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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: C-446/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung Art. 4
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung Art. 9
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung Art. 13
EG-Vertrag Art. 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Juni 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Umwelt - Abfallbewirtschaftung. - Rechtssache C-446/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-446/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um in Bezug auf bestimmte Mülldeponien die Anwendung der Artikel 4, 9 und gegebenenfalls 13 dieser Richtlinie zu gewährleisten,

erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richter C. Gulmann und J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. November 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung (ABl. L 78, S. 32, im Folgenden: Richtlinie 75/442) verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um in Bezug auf bestimmte Mülldeponien die Anwendung der Artikel 4, 9 und gegebenenfalls 13 dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 4 der Richtlinie 75/442 lautet:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

- Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden,

- Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden,

- die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten."

3 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 sieht vor, dass u. a. für die Zwecke des Artikels 4 der Richtlinie alle Anlagen oder Unternehmen, die Abfallbeseitigungsmaßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die für die Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie zuständigen Behörde bedürfen. Diese Genehmigung erstreckt sich insbesondere auf

- Art und Menge der Abfälle,

- die technischen Vorschriften,

- die Sicherheitsvorkehrungen,

- den Ort der Beseitigung,

- die Beseitigungsmethode.

4 Artikel 13 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

"Die Anlagen oder Unternehmen, die die in den Artikeln 9 bis 12 genannten Maßnahmen [d. h. die Maßnahmen zur Abfallbeseitigung] durchführen, werden von den zuständigen Behörden regelmäßig angemessen überprüft."

Vorgerichtliches Verfahren

5 Nachdem bei der Kommission mehrere Beschwerden über das Vorhandensein nicht überwachter Mülldeponien in Torreblanca (Málaga), San Lorenzo de Tormes (Ávila), Santalla del Bierzo (León), Sa Roca (Ibiza) und Campello (Alicante) (Spanien) eingegangen waren, ersuchte sie die spanischen Behörden um Stellungnahme zu den gerügten Tatsachen und zu den Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 75/442 erlassen worden seien.

6 Durch die Antwort nicht zufrieden gestellt, richtete die Kommission an das Königreich Spanien zwei Mahnschreiben wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinie 75/442, und zwar am 17. Dezember 1998 in Bezug auf die Deponien von Torreblanca und San Lorenzo de Tormes und am 30. April 1999 in Bezug auf die Deponien von Santalla del Bierzo, Sa Roca und Campello. Die spanischen Behörden antworteten darauf mit Schreiben vom 12. März und 5. Juli 1999.

7 Da die Kommission der Ansicht war, dass der Akteninhalt einen Verstoß gegen die Richtlinie 75/442 erkennen lasse, gab sie am 28. Februar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der das Königreich Spanien aufgefordert wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

8 Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 antwortete die spanische Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, indem sie die Kommission von folgenden Maßnahmen unterrichtete:

- Mülldeponie von Torreblanca: Die Verschlussarbeiten seien abgeschlossen, doch verwende die betroffene Gemeinde wegen der Einstellung der Arbeiten an der Umschlaganlage durch gerichtliche Entscheidung vorläufig einen Teil der verschlossenen Örtlichkeit für den Umschlag fester Siedlungsabfälle;

- Deponie von San Lorenzo de Tormes: Am 18. Januar 2000 seien ein Vereinbarungsprotokoll über Zusammenarbeit in Bezug auf die Einführung eines Behandlungssystems für Siedlungsabfälle auf Provinzebene in der Provinz Ávila unterzeichnet und am 10. April 2000 ein Vertrag mit der Stelle für die Behandlung von Siedlungsabfällen für die nördliche Region dieser Provinz gebilligt worden;

- Deponie von Santalla del Bierzo: Die Vergabe des Auftrags für ein Verwaltungssystem für die Siedlungsabfälle der Provinz León an ein Unternehmen im Dezember 1999 erlaube den Verschluss der bestehenden Deponien, zu denen die von Santalla del Bierzo gehöre;

- Deponie von Sa Roca: Es gebe ein Vorhaben zur Anpassung dieser Deponie an die Richtlinie 75/442;

- Deponie von Campello: Am 23. März 2000 sei ein Strafverfahren gegen das Unternehmen eingeleitet worden, das diese illegale Deponie betreibe, und der Beginn der Verschlussarbeiten sei für Ende September oder Anfang Oktober 2000 vorgesehen, wenn das Unternehmen sie selbst durchführe, oder für Ende Dezember 2000, wenn die Verwaltung sie durchführe.

9 In der Erwägung, dass das Königreich Spanien nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die auf eine Beendigung der gerügten Zuwiderhandlungen schließen ließen, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Vertragsverletzung

10 Die Kommission macht zunächst geltend, dass die fünf in Rede stehenden Deponien rechtswidrig seien, da für sie keine Genehmigung erteilt worden sei, die die Voraussetzungen des Artikels 9 der Richtlinie 75/442 erfuellen könne.

11 Sodann trägt die Kommission vor, dass diese Deponien nicht den Erfordernissen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442 genügten, da die Siedlungsabfälle dort abgelagert würden, ohne dass Verfahren angewandt würden, die die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und die Schädigung der Umwelt verhinderten. Keine dieser Deponien verfüge nämlich über Systeme zur Abdichtung des Geländes und zur Rückgewinnung von Auswaschungen, was zu einer Verschmutzung des Bodens und etwaiger Oberfächen- oder unterirdischer Gewässer führe.

12 Was schließlich die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 13 der Richtlinie 75/442 angeht, so erklärt die Kommission, dass sie sich ausschließlich auf die Deponien von Torreblanca und San Lorenzo de Tormes beziehe. Diese beiden Deponien würden von den zuständigen spanischen Behörden, die keine Beschreibung der Prüfverfahren zur Feststellung der Anwendung der Richtlinie 75/442 übermittelt hätten, nicht regelmäßig angemessen überprüft.

13 Die spanische Regierung bemerkt lediglich, dass die Schließung der Deponien, um die es in der Klage gehe, mit Ausnahme der Deponie von Sa Roca praktisch beendet sei. Nachdem die Schließung dieser Deponien verfügt worden sei, bedürfe es keiner Genehmigung mehr, und die Kommission könne daher keinen Verstoß gegen Artikel 9 der Richtlinie 75/442 rügen. Ferner werde für die Deponie von Sa Roca, sobald die Arbeiten zu ihrem Ausbau abgeschlossen seien, gemäß der nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtlinie eine neue Genehmigung erteilt.

14 Zu den anderen ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen macht das Königreich Spanien geltend, die Kommission könne nicht behaupten, dass die Behandlung der Abfälle nicht gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442 durchgeführt worden sei, da diese Tätigkeit nach der Schließung der Deponien eingestellt worden sei, und außerdem könne sie keinen Verstoß gegen die Überprüfungspflicht aus Artikel 13 der Richtlinie in Bezug auf die Deponie von San Lorenzo de Tormes geltend machen, die bereits geschlossen worden sei. Was die Deponie von Torreblanca betreffe, so benutze die Gemeinde wegen außergewöhnlicher und vorübergehender Umstände einen Teil der verschlossenen Örtlichkeit, und die zuständige Behörde nehme eine Überprüfung vor.

15 Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache C-47/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-8231, Randnr. 15, und vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-143/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 11).

16 Das Königreich Spanien räumt mit seinem Vorbringen ein, dass die in Rede stehenden Deponien bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch immer unter Verstoß gegen die Richtlinie 75/442 benutzt wurden. Die Klage der Kommission ist daher begründet.

17 Infolgedessen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442 verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um in Bezug auf die Deponien von Torreblanca, San Lorenzo de Tormes, Santalla del Bierzo, Sa Roca und Campello die Anwendung der Artikel 4 und 9 der Richtlinie und in Bezug auf die ersten beiden Deponien die Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie zu gewährleisten.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um in Bezug auf die Deponien von Torreblanca, San Lorenzo de Tormes, Santalla del Bierzo, Sa Roca und Campello (Spanien) die Anwendung der Artikel 4 und 9 der Richtlinie und in Bezug auf die ersten beiden Deponien die Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie zu gewährleisten.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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