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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: C-432/98 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95
EGV Art. 184 (jetzt EGV Art. 241)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die in Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sind in Bezug auf den in dieser Instanz verhandelten Rechtsstreit und nur darauf zu prüfen. Dass in den Gründen einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung des Gerichts einer gegen eine Verordnung erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit stattgegeben wird, verbietet es demjenigen, der ein zulässiges Rechtsmittel einlegt, nicht, die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung in einem anderen Rechtsstreit zu rügen.

Nach Artikel 49 Absatz 2 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes genügt es im Übrigen, dass ein Organ als Streithelfer im ersten Rechtszug mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, damit es beim Gerichtshof ein Rechtsmittel einlegen kann. (Randnrn. 22-23)

2 Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst, wie sie durch die Verordnung Nr. 2688/95 des Rates ermöglicht worden sind, haben ihren rechtlichen Ursprung nicht im Statut und stellen daher keinen gewöhnlichen Bestandteil der Laufbahn der betroffenen Personen dar. Derartige Freisetzungsmaßnahmen sind vielmehr als eine Praxis anzusehen, die die Gemeinschaft im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens ihrer Organe gezielt angewandt hat.

Demnach setzt ein Antrag auf Aufnahme in ein Verzeichnis von Personen, die ihr Interesse an einer derartigen Maßnahme bekundet haben, das Vorliegen einer speziellen rechtmäßigen Verordnungsbestimmung voraus, die eine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bilden kann; außerdem ist das betreffende Organ, selbst wenn eine solche Bestimmung vorliegt, weder verpflichtet, den bei ihm eingereichten Anträgen stattzugeben, noch, auch nur teilweise, von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, für einen Teil seiner Beamten das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst zu beschließen.

Da die Verordnung Nr. 2688/95 des Rates nur das Europäische Parlament ermächtigte, Freisetzungsmaßnahmen zu treffen und daher keine Rechtsgrundlage für die Anträge von Beamten anderer Organe abgeben konnte, hat das Gericht zu Unrecht die von Beamten des Gerichtshofes im Rahmen eines Rechtsstreits wegen Aufhebung einer Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Ablehnung ihrer Anträge, sie in das Verzeichnis der an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst interessierten Beamten aufzunehmen, erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Verordnung für zulässig erklärt. Die Rechtmäßigkeit der Antworten, die die Anstellungsbehörde erteilt hat, kann nämlich nicht durch die Mängel berührt werden, die einer Verordnung, die für den Gerichtshof nicht gilt, möglicherweise anhaften.

(Randnrn. 28-34)


Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000. - Rat der Europäischen Union gegen Christiane Chvatal u. a., Antoinette Losch und Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten - Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 - Unzulässigkeit der Einrede. - Verbundene Rechtssachen C-432/98 P und C-433/98 P..

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-432/98 P und C-433/98 P

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Jacqué, Direktor im Juristischen Dienst, sowie D. Canga Fano und T. Blanchet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado N. Díaz Abad, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

betreffend Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 30. September 1998 in den Rechtssachen T-154/96 (Chvatal u. a./Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-527 und II-1579) und T-13/97 (Losch/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-543 und II-1633) wegen Aufhebung dieser Urteile, andere Verfahrensbeteiligte: Christiane Chvatal u. a., Beamte des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und T. Demaseure, Brüssel, Zustellungsanschrift am Sitz der Société de gestion fiduciaire, boîte postale 585, Luxemburg, Antoinette Losch, Beamtin des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und T. Demaseure, Brüssel, Zustellungsanschrift am Sitz der Société de gestion fiduciaire, boîte postale 585, Luxemburg, Kläger im ersten Rechtszug, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, L - 2925 Luxemburg, Beklagter im ersten Rechtszug, und Königreich der Niederlande, Bezuidenhoutseweg 67, Den Haag, Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 11. April 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Rat der Europäischen Union hat mit zwei Rechtsmittelschriften, die am 1. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-154/96 (Chvatal u. a./Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-527 und II-1579) und ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-13/97 (Losch/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-543 und II-1633; im Folgenden: angefochtene Urteile) eingelegt, mit denen das Gericht die Entscheidungen des Gerichtshofes über die Ablehnung der Anträge einiger Bediensteter aufgehoben hat, sie in das Verzeichnis der Personen aufzunehmen, die ihr Interesse an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280, S. 1) bekundet hatten.

Sachverhalt

2 Anlässlich des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden legte die Kommission, die am 21. Juni 1995 die befürwortende Stellungnahme des Statutsbeirats erhalten hatte, am 7. Juli 1995 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (im Folgenden: ursprünglicher Vorschlag) vor. Dieser Vorschlag, in dem die Zahl der Beamten festgelegt war, die für eine Freisetzungsmaßnahme beim Parlament, beim Rat, bei der Kommission, beim Gerichtshof, beim Rechnungshof und beim Wirtschafts- und Sozialausschuss in Frage kamen, wurde den betroffenen Organen zur Stellungnahme vorgelegt und vom Parlament, vom Gerichtshof und vom Rechnungshof befürwortend beurteilt.

3 Nachdem die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag aufgeteilt hatte, erließ der Rat am 17. November 1995 die Verordnung Nr. 2688/95, mit der das Parlament ermächtigt wurde, bis zum 30. Juni 2000 für seine Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen.

4 Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch, Beamte des Gerichtshofes, beantragten jeweils mit in der Zeit vom 6. Februar bis 16. Juli 1996 an den Kanzler des Gerichtshofes als Anstellungsbehörde gerichteten Schreiben ihre Aufnahme in das Verzeichnis der Personen, die ihr Interesse an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst anlässlich des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden bekundet hatten.

5 Der Kanzler des Gerichtshofes antwortete ihnen mit Schreiben in der Zeit vom 28. Februar bis 22. Juli 1996 (im Folgenden: streitige Schreiben), dass er ihren Anträgen nicht stattgeben könne, da es der Stand der Regelung den anderen Organen als dem Parlament nicht ermögliche, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen, dass jedoch das Interesse, das sie bekundet hätten, berücksichtigt werde, falls der Rat den ursprünglichen Vorschlag der Kommission, soweit er auch die Beamten der anderen Organe betreffe, annehmen werde.

6 Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch legten jeweils in der Zeit vom 21. Mai bis 24. September 1996 Beschwerden gegen die ihrer Meinung nach in den streitigen Schreiben enthaltenen Entscheidungen ein. Diese Beschwerden wurden vom Beschwerdeausschuss des Gerichtshofes mit der Begründung zurückgewiesen, sie seien ausschließlich darauf gerichtet, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 in Frage zu stellen, insbesondere weil sie nicht für die Beamten des Gerichtshofes gelte, obgleich es nicht Sache der Anstellungsbehörde des Gerichtshofes sei, die Gültigkeit einer Verordnung des Rates zu beurteilen.

7 Im Anschluss an diese Zurückweisungsentscheidungen, die in der Zeit vom 11. Juli bis 23. Oktober 1996 mitgeteilt wurden, haben Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch mit zwei Klageschriften, die am 8. Oktober 1996 und 20. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, Klage erhoben auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 und dementsprechend auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde über die Ablehnung ihrer in den streitigen Schreiben enthaltenen Anträge.

Die angefochtenen Urteile

8 Das Gericht hat zunächst die vom Gerichtshof, dem Beklagten im ersten Rechtszug, sowie vom Rat und vom Königreich der Niederlande, beide Streithelfer im ersten Rechtszug zur Unterstützung der Anträge des Gerichtshofes, vorgebrachten Rügen der Unzulässigkeit der Klagen zurückgewiesen.

9 Es hat die Auffassung vertreten, dass die Ausübung des Rechts eines Beamten, einen Antrag auf Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) an die Anstellungsbehörde zu richten, von keiner Bedingung abhängig sei und dass die Entscheidungen der Anstellungsbehörde, mit denen diese es endgültig abgelehnt hat, die gestellten Anträge zu berücksichtigen, die Rechtsstellung von Frau Chvatal u. a. sowie von Frau Losch unmittelbar und sofort berührt und diese somit beschwert haben.

10 Was sodann die im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 vorgebrachte Rüge betrifft, so hat sie das Gericht ebenfalls für zulässig gehalten.

11 Nachdem das Gericht ausgeführt hat, die Verordnung Nr. 2688/95 stelle die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Entscheidungen der Anstellungsbehörde dar, da sie stillschweigend, aber zwangsläufig die Beamten der anderen Organe als des Parlaments von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen habe, hat es festgestellt, dass die gegen diese Verordnung vorgebrachte Einrede der Rechtswidrigkeit weder verfrüht sei - da keine Freisetzungsmaßnahme im Anschluss an die Verordnung Nr. 2688/95 für die anderen Organe erlassen worden sei und der ursprüngliche Vorschlag der Kommission teilweise hinfällig geworden sei - noch missbräuchlich, auch wenn die Anstellungsbehörde keine andere Wahl gehabt habe, als die an sie gerichteten Anträge abzulehnen.

12 In der Sache hat das Gericht schließlich bei der Prüfung der bei ihm erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 festgestellt, dass diese Verordnung aus zwei Gründen rechtswidrig sei.

13 Bei Ausübung einer auf einen offensichtlichen Fehler und einen Ermessensmissbrauch beschränkten Kontrolle hat das Gericht erstens ausgeführt, die Verordnung Nr. 2688/95 habe dadurch, dass sie das Recht, Freisetzungsmaßnahmen zu treffen, auf das Parlament beschränkt habe, eine willkürliche oder zumindest im Verhältnis zum verfolgten Zweck offensichtlich unangemessene Differenzierung zweier völlig gleichartiger Sachverhalte vorgenommen und verstoße daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts sei. Denn im Hinblick auf das Erfordernis, anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten die Zusammensetzung seiner Beamtenschaft neu zu gestalten, sei die Lage für den Gerichtshof keine andere gewesen als für das Parlament.

14 Das Gericht hat zweitens festgestellt, dass die Verordnung Nr. 2688/95 gegen wesentliche Formvorschriften verstoße, da ihrem Erlass keine erneute Anhörung des Parlaments und des Statutsbeirats vorausgegangen sei, als die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag geändert habe.

15 Das Gericht ist nämlich davon ausgegangen, dass die Änderung des ursprünglichen Vorschlags wesentlichen Charakter gehabt habe, da sie dessen Tragweite beträchtlich eingeschränkt habe, und deshalb gemäß Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Parlament und außerdem gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Statuts dem Statutsbeirat hätte vorgelegt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

16 Aus diesen Gründen hat das Gericht die an Frau Chvatal u. a. sowie an Frau Losch gerichteten Entscheidungen des Gerichtshofes aufgehoben, mit denen es dieser abgelehnt hat, sie in das Verzeichnis der Personen aufzunehmen, die ihr Interesse an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung Nr. 2688/95 bekundet hatten.

Die Rechtsmittel

17 Der Rat beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben. Er stützt seine Rechtsmittel auf sechs Gründe, von denen drei die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Klagen und die damit vorgebrachte Einrede der Rechtswidrigkeit und drei die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 betreffen.

18 Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch beantragen, die Rechtsmittel für unzulässig, hilfsweise, für unbegründet zu erklären und dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

19 Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. April 1999 ist das Königreich Spanien in den Rechtssachen C-432/98 P und C-433/98 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Es beantragt, die angefochtenen Urteile aufzuheben.

20 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. März 2000 sind die Rechtssachen C-432/98 P und C-433/98 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Zulässigkeit der Rechtsmittel

21 Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch beantragen, die Rechtsmittel für unzulässig zu erklären. Sie tragen vor, die angefochtenen Urteile entsprächen in ihren Gründen und ihrem Tenor dem Urteil des Gerichts vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-164/97 (Busacca u. a./Rechnungshof, Slg. ÖD 1998, I-A-565 und II-1699). Der Rat sei aber dem Verfahren in der Rechtssache T-164/97 nicht beigetreten, weshalb das von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig sei. Da die am Verfahren T-164/97 beteiligten Parteien kein Rechtsmittel eingelegt hätten, habe das Urteil Busacca u. a./Rechnungshof Rechtskraft erlangt. Würde man zulassen, dass der Rat ein Rechtsmittel gegen die angefochtenen Urteile einlege, würde man ihm demzufolge gestatten, die Rechtskraft des Urteils Busacca u. a./Rechnungshof in Frage zu stellen, obwohl er bewusst darauf verzichtet habe, diesem Verfahren beizutreten, und es dann Sache des betreffenden Organs gewesen sei, die zur Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

22 Dazu genügt der Hinweis, dass die in Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes festgelegten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in Bezug auf den in dieser Instanz verhandelten Rechtsstreit und nur darauf zu prüfen sind. Dass in den Gründen einer unanfechtbar gewordenen Entscheidung des Gerichts einer gegen eine Verordnung erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit stattgegeben wird, verbietet es demjenigen, der ein zulässiges Rechtsmittel einlegt, nicht, die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung in einem anderen Rechtsstreit zu rügen.

23 Nach Artikel 49 Absatz 2 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes genügt es im Übrigen, dass ein Organ als Streithelfer im ersten Rechtszug mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, damit es beim Gerichtshof ein Rechtsmittel einlegen kann.

24 Da dies in den Rechtssachen, die zu den angefochtenen Urteilen geführt haben, beim Rat der Fall war, ist die Einlegung der Rechtsmittel gegen diese Urteile zulässig, ohne dass die Zulässigkeit durch den Stand des Verfahrens in anderen Rechtssachen berührt werden könnte, selbst wenn diese ähnliche Rechtsfragen aufwerfen.

Begründetheit der Rechtsmittel

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2688/95

25 Der Rat trägt vor, das Gericht habe Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) insoweit falsch angewandt, als es die gegen die Verordnung Nr. 2688/95 gerichtete Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig erklärt habe.

26 Es steht fest, dass der einzige Grund, den das Gericht für die Aufhebung der beanstandeten Entscheidungen herangezogen hat, die Rechtswidrigkeit der Verordnung ist, die die Rechtsgrundlage für diese Entscheidungen bildet. Hat also das Gericht zu Unrecht stillschweigend angenommen, dass es mit einer zulässigen Beanstandung der Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 befasst sei, so muss ein derartiger Rechtsirrtum notwendig zur Aufhebung der angefochtenen Urteile führen.

27 Aus den angefochtenen Urteilen ergibt sich, dass Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch bei der Anstellungsbehörde beantragten, sie in das Verzeichnis der Personen aufzunehmen, die ihr Interesse an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst bekundet hatten. Mit den vor das Gericht gebrachten streitigen Schreiben antwortete die Anstellungsbehörde diesen Beamten, dass sie ihren Anträgen beim gegenwärtigen Stand der Angelegenheit nicht stattgeben könne, da die Verordnung Nr. 2688/95 nur auf die Beamten des Parlaments anwendbar sei und die Regelung es den anderen Organen daher nicht ermögliche, für ihre Bediensteten Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu ergreifen.

28 Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst, wie sie durch die Verordnung Nr. 2688/95 ermöglicht worden sind, haben ihren rechtlichen Ursprung nicht im Statut und stellen daher keinen gewöhnlichen Bestandteil der Laufbahn der betroffenen Personen dar. Derartige Freisetzungsmaßnahmen sind vielmehr als eine Praxis anzusehen, die die Gemeinschaft im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens ihrer Organe gezielt angewandt hat.

29 Demnach setzt ein Antrag auf Aufnahme in ein Verzeichnis von Personen, die ihr Interesse an einer derartigen Maßnahme bekundet haben, das Vorliegen einer speziellen rechtmäßigen Verordnungsbestimmung voraus, die eine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bilden kann; außerdem ist das betreffende Organ, selbst wenn eine solche Bestimmung vorliegt, weder verpflichtet, den bei ihm eingereichten Anträgen stattzugeben, noch, auch nur teilweise, von der ihm eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, für einen Teil seiner Beamten das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst zu beschließen.

30 Im vorliegenden Fall war die einzige Rechtsgrundlage, auf die sich die Beamten berufen konnten, um die Vergünstigung einer Freisetzungsmaßnahme zu erlangen, die Verordnung Nr. 2688/95, die nur das Parlament ermächtigte, derartige Maßnahmen zu treffen.

31 Geht man folglich davon aus, dass diese Verordnung, aus welchem Grund auch immer, rechtswidrig und deshalb unanwendbar war, so konnte dieser Umstand nicht dazu führen, dass er eine Rechtsgrundlage für die Anträge von Beamten solcher Organe abgab, die vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen waren.

32 Die Rechtmäßigkeit der Antworten, die die Anstellungsbehörde Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch erteilt hat, kann somit nicht durch die Mängel berührt werden, die einer Verordnung, die für den Gerichtshof nicht gilt, möglicherweise anhaften.

33 Demzufolge waren die betreffenden Beamten nicht berechtigt, inzidenter die Rechtmäßigkeit einer Verordnung zu beanstanden, bei der die angefochtenen Entscheidungen keine Durchführungsmaßnahmen darstellten. Daher war das Gericht zu Unrecht bereit, über die von den Klägern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 zu entscheiden.

34 Daraus folgt, dass der Rechtsmittelgrund einer fehlerhaften Anwendung von Artikel 184 des Vertrages durchgreift und die angefochtenen Urteile daher aufzuheben sind, ohne dass die übrigen Rechtsmittelgründe des Rates geprüft zu werden brauchen.

Zum Rechtsmittelgrund der fehlenden erneuten Anhörung des Statutsbeirats

35 Der Rat ersucht den Gerichtshof jedoch für den Fall, dass er sich nicht zur Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 äußert, unter den vom Gericht berücksichtigten materiellen Gründen denjenigen zu prüfen, der sich auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften bezieht, die darin bestehe, dass es nach der Aufteilung des ursprünglichen Vorschlags durch die Kommission nicht zu einer erneuten Anhörung des Statutsbeirats gekommen sei.

36 Da der von Frau Chvatal u. a. sowie von Frau Losch beim Gericht gestellte Antrag, sich ausnahmsweise zur Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 zu äußern, nicht zulässig war, besteht für den Gerichtshof nach Feststellung dieser Unzulässigkeit kein Anlass, zur Stichhaltigkeit der Erwägungen, die das Gericht zur Begründetheit angestellt hat, Stellung zu nehmen.

Zu den beim Gericht erhobenen Klagen

37 Nach Artikel 54 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

38 Aus den Randnummern 26 bis 34 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die von Frau Chvatal u. a. sowie von Frau Losch beim Gericht erhobenen Klagen abzuweisen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Nach Artikel 122 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

Zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

40 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 4 tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach Artikel 88 tragen jedoch die Organe in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten grundsätzlich ihre Kosten selbst.

41 Da Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, tragen die Parteien und die Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens

42 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach dem ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren anwendbaren Artikel 69 § 4 tragen die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Nach Artikel 70, der gemäß den Artikeln 118 und 122 auf von den Gemeinschaftsorganen eingelegte Rechtsmittel entsprechende Anwendung findet, tragen diese Organe in Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten unbeschadet anderer Bestimmungen ihre Kosten selbst.

43 Da Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch mit ihren Anträgen unterlegen sind, tragen die Parteien und das Königreich Spanien, das dem Rechtsmittelverfahren als Streithelfer beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 1998 in den Rechtssachen T-154/96 (Chvatal u. a./Gerichtshof) und T-13/97 (Losch/Gerichtshof) werden aufgehoben.

2. Die beim Gericht in den Rechtssachen T-154/96 und T-13/97 erhobenen Klagen werden abgewiesen.

3. Frau Chvatal u. a. sowie Frau Losch, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der Rat der Europäischen Union, das Königreich Spanien und das Königreich der Niederlande tragen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rechtsmittelverfahren ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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