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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2001
Aktenzeichen: C-460/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/48/EG


Vorschriften:

Richtlinie 96/48/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 25. Oktober 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/48/EG - Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. - Rechtssache C-460/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-460/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Wolfcarius und M. Patakia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou und S. Chala als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, hilfsweise, der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235, S. 6) nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer S. von Bahr in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, L. Sevón (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, hilfsweise, ihr nicht mitgeteilt hat, um der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 235, S. 6) (im Folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Die Richtlinie bezweckt insbesondere die Förderung der Verknüpfung und Interoperabilität der einzelstaatlichen Hochgeschwindigkeitsbahnnetze sowie des Zugangs zu diesen Netzen.

3 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten spätestens 30 Monate nach deren Inkrafttreten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

4 Nach ihrem Artikel 25 tritt [die Richtlinie] einundzwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft". Da die Richtlinie am 17. September 1996 veröffentlicht wurde, ist sie am 8. Oktober 1996 in Kraft getreten und die Umsetzungsfrist am 8. April 1999 abgelaufen.

5 Die Kommission gab der Hellenischen Republik gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG zunächst Gelegenheit zur Äußerung und richtete dann mit Schreiben vom 24. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen.

6 Nachdem sich die griechische Regierung nicht zu den in der mit Gründen versehenen Stellungnahme enthaltenen Rügen geäußert hatte, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

7 Die Kommission trägt vor, die Hellenische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 10 Absatz 1 EG und Artikel 249 Absatz 3 EG verstoßen, dass sie nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen habe.

8 Die griechische Regierung hat zu ihrer Verteidigung den Entwurf eines Präsidialdekrets vorgelegt, das zur Anpassung der griechischen Rechtsvorschriften an die Richtlinie erarbeitet worden sei. Das für die Annahme dieses Entwurfes erforderliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. In ihrer Gegenerwiderung hat die Regierung darauf hingewiesen, dass der Entwurf die Unterschrift des Ministers für Verkehr und Kommunikation trage, aber noch vom Minister für Volkswirtschaft und vom Entwicklungsminister unterzeichnet werden müsse. Anschließend werde der Entwurf vom Staatsrat geprüft und vom Präsidenten der Republik unterzeichnet.

9 Die griechische Regierung begründet die Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie mit der Klärung von Fragen, die mit der Erfuellung der grundlegenden Anforderungen und der Bestimmung der für die Verfahren der EG-Konformitätserklärung benannten Stellen zusammenhängen".

10 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-4657, Randnr. 11, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-423/99, Kommission/Italien, Slg. 2000, I-11167, Randnr. 10).

11 Da die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt wurde, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

12 Demnach ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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