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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: C-428/02
Rechtsgebiete: Sechste Richtlinie 77/388/EWG


Vorschriften:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 3. März 2005. - Fonden Marselisborg Lystbådehavn gegen Skatteministeriet und Skatteministeriet gegen Fonden Marselisborg Lystbådehavn. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Vestre Landsret - Dänemark. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Steuerbefreiungen - Vermietung von Grundstücken - Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen - Bootsliegeplätze - Lagerung von Booten an Land. - Rechtssache C-428/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-428/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Vestre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom

15. November 2002

, beim Gerichtshof eingegangen am

26. November 2002

, in dem Verfahren

Fonden Marselisborg Lystbådehavn

gegen

Skatteministeriet

und

Skatteministeriet

gegen

Fonden Marselisborg Lystbådehavn

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung von Kammerpräsident A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J.-P. Puissochet, J. Malenovský und U. Lõhmus (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom

23. September 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- des Fonden Marselisborg Lystbådehavn, vertreten durch L. Henriksen und M. Andersen, advokaterne,

- des Skatteministeriet und der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,

- der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos und K. Georgiadis als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und T. Fich als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

14. Oktober 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Fonden Marselisborg Lystbådehavn (Fonds Jachthafen Marselisborg [Dänemark], im Folgenden: FML) und Skatteministeriet (dänisches Finanzministerium) einerseits sowie zwischen Letzterem und dem FML andererseits über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der Vermietung von Liegeplätzen im Wasser und von Stellplätzen an Land für die Winterlagerung für Sportboote in einem Jachthafen.

Rechtlicher Rahmen

Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

3. Nach ihrer elften Begründungserwägung bezweckt die Sechste Richtlinie u. a., im Hinblick auf eine gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen aufzustellen.

4. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.

5. Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

6. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie in deren Abschnitt X - Steuerbefreiungen - lautet:

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

...

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme

1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4. der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen;

...

Die nationalen Vorschriften

7. § 13 Absatz 1 Nummer 8 des Momslov (Mehrwertsteuergesetz) bestimmt:

Folgende Waren und Dienstleistungen sind von der Steuer befreit:

...

8. die Verwaltung, die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken einschließlich der Lieferung von Gas, Wasser, Elektrizität und Wärme im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung. Die Befreiung betrifft jedoch nicht die Vermietung von Hotelzimmern u. ä. sowie die Vermietung von Zimmern in Unternehmen für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat, die Vermietung von Camping- und Parkplätzen sowie Reklameflächen, einschließlich der Vermietung von Aufbewahrungskästen.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

8. Der Betrieb des Jachthafens von Marselisborg ist dem FML übertragen. Die Tätigkeit dieser selbständigen Einrichtung besteht u. a. in der Vermietung von Bootsliegeplätzen im Wasser und Stellplätzen für die Winterlagerung der Boote an Land.

9. Ein Bootsliegeplatz kann für ein Jahr, für einen Monat oder auch für kürzere Zeiträume, d. h. für einen oder mehrere Tage, gemietet werden.

10. Bei der Jahresmiete erwirbt der Mieter das Recht zur Nutzung eines festen und abgegrenzten Liegeplatzes und der gemeinsamen Hafeneinrichtungen wie z. B. Toiletten und Duschen. Die Liegeplätze sind nach der Größe der Boote bemessen. Sie sind nummeriert und durch Achterpfähle oder Y-Anleger oder durch einen Schwimmsteg mit Y-Anleger markiert. Will der Mieter eines solchen Liegeplatzes diesen mehr als 24 Stunden lang nicht benutzen, wird der Platz ohne Vergütung Gästen zur Verfügung gestellt.

11. Bei der Langzeitvermietung von Liegeplätzen mit Stellplatzrecht muss der Mieter den jährlichen Mietzins zahlen und eine Kaution entrichten, die sich u. a. nach der Größe des Bootes richtet. Wird der Liegeplatz hingegen ohne den Stellplatz vermietet, wird keine Kaution gefordert. In diesem Fall ist allerdings der jährliche Mietzins höher.

12. Bei monatweiser Vermietung wird die Miete monatlich erhoben, aber keine Kaution gefordert. Dem Mieter wird grundsätzlich ein nummerierter, abgegrenzter und nach seinem Boot bemessener Liegeplatz garantiert.

13. Die Kurzzeitvermietung ist für Gäste vorgesehen, die nur für einen oder mehrere Tage Liegeplätze im Hafen erhalten. Für diese Art der Vermietung wird keine Kaution gefordert.

14. Mit der Miete eines Stellplatzes an Land erwirbt der Nutzer das Recht, einen bestimmten Stellplatz für die Winterlagerung seines Bootes zu nutzen. Dieser Stellplatz besteht aus einem nummerierten Ständer, d. h. einem Gestell, auf das das Boot aufgebockt wird, zu dem der Mieter freien Zugang hat, um sein Boot zu inspizieren oder klarzumachen.

15. Der Ausgangsrechtsstreit beruht darauf, dass die regionale Steuerbehörde Århus (Dänemark) in Beantwortung einer Frage, die der FML 1999 an sie gerichtet hatte, die Auffassung vertreten hatte, dass die Einnahmen aus der Vermietung von Bootsplätzen der Mehrwertsteuer unterlägen. Der FML focht diese Entscheidung vor dem dänischen Landsskatteret an.

16. In seinem Beschluss vom 6. Dezember 2000 entschied das Landsskatteret, dass die Vermietung von Bootsliegeplätzen im Wasser nicht unter die Steuerbefreiung des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 8 des Momslov falle, da diese Tätigkeit nicht als eine Vermietung von Grundstücken angesehen werden könne. Seiner Ansicht nach mietet der Bootseigner nicht einen abgegrenzten und identifizierbaren Bereich oder Teil eines Grundstücks, sondern erwirbt lediglich ein Nutzungsrecht an einem Liegeplatz für sein Boot im Hafen.

17. Dagegen entschied das Landsskatteret, dass die Winterlagerung des Bootes nicht mehrwertsteuerpflichtig sei, da sie als Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Nummer 8 des Momslov anzusehen sei. Der Bootseigner miete nämlich zu einem nach der belegten Fläche bemessenen Preis einen abgegrenzten und identifizierbaren Platz, zu dem er während der Wintersaison freien Zugang habe. Eine solche Vermietung werde nicht von der Ausnahmevorschrift über die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen erfasst, weil Boote nicht unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie fielen.

18. Sowohl der FML als auch das Skatteministerium fochten den Beschluss des Landsskatteret vor dem Vestre Landsret an. Da dieses der Ansicht ist, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie erfordere, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Vermietung eines Bootsplatzes umfasst, der aus einem Teil eines mit dem Land fest verbundenen Hafenareals sowie einem abgegrenzten und identifizierbaren Areal im Wasser besteht?

2. Ist Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff Fahrzeuge Boote umfasst?

Zur ersten Frage

19. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

20. Der FML trägt vor, dass seine Tätigkeit der Vermietung von Liegeplätzen für Boote sowie von Stellplätzen zu deren Winterlagerung an Land die Voraussetzungen erfülle, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfüllt sein müssten, damit eine Vermietung von Grundstücken im Sinne der Sechsten Richtlinie vorliege. Denn seine Tätigkeit führe zur Zahlung einer Miete, der Platz sei vertraglich für einen konkreten Zeitraum vermietet, und durch diese Vermietung werde dem Mieter das Recht übertragen, das Grundstück zu nutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen.

21. Was die Art des Mietobjekts angehe, so stellten die Hafenanlagen feste Konstruktionen dar, die nicht leicht demontiert oder versetzt werden könnten.

22. Die dänische Regierung ist der Auffassung, dass die Vermietung von Bootsplätzen nicht als Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie angesehen werden könne, da die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen seien.

23. Auch wenn die Hafenanlagen als unbeweglich (dänisch fast) angesehen werden könnten, wobei dieses Wort das Wesentliche für die Untersuchung des Begriffes Grundstück (dänisch fast ejendom, also wörtlich unbewegliches Eigentum) im Sinne der Sechsten Richtlinie darstelle, sei die Nutzung dieser Anlagen für das Festmachen der Boote nur eine Nebenleistung, die steuerlich wie die Hauptleistung, d. h. die Zuweisung eines Wasserliegeplatzes im Hafen an die Bootseigner, zu behandeln sei. Dieser Liegeplatz erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen, um unter den Begriff Grundstück zu fallen.

24. Die Vermietung eines klar abgegrenzten Stellplatzes an Land an einen Bootseigner für die Winterlagerung seines Bootes sei hingegen als Vermietung eines Grundstücks im Sinne der Sechsten Richtlinie anzusehen.

25. Die griechische Regierung ist wie die dänische der Meinung, dass der Begriff Vermietung von Grundstücken einen abgegrenzten und identifizierbaren Platz auf dem Wasser nicht erfasse, die Vermietung von Stellplätzen an Land für die Winterlagerung von Booten jedoch schon.

26. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht geltend, aus der vom Gerichtshof vertretenen sehr weiten Auslegung der Wendung Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ergebe sich, dass die Vermietung eines Teils eines mit dem Land fest verbundenen Hafenareals für die Winterlagerung von Booten zweifellos die Vermietung eines Grundstücks im Sinne der Sechsten Richtlinie darstelle. Die Vermietung eines Wasserliegeplatzes könne nicht je nach den technischen Besonderheiten, wie dem Festmachen des Bootes an einer Boje oder einem Schwimmsteg statt der Verankerung am Meeresboden oder dem Vertäuen an einem in den Boden versenkten Pfahl, unterschiedlich behandelt werden.

Antwort des Gerichtshofes

27. Die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nach ständiger Rechtsprechung eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteile vom 12. September 2000 in der Rechtssache C358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I6301, Randnr. 51, vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C315/00, Maierhofer, Slg. 2003, I563, Randnr. 25, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C275/01, Sinclair Collis, Slg. 2003, I5965, Randnr. 22, und vom 18. November 2004 in der Rechtssache C284/03, Temco Europe, Slg. 2004, I0000, Randnr. 16).

28. Da Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie keine Definition des Begriffes Vermietung von Grundstücken enthält, ist diese Vorschrift nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik dieser Richtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der vorgesehenen Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Temco Europe, Randnr. 18).

29. Die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie stellen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt, und sind daher eng auszulegen (u. a. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 52, vom 12. September 2000 in der Rechtssache C359/97, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I6355, Randnr. 64, und Sinclair Collis, Randnr. 23).

30. Der Gerichtshof hat den Begriff der Vermietung von Grundstücken im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie in zahlreichen Urteilen dahin definiert, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Irland, Randnrn. 52 bis 57, vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I7175, Randnr. 31, vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C326/99, Goed Wonen, Slg. 2001, I6831, Randnr. 55, und Temco Europe, Randnr. 19).

31. In der vorliegenden Rechtssache steht fest, dass die Beziehungen zwischen dem FML und den Nutzern der Stellplätze an Land, die für eine bestimmte Zeit zur ausschließlichen Nutzung der ihnen zugewiesenen Plätze berechtigt sind, vom Begriff der Vermietung im Sinne der genannten Vorschrift erfasst werden. Das Gleiche gilt für die Beziehungen zwischen dem FML und den Nutzern von Liegeplätzen im Wasser, auch wenn ein solcher Liegeplatz gelegentlich vorübergehend durch ein anderes Boot als das des Liegeplatzinhabers belegt werden kann, während dieser ihn nicht für sein eigenes Boot nutzt. Eine solche gelegentliche, den Inhaber nicht beeinträchtigende Nutzung kann nämlich an seinem Verhältnis zu dem Hafenbetreiber nichts ändern.

32. Für die Beantwortung der ersten Frage bleibt demnach noch zu prüfen, ob Stellplätze für Boote an Land und Bootsliegeplätze im Wasser als Grundstücke anzusehen sind.

33. Zu den Stellplätzen an Land ist festzustellen, dass der zur Winterlagerung von Booten genutzte Erdboden ein Grundstück ist.

34. Was die Liegeplätze im Wasser angeht, so ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass der FML Eigentümer des Hafengeländes und des Hafenbeckens ist. Dass dieses Gelände ganz oder teilweise von Wasser überflutet ist, steht seiner Einstufung als Grundstück, das vermietet oder verpachtet werden kann, nicht entgegen. Als Eigentümer kann der FML dieses Gelände als Ganzes oder auch abgegrenzte Teile davon zur Nutzung überlassen. Die Vermietung betrifft jedoch nicht irgendeine Menge Wasser, sondern einen bestimmten Teil des Hafenbeckens. Diese mit Wasser bedeckte Fläche ist fest abgegrenzt und nicht verlegbar.

35. Folglich wird ein Liegeplatz in einem Hafenbecken, wie auch die Generalanwältin in Nummer 32 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, selbst bei enger Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie von der Definition des Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift erfasst.

36. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.

Zur zweiten Frage

37. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff Fahrzeuge in Artikel 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie Boote umfasst.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

38. Der FML trägt vor, aus den Artikeln 15 Nummer 2, 28a Absatz 2 Buchstabe a und 28n Absatz 4 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie ergebe sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen den Begriffen Beförderungsmittel und Fahrzeuge unterscheide. Erfasse eine Bestimmung alle Arten von Beförderungsmitteln, d. h. Flugzeuge, Kraftfahrzeuge, Boote usw., werde der Ausdruck Beförderungsmittel verwendet. Der Begriff Fahrzeuge werde hingegen nur für Transportmittel auf Rädern verwendet. Der Begriff Fahrzeuge in Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie erfasse somit nur Landtransportmittel. Die zweite Frage sei daher zu verneinen.

39. Die dänische und die griechische Regierung sind der Ansicht, dass der Begriff Fahrzeuge nicht eng ausgelegt werden dürfe. Er müsse daher alles erfassen, was eine Person von einem Ort zu einem anderen Ort befördern könne, also auch Boote.

40. Die Kommission ist ebenfalls der Meinung, dass der Begriff Fahrzeuge ungeachtet der terminologischen Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie in Wirklichkeit in der gesamten Richtlinie kohärent angewandt werde und Beförderungsmittel im weiten Sinne, d. h. auch Boote, umfasse. Eine gegenteilige Auslegung hätte unsinnige Folgen, die mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar wären.

Antwort des Gerichtshofes

41. Die in den verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 verwendeten Bezeichnungen für den Begriff Fahrzeuge sind nicht kohärent. Wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, schließt dieser Begriff in bestimmten Sprachfassungen, zu denen die französische, die englische, die italienische, die spanische, die portugiesische, die deutsche und die finnische Fassung gehören, Beförderungsmittel im Allgemeinen, d. h. auch Flugzeuge und Boote, ein. In anderen Fassungen, wie der dänischen, der schwedischen, der niederländischen und der griechischen ist ein präziserer Begriff gewählt worden, der eine engere Bedeutung hat und hauptsächlich zur Bezeichnung von Landtransportmitteln dient. So soll sich der dänische Begriff køretøjer im Besonderen auf Landtransportmittel auf Rädern beziehen.

42. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Gemeinschaftsvorschrift, wenn ihre verschiedenen Sprachfassungen voneinander abweichen, nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. u. a. Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C372/88, Cricket St Thomas, Slg. 1990, I1345, Randnr. 19, und vom 14. September 2000 in der Rechtssache C384/98, D., Slg. 2000, I6795, Randnr. 16).

43. Bezüglich der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen führt Artikel 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie eine Ausnahme von der Steuerbefreiung ein, die dieser Artikel für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorsieht. Dadurch werden die betreffenden Umsätze der allgemeinen Regelung dieser Richtlinie unterstellt, wonach alle steuerpflichtigen Umsätze bis auf die ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen der Mehrwertsteuer unterliegen sollen. Diese Bestimmung darf daher nicht eng ausgelegt werden (vgl. Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C346/95, Blasi, Slg. 1998, I481, Randnr. 19).

44. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff Fahrzeuge ist daher dahin auszulegen, dass er alle Beförderungsmittel einschließlich Booten umfasst.

45. Die Vermietung von Bootsliegeplätzen beschränkt sich nämlich nicht auf das Recht zur ausschließlichen Nutzung der Wasserfläche, sondern schließt auch die Nutzung verschiedener Hafeneinrichtungen insbesondere für das Festmachen des Bootes und von Anlagen für das Ein- und Aussteigen der Besatzung sowie unter Umständen die Nutzung von sanitären oder anderen Einrichtungen durch diese ein. Wie die Generalanwältin in Nummer 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, treffen die sozialen Gründe, die bei der Ausnahme der Vermietung von Grundstücken von der Mehrwertsteuer eine Rolle gespielt haben, bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen unter den Umständen des Ausgangsfalls nicht zu.

46. In Hinblick auf die Ziele des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie ist dessen Nummer 2, wonach die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, dahin auszulegen, dass sie generell für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Beförderungsmitteln, Boote eingeschlossen, gilt.

47. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe b Nummer 2 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Begriff Fahrzeuge Boote umfasst.

Kostenentscheidung:

Kosten

48. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung von Grundstücken die Vermietung von Liegeplätzen für das Festmachen von Booten im Wasser sowie von Stellplätzen im Hafen für die Lagerung dieser Boote an Land umfasst.

2. Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der Begriff Fahrzeuge Boote umfasst.

Ende der Entscheidung

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