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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: C-462/98 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Frage, ob das Gericht die Grundsätze des Verteidigungsrechts, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ordnungsgemäß angewendet hat, ist eine Rechtsfrage, über die der Gerichtshof zu befinden hat.

(vgl. Randnr. 35)

2 Die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, dass Adressaten von Entscheidungen, durch die ihre Interessen spürbar beeinträchtigt wurden, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen.

Ist eine Rechtsmittelführerin von der Kommission oder in deren Namen nicht aufgefordert worden, binnen einer angemessenen Frist zu den Belegen für die ihr vorgeworfenen Tatsachen Stellung zu nehmen, die die Kommission ihren Entscheidungen über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zugrunde gelegt hatte, ist anzunehmen, dass der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen.

(vgl. Randnrn. 36, 43)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. September 2000. - Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Ld.ª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Europäischer Sozialfonds - Berufliche Bildungsmaßnahme - Kürzung eines Zuschusses - Verteidigungsrechte - Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör. - Rechtssache C-462/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-462/98 P

Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Ld.° mit Sitz in Lissabon (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Botelho Moniz, Lissabon, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477) wegen Teilaufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. T. Figueira und K. Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward sowie der Richter L. Sevón, P. Jann, H. Ragnemalm (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. November 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Ld.° (nachstehend: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission, Slg. 1998, II-3477; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die Teilaufhebung dieses Urteils begehrt.

Sachverhalt

2 Der zugrunde liegende Sachverhalt, wie er im angefochtenen Urteil dargelegt ist und sich aus der Akte des Gerichts ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 Im Jahr 1988 reichte die zuständige portugiesische Einrichtung, das Departamento para os Assuntos do Fundo Social Europeu (Behörde für Angelegenheiten des Europäischen Sozialfonds, ESF; nachstehend: DAFSE), beim ESF zugunsten der Rechtsmittelführerin zwei Anträge auf Zuschuss für zwei Berufsbildungsvorhaben ein.

4 Die Bildungsvorhaben wurden von der Kommission genehmigt. Im August 1989 erhielt die Rechtsmittelführerin einen Vorschuss von 50 % des Betrages des vom ESF gewährten Zuschusses sowie des von der portugiesischen Regierung gewährten Zuschusses.

5 Die Bildungsmaßnahmen wurden von Juli bis Dezember 1989 durchgeführt. An ihrem Ende stellte die Rechtsmittelführerin beim DAFSE für jedes der beiden Vorhaben einen Antrag auf Restzahlung.

6 Mit Schreiben vom 11. April 1990 teilte das DAFSE der Rechtsmittelführerin mit, dass es nach einer finanziellen Überprüfung der Durchführung der Bildungsvorhaben möglicherweise Anpassungen der Restzahlung vornehmen werde.

7 Im Oktober 1990 bestätigte das DAFSE der Kommission die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Restzahlungsanträge der Rechtsmittelführerin, erläuterte jedoch, dass die Bestätigung der in diesen Anträgen enthaltenen Angaben vorbehaltlich einer noch durchzuführenden finanziellen Überprüfung erfolge. Im Januar 1991 teilte das DAFSE der Rechtsmittelführerin mit, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Audite mit der finanziellen Überprüfung beauftragt worden sei und dass es seine endgültige Entscheidung über die Restzahlungsanträge für die beiden Vorhaben vom Ergebnis dieser Überprüfung abhängig mache.

8 Am 20. Februar 1991 übermittelte die Firma Audite dem DAFSE für die beiden Vorhaben je einen Bericht mit den Ergebnissen ihrer Überprüfung; darin führte sie Unregelmäßigkeiten auf, die die Kürzung des Zuschusses rechtfertigten.

9 Am 10. September 1991 kamen die Rechtsmittelführerin, das DAFSE und die Firma Audite zu einer Besprechung über die beiden Vorhaben zusammen.

10 Mit Schreiben vom 11. September 1991 unterrichtete das DAFSE die Rechtsmittelführerin über das Ergebnis der Überprüfung und forderte sie zur Rückzahlung der als nicht zuschussfähig angesehenen Beträge auf.

11 Die Rechtsmittelführerin gab gegenüber dem DAFSE keine Stellungnahme zu diesem Schreiben ab; vielmehr focht sie den darin enthaltenen Rückzahlungsbescheid unmittelbar vor den portugiesischen Verwaltungsgerichten an.

12 Am Ende dieses Gerichtsverfahrens übermittelte das DAFSE der Kommission am 22. September 1995 in einem Schreiben das Ergebnis der 1991 durchgeführten Prüfung und legte ihr die entsprechend diesem Ergebnis berichtigten und gekürzten Restzahlungsanträge vor.

13 Am 6. März 1996 teilte das DAFSE der Rechtsmittelführerin mit, dass die Kommission über die beiden Restzahlungsanträge entschieden und das ihr bereits am 11. September 1991 übermittelte Ergebnis der finanziellen Überprüfung bestätigt habe.

14 Im April 1996 verlangte die Rechtsmittelführerin vom DAFSE Kopie der Entscheidungen der Kommission und beantragte Einsicht in die Verwaltungsakte des ESF. Bei der Akteneinsicht am 24. April 1996 stellte sie fest, dass außer den Belastungsvermerken der Kommission über die von ihr zurückzuzahlenden Beträge keine weiteren Entscheidungen vorlagen.

15 Die Rechtsmittelführerin erhob daraufhin beim Gericht Klage gegen diese Rechtsakte, die von der Kommission vor einer Entscheidung des Gerichts zurückgenommen wurden.

16 Die Kommission ersetzte die angefochtenen Rechtakte durch zwei Entscheidungen vom 14. August 1996, nämlich die Entscheidung C (96) 1185 über die Kürzung des mit der Entscheidung C (89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschusses und die Entscheidung C (96) 1186 über die Kürzung des mit der Entscheidung C (89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschusses (nachstehend: Entscheidungen vom 14. August 1996). Diese im Wesentlichen gleich lautenden und der Rechtsmittelführerin am 20. September 1996 bekannt gegebenen Entscheidungen bezogen sich auf die beiden Bildungsmaßnahmen. In ihnen führte die Kommission aus, dass der Mitgliedstaat Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der vom ESF finanzierten Maßnahmen entdeckt habe, dass er die Unterlagen für den beantragten Zuschuss überprüft habe und dass ein Teil der Ausgaben aus den im Schreiben des DAFSE vom 22. September 1995 dargelegten Gründen nicht anerkannt werden könne. Der Mitgliedstaat habe der Rechtsmittelführerin das Ergebnis der vom Prüfer durchgeführten Überprüfung mit Schreiben vom 11. September 1991 bekannt gegeben, und die Rechtsmittelführerin habe keine Einwände erhoben. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass der Zuschuss des ESF für das erste Bildungsvorhaben auf 2 251 894 PTE und für das zweite Bildungsvorhaben auf 2 174 072 PTE zu kürzen sei; diese Kürzungen stellen jeweils mehr als zwei Drittel des der Rechtsmittelführerin ursprünglich gewährten Zuschusses dar.

Das angefochtene Urteil

17 Am 14. November 1996 hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht zwei Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 14. August 1996 erhoben (Rechtssachen T-180/96 und T-181/96).

18 Das Gericht hat die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

19 In der Rechtssache T-180/96 hat das Gericht nur einem der fünf vorgetragenen Klagegründe, mit dem offensichtliche Beurteilungsfehler der Kommission gerügt wurde, stattgegeben, und dies auch nur in Bezug auf die Zahlung der Ausgaben der Unterrubrik 14.3.12 betreffend Ausgangs-, Hilfs- und Verbrauchsmaterial. Das Gericht hat daher die erste angefochtene Entscheidung teilweise aufgehoben, soweit sie diesen Punkt betraf, und die Klage im übrigen abgewiesen. In der Rechtssache T-181/96 hat es alle vorgetragenen Klagegründe zurückgewiesen und daher die Klage abgewiesen.

20 Das Gericht hat insbesondere den Klagegrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte zurückgewiesen.

21 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P (Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnrn. 21 bis 44), müssten die Verteidigungsrechte des Empfängers eines Zuschusses des ESF beachtet werden, wenn die Kommission einen solchen Zuschuss kürze.

22 Außerdem hat das Gericht in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils ausgeführt, es habe in seinem Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93 (Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177), ohne dass dies vom Gerichtshof in dessen Urteil Kommission/Lisrestal u. a. beanstandet worden sei, festgestellt, dass die Kommission, die gegenüber dem Zuschussempfänger allein die rechtliche Verantwortung für die Entscheidungen trage, durch die ein Zuschuss des ESF gekürzt werde, eine solche Entscheidung nicht erlassen dürfe, ohne dem Empfänger zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, zur beabsichtigten Kürzung des Zuschusses in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen, oder sich vergewissert zu haben, dass ihm diese Gelegenheit gegeben worden sei.

23 In Randnummer 51 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichts anerkannt, vom DAFSE vor Absendung des Schreibens vom 11. September 1991 angehört worden zu sein. Das DAFSE habe sich in diesem Schreiben nicht sämtliche von der Klägerin zu den beabsichtigten Kürzungen abgegebenen Erklärungen zu Eigen gemacht.

24 In Randnummer 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe zu diesem Schreiben keine förmlichen Erklärungen abgegeben, wie in den Entscheidungen vom 14. August 1996 zu Recht ausgeführt sei. Sie habe sich darauf beschränkt, dieses Schreiben vor den portugiesischen Verwaltungsgerichten anzufechten. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Klägerin aber außerdem solche Erklärungen förmlich abgeben müssen, damit diese vom DAFSE an die Kommission hätten weitergeleitet werden können. Unter diesen Umständen könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass ihre etwaigen Erklärungen nicht an die Kommission weitergeleitet worden seien, da dies auf ihrer eigenen Untätigkeit beruhe.

25 In Randnummer 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, der Klägerin sei damit Gelegenheit gegeben worden, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen "in sachdienlicher Weise" im Sinne des Urteils des Gerichts Lisrestal u. a./Kommission Stellung zu nehmen.

Das Rechtsmittel 26 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil wegen eines Rechtsfehlers, der sich aus der fehlerhaften Anwendung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergibt, aufzuheben, jedoch den Teil des Urteils aufrechtzuerhalten, in dem der von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-180/96 erhobenen Klage teilweise stattgegeben wird, und die Entscheidungen vom 14. August 1996 für nichtig zu erklären oder

- für den Fall, dass der vorstehende Antrag zurückgewiesen wird, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als in diesem die von der Kommission erlassenen Entscheidungen, sowohl den Betrag der an das Lehrpersonal gezahlten Vergütungen (Unterrubrik 14.3.1.a) als auch den Betrag der auf diese Vergütungen entfallenden Mehrwertsteuer (Unterrubrik 14.3.13) als in vollem Umfang nicht zuschussfähig anzusehen, aufrechterhalten werden, wobei dieser Aufhebungsantrag auf die sachliche Unrichtigkeit der vom Gericht erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen und auf den Rechtsfehler gestützt wird, der sich aus der Unstimmigkeit der Begründung und einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt, und folglich im gleichen Umfang und mit der gleichen Begründung die Entscheidungen vom 14. August 1996 für nichtig zu erklären;

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin entschieden wird, dass die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-180/96 ihre eigenen Kosten zu tragen hat, und ihr in der Rechtssache T-181/96 die Kosten des Verfahrens auferlegt werden;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen;

- das angefochtene Urteil zu bestätigen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung des Rechts auf sachdienliche Anhörung

28 Mit diesem Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Grundsatz des Rechts auf sachdienliche Anhörung, wie er vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Lisrestal u. a. festgestellt worden sei, nicht beachtet habe, und dadurch gegen die Verteidigungsrechte verstoßen. Sie habe von den in den Prüfungsberichten der Firma Audite enthaltenen Stellungnahmen und Vorbehalten erst während der Besprechung vom 10. September 1991 Kenntnis erhalten. Bereits am 11. September 1991 habe das DAFSE sie aber in einem Schreiben angewiesen, bestimmte Beträge zurückzuzahlen.

29 Sie habe zum Inhalt der Prüfungsberichte erst nach einer Analyse anhand der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen sachdienlich Stellung nehmen können.

30 Das Schreiben vom 11. September 1991 habe eine Anweisung zur Rückzahlung enthalten und könne daher nicht als Aufforderung an den Adressaten zur Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsrechts angesehen werden.

31 Gegenüber dieser Anweisung zur Rückzahlung, die das Supremo Tribunal Administrativo im Übrigen als unrechtmäßig angesehen habe, sei nur die Möglichkeit einer Klageerhebung beim zuständigen Gericht geblieben.

32 Die Kommission ist der Auffassung, das Gericht habe zutreffend entschieden, dass die Rechtsmittelführerin zum Schreiben vom 11. September 1991 in sachdienlicher Weise Stellung hätte nehmen können, dies aber nicht getan habe.

33 Über diese Rüge habe das Gericht bereits entschieden, so dass es sich um eine tatsächliche Frage handele, über die der Gerichtshof nicht zu befinden habe.

34 Zudem habe die Rechtsmittelführerin dadurch, dass sie die Sache bei den portugiesischen Gerichten anhängig gemacht habe, von sich aus auf das Recht auf Anhörung durch die Kommission verzichtet. Schließlich habe die Rechtsmittelführerin eingeräumt, dass der Inhalt der Prüfungsberichte der Firma Audite ihr durch das Schreiben vom 11. September 1991 im Wesentlichen zur Kenntnis gebracht und dass sie vom DAFSE vor Absendung dieses Schreibens angehört worden sei.

35 Entgegen der Behauptung der Kommission ist die Frage, ob das Gericht die Grundsätze des Verteidigungsrechts, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ordnungsgemäß angewendet hat, eine Rechtsfrage, über die der Gerichtshof zu befinden hat.

36 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt. Dieser Grundsatz gebietet es, wie aus Randnummer 21 des Urteils Kommission/Lisrestal u. a. hervorgeht, dass die Adressaten von Entscheidungen, durch die ihre Interessen spürbar beeinträchtigt wurden, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen.

37 Daher ist zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerin in die Lage versetzt wurde, ihren Standpunkt zu den Prüfungsberichten der Firma Audite, die den Schlussfolgerungen des DAFSE und der Kommission sowie dem Schreiben vom 11. September 1991 zugrunde liegen, mit dem das DAFSE die Rechtsmittelführerin über seine Schlussfolgerungen unterrichtete, in sachdienlicher Weise vorzutragen.

38 Die Berichte der Firma Audite wurden, wie sich aus der Akte ergibt, der Rechtsmittelführerin am 10. September 1991 mitgeteilt. Ihr wurde jedoch zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie von diesen Berichten Kenntnis nehmen konnte, und dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Stellungnahme abzugeben hatte, keine angemessene Frist gewährt. Sie wurde nämlich aufgefordert, an demselben Tag, an dem ihr in einer Besprechung die Prüfungsberichte mitgeteilt wurden, Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen konnte die Rechtsmittelführerin ihren Standpunkt bei dieser Gelegenheit nicht in sachdienlicher Weise vortragen.

39 Auf die Besprechung vom 10. September 1991 folgte das Schreiben des DAFSE vom 11. September 1991. Nach Auffassung der Kommission hätte sich die Rechtsmittelführerin nicht damit begnügen dürfen, auf dieses Schreiben hin bei den nationalen Gerichten Klage zu erheben, sondern hätte ihre Einwände gegen dieses Schreiben förmlich erheben müssen, damit diese der Kommission vom DAFSE hätten mitgeteilt werden können. Das Gericht sei in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, dass ihre etwaigen Erklärungen nicht an die Kommission weitergeleitet worden seien, da dies auf ihrer eigenen Untätigkeit beruhe.

40 Insoweit ist hervorzuheben, dass das Schreiben des DAFSE vom 11. September 1991 keine Aufforderung an die Rechtsmittelführerin enthielt, sich zu einer beabsichtigten Kürzung des Zuschusses zu äußern. Vielmehr enthielt dieses Schreiben einen Rückzahlungsbescheid, durch den nicht zur Stellungnahme, sondern nur zur Vornahme der Rückzahlung aufgefordert wurde.

41 Unter diesen Umständen konnte die Rechtsmittelführerin davon ausgehen, dass ihr keine andere Wahl blieb, als diesen Bescheid vor Gericht anzufechten.

42 Hinzu kommt schließlich, dass der Rechtsmittelführerin keine andere Gelegenheit zu einer sachdienlichen Stellungnahme gegeben wurde. Insbesondere wurde ihr kein Entscheidungsentwurf der Kommission vorgelegt, zu dem sie sich hätte äußern können. Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechtsmittelführerin, nachdem die Ergebnisse der von der Firma Audite durchgeführten finanziellen Überprüfung vom DAFSE an die Kommission abgesandt worden waren, lediglich auf Antrag Einsicht in die Verwaltungsakte des ESF erhalten hatte. Bei dieser Akteneinsicht bemerkte sie, dass diese Akte Belastungsvermerke über die von ihr zurückzuzahlenden Beträge enthielt, die im Übrigen von der Kommission nach einer Klage der Rechtsmittelführerin beim Gericht zurückgenommen wurden. Folglich stellten diese Vermerke keinen gültigen Entscheidungsentwurf dar, zu dem die Rechtsmittelführerin im Rahmen des Anhörungsrechts hätte Stellung nehmen können.

43 Da die Rechtsmittelführerin von der Kommission oder in deren Namen nicht aufgefordert worden war, binnen einer angemessenen Frist zu den Belegen für die ihr vorgeworfenen Tatsachen Stellung zu nehmen, die die Kommission ihren Entscheidungen vom 14. August 1996 zugrunde gelegt hatte, ist anzunehmen, dass der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen in sachdienlicher Weise Stellung zu nehmen.

44 Daher hat das Gericht in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass das Recht der Rechtsmittelführerin auf sachdienliche Anhörung beachtet worden sei.

45 Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelführerin, wenn sie in sachdienlicher Weise angehört worden wäre, möglicherweise ihre Auffassung hätte erläutern können, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden sei.

46 Ohne dass auf die übrigen Rechtsmittelgründe eingegangen werden müsste, greift damit derjenige einer Verletzung der Verteidigungsrechte durch; das angefochtene Urteil ist aufzuheben, mit Ausnahme des Teils, mit dem der Klage der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-180/96 teilweise stattgegeben wird.

47 Gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

Zu den beim Gericht eingereichten Nichtigkeitsklagen gegen die Entscheidungen vom 14. August 1996

48 Mit ihren Nichtigkeitsklagen hat die Rechtsmittelführerin fünf Klagegründe geltend gemacht.

49 Mit ihrem ersten Klagegrund, der sich auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte bezieht, hat die Rechtsmittelführerin gerügt, die Kommission habe ihr nicht Gelegenheit gegeben, sich zu den Kürzungen der betroffenen Zuschüsse zu äußern. Sie hat geltend gemacht, dass sie weder von der Kommission noch vom DAFSE in sachdienlicher Weise angehört worden sei. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin hätte eine Anhörung durch das DAFSE genügen können, wenn der Inhalt der Anhörung der Kommission zur Kenntnis gebracht worden wäre.

50 Da dieser erste Klagegrund aus den in den Randnummern 28 bis 47 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen begründet ist, ist den beim Gericht am 14. November 1996 eingereichten Nichtigkeitsklagen stattzugeben; die Entscheidungen vom 14. August 1996 sind folglich für nichtig zu erklären.

Kostenentscheidung:

Kosten

51 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

52 Da das Rechtsmittel und die von der Rechtsmittelführerin eingereichten Klagen begründet sind, hat die Kommission sämtliche vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-180/96 und T-181/96 (Mediocurso/Kommission) wird mit Ausnahme von Nummer 2 des Tenors, mit dem der Klage der Mediocurso - Estabelecimento de Ensino Particular Ld.° in der Rechtssache T-180/96 teilweise stattgegeben worden ist, aufgehoben.

2. Die Entscheidung C (96) 1185 der Kommission vom 14. August 1996 über die Kürzung des mit der Entscheidung C (89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschusses und die Entscheidung C (96) 1186 der Kommission vom 14. August 1996 über die Kürzung des mit der Entscheidung C (89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschusses werden für nichtig erklärt.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt sämtliche vor dem Gericht und dem Gerichtshof angefallenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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