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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.1991
Aktenzeichen: C-49/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2176/84, Verordnung Nr. 3339/87, EWGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2176/84 Art. 7 Abs. 4 Buchst. a
Verordnung Nr. 2176/84 Art. 7 Abs. 4 Buchst. b
Verordnung Nr. 2176/84 Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Ziff. ii
Verordnung Nr. 3339/87 Art. 1
EWGV Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Wahrung der Verteidigungsrechte als Grundsatz mit fundamentalem Charakter muß nicht nur in Verwaltungsverfahren gewährleistet sein, die zu Sanktionen führen können, sondern auch in Untersuchungsverfahren wie

denjenigen, die dem Erlaß von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen trotz ihrer allgemeinen Geltung unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können.

Im Bereich der Bekämpfung von Dumpingpraktiken muß das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane deswegen besonders gewissenhaft sein, weil die Antidumpingregelung in ihrem gegenwärtigen Entwicklungsstand nicht alle Verfahrensgarantien zum Schutze des Einzelnen vorsieht, die etwa in bestimmten nationalen Rechtsordnungen bestehen.

Die Gemeinschaftsorgane müssen bei der Erfuellung ihrer Informationspflicht nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2176/84 mit der notwendigen Sorgfalt handeln, indem sie sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen, und indem sie dafür - gegebenenfalls von Amts wegen - die geeignete Form der Mitteilung wählen. Die betroffenen Unternehmen müssen jedenfalls im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumping und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten.

Obwohl es Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung Nr. 2176/84 erlaubt, die erbetene Auskunft nur mündlich zu erteilen, müssen die Gemeinschaftsbehörden dafür Sorge tragen, daß sie erforderlichenfalls den Nachweis erbringen können, daß eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgt ist.

Zwar stellt die Höhe des endgültigen Zolls, aber weder die vom Rat gewählte Zollart noch die Methode zur Berechnung des Zolls eine wesentliche Information dar, und sei es, weil die Wahl zwischen den verschiedenen Arten von Antidumpingzöllen grundsätzlich ohne Einfluß auf die absolute Höhe dieses Zolls ist. Daher ist das Fehlen einer solchen Information nicht als Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte anzusehen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 27. JUNI 1991. - AL-JUBAIL FERTILIZER COMPANY (SAMAD) UND SAUDI ARABIAN FERTILIZER COMPANY (SAFCO) GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - KLAGE AUF NICHTIGERKLAERUNG DER VERORDNUNG (EWG) NR. 3339/87 DES RATES VOM 4. NOVEMBER 1987 ZUR EINFUEHRUNG EINES ENDGUELTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUF EINFUHREN VON HARNSTOFF MIT URSPRUNG IN LIBYEN UND SAUDI-ARABIEN. - RECHTSSACHE C-49/88.

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 16. Februar 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Al-Jubail Fertilizer Company (im folgenden: Samad) und die Saudi Arabian Fertilizer Company (im folgenden: Safco), Gesellschaften saudiarabischen Rechts mit Sitz in Al-Jubail beziehungsweise Damman, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag beantragt, Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 des Rates vom 4. November 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Libyen und Saudi-Arabien (ABl. L 317, S. 1) insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerinnen betrifft.

2 Die Klägerinnen stellen in Saudi-Arabien Harnstoff her. Neben ihrer Produktionstätigkeit vertreibt die Safco als Vertreterin der Samad deren Erzeugnisse in Saudi-Arabien und in einigen anderen Ländern, darunter auch den EWG-Staaten. Bei den beiden Gesellschaften handelt es sich um "Joint Ventures", deren Aktien von der Saudi Basic Industries Corporation (im folgenden: Sabic) gehalten werden, einer

Gesellschaft, die 1976 von der saudiarabischen Regierung zu dem Zweck gegründet wurde, Grundstoffindustrien aufzubauen, die die Bodenschätze des Königreichs nutzen und veredeln.

3 Nachdem das CMC-Düngemittel (Komitee Gemeinsamer Markt der Stickstoffdüngemittel- und Phosphatdüngemittelindustrie) im Namen von Harnstoffherstellern, auf die praktisch die gesamte Produktion dieser Ware in der Gemeinschaft entfällt, bei der Kommission einen Antrag auf Verfahrenseinleitung gestellt hatte, leitete diese am 11. Oktober 1986 ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in der Deutschen Demokratischen Republik, Jugoslawien, Kuwait, Libyen, Saudi-Arabien, der UdSSR, Trinidad und Tobago sowie der Tschechoslowakei in die Gemeinschaft ein (ABl. C 254, S. 3).

4 Dieses von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1, im folgenden: Grundverordnung) eingeleitete Antidumpingverfahren führte zunächst zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung unter anderem in Saudi-Arabien in Höhe des Betrags, um den der Nettopreis je Tonne frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, 133 ECU unterschreitet, durch die Verordnung (EWG) Nr. 1289/87 der Kommission vom 8. Mai 1987 (ABl. L 121, S. 11). Mit der angefochtenen Verordnung setzte der Rat dann den endgültigen Antidumpingzoll auf 40 % des Wertes fest.

5 Mit Beschluß vom 8. Juni 1988 hat der Gerichtshof die Kommission in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens, des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im

folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Klagegründe, nämlich unzureichende Begründung, offensichtliche Beurteilungsfehler, Rechtsfehler, die den Sachverhalt verfälschen, und Verletzung der Verteidigungsrechte. Der letztgenannte Klagegrund ist als erster zu prüfen.

8 Die Klägerinnen machen hierzu geltend, sie seien nicht vorab über die Gründe unterrichtet worden, die den Rat zu der Auffassung gebracht hätten, ihrem Antrag auf Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe und bei den in Saudi-Arabien sowie in der Gemeinschaft verkauften Mengen könne nicht stattgegeben werden. Ferner seien sie weder vorab über die Änderung der Art des eingeführten Antidumpingzolls unterrichtet worden, noch seien ihre Fragen betreffend die Bestimmung der Schadensschwelle beantwortet worden, und der von der Kommission als Berichtigung für die Lagerung angesetzte Betrag sei nicht ausreichend.

9 Was die Zurückweisung des auf den Unterschied bei der Handelsstufe gestützten Berichtigungsantrags angeht, tragen die Klägerinnen vor, die Beamten der Kommission hätten während des ganzen Verfahrens den Standpunkt vertreten, daß die Berichtigung aus verschiedenen Gründen abzulehnen sei, ohne daß sie dabei jemals das tatsächliche Bestehen von Unterschieden bei der Handelsstufe in Frage gestellt hätten; in der angefochtenen Verordnung sei die Berichtigung dagegen mit der Begründung abgelehnt worden, sowohl in Saudi-Arabien als auch in Europa sei der Harnstoff in den meisten Fällen an Endverbraucher verkauft worden, so daß kein Unterschied bei der Handelsstufe bestehe.

10 Was die Ablehnung des Berichtigungsantrags wegen Unterschieden bei den in Saudi-Arabien und in der Gemeinschaft verkauften Mengen angeht, machen die Klägerinnen geltend, während die Beamten der Kommission mehrfach erklärt hätten, eine zusätzliche Berichtigung sei nicht erforderlich, weil die Unterschiede bei den Mengen bereits bei der Anwendung der Mengenrabatte berücksichtigt worden seien, habe der Rat beim Erlaß der angefochtenen Verordnung darauf abgestellt, daß keine ausreichenden Beweismittel für derartige Berichtigungen vorgelegen hätten.

11 Ferner habe die Kommission in der Verordnung zur Einführung des vorläufigen Zolls einen Mindestpreis von 133 ECU angewandt, während der Rat sich in der Verordnung zur Einführung des endgültigen Zolls für einen - zu einer erheblich höheren Belastung führenden - Wertzoll entschieden habe; entgegen der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung vorgesehenen Informationspflicht habe er die Betroffenen weder vorab unterrichtet noch ihnen eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

12 Die Klägerinnen werfen ferner der Kommission vor, ihre Fragen zur Bestimmung der Schadensschwelle, und zwar insbesondere zur Auswahl des sogenannten repräsentativen Gemeinschaftsherstellers und zur Höhe seiner Produktionskosten, mit der Begründung nicht beantwortet zu haben, daß diese Informationen vertraulich seien.

13 Schließlich hätten die Beamten der Kommission bei der Gewährung einer Berichtigung für die Lagerung eine niedrigere als die von den Klägerinnen angegebene Zahl angesetzt, wofür diesen trotz ausdrücklicher Bitten keine Erklärung gegeben worden sei.

14 In Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben a und b der Grundverordnung heisst es:

"a) Der Antragsteller und die bekanntermassen betroffenen Einführer und Ausführer... können alle der Kommission zur Verfügung gestellten Unterlagen... einsehen, soweit sie für die Vertretung ihrer Interessen erheblich und nicht vertraulich im Sinne von Artikel 8 sind und von der Kommission bei der Untersuchung verwendet werden...

b) Die Ausführer und Einführer der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist,... können beantragen, über die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen unterrichtet zu werden, aufgrund deren beabsichtigt wird, die Erhebung endgültiger Zölle... anzuregen."

15 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925) gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Bei der Auslegung des Artikels 7 Absatz 4 der Grundverordnung sind also insbesondere die Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich aus der Wahrung der Verteidigungsrechte ergeben, einem Grundsatz, dessen fundamentalen Charakter der Gerichtshof mehrfach hervorgehoben hat (vgl. insbesondere Urteil vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux, Slg. 1989, 3137). Diese Erfordernisse gelten nicht nur im Rahmen von Verfahren, die zu Sanktionen führen können, sondern auch in den Untersuchungsverfahren, die dem Erlaß von Antidumpingverordnungen vorausgehen, die die betroffenen Unternehmen trotz ihrer allgemeinen Geltung unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können.

16 Hinsichtlich der Verteidigungsrechte ist darauf hinzuweisen, daß das Vorgehen der Gemeinschaftsorgane deswegen besonders gewissenhaft sein muß, weil die fragliche Regelung in ihrem gegenwärtigen Entwicklungsstand nicht alle Verfahrensgarantien zum Schutze des Einzelnen vorsieht, die etwa in bestimmten nationalen Rechtsordnungen bestehen.

17 Die Gemeinschaftsorgane müssen bei der Erfuellung ihrer Informationspflicht mit der notwendigen Sorgfalt handeln, indem sie sich entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex Corporation, Slg. 1985, 849) bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen, und indem sie dafür - gegebenenfalls von Amts wegen - die geeignete Form der Mitteilung wählen. Die betroffenen Unternehmen müssen jedenfalls im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumping und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten.

18 Aus den Akten ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Gemeinschaftsorgane ihrer Pflicht nachgekommen wären, den Klägerinnen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihnen eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Interessen ermöglicht hätten.

19 Was nämlich die beantragten Berichtigungen wegen Unterschieden bei den Mengen und der Handelsstufe angeht, stützt der Beklagte sein Vorbringen ausschließlich auf einen internen Dienstreisebericht, den Beamte der Kommission im Anschluß an einige in Saudi-Arabien durchgeführte Nachprüfungen abgefasst haben, sowie auf die Protokolle von zwei Sitzungen, die am 22. Mai und am 5. Oktober 1987 mit Vertretern der Beteiligten in Brüssel stattgefunden haben. Derartige interne Dokumente können jedoch um so weniger als Beweis dienen, als die in ihnen enthaltenen Informationen - wie sich aus den Akten ergibt - den Klägerinnen nicht auf anderem Wege zur Kenntnis gebracht worden sind.

20 Zwar erlaubt es Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer ii der Grundverordnung, die erbetene Auskunft nur mündlich zu erteilen. Gleichwohl müssen die Gemeinschaftsbehörden dafür Sorge tragen, daß sie erforderlichenfalls den Nachweis erbringen können, daß eine solche Mitteilung tatsächlich erfolgt ist. Da der Rat für sein Vorbringen keinen Nachweis erbracht hat, ist festzustellen, daß die ersten beiden Argumente der Klägerinnen begründet sind.

21 Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Bestimmung der Schadensschwelle und die Berechnung der Berichtigung für die Lagerung durch die Kommission seien fehlerhaft.

22 In diesem Zusammenhang hat der Beklagte immer wieder auf ein Schreiben vom 8. September 1988 verwiesen, dessen Erhalt die Klägerinnen bestreiten. Aus den bereits dargelegten Gründen kann dieses Schreiben, das nicht als Einschreiben versandt wurde und dessen Eingang beim Empfänger daher nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden konnte, nicht als zuverlässiges Mittel angesehen werden, um der Informationspflicht, wie sie sich aus der Grundverordnung ergibt, nachzukommen. Diese beiden Rügen sind daher ebenfalls begründet.

23 Was schließlich die fehlende Information über die geänderte Berechnung des endgültigen Zolls angeht, ist festzustellen, daß zwar die Höhe des endgültigen Zolls, aber weder die vom Rat letztlich gewählte Zollart noch die Methode zur Berechnung dieses Zolls eine wesentliche Information darstellt.

24 Da nämlich zum einen die Wahl zwischen den verschiedenen Arten

von Antidumpingzöllen grundsätzlich ohne Einfluß auf die absolute Höhe dieses Zolls ist und zum anderen die weitaus häufigste in Dumpingsachen der Wertzoll ist, ist die Information über die Methode zur Berechnung des Antidumpingzolls nicht als wesentlich und folglich das Fehlen einer solchen Information nicht als Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte anzusehen. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

25 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich gleichwohl, daß dem Klagegrund der Verletzung der Verteidigungsrechte stattzugeben ist. Folglich ist Artikel 1 der Verordnung Nr. 3339/87 insoweit für nichtig zu erklären, als er zu Lasten der Klägerinnen einen Antidumpingzoll einführt.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3339/87 des Rates vom 4. November 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Libyen und Saudi-Arabien wird insoweit für nichtig erklärt, als er zu Lasten der Klägerinnen einen Antidumpingzoll einführt.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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