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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: C-434/98 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach dem Wortlaut von Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes wird in Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten den Mitgliedstaaten und den Organen, die einem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, nicht das Recht eröffnet, beim Gerichtshof ein Rechtsmittel einzulegen.

Das von einem Organ, das dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, eingelegte Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen, sofern der Rechtsstreit dadurch gekennzeichnet ist, dass sich darin die Gemeinschaft und ein Beamter gegenüberstehen, ohne dass es um die Aufhebung eines rechtsetzenden oder allgemein anwendbaren Aktes geht. Dass sich der Beamte bei einer Klage auf Aufhebung einer ihn betreffenden individuellen Entscheidung vor dem Gericht im Wege der Einrede auf die Rechtswidrigkeit einer Verordnung berufen hat, nimmt der Rechtssache nicht den Charakter einer Streitsache zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten, da sich der Antrag des Betroffenen, wenn ihm stattgegeben wird, nur in der Aufhebung der ihn betreffenden Einzelfallentscheidung, nicht aber in derjenigen der Verordnung niederschlagen kann. (Randnrn. 21-25)


Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000. - Rat der Europäischen Union gegen Silvio Busacca u. a. und Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beamte - Streitsache zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten - Rechtsmittel eines im ersten Rechtszug nicht beteiligten Organs - Unzulässigkeit. - Rechtssache C-434/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-434/98 P

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Jacqué, Direktor im Juristischen Dienst, sowie D. Canga Fano und T. Blanchet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-164/97 (Busacca u. a./Rechnungshof, Slg. ÖD 1998, I-A-565 und II-1699) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Silvio Busacca u. a., Beamte des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi, Brüssel, Zustellungsanschrift am Sitz der Société de gestion fiduciaire, boîte postale 585, Luxemburg, Kläger im ersten Rechtszug, und Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Giusta, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Rechnungshof, 12, rue Alcide de Gasperi, Luxemburg-Kirchberg, Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), H. Ragnemalm, M. Wathelet und V. Skouris,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 11. April 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Rat der Europäischen Union hat mit Rechtsmittelschrift, die am 1. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-164/97 (Busacca u. a./Rechnungshof, Slg. ÖD 1998, I-A-565 und II-1699; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die ablehnenden Entscheidungen des Rechnungshofs vom 16. September 1996 über die Anträge einiger Bediensteter aufgehoben hat, sie in das Verzeichnis der Personen aufzunehmen, die ihr Interesse an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens (ABl. L 280, S. 1) bekundet haben.

Sachverhalt

2 Anlässlich des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden legte die Kommission, nachdem sie am 21. Juni 1995 die befürwortende Stellungnahme des Statutsbeirats erhalten hatte, am 7. Juli 1995 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst (im Folgenden: ursprünglicher Vorschlag) vor. Dieser Vorschlag, in dem die Zahl der Beamten festgelegt war, die für eine Freisetzungsmaßnahme beim Parlament, beim Rat, bei der Kommission, beim Gerichtshof, beim Rechnungshof und beim Wirtschafts- und Sozialausschuss in Frage kamen, wurde den betroffenen Organen zur Stellungnahme vorgelegt und vom Parlament, vom Gerichtshof und vom Rechnungshof befürwortend beurteilt.

3 Nachdem die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag aufgeteilt hatte, erließ der Rat am 17. November 1995 die Verordnung Nr. 2688/95, mit der das Parlament ermächtigt wurde, bis zum 30. Juni 2000 für seine Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen.

4 Herr Busacca u. a., Beamte des Rechnungshofs, beantragten in der Zeit vom 22. August bis 2. September 1996 mit an den Generalsekretär des Rechnungshofs als Anstellungsbehörde gerichteten Schreiben jeweils ihre Aufnahme in das Verzeichnis der Personen, die ihr Interesse an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst anlässlich des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden bekundet haben.

5 Der Generalsekretär des Rechnungshofs antwortete ihnen mit Schreiben vom 16. September 1996, dass er ihren Anträgen nicht stattgeben könne, da die Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach der Verordnung Nr. 2688/95 den Beamten des Parlaments vorbehalten seien und es keine Rechtsgrundlage gebe, die eine Berücksichtigung dieser Anträge ermögliche.

6 Herr Busacca u. a. legten in der Zeit vom 21. Oktober bis 13. Dezember 1996 jeweils Beschwerde gegen die ihrer Meinung nach in dem Antwortschreiben der Anstellungsbehörde enthaltene Entscheidung ein. Ihre Beschwerden wurden vom Generalsekretär des Rechnungshofs mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis der Personen, die ihr Interesse an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst bekundet hätten, auf den Erlass einer vorbereitenden Handlung gerichtet seien und demnach die Ablehnung dieser Anträge ihrerseits nur eine vorbereitende Handlung sei, die nicht mit einer Beschwerde angefochten werden könne. Außerdem seien die Anträge, sollten sie so zu verstehen sein, dass sie auf die Vergünstigung von Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gerichtet seien, mangels Rechtsgrundlage als unbegründet abzulehnen.

7 Im Anschluss an diese Zurückweisungsentscheidungen, die am 28. Februar 1997 mitgeteilt wurden, haben Herr Busacca u. a. mit Klageschrift, die am 26. Mai 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen der Anstellungsbehörde über ihre Anträge.

Das angefochtene Urteil

8 Das Gericht hat die vom Rechnungshof, dem Beklagten im ersten Rechtszug, vorgebrachten Rügen der Unzulässigkeit der Klage zurückgewiesen.

9 Es hat die Auffassung vertreten, dass die Entscheidungen der Anstellungsbehörde keine vorbereitenden Handlungen gewesen seien, und dass sie durch die endgültige Ablehnung, die von Herrn Busacca u. a. gestellten Anträge zu berücksichtigen, deren Rechtsstellung unmittelbar und sofort berührt und diese somit beschwert hätten.

10 In der Sache hat das Gericht, befasst mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2688/95, festgestellt, dass diese Verordnung die Rechtsgrundlage für die Entscheidungen der Anstellungsbehörde gebildet habe und aus zwei Gründen rechtswidrig sei.

11 Bei Ausübung einer auf einen offensichtlichen Fehler und einen Ermessensmissbrauch beschränkten Kontrolle hat das Gericht erstens ausgeführt, die Verordnung Nr. 2688/95 habe dadurch, dass sie das Recht, Freisetzungsmaßnahmen zu treffen, auf das Parlament beschränkt habe, eine willkürliche oder zumindest im Verhältnis zum verfolgten Zweck offensichtlich unangemessene Differenzierung zweier völlig gleichartiger Sachverhalte vorgenommen und verstoße daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts sei. Denn im Hinblick auf das Erfordernis, anlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten die Zusammensetzung seiner Beamtenschaft neu zu gestalten, sei die Lage für den Rechnungshof keine andere gewesen als für das Parlament.

12 Das Gericht hat zweitens festgestellt, dass die Verordnung Nr. 2688/95 gegen wesentliche Formvorschriften verstoße, da ihrem Erlass keine erneute Anhörung des Parlaments und des Statutsbeirats vorausgegangen sei, als die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag geändert habe.

13 Das Gericht ist nämlich davon ausgegangen, dass die Änderung des ursprünglichen Vorschlags wesentlichen Charakter gehabt habe, da sie dessen Tragweite beträchtlich eingeschränkt habe, und deshalb gemäß Artikel 24 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Parlament und außerdem gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften dem Statutsbeirat hätte vorgelegt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

14 Aus diesen Gründen hat das Gericht die an Herrn Busacca u. a. gerichteten Entscheidungen des Rechnungshofs aufgehoben, mit denen es dieser abgelehnt hat, sie in das Verzeichnis der Personen aufzunehmen, die ihr Interesse an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß der Verordnung Nr. 2688/95 bekundet haben.

Das Rechtsmittel

15 Der Rat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Er stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe, von denen einer die Zulässigkeit der beim Gericht erhobenen Klage und die anderen die Begründetheit betreffen.

16 Herr Busacca u. a. beantragen, das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären und dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

17 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. April 1999 ist das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

Zulässigkeit des Rechtsmittels

18 Herr Busacca u. a. tragen vor, die Rechtssache betreffe eine Streitsache zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten und deshalb sei für die Befugnis, ein Rechtsmittel einzulegen, die Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes den Mitgliedstaaten und den Organen, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten seien, verleihe, schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kein Raum. Da der Rat im ersten Rechtszug dem Verfahren in der Rechtssache T-164/97 nicht beigetreten sei, könne er kein zulässiges Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

19 Der Rat, unterstützt durch das Königreich Spanien, hält dem entgegen, mit der Formulierung "Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten" meine Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht die Rechtsstreitigkeiten, in denen die Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung oder gar einer Verordnung in Frage gestellt werde, sondern nur diejenigen, in denen es um Fragen individueller Natur gehe, für die es nicht gerechtfertigt erschienen sei, den Organen oder den Mitgliedstaaten, die einem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten seien, das Recht zur Anrufung des Gerichtshofes zu eröffnen.

20 Der Rat trägt weiter vor, da, wenn das vorliegende Rechtsmittel für unzulässig und die beiden Rechtsmittel, die er gegen die in ihren Gründen und ihrem Tenor dem angefochtenen Urteil entsprechenden Urteile des Gerichts vom 30. September 1998 in den Rechtssachen T-154/96 (Chvatal u. a./Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-527 und II-1579) und T-13/97 (Losch/Gerichtshof, Slg. ÖD 1998, I-A-543 und II-1633) eingelegt habe, für unbegründet erklärt würden, so könnte darunter die Rechtsklarheit leiden, da es dazu führen würde, dass eine Lösung, die der Gerichtshof in zwei Rechtssachen als rechtswidrig beurteilt hätte, in einer dritten gleichwohl Rechtskraft erlangte.

21 Dazu genügt schon der Hinweis, dass schon nach dem Wortlaut von Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes in Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten den Mitgliedstaaten und den Organen, die einem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, nicht das Recht eröffnet wird, beim Gerichtshof ein Rechtsmittel einzulegen.

22 Die Natur eines Rechtsstreits, von der demnach die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt, ist anhand des Streitgegenstands zu beurteilen und ändert sich nicht durch die tatsächlichen oder rechtlichen Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die die Kläger zur Begründung ihres Begehrens möglicherweise geltend machen.

23 Im vorliegenden Fall haben Herr Busacca u. a. beantragt, die Ablehnung des Rechnungshofs, sie in das Verzeichnis der Personen aufzunehmen, die ihr Interesse an einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst bekundet haben, aufzuheben. Dass sie sich auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2688/95 berufen, die den Erlass derartiger Maßnahmen dem Parlament vorbehält, ändert nichts am Ziel ihres Antrags, das sich, wenn dem Antrag stattgegeben wird, nur in der Aufhebung der die Antragsteller betreffenden Einzelfallentscheidungen, nicht aber in derjenigen der Verordnung Nr. 2688/95 selbst niederschlagen kann, da deren Rechtswidrigkeit nur im Wege der Einrede geltend gemacht worden ist.

24 Somit nimmt die Einrede der Rechtswidrigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung einer Rechtssache, in der es um die Bestimmung von Rechten und Pflichten der Beamten geht, nicht den Charakter einer Streitsache zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten. Anderenfalls würde der Vorbehalt gemäß Artikel 49 Absatz 3 der EG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes weitgehend seiner Substanz entleert. Eine solche Auslegung würde darüber hinaus zu großer Rechtsunsicherheit führen, da es, wie Herr Busacca u. a. zu Recht ausführen, vom Fehlen oder Vorliegen einer Auseinandersetzung der Parteien über die Auslegung oder die Gültigkeit auf den Einzelfall anwendbarer rechtsetzender oder allgemeiner Bestimmungen abhinge, welches Verfahrensrecht in Streitsachen auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes anwendbar wäre.

25 Demzufolge ist das vorliegende Rechtsmittel unzulässig, da der Rat in diesem Fall dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist und dieser dadurch gekennzeichnet ist, dass sich darin die Gemeinschaft und Beamte gegenüberstehen, ohne dass es um die Aufhebung eines rechtsetzenden oder allgemein anwendbaren Aktes geht.

26 Was den Nachteil betrifft, der nach Ansicht des Rates dadurch entstehen würde, dass ein Urteil in Rechtskraft erwächst, das doch anderen Urteilen entspricht, die eventuell wegen eines Rechtsfehlers aufgehoben werden, so ist nur daran zu erinnern, dass die Unanwendbarkeit einer Verordnung, die in einem Rechtsstreit, in dem diese Verordnung in Frage gestellt wird, gemäß Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) inzidenter festgestellt wird, Bindungswirkung nur für die an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien entfaltet.

27 Das vom Rat eingelegte Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach dem ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren anwendbaren Artikel 69 § 4 tragen die Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

29 Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag von Herrn Busacca u. a. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen; ausgenommen hiervon sind die Auslagen des Königreichs Spanien, das seine eigenen Kosten zu tragen hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die übrigen Kosten.

Ende der Entscheidung

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