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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: C-488/01 P
Rechtsgebiete: EG, EG-Satzung, Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion


Vorschriften:

EG Art. 242
EG Art. 225
EG-Satzung Art. 49
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion Art. 29 Abs. 1
Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion Art. 180 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen können in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Denn wenn Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnten, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen. Aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes geht jedoch hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Wenn daher der Rechtsmittelführer einen Rechtsmittelgrund vorbringt, ohne Gründe dafür anzuführen, dass das Gericht durch die Zurückweisung seiner im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente einen Rechtsfehler begangen haben soll, sondern sich auf ein erneutes Vorbringen dieser Argumente beschränkt, ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

( vgl. Randnrn. 39-42 )

2. Aus Artikel 180 der Geschäftsordnung des Parlaments geht klar hervor, dass dieses, gegebenenfalls durch Anrufung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, für die Überwachung der fehlerfreien Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung zuständig ist.

( vgl. Randnrn. 45-48 )

3. Das Rechtsmittel ist gemäß den Artikeln 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofes auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt. Daher ist, vorbehaltlich der Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln, allein das Gericht für die Feststellung und Bewertung der rechtserheblichen Tatsachen und die Bewertung der ihm vorgelegten Beweismittel zuständig.

( vgl. Randnr. 53 )

4. Wenn eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind aber die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über erörtertes Vorbringen beschränkt.

( vgl. Randnr. 76 )


Beschluss des Gerichtshofes (Plenum) vom 11. November 2003. - Jean-Claude Martinez gegen Europäisches Parlament. - Rechtsmittel. - Rechtssache C-488/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-488/01 P

Jean-Claude Martinez, Mitglied des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Montpellier (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: F. Wagner und V. de Poulpiquet de Brescanvel, avocats,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 2. Oktober 2001 in den Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäisches Parlament, vertreten durch G. Garzón Clariana, J. Schoo und H. Krück als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Charles de Gaulle, Mitglied des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Paris (Frankreich),

Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vollsitzung)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas, der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters S. von Bahr,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Jean-Claude Martinez hat mit Rechtsmittelschrift, die am 11. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß den Artikeln 225 EG und 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Oktober 2001 in den Rechtssachen T-222/99, T-327/99 und T-329/99 (Martinez u. a./Parlament, Slg. 2001, II-2823, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 14. September 1999 über die Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und über die rückwirkende Auflösung der Technischen Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden war.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat Jean-Claude Martinez gemäß Artikel 242 EG beantragt, die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Urteils anzuordnen. Dieser Antrag wurde jedoch durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. Februar 2002 in den Rechtssachen C-486/01 P-R und C-488/01 P-R (Front National und Martinez/Parlament, Slg. 2002, I-1843) u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Anordnung der genannten Aussetzung des Vollzugs sei nicht geeignet, den schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zu vermeiden, auf den sich der Antragsteller berufe.

Rechtlicher Rahmen

3 Die zum Zeitpunkt des streitigen Geschehens geltende Fassung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (ABl. 1999, L 202, S. 1, im Folgenden: Geschäftsordnung) sah in ihrem Artikel 29, der die Überschrift Bildung der Fraktionen" trägt, Folgendes vor:

1. Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.

2. Einer Fraktion müssen Mitglieder aus mehr als einem Mitgliedstaat angehören. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 23 Mitglieder, wenn diese aus zwei Mitgliedstaaten kommen; bei drei Mitgliedstaaten bedarf es 18 und bei vier oder mehr Mitgliedstaaten 14 Mitglieder.

3. Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

4. Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung sind der Name der Fraktion, die Mitglieder und der Vorstand anzugeben.

..."

4 Artikel 30 der Geschäftsordnung, der sich auf fraktionslose Abgeordnete bezieht, sah vor:

1. Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören, steht ein Sekretariat zur Verfügung. Die Einzelheiten bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.

2. Das Präsidium regelt auch die Stellung und die parlamentarischen Rechte dieser Mitglieder."

5 Artikel 180 der Geschäftsordnung sah hinsichtlich ihrer Anwendung vor:

1. Treten Zweifel bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung auf, so kann der Präsident, unbeschadet bereits getroffener einschlägiger Entscheidungen, den Gegenstand zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweisen.

Bei einer gemäß Artikel 142 zu treffenden Entscheidung kann der Präsident den Gegenstand ebenfalls an den zuständigen Ausschuss überweisen.

2. Der Ausschuss beschließt, ob es erforderlich ist, eine Änderung der Geschäftsordnung vorzuschlagen. In diesem Fall verfährt er gemäß Artikel 181.

3. Beschließt der Ausschuss, dass eine Auslegung der bestehenden Geschäftsordnungsbestimmungen genügt, so übermittelt er seine Auslegung dem Präsidenten, der das Parlament unterrichtet.

4. Sofern eine Fraktion oder mindestens 32 Mitglieder gegen die Auslegung des Ausschusses Einspruch erheben, wird der Gegenstand dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt, das mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder darüber beschließt. Im Falle der Ablehnung wird der Gegenstand an den Ausschuss zurücküberwiesen.

5. Auslegungen, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, und vom Parlament angenommene Auslegungen werden in Kursivschrift als Erläuterungen zu dem Artikel oder den jeweiligen Artikeln zusammen mit den einschlägigen Entscheidungen zur Anwendung der Geschäftsordnung angefügt.

6. Diese Erläuterungen müssen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der betreffenden Artikel berücksichtigt werden.

..."

Sachverhalt

6 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass nach der am 19. Juli 1999 erfolgten Unterrichtung des Präsidenten des Parlaments von der Bildung einer neuen Fraktion mit der Bezeichnung Technische Fraktion der unabhängigen Abgeordneten (TDI) - gemischte Fraktion" (im Folgenden: TDI-Fraktion), deren erklärter Zweck darin bestand, jedem Mitglied die volle Ausübung seines parlamentarischen Mandats zu gewährleisten, die Vorsitzenden der übrigen Fraktionen aufgrund der fehlenden politischen Zusammengehörigkeit der verschiedenen Fraktionsmitglieder Einspruch gegen die Bildung dieser Fraktion erhoben. Aus diesem Grund wurde der Ausschuss für konstitutionelle Fragen des Parlaments (im Folgenden: Ausschuss für konstitutionelle Fragen) gemäß Artikel 180 Absatz 1 der Geschäftsordnung um Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung ersucht.

7 Mit Schreiben vom 28. Juli 1999 übermittelte der Vorsitzende des genannten Ausschusses der Präsidentin des Parlaments die angeforderte Auslegung. In diesem Schreiben wurde u. a. Folgendes ausgeführt:

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen hat in seiner Sitzung vom 27. und 28. Juli 1999 das von der Konferenz der Präsidenten in ihrer Sitzung vom 21. Juli 1999 beschlossene Ersuchen um Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung geprüft.

Nach eingehender Erörterung hat der Ausschuss für konstitutionelle Fragen mit 15 Stimmen, 2 Gegenstimmen und einer Enthaltung folgende Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung beschlossen:

Die Erklärung über die Bildung der [TDI-Fraktion] entspricht nicht Artikel 29 Absatz 1 der [Geschäftsordnung].

Die Erklärung über die Bildung der Fraktion, insbesondere Anlage 2 des diesbezüglichen Schreibens an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, schließt nämlich jede politische Zusammengehörigkeit aus. Sie gibt den verschiedenen Bestandteilen innerhalb der Fraktion völlige politische Unabhängigkeit.

Ich schlage Ihnen vor, zu Artikel 29 Absatz 1 folgenden Vermerk über die Auslegung der Geschäftsordnung einzufügen:

,Nach diesem Artikel ist die Bildung einer Fraktion unzulässig, die offen jeden politischen Charakter und jede politische Zusammengehörigkeit zwischen ihren Bestandteilen verneint.

..."

8 Der Inhalt des vorstehenden Schreibens wurde dem Parlament durch seine Präsidentin in der Plenarsitzung vom 13. September 1999 mitgeteilt. Nachdem die TDI-Fraktion auf der Grundlage von Artikel 180 Absatz 4 der Geschäftsordnung Einspruch gegen den vom Ausschuss für konstitutionelle Fragen vorgeschlagenen Auslegungsvermerk erhoben hatte, wurde der genannte Auslegungsvermerk dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt und in der Plenarsitzung vom 14. September 1999 mit der Mehrheit der Mitglieder angenommen.

9 Jean-Claude Martinez und Charles de Gaulle fühlten sich durch dieses Abstimmungsergebnis beschwert und erhoben daher mit Klageschrift, die am 5. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

10 Mit gesondertem Schriftsatz haben Jean-Claude Martinez und Charles de Gaulle des Weiteren gemäß Artikel 242 EG einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung gestellt. Der Präsident des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 25. November 1999 in der Rechtssache T-222/99 R (Martinez und de Gaulle/Parlament, Slg. 1999, II-3397) stattgegeben und die Kostenentscheidung vorbehalten.

Das angefochtene Urteil

11 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von Jean-Claude Martinez und Charles de Gaulle für zulässig erklärt, sie jedoch als unbegründet abgewiesen.

Zur Zulässigkeit

12 Zunächst hat das Gericht im Hinblick auf die Zulässigkeit der genannten Klage die vom Parlament geltend gemachten Einreden der Unzulässigkeit, mit denen geltend gemacht wurde, die streitige Entscheidung unterliege nicht der Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Gemeinschaftsgerichte und die Kläger seien durch diese Entscheidung nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar und individuell betroffen, wie folgt zurückgewiesen.

13 Im Hinblick auf die vom Parlament geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit aufgrund der Unanfechtbarkeit der streitigen Entscheidung hat das Gericht in den Randnummern 59 bis 62 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich eine solche Entscheidung - insofern als sie sich auf die Bedingungen auswirke, unter denen die betroffenen Abgeordneten ihre parlamentarischen Aufgaben wahrnähmen - nicht auf eine Maßnahme reduzieren lasse, die nur die interne Organisation der Arbeit des Parlaments im strengen Sinne betreffe, sondern daher der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG unterliege.

14 Im Hinblick auf die Einrede, mit der das Parlament angezweifelt hatte, dass sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 230 Absatz 4 EG vorlagen, hat das Gericht in den Randnummern 65 bis 72 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, die Kläger seien durch die streitige Entscheidung sehr wohl unmittelbar und individuell betroffen.

15 Im Hinblick auf die erste dieser Voraussetzungen hat das Gericht in Randnummer 65 des angefochtenen Urteils im Einzelnen Folgendes ausgeführt:

Was zunächst die Frage angeht, ob die Handlung vom 14. September 1999 die Kläger unmittelbar betrifft, so hindert sie, wie sich aus den obigen Randnummern 59 und 60 ergibt, Herrn Martinez und Herrn de Gaulle..., ohne dass dafür eine zusätzliche Handlung erforderlich wäre, daran, sich in Form der TDI-Fraktion zu einer Fraktion im Sinne von Artikel 29 der Geschäftsordnung zusammenzuschließen, womit sie die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Mandats unmittelbar berührt. Demnach ist anzunehmen, dass die Handlung die Kläger unmittelbar betrifft."

16 Im Hinblick auf die zweite der oben genannten Voraussetzungen hat das Gericht in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, die Kläger seien von der streitigen Entscheidung individuell betroffen, da die Umstände des Sachverhalts sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushöben.

17 Demzufolge hat das Gericht die vom Parlament geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen und in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Nichtigkeitsklage von Jean-Claude Martinez und Charles de Gaulle für zulässig zu erklären sei.

Zur Begründetheit

18 Im Hinblick auf die Begründetheit hat das Gericht sodann das Vorbringen der Kläger in sechs Klagegründe unterteilt.

19 Was den ersten Klagegrund angeht, wonach die streitige Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung beruht, hat das Gericht in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils ausgeführt: Eine solche Bestimmung in einem Artikel mit der Überschrift ,Bildung der Fraktionen (in der französischen Fassung: ,constitution des groupes politiques) ist notwendig dahin auszulegen, dass Abgeordnete, die innerhalb des Parlaments eine Fraktion bilden wollen, dies nur gemäß ihrer politischen Zugehörigkeit tun können. Bereits der Wortlaut von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung in Verbindung mit der Überschrift dieses Artikels steht deshalb dem Argument der Kläger entgegen, das in dieser Bestimmung genannte Kriterium politischer Zugehörigkeit sei nur fakultativer Art."

20 Außerdem hat das Gericht in den Randnummern 85 und 92 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Haltung des Parlaments zu den konstituierenden Erklärungen anderer Fraktionen und das Fehlen einer Reaktion des Parlaments auf das unterschiedliche Abstimmungsverhalten der Mitglieder ein und derselben Fraktion im Plenum nicht als Beleg für den nur fakultativen Charakter der in Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung normierten Bedingung politischer Zusammengehörigkeit ausgelegt werden könnten. Die Haltung des Parlaments zu den konstituierenden Erklärungen anderer Fraktionen sei schlicht so zu verstehen, dass in ihr hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzung politischer Zusammengehörigkeit erfuellt war, eine andere Beurteilung als im vorliegenden Fall zum Ausdruck gelangte"; uneinheitliche Stimmabgaben der Mitglieder einer Fraktion seien dabei nicht als Anhalt für fehlende politische Zusammengehörigkeit zwischen ihnen, sondern als Ausdruck des Grundsatzes des freien Mandats des Abgeordneten" in Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung (ABl. L 278, S. 5) und Artikel 2 der Geschäftsordnung zu werten.

21 Im Hinblick auf den zweiten Klagegrund, wonach es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Geschäftsordnung verstößt und keine Rechtsgrundlage hat, dass das Parlament zu Unrecht die Vereinbarkeit der TDI-Fraktion mit Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung überprüft und festgestellt hat, dass die Bestandteile dieser Fraktion keine politische Zusammengehörigkeit aufweisen, hat das Gericht zunächst in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf Artikel 180 der Geschäftsordnung festgestellt, das Parlament sei dafür zuständig, die fehlerfreie Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung zu überwachen, wofür es gegebenenfalls den Ausschuss für konstitutionelle Fragen befassen kann. Es ist demnach insbesondere zu der - im vorliegenden Fall von ihm vorgenommenen - Kontrolle befugt, ob eine Fraktion, deren Bildung dem Präsidenten des Parlaments gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Geschäftsordnung erklärt wird, die in Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung niedergelegte Bedingung politischer Zusammengehörigkeit erfuellt. Spräche man dem Parlament diese Kontrollbefugnis ab, so nähme dies Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung jede praktische Wirksamkeit."

22 Bei der Prüfung des Umfangs des dem Parlament bei der Wahrnehmung dieser Kontrollbefugnis zustehenden Beurteilungsspielraums hat das Gericht dann in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Begriff der politischen Zusammengehörigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung weder in diesem Artikel noch in einer anderen Vorschrift der Geschäftsordnung definiert werde. In Randnummer 103 des genannten Urteils hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass folglich für Abgeordnete, die die Bildung einer Fraktion nach dieser Bestimmung [Artikel 29 der Geschäftsordnung] erklären, die Vermutung einer politischen Zusammengehörigkeit, und sei sie nur minimaler Art", gelte. In Randnummer 104 des Urteils hat das Gericht jedoch entschieden, dass diese Vermutung nicht als unwiderleglich betrachtet werden könne, denn das Parlament könne im Rahmen seiner Kontrollbefugnis die Einhaltung der sich aus Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung niedergelegten Bedingung nachprüfen, wenn... die die Bildung einer Fraktion erklärenden Abgeordneten offen jede politische Zusammengehörigkeit zwischen ihnen verneinen und damit diese Anforderung offenkundig nicht erfuellen".

23 Bei der abschließenden Prüfung der Begründung der Beurteilung, die das Parlament - nach einer eingehenden Analyse des Inhalts der Erklärung über die Bildung der Fraktion sowie eines Schreibens der Lista Bonino an die übrigen Abgeordneten vom 13. September 1999 - im vorliegenden Fall bezüglich der fehlenden Erfuellung des Erfordernisses der politischen Zusammengehörigkeit durch die TDI-Fraktion vornahm, ist das Gericht in Randnummer 120 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass das Parlament die Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion zu Recht dahin wertete, dass eine politische Zusammengehörigkeit zwischen den Bestandteilen der Fraktion vollständig und offenkundig fehlte. Anders als die Kläger vortragen, machte sich das Parlament damit nicht zum Richter über die politische Zusammengehörigkeit der Mitglieder dieser Fraktion. Es stellte lediglich anhand dieser Erklärung fest, dass die Mitglieder der TDI-Fraktion jede politische Zusammengehörigkeit offen verneinten und damit selbst die... widerlegbare Vermutung einer politischen Zusammengehörigkeit beseitigt hatten. Unter diesen Umständen konnte das Parlament nur zu dem Ergebnis gelangen, dass die TDI-Fraktion nicht Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung entsprach, wenn dieser Bestimmung nicht jede praktische Wirksamkeit genommen werden soll."

24 Was den dritten, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber den Mitgliedern der TDI-Fraktion gestützten Klagegrund angeht, hat das Gericht die gegenüber den Artikeln 29 Absatz 1 und 30 der Geschäftsordnung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für zulässig erklärt, sie aber als unbegründet zurückgewiesen.

25 Das Gericht hat in Randnummer 149 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt, dass die erste in Verbindung mit der zweiten dieser Bestimmungen eine interne Organisationsmaßnahme [ist], die wegen der Besonderheiten des Parlaments, seiner funktionellen Erfordernisse und der ihm durch den [EG-]Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten und Ziele gerechtfertigt ist". Es hat in Randnummer 152 des Urteils hinzugefügt, dass der durch Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung begründete Unterschied von zwei Gruppen von Abgeordneten dadurch gerechtfertigt werde, dass die einer Fraktion angehörenden Abgeordneten im Gegensatz zu denjenigen, die gemäß den vom Präsidium des Parlaments festgelegten Bedingungen als fraktionslose Abgeordnete tätig seien, einer Anforderung der Geschäftsordnung genügten, die zur Verfolgung berechtigter Ziele geboten sei. In diesem Zusammenhang hat das Gericht insbesondere auf die Notwendigkeit der wirksamen Organisation der Tätigkeit und der Verfahren des Parlaments zur Formulierung gemeinsamer politischer Auffassungen und zur Erzielung von Kompromissen sowie auf die Bedeutung der Zuständigkeiten des Parlaments bei der Erfuellung der der Gemeinschaft vom EG-Vertrag zugewiesenen Aufgaben und im Verfahren des Erlasses der dafür erforderlichen Gemeinschaftsakte hingewiesen und die Notwendigkeit der Überwindung lokaler politischer Partikularismen und die Förderung der vom Vertrag vorgesehenen europäischen Einigung hervorgehoben.

26 Außerdem hat das Gericht in den Randnummern 155 und 165 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die unterschiedliche Behandlung der fraktionslosen Abgeordneten und der einer Fraktion angehörenden Abgeordneten weder auf der streitigen Entscheidung noch auf Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung, sondern auf mehreren anderen in Randnummer 156 des angefochtenen Urteils aufgezählten internen Vorschriften des Parlaments beruhe, gegen die keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben worden sei.

27 Zu dem Vorbringen, dass die streitige Entscheidung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bewirke, da sie die Bildung der TDI-Fraktion untersage, obgleich in früheren Legislaturperioden die Bildung einer Reihe von anderen technischen Fraktionen zugelassen worden sei, hat das Gericht in Randnummer 171 des angefochtenen Urteils ausgeführt, da das Parlament zu Recht das Nichtbestehen der TDI-Fraktion wegen Unvereinbarkeit der Erklärung über ihre Konstituierung mit Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung mit der Begründung festgestellt habe, dass die Bestandteile dieser Fraktion jede politische Zusammengehörigkeit zwischen ihnen offen verneint und der Fraktion jeden politischen Charakter abgesprochen hätten, könnten die Kläger jedenfalls nicht geltend machen, dass das Parlament frühere Erklärungen über die Bildung von Fraktionen in anderer Weise beurteilt habe. Das Gericht hat dem in Randnummer 172 hinzugefügt, die Kläger hätten das Vorbringen des Parlaments nicht bestritten, dass die Abgeordneten, die die Bildung dieser verschiedenen Fraktionen erklärt hätten, im Gegensatz zu den Abgeordneten, die die Bildung der TDI-Fraktion erklärt hätten, in keinem Fall offen jede politische Zusammengehörigkeit untereinander verneint hätten.

28 Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen zum Vertrauensschutz hat das Gericht in Randnummer 184 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass der Umstand, dass das Parlament die Erklärungen über die Bildung von Fraktionen mit anderen Merkmalen als der TDI-Fraktion nicht beanstandet habe, nicht als eine bestimmte Zusicherung betrachtet werden könne, die bei den Abgeordneten, die die Bildung der letztgenannten Fraktion erklärt hätten, berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Fraktion gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung erweckt habe. In Randnummer 185 des Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion wegen Unzulässigkeit der Fraktion gemäß der genannten Bestimmung der Geschäftsordnung von Anfang an beanstandet worden sei und dass sich den Akten auch nicht entnehmen lasse, dass die an dieser Erklärung beteiligten Abgeordneten zwischen der rechtlichen Beanstandung ihrer Fraktion und der streitigen Entscheidung seitens irgendeiner Stelle des Parlaments eine bestimmte Zusicherung erhalten hätten, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen hätte erwecken können.

29 Darüber hinaus hat das Gericht zu dem Vorbringen der Kläger, dass sich das Bestehen politischer Zusammengehörigkeit zwischen Mitgliedern bestimmter Fraktionen bei kürzlich durchgeführten Abstimmungen über sensible politische Fragen als fragwürdig erwiesen habe, während die Mitglieder der TDI-Fraktion große politische Kohärenz unter Beweis gestellt hätten, in Randnummer 191 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kläger nichts dafür angeführt hätten, dass diese Fraktionen, wie die TDI-Fraktion, offen jede politische Zusammengehörigkeit verneint hätten und dass das heterogene Abstimmungsverhalten von Mitgliedern einer Fraktion in bestimmten Fragen kein Beleg hierfür sei.

30 Zum vierten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip gerügt wurde, hat das Gericht in Randnummer 200 des angefochtenen Urteils ausgeführt: Auch wenn das Prinzip der Demokratie eine der Grundlagen der Europäischen Union bildet..., hindert es das Parlament nicht am Erlass interner Organisationsmaßnahmen, die es, wie Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung, unter Berücksichtigung seiner besonderen Merkmale in die Lage versetzen sollen, seine institutionelle Aufgabe und die ihm vom Vertrag zugewiesenen Ziele so gut wie möglich zu erfuellen..." In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass fraktionslosen Abgeordneten zwar bei der Wahrnehmung ihres Mandats bestimmte parlamentarische, finanzielle, administrative und materielle Prärogativen versagt blieben, die den Fraktionen zuerkannt würden. Dies folge aber nicht aus der Anwendung von Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung, sondern aus den in Randnummer 156 des Urteils genannten internen Vorschriften des Parlaments, deren Rechtmäßigkeit die Kläger nicht in Frage gestellt hätten.

31 Was den auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit gestützten fünften Klagegrund betrifft, hat das Gericht in Randnummer 232 des angefochtenen Urteils festgestellt, selbst wenn man annehme, dass dieser Grundsatz auch auf die interne Organisation des Parlaments anwendbar sei, habe er doch keine absolute Geltung, da die Ausübung des Vereinigungsrechts aus berechtigten Gründen Beschränkungen unterworfen werden könne, sofern diese nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck einen unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellten, der dieses Recht in seinem Wesensgehalt antaste. In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnummer 233 des Urteils die Ansicht vertreten, es laufe dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit nicht zuwider, dass das Parlament im Rahmen seiner internen Organisationsgewalt den Zusammenschluss seiner Abgeordneten zu einer Fraktion einer Anforderung politischer Zusammengehörigkeit unterwerfe, die zur Verfolgung berechtigter Ziele geboten sei und - wie durch die streitige Entscheidung - die Bildung einer Fraktion untersage, die wie die TDI-Fraktion diese Anforderung offenkundig nicht erfuelle.

32 Was den auf eine Verkennung der gemeinsamen parlamentarischen Überlieferungen der Mitgliedstaaten gestützten sechsten und letzten Klagegrund angeht, hat das Gericht in Randnummer 240 des angefochtenen Urteils dargelegt, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Rechtsprechung, wonach sich die Gemeinschaftsgerichte beim Schutz der Grundrechte von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten leiten lassen müssten, analog auch für die gemeinsamen parlamentarischen Überlieferungen der Mitgliedstaaten gelte, könne die streitige Entscheidung, soweit sie die Bildung von Fraktionen, deren Bestandteile - wie im vorliegenden Fall - jede politische Zusammengehörigkeit untereinander ablehnten, untersage, nicht als in Widerspruch zu einer gemeinsamen parlamentarischen Überlieferung der Mitgliedstaaten stehend gewertet werden. Das Gericht hat dazu in den Randnummern 241 und 242 des Urteils ausgeführt, dass sich aus den Angaben der Kläger in ihren Schriftsätzen allenfalls ergebe, dass die Bildung technischer oder gemischter Fraktionen in dem einen oder anderen nationalen Parlament zugelassen werde, dass sich nach diesen Angaben hingegen nicht ausschließen lasse, dass die nationalen Parlamente, die wie das Europäische Parlament die Fraktionsbildung von der Voraussetzung politischer Zusammengehörigkeit abhängig machten, die konstituierende Erklärung einer Fraktion wie der TDI-Fraktion ebenso auslegen würden wie das Europäische Parlament in der streitigen Entscheidung. Diese Angaben ließen auch nicht den Schluss zu, dass die Bildung einer Fraktion wie der TDI-Fraktion, deren Mitglieder ihr ausdrücklich jeden politischen Charakter absprächen, in der Mehrzahl der nationalen Parlamente zulässig wäre.

33 Das Gericht hat demzufolge die bei ihm anhängige Nichtigkeitsklage abgewiesen.

Das Rechtsmittel

34 Jean-Claude Martinez beantragt mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und seinen in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben oder hilfsweise die Sache an das Gericht zurückzuverweisen sowie dem Parlament die Kosten der beiden Instanzen aufzuerlegen.

35 Jean-Claude Martinez führt Rechtsmittelgründe an. Er macht erstens geltend, die streitige Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung. Zweitens rügt er das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion auf die Vereinbarkeit mit dem genannten Artikel hin durch das Parlament sowie die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Bestimmungen der Geschäftsordnung. Drittens beanstandet er die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf die Mitglieder der TDI-Fraktion, viertens die Verletzung des Demokratieprinzips, fünftens die Verletzung des Grundsatzes der Vereinigungsfreiheit und sechstens die Verkennung der gemeinsamen parlamentarischen Überlieferungen der Mitgliedstaaten.

36 Das Parlament beantragt, das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen sowie Jean-Claude Martinez die Kosten aufzuerlegen.

37 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung ein Rechtmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen kann, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

38 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt Jean-Claude Martinez, dass die streitige Entscheidung auf einer fehlerhaften Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung beruhe. In diesem Zusammenhang trägt er vor, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Begriff der politischen Zugehörigkeit" dahin gehend verstanden werden müsse, dass er staatenübergreifende Zusammenschlüsse von Abgeordneten erlaube und die Bildung ideologischer oder anderer Verbindungen gegenüber nationalen Zugehörigkeiten bevorzuge. Im vorliegenden Fall bestehe die erforderliche Verbindung in dem Willen der Mitglieder der TDI-Fraktion, dieselben Rechte und Vorteile zu erlangen, wie sie den Mitgliedern der anderen Fraktionen zugestanden würden. Nach Auffassung von Herrn Martinez - der in diesem Zusammenhang auf eine andere im derzeitigen Parlament bestehende vorwiegend technische Fraktion verweist, gegen die kein Einspruch erhoben worden sei, nämlich auf die Fraktion für das Europa der Demokratien und der Unterschiede" - hat das Parlament seine Befugnisse missbraucht, indem es die Bildung der TDI-Fraktion untersagt hat, und das Gericht habe die streitige Bestimmung falsch angewendet.

39 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden können, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet (vgl. Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 43). Denn wenn Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnten, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 17).

40 Aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes geht jedoch hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34, vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C-248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I-1, Randnr. 68, und Interporc/Kommission, Randnr. 15).

41 Im vorliegenden Fall hat Jean-Claude Martinez im Rahmen seines ersten Rechtsmittelgrundes keine Gründe dafür angeführt, dass das Gericht durch die Zurückweisung seiner im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente in den Randnummern 108 bis 119 und 81 bis 89 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen haben soll, sondern sich auf ein erneutes Vorbringen seiner damaligen Argumente beschränkt.

42 Aus diesem Grund ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

43 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Jean-Claude Martinez im Wesentlichen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion auf die Vereinbarkeit mit Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung hin durch das Parlament sowie die Folgen dieser Überprüfung.

44 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes vertritt er die Auffassung, das Gericht habe Artikel 180 der Geschäftsordnung fehlerhaft ausgelegt, indem es im ersten Satz von Randnummer 101 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Parlament für die Überwachung der fehlerfreien Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung zuständig sei. Denn nach Auffassung des Rechtsmittelführers ist das Parlament aufgrund der Bestimmungen des Artikels 180 ausschließlich zur Anrufung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen befugt, es ist jedoch auf keinen Fall zu einer Überprüfung auf die fehlerfreie Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der Geschäftsordnung hin berechtigt.

45 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 180 Absatz 1 der Geschäftsordnung ergibt, dass der Präsident des Parlaments bei Zweifeln hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Geschäftsordnung oder im Falle von Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung gemäß Artikel 142 der Geschäftsordnung den Gegenstand zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss übermitteln kann. Diese Formulierung spricht für die Annahme, dass das Parlament zur Überwachung der fehlerfreien Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der Geschäftsordnung ermächtigt ist.

46 Ferner ist zu beachten, dass die Absätze 2 bis 5 von Artikel 180 der Geschäftsordnung den angerufenen Ausschuss dazu ermächtigen, Änderungen der Geschäftsordnung (Absatz 2) oder Auslegungen derselben vorzuschlagen, die als angenommen gelten, wenn gegen sie kein Einspruch erhoben worden ist oder wenn sie nach Einspruch durch eine Fraktion oder mindestens 32 Abgeordnete mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens eines Drittels der Mitglieder des Parlaments angenommen worden sind (Absätze 3 bis 5).

47 Aus dem Inhalt dieser Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 180 Absatz 6 der Geschäftsordnung, nach dem die fraglichen Auslegungen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der betreffenden Artikel berücksichtigt werden müssen, geht klar hervor, dass das Parlament sehr wohl über die Kontrollbefugnis verfügt, die ihm der Rechtsmittelführer abspricht.

48 Daraus ergibt sich, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils entschieden hat, das Parlament sei, gegebenenfalls durch Anrufung des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, aufgrund von Artikel 180 für die Überwachung der fehlerfreien Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung zuständig.

49 Aus diesem Grund ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

50 Mit dem zweiten Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes wirft Jean-Claude Martinez dem Gericht in zweifacher Hinsicht eine Fehlentscheidung vor. Zum einen habe das Gericht in Randnummer 104 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Vermutung der politischen Zusammengehörigkeit zwischen Abgeordneten, die die Bildung einer Fraktion erklären, als widerlegbar bezeichnet, denn die bloße Tatsache, dass ein gemeinsamer Standpunkt eingenommen und eine Fraktion zur Gewährleistung der vollen Ausübung des parlamentarischen Mandats für jeden Abgeordneten gebildet werde, sei gerade Ausdruck dafür, dass eine politische Zusammengehörigkeit im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung bestehe. Zum anderen irre das Gericht, wenn es in Randnummer 122 des Urteils feststelle, das Fehlen jeglicher politischer Zusammengehörigkeit zwischen den Bestandteilen der Fraktion werde dadurch bestätigt, dass keiner der im Namen der TDI-Fraktion eingereichten Anträge von Abgeordneten eingebracht worden sei, die mehr als einem Bestandteil der TDI-Fraktion angehörten. Nach Auffassung des Rechtsmittelführers haben sich nämlich verschiedene politische Bestandteile der TDI-Fraktion wiederholt zusammengeschlossen, um einen Text einzureichen.

51 Was zunächst das Argument des Rechtsmittelführers betrifft, die bloße Tatsache, dass ein gemeinsamer Standpunkt eingenommen und eine Fraktion zur Gewährleistung der vollen Ausübung des parlamentarischen Mandats für jeden Abgeordneten gebildet werde, sei Ausdruck dafür, dass eine politische Zusammengehörigkeit bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Vermutung der politischen Zusammengehörigkeit, wie u. a. aus den Randnummern 110 bis 119 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im vorliegenden Fall allein dadurch widerlegt wurde, dass die die Bildung der TDI-Fraktion erklärenden Abgeordneten ausdrücklich jede politische Zusammengehörigkeit untereinander ausgeschlossen haben. Dieser Ausschluss der politischen Zusammengehörigkeit ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht widerlegt worden.

52 Daher hat das Gericht in Randnummer 120 des Urteils zu Recht entschieden, dass das Parlament sich nicht zum Richter über die politische Zusammengehörigkeit der Mitglieder dieser Fraktion gemacht hat, sondern lediglich anhand der Erklärung über die Bildung der Fraktion festgestellt hat, dass die Mitglieder der TDI-Fraktion jede politische Zusammengehörigkeit offen verneinen und damit selbst die widerlegbare Vermutung einer politischen Zusammengehörigkeit beseitigt haben.

53 Im Hinblick auf das zweite Argument, verschiedene politische Bestandteile der TDI-Fraktion hätten sich wiederholt zusammengeschlossen, um einen Text einzureichen, was die Annahme des Vorhandenseins politischer Zusammengehörigkeit zwischen den Bestandteilen erhärte, ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel gemäß den Artikeln 225 EG und 58 der EG-Satzung des Gerichtshofes auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist, sofern keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln vorliegt, allein das Gericht für die Feststellung und Bewertung der rechtserheblichen Tatsachen und die Bewertung der ihm vorgelegten Beweismittel zuständig (in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 194, und vom 7. November 2002 in den Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 2002, I-10119, Randnr. 65).

54 Im vorliegenden Fall hat Jean-Claude Martinez dem Gerichtshof jedoch keinen Anhaltspunkt gegeben, aus dem eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel oder eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf den Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr bestätigt der Rechtsmittelführer in seinem Rechtsmittelvorbringen, dass die zum Nachweis des Bestehens einer politischen Zusammengehörigkeit zwischen den Bestandteilen der TDI-Fraktion vorgetragenen Tatsachen sämtlich nach Erlass der streitigen Entscheidung eingetreten sind.

55 Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

56 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist der zweite Rechtsmittelgrund daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

57 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, rügt Jean-Claude Martinez die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den Mitgliedern der TDI-Fraktion.

58 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht er geltend, das Gericht scheine in Randnummer 165 des angefochtenen Urteils anerkannt zu haben, dass es diskriminierende Unterscheidungen zwischen den Abgeordneten, die Mitglied einer Fraktion seien, und den fraktionslosen Abgeordneten gebe, es beschränke sich aber auf die Feststellung, dass diese Unterschiede in der Behandlung nicht auf der streitigen Entscheidung, sondern auf anderen Bestimmungen der Geschäftsordnung als Artikel 29 Absatz 1 oder auf Bestimmungen administrativer Art beruhten, deren Rechtmäßigkeit vor dem Gericht nicht bestritten worden sei. Auch wenn die Einrede der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf diese Bestimmungen nicht erhoben worden sei, hätte das Gericht die rechtlichen Konsequenzen aus den fraglichen Diskriminierungen ziehen müssen, da es diese auf keinen Fall unterstützen dürfe.

59 In diesem Zusammenhang ist lediglich festzustellen, dass das Gericht entgegen der Auffassung von Jean-Claude Martinez die unterschiedliche Behandlung von Abgeordneten, die Fraktionen angehören, und fraktionslosen Abgeordneten in keiner Weise unterstützt hat, sondern im Gegenteil in Randnummer 157 des angefochtenen Urteils das Parlament dazu aufgefordert hat, zu prüfen, ob alle Unterschiede der Behandlung zwischen den beiden Abgeordnetengruppen erforderlich und im Hinblick auf die von ihm verfolgten berechtigten Ziele gerechtfertigt seien; gegebenenfalls habe es die aus seinen internen Organisationsbestimmungen resultierenden Ungleichheiten auszuräumen, die dem Kriterium der Erforderlichkeit nicht genügten und deshalb, würde bei den Gemeinschaftsgerichten eine Rechtmäßigkeitskontrolle auf der Anwendung dieser Bestimmungen beruhender Handlungen des Parlaments veranlasst, als diskriminierend beurteilt werden könnten.

60 Das Gericht hat jedoch mehrfach und insbesondere in den Randnummern 155, 165 und 210 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass die oben beschriebenen Unterschiede der Behandlung, die vom Parlament nicht bestritten würden, weder auf der streitigen Entscheidung noch auf Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung beruhten, sondern auf mehreren anderen in Randnummer 156 des Urteils aufgezählten internen Organisationsbestimmungen des Parlaments, deren Rechtmäßigkeit der Rechtsmittelführer vor dem Gericht nicht bestritten hat.

61 Ferner kann Jean-Claude Martinez dem Gericht nicht vorwerfen, dass es keine rechtlichen Konsequenzen aus den von ihm behaupteten Unterschieden der Behandlung gezogen habe, da er nicht bestreitet, dass er die Rechtmäßigkeit der betreffenden Bestimmungen vor dem Gericht nicht in Frage gestellt hat.

62 Aus diesem Grund ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

63 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht Jean-Claude Martinez zum einen geltend, ihm sei insofern eine diskriminierende Behandlung widerfahren, als bei der Bildung anderer technischer Fraktionen niemals eine vorherige Prüfung der ordnungsgemäß von der erforderlichen Zahl von Abgeordneten abgegebenen Erklärung über die Bildung einer Fraktion vorgenommen worden sei. Zum anderen erklärt er, die TDI-Fraktion habe unter diesen Umständen auf die ständige Auslegung des Artikels 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung durch das Parlament vertrauen dürfen.

64 In diesem Zusammenhang ist lediglich festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in diesem Teil des dritten Rechtsmittelgrundes keine Gründe dafür angegeben hat, inwiefern das Gericht durch die Zurückweisung der von ihm in der ersten Instanz vorgetragenen Argumente in den Randnummern 183 bis 186 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen haben soll, sondern sich auf ein erneutes Vorbringen seiner damaligen Argumente beschränkt hat.

65 In Übereinstimmung mit der in Randnummer 40 des vorliegenden Beschlusses zitierten Rechtsprechung ist daher der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

66 Im dritten Teil seines dritten Rechtsmittelgrundes trägt Jean-Claude Martinez vor, das Gericht habe das Vorbringen, mit dem die Kohärenz bei der Abstimmung der Mitglieder der TDI-Fraktion habe belegt werden sollen, zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich um nach Erlass der streitigen Entscheidung eingetretene Tatsachen handele, obwohl diese Tatsachen geeignet gewesen seien, dem Gericht Aufschluss über die tatsächliche politische Zusammengehörigkeit der TDI-Fraktion zu geben.

67 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Rüge auf einer offensichtlichen Fehllektüre des angefochtenen Urteils beruht.

68 Zum einen hat sich das Gericht in seinen Ausführungen in Randnummer 189 des angefochtenen Urteils, denen zufolge sich gegen die Stichhaltigkeit der Beurteilung des Parlaments im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der Erklärung über die Bildung der TDI-Fraktion mit Artikel 29 Absatz 1 der Geschäftsordnung nichts aus dem homogenen Abstimmungsverhalten der Mitglieder der TDI-Fraktion in jüngeren Sitzungen ergibt, ausdrücklich auf die Randnummern 123 und 124 des Urteils bezogen, in denen es u. a. betont hat, dass übereinstimmende Stimmabgaben aus der TDI-Fraktion tief greifend divergierende politische Motive der einzelnen Fraktionsmitglieder hierfür überdecken könnten und deshalb nicht als Anhaltspunkt für das Bestehen einer politischen Zusammengehörigkeit zwischen den Mitgliedern dieser Fraktion gewertet werden könnten.

69 Zum anderen hat das Gericht ferner in Randnummer 191 des angefochtenen Urteils ausgeführt, aus den in Randnummer 91 seines Urteils erläuterten Gründen sei das heterogene Abstimmungsverhalten von Mitgliedern einer Fraktion in bestimmten Fragen kein Beleg dafür, dass sie jede politische Zusammengehörigkeit ausdrücklich verneinten. Denn in Randnummer 91 hat das Gericht betont, dass uneinheitliche Stimmabgaben der Mitglieder einer Fraktion nicht als Anhalt für fehlende politische Zusammengehörigkeit zwischen ihnen, sondern als Ausdruck des Grundsatzes des freien Mandats des Abgeordneten zu werten seien.

70 Daraus ergibt sich, dass die vom Gericht vorgenommene Zurückweisung der Argumente, die ein übereinstimmendes Stimmverhalten der Mitglieder der TDI-Fraktion belegen sollen, sich in keiner Weise allein auf die Tatsache gründet, dass die betreffenden Abstimmungen nach Erlass der streitigen Entscheidung stattgefunden haben.

71 Aus diesen Gründen ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet und der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

72 Jean-Claude Martinez macht im Rahmen seines vierten Rechtsmittelgrundes einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip geltend. Dieses Prinzip stehe dem entgegen, dass die Bedingungen der Ausübung eines parlamentarischen Mandats dadurch berührt würden, dass der Inhaber des Mandats keiner Fraktion angehöre. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass die unterschiedliche Behandlung von fraktionslosen Abgeordneten und einer Fraktion angehörenden Abgeordneten nicht auf der streitigen Entscheidung, sondern auf Vorschriften der Geschäftsordnung beruhe, gegen die keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben worden sei.

73 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 200 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, das Prinzip der Demokratie hindere das Parlament nicht am Erlass interner Organisationsmaßnahmen, die es, wie Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 der Geschäftsordnung, unter Berücksichtigung seiner besonderen Merkmale in die Lage versetzen sollten, seine institutionelle Aufgabe und die ihm vom Vertrag zugewiesenen Ziele so gut wie möglich zu erfuellen. Das Gericht hat hierbei auf die Randnummern 144 bis 149 des Urteils verwiesen, in denen diese Feststellung begründet wird.

74 Der Rechtsmittelführer hat jedoch keinen einzigen Grund angeführt, aus dem hervorgehen könnte, dass das Gericht in diesem Zusammenhang einen Rechtsfehler begangen hat.

75 Was im Übrigen die Feststellung des Gerichts betrifft, nach der die unterschiedliche Behandlung der fraktionslosen Abgeordneten und der einer Fraktion angehörenden Abgeordneten nicht auf der streitigen Entscheidung, sondern auf internen Organisationsbestimmungen des Parlaments beruht, gegen die keine Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben wurde, so kann Jean-Claude Martinez dem Gericht nicht vorwerfen, dass es keine rechtlichen Konsequenzen aus der von ihm behaupteten unterschiedlichen Behandlung gezogen habe, da er nicht bestreitet, dass er die Rechtmäßigkeit der betreffenden Bestimmungen vor dem Gericht nicht in Frage gestellt hat, wie dies bereits in Randnummer 61 des vorliegenden Beschlusses festgestellt worden ist.

76 Selbst wenn man davon ausginge, dass der Rechtsmittelführer die Rechtmäßigkeit der betreffenden Bestimmungen in Frage stellen möchte, muss beachtet werden, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Partei dann, wenn sie vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen könnte, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind aber die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über erörtertes Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Randnr. 59, vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 62, und Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, Randnr. 62).

77 Aus diesen Gründen ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich nicht stichhaltig zurückzuweisen. Soweit der Rechtsmittelführer ein neues Angriffsmittel vor dem Gerichtshof vorbringen möchte, ist dieses als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

78 Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund rügt Jean-Claude Martinez die Verletzung des Grundsatzes der Vereinigungsfreiheit durch das Gericht. Dieses habe in keiner Weise dargelegt, aus welchem Grund die auf dem Erfordernis der politischen Zusammengehörigkeit zwischen Mitgliedern einer Fraktion beruhende Beschränkung der Vereinigungsfreiheit eine berechtigte Maßnahme darstelle.

79 In diesem Zusammenhang ist lediglich darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 233 des Urteils ausdrücklich auf die Randnummern 145 bis 149 verwiesen hat, die eine ausführliche Begründung dafür enthalten, weshalb die Strukturierung des Parlaments in Fraktionen, die auf politischer Zusammengehörigkeit beruhen, berechtigten Zielen dient.

80 Aus diesen Gründen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als offensichtlich nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

81 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund rügt Jean-Claude Martinez die Verkennung der gemeinsamen parlamentarischen Überlieferungen der Mitgliedstaaten durch das Gericht. Er macht insbesondere geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die von ihm zur Stützung seiner Klage vorgetragenen rechtsvergleichenden Beispiele als nicht bedeutsam angesehen habe.

82 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 241 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich aus den Angaben des Klägers zwar ergebe, dass die Bildung technischer oder gemischter Fraktionen in dem einen oder anderen nationalen Parlament zugelassen werde, in der folgenden Randnummer jedoch ergänzt hat, dass sich nach diesen Angaben hingegen nicht ausschließen lasse, dass die nationalen Parlamente, die wie das Europäische Parlament die Fraktionsbildung von der Voraussetzung politischer Zusammengehörigkeit abhängig machten, die konstituierende Erklärung einer Fraktion wie der TDI-Fraktion ebenso auslegen würden wie das Europäische Parlament in der streitigen Entscheidung. Diese Angaben ließen auch nicht den Schluss zu, dass die Bildung einer Fraktion wie der TDI-Fraktion, deren Mitglieder ihr ausdrücklich jeden politischen Charakter absprächen, in der Mehrzahl der nationalen Parlamente zulässig wäre.

83 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass sowohl aus der Formulierung des sechsten Rechtsmittelgrundes als auch aus dem Wortlaut des im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes gerügten Abschnitts des angefochtenen Urteils hervorgeht, dass der Rechtsmittelführer hier versucht, die durch das Gericht vorgenommene Bewertung der Beweismittel in Frage zu stellen. Wie jedoch bereits in Randnummer 53 des vorliegenden Beschlusses dargelegt worden ist, kann diese Bewertung dem Gerichtshof nicht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens erneut vorgelegt werden, es sei denn, es wird eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln behauptet.

84 Da eine solche Verfälschung vom Rechtsmittelführer nicht geltend gemacht worden ist, ist der sechste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

85 Da die von Jean-Claude Martinez vorgetragenen Rechtsmittelgründe teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich nicht stichhaltig sind, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

86 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Jean-Claude Martinez mit seinen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag des Parlaments die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Neben seinen eigenen Kosten hat Jean-Claude Martinez auch die Kosten zu tragen, die dem Parlament im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache C-488/01 P-R entstanden sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vollsitzung)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Jean-Claude Martinez trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

3. Jean-Claude Martinez trägt auch die Kosten, die dem Parlament im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache C-488/01 P-R entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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