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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: C-430/00 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung (EWG) Nr. 404/93


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Verordnung (EWG) Nr. 404/93
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären.

( vgl. Randnr. 17 )

2. Allein das Gericht ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt.

( vgl. Randnr. 24 )

3. Könnte eine Partei erstmals vor dem Gerichtshof ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.

( vgl. Randnr. 33 )

4. Die in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen als Übergangsregelung vorgesehene Ausstellung von zusätzlichen Einfuhrlizenzen setzt voraus, dass diese Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und dass sie hierzu erforderlich sind. Ein Marktbeteiligter kann sich deshalb nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Berücksichtigung der in einer solchen Ausnahmesituation zugeteilten Referenzmengen bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre nach den allgemeinen Bestimmungen der gemeinsamen Marktordnung berufen. Somit konnte die Kommission davon ausgehen, dass diese befristete Ausstellung zusätzlicher Lizenzen die Behebung der festgestellten Übergangsschwierigkeiten ermöglichte.

( vgl. Randnr. 37 )


Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofes vom 13. November 2001. - Anton Dürbeck GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften et Königreich Spanien et Französische Republik. - Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhren aus AKP-Staaten und Drittländern - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen - Härtefall - Übergangsmaßnahmen - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Schadensminderung - Nichtigkeitsklage. - Rechtssache C-430/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-430/00 P

Anton Dürbeck GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Meier,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 19. September 2000 in der Rechtssache T-252/97 (Dürbeck/Kommission, Slg. 2000, II-3031) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und C. van der Hauwaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, vertreten durch R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und C. Vasak als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Dritten Kammer sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Anton Dürbeck GmbH (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2000 in der Rechtssache T-252/97 (Dürbeck/Kommission, Slg. 2000, II-3031, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem dieses ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1997 zum Erlass von Übergangsmaßnahmen zu ihren Gunsten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Zum rechtlichen Rahmen hat das Gericht ausgeführt:

1 Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat in Titel IV die verschiedenen nationalen Regelungen durch eine gemeinsame Regelung für den Handel mit dritten Ländern ersetzt.

2 Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:

,Alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft bedürfen der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung, die von den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben hiervon unberührt.

3 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sah in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) die Eröffnung eines Zollkontingents von 2,1 Millionen Tonnen Eigengewicht für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für die darauf folgenden Jahre für Einfuhren von Bananen aus nicht zu den Staaten Afrikas, des Karibischen Raumes und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehörenden Drittländern (im Folgenden: Drittlandsbananen) und für nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus AKP-Staaten (im Folgenden: nichttraditionelle AKP-Bananen) vor. Im Rahmen dieses Kontingents unterlagen Einfuhren von Drittlandsbananen einer Abgabe von 75 ECU/Tonne und nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen einem Zollsatz von Null.

4 Mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent in der Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B) und zu 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C), eröffnet wurde.

5 In Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 heißt es:

,Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1... genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat...

Für das zweite Halbjahr 1993 werden jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen unter Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt.

6 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt:

,Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission... alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen."

Sachverhalt

3 Zum Sachverhalt hat das Gericht Folgendes festgestellt:

8 Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen, das im Frucht- und Gemüsehandel tätig ist. Sie begann Ende des Jahres 1992 mit der Vermarktung von Bananen.

9 Am 29. November 1991 schloss sie mit der ecuadorianischen Gesellschaft Consultban einen Vertrag nach niederländischem Recht, wonach sie die Vermarktung von wöchentlich 100 000 bis 150 000 Kartons Bananen übernahm (im Folgenden: Vertrag).

10 Nach dem Vertrag steht der Klägerin eine Provision in Höhe von 6 % des getätigten Umsatzes zu. Sie hat aber gemäß Nummer 3 des Anhangs B des Vertrages Consultban die Differenz zwischen dem Nettoverkaufserlös und den von Consultban an die ecuadorianischen Erzeuger gezahlten amtlichen Preisen zu erstatten (im Folgenden: Preisgarantie).

11 Die Laufzeit des Vertrages beträgt nach seinem Abschnitt 4.1 sieben Jahre. An gleicher Stelle ist die Verlängerung des Vertrages um sieben Jahre mangels anders lautender Vereinbarung der Parteien vorgesehen. Der Vertrag bestand bei Klageerhebung noch.

12 In Abschnitt 4.1 heißt es zudem:

,... Beide Parteien sind nach fünf Jahren vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an berechtigt, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 180 Tagen zu kündigen. Bedingung hierfür ist, dass die Partei, die den Vertrag kündigt, sich vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages an für fünf Jahre unwiderruflich aus dem Bananengeschäft in Europa zurückzieht. Dieses Betätigungsverbot gilt für jede mittelbare oder unmittelbare Tätigkeit der Partei selbst oder mittels eines Dritten oder einer abhängigen Gesellschaft.

13 Im Übrigen bestimmt Abschnitt 6.3 des Vertrages:

,Die Parteien erklären übereinstimmend, sich dessen bewusst zu sein, dass Umstände auftreten können, die die Erfuellung dieses Vertrages unmöglich machen. Diese Umstände höherer Gewalt können innere Unruhen in den betroffenen Ländern, Krieg, ob erklärt oder nicht erklärt, Naturkatastrophen, Streiks und gleichartige Ereignisse, die eine normale Entwicklung des Handels unmöglich machen, Seuchen, widrige meteorologische Bedingungen wie Überschwemmungen, Dürreperioden usw., Revolutionen oder Aufstände sowie die Schließung des Panama-Kanals umfassen, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Beruht die Nichterfuellung dieses Vertrages auf höherer Gewalt, verhandeln beide Parteien redlich über eine Lösung des Problems. Schlagen diese Verhandlungen fehl, so kann jede der Parteien von diesem Vertrag zurücktreten, ohne dass Schadensersatzansprüche entstehen; Schiffe, die gerade beladen werden oder mit ihrer Fracht bereits in See gestochen sind, fallen jedoch weiterhin unter diesen Vertrag.

14 Schließlich sieht Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages vor:

,[Consultban] und [die Klägerin] vereinbaren hiermit für den Fall, dass [die Klägerin] die Aufhebung dieses Vertrages aus anderen als den darin vorgesehenen Gründen verlangt, und [Consultban] den Eigentümern gegenüber gemäß dem COA [,Contract of Affreightment, Frachtvertrag] zwischen diesen und [Consultban] schadensersatzpflichtig wird, dass [die Klägerin] [Consultban] auf deren erste schriftliche Aufforderung Ersatz bis zu einer Höhe von 1 000 000 USD zu leisten hat, sofern [Consultban] entsprechende Beweise vorlegt.

15 Die Klägerin begann Ende 1992, in Erfuellung des Vertrages Bananen zu vermarkten.

16 Die Verordnung Nr. 404/93 trat am 26. Februar 1993 in Kraft und gilt seit dem 1. Juli 1993.

17 Die Klägerin wurde nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 als Marktbeteiligte der Gruppe C eingestuft. 1996 erlangte sie nach einer Betriebsübernahme die Stellung eines Marktbeteiligten der Gruppe A.

18 Da sie nur eine eingeschränkte Anzahl von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft erhielt, musste sie den größten Teil der vertraglich vorgesehenen Bananen außerhalb der Gemeinschaft zu einem Preis verkaufen, der dazu führte, dass die Preisgarantie zur Anwendung kam. Aufgrund dessen musste sie 1994 1 661 537 USD, 1995 4 211 142 USD und 1996 1 457 549 USD an Consultban zahlen.

19 Am 24. Dezember 1996 beantragte die Klägerin angesichts des Urteils [vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95] T. Port [Slg. 1996, I-6065] bei der Kommission, ihr als Übergangsmaßnahme nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 zusätzliche Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen zum ermäßigten Zollsatz von 75 ECU auszustellen, und zwar

- für 1997 über 42 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A;

- für 1998 über 48 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A oder über eine Gesamtmenge von 65 800 Tonnen und

- für 1999 über 48 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A oder über eine Gesamtmenge von 65 800 Tonnen.

20 Mit Entscheidung vom 10. Juli 1997 (im Folgenden: streitige Entscheidung) gab die Kommission diesem Antrag teilweise statt.

21 So erhielt die Klägerin gemäß Artikel 1 Absatz 3 der streitigen Entscheidung zusätzliche Einfuhrlizenzen in Höhe der von ihr 1994 aufgrund der Erfuellung des Vertrages mit Consultban erlittenen Verluste und darüber hinaus im Wert von 1 000 000 USD. Ihr Antrag wurde in Artikel 2 der streitigen Entscheidung abgelehnt, soweit die Zuteilung von Lizenzen gemäß Artikel 1 dahinter zurückblieb.

22 Nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 der streitigen Entscheidung sind diese Einfuhrlizenzen aus den spezifischen für Härtefälle vorgesehenen Reserven innerhalb des Zollkontingents zu entnehmen. Die von der Klägerin mit diesen Lizenzen in die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen sind gemäß Absatz 6 desselben Artikels bei der Bemessung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht zu berücksichtigen."

4 Daraufhin erhob die Rechtsmittelführerin am 16. September 1997 Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

Das angefochtene Urteil

5 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

6 In den Randnummern 39 bis 43 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zunächst teilweise dem Vorbringen der Kommission und der spanischen Regierung gefolgt, die die Zulässigkeit bestimmter von der Rechtsmittelführerin erhobener Klagegründe bestritten. Das Gericht hat insbesondere den Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als verspätet zurückgewiesen. Dazu hat es Folgendes ausgeführt:

39 Aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr. 38, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 142).

...

42 Dagegen hat die Klägerin den Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstmals in der Erwiderung geltend gemacht. Zwar bezieht sich die Kommission an einigen Stellen ihrer Klagebeantwortung auf diesen Grundsatz, dies geschieht jedoch nur inzident und in einem anderen Zusammenhang als dem, in dem die Klägerin ihren Klagegrund ausführt. So beschränkt sich die Kommission in Randnummer 16 ihrer Klagebeantwortung auf die allgemeine Feststellung, dass sie ,im Interesse der Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten, die ebenfalls gezwungen gewesen seien, sich den neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, ,bei der Bestimmung des Umfangs der Härteregelung den Umstand habe berücksichtigen müssen, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den Vertrag gegen Zahlung von 1 000 000 USD aufzulösen (siehe im selben Sinne Randnr. 33 der Klagebeantwortung). In den Randnummern 28 und 32 ihrer Klagebeantwortung begnügt sich die Kommission gleichfalls damit, allgemein festzustellen, dass die Berücksichtigung der von der Klägerin mit den zusätzlichen Lizenzen eingeführten Mengen bei der Bestimmung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre eine Überkompensation der Klägerin und damit ihre Privilegierung gegenüber den anderen Marktbeteiligten bewirkt hätte. Die Klägerin hat dagegen in ihrer Erwiderung und in der Sitzung im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kommission sie nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz den Marktbeteiligten der Gruppe A hätte gleichstellen müssen, die wie sie vor der Veröffentlichung des Entwurfs der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmte wirtschaftliche Dispositionen getroffen hätten, aber im Gegensatz zu ihr ihre Bananen während des Referenzzeitraums weiter hätten vermarkten können, und sie schließt daraus, dass sie so hätte gestellt werden müssen, als ob sie im Referenzzeitraum 1989-1991 die Einfuhren durchgeführt hätte, die sie in Wirklichkeit in den Jahren 1993 bis 1995 getätigt habe. So wie der Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von der Klägerin dargelegt wird, stellt er sich im Verhältnis zu den oben genannten Einlassungen der Kommission unbestreitbar als selbstständig dar und kann deshalb nicht als auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt gelten, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären. Er ist deshalb unzulässig."

7 Im Rahmen der Begründetheit hat das Gericht sodann die zwei Teile des von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegrundes einer Verletzung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 zurückgewiesen, wobei der sich der erste Teil auf Artikel 2 und der zweite Teil auf Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung bezog.

8 Im ersten Teil dieses Klagegrundes bestritt die Rechtsmittelführerin die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung, soweit in Artikel 2 ihr Antrag auf Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen über die Zahl der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung aufgeführten Lizenzen hinaus abgelehnt wurde. Zur Begründung der Zurückweisung dieses ersten Teils hat sich das Gericht auf folgende Erwägungen gestützt:

76 Was die zweite Frage anbelangt, so hat die Kommission, als sie sich darauf beschränkte, der Klägerin zusätzliche Einfuhrlizenzen in Höhe des von dieser 1994 infolge der Vertragserfuellung erlittenen Verlustes und darüber hinaus im Wert von 1 000 000 USD zuzuteilen, nicht die Grenzen ihres weiten Ermessens überschritten, das ihr auch zusteht, wenn es darum geht, den Inhalt der Maßnahmen zu bestimmen, die zu ergreifen sind, damit der betroffene Marktbeteiligte den Härtefall überwinden kann.

77 Zunächst stellt die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der streitigen Entscheidung insoweit nicht in Frage, als damit der von ihr 1994 erlittene Verlust ausgeglichen wird. Sie wendet sich gegen diese Bestimmung nur, soweit damit der Ersatz des von ihr 1995 und in den darauf folgenden Jahren erlittenen Schadens auf die Ausstellung von zusätzlichen Einfuhrlizenzen über 1 000 000 USD beschränkt wird, und macht dabei im Wesentlichen geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, die Auflösung des Vertrages nach Nummer 2 seines Anhangs B zu verlangen, um 1995 nicht mehr daran gebunden zu sein.

78 Sodann ist die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, mit Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages habe nur eine etwaige Schadensersatzforderung des Schiffsreeders gegen Consultban wegen Nichterfuellung des Frachtvertrags bis zur oben genannten Höhe abgedeckt werden sollen. Dieses Argument hat die Klägerin nämlich erst in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts und in der Sitzung vorgebracht. Bis dahin hatte sie nie in Abrede gestellt, dass diese Klausel ihr in jedem Fall die Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer Vertragsstrafe von 1 000 000 USD an Consultban erlaubte.

79 Angesichts des Zweckes von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und in Anbetracht dessen, dass dieser Artikel als Ausnahme von der anwendbaren allgemeinen Regelung eng auszulegen ist, hat die Kommission ihn sachgerecht angewandt, als sie davon ausging, dass er sie nur dazu verpflichtete, die Kosten auszugleichen, die der betroffene Marktbeteiligte tragen musste, um sich den neuen rechtlichen Bedingungen anzupassen.

80 In diesem Zusammenhang hat sie zu Recht berücksichtigt, dass es der Klägerin nach Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages möglich war, diesen vorzeitig gegen Zahlung von 1 000 000 USD an Consultban aufzulösen. Entgegen den Behauptungen der Klägerin hätte die Inanspruchnahme dieser Auflösungsklausel sie nicht dazu gezwungen, sich für fünf Jahre aus dem Bananengeschäft zurückzuziehen, da eine solche Verpflichtung nur für den Fall einer Kündigung des Vertrages nach Abschnitt 4.1 vorgesehen war. Außerdem hat sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren, das dem Erlass der streitigen Entscheidung vorausging, nicht auf dieses Argument berufen, sodass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung damit nicht in Frage gestellt werden kann.

81 Die Kommission ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, hätte sie sich wie ein normal sorgfältiger Marktbeteiligter verhalten, zur Minderung ihres eigenen Schadens tatsächlich die Auflösung des Vertrages nach Nummer 2 seines Anhangs B verlangt hätte, um 1995 nicht mehr daran gebunden zu sein. Denn es steht fest, dass sie 1994 aus der Preisgarantie 1 661 537 USD an Consultban hatte zahlen müssen, also einen höheren Betrag als die in der vorgenannten Bestimmung vorgesehene Vertragsstrafe von 1 000 000 USD, und es war sehr wahrscheinlich, dass aus der Preisgarantie auch in den darauf folgenden Jahren ein jeweils höherer Betrag als die Vertragsstrafe gewesen wäre.

82 Die Vorgehensweise der Kommission war umso sachgerechter, als die Klägerin erst kurze Zeit im Bananengeschäft tätig war und im Übrigen über weitgefächerte Aktivitäten im Obst- und Gemüsesektor verfügte.

83 Im Übrigen kann diese Vorgehensweise entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission sie dazu verpflichtet habe, den Vertrag tatsächlich zu beenden. Sie stützt sich lediglich auf die vollkommen berechtigte Überlegung, dass es nicht Sache der Gemeinschaft ist, die Folgen der kaufmännischen Entscheidung der Klägerin zu tragen, den Vertrag trotz der damit verbundenen Verluste weiter zu erfuellen.

84 Nach alledem hat die Kommission Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 ordnungsgemäß angewandt, als sie Artikel 2 der streitigen Entscheidung erließ.

85 Folglich ist der erste Teil der Klage unbegründet."

9 Im zweiten Teil des Klagegrundes bestritt die Rechtsmittelführerin die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, soweit nach Artikel 1 Absatz 6 die mit den zusätzlichen Lizenzen in die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht berücksichtigt worden waren. Die Zurückweisung dieses zweiten Teils hat das Gericht mit folgenden Erwägungen begründet:

93 Im Rahmen der Prüfung des ersten Teils der Klage ist dargelegt worden, dass die Kommission die Grenzen ihres weiten Ermessens nicht überschritten hat, indem sie die Ansicht vertrat, dass die Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen an die Klägerin in Höhe der von dieser 1994 infolge der Vertragserfuellung erlittenen Verluste und darüber hinaus im Wert von 1 000 000 USD es ermöglichte, den Härtefall zu regeln, dem sich die Klägerin gegenübersah.

94 Unter diesen Umständen wäre es keinesfalls gerechtfertigt gewesen, der Klägerin nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 irgendeinen zusätzlichen Vorteil zu gewähren, wie die Berücksichtigung der mit den oben genannten Lizenzen eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung der Referenzmengen im Rahmen der Zollkontingente der künftigen Jahre.

95 In der Sitzung haben die Kommission und die Klägerin im Übrigen eingeräumt, dass der von Letzterer erlittene Härtefall durch die Gewährung einer pauschalen Geldsumme statt durch die Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen hätte ausgeglichen werden können.

96 Diese Schlussfolgerungen können auch nicht durch die Argumentation der Klägerin mit der Verordnung [(EG)] Nr. 2601/97 [der Kommission vom 17. Dezember 1997 zur Einrichtung einer Reservemenge für das Jahr 1998 zur Regelung von Härtefällen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (ABl. L 351, S. 19)] entkräftet werden, die sich darauf beschränkt, zur Anwendung von Übergangsmaßnahmen, die die Regelung von Härtefällen zum Zweck haben, eine Reservemenge von 20 000 Tonnen einzurichten. Der Umstand, dass diese Menge gemäß Artikel 1 dieser Verordnung im Rahmen des Zollkontingents nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 zu berücksichtigen ist, impliziert keineswegs, dass die im Rahmen der Reservemenge gewährten Mengen bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre berücksichtigt werden müssten.

...

99 Daraus folgt, dass der zweite Teil der Klage nicht begründet und diese deshalb abzuweisen ist."

Das Rechtsmittel

10 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

11 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen zu haben, dass es den Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zurückgewiesen habe (erster Rechtsmittelgrund), dass es davon ausgegangen sei, Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages habe ihr erlaubt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen (zweiter Rechtsmittelgrund), und dass es die Weigerung der Kommission, bei der Bemessung der Referenzmengen für die Zollkontingente der künftigen Jahre die ihr im Rahmen der Regelung des Härtefalls, dem sie sich gegenübergesehen habe, gewährten Lizenzen nicht zu berücksichtigen, als rechtmäßig angesehen habe (dritter Rechtsmittelgrund).

12 Nach Auffassung der Kommission und der Französischen Republik ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

13 Das Königreich Spanien beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, soweit es auf die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insgesamt gerichtet ist, und es im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

14 Nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

15 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Verfahrensordnung des Gerichts schränke das Recht der Verfahrensbeteiligten nicht ein, ein auf erst während des Verfahrens zutage getretene Gründe gestütztes neues Angriffsmittel vorzubringen. Im vorliegenden Fall stelle der Umstand, dass sich die Kommission erstmals in ihrer Klagebeantwortung auf die Notwendigkeit berufen habe, gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten sicherzustellen, einen solchen Grund dar. Das hier von der Rechtsmittelführerin erstmals in der Klageerwiderung geltend gemachte Angriffsmittel stelle die Kehrseite der Medaille" eines Verteidigungsmittels dar, das die Kommission erstmals in der Klagebeantwortung vorgebracht habe. Die Rechtsmittelführerin räumt ein, dass sie sich nicht darauf beschränkt habe, das Vorbringen der Kommission zu entkräften, sondern dieses zum Anlass genommen habe, darzulegen, zu welchem Ergebnis die richtige Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ihren Gunsten geführt hätte.

16 Da in der streitigen Entscheidung von der Verpflichtung zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht die Rede sei, habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Gegenstand des Rechtsstreits durch die Entscheidung begrenzt sei. Sie habe daher von sich aus keine Veranlassung gesehen, vorgreifend auf ein Verteidigungsvorbringen der Kommission einzugehen, von dem sie keine Kenntnis habe haben können. Das Gericht habe deshalb zu Unrecht ihr Vorbringen zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewürdigt.

17 Dazu ist festzustellen, dass das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils zu Recht daran erinnert hat, dass sich aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung ergebe, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten müsse und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könnten, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien. Das Gericht hat dort ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstelle und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweise, für zulässig zu erklären sei.

18 Das Gericht hat sodann in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin den Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstmals in der Erwiderung geltend gemacht habe und dass dieser sich im Verhältnis zu den Einlassungen der Kommission in der Klagebeantwortung unbestreitbar als selbstständig darstelle.

19 Das Gericht hat aus diesen Feststellungen, die vor dem Gerichtshof nicht bestritten worden sind, zutreffend geschlossen, dass der Klagegrund nicht als auf rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären, gestützt gelten könne und deshalb für unzulässig zu erklären sei. Nichts hinderte die Rechtsmittelführerin nämlich daran, diesen Klagegrund schon in ihrer Klageschrift geltend zu machen.

20 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

21 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe die Bedeutung verkannt, die die Parteien der Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages beigemessen hätten, als es in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass diese Klausel ihr in jedem Fall die vorzeitige Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer Vertragsstrafe von 1 000 000 USD an Consultban erlaubt habe. Die vertragskonforme Vertragsbeendigung selbst, so die Rechtsmittelführerin, sei in den Abschnitten 4.1 und 6.3 eingehend geregelt.

22 Mit der streitigen Klausel habe sich Consultban nur gegen Schadensersatzforderungen der Schiffseigentümer schützen wollen, die diese im Rahmen der Frachtverträge für den Fall hätten stellen können, dass die Rechtsmittelführerin den Vertrag mit Consultban aus anderen als den darin genannten Gründen beendet hätte. Deshalb sei die Garantiezusage der Rechtsmittelführerin in einem Anhang des Vertrages geregelt worden. Bei dieser Auslegung der streitigen Klausel habe ihrerseits umso weniger Anlass bestanden, im Verwaltungsverfahren, in dem sie im Übrigen vor Erlass der Entscheidung nicht gehört worden sei, darauf einzugehen, als die Kommission dazu keine Fragen gestellt habe. Die Klausel sei überhaupt erst aufgrund der Frage des Gerichts zum Prozessstoff geworden.

23 Folglich habe sich die Frage einer vorzeitigen Vertragsauflösung entgegen den Feststellungen des Gerichts in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils nicht gestellt, weil die Voraussetzungen des Abschnitts 6.3 nicht vorgelegen hätten. Der Grundsatz der Vertragstreue sei aber auch von der Gemeinschaft zu beachten. Diesen stelle das Gericht in Frage, wenn es in Randnummer 83 ausführe, es sei nicht Sache der Gemeinschaft..., die Folgen der kaufmännischen Entscheidung der Klägerin zu tragen, den Vertrag trotz der damit verbundenen Verluste weiter zu erfuellen".

24 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist allein das Gericht dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und sie zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die beim Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2001 in den Rechtssachen C-280/99 P bis C-282/99 P, Moccia Irme u. a./Kommission, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 78).

25 In Randnummer 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages sei eng auszulegen, unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sie dieses Argument erst in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts und in der Sitzung vorgebracht und bis dahin nie in Abrede gestellt habe, dass diese Klausel ihr in jedem Fall die Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer Vertragsstrafe von 1 000 000 USD an Consultban erlaube.

26 Wie im Übrigen die spanische Regierung zutreffend hervorgehoben hat, hatte die Rechtsmittelführerin selbst in ihrer Klageschrift unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung aus anderen Gründen, als im Vertrag vorgesehen" hingewiesen und dargelegt, dass sie für einen solchen Fall die Verpflichtung, Consultban bis zu 1 000 000 USD... zu entschädigen", übernommen habe.

27 Das Gericht konnte daher ohne Verfälschung der Tatsachen feststellen, dass Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages der Rechtsmittelführerin erlaube, den Vertrag gegen Zahlung einer Vertragsstrafe von 1 000 000 USD an Consultban vorzeitig aufzulösen. In Randnummer 81 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daher auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin, hätte sie sich wie ein normal sorgfältiger Marktbeteiligter verhalten, zur Minderung ihres eigenen Schadens tatsächlich den Vertrag nach Nummer 2 des Anhangs B aufgelöst hätte.

28 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

29 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Kommission verfüge bei der Frage, in welcher Weise sie den mit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen (vgl. insbesondere Urteil T. Port) verbundenen Übergangsschwierigkeiten Rechnung trage, zwar über ein weites Ermessen; dieses sei jedoch nicht unbegrenzt.

30 Die Kommission hätte darlegen müssen, warum sie den der Rechtsmittelführerin zustehenden Schadensersatz nicht in bar reguliert habe, sondern es für erforderlich gehalten habe, den Ausgleich in Form von zusätzlichen Einfuhrlizenzen zu leisten, die bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht berücksichtigt würden.

31 Die Rechtsmittelführerin habe nach Auffassung der Kommission einen Vermögensschaden erlitten, der in der Zahlung eines Geldbetrags an Consultban bestanden habe. Es hätte nahegelegen, sie mit einem entsprechendem Betrag zu entschädigen anstatt sie mit zusätzlichen Einfuhrlizenzen abzufinden und ihr das Risiko der Vermarktung dieser Bananen aufzuerlegen, wenn deren Einfuhr bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht berücksichtigt würde.

32 Die Kommission sei nicht berechtigt gewesen, zu Lasten der Rechtsmittelführerin eine Ausnahmeregelung von der Verordnung Nr. 404/93 zu schaffen. Nachdem die Kommission beschlossen habe, der Rechtsmittelführerin aufgrund des Härtefalls zusätzliche Einfuhrlizenzen auszustellen, habe sie sich nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 nicht mit der Begründung, diese Lösung könne aufgrund der Entwicklung der Bananenmarktordnung zu einer Überkompensation des Schadens der Rechtsmittelführerin führen, weigern können, diese Lizenzen bei der Bemessung der Referenzmengen zu berücksichtigen. Da die Verordnung Nr. 404/93 in Artikel 19 eine Regelung vorsehe, nach der sämtliche in einer Referenzperiode vorgenommenen Einfuhren bei der Bemessung der für die künftigen Jahre zu eröffnenden Zollkontingente zu berücksichtigen seien, hätte die Kommission von dieser höherrangigen Regelung nur dann abweichen können, wenn es dafür Gründe gegeben hätte. Diese seien hier aber nicht ersichtlich.

33 Zu dem Vorbringen, die Kommission hätte den von der Rechtsmittelführerin erlittenen Härtefall durch Zahlung eines Geldbetrags ausgleichen müssen, anstatt ihr zusätzliche Einfuhrlizenzen auszustellen, genügt der Hinweis, dass die Rechtsmittelführerin diese Rüge zu keinem Zeitpunkt vor dem Gericht vorgebracht hat. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aber, dass eine Partei, könnte sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen könnte, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. u. a. Beschluss vom 25. Januar 2001 in der Rechtssache C-111/99 P, Lech Stahlwerke/Kommission, Slg. 2001, I-727, Randnr. 25).

34 Dieses Vorbringen ist daher offensichtlich unzulässig.

35 Hinsichtlich des Vorbringens, die Kommission hätte, nachdem sie beschlossen habe, der Rechtsmittelführerin aufgrund des Härtefalls zusätzliche Einfuhrlizenzen auszustellen, die entsprechenden Bananenmengen bei der Bemessung der Referenzmengen für die kommenden Jahre berücksichtigen müssen, ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es nach einem Hinweis in Randnummer 93 des angefochtenen Urteils darauf, dass die von der Kommission beschlossenen Maßnahmen die Regelung des Härtefalls, dem sich die Rechtsmittelführerin gegenübergesehen habe, ermöglicht hätten, in Randnummer 94 des Urteils festgestellt hat, dass es keinesfalls gerechtfertigt gewesen wäre, der Rechtsmittelführerin nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 irgendeinen zusätzlichen Vorteil zu gewähren, wie die Berücksichtigung der mit den oben genannten Lizenzen eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung der Referenzmengen im Rahmen der Zollkontingente der künftigen Jahre.

36 Das Gericht hat in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass der Umstand, dass Artikel 1 Verordnung Nr. 2601/97 zur Anwendung von Übergangsmaßnahmen, die die Regelung von Härtefällen zum Zweck hätten, eine Reservemenge von 20 000 Tonnen einrichte, die im Rahmen des Zollkontingents nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 zu berücksichtigen sei, keineswegs impliziere, dass die im Rahmen der Reservemenge gewährten Mengen bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre berücksichtigt werden müssten.

37 Die in Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 als Übergangsregelung vorgesehene Ausstellung von zusätzlichen Einfuhrlizenzen setzt nämlich voraus, dass diese Maßnahmen dazu dienen, den Übergang von den nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation zu erleichtern, und dass sie hierzu erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil T. Port, Randnr. 35). Ein Marktbeteiligter kann sich deshalb nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Berücksichtigung der in einer solchen Ausnahmesituation zugeteilten Referenzmengen bei der Bemessung der Referenzmengen für die künftigen Jahre nach den allgemeinen Bestimmungen der gemeinsamen Marktordnung berufen. Somit konnte die Kommission, wie das Gericht hier festgestellt hat, davon ausgehen, dass diese befristete Ausstellung zusätzlicher Lizenzen die Behebung der festgestellten Übergangsschwierigkeiten ermöglichte.

38 Daher ist dieses Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

39 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet und daher nach Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Französische Republik und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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