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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.06.1994
Aktenzeichen: C-428/92
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG, Verordnung 2001/83/EWG


Vorschriften:

Verordnung 1408/71/EWG Art. 93 Abs. 1
Verordnung 2001/83/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, mit denen Kosten wie die des Krankenhausaufenthalts und der Überführung gedeckt werden sollten, bestimmen sich nach Artikel 93 Absatz 1 dieser Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört. Insbesondere stehen Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die den Übergang der Schadensersatzansprüche des Leistungsempfängers gegen den Dritten auf den verpflichteten Träger und die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs durch den verpflichteten Träger gegen diesen Dritten versagen, einem Regressanspruch verpflichteter Träger anderer Mitgliedstaaten nicht entgegen.

Artikel 93 Absatz 1 soll es nämlich einem Träger der sozialen Sicherheit, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens Leistungen gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regreßmöglichkeiten geltend zu machen, was den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft darstellt; Artikel 93 Absatz 1 ist eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Schadensersatz gegen den Verursacher des Schadens anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Opfers rechtmässig auf diesen Träger übergegangen sind oder ob er über einen unmittelbaren Anspruch gegen den haftenden Dritten verfügt, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind oder die er unmittelbar gegen den Dritten geltend machen kann.

Artikels 93 Absatz 1 soll jedoch nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die ausservertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt, so daß diese den materiellen Bestimmungen unterliegt, die das von dem verpflichteten Träger oder dem Geschädigten angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 2. JUNI 1994. - DEUTSCHE ANGESTELLTEN-KRANKENKASSE GEGEN LAERERSTANDENS BRANDFORSIKRING G/S. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: OESTRE LANDSRET - DAENEMARK. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ANSPRUCH DER VERPFLICHTETEN TRAEGER GEGEN HAFTENDE DRITTE - ARTIKEL 93 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 1408/71. - RECHTSSACHE C-428/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Östre Landsret hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1992, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. Dezember 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6; im folgenden: die Verordnung) geänderten und aktualisierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (im folgenden: DAK), eines deutschen Sozialversicherungsträgers, gegen die Lärerstandens Brandforsikring G/S (im folgenden: LB G/S), eine dänische Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft, wegen der Erstattung von Beträgen, die die DAK aufgrund eines Unfalls aufgewandt hat, den die Tochter einer ihrer Versicherten, Frau Leipelt, in Dänemark erlitten hatte.

3 Die Tochter von Frau Leipelt erlitt am 5. Oktober 1986 einen Verkehrsunfall, der von einem dänischen Kraftfahrer, der bei der LB G/S haftpflichtversichert war, verursacht wurde. Sie lag in Dänemark vom 5. bis 8. Oktober 1986 im Krankenhaus, bevor sie nach Deutschland überführt wurde, wo sie vom 8. Oktober bis 9. November 1986 im Krankenhaus lag.

4 Die DAK trug die gesamten Kosten des Krankenhausaufenthalts und der Überführung, 6 600 DKR für den Krankenhausaufenthalt in Dänemark, 712,48 DKR für die Überführung von Dänemark nach Deutschland und 8 188,95 DM für den Krankenhausaufenthalt in Deutschland.

5 Die DAK erhob beim Köbenhavns byret Klage gegen die LB G/S. Später legte sie Rechtsmittel zum Östre Landsret mit dem Ziel ein, die gesamten aufgewandten Beträge erstattet zu erhalten. Sie stützte ihre Klage auf den Anspruch der Geschädigten und machte geltend, daß dieser nach § 116 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (im folgenden: SGB X) übergegangen sei.

6 In § 116 SGB X ist bestimmt:

"Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen."

7 Die LB G/S machte geltend, daß einer solchen Klage § 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 und § 22 Absatz 2 des Lov om Erstatningsansvar Nr. 228 vom 23. Mai 1984 (dänisches Schadensersatzgesetz; im folgenden: das dänische Gesetz) entgegenstehe.

8 § 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 des dänischen Gesetzes lautet:

"Leistungen nach Sozialrecht wie Tagegeld, Krankenbeihilfe, Rente gemäß dem Sozialrentengesetz und Leistungen nach dem Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung, die dem Geschädigten oder seinem Hinterbliebenen zustehen, können keine Grundlage für Regressansprüche gegen den Schadensersatzpflichtigen bilden."

§ 22 Absatz 1 des dänischen Gesetzes lautet:

"Bei der Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung oder einer anderen Personenversicherung hat die Gesellschaft ungeachtet der Art der Versicherung keinen Anspruch gegen den Schadensersatzpflichtigen."

9 Die DAK macht demgegenüber geltend, daß der nach deutschem Recht zu ihren Gunsten erfolgende Forderungsübergang von den dänischen Gerichten gemäß Artikel 93 der Verordnung anerkannt werden müsse.

10 Dem Östre Landsret hat sich daher die Frage nach der Bedeutung der genannten Bestimmung und nach der Möglichkeit, das dänische Gesetz auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anzuwenden, gestellt.

11 Er hat das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über folgende Vorlagefragen entschieden hat:

1) Ist Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß er nur die Voraussetzungen für das Recht des verpflichteten Trägers darauf, daß der Anspruch des Geschädigten gegen den Dritten auf ihn übergeht (Surrogation), regelt, oder bestimmt er auch, welche Ansprüche auf den verpflichteten Träger übergehen können?

2) Wenn Artikel 93 auch regelt, welche Ansprüche übergehen können, ist die Entscheidung darüber dann nach den Rechtsvorschriften des Staates zu treffen, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist?

3) Ist Artikel 93 dahin auszulegen, daß er auch regelt, welche der Ansprüche, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind, im Staat des Schadensortes gegen den haftenden Dritten geltend gemacht werden können?

4) Ist Artikel 93 dahin auszulegen, daß er den Regressanspruch des verpflichteten Trägers gegen einen haftenden Dritten auch dann gewährleistet, wenn der Anspruch sonst nach dem Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, infolge von Vorschriften wie den §§ 17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 des dänischen Erstatningsansvarslov ausgeschlossen wäre?

12 Mit seinen vier Vorlagefragen, die wegen ihres engen Zusammenhangs gemeinsam zu prüfen sind, möchte das nationale Gericht wissen, welches nationale Recht nach Artikel 93 der Verordnung für die Bestimmung der Voraussetzungen sowie des Umfangs des Regressanspruchs eines Trägers der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entstandenen Schadens anzuwenden ist, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat. Das nationale Gericht möchte weiter wissen, ob Bestimmungen wie die §§ 17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 des dänischen Gesetzes dem Regressanspruch des verpflichteten Trägers eines anderen Mitgliedstaats entgegenstehen.

13 Die Kommission, die deutsche und die griechische Regierung vertreten die Ansicht, daß nach Artikel 93 der Verordnung das Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehöre, nicht nur auf die Voraussetzungen, sondern auch auf den Umfang des Regressanspruchs der verpflichteten Träger anzuwenden sei, wenn der Schaden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten sei. Bestimmungen wie die §§ 17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 des dänischen Gesetzes stuenden daher dem Regreß eines verpflichteten Trägers nicht entgegen, wenn dieser Regreß nach dem Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sei, dem dieser angehöre.

14 Die LB G/S meint dagegen, daß nach Artikel 93 der Verordnung das Recht des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehöre, nur auf die Frage anzuwenden sei, ob diesem Träger ein Regressanspruch gegen den haftenden Dritten zustehe, während der Umfang dieses Anspruchs nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten sei, zu bestimmen sei. Vorschriften wie die §§ 17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 des dänischen Gesetzes stuenden daher dem Regreß eines verpflichteten Trägers selbst dann entgegen, wenn ihm dieser Anspruch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem er angehöre, zustehe.

15 Obwohl die Vorlagefragen ihrem Wortlaut nach auf Artikel 93 der Verordnung insgesamt abstellen, beziehen sie sich unter Berücksichtigung ihrer Begründung in Wirklichkeit nur auf die Auslegung des Absatzes 1 dieses Artikels, der wie folgt lautet:

"Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen Anspruch an."

16 Wie Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561), dessen Wortlaut Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung im wesentlichen übernommen hat, soll es diese Bestimmung einem Träger der sozialen Sicherheit, der aufgrund eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt hat, ermöglichen, gegenüber dem für den Schaden haftenden Dritten die nach dem von ihm angewandten Recht vorgesehenen Regreßmöglichkeiten unabhängig davon geltend zu machen, ob es sich um einen Forderungsübergang oder eine andere rechtliche Konstruktion handelt (vgl. Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 27/69, Entr' aide médicale, Slg. 1969, 405, Randnr. 15). Der den nationalen Trägern der sozialen Sicherheit auf diese Weise zugebilligte Anspruch stellt den vernünftigen und gerechten Ausgleich für die Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaft dar, die sich aus der Verordnung ergibt (vgl. Urteile vom 11. März 1965 in der Rechtssache 33/64, Van Dijk, Slg. 1965, 134, und vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Hessische Knappschaft, Slg. 1965, 1268).

17 Zu diesem Zweck sieht Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung vor, daß jeder Mitgliedstaat den Übergang der Schadensersatzansprüche des Leistungsempfängers gegen den Dritten auf den verpflichteten Träger oder die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs durch den verpflichteten Träger gegen diesen Dritten anerkennt, wenn einer dieser beiden Wege zugunsten des verpflichteten Trägers nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, dem dieser angehört.

18 Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung ist somit eine Kollisionsnorm, die ein nationales Gericht, bei dem eine Klage auf Schadensersatz gegen den Verursacher des Schadens anhängig ist, verpflichtet, das Recht des Mitgliedstaats, dem der verpflichtete Träger angehört, nicht nur auf die Frage anzuwenden, ob die Ansprüche des Opfers rechtmässig auf diesen Träger übergegangen sind oder ob er über einen unmittelbaren Anspruch gegen den haftenden Dritten verfügt, sondern auch auf die Frage nach Art und Umfang der Forderungen, die auf den verpflichteten Träger übergegangen sind oder die er unmittelbar gegen den Dritten geltend machen kann.

19 Wenn nämlich das nationale Gericht das Recht des Mitgliedstaats anwendete, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist, um den Umfang des Regressanspruchs des verpflichteten Trägers zu bestimmen, wie die LB G/S vertritt, könnte es dadurch Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung ganz oder teilweise die praktische Wirksamkeit nehmen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Forderungsübergang oder der unmittelbare Anspruch nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, bestimmte Arten von Forderungen nicht umfasst, die der verpflichtete Träger im Wege des Forderungsübergangs oder des unmittelbaren Anspruchs in dem Mitgliedstaat geltend machen könnte, dem er angehört.

20 Die Regreßmöglichkeiten nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung betreffen jedoch schon nach dem Wortlaut dieses Artikels nur Leistungen der sozialen Sicherheit, die ihren Grund in dem Schaden haben, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetreten ist (vgl. Urteil vom 16. Februar 1977 in der Rechtssache 72/76, Töpfer u. a., Slg. 1977, 271, Randnrn. 13 bis 15). Die LB G/S hat in ihren Erklärungen Zweifel daran geäussert, daß diese Regreßmöglichkeiten für Leistungen gelten könnten, mit denen Kosten wie diejenigen des Krankenhausaufenthalts von Fräulein Leipelt in Dänemark und die Kosten für ihre Überführung von Dänemark nach Deutschland gedeckt werden sollten. Zu den in Artikel 93 Absatz 1 genannten Leistungen gehören jedoch auch diejenigen, mit denen Kosten etwa für Krankenhausaufenthalte oder Überführungen gedeckt werden sollen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen entstanden sind, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

21 Schließlich soll Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung nur gewährleisten, daß der Regressanspruch, den der verpflichtete Träger nach seinem Recht hat, von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Er soll nicht die Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die ausservertragliche Haftung des schadensverursachenden Dritten eintritt. Die Haftung des Dritten unterliegt den materiellen Bestimmungen, die das von dem verpflichteten Träger oder von dem Geschädigten angerufene Gericht auch sonst anwendet, also grundsätzlich dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden entstanden ist (vgl. hierzu Urteil Hessische Knappschaft, a. a. O., und das Urteil vom 16. Mai 1973 in der Rechtssache 78/72, Ster-Algemeen Syndikaat, Slg. 1973, 499, Randnr. 6).

22 Nach allem können Bestimmungen wie die §§ 17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 des dänischen Gesetzes über den Regressanspruch von Trägern der sozialen Sicherheit gegen Dritte, die zum Ersatz eines Schadens verpflichtet sind, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, nicht auf die Frage angewandt werden, ob und inwieweit ein verpflichteter Träger eines anderen Mitgliedstaats über einen Regressanspruch gegen den Verursacher eines im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Bestimmungen Anwendung finden, eingetretenen Schadens verfügt. Solche Bestimmungen stehen daher dem Regressanspruch des verpflichteten Trägers eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sie anwendbar sind, nicht entgegen.

23 Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, daß sich die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats bestimmen, dem dieser Träger angehört. Insbesondere stehen Bestimmungen wie die §§ 17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 des dänischen Gesetzes einem Regressanspruch verpflichteter Träger anderer Mitgliedstaaten nicht entgegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der deutschen und der griechischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Östre Landsret mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Voraussetzungen und der Umfang des Regressanspruchs, den ein Träger der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der kodifizierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 vom 2. Juni 1983 gegen den Verursacher eines im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schadens hat, der zu Leistungen der sozialen Sicherheit geführt hat, bestimmen sich nach Artikel 93 Absatz 1 dieser Verordnung nach dem Recht desjenigen Mitgliedstaats, dem dieser Träger angehört. Insbesondere stehen Bestimmungen wie die §§ 17 Absatz 1 und 22 Absatz 2 der Lov om Erstatningsansvar Nr. 228 vom 23. Mai 1984 in der geänderten Fassung einem Regressanspruch verpflichteter Träger anderer Mitgliedstaaten nicht entgegen.

Ende der Entscheidung

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