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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: C-471/02 P (R)
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1)


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1) Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Vom Richter der einstweiligen Anordnung des Gerichts kann nicht verlangt werden, dass er ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe des Verfahrens der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind. Es genügt, dass die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluss schlüssig rechtfertigen und dem mit einem Rechtsmittel befassten Gerichtshof die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglichen.

( vgl. Randnr. 29 )

2. Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft machen, denn nur so lässt sich verhindern, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs von Handlungen erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnen könnte, wenn die Klage für unzulässig erklärt würde. Eine solche Prüfung der Zulässigkeit ist in diesem Zusammenhang aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarisch und kann nur auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers durchgeführt werden, wobei das Ergebnis, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung gelangt, der Entscheidung, die das Gericht im Verfahren zur Hauptsache zu fällen haben wird, im Übrigen nicht vorgreift. Die Feststellung des Gerichts, dass der Antragsteller die zur Untermauerung seines Vorbringens erforderlichen Angaben nicht mache, ist eine Tatsachenfeststellung, die in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fällt und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht angegriffen werden kann, sofern das Gericht nicht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht oder es ablehnt, dem Antragsteller die Abmilderungen zugute kommen zu lassen, die an dem Grundsatz, der ihm die Beweislast auferlegt, wegen bestimmter besonderer Umstände vorzunehmen sind.

( vgl. Randnrn. 45-49 )

3. In Beamtensachen bewirken Maßnahmen zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung keine Beschwer und können daher nur inzidenter im Rahmen von Klagen gegen anfechtbare Maßnahmen angegriffen werden. Auch wenn bestimmte rein vorbereitende Handlungen den Beamten beschweren können, soweit sie den Inhalt einer späteren, anfechtbaren Maßnahme beeinflussen können, können sie nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein und müssen mit Hilfe einer gegen diese Maßnahme gerichteten Klage angegriffen werden.

Daher können vorbereitende Maßnahmen, wie sie die Aufnahme und die Durchführung einer internen Untersuchung darstellen, nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein, die sich von der unterscheidet, die der Betroffene gegen die abschließende Entscheidung der Verwaltung erheben kann. Weder bestehende Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte, ihr Vorliegen einmal unterstellt, noch der Umstand, dass interne Untersuchungen durchgeführt werden, können nämlich für sich allein dartun, dass eine beschwerende, d. h. im streitigen Verfahren angreifbare Maßnahme erlassen worden ist.

( vgl. Randnrn. 62, 65 )


Beschluss des Gerichtshofes vom 8. April 2003. - Santiago Gómez-Reino gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Voraussetzungen der Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung - Beamte - Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verteidigungsrechte. - Rechtssache C-471/02 P (R).

Parteien:

In der Rechtssache C-471/02 P(R)

Santiago Gómez-Reino, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: M.-A. Lucas, avocat,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-215/02 R (Goméz-Reino/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H.-P. Hartvig und J. Currall als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER

DES GERICHTSHOFES

in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts F. G. Jacobs

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-215/02 R (Gómez-Reino/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt. Mit diesem hat der Präsident des Gerichts die nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung gestellten Anträge des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, durch einstweilige Anordnung 1. die Vorlage bestimmter Unterlagen aufzugeben, 2. den Vollzug einer Reihe von Entscheidungen auszusetzen oder es zu verbieten, über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (Office européen de lutte antifraude, im Folgenden: OLAF) in Zukunft Entscheidungen zu erlassen, und 3. zum Erlass von Maßnahmen nach Artikel 24 des Statuts für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) zu verpflichten.

2 Mit Schriftsatz, der am 10. Februar 2003 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat die Kommission ihre schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof abgegeben.

3 Da die schriftlichen Erklärungen der Beteiligten alle Informationen enthalten, die für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel erforderlich sind, besteht kein Anlass zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Rechtlicher Rahmen

4 Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1) lautet:

(1) Das Amt erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung des Direktors einen Bericht, aus dem insbesondere der festgestellte Sachverhalt, gegebenenfalls die ermittelte Schadenshöhe und die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen des Direktors des Amtes zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, hervorgehen.

...

(4) Der nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken dem betreffenden Organ... übermittelt. Die Organe... ergreifen die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchungen erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen Maßnahmen, und unterrichten den Direktor des Amtes innerhalb der von ihm in den Schlussfolgerungen seines Berichts gesetzten Frist über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen."

5 Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 1999/396/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 2. Juni 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften (ABl. L 149, S. 57) bestimmt:

In den Fällen, in denen die Möglichkeit einer persönlichen Implikation... eines Beamten... der Kommission besteht, ist der Betroffene rasch zu unterrichten, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt. Auf keinen Fall dürfen eine diese Personen mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern."

6 Artikel 5 des Beschlusses 1999/396 bestimmt:

Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen... den beschuldigten Beamten... der Kommission aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende interne Untersuchung auf Beschluss des Direktors des Amtes eingestellt, der ihn schriftlich davon unterrichtet."

7 Anhang IX des Statuts, der das Disziplinarverfahren regelt, enthält einen Artikel 11, der bestimmt:

Aufgrund neuer Tatsachen, die durch schlüssige Beweisunterlagen erhärtet sind, kann das Disziplinarverfahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde oder auf Antrag des Beamten wieder aufgenommen werden."

8 Schließlich lautet Artikel 24 Absatz 1 des Statuts:

Die Gemeinschaften leisten ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden."

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

9 Der tatsächliche Rahmen der Rechtssache und das Verfahren vor dem Gericht werden in den Randnummern 5 bis 24 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargelegt:

5 Der Antragsteller, ein Beamter der Kommission, war vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Dezember 1996 Direktor des Amtes der Europäischen Gemeinschaft für humanitäre Hilfe (European Community Humanitarian Office, im Folgenden: ECHO).

6 Auf der Grundlage eines Berichts der Einheit für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (unité de coordination de la lutte antifraude, im Folgenden: UCLAF) wurde gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren eröffnet. In diesem Verfahren sollte insbesondere geklärt werden, ob sich der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Direktor des ECHO für die Unregelmäßigkeiten, die bei der Durchführung einiger von ECHO abgeschlossener Verträge vorgekommen waren, zu verantworten hat.

7 Am 14. Juli 1999 folgte die Kommission in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde der Stellungnahme des Disziplinarrats, wonach die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe nicht begründet sind, und beschloss, das gegen ihn eröffnete Disziplinarverfahren einzustellen.

8 Nachdem mehrere Presseartikel die Rechtschaffenheit und die Ehrenhaftigkeit des Antragstellers in Frage gestellt oder Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und der Objektivität des Disziplinarverfahrens gegen ihn geäußert hatten, beantragte der Antragsteller mit Klageschrift, die am 27. April 2000 beim Gericht eingegangen ist, zum einen die Aufhebung verschiedener ausdrücklicher oder stillschweigender Entscheidungen der Kommission über Anträge auf Beistandsleistung, die er gemäß Artikel 24 im Hinblick auf diese Presseartikel und im Hinblick auf als diffamierend empfundene Äußerungen einiger Beamter und Mitglieder des Europäisches Parlaments gestellt hatte, und zum anderen Schadensersatz (Rechtssache T-108/00).

9 Am selben Tag stellte der Antragsteller mit gesondertem Schriftsatz einen Antrag auf einstweilige Anordnung, der darauf gerichtet war, einen schweren und irreparablen Schaden aufgrund der Entscheidungen, deren Aufhebung beantragt war, zu vermeiden (Rechtssache T-108/00 R).

10 Da die Parteien dem Gericht eine gütliche Übereinkunft im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mitgeteilt hatten, wurde die Rechtssache T-108/00 R durch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Juli 2000 im Register des Gerichts gestrichen. Entsprechend der gütlichen Übereinkunft sandte die Kommission eine Richtigstellung an die betroffenen Presseorgane und übermittelte Kopien dieser Schreiben an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Cocobu). In jedem dieser Schreiben wurde u. a. ausgeführt, dass ,die Entscheidung [im Rahmen des gegen den Antragsteller gerichteten Disziplinarverfahrens] mangels neuer Gesichtspunkte, die derzeit nicht vorliegen, endgültig ist.

11 Mit Beschluss vom 12. September 2001 wurde die Rechtssache T-108/00 im Register des Gerichts gestrichen.

12 Am 13. November 2000 sendete eine dänische Fernsehanstalt einen Beitrag mit dem Titel ,Die Schakale der Hilfe, in dem die Rechtschaffenheit und die Ehrenhaftigkeit des Antragstellers in Frage gestellt und Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und der Objektivität des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens geäußert wurden. Die Kommission leistete dem Antragsteller gemäß Artikel 24 des Statuts auf einen entsprechenden Antrag hin bei seinem Vorgehen gegen die Urheber dieses Beitrags Beistand, indem sie ein Schreiben vergleichbaren Inhalts an die Fernsehanstalt richtete, das inhaltlich den Schreiben entsprach, die sie in Erfuellung der gütlichen Übereinkunft im Rahmen der Rechtssache T-108/00 R versandt hatte.

13 Am 13. Februar 2001 richtete Herr van Buitenen, ein Beamter der Kommission, eine Mitteilung an mehrere Mitglieder der Kommission, darunter Herrn Kinnock, in der er seine Reaktion auf den von der dänischen Fernsehanstalt gesendeten Beitrag zum Ausdruck brachte und die Personen, an die diese Mitteilung gerichtet war, danach fragte, ob das gegen den Antragsteller eröffnete Disziplinarverfahren ordnungsgemäß gewesen sei und welche Folgen eine Rechtswidrigkeit dieses Verfahrens haben könnte.

14 Im August 2001 befasste Herr van Buitenen das OLAF und die Kommission mit einem Bericht, der viele Behauptungen zu den angeblichen Unregelmäßigkeiten enthielt (im Folgenden: Bericht van Buitenen). Das OLAF habe im Juni 1999 auch von einem Rechtsanwalt Unterlagen erhalten, in denen gleichfalls von Unregelmäßigkeiten bei der Kommission die Rede sei.

15 Nach einer Pressemitteilung der Kommission vom 26. Februar 2002 haben sowohl das OLAF als auch die Generaldirektion (GD) Personal und Verwaltung ,die Arbeit aufgenommen, um festzustellen, ob dieses Dokument [der Bericht van Buitenen] Hinweise enthält, die eine förmliche Untersuchung auslösen könnten. Aus ihr ergibt sich auch, dass ,das OLAF am 15. Februar 2002 die Zusammenfassung seines Berichts der GD [Personal und Verwaltung] übergeben hat und dass ,dieser [Bericht] am selben Tag an die Vorsitzende des Ausschusses für Haushaltskontrolle des Europäischen Parlaments (Cocobu) übermittelt wurde. Schließlich heißt es in dieser Mitteilung, dass ,dann darüber entschieden werden wird, wie angemessenerweise in Bezug auf das Dokument von Herrn van Buitenen zu verfahren ist.

16 Durch eine Pressemitteilung vom 28. Februar 2002 teilte die Kommission u. a. mit, dass eine interne Untersuchung im Hinblick auf die UCLAF laufe und dass sich zusätzliche Nachprüfungen in vier Fällen als notwendig erwiesen.

17 Artikel in der deutschen, der englischen und der französischen Presse verbreiteten Informationen über die Existenz von Untersuchungen, die das OLAF infolge des Berichts van Buitenen durchführe, und über ihren Stand.

18 Mit einem Schreiben vom 7. März 2002, das dem Mitglied der Kommission N. Kinnock, dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses R. Kendall und dem Direktor des OLAF F.-H. Brüner übermittelt wurde, teilte der Antragsteller mit, dass er Kenntnis von Presseartikeln erlangt habe, in denen von der Erstellung eines ,Berichts / einer Mitteilung... der die anscheinend der Kommission und dem Europäischen Parlament (Cocobu) übermittelt worden sei, die Rede sei und die den Verlauf des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens in Frage stellten. Da er weder von dem Bericht van Buitenen noch von dem ,Bericht / der Mitteilung des OLAF Kenntnis hatte, machte er geltend, dass seine Verteidigungsrechte verletzt worden seien, und beantragte den Zugang zu diesen Dokumenten. Außerdem beantragte er 1. den Beistand der Kommission gemäß Artikel 24 des Statuts wegen einer Erklärung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Frau Stauner, gegenüber der Zeitschrift Stern, 2. die Mitteilung der neuen Tatsachen, die durch schlüssige Beweise erhärtet sind und die Wiederaufnahme des gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens rechtfertigen könnten, hilfsweise, den Beistand der Kommission gemäß Artikel 24 des Statuts hinsichtlich einer in der Zeitung Le Monde enthaltenen Äußerung.

19 Am 11. März 2002 habe Herr Kinnock in einer geheimen Sitzung des Cocobu ein Dokument der Kommission vorgelegt, das unter dem Titel ,Proposals and recommendations (Vorschläge und Empfehlungen) folgenden Text enthalten habe: ,In relation to the allegations against a former Director General of ECHO, the documents handed over to OLAF by van Buitenen and in 1999 by a lawyer and which have now surfaced, should carefully be examined by OLAF in the active file, in order to evaluate whether the new facts could justify new measures against the person mentioned (,Hinsichtlich der Vorwürfe gegen einen früheren Generaldirektor des ECHO sollten die dem OLAF durch Herrn van Buitenen und 1999 durch einen Rechtsanwalt übermittelten Dokumente, die jetzt aufgetaucht sind, im Rahmen des laufenden Falles sorgfältig vom OLAF daraufhin geprüft werden, inwiefern die neuen Tatsachen neue Maßnahmen gegen die erwähnte Person rechtfertigen könnten).

20 In seiner Antwort vom 8. April 2002 auf das Schreiben des Antragstellers vom 7. März 2002 teilte Herr Kinnock diesem mit, dass die Kommission der Zeitschrift Stern gemäß Artikel 24 des Statuts ein Argumentationsblatt gesandt habe. Er führte ferner Folgendes aus: ,Zu den Kopien von Unterlagen, die Sie zu erhalten wünschen, d. h. dem Teil des Dokuments von Herrn van Buitenen und dem Teil der Prüfung dieses Dokuments durch das OLAF,... teile ich Ihnen mit, dass Sie, falls eine Untersuchung durch das OLAF über das ECHO eröffnet werden sollte, [gemäß dem Wortlaut des Artikels 4 des Beschlusses 1999/396] die Rechte hätten, die mit der Eröffnung einer solchen Untersuchung verbunden sind. Er stellte auch fest, dass die implizite Bezugnahme des Antragstellers auf Artikel 11 des Anhangs IX zum Statut mangels Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens unerheblich sei.

...

21 Unter diesen Umständen hat der Antragsteller mit Klageschrift, die am 15. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben und beantragt:

1. festzustellen, dass das OLAF es rechtswidrig unterlassen hat, ihm gegenüber die nach den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, d. h. ihm die Entscheidung über die Aufnahme von Ermittlungen oder einer ihn persönlich betreffenden Untersuchung mitzuteilen, ihn über Ermittlungen oder Untersuchungen, die ihn persönlich betreffen könnten, in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten ihn betreffenden Sachverhalt zu äußern, bevor aus diesen Ermittlungen oder Untersuchungen ihn persönlich betreffende Schlussfolgerungen gezogen werden;

2. die durch die Pressemitteilung der Kommission vom 26. Februar 2002 bekannt gewordenen Entscheidungen des Direktors des OLAF und der Kommission, im September 2001 auf der Grundlage des Berichts van Buitenen vom 31. August 2001 Untersuchungen oder Ermittlungen in der Sache ECHO oder in den Verfahren, die diese Sache ausgelöst hat, oder aber in Bezug auf neue Gesichtspunkte in dieser Sache einzuleiten oder wieder aufzunehmen, aufzuheben;

3. alle in diesen Untersuchungen oder Ermittlungen vorgenommenen Informationshandlungen für nichtig zu erklären;

4. alle aus diesen Untersuchungen oder Ermittlungen gezogenen Schlussfolgerungen und insbesondere die Berichte vom 31. Januar 2002 der Gruppe der Justizbeamten des OLAF und vom 15. Februar 2002 des Amtes für nichtig zu erklären;

5. die durch Pressemitteilung der Kommission vom 28. Februar 2002 bekannt gewordene Entscheidung des Direktors des OLAF, gegen ehemalige Beamte der UCLAF, insbesondere gegen den Koordinator der Untersuchung in der Sache ECHO, wegen Behinderungen der Ermittlungen der Untersuchungsperson der UCLAF eine förmliche Untersuchung einzuleiten, aufzuheben;

6. die nicht mitgeteilte und nicht veröffentlichte Entscheidung des Direktors des OLAF, die sich aus dem Dokument, das der Vizepräsident der Kommission dem Cocobu in dessen Sitzung vom 11. März vorgelegt hat, und aus den Schreiben des Vizepräsidenten vom 12. und 15. April an die Vorsitzende dieses Ausschusses ergibt und die dahin geht, eine Untersuchung der in der Sache ECHO angeblich von einem ,Kartell hochrangiger Beamter, darunter [dem Antragsteller], begangenen Verfahrensmanipulationen einzuleiten, aufzuheben;

7. die sich aus denselben Unterlagen ergebende, aber nicht veröffentlichte und nicht mitgeteilte Entscheidung des Direktors des OLAF, in der Sache ECHO eine Untersuchung gegen [den Antragsteller] aufgrund angeblich neuer Gesichtspunkte, die die Wiedereröffnung oder die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens gegen ihn rechtfertigen könnten, wieder aufzunehmen, aufzuheben;

8. alle bei diesen Untersuchungen vorgenommenen Ermittlungshandlungen für nichtig zu erklären;

9. alle Schlussfolgerungen aus diesen Untersuchungen für nichtig zu erklären;

10. die ihm mit Schreiben vom 8. April 2002 des Vizepräsidenten der Kommission mitgeteilte Entscheidung der Kommission aufzuheben, soweit diese seinen am 8. März 2002 gestellten Beistandsantrag und die zuvor gestellten Beistandsanträge abgelehnt hat oder ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ihm diesen Beistand mit geeigneten Mitteln von Amts wegen zu gewähren;

11. festzustellen, dass es rechtswidrig war, es ihm zu versagen, ihm aufgrund der von ihm gestellten Anträge oder von Amts wegen nach diesem Zeitpunkt Beistand zu leisten;

12. die stillschweigende zurückweisende Entscheidung des Direktors des OLAF vom 7. Juli 2002 über seine Beschwerden vom 8. März 2002 gegen die Entscheidungen und gegen das Nichtergreifen von Maßnahmen, die nach den für das Amt geltenden Bestimmungen vorgeschrieben sind - Entscheidungen und Unterlassungen, die aufzuheben oder als rechtswidrig festzustellen er begehrt -, oder aber über seine Anträge, im Hinblick auf seine Person die Maßnahmen zu ergreifen, die in den für das Amt geltenden Bestimmungen vorgeschrieben sind, aufzuheben;

13. die ausdrückliche Entscheidung vom 8. April 2002, mit der die Kommission seine Beschwerden gegen die Entscheidungen und gegen das Nichtergreifen der nach dem Statut vorgesehenen Maßnahmen - Entscheidungen und Unterlassungen, die aufzuheben oder als rechtswidrig festzustellen er begehrt - zurückgewiesen hat, oder aber die ablehnende Entscheidung über seine Anträge, im Hinblick auf seine Person die nach dem Statut vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, aufzuheben;

14. die Kommission zu verurteilen, ihm eine Million Euro als Ersatz seines vorläufig geschätzten immateriellen und beruflichen Schadens zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % p. a. ab dem 1. März 2002 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

15. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag beim Gericht eingegangen ist, hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweilige Anordnungen gestellt und beantragt:

1. dem OLAF und der Kommission aufzugeben, ihm Folgendes mitzuteilen oder zu übermitteln:

a) die Passagen und Anhänge des Berichts van Buitenen vom 31. August 2001, die ihn unmittelbar oder mittelbar, persönlich oder gemeinsam mit anderen aufgrund der Sache ECHO oder der Verfahren, die diese Sache ausgelöst hat, betreffen oder die in dieser Sache als neue Gesichtspunkte betrachtet werden;

b) das Dokument, mit dem ein Anwalt dem OLAF im Juni 1999 63 Seiten interner Unterlagen zu diesem Gegenstand übermittelt hat, und diese Unterlagen;

c) alle Entscheidungen, auf der Grundlage dieser Dokumente Ermittlungen oder Untersuchungen aufzunehmen;

d) alle im Rahmen dieser Untersuchungen oder Ermittlungen vorgenommenen Informationshandlungen;

e) alle aus diesen Ermittlungen oder Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen und insbesondere den vertraulichen Bericht vom 31. Januar 2002 der Gruppe der Justizbeamten des OLAF und den Bericht vom 15. Februar 2002 des OLAF an die Kommission und den Cocobu;

f) alle Folgeentscheidungen oder Folgemaßnahmen der Kommission aufgrund dieser Berichte und vor allem das Dokument, das der Vizepräsident der Kommission am 11. März 2002 dem Cocobu in dessen geheimer Sitzung vom 11. März 2002 vorgelegt hat;

g) alle Entscheidungen über die Aufnahme förmlicher Untersuchungen oder die Fortsetzung von Ermittlungen, die auf der Grundlage dieser Dokumente, Schlussfolgerungen, Berichte oder Folgeentscheidungen getroffen wurden;

h) alle Informationshandlungen, die bei diesen Untersuchungen oder Ermittlungen vorgenommen wurden;

i) alle Schlussfolgerungen, die aus diesen Ermittlungen oder Untersuchungen gezogen wurden;

2. die Aussetzung des Vollzugs der durch die Pressemitteilung der Kommission vom 26. Februar 2002 bekannt gewordenen Entscheidungen des Direktors des OLAF und der Kommission, im September 2001 auf der Grundlage des Berichts van Buitenen vom 31. August 2001 und der dem OLAF im Juni 1999 durch einen Anwalt übermittelten Unterlagen Untersuchungen oder Ermittlungen in der Sache ECHO oder den Verfahren, die diese Sache ausgelöst hat, oder wegen neuer Gesichtspunkte in dieser Sache einzuleiten oder wieder aufzunehmen, anzuordnen;

3. die Aussetzung aller bei diesen Untersuchungen oder Ermittlungen vorgenommenen Informationshandlungen anzuordnen;

4. die Aussetzung aller aus diesen Untersuchungen und Ermittlungen gezogenen Schlussfolgerungen und vor allem der Berichte der Gruppe der Justizbeamten des OLAF vom 31. Januar 2002 und des Amtes vom 15. Februar 2002 sowie des Dokuments, das der Vizepräsident der Kommission in der geheimen Sitzung des Cocobu vom 11. März 2002 vorgelegt hat, anzuordnen;

5. die Aussetzung des Vollzugs der durch Pressemitteilung der Kommission vom 28. Februar 2002 bekannt gewordenen Entscheidung des OLAF, gegen ehemalige Beamte der UCLAF, insbesondere gegen den Koordinator der Untersuchung in der Sache ECHO, wegen Behinderungen der Ermittlungen der Untersuchungsperson der UCLAF, eine förmliche Untersuchung einzuleiten, anzuordnen;

6. die Aussetzung der Entscheidung des Direktors des OLAF, eine Untersuchung der in der Sache ECHO angeblich von einem ,Kartell hochrangiger Beamter, darunter [dem Antragsteller] begangenen Verfahrensmanipulationen einzuleiten, deren Erlass oder bevorstehender Erlass sich aus dem Dokument, das der Vizepräsident der Kommission dem Cocobu in dessen Sitzung vom 11. März vorgelegt hat, und aus seinen Schreiben vom 12. und 15. April an die Vorsitzende dieses Ausschusses sowie aus dem Bericht des Überwachungsausschusses vom 18. Juni 2002 ergibt, anzuordnen oder diese Entscheidung zu verbieten;

7. die Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Direktors des OLAF, in der Sache ECHO eine Untersuchung gegen [den Antragsteller] aufgrund angeblich neuer Gesichtspunkte in dieser Sache, die die Wiedereröffnung oder die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens gegen ihn rechtfertigen könnten, wieder aufzunehmen, deren Erlass oder bevorstehender Erlass sich aus denselben Dokumenten sowie dem Schreiben vom 8. April 2002 des Vizepräsidenten der Kommission an den Antragsteller ergibt, anzuordnen oder diese Entscheidung zu verbieten;

8. die Aussetzung aller Ermittlungshandlungen anzuordnen, die bei diesen Untersuchungen vorgenommen worden sind oder deren Vornahme bevorsteht;

9. die Aussetzung aller Schlussfolgerungen anzuordnen, die gezogen worden sind oder aus diesen Untersuchungen gezogen zu werden drohen;

10. der Kommission aufzugeben, an die ehemaligen Mitglieder oder Beamten der Kommission, an die Presseorgane und an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die Anschuldigungen von Herrn Rivando und Herrn van Buitenen gegen den Antragsteller und die Folgemaßnahmen des OLAF gebilligt oder unterstützt haben, und insbesondere an das dänische und an das schwedische Fernsehen, an Frau A. Gradin und Frau R. Bjerregard, an den Stern, an Frau Stauner und

11. an Herrn Rhule ein Schreiben mit Kopien zur weitestmöglichen Verbreitung an die wichtigsten Presseorgane einschließlich der Presseorgane der europäischen Organe sowie an die Vorsitzende des Cocobu zu richten, in dem ausgeführt wird, dass weder der Bericht van Buitenen vom 31. August 2001 noch irgendein anderer Informationsträger, die dem OLAF und der Kommission übermittelt wurden, neue Gesichtspunkte ergeben haben, die in der Sache ECHO oder mit ihr verbundenen Sachen die Aufnahme, die Wiedereröffnung oder die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren gegen ihn rechtfertigen könnten, in dem seine umfassende Unschuld in Bezug auf die disziplinarrechtlichen Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden waren, bekräftigt wird und in dem diejenigen ihrer Behauptungen beanstandet werden, mit denen diese Personen seinen Freispruch oder die Ordnungsgemäßheit des gegen ihn gerichteten Verfahrens in Frage gestellt hatten oder dies getan zu haben scheinen, unbeschadet möglicher aus ihnen folgender gerichtlicher Schritte;

12. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

23 Die Kommission hat am 7. August 2002 ihre schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung abgegeben.

24 Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. September 2002 mündlich verhandelt."

Der angefochtene Beschluss

10 Der Präsident des Gerichts hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf einstweilige Anordnung insgesamt als unzulässig zurückgewiesen.

11 Der Richter der einstweiligen Anordnung war zunächst der Auffassung, dass die Einzelanträge 2 bis 9 dieses Antrags, die er für zuerst zu prüfen hielt, entweder auf die Aussetzung des Vollzugs mehrerer erlassener Entscheidungen" oder darauf gerichtet seien, den Erlass zukünftiger Entscheidungen über interne vom OLAF durchgeführte Untersuchungen im Wege der einstweiligen Anordnung verbieten zu lassen.

12 Er stellte fest, dass es bisher weder eine Schlussfolgerung des OLAF noch irgendeine Handlung der Kommission gebe, die den Rechtsmittelführer mit Namen nennen und ihn beschweren könnte. Unter diesen Umständen stellte er fest, dass der Hauptsacheantrag auf Aufhebung erlassener oder zukünftiger Entscheidungen über interne vom OLAF durchgeführte Untersuchungen offensichtlich unzulässig sei und dass diese Unzulässigkeit auch zur Unzulässigkeit der Einzelanträge 2 bis 9 des Antrags auf einstweilige Anordnung führe.

13 Zu diesem Ergebnis gelangte er gestützt auf die folgenden, in den Randnummern 43 bis 47 des angefochtenen Beschlusses ausgeführten Erwägungen:

43 Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller, der gemäß Artikel 91 des Statuts Klage erhoben hat, geltend, dass ihn drei Handlungsstränge beschwerten (vgl. Randnrn. 32 bis 37 oben), nämlich die Entscheidungen des OLAF, Verwaltungsuntersuchungen aufzunehmen, die Schlussfolgerungen des OLAF vom 31. Januar und vom 15. Februar 2002 und hilfsweise die Ermittlungshandlungen des OLAF.

44 Es ist jedoch nicht möglich, dieser Beurteilung zu folgen, da der Antragsteller den Beweis, dass ein ihn beschwerender Akt vorliegt, nicht erbracht hat. Die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Erläuterungen, die weit davon entfernt sind, das Vorbringen des Antragstellers zu stützen, haben bestätigt, dass keinerlei beschwerende Handlung vorliegt.

45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 4 des Beschlusses 1999/396 die Verpflichtung vorsieht, den Beamten der Kommission anzuhören, bevor das OLAF ihn persönlich beschuldigende Schlussfolgerungen erstellt. Im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem der betroffene Beamte anzuhören ist, unterscheidet die Vorschrift zwei Fälle. Denn zum einen ist der betroffene Beamte ,rasch zu unterrichten..., sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt, zum anderen darf das OLAF ,auf keinen Fall den betroffenen Beamten mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung ziehen, ohne ihn zuvor anzuhören.

46 Außerdem sind die vom OLAF am Ende der Untersuchung gezogenen Schlussfolgerungen, die Gegenstand des zweiten Falles des Artikels 4 sind, zwangsläufig Bestandteil des Berichts, der unter der Verantwortung des Direktors des Amtes erstellt wird, wie dies Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 vorsieht. Nach dieser Verordnung wird dieser Bericht mit allen zweckdienlichen Schriftstücken dem betreffenden Organ übermittelt, das die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen Maßnahmen, ergreift.

47 Auf Frage des Richters der einstweiligen Anordnung hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es keinen Bericht im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 gebe, der ihr vom OLAF übergeben worden sei und in dem der Antragsteller persönlich beschuldigt werde. Auch ist festzustellen, dass der Antragsteller von keiner Maßnahme disziplinarrechtlicher oder justizieller Art als Folge eines ihn beschuldigenden Berichts des OLAF betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass das Mitglied der Kommission Kinnock in seinem Schreiben vom 8. April 2002 ausdrücklich hervorhob, dass dem Antragsteller die Garantien aus Artikel 4 des Beschlusses 1999/396 zukämen, wenn die Schlussfolgerungen des OLAF ihn mit Namen nennen sollten, was notwendigerweise bedeutet, dass, soweit Herrn Kinnock bekannt, keine solche Maßnahme getroffen worden war."

14 In Randnummer 50 des angefochtenen Beschlusses fügte der Richter der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf dieselben Einzelanträge des Antrags auf einstweilige Anordnung im Wesentlichen hinzu, dass eine mögliche Verletzung der Verteidigungsrechte, des berechtigten Vertrauens, das der Freispruch nach Abschluss des Disziplinarverfahrens habe entstehen lassen, und des Rechts auf Geheimhaltung der Arbeiten des Disziplinarrats nicht zur Prüfung der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage gehöre.

15 Der Richter der einstweiligen Anordnung stellte in Randnummer 51 des angefochtenen Beschlusses jedenfalls fest, dass der Rechtsmittelführer weder dargelegt habe, dass das OLAF ihn mit Namen nennende Schlussfolgerungen gezogen habe, noch, dass eine vorherige Beschwer vorgelegen habe, die die Ausübung seiner Verteidigungsrechte rechtfertige, so dass diese Rechte weder geltend gemacht werden noch verletzt worden sein könnten.

16 In Randnummer 52 des angefochtenen Beschlusses wies der Richter der einstweiligen Anordnung auch die Forderung des Rechtsmittelführers zurück, dass ihm sein Freispruch zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach dem Grundsatz der Beachtung des berechtigten Vertrauens ein fundamentales Recht, in Ruhe gelassen zu werden", garantiere. Dazu hob der Richter der einstweiligen Anordnung zum einen hervor, dass Artikel 11 des Anhangs IX des Statuts vorsehe, dass neue Tatsachen, die durch schlüssige Beweisunterlagen erhärtet seien, die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens stets rechtfertigen könnten, und zum anderen, dass die Kommission mehrmals einen Vorbehalt zum abschließenden Charakter des Disziplinarverfahrens geäußert habe.

17 Die Behauptung, die von Herrn van Buitenen und dem fraglichen Anwalt vorgelegten Beweisstücke seien dem OLAF rechtswidrig übermittelt worden, wies der Richter der einstweiligen Anordnung zurück und führte in Randnummer 53 des angefochtenen Beschlusses dazu aus, dass sie nicht dazu dienen könne, den Gebrauch, den das OLAF von diesen Dokumenten mache, anzufechten, bevor irgendeine Schlussfolgerung aus seiner Untersuchung gezogen worden sei.

18 Sodann stellte der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 57 des angefochtenen Beschlusses zu dem auf Übermittlung bestimmter Dokumente gerichteten Einzelantrag 1 des Antrags auf einstweilige Anordnung fest, dass er zurückzuweisen sei, weil der Rechtsmittelführer von keiner Behauptung betroffen sei und in einem solchen Fall die geltende Regelung keine Mitteilung von Dokumenten vorsehe.

19 Schließlich stellte der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 58 des angefochtenen Beschlusses zu den Einzelanträgen 10 und 11 des Antrags auf einstweilige Anordnung auf Beistandsleistung der Kommission gegenüber dem Rechtsmittelführer nach Artikel 24 des Statuts fest, dass ihnen ebenfalls nicht stattgegeben werden könne, weil es ihm nicht zustehe, zu nicht festgestellten Tatsachen, deren Eintreten darüber hinaus ungewiss sei, Stellung zu nehmen oder der Verwaltung aufzugeben, von vornherein auf ihre disziplinarrechtlichen Befugnisse zu verzichten.

Das Rechtsmittel

20 Der Rechtsmittelführer beantragt:

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

- den Einzelanträgen aus dem Antrag auf einstweilige Anordnung vom 15. Juli 2002 stattzugeben, indem der Gerichtshof selbst über diesen entscheidet;

- hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung über diesen Antrag an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittels aufzuerlegen.

21 Die Kommission beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Hilfsweise macht sie für den Fall, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel für begründet erachtet, geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung sich mit dem angefochtenen Beschluss weder zum fumus boni juris noch zur Voraussetzung der Dringlichkeit geäußert habe und dass der Antrag auf einstweilige Anordnung demnach keiner Sachprüfung unterzogen worden sei, so dass die Rechtssache nicht entscheidungsreif sei und der Gerichtshof nicht selbst über diesen Antrag entscheiden könne. Die Kommission beantragt auf jeden Fall, die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Unzureichende Begründung

Vorbringen der Beteiligten

22 Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass in dem angefochtenen Beschluss auf die Argumente, die er zum Vorliegen ihn beschwerender Maßnahmen entwickelt habe, nicht eingegangen werde und dass der Beschluss daher mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Er habe nämlich beim Richter der einstweiligen Anordnung vorgetragen, dass selbst dann, wenn keine abschließende Schlussfolgerung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 aus den vorausgehenden Untersuchungen gezogen worden sei, diese Untersuchungen aufgrund der Verordnung Nr. 1073/1999 aufgenommen worden seien, am 31. Januar und am 15. Februar 2002 zu Berichten geführt hätten und als solche geeignet seien, ihn zu beschweren, da sie seine Verteidigungsrechte sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beeinträchtigten und aufgrund von Beweisstücken durchgeführt worden seien, die dem OLAF unter Verstoß gegen die Geheimhaltung des Disziplinarverfahrens übermittelt worden seien. Er habe auch geltend gemacht, dass demnächst ihn mit Namen nennende abschließende Schlussfolgerungen in einem Bericht getroffen werden könnten, der zu disziplinarrechtlichen oder justiziellen Folgemaßnahmen führe. Das Eingehen auf dieses Vorbringen setze daher die Darlegung voraus, dass entweder die beanstandeten Akte einschließlich der vorausgehenden Ermittlungen des OLAF nicht vorlägen oder dass sie keine beschwerenden Maßnahmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes darstellten.

23 Zur Beantwortung dieser Argumente habe sich der Richter der einstweiligen Anordnung jedoch darauf beschränkt, in Randnummer 48 des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass es keine Schlussfolgerungen des OLAF oder den Rechtsmittelführer mit Namen nennende Akte der Kommission gebe, die geeignet seien, ihn zu beschweren.

24 Der Richter der einstweiligen Anordnung habe außerdem in Randnummer 49 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen des Rechtsmittelführers in der mündlichen Verhandlung ungenau wiedergegeben, obwohl es den Inhalt seiner schriftlichen Ausführungen nicht verändere.

25 Im Übrigen habe der Richter der einstweiligen Anordnung mit der Feststellung in Randnummer 50 des angefochtenen Beschlusses, dass eine mögliche Verletzung der Verteidigungsrechte nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage, sondern zu deren Begründetheit gehöre, das Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte gerade das Vorhandensein beschwerender Maßnahmen deutlich mache, was zur Untrennbarkeit der Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit führe, ohne Begründung zurückgewiesen.

26 Außerdem habe der Richter der einstweiligen Anordnung es in der Antwort, die er in Randnummer 51 des angefochtenen Beschlusses jedenfalls" auf die Vorwürfe der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte gegeben habe, unterlassen, die Gründe anzugeben, derentwegen der Rechtsmittelführer nicht über die Möglichkeit seiner Implikation und auch nicht über den Inhalt der gegen ihn vorgebrachten Anschuldigungen unterrichtet worden sei, obwohl das Interesse der Untersuchung das keineswegs gerechtfertigt habe und die schriftlichen und mündlichen Antworten von Herrn Kinnock an die Mitglieder des Cocobu, die am 11. und 23. September 2002 durch den Rechtsmittelführer beim Richter der einstweiligen Anordnung zu den Akten des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung gereicht worden seien, zeigten, dass die Kommission selbst der Auffassung sei, dass die Verteidigungsrechte im vorbereitenden Stadium der Untersuchungen des OLAF Anwendung fänden.

27 Was schließlich die Vorwürfe des Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie die rechtswidrige Verwendung der Beweisstücke angehe, hafte dem Beschluss in seinen Randnummern 52 und 53 ebenfalls ein Begründungsmangel an, da es an einer angemessenen Beantwortung des Vorbringens des Rechtsmittelführers fehle, der insbesondere geltend gemacht habe, dass die Schreiben der Kommission vom 28. Juni 2000 und vom 10. Mai 2001 bei ihm ein berechtigtes Vertrauen geschaffen hätten.

28 Die Kommission macht geltend, dass der Rechtsmittelführer weder die Randnummern 40 bis 43 des angefochtenen Beschlusses noch die Beurteilung der Einzelanträge seines Antrags durch den Richter der einstweiligen Anordnung angefochten habe und dass daher sein Vorbringen, seine wesentlichen Argumente seien durch diesen Richter verfälscht worden, unbegründet sei. Mit der Angabe, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nicht auf sein Vorbringen eingegangen sei, dass die ihn unmittelbar betreffenden Schlussfolgerungen des OLAF möglicherweise demnächst gezogen würden, verfälsche der Rechtsmittelführer den Inhalt seines Antrags auf einstweilige Anordnung, insbesondere dessen Einzelanträge 37 und 45, und bestätige im Übrigen, dass er gewusst habe, dass solche Schlussfolgerungen nicht existierten. Der Inhalt der Randnummer 49 des angefochtenen Beschlusses fasse den Vortrag des Rechtsmittelführers in der mündlichen Verhandlung so korrekt wie möglich zusammen. Randnummer 50 nenne eine evidente Rechtsregel, die keiner weiteren Begründung bedürfe. Die anderen angefochtenen Randnummern des angefochtenen Beschlusses litten ebenfalls nicht an einer unzureichenden Begründung.

Würdigung durch den Gerichtshof

29 Vom Richter der einstweiligen Anordnung des Gerichts kann nicht verlangt werden, dass er ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe des Verfahrens der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind. Es genügt, dass die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluss schlüssig rechtfertigen und dem mit einem Rechtsmittel befassten Gerichtshof die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglichen (vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 58, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-148/96 P[R], Goldstein/Kommission, Slg. 1996, I-3883, Randnr. 25).

30 Im vorliegenden Fall ist die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung durch die Feststellung des Richters der einstweiligen Anordnung begründet, es sei nicht dargelegt worden, dass zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Beschlusses Schlussfolgerungen des OLAF oder den Rechtsmittelführer mit Namen nennende Akte der Kommission vorgelegen hätten, die ihn hätten beschweren können.

31 Zu dieser Feststellung, die in Randnummer 48 des angefochtenen Beschlusses steht, ist der Richter der einstweiligen Anordnung aufgrund zweier Feststellungen gelangt. Zum einen hat er in den Randnummern 45 und 46 des Beschlusses ausgeführt, dass der von einer Untersuchung des OLAF betroffene Beamte immer anzuhören sei, bevor dieses Amt Schlussfolgerungen erstellt, wenn diese Schlussfolgerungen in einem Bericht im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 aufgeführt sind, der ihn persönlich beschuldigt. Zum anderen hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 47 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass es im vorliegenden Fall keinen Bericht dieser Art gebe, der der Kommission vom OLAF übergeben worden sei, dass der Rechtsmittelführer von keiner Maßnahme disziplinarrechtlicher oder justizieller Art betroffen sei, die Folge eines solchen Berichts sei, und dass sich aus dem Wortlaut des an den Rechtsmittelführer gerichteten Schreibens des Mitglieds der Kommission Kinnock vom 8. April 2002 ergebe, dass keine solche Maßnahme getroffen worden sei.

32 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat so die in Randnummer 48 des angefochtenen Beschlusses vollzogene Würdigung schlüssig gerechtfertigt und durch hinreichend genaue Angabe der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die dieser Würdigung zugrunde liegen, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle ermöglicht.

33 Um sodann auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers einzugehen, dass zum einen die internen ihn betreffenden Untersuchungen vom OLAF durchgeführt worden seien, ohne dass er angehört worden sei, und dass zum anderen die Beeinträchtigungen seiner Verteidigungsrechte ihn als solche beschwerten, stellte der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 51 des angefochtenen Beschlusses fest, da der Rechtsmittelführer nicht dargelegt habe, dass das OLAF ihn mit Namen nennende Schlussfolgerungen gezogen habe, bevor er angehört worden sei, könne er sich auf keine Beschwer berufen, die die Ausübung der Verteidigungsrechte rechtfertige, und habe nicht bewiesen, dass diese Rechte verletzt worden seien. Der Richter der einstweiligen Anordnung ist so auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingegangen und hat deutlich gemacht, dass er trotz einer ungenauen Darstellung einiger Teile dieses Vorbringens in Randnummer 49 des angefochtenen Beschlusses nicht dessen Bedeutung verändert hat.

34 Allein der Umstand, dass sich der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 50 des angefochtenen Beschlusses auf die Feststellung beschränkt hat, dass die eventuelle Verletzung der Verteidigungsrechte nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Klage, sondern zu deren Begründetheit gehöre, und dass er in dieser Randnummer nicht spezifisch auf das Vorbringen eingegangen ist, der Rechtsmittelführer sei über die Aufnahme einer internen Untersuchung, aus der sich möglicherweise seine persönliche Implikation ergeben würde, nicht unterrichtet worden und die Durchführung einer Untersuchung beschwere ihn unter diesen Umständen, offenbart daher und unter Berücksichtigung der Feststellungen in den Randnummern 43 bis 47 des angefochtenen Beschlusses keinen Begründungsmangel, der die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würde.

35 Auch ist der Richter der einstweiligen Anordnung zu der Auffassung, dass der Rechtsmittelführer den Grundsatz der Beachtung des berechtigten Vertrauens nicht schlüssig geltend machen könne, aufgrund der Feststellung in Randnummer 52 des angefochtenen Beschlusses gelangt, dass Artikel 11 des Anhangs IX des Statuts die Möglichkeit vorsehe, das Disziplinarverfahren aufgrund neuer Tatsachen wieder aufzunehmen, und dass die im Jahr 2000 zur Durchführung der in der Rechtssache T-108/00 R geschlossenen gütlichen Übereinkunft an die Presseorgane gesandten Schreiben der Kommission einen Vorbehalt zum abschließenden Charakter des Disziplinarverfahrens enthielten. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat daher mit hinreichender Genauigkeit die Gründe dargelegt, die die Zurückweisung des aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hergeleiteten Klagegrundes rechtfertigen sollten, auch wenn er nicht ausdrücklich auf das Argument einging, dass die Untersuchungen des OLAF sich nicht auf dieselben Punkte beziehen könnten wie die, deren Nachweischarakter die Kommission in ihren Schreiben vom 28. Juni 2000 und vom 10. Mai 2001 ausgeschlossen hatte.

36 Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hat es der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 53 nicht unterlassen, sich zu dem Vorbringen zu äußern, dass die Übermittlung von der Geheimhaltung des Disziplinarverfahrens unterliegenden Dokumenten oder Informationen an das OLAF die Untersuchungen des Amtes rechtswidrig machten. Er hat ausdrücklich - auch da dem Gerichtshof die Ausübung der Kontrolle ermöglichend - angegeben, dass dieser Umstand dazu dienen könne, die Verwendung, die das OLAF von diesen Elementen mache, anzufechten, jedoch erst, wenn dieses abschließende Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen gezogen habe.

37 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Beschluss mit keinem Begründungsmangel behaftet ist. Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Regeln über die Beweislast und des Rechts auf ein faires Verfahren

Vorbringen der Beteiligten

38 Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass der Richter der einstweiligen Anordnung zum einen gegen die Regeln über die Beweislast verstoßen habe, indem er angenommen habe, dass der Antragsteller... den Beweis einer ihn beschwerenden Maßnahme nicht erbracht [hat]", obwohl eine ernsthafte Vermutung für dieses Vorbringen objektiv bestanden habe, und zum anderen das Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem er es abgelehnt habe, dem Antrag des Rechtsmittelführers auf Vorlage von Dokumenten stattzugeben, obwohl diese Unterlagen für die Darlegung des Bestehens beschwerender Maßnahmen unerlässlich gewesen seien.

39 Zu den Regeln über die Beweislast macht der Rechtsmittelführer geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 26 des angefochtenen Beschlusses selbst darauf hingewiesen habe, dass die Zulässigkeit der Klage im Rahmen eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz nur geprüft werden könne, wenn sie nicht auf den ersten Blick ganz ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall habe er auf der Grundlage einer ganzen Reihe von Beweisen oder unleugbar objektiven Indizien hinreichend dargetan, dass die Zulässigkeit der Klage nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen werden könne. Es sei daher Sache der Kommission gewesen, darzutun, dass beschwerende Maßnahmen nicht vorlägen.

40 Zum Recht auf ein faires Verfahren trägt der Kläger unter Berufung insbesondere auf das Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417) vor, dieses Recht impliziere, dass der Richter der einstweiligen Anordnung der Kommission aufgebe, die Dokumente vorzulegen, die ordnungsgemäß identifiziert worden seien und eine Auswirkung auf den Rechtsstreit haben könnten, insbesondere die Passagen des Berichts van Buitenen und die Schlussfolgerungen, die das OLAF am 31. Januar und 15. Februar 2002 gezogen habe. Dass bereits Schlussfolgerungen aus diesen Dokumenten gezogen worden seien, habe die Verpflichtung, sie mitzuteilen, verstärkt. Außerdem hätten die der Kommission in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen gezeigt, dass der Richter der einstweiligen Anordnung Zweifel an der Bedeutung dieser Dokumente gehabt habe. Indem sich der Richter der einstweiligen Anordnung allein mit den mündlichen Ausführungen der Kommission begnügt und es abgelehnt habe, die Übermittlung der fraglichen Dokumente als Beweiserhebung oder als prozessleitende Maßnahme anzuordnen, habe er ohne objektive Grundlage entschieden.

41 Die Kommission ist der Auffassung, dass der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der einen angeblichen Rechtsirrtum hinsichtlich der Beweislast betreffe, im Wesentlichen darauf hinauslaufe, die freie Würdigung des hinreichenden Charakters von Beweismitteln durch den Richter der einstweiligen Anordnung zu kritisieren, und ihm daher im Rahmen des Rechtsmittels nicht stattgegeben werden könne. Indem der Richter der einstweiligen Anordnung festgestellt habe, dass keine beschwerende Maßnahme vorliege, habe er im Übrigen eine Tatsachenfeststellung vorgenommen, die mit derjenigen der Kommission in der mündlichen Verhandlung übereinstimme. Außerdem habe der Richter der einstweiligen Anordnung mit der Feststellung, dass die Beweislast dem Rechtsmittelführer obliege und dieser den Beweis des Bestehens einer solchen Maßnahme nicht erbracht habe, nicht rechtswidrig die Beweislast umgekehrt. Die Kommission hätte nämlich im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine negative Tatsache, d. h. das Nichtvorliegen einer beschwerenden Maßnahme, nicht beweisen können.

42 Die Kommission trägt vor, dass dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, der den Verstoß gegen den Grundsatz der Objektivität der Urteile" und den Grundsatz der Waffengleichheit betreffe, ebenfalls nicht stattgegeben werden könne. Der Richter der einstweiligen Anordnung sei im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen, eine Beweiserhebung anzuordnen, da der Rechtsmittelführer nicht hinreichend Indizien zur Stützung der behaupteten Tatsachen angegeben und keinen Antrag in diesem Sinne gestellt habe. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das durch eine raschere Prüfung der Argumente der Parteien gekennzeichnet sei, eigne sich im Übrigen kaum für solche Beweiserhebungen. Der Rechtsmittelführer sei im Stadium des Rechtsmittels nicht berechtigt, die Ablehnung der Behandlung eines Antrags zu rügen, den er selbst beim Richter der einstweiligen Anordnung nicht gestellt habe, wie dies Punkt 210 seines Antrags auf einstweilige Anordnung vermuten lasse.

Würdigung durch den Gerichtshof

43 Mit diesem zweiten Rechtsmittelgrund, dessen zwei Teile nicht trennbar sind, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung den Antrag auf einstweilige Anordnung nicht wegen Unzulässigkeit hätte zurückweisen dürfen, ohne zuvor die Übermittlung der Dokumente anzuordnen, über die allein die Kommission verfügt habe und die unerlässlich gewesen seien, um den Beweis des Vorliegens beschwerender Maßnahmen zu führen. Indem der Richter der einstweiligen Anordnung von ihm verlangt habe, selbst den Beweis für das Vorliegen solcher Maßnahmen zu erbringen, und indem er sich allein auf die Ausführungen der Kommission gestützt habe, habe er sowohl gegen die Regeln über die Beweislast als auch gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen.

44 Der Rechtsmittelführer beschränkt sich also nicht darauf, die vom Richter der einstweiligen Anordnung getroffenen Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen, sondern versucht darzutun, dass dem angefochtenen Beschluss bei der rechtlichen Würdigung der ihm vorgetragenen tatsächlichen Umstände durch diesen Richter, insbesondere bei der Anwendung der Grundsätze der Beweislastverteilung, ein Rechtsfehler anhaftet (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. April 1997 in der Rechtssache C-89/97 P[R], Moccia Irme/Kommission, Slg. 1997, I-2327, Randnrn. 39 und 40, und Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/92 P, Hüls/Kommission, Slg. 1999, I-4287, Randnrn. 64 und 65).

45 Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, glaubhaft machen, denn nur so lässt sich verhindern, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs von Handlungen erwirken kann, deren Nichtigerklärung der Gerichtshof später ablehnen könnte, wenn die Klage für unzulässig erklärt würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-329/99 P[R], Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 1999, I-8343, Randnr. 89).

46 Eine solche Prüfung der Zulässigkeit ist in diesem Zusammenhang aufgrund der Eilbedürftigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung notwendigerweise summarisch und kann nur auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers durchgeführt werden, wobei das Ergebnis, zu dem der Richter der einstweiligen Anordnung gelangt, der Entscheidung, die das Gericht im Verfahren zur Hauptsache zu fällen haben wird, im Übrigen nicht vorgreift (vgl. Beschluss vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-300/00 P[R], Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u. a./Rat, Slg. 2000, I-8797, Randnr. 35).

47 Die Feststellung des Gerichts, dass der Rechtsmittelführer die zur Untermauerung seines Vorbringens erforderlichen Angaben nicht mache, ist eine Tatsachenfeststellung, die in die alleinige Zuständigkeit des Gerichts fällt und im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht angegriffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-191/98 P, Tzoanos/Kommission, Slg. 1999, I-8223, Randnr. 23), sofern das Gericht nicht die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 35 und 36).

48 Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen die Regel, dass der Antragsteller die Zulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, darlegen muss, Abschwächungen erfahren kann. Das kann der Fall sein, wenn die geforderte Glaubhaftmachung von Beweismitteln abhängt, die sich im alleinigen Besitz der anderen Partei befinden, oder wenn diese andere Partei die Beweisführung unmöglich gemacht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 1966 in der Rechtssache 49/65, Ferriere e acciaierie Napoletane/Hohe Behörde, Slg. 1966, 106, 120 f.).

49 Auch hat im Fall einer starken Vermutung zur Stützung des Vortrags des Antragstellers die andere Partei den Gegenbeweis zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1956 in der Rechtssache 10/55, Mirossevich/Hohe Behörde, Slg. 1956, 379, 404).

50 Der Richter der einstweiligen Anordnung hat jedoch diese unterschiedlichen Grundsätze der Beweislastverteilung im vorliegenden Rechtsstreit nicht verkannt, indem er in Randnummer 44 des angefochtenen Beschlusses feststellte, dass der Rechtsmittelführer den Beweis, dass eine ihn beschwerende Maßnahme vorliege, nicht geführt habe.

51 Nachdem der Richter der einstweiligen Anordnung in der Darstellung des Sachverhalts des vorliegendes Falles die Dokumente ordnungsgemäß genannt hatte, die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers erlaubten, mit hinreichender Genauigkeit und Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Untersuchungshandlungen ihn persönlich betrafen und beschwerten, erwog der Richter in Randnummer 47 des angefochtenen Beschlusses die Erklärungen der Kommission, wonach der Rechtsmittelführer insbesondere nicht von einer disziplinarrechtlichen oder justiziellen Maßnahme als Folge eines ihn beschuldigenden Berichts des OLAF betroffen sei. Aus diesen Gründen stellte der Richter der einstweiligen Anordnung daher implizit, aber notwendigerweise fest, dass die Kommission jedenfalls den Gegenbeweis zu der Vermutung, die der Rechtsmittelführer aufzustellen versuchte, erbracht habe und dass es nicht unabdingbar sei, seinem Antrag, die Vorlage verschiedener Dokumente anzuordnen, stattzugeben.

52 Daher hat der Richter der einstweiligen Anordnung, als er aufgrund alldessen mit einer Würdigung, die im Rahmen des Rechtsmittels nicht angegriffen werden kann, entschied, dass der Rechtsmittelführer den Beweis für das Vorliegen einer ihn beschwerenden Maßnahme nicht erbracht habe, keinen Fehler bei der Anwendung der Grundsätze der Beweislastverteilung begangen. Folglich ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass gegen die Grundsätze des Rechts auf ein faires Verfahren verstoßen worden sei, nicht begründet.

53 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsirrtum des Richters der einstweiligen Anordnung durch die Feststellung, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte nicht erforderlich sei, solange das OLAF noch keine den Rechtsmittelführer mit Namen nennenden Schlussfolgerungen gezogen habe

Vorbringen der Beteiligten

54 Der Rechtsmittelführer trägt vor, der Richter der einstweiligen Anordnung habe mit der Feststellung, dass weder die Artikel 4 des Beschlusses 1999/396 sowie 2 und 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 noch die allgemeinen Grundsätze der Beachtung der Verteidigungsrechte und der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns geltend gemacht werden könnten, bevor das OLAF abschließende ihn mit Namen nennende Schlussfolgerungen aus seinen förmlichen Untersuchungen gezogen habe, einen Rechtsirrtum begangen.

55 Zunächst habe Artikel 4 des Beschlusses 1999/396 es im vorliegenden Fall erfordert, den Rechtsmittelführer rasch über die Möglichkeit seiner persönlichen Implikation in die Sachen, auf die sich die neuen Ermittlungen des OLAF bezogen hätten, zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu allen ihn betreffenden Tatsachen zu äußern, jedenfalls bevor ihn persönlich betreffende Schlussfolgerungen aus den Untersuchungen gezogen würden.

56 Sodann habe der Richter der einstweiligen Anordnung die Tragweite des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 verkannt, indem er in den Randnummern 46 und 47 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Schlussfolgerungen einer Untersuchung des OLAF, die einen Beamten mit Namen nannten, zwangsläufig diejenigen seien, die zu disziplinarrechtlichen oder justiziellen Folgemaßnahmen führen sollten. Durch die Angabe, dass die Folgemaßnahmen, die aus einer Untersuchung des OLAF abgeleitet werden könnten, insbesondere die disziplinarrechtlichen und justiziellen" Maßnahmen sein könnten, schließe dieser Artikel nicht die Möglichkeit anderer Maßnahmen aus, z. B. von dem betroffenen Organ an das OLAF gerichtete Ersuchen um zusätzliche Informationen, wie dies im Übrigen Artikel 5 Absatz 7 der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2002 über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren vorsehe, oder auch die Entscheidung, eine förmliche Untersuchung aufzunehmen.

57 Schließlich habe der Richter der einstweiligen Anordnung den Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte verletzt, der auch ohne Rechtsvorschrift in jedem Verfahren gelte, das gegen eine Person eingeleitet werde und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen könne, auch wenn es sich um ein vorbereitendes Verfahren handele. Wie er im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes bereits vorgetragen habe (vgl. Randnr. 26 dieses Beschlusses), zeigten die schriftlichen und mündlichen Antworten von Herrn Kinnock gegenüber den Mitgliedern des Cocobu, dass die Kommission selbst der Auffassung sei, dass die Verteidigungsrechte im vorgelagerten Stadium der Untersuchungen des OLAF anwendbar seien. Diesem Amt sei im Übrigen sehr daran gelegen, dass die Informationen, über die es verfüge, ihm unter Beachtung der legitimen Rechte der betroffenen Personen übermittelt würden, wie dies in Punkt d der Leitlinien für [seine] Tätigkeit" in ihrer Veröffentlichung auf der Website des OLAF angegeben sei.

58 Die Kommission legt in den einleitenden Bemerkungen ihrer Rechtsmittelerwiderung und vor der unmittelbaren Stellungnahme zum letzten Rechtsmittelgrund dar, dass ihre am 7. August 2002 im ersten Rechtszug abgegebenen Erklärungen, dass der Rechtsmittelführer die Aussetzung des Vollzugs lediglich vorbereitender Maßnahmen begehre, die außerdem als solche nicht zu irgendeinem gegen ihn gerichteten Verfahren führen könnten, in vollem Umfang gültig blieben. Sie bekräftigt, dass die vom Rechtsmittelführer zitierten Schriftstücke ihn nicht speziell beträfen und dass der Rechtsmittelführer, bevor Schlussfolgerungen gezogen würden, unterrichtet würde, wenn seine Situation eines Tages genauer durch das OLAF untersucht werden sollte. Sie hebt hervor, dass diese Bewertung des Sachverhalts, die der Rechtsmittelführer selbst insbesondere in den Punkten 36, 45 und 46 seines Antrags eingeräumt habe, vor dem Richter der einstweiligen Anordnung unwidersprochen geblieben sei und dass sie im Stadium des Rechtsmittels nicht mehr angegriffen werden könne.

59 Die Kommission macht geltend, dass die Verteidigungsrechte in Ermangelung irgendeiner beschwerenden Maßnahme nicht geltend gemacht werden könnten und dass dieser Rechtsmittelgrund daher nicht stichhaltig sei. Ein solcher Grund könne nur zur Stützung einer Anfechtung geltend gemacht werden, die sich gegen eine abschließende beschwerende Entscheidung richte. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme durch die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte deutlich werde, widerspreche diesem Grundsatz und mache die Zulässigkeit von Klagen von der subjektiven Beurteilung durch den Kläger abhängig. Randnummer 50 des angefochtenen Beschlusses stelle nur einen Hinweis auf diese Grundsätze dar. Die bloße Durchführung von Ermittlungen durch das OLAF könne unter diesen Umständen nicht als solche die Berücksichtigung der Verteidigungsrechte in einem so weit vorgelagerten Stadium rechtfertigen.

60 Auch könne der Umstand, dass das OLAF Schlussfolgerungen über einen Bediensteten ziehe, was hier jedenfalls nicht der Fall gewesen sei, nicht automatisch eine anfechtbare Handlung darstellen. Das Bestehen der in Artikel 4 des Beschlusses 1999/396 genannten Garantien, die Verteidigungsrechte zu beachten, ändere nichts an dieser Beurteilung. Schließlich deute die Wendung jedenfalls", die am Anfang der Randnummer 51 des angefochtenen Beschlusses stehe, darauf hin, dass diese Randnummer überfluessig sei und dass ein eventueller Rechtsirrtum, mit dem sie behaftet sei, keine Auswirkung auf die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

61 Einen Beamten beschwerende Maßnahmen sind Maßnahmen, die seine Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtigen können (Urteil vom 10. Dezember 1969 in der Rechtssache 32/68, Grasselli/Kommission, Slg. 1969, 505, Randnr. 4). Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist, sind nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen erheblichen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteil vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303, Randnr. 23).

62 In Beamtensachen bewirken Maßnahmen zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung keine Beschwer und können daher nur inzidenter im Rahmen von Klagen gegen anfechtbare Maßnahmen angegriffen werden (vgl. Urteile vom 7. April 1965 in der Rechtssache 11/64, Weighardt/Kommission, Slg. 1965, 386, 404, und Bossi/Kommission, Randnr. 23). Auch wenn bestimmte rein vorbereitende Handlungen den Beamten beschweren können, soweit sie den Inhalt einer späteren, anfechtbaren Maßnahme beeinflussen können, können sie nicht Gegenstand einer eigenständigen Klage sein und müssen mit Hilfe einer gegen diese Maßnahme gerichteten Klage angegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 35/67, Van Eick/Kommission, Slg. 1968, 490, 509 f.).

63 Im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich aus den Bestimmungen des Artikels 4 des Beschlusses 1999/396, dass der betreffende Beamte rasch über die Möglichkeit seiner persönlichen Implikation zu unterrichten ist, sofern dies nicht die Untersuchung beeinträchtigt, und dass auf keinen Fall einen Beamten der Kommission mit Namen nennende Schlussfolgerungen am Ende der Untersuchung gezogen werden dürfen, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den ihn betreffenden Tatsachen zu äußern.

64 Die Verletzung dieser Bestimmungen, die die Bedingungen festlegen, unter denen die Beachtung der Verteidigungsrechte des betroffenen Beamten mit den Erfordernissen der Vertraulichkeit, die jeder Untersuchung dieser Art eigen sind, zu vereinbaren sind, würde einen Verstoß gegen die für das Untersuchungsverfahren geltenden wesentlichen Formvorschriften darstellen.

65 Daraus folgt jedoch nicht, dass vorbereitende Maßnahmen, die die Aufnahme und die Durchführung der internen Untersuchung für diesen Beamten darstellen, Gegenstand einer eigenständigen Klage sein können, die sich von der unterscheidet, die der Betroffene gegen die abschließende Entscheidung der Verwaltung erheben kann. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers können nämlich weder bestehende Beeinträchtigungen der Verteidigungsrechte, ihr Vorliegen einmal unterstellt, noch der Umstand, dass interne Untersuchungen durchgeführt werden, für sich allein dartun, dass eine beschwerende, d. h. im streitigen Verfahren angreifbare Maßnahme erlassen worden ist.

66 Folglich hat der Richter der einstweiligen Anordnung keinen Rechtsirrtum begangen, als er aus den in den Randnummern 43 bis 48 aufgeführten Gründen feststellte, dass der Rechtsmittelführer nicht berechtigt sei, die Aufhebung der Ermittlungshandlungen des OLAF zu beantragen.

67 Darüber hinaus hat der Richter der einstweiligen Anordnung, indem er in Randnummer 47 des angefochtenen Beschlusses mit einer Würdigung, die im Rahmen des Rechtsmittels nicht angegriffen werden kann, feststellte, dass das OLAF keine den Rechtsmittelführer mit Namen nennenden Schlussfolgerungen gezogen habe, und indem er in den Randnummern 50 und 51 dieses Beschlusses ausführte, dass die aus der Verletzung der Verteidigungsrechte hergeleiteten Vorwürfe unter diesen Umständen vom Rechtsmittelführer jedenfalls nicht geltend gemacht werden könnten, die Vorschriften über die Zulässigkeit von Klagen gegen Maßnahmen mit lediglich vorbereitendem Charakter zutreffend ausgelegt, so dass dem angefochtenen Beschluss kein Rechtsirrtum anhaftet.

68 Darüber hinaus hat der Richter der einstweiligen Anordnung, indem er in Randnummer 46 des angefochtenen Beschlusses annahm, dass die im Sinne von Artikel 4 des Beschlusses 1999/396 einen Beamten mit Namen nennenden Schlussfolgerungen einer Untersuchung des OLAF zwangsläufig diejenigen seien, die, wie dies in Artikel 9 der Verordnung Nr. 1073/1999 vorgesehen ist, in einem unter der Verantwortung des Direktors dieses Amtes erstellten Bericht enthalten seien, und dass die von dem betroffenen Organ oder der betroffenen Einrichtung ergriffenen Folgemaßnahmen insbesondere" disziplinarrechtliche und justizielle Maßnahmen sein könnten, nicht die Tragweite der so von ihm ausgelegten Bestimmungen verkannt.

69 Der Richter der einstweiligen Anordnung stellte zwar in Randnummer 47 des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Rechtsmittelführer von keiner Maßnahme disziplinarrechtlicher oder justizieller Art" beschuldigt werde, und unterließ so die nähere Feststellung, dass diese Maßnahmen die seien, die das betreffende Organ insbesondere", aber nicht nur aus einer internen Untersuchung des OLAF ableiten könne. Diese Ungenauigkeit allein erlaubt jedoch angesichts der in Randnummer 46 des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Gründe nicht die Feststellung, dass der Richter der einstweiligen Anordnung gestützt auf eine fehlerhafte Beurteilung der auf den Rechtsstreit anwendbaren Bestimmungen zu der Auffassung gelangt sei, dass das Amt im vorliegenden Fall keine den Rechtsmittelführer mit Namen nennende Schlussfolgerung gezogen habe.

70 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers, der Richter der einstweiligen Anordnung habe einen Rechtsirrtum durch die Feststellung begangen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte in Ermangelung irgendeiner beschwerenden Maßnahme nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne, nicht begründet.

71 Daher ist dem dritten Rechtsmittelgrund nicht stattzugeben.

72 Aus allen vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

74 Die Kommission hat nicht ausdrücklich beantragt, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen, sondern die Kostenentscheidung dieses Rechtszugs vorzubehalten. Obwohl der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm daher die Kosten des Rechtsmittels nicht aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DER SECHSTEN KAMMER

DES GERICHTSHOFES

in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des Gerichtshofes gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist,

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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