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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: C-496/99 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan, Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung Nr. 1975/95 vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgi, Verordnung (EG) Nr. 228/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan Art. 2
Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung Nr. 1975/95 vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgi Art. 2 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung Nr. 1975/95 vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgi Art. 6 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 228/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 228/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan Anhang I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. April 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen CAS Succhi di Frutta SpA. - Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik - Nahrungsmittelhilfe - Ausschreibungsverfahren - Entscheidung der Kommission zur nachträglichen Änderung der Ausschreibungsbedingungen - Bezahlung der Zuschlagsempfänger mit anderen als den in der Ausschreibung angegebenen Früchten. - Rechtssache C-496/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-496/99 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten, sodann durch T. van Rijn und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1999, II-3181) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

CAS Succhi di Frutta SpA mit Sitz in Castagnaro (Italien), zunächst vertreten durch A. Tizzano, G. M. Roberti und F. Sciaudone, avvocati, sodann durch G. M. Roberti und F. Sciaudone, avvocati,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, J.-P. Puissochet, R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: S. Alber,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

24. Oktober 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 1999 in den Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1999, II3181, im Folgenden: angefochtenes Urteil) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils eingelegt.

Rechtlicher Rahmen, Sachverhalt und Verfahren

2. Das Gericht hat den rechtlichen Rahmen, den Sachverhalt und das Verfahren im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

1 Am 4. August 1995 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1975/95 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 191, S. 2). Die ersten beiden Begründungserwägungen dieser Verordnung haben folgenden Wortlaut: Um die Versorgungsbedingungen in Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan zu verbessern, sollten diesen Ländern landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, und es darf zu keiner Beeinträchtigung der Entwicklung einer durch den Markt bestimmten Versorgung kommen. In der Gemeinschaft stehen infolge von Interventionsmaßnahmen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verfügung. Diese sollten ausnahmsweise zur Durchführung der geplanten Maßnahmen bevorzugt eingesetzt werden.

2 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1975/95 lautet:

Gemäß dieser Verordnung werden Maßnahmen zur unentgeltlichen Belieferung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan mit noch zu bestimmenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen durchgeführt, die aufgrund von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Soweit zeitweise keine Interventionserzeugnisse zur Verfügung stehen, können sie auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden, um die Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erfüllen.

3 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1975/95 bestimmt:

(1) Die Erzeugnisse werden in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert.

(2) Die Maßnahmen können Nahrungsmittel einbeziehen, die zur Verfügung stehen, oder auf dem Markt erworben werden können, indem als Zahlung Erzeugnisse aus Interventionsbeständen geliefert werden, die zu der gleichen Gruppe von Erzeugnissen gehören.

(3) Die Lieferkosten einschließlich der Transportkosten sowie gegebenenfalls der Verarbeitungskosten werden durch Ausschreibung oder, bei Dringlichkeit oder Beförderungsschwierigkeiten, durch freihändige Vergabe bestimmt.

...

4 Im Anschluss daran erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2009/95 vom 18. August 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur in der Verordnung Nr. 1975/95 vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen nach Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan (ABl. L 196, S. 4).

5 Die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2009/95 lautet:

Die unentgeltlichen Lieferungen erfolgen in Form unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen, aber auch in Form anderer, verwandter Nahrungsmittel, die sich nicht in der Intervention befinden. Es sind daher besondere Bestimmungen für die Lieferungen von Verarbeitungserzeugnissen festzulegen. Insbesondere ist vorzusehen, dass die Vergütung dieser Lieferungen in Form der entsprechenden Ausgangserzeugnisse aus Interventionsbeständen erfolgen kann.

6 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2009/95 bestimmt:

Die Ausschreibung kann sich auf die Menge der Erzeugnisse beziehen, die aus Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung artverwandter Verarbeitungserzeugnisse auf der in der Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Lieferstufe zu übernehmen sind.

7 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 der Verordnung Nr. 2009/95 sind Angebote bei Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 nur gültig mit Angabe der Angebotsmenge in Tonnen Nettogewicht im Austausch für eine Tonne (netto) des Enderzeugnisses zu den in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen und auf der darin bezeichneten Lieferstufe.

8 Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2009/95 lautet:

Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen, die den Bedingungen der Ausschreibungsverordnung nur teilweise genügen oder die andere als in dieser Verordnung festgesetzte Bedingungen enthalten, können abgelehnt werden.

9 Nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2009/95 werden in den Ausschreibungsbekanntmachungen insbesondere festgelegt:

- Ergänzende Klauseln und Bestimmungen;

- die Definition der Partien

...

- die wichtigsten physischen und technischen Merkmale der einzelnen Partien;

...

10 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2009/95 nennt die Ausschreibungsbekanntmachung im Fall einer Ausschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 2 insbesondere

- die als Zahlung der Lieferung zu übernehmende Partie oder Gruppe von Partien;

- die Merkmale der zu liefernden Verarbeitungserzeugnisse: Art, Menge, Qualität, Aufmachung usw.

11 Die Kommission erließ danach die Verordnung (EG) Nr. 228/96 vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan (ABl. L 30, S. 18).

12 Die ersten beiden Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 228/96 lauten:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1975/95 können die Maßnahmen zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Nahrungsmittel einbeziehen, die auf dem Markt vorhanden sind oder beschafft werden können, indem als Bezahlung Erzeugnisse abgegeben werden, die aufgrund von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Um dem Ersuchen der Empfängerländer nach Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren nachzukommen, ist es angebracht, eine Ausschreibung zur Bestimmung der günstigsten Lieferbedingungen für solche Erzeugnisse zu eröffnen. Dabei ist vorzusehen, dass der Zuschlagsempfänger als Bezahlung Obstmengen erhält, die im Rahmen von Rücknahmevorgängen nach den Artikeln 15 und 15a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse [ABl. L 118, S. 1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission [ABl. L 132, S. 8] aus dem Markt genommen wurden.

13 Artikel 1 der Verordnung Nr. 228/96 hat folgenden Wortlaut:

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2009/95, insbesondere Artikel 2 Absatz 2, sowie gemäß den besonderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung wird eine Ausschreibung über die in Anhang I beschriebene Lieferung einer Höchstmenge von 1 000 Tonnen Fruchtsaft, 1 000 Tonnen konzentriertem Fruchtsaft und 1 000 Tonnen Fruchtkonfitüre eröffnet.

14 Anhang I zur Verordnung Nr. 228/96 enthält die folgenden näheren Angaben:

Partie Nr. 1 Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen ApfelsaftAbzuholendes Rücknahmeerzeugnis: Äpfel

Partie Nr. 2 Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen zu 50 % konzentrierter ApfelsaftAbzuholendes Rücknahmeerzeugnis: Äpfel

Partie Nr. 3 Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen OrangensaftAbzuholendes Rücknahmeerzeugnis: Orangen

Partie Nr. 4 Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen zu 50 % konzentrierter OrangensaftAbzuholendes Rücknahmeerzeugnis: Orangen

Partie Nr. 5 Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen verschiedener FruchtkonfitürenAbzuholendes Rücknahmeerzeugnis: Äpfel

Partie Nr. 6 Zu lieferndes Erzeugnis: 500 Netto-Tonnen verschiedener FruchtkonfitürenAbzuholendes Rücknahmeerzeugnis: Orangen.

Für sämtliche Partien war als Liefertermin der 20. März 1996 festgelegt.

15 Mit Schreiben vom 15. Februar 1996 gab die Klägerin für die Partien Nr. 1 und Nr. 2 ein Angebot des Inhalts ab, als Bezahlung der Lieferung ihrer Erzeugnisse für die beiden Partien 12 500 Tonnen bzw. 25 000 Tonnen Äpfel zu übernehmen.

16 Die Trento Frutta SpA (im Folgenden: Trento Frutta) und die Loma GmbH (im Folgenden: Loma) boten an, 8 000 Tonnen Äpfel für die Partie Nr. 1 bzw. 13 500 Tonnen Äpfel für die Partie Nr. 2 zurückzunehmen. Für den Fall, dass die Äpfel nicht ausreichten, erklärte sich Trento Frutta außerdem zur Annahme von Pfirsichen bereit.

17 Am 6. März 1996 richtete die Kommission an die Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo (italienische Interventionsstelle; im Folgenden: AIMA) mit Kopie an Trento Frutta die Note Nr. 10663 mit der Mitteilung, dass sie der Letztgenannten den Zuschlag für die Partien Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 erteilt habe. Nach dieser Note sollte Trento Frutta als Bezahlung vorzugsweise folgende Mengen aus dem Markt genommener Früchte erhalten:

Partie Nr. 1 8 000 Tonnen Äpfel oder, alternativ, 8 000 Tonnen Pfirsiche;

Partie Nr. 3 20 000 Tonnen Orangen oder, alternativ, 8 500 Tonnen Äpfel oder 8 500 Tonnen Pfirsiche;

Partie Nr. 4 32 000 Tonnen Orangen oder, alternativ, 13 000 Tonnen Äpfel oder 13 000 Tonnen Pfirsiche;

Partie Nr. 5 18 000 Tonnen Äpfel oder, alternativ, 18 000 Tonnen Pfirsiche;

Partie Nr. 6 45 000 Tonnen Orangen oder, alternativ, 18 000 Tonnen Äpfel oder 18 000 Tonnen Pfirsiche.

18 Am 13. März 1996 richtete die Kommission an die AIMA die Note Nr. 11832 und teilte ihr mit, dass sie Loma gegen Rücknahme von 13 500 Tonnen Äpfeln den Zuschlag für die Partie Nr. 2 erteilt habe.

19 Die AIMA ergriff gemäß der Verordnung Nr. 228/96 die zur Durchführung der Noten Nr. 10663 und Nr. 11832 der Kommission erforderlichen Maßnahmen durch Rundschreiben Nr. 93/96 vom 21. März 1996, das den Inhalt dieser Noten wiedergab.

20 Am 14. Juni 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 1453 über die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung Nr. 228/96 (im Folgenden: Entscheidung vom 14. Juni 1996). Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Entscheidung waren die seit der Ausschreibung aus dem Markt genommenen Mengen der betreffenden Erzeugnisse im Verhältnis zu den erforderlichen Mengen verschwindend gering, obwohl die Rücknahmekampagne praktisch abgeschlossen sei. Um diesen Vorgang zu Ende zu bringen, sei es daher erforderlich, den Unternehmen unter den Zuschlagsempfängern, die dies wünschten, zu ermöglichen, anstelle von Äpfeln und Orangen andere aus dem Markt genommene Früchte nach zuvor festgelegten Anteilen, die die entsprechenden Verarbeitungsmengen der fraglichen Erzeugnisse widerspiegelten, als Zahlung anzunehmen.

21 Artikel 1 der Entscheidung vom 14. Juni 1996 bestimmt, dass die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse auf Antrag den Zuschlagsempfängern (d. h. Trento Frutta und Loma) nach folgenden Äquivalenzkoeffizienten zur Verfügung gestellt werden:

a) 1 Tonne Pfirsiche für 1 Tonne Äpfel,

b) 0,667 Tonnen Aprikosen für 1 Tonne Äpfel,

c) 0,407 Tonnen Pfirsiche für 1 Tonne Orangen,

d) 0,270 Tonnen Aprikosen für 1 Tonne Orangen.

22 Diese Entscheidung war an die Italienische Republik, die Französische Republik, die Hellenische Republik und das Königreich Spanien gerichtet.

23 Am 22. Juli 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 1916 über die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan gemäß der Verordnung Nr. 228/96 (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Juli 1996). Nach der dritten Begründungserwägung dieser Entscheidung reichten die verfügbaren Mengen an Pfirsichen und Aprikosen nicht aus, um den Vorgang abzuschließen; es sei angebracht, darüber hinaus die Möglichkeit zu eröffnen, die von den Zuschlagsempfängern zu übernehmenden Äpfel durch Nektarinen zu ersetzen.

24 Nach Artikel 1 der Entscheidung vom 22. Juli 1996 werden die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse Trento Frutta und Loma auf Verlangen nach dem Äquivalenzkoeffizienten von 1,4 Tonnen Nektarinen für 1 Tonne Äpfel zur Verfügung gestellt.

25 Diese Entscheidung war an die Italienische Republik gerichtet.

26 Mit einer beim Tribunale amministrativo regionale del Lazio erhobenen und der AIMA am 24. Juli 1996 zugestellten Klage begehrte die Klägerin die Nichtigerklärung des genannten Rundschreibens Nr. 93/96 der AIMA.

27 Am 26. Juli 1996 trug die Klägerin auf einer auf ihren Wunsch einberufenen Sitzung mit den Dienststellen der Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission (GD VI) ihre Einwände gegen die von der Kommission gebilligte Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch andere Früchte vor und erhielt ein Exemplar der Entscheidung vom 14. Juni 1996.

28 Am 2. August 1996 leitete die Klägerin der Kommission den vom Dipartimento Territorio e Sistemi Agro-Forestali der Universität Padua erstellten technischen Bericht Nr. 94 über die Koeffizienten der wirtschaftlichen Äquivalenz bestimmter Früchte für die Zwecke der Verarbeitung zu Saft zu.

29 Am 6. September 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 2208 zur Änderung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1996 über die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenie n und Aserbaidschan gemäß der Verordnung Nr. 228/96 (im Folgenden: Entscheidung vom 6. September 1996). Nach der zweiten Begründungserwägung dieser Entscheidung erschien es angebracht, die in der Entscheidung vom 14. Juni 1996 festgelegten Koeffizienten zu ändern, um über den gesamten Zeitraum der Rücknahme von Pfirsichen eine ausgeglichenere Ersetzung der für die Lieferung von Fruchtsaft an die Bevölkerungen des Kaukasus verwendeten Äpfel und Orangen auf der einen durch die als Bezahlung für diese Lieferungen aus dem Markt genommenen Pfirsiche auf der anderen Seite zu erreichen. Die neuen Koeffizienten sollten nur auf Erzeugnisse Anwendung finden, die von den Zuschlagsempfängern noch nicht als Zahlung für die Lieferungen abgeholt worden waren.

30 Nach Artikel 1 der Entscheidung vom 6. September 1996 wurde Artikel 1 Buchstaben a und c der Entscheidung vom 14. Juni 1996 wie folgt geändert:

a) 0,914 Tonnen Pfirsiche für 1 Tonne Äpfel,

...

c) 0,372 Tonnen Pfirsiche für 1 Tonne Orangen.

31 Diese Entscheidung war an die Italienische Republik, die Französische Republik, die Hellenische Republik und das Königreich Spanien gerichtet.

32 Mit am 25. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 erhoben. Diese Rechtssache ist unter der Nummer T191/96 eingetragen worden.

33 Mit Beschluss vom 26. Februar 1997 in der Rechtssache T191/96 R (CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1997, II-211) hat der Präsident des Gerichts einen von der Klägerin am 16. Januar 1997 gestellten Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 6. September 1996 zurückgewiesen.

34 Mit am 9. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 22. Juli 1996 erhoben und geltend gemacht, sie habe erst am 30. Januar 1997 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Exemplar dieser Entscheidung erhalten. Diese Rechtssache ist unter der Nummer T106/97 eingetragen worden.

35 Mit Beschluss vom 20. März 1998 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts einen Antrag der Allione Industria Alimentare SpA auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin in der Rechtssache T191/96 (Slg. 1998, II573) zurückgewiesen.

36 Mit Beschluss vom 14. Oktober 1998 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T191/96 und T106/97 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.

37 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Kommission aufgefordert, vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen, welchen Umfang die bei den Interventionsstellen verfügbaren Lagerbestände an Äpfeln im entscheidungserheblichen Zeitpunkt hatten. Die Kommission ist dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen. Die Sitzung hat am 10. Februar 1999 stattgefunden.

3. In der Rechtssache T-191/96 hat Succhi di Frutta beantragt, die Entscheidung vom 6. September 1996 zur Änderung der Entscheidung vom 14. Juni 1996 für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Das angefochtene Urteil

Zur Zulässigkeit

4. Die Kommission hat vor dem Gericht geltend gemacht, die Klage der Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 sei aus zwei Gründen unzulässig: Zum einen sei die Klägerin von der Entscheidung vom 6. September 1996 nicht unmittelbar und individuell betroffen, und zum anderen habe sie keinerlei Interesse daran, deren Nichtigerklärung zu erwirken.

5. Zur Zulässigkeit hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

50 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) können natürliche oder juristische Personen Anfechtungsklage gegen sie ergangene Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

51 Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell im Sinne dieser Bestimmung betroffen zu sein, wenn die in Rede stehende Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 199; vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache T-86/96 Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag Lloyd Fluggesellschaft/Kommission, Slg. 1999, II-179, Randnr. 42, und die angeführte Rechtsprechung).

52 Es ist unstreitig, dass sich die Klägerin im vorliegenden Fall an der Ausschreibung der Partien Nr. 1 und Nr. 2 beteiligt hat und dass die Partie Nr. 1 Trento Frutta zugeschlagen worden ist.

53 Die Kommission bestreitet im Übrigen nicht, dass ihre erwähnte Note Nr. 10663 vom 6. März 1996 Bestandteile enthält, die mit den in der Ausschreibungsbekanntmachung gemäß der Verordnung Nr. 228/96 aufgestellten Bedingungen insoweit nicht im Einklang stehen, als darin insbesondere die Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch Pfirsiche als Form der Bezahlung der Lieferungen von Trento Frutta vorgesehen ist. Diese Note ändert somit die Zahlungsmodalitäten für die einzelnen Partien.

54 Die Änderung der Zahlungsmodalitäten für die einzelnen Partien wurde durch die Entscheidung vom 14. Juni 1996 für alle Zuschlagsempfänger bestätigt. Im Anschluss daran forderte die Klägerin die Kommission auf, diese Entscheidung zu überprüfen. Zu diesem Zweck fand am 26. Juli 1996 eine Sitzung der Dienststellen der GD VI und der Klägerin statt, nach der die Klägerin der Kommission den technischen Bericht Nr. 94 zuleitete (oben, Randnrn. 27 und 28).

55 Im Licht der ihr so zur Kenntnis gebrachten neuen Gesichtspunkte und einer Überprüfung der gesamten Situation, insbesondere des von ihren Dienststellen Mitte August 1996 festgestellten Niveaus der Pfirsichpreise auf dem Markt der Gemeinschaft (siehe Arbeitsdokument der GD VI, Anlage 11 zur Klagebeantwortung), erließ die Kommission die streitige Entscheidung vom 6. September 1996 mit neuen Äquivalenzkoeffizienten für Pfirsiche auf der einen und Äpfel und Orangen auf der anderen Seite.

56 Dementsprechend ist die streitige Entscheidung als eigenständige Entscheidung anzusehen, die nach einer Aufforderung durch die Klägerin auf der Grundlage neuer Gesichtspunkte erlassen wurde, und sie ändert die Ausschreibungsbedingungen insoweit, als sie mit anderen Äquivalenzkoeffizienten die Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch Pfirsiche als Form der Bezahlung der Zuschlagsempfänger vorsieht und dies trotz der Kontakte, die in der Zwischenzeit zwischen den Beteiligten stattgefunden hatten.

57 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Klägerin durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen ist. Sie ist es in erster Linie in ihrer Eigenschaft als nicht berücksichtigte Bieterin insoweit, als eine der wesentlichen Bedingungen der Ausschreibung - diejenige in Bezug auf die Form der Bezahlung der betreffenden Lieferungen - nachträglich von der Kommission geändert wurde. Ein solcher Bieter ist nämlich nicht nur durch die Entscheidung der Kommission über Annahme oder Ablehnung jedes auf die Ausschreibung unterbreiteten Angebots individuell betroffen (Urteil vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 25). Er hat außerdem weiterhin ein individuelles Interesse daran, dass die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen in der Durchführungsphase der Ausschreibung selbst eingehalten werden. Denn der fehlende Hinweis der Kommission in der Ausschreibungsbekanntmachung auf die Möglichkeit der Zuschlagsempfänger, andere als die zur Bezahlung ihrer Lieferungen vorgesehenen Früchte zu erhalten, hat der Klägerin die Möglichkeit genommen, ein anderes Angebot abzugeben als das, das sie unterbreitet hatte, und somit über die gleiche Chance zu verfügen wie Trento Frutta.

58 Zweitens ist die Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen deshalb durch die angefochtene Entscheidung individuell betroffen, weil diese Entscheidung nach einer auf ihren Wunsch vorgenommenen Überprüfung der gesamten Situation und u. a. im Licht der ergänzenden Angaben, die sie der Kommission gegenüber gemacht hat, erlassen wurde.

59 Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung auch unmittelbar betroffen, da die Kommission den staatlichen Behörden hinsichtlich der Modalitäten für die Durchführung dieser Entscheidung keinen Entscheidungsspielraum gelassen hat (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70, 42/70, 43/70 und 44/70, International Fruit Company/Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 25 bis 28).

60 Im Übrigen ist das Vorbringen zurückzuweisen, die Klägerin habe die Entscheidung vom 14. Juni 1996 nicht fristgerecht angefochten, da die streitige Entscheidung lediglich als reine Bestätigung jener Entscheidung anzusehen sei. Es wurde bereits festgestellt, dass die Kommission auf Wunsch der Klägerin bereit war, ihre Entscheidung vom 14. Juni 1996 zu überprüfen, und dass die streitige Entscheidung im Anschluss an diese Überprüfung erlassen wurde. Außerdem legt die streitige Entscheidung andere Äquivalenzkoeffizienten fest und stützt sich auf neue Gesichtspunkte. Somit kann die von der Klägerin erhobene Klage nicht aus diesem Grund für unzulässig erklärt werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 3. März 1994 in der Rechtssache T-82/92, Cortes Jimenez u. a./Kommission, Slg. ÖD 1994, II-237, Randnr. 14, vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/94, IPK/Kommission, Slg. 1997, II-1665, Randnr. 24, vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache T-130/96, Aquilino/Rat, Slg. ÖD 1998, II-1017, Randnr. 34, und vom 21. Oktober 1998 in der Rechtssache T-100/96, Vicente-Nuñez/Kommission, Slg. ÖD 1998, II-1779, Randnrn. 37 bis 42).

61 Darüber hinaus ist das Vorbringen zurückzuweisen, die Klägerin habe kein Rechtsschutzinteresse, da die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nur dazu führen würde, die für sie ungünstigeren Äquivalenzkoeffizienten gemäß der Entscheidung vom 14. Juni 1996 wiederherzustellen.

62 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ein Urteil über die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 nur dazu führen würde, die Äquivalenzkoeffizienten gemäß der Entscheidung vom 14. Juni 1996 wiederaufleben zu lassen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung der Kommission, gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) die Maßnahmen zu treffen, die die Durchführung des vorliegenden Urteils umfasst (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Asteris/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn. 27 bis 32).

63 Jedenfalls behält ein Bieter nach Randnummer 32 des Urteils Simmenthal/Kommission, auch wenn eine Vergabeentscheidung zugunsten anderer Bewerber vollständig durchgeführt sein sollte, doch ein Interesse an der Aufhebung einer solchen Entscheidung, sei es, um eine angemessene Berichtigung seiner Rechtssituation durch die Kommission zu erreichen, sei es, um die Kommission zu veranlassen, das Ausschreibungssystem für die Zukunft in geeigneter Weise zu ändern, falls festgestellt werden sollte, dass es bestimmten rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall um so eher übertragen, als feststeht, dass die in der betreffenden Ausschreibungsbekanntmachung genannten Vorgänge bei Erlass der streitigen Entscheidung noch nicht vollständig durchgeführt waren.

64 Demnach ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

6. Succhi di Frutta hat zur Begründetheit ihrer Klage in der Rechtssache T-191/96 sieben Klagegründe vorgetragen: 1. Verstoß gegen die Verordnung Nr. 228/96 sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung; 2. Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 1975/95 und Nr. 2009/95; 3. Missbrauch von Befugnissen; 4. offensichtlicher Beurteilungsfehler; 5. Verstoß gegen Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) und gegen Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 EG) sowie gegen die Verordnung Nr. 1035/72; 6. Begründungsmangel; 7. offensichtliche Unangemessenheit der Ersetzungsregelung.

7. Zum ersten Klagegrund hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

72 Zur Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn ein Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Festlegungen getroffen hat, es der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt, dass alle Angebote diesen Festlegungen entsprechen, damit ein objektiver Vergleich der Angebote gewährleistet ist (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1993 in der Rechtssache C243/89, Kommission/Dänemark, Slg. 1993, I3353, Randnr. 37, und vom 25. April 1996 in der Rechtssache C87/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I2043, Randnr. 70). Zudem wurde festgestellt, dass das Verfahren zum Vergleich der Angebote in jedem Abschnitt sowohl den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter als auch den Grundsatz der Transparenz wahren muss, damit alle Bieter bei der Aufstellung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 54).

73 Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Demnach war die Kommission verpflichtet, in der Ausschreibungsbekanntmachung Gegenstand und Bedingungen der Ausschreibung klar zu beschreiben und sich streng an die genannten Bedingungen zu halten, damit alle Bieter bei der Aufstellung ihrer Angebote über die gleichen Chancen verfügten. Insbesondere konnte die Kommission nicht nachträglich die Ausschreibungsbedingungen, darunter diejenigen, die das abzugebende Angebot betrafen, in einer in der Ausschreibungsbekanntmachung selbst nicht vorgesehenen Weise ändern, ohne den Grundsatz der Transparenz zu verletzen.

74 Wie oben festgestellt, ermöglicht die streitige Entscheidung den Zuschlagsempfängern, d. h. Trento Frutta und Loma, andere Früchte als in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben, insbesondere Pfirsiche anstelle von Äpfeln und Orangen als Bezahlung für ihre Lieferungen zu übernehmen.

75 Ausweislich der Verordnung Nr. 228/96 ist eine solche Ersetzung in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht vorgesehen. Aus Anhang I zu dieser Verordnung, ausgelegt gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2009/95 (oben, Randnrn. 9 bis 13) geht nämlich hervor, dass nur die aufgeführten Erzeugnisse, d. h. für die Partien Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 Äpfel und für die Partien Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6 Orangen von den Zuschlagsempfängern als Bezahlung für die Lieferungen übernommen werden durften.

76 Im Übrigen sind nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Nummer 1 der Verordnung Nr. 2009/95 (oben, Randnr. 7) nur solche Angebote gültig, die die Angabe der Menge an Erzeugnissen enthalten, die der Bieter als Bezahlung für die Lieferung der Verarbeitungserzeugnisse zu den in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen fordert.

77 Die Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch Pfirsiche als Bezahlung der betreffenden Lieferungen sowie die Festlegung von Äquivalenzkoeffizienten für diese Früchte stellen daher eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Bedingung der Ausschreibungsbekanntmachung dar, nämlich der Modalitäten für die Bezahlung der zu liefernden Erzeugnisse.

78 Jedoch ermächtigt entgegen den Behauptungen der Kommission keine der von ihr angeführten Bestimmungen, insbesondere nicht die erste und die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 228/96 und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1975/95 (oben, Randnrn. 3 und 12), und sei es auch nur stillschweigend, zu einer solchen Ersetzung. Eine Ersetzung ist auch nicht in dem von der Kommission vorgetragenen Fall vorgesehen, dass die Mengen an Früchten in den Interventionsbeständen nicht ausreichen und die als Bezahlung der Zuschlagsempfänger gelieferten Ersatzfrüchte zu der gleichen Gruppe von Erzeugnissen gehören wie deren Lieferungen.

79 Im Übrigen sieht die streitige Entscheidung nicht nur die Ersetzung von Äpfeln und Orangen durch Pfirsiche vor, sondern sie legt auch unter Bezugnahme auf nach der Ausschreibung eingetretene Umstände, nämlich das Preisniveau der betreffenden Früchte auf dem Markt Mitte August 1996, Äquivalenzkoeffizienten fest, obwohl die Berücksichtigung solcher, sich nach der Ausschreibung ergebender Gesichtspunkte bei der Festlegung der auf die betreffenden Lieferungen anzuwendenden Zahlungsmodalitäten in der Ausschreibungsbekanntmachung an keiner Stelle vorgesehen ist.

80 Außerdem belegen die von der Kommission im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben (siehe Anlage 3 zur Klagebeantwortung und Antwort der Kommission auf die Fragen des Gerichts) nicht, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung in den Interventionsbeständen so wenig Äpfel zur Verfügung standen, dass dies die Durchführung der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Vorgänge hätte verhindern können.

81 Aber selbst wenn auf Gemeinschaftsebene keine Äpfel zur Übernahme verfügbar gewesen sein sollten, wäre es zur Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung Sache der Kommission gewesen, in der Ausschreibungsbekanntmachung die genauen Bedingungen für eine Ersetzung der als Bezahlung der betreffenden Lieferungen vorgesehenen Früchte durch andere zu nennen. Da sie dies nicht getan hat, musste die Kommission ein neues Ausschreibungsverfahren einleiten.

82 Demnach verstößt die streitige Entscheidung gegen die Ausschreibungsbekanntmachung gemäß der Verordnung Nr. 228/96 sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung und ist daher für nichtig zu erklären, ohne dass über die übrigen von der Klägerin vorgetragenen Klagegründe entschieden zu werden braucht.

8. Infolgedessen hat das Gericht entschieden:

1. Die Entscheidung C (96) 2208 der Kommission vom 6. September 1996 wird für nichtig erklärt.

...

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens in der Rechtssache T-191/96.

...

Das Rechtsmittel

9. Die Kommission beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage der Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 für unbegründet zu erklären,

- äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage unter Berücksichtigung der ihm vom Gerichtshof erteilten Hinweise zurückzuverweisen,

- Succhi di Frutta zu den Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug in der Rechtssache T-191/96 zu verurteilen.

10. Succhi di Frutta beantragt,

- die Rechtsmittelgründe, die die Kommission im Rahmen des Rechtsmittels wegen Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 14. Oktober 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-191/96 und T-106/97 bezüglich des die Rechtssache T-191/96 betreffenden Teils geltend gemacht hat, ganz oder teilweise für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen,

- der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

11. Zur Stützung ihres Rechtsmittels trägt die Kommission fünf Gründe vor:

- unzutreffende Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der nicht berücksichtigten Bieter und der Zuschlagsempfänger, die dazu geführt habe, dass das Gericht zu Unrecht die Zulässigkeit der Klage von Succhi di Frutta bejaht habe,

- fehlerhafte und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils, soweit es um die Folgerungen gehe, die das Gericht aus diesem Grundsatz hinsichtlich der Begründetheit der Klage gezogen habe,

- Auslegungsfehler des Gerichts, soweit es entschieden habe, Succhi di Frutta sei von der Entscheidung vom 6. September 1996 wegen ihrer Teilnahme am Verfahren zum Erlass dieser Entscheidung individuell betroffen,

- rechtsfehlerhafte Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses von Succhi di Frutta sowie der Tragweite von Artikel 233 EG durch das Gericht und

- fehlerhafte Auslegung der Bestimmungen über die von der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse vorgesehene Rücknahme von Obst, aufgrund deren das Gericht einen Mangel an Äpfeln, die zur Bezahlung der von den Zuschlagsempfängern zu liefernden Erzeugnisse vorgesehen gewesen seien, verneint habe.

Zum Rechtsmittel der Kommission

12. Der erste, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund der Kommission betreffen verschiedene Fragen der Zulässigkeit der Klage, die Succhi di Frutta in erster Instanz in der Rechtssache T-191/96 erhoben hat, während der zweite und der fünfte Rechtsmittelgrund die Frage der Begründetheit betreffen.

13. Somit sind zunächst die Rechtsmittelgründe der Kommission bezüglich der Zulässigkeit und anschließend die zur Begründetheit der Klage zu prüfen, die Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 gegen die Entscheidung vom 6. September 1996 erhoben hat.

Zu den Rechtsmittelgründen bezüglich der Zulässigkeit der Klage von Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96

Vorbringen der Parteien

14. Die Kommission wirft dem Gericht vor, drei Rechtsfehler begangen zu haben, als es die Klage von Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 für zulässig erklärt habe.

15. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das angefochtene Urteil habe dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter eine Tragweite zuerkannt, die zu weit gehe.

16. Zwar bestreite die Kommission nicht, dass dieser Grundsatz sowie der der Transparenz vom Auftraggeber während des eigentlichen Ausschreibungsverfahrens genauestens zu beachten seien, doch gelte etwas anderes, wenn der Auftrag vergeben worden sei.

17. Es sei klar zwischen dem Zuschlagsempfänger und den nicht berücksichtigten Bietern zu unterscheiden.

18. Nach der Zuschlagserteilung bestehe ein vertragliches Verhältnis zwischen der Kommission und allein dem Zuschlagsempfänger, und beide Parteien hätten sich an den abgeschlossenen Vertrag zu halten. Dagegen gebe es in diesem Verfahrensabschnitt keine Beziehungen mehr zwischen der Kommission und den nicht berücksichtigten Bietern.

19. Aus diesem Grund seien die in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Bedingungen nur solange unantastbar, bis der Zuschlagsempfänger bestimmt worden sei, doch könne der Auftraggeber nach diesem Zeitpunkt von den Bedingungen abweichen, wenn die Umstände dies erforderten und soweit die betreffende Änderung nicht die Rechte des Unternehmens verletze, das den Auftrag erhalten habe.

20. Infolgedessen betreffe die von Succhi di Frutta angefochtene Entscheidung vom 6. September 1996, die nach der Bewertung der Angebote und der Auftragsvergabe erlassen worden sei, nur die Beziehungen der Kommission mit den Zuschlagsempfängern, berühre aber nicht die nicht berücksichtigten Bieter, die in keiner anderen Lage seien als ein Dritter, der am Vergabeverfahren nicht teilgenommen habe.

21. Folglich sei Succhi di Frutta ebenso wenig wie jedes andere Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs berechtigt, eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen anzufechten, die wie im vorliegenden Fall nach der Auftragsvergabe erfolgt sei.

22. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, das Succhi di Frutta von der Entscheidung vom 6. September 1996 als nicht berücksichtigter Bieter individuell betroffen sei.

23. Hierfür spreche auch, dass der Beitritt von Allione, einem anderen italienischen Fruchtsafthersteller, zum Rechtsstreit vom Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 20. März 1998 mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass dieses Unternehmen kein hinreichendes Interesse an der Nichtigerklärung der von Succhi di Frutta angefochtenen Entscheidung besitze. Die Lage von Succhi di Frutta sei nicht anders als die von Allione.

24. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, Succhi di Frutta sei entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils auch nicht deshalb von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen, weil sie an dem Verfahren beteiligt gewesen sei, das zu der Entscheidung geführt habe, und diese auf ausdrücklichen Wunsch des Unternehmens und nach einer Überprüfung der gesamten Situation, die die Kommission unter Berücksichtigung der von Succhi di Frutta gemachten ergänzenden Angaben vorgenommen habe, erlassen worden sei.

25. Diese Umstände könnten als solche Succhi di Frutta nicht individualisieren, zumal die streitige Entscheidung im vorliegenden Fall an verschiedene Mitgliedstaaten gerichtet gewesen sei und nur die Zuschlagsempfänger berührt habe.

26. Zu ihrem vierten Rechtsmittelgrund führt die Kommission aus, die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 62 und 63 des angefochtenen Urteils, dass Succhi di Frutta ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 habe, sei falsch, weil das Unternehmen die früheren ähnlichen Entscheidungen, die für es ungünstiger gewesen seien, nicht angefochten habe, und eine Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 würde die früheren Entscheidungen wieder aufleben lassen. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Durchführung des Nichtigkeitsurteils des Gerichts berühre in keiner Weise diese zu einem früheren Zeitpunkt erlassenen anderen Entscheidungen.

27. Im Übrigen würde das Nichtigkeitsurteil des Gerichts die Beziehungen der Kommission zu den Zuschlagsempfängern zu einem Zeitpunkt in Frage stellen, zu dem das Ausschreibungsverfahren abgeschlossen sei, so dass die Rechtssicherheit nicht gewährleistet sei.

28. Succhi di Frutta beantragt in erster Linie, die drei genannten Rechtsmittelgründe der Kommission als unzulässig zurückzuweisen.

29. Der erste Rechtsmittelgrund greife nicht durch, da die Kommission lediglich die Einrede der Unzulässigkeit der Klage, die sie bereits vor dem Gericht erhoben habe, wiederhole. Dieses Rechtsmittel laufe daher bloß auf einen Antrag auf erneute Prüfung der vor dem Gericht erhobenen Klage hinaus.

30. Beim vierten Rechtsmittelgrund handele es sich ebenfalls um eine bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente. Wie sich aus Randnummer 46 des angefochtenen Urteils klar ergebe, sei dieser Rechtsmittelgrund eine Wiederholung der bereits in erster Instanz erhobenen Einrede, als die Kommission geltend gemacht habe, dass Succhi di Frutta kein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 habe, weil diese Nichtigerklärung lediglich dazu führen würde, die früheren Äquivalenzkoeffizienten wieder herzustellen, die für Trento Frutta günstiger gewesen seien.

31. Der dritte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da die Kommission ihn nicht in der ersten Instanz geltend gemacht habe, so dass er erstmals im Rahmen des Rechtsmittels angeführt worden sei, obwohl der Kommission die Umstände bereits im Verfahren vor dem Gericht bekannt gewesen seien.

32. Hilfsweise macht Succhi di Frutta geltend, dass diese Rechtsmittelgründe nicht stichhaltig seien.

33. Der erste und der dritte Rechtsmittelgrund, deren Gegenstand im Wesentlichen identisch sei, müssten als unbegründet zurückgewiesen werden.

34. Das Gericht habe nämlich zu Recht entschieden, das Succhi di Frutta angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen sei.

35. So sei die Lage von Succhi di Frutta nicht nur deshalb herausgehoben, weil das Unternehmen rechtzeitig bei den Dienststellen der Kommission wegen des schweren wirtschaftlichen Schadens vorstellig geworden sei, der ihm dadurch entstanden sei, dass unmittelbaren Mitbewerbern Ersatzfrüchte in einer unverhältnismäßigen Menge als Bezahlung für die Lieferung von Fruchtsäften oder Fruchtkonfitüren zugeteilt worden seien, sondern vor allem deshalb, weil sie an der in Rede stehenden Ausschreibung und an dem Verfahren zum Erlass der Entscheidung vom 6. September 1996 beteiligt gewesen sei.

36. Die Auffassung der Kommission, dass die Lage von Succhi di Frutta sich nach der Wahl des Zuschlagsempfängers nicht von der eines Dritten unterscheide, sei nicht haltbar.

37. Es sei Sache des Auftraggebers, in der Ausschreibungsbekanntmachung Gegenstand und Bedingungen des Vergabeverfahrens festzulegen. Er müsse sich dann streng an die Bedingungen halten, die er dort festgelegt habe und die die Bieter zur Teilnahme am Verfahren und zur Abgabe eines bestimmten Angebots veranlasst hätten, das von den Ausschreibungsbedingungen abhängig sei.

38. Diese Verpflichtung gelte für das gesamte Verfahren einschließlich des Abschnitts der Ausführung des zwischen dem Auftraggeber und dem erfolgreichen Bieter geschlossenen Vertrages. Der Auftraggeber könne von den vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten nur in den Fällen abweichen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung ausdrücklich aufgeführt seien. Es stehe daher nicht in seinem Belieben, den Vertrag mit dem oder den ausgewählten Unternehmen in einer Weise durchzuführen, die ihm am geeignetsten erscheine.

39. Träten nach der Vergabe des Auftrags außergewöhnliche Umstände ein, die eine Anpassung der Ausschreibungsbedingungen verlangten, müsse der Auftraggeber, wenn in der Bekanntmachung hierfür keine entsprechende Klausel vorgesehen sei, das Verfahren für nichtig erklären und eine neue Ausschreibung durchführen, an der alle früheren Bieter unter gleichen Bedingungen teilnehmen könnten.

40. Aus Anhang I der Verordnung Nr. 228/96 ergebe sich eindeutig, dass es sich bei den von den Zuschlagsempfängern zu übernehmenden Früchten um Äpfel und Apfelsinen handele; die einschlägige Regelung habe keine Klausel enthalten, die eine spätere Änderung einer der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Bedingungen, insbesondere die Ersetzung von Äpfeln durch Pfirsiche, zulasse.

41. Würde man der Ansicht der Kommission folgen, könnte der Auftraggeber während der Ausführung des mit dem erfolgreichen Unternehmen geschlossenen Vertrages wesentliche Änderungen an der Ausschreibungsbekanntmachung vornehmen, ohne eine Klage eines ausgeschlossenen Bieters mit dem Ziel, eine unzulässige Änderung der Ausschreibungsbedingungen mit Sanktionen zu belegen, befürchten zu müssen.

42. Der vierte Rechtsmittelgrund ist nach Ansicht von Succhi di Frutta ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

43. So habe das Gericht zu Recht die Ansicht vertreten, dass Succhi di Frutta sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls auf ein Rechtsschutzinteresse berufen könne.

44. Das Interesse an der Anfechtung einer rechtswidrigen Entscheidung entfalle nicht schon deshalb, weil andere rechtswidrige Handlungen nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten worden seien.

45. Im vorliegenden Fall habe das Gericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Ersetzung der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Früchte durch bestimmte Früchte rechtswidrig sei.

46. Nach Artikel 176 EG-Vertrag und nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung hätte die Kommission aus dieser Feststellung der Rechtswidrigkeit die Konsequenzen für die Entscheidungen ziehen müssen, die sie vor der Entscheidung vom 6. September 1996 erlassen habe und die mit dem gleichen Fehler behaftet gewesen seien. Jede andere Auslegung wäre mit dem System des gerichtlichen Rechtsschutzes innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung offenkundig unvereinbar.

47. Jedenfalls sei das Rechtsschutzinteresse von Succhi di Frutta zum einen wegen der Notwendigkeit, die Wiederholung rechtswidriger Handlungen zu vermeiden, und zum anderen im Hinblick auf eine eventuelle Klage gegen den Auftraggeber auf Ersatz des durch die rechtswidrige Handlung entstandenen Schadens gegeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zum ersten Rechtsmittelgrund

48. Was die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes betrifft, so folgt nach ständiger Rechtsprechung aus den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (u. a. Urteil vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 15).

49. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungerfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (insbesondere Interporc/Kommission, Randnr. 16).

50. Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (u. a. Urteil Interporc/Kommission, Randnr. 17).

51. Wie sich aus den Randnummern 15 bis 23 des vorliegenden Urteils ergibt, genügt der erste Rechtsmittelgrund diesen Erfordernissen.

52. Im vorliegenden Fall versucht die Kommission mit ihren Einwänden gegen Randnummer 57 des angefochtenen Urteils nachzuweisen, dass das Gericht mit seiner Feststellung, Succhi di Frutta sei von der Entscheidung vom 6. September 1996 als bei der in Rede stehenden Ausschreibung nicht berücksichtigter Bieter individuell betroffen, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Dem Gericht wird insbesondere vorgeworfen, dass es damit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der nach Ansicht der Kommission im Abschnitt der Ausführung der Ausschreibung nicht mehr gilt, eine Tragweite beigemessen habe, die zu weit gehe.

53. Weit davon entfernt, vor dem Gericht vorgetragene Argumente bloß zu wiederholen, greift die Kommission somit die Antwort des Gerichts auf eine im angefochtenen Urteil ausdrücklich behandelte Rechtsfrage an, die vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels überprüfbar ist.

54. Somit ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission zulässig.

55. Im Hinblick auf die Prüfung der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist zunächst festzustellen, dass das entscheidende Argument der Kommission, dass nämlich die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter über die Zuschlagserteilung hinaus nicht anwendbar seien, in Wirklichkeit die Begründetheit der Klage betrifft.

56. Dieses Vorbringen ist daher im Rahmen des zweiten Rechtsmittelsgrundes der Kommission zu prüfen, der die Begründetheit der von Succhi di Frutta in erster Instanz eingereichten Klage betrifft.

57. Im jetzigen Stadium beschränkt sich die Beurteilung der Begründetheit dieses ersten Rechtsmittelgrundes, soweit er nur die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T191/96 betrifft, auf die Frage, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Succhi di Frutta im konkreten Fall in ihrer Eigenschaft als nicht berücksichtigter Bieter von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen sei.

58. Es ist unstreitig, das Succhi di Frutta am Ausschreibungsverfahren teilgenommen hat, in dessen Rahmen die genannte Entscheidung ergangen ist.

59. Zwar steht außer Frage, dass die Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges, die an der Ausschreibung nicht teilgenommen haben, von dieser Entscheidung nicht individuell betroffen sind, da sie nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Fruchtsaft- oder Fruchtkonfitürenhersteller betroffen sind, doch verhält es sich anders bei den Bietern, da diese sich an den Gemeinschaftsrichter wenden können müssen, um die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens insgesamt und unabhängig davon, ob sie letztlich berücksichtigt worden sind oder nicht, überprüfen zu lassen.

60. Gerade in diesem Punkt unterscheidet sich die Lage von Succhi di Frutta grundsätzlich von der von Allione, die im Rahmen der Ausschreibung, die der vorliegenden Sache zugrunde liegt, kein Angebot abgegeben hat und in deren Fall der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts daher ein Interesse an der Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 verneint hat (Beschluss vom 20. März 1998).

61. Folglich kann die Kommission nicht mit Erfolg geltend machen, die Lage des letztgenannten Unternehmens im Hinblick auf eine Entscheidung wie die vom 6. September 1996 unterscheide sich in keiner Weise von der eines beliebigen Wirtschaftsteilnehmers des betreffenden Wirtschaftszweigs, weshalb nur die Zuschlagsempfänger berechtigt seien, eine derartige Entscheidung gegebenenfalls anzufechten.

62. Eine solche Auslegung hätte unweigerlich zur Folge, dass die Rechtsverstöße, die ein Auftraggeber nach der Auftragsvergabe begeht, die aber die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsverfahrens in seiner Gesamtheit in Frage stellen, nicht mit Sanktionen belegt werden könnten, wenn sie die Lage des oder der Zuschlagsempfänger nicht beeinträchtigen.

63. Ein solches Ergebnis wäre sowohl mit Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag, der dem Einzelnen, der von dem angefochtenen Akt unmittelbar und individuell betroffen ist, eine Klagebefugnis einräumt, als auch mit dem allgemeinen Grundsatz unvereinbar, dass in einer Rechtsgemeinschaft die Wahrung der Rechtmäßigkeit gebührend sichergestellt sein muss.

64. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem der Rechtssache T-191/96, in dem nach den Ausführungen des Gerichts u. a. in Randnummer 57 sowie im gleichen Sinne in Randnummer 73 des angefochtenen Urteils die von einem Bieter mit einer Klage angegriffene Entscheidung, auch wenn sie vom Auftraggeber nachträglich erlassen worden ist, sich unmittelbar auf die Abfassung des vom Bieter eingereichten Angebots und auf die Chancengleichheit sämtlicher an dem betreffenden Verfahren beteiligter Unternehmen auswirken kann.

65. Wie sich aus den Akten ergibt, enthielt das Angebot des Unternehmens, das schließlich den Zuschlag für den größten Teil des betreffenden Auftrags erhielt, noch vor dem förmlichen Erlass entsprechender Entscheidungen des Auftraggebers, darunter der streitigen, bereits den Hinweis auf die Möglichkeit einer Ersetzung der als Bezahlung bestimmten Früchte, was in der Ausschreibungsbekanntmachung jedoch nicht vorgesehen war, während die Angebote aller anderen Bieter sich streng an die in dieser Bekanntmachung festgelegten Bedingungen hielten.

66. Nach alledem hat das Gericht somit in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, das Succhi di Frutta als nicht berücksichtigter Bieter von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen war und daher vom Gemeinschaftsrichter überprüfen lassen konnte, ob der Erlass dieser Entscheidung rechtmäßig war, und gegebenenfalls feststellen lassen konnte, dass das hierzu vom Auftraggeber eingehaltene Verfahren rechtswidrig war.

67. Somit ist der erste Rechtsmittelgrund der Kommission als unbegründet zurückzuweisen.

- Zum dritten Rechtsmittelgrund

68. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bleiben, wenn einer der vom Gericht genannten Gründe den Tenor des Urteils trägt, mögliche Fehler einer in dem betreffenden Urteil ebenfalls angeführten weiteren Begründung für diesen Tenor jedenfalls ohne Wirkung, so dass der diesbezüglich geltend gemachte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift und damit zurückzuweisen ist (u. a. Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-326/91 P, De Compte/Parlament, Slg. 1994, I-2091, Randnr. 94, und Beschluss vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-49/96, Progoulis/Kommission, Slg. 1996, I-6803, Randnr. 27).

69. Wie der Generalanwalt in Nummer 19 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betreffen der erste und der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission in Wirklichkeit die gleiche Frage, nämlich ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils entschieden hat, das Succhi di Frutta von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen sei.

70. Aus den Randnummern 57 und 58 des angefochtenen Urteils ergibt sich klar, dass das Gericht sein Ergebnis, dass Succhi di Frutta im vorliegenden Fall von dieser Entscheidung individuell betroffen gewesen ist, auf zwei verschiedene Gründe gestützt hat.

71. In Randnummer 57 seines Urteils hat das Gericht nämlich die Ansicht vertreten, dass Succhi di Frutta in erster Linie in ihrer Eigenschaft als nicht berücksichtigter Bieter von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen sei.

72. In Randnummer 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass Succhi di Frutta zweitens unter den besonderen Umständen des konkreten Falls deshalb von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen sei, weil diese Entscheidung nach einer auf ihren Wunsch vorgenommenen Überprüfung der gesamten Situation und u. a. im Licht der ergänzenden Angaben, die sie der Kommission gegenüber gemacht habe, erlassen worden sei.

73. Somit genügt die Feststellung, dass zum einen das Gericht, wie sich aus Randnummer 66 dieses Urteils ergibt, in Randnummer 57 rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass Succhi di Frutta ein individuelles Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 6. September 1996 durch den Gemeinschaftsrichter geltend machen konnte, und zum anderen diese Randnummer die Schlussfolgerung des Gerichts trägt, dass Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96 von dieser Entscheidung individuell betroffen war.

74. Da der dritte Rechtsmittelgrund der Kommission sich nur gegen die Würdigung des Gerichts in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils richtet, die, wie sich aus den vier vorangegangenen Randnummern des vorliegenden Urteils ergibt, eine zusätzliche Begründung des Urteils des Gerichts darstellt, bleibt dieser Rechtsmittelgrund jedenfalls ohne Wirkung und ist daher zurückzuweisen.

- Zum vierten Rechtsmittelgrund

75. Nach der in den Randnummern 48 bis 50 dieses Urteils genannten Rechtsprechung ist die Einrede der Unzulässigkeit, die Succhi di Frutta gegen diesen Rechtsmittelgrund erhoben hat, zurückzuweisen.

76. Die Kommission versucht nämlich unter Bezugnahme auf die Randnummern 62 und 63 des angefochtenen Urteils, die rechtliche Würdigung des Gerichts in Frage zu stellen, wonach Succhi di Frutta im vorliegenden Fall ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung vom 6. September 1996 geltend machen könne.

77. Da die Kommission die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung sie beantragt, sowie die rechtlichen Argumente für ihre Ansicht, dass die rechtliche Würdigung des Gerichts falsch sei, genau bezeichnet hat, stellt der vorliegende Rechtsgrund nicht nur eine wörtliche Wiederholung der vor dem Gericht geltend gemachten Argumente dar.

78. Was die Begründetheit des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist erstens festzustellen, das Succhi di Frutta an der betreffenden Ausschreibung teilgenommen hat und daher, wie sich insbesondere aus Randnummer 66 des vorliegenden Urteils ergibt, als von der Entscheidung vom 6. September 1996 individuell betroffen anzusehen ist; sie war somit berechtigt, eine gerichtliche Klage einzureichen, um die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung überprüfen und gegebenenfalls vom Auftraggeber dabei begangene Rechtsverstöße feststellen zu lassen. Die Kommission hat nämlich in keiner Weise die Würdigung des Gerichts in Frage gestellt, wonach Succhi di Frutta von der Entscheidung, deren Aufhebung das Unternehmen beantragt hat, unmittelbar betroffen ist.

79. Zweitens hat das Gericht in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass diese Entscheidung nicht als reine Bestätigung der Entscheidung vom 14. Juni 1996 angesehen werden könne, da die Kommission auf Wunsch von Succhi di Frutta zu einer neuen Überprüfung der letztgenannten Entscheidung bereit gewesen sei, die Entscheidung vom 6. September 1996 im Anschluss an diese Überprüfung erlassen und außerdem andere Äquivalenzkoeffizienten aufgrund neuer Gesichtspunkte, darunter Angaben von Succhi di Frutta, festgesetzt habe.

80. Dies ist von der Kommission im Rechtsmittelverfahren nicht bestritten worden.

81. Drittens ist unstreitig, dass die Entscheidung vom 6. September 1996 Succhi di Frutta beschwert, da sie durch eine erhebliche Beeinträchtigung der Position des Unternehmens auf dem relevanten Markt dessen legitime Interessen verletzt haben kann.

82. Außerdem hat nach den Akten die u. a. durch die Entscheidung vom 6. September 1996 durchgeführte Ersetzung der Äpfel und Apfelsinen, die in der Ausschreibungsbekanntmachung als Bezahlung für die betreffenden Lieferungen vorgesehen waren, durch Pfirsiche die Angebotsbedingungen der einzelnen Bieter unmittelbar betroffen, wie das Gericht am Ende der Randnummern 57 und 73 seines Urteils festgestellt hat und wie im Übrigen das Angebot von Trento Frutta zeigt, die sich ausdrücklich bereit erklärt hatte, Pfirsiche statt Äpfel abzunehmen, falls Letztere nicht in genügender Menge verfügbar seien, auch wenn eine solche Möglichkeit in der Ausschreibungsbekanntmachung unstreitig nicht vorgesehen war und die Angebote der anderen Bieter sich streng an die in dieser Bekanntmachung festgelegten Bedingungen gehalten hatten. Wird ein Angebot wie das von Trento Frutta berücksichtigt, besteht somit die Gefahr, dass das Unternehmen, das dieses Angebot eingereicht hat, gegenüber seinen Wettbewerbern bevorzugt wird, was den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter beeinträchtigen und der Transparenz des Verfahrens schaden würde.

83. Aufgrund dessen ist festzustellen, dass Succhi di Frutta, wie das Gericht in Randnummer 63 seines Urteils entschieden hat, tatsächlich ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996, insbesondere an der Feststellung durch den Gemeinschaftsrichter hatte, dass der Auftraggeber unter Umständen rechtswidrig gehandelt hat. Eine solche Feststellung kann nämlich als Grundlage einer eventuellen Schadensersatzklage mit dem Ziel einer angemessenen Wiedergutmachung für Succhi di Frutta dienen.

84. Das Argument der Kommission, die Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 würde die vorhergehende Entscheidung vom 14. Juni 1996, die für Succhi di Frutta weniger vorteilhaft sei, wieder aufleben lassen, bezieht sich auf Randnummer 62 des angefochtenen Urteils.

85. Zum einen enthält Randnummer 63 dieses Urteils aber eine rechtlich hinreichende Begründung für die Feststellung des Gerichts, dass Succhi di Frutta im vorliegenden Fall ein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 hat. Zum anderen ergibt sich aus Randnummer 83 des vorliegenden Urteils, dass das Gericht mit dieser Feststellung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat.

86. Somit bleibt der Einwand der Kommission gegen die Randnummer 62 des angefochtenen Urteils, die ein zusätzliches Argument für das Rechtsschutzbedürfnis von Succhi di Frutta enthält, ohne Wirkung.

87. Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen bezüglich der Begründetheit der Klage von Succhi di Frutta in der Rechtssache T-191/96

Vorbringen der Parteien

88. Die Kommission wirft dem Gericht vor, bei der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 zwei Rechtsfehler begangen zu haben.

89. Zur Begründung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes argumentiert die Kommission in gleicher Weise wie zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes, wonach das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter in dem an die Auftragsvergabe anschließenden Abschnitt der Ausschreibung unzutreffend angewandt habe.

90. Aus ihrer in den Randnummern 15 bis 19 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Argumentation folgert die Kommission, dass das Gericht in den Randnummern 73 und 81 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden habe, dass sie sich in allen Abschnitten des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge streng an die Bedingungen halten müsse, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung genannt habe, so dass sie die Modalitäten für die Bezahlung der Zuschlagsempfänger nicht nachträglich ändern könne, wenn eine entsprechende Ermächtigungsklausel fehle, und keine andere Wahl habe, als ein neues Ausschreibungsverfahren durchzuführen, in dem der Zuschlagsempfänger im Hinblick auf die anwendbaren Bedingungen der gleichen Behandlung unterworfen sei wie die Bieter, deren Angebot unberücksichtigt geblieben sei.

91. Im vorliegenden Fall habe es sich nämlich als unmöglich herausgestellt, den Vertrag wie ursprünglich vorgesehen abzuwickeln, da Äpfel nicht in ausreichender Menge verfügbar gewesen seien.

92. Zwar müssten bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zuschlagsempfängers der Grundsatz der Transparenz und der der Gleichbehandlung aller Bieter genauestens eingehalten werden, doch könne im Abschnitt der Vertragsausführung eine Anpassung der Vertragsbedingungen an unvorhergesehene Umstände notwendig werden, da es nicht möglich sei, in der Ausschreibungsbekanntmachung alle Eventualitäten vorherzusehen.

93. Zudem sei das angefochtene Urteil widersprüchlich, da es spätere Änderungen der Bedingungen, wie sie in der Ausschreibungsbekanntmachung oder im Lastenheft festgelegt seien, verbiete, zugleich aber feststelle, dass die Kommission ein neues Ausschreibungsverfahren hätte eröffnen müssen, was zwangsläufig zu einer Änderung der Ausschreibungsbedingungen geführt und im Übrigen das berechtigte Vertrauen der Zuschlagsempfänger, die ihre vertraglichen Verpflichtungen bereits erfüllt hätten, in Frage gestellt hätte.

94. Mit dem fünften und letzten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 6. September 1996 kein Mangel an Äpfeln geherrscht habe, der die Dienststellen der Kommission hätte zwingen können, die Bedingungen der Bezahlung für die von den Zuschlagsempfängern zu liefernden Waren in der Weise zu ändern, dass die in der einschlägigen Regelung vorgesehenen Äpfel durch Pfirsiche hätten ersetzt werden dürfen, damit die erfolgreichen Bieter ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber hätten erfüllen können.

95. Dem Argument von Succhi di Frutta, dieser Rechtsmittelgrund sei offenkundig unzulässig, da er keine Rechtsfrage, sondern eine bloße Tatsachenfeststellung des Gerichts betreffe, hält die Kommission entgegen, dass die Ansicht des Gerichts, es habe in den Interventionsbeständen keinen Mangel an Äpfeln gegeben, auf einer rechtsfehlerhaften Einschätzung beruhe, da das Gericht damit das System der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse verkannt habe, soweit es dazu diene, Obst vom Markt zu nehmen.

96. Succhi di Frutta macht in erster Linie geltend, dass die beiden in Rede stehenden Rechtsmittelgründe unzulässig seien.

97. Der zweite Rechtsmittelgrund bestehe nämlich in einer bloßen Wiederholung der Argumente, die die Kommission bereits vor dem Gericht vorgetragen habe.

98. Der fünfte Rechtsmittelgrund betreffe keine Rechtsfragen, sondern lediglich Tatsachenfeststellungen des Gerichts, für die dieses allein zuständig sei.

99. Hilfsweise macht Succhi di Frutta geltend, dass diese Rechtsmittelgründe als unbegründet zurückzuweisen seien.

100. Der zweite Rechtsmittelgrund könne aus den gleichen Erwägungen nicht durchgreifen wie die, die Succhi di Frutta in ihrer Entgegnung auf den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund der Kommission vorgetragen habe (vgl. insbesondere Randnrn. 37 bis 40 des vorliegenden Urteils).

101. Auch der fünfte Rechtsmittelgrund könne nicht überzeugen, da das Gericht die von der Kommission selbst gemachten Angaben zutreffend beurteilt und auf dieser Grundlage festgestellt habe, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 6. September 1996 kein Mangel an Äpfeln bestanden habe, der die Ausführung der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Geschäfte verhindert hätte.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zum zweiten Rechtsmittelgrund

102. Gemäß der in den Randnummern 48 bis 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist die Argumentation von Succhi di Frutta, dass dieser Rechtsmittelgrund als bloße Wiederholung der im ersten Rechtszug bereits vorgetragenen Argumente unzulässig sei, zurückzuweisen.

103. Die Kommission hat sich nämlich unter Berufung auf die Randnummern 72 bis 75 und 81 des angefochtenen Urteils gegen die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter sowie gegen die rechtlichen Folgerungen gewandt, die das Gericht daraus im Hinblick auf die Begründetheit der Rechtssache T-191/96 gezogen hat.

104. Diese Rechtsfragen können aber vom Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels überprüft werden.

105. Zur Frage der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass dieser, wie die Parteien im Übrigen selbst eingeräumt haben, auf derselben Prämisse beruht wie der erste Rechtsmittelgrund der Kommission, dass nämlich das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter unzutreffend ausgelegt habe, in dem es dessen Anwendungsbereich auf den Abschnitt des Ausschreibungsverfahrens ausgedehnt habe, der sich an die Auftragsvergabe anschließe.

106. Im Einzelnen macht die Kommission geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sämtlicher Bieter verlange, dass die Kommission sich strikt an die in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Ausschreibungsbedingungen halte, dass sie diese Bedingungen, insbesondere diejenigen für die einzureichenden Angebote, nicht nachträglich, d. h. nach der Auftragsvergabe, in einer in dieser Bekanntmachung nicht vorgesehenen Weise ändere und dass sie, wenn sie dies dennoch tun wolle, ein neues Ausschreibungsverfahren durchführe, für das andere Bedingungen aufgestellt werden könnten, die aber für alle Ausschreibungsteilnehmer gleich sein müssten.

107. Im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels ist hier zu entscheiden, ob diese Argumentation der Kommission zutrifft.

108. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu öffentlichen Aufträgen ist der Auftraggeber zur Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter verpflichtet (u. a. Urteile vom 27. November 2001 in den Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 37, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-315/01, GAT, Slg. 2003, I-6351, Randnr. 73).

109. Ferner ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass dieser Grundsatz eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, um seine Einhaltung überprüfen zu können (u. a. Urteile vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 45, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-11617, Randnr. 91).

110. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, fördern soll, müssen die Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.

111. Der damit einhergehende Grundsatz der Transparenz soll im Wesentlichen die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen des Auftraggebers ausschließen. Er verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder im Lastenheft klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt deren genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und der Auftraggeber im Stande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllten.

112. Die Einhaltung dieser Prinzipien muss wegen ihrer Bedeutung, ihres Zieles und ihrer praktischen Wirksamkeit auch im Fall einer besonderen Ausschreibung wie der vorliegenden gewährleistet sein, wobei gegebenenfalls den Besonderheiten des letztgenannten Verfahrens Rechnung zu tragen ist.

113. Im vorliegenden Fall hat die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1975/95 des Rates und der beiden Verordnungen Nrn. 2009/95 und 228/96 zunächst die allgemeinen Ausschreibungsbedingungen für die Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan festgelegt und sodann die Ausschreibungsbekanntmachung erstellt, in der sie den genauen Gegenstand und die konkreten Modalitäten dieses Ausschreibungsverfahrens bestimmt hat.

114. Somit sind die Bestimmungen dieser Verordnungen als Rahmen anzusehen, in dem das gesamte Verfahren ablaufen muss.

115. In diesem Kontext muss die Kommission als Auftraggeberin folglich nicht nur im Verfahren der eigentlichen Ausschreibung, in dem es um die Bewertung der Angebote und die Auswahl des Auftragnehmers geht, sondern ganz allgemein bis zum Ende des Abschnitts der Auftragsausführung die von ihr selbst festgelegten Kriterien strikt einhalten.

116. Wenn daher ein Angebot, das nicht den festgelegten Bedingungen entspricht, ganz offenkundig auszuschließen ist, dann ist auch der Auftraggeber nicht befugt, die allgemeine Systematik der Ausschreibung durch eine einseitige Änderung einer der wesentlichen Vergabebedingungen abzuändern, insbesondere wenn es sich um eine Bestimmung handelt, die den Bietern, wenn sie in der Ausschreibungsbekanntmachung enthalten gewesen wäre, die Abgabe eines erheblich abweichenden Angebots erlaubt hätte.

117. Infolgedessen war der Auftraggeber in einem Fall wie dem vorliegenden nicht befugt, nach der Auftragsvergabe und außerdem durch eine von den zuvor erlassenen Verordnungen inhaltlich abweichende Entscheidung eine wesentliche Ausschreibungsbedingung wie die über die Modalitäten der Bezahlung der zu liefernden Waren abzuändern.

118. Möchte der Auftraggeber die Möglichkeit haben, aus bestimmten Gründen einige Ausschreibungsbedingungen nach Zuschlagserteilung abzuändern, muss er eine solche Änderungsmöglichkeit ebenso wie die Modalitäten ihrer Durchführung in der Ausschreibungsbekanntmachung, die er selbst erstellt hat und die den Rahmen für den Ablauf des Verfahrens vorgibt, ausdrücklich vorsehen, so dass sämtliche am Auftrag interessierten Unternehmen hiervon von Anfang an Kenntnis haben und daher bei der Abfassung ihres Angebots gleichgestellt sind.

119. Wenn eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist, der Auftraggeber aber nach der Auftragsvergabe von einer der festgelegten wesentlichen Modalitäten abweichen will, kann er das Verfahren unter anderen Bedingungen als den ursprünglich festgelegten nicht rechtmäßig fortführen.

120. Wäre der Auftraggeber nämlich berechtigt, im Abschnitt der Auftragsausführung die Ausschreibungsbedingungen selbst nach Belieben zu ändern, obwohl eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung in den einschlägigen Bestimmungen fehlt, würden die Bestimmungen für die Auftragsvergabe, wie sie ursprünglich festgelegt wurden, verzerrt.

121. Zudem würde eine solche Praxis unweigerlich die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bieter verletzen, da die einheitliche Anwendung der Ausschreibungsbedingungen und die Objektivität des Verfahrens nicht mehr gewährleistet wären.

122. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission nach der Zuschlagserteilung die in der Ausschreibungsbekanntmachung bestimmten Früchte durch andere Früchte als Form der Bezahlung der vom Zuschlagsempfänger zu liefernden Ware ersetzt hat, obwohl ein solcher Austausch von Früchten weder in der Bekanntmachung noch in der ihr zugrunde liegenden einschlägigen Regelung vorgesehen war.

123. Das Gericht hat daher in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die von der Kommission beschlossene Änderung mangels einer entsprechenden Ermächtigung wegen Verstoßes gegen die Ausschreibungsbekanntmachung im Anhang zur Verordnung Nr. 228/96 und gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung der Bieter zur Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. September 1996 führen müsse.

124. Soweit die Kommission mit dem gleichen Rechtsmittelgrund rügt, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich begründet, weil es einerseits verbiete, in der Ausführungsphase gegenüber dem Zuschlagsempfänger die Ausschreibungsbedingungen, wie sie in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt seien, zu ändern, andererseits aber gleichzeitig die Eröffnung eines neuen Verfahrens verlange, was unweigerlich zu einer Änderung der Ausschreibungsbedingungen geführt hätte, genügt die Feststellung, dass diese Rüge auf einem offenkundig unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

125. Schon aus dem Wortlaut des Urteils ergibt sich nämlich klar, dass der Auftraggeber mangels einer entsprechenden Bestimmung in der Ausschreibungsbekanntmachung die Ausschreibungsbedingungen, in welchem Verfahrensabschnitt auch immer, nicht ändern darf, da er sonst gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz verstieße.

126. Wie das Gericht im Übrigen in Randnummer 81 ausdrücklich festgestellt hat, hätte die Kommission in der Ausschreibungsbekanntmachung gegebenenfalls die Möglichkeit vorsehen können, die Modalitäten der Bezahlung der Zuschlagsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen zu ändern, indem sie insbesondere die genauen Bedingungen für eine Ersetzung der ausdrücklich als Bezahlung für die betreffenden Lieferungen vorgesehenen Früchte durch andere genannt hätte. Auf diese Weise wären die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz in vollem Umfang gewahrt worden.

127. Dass das Gericht in dieser Randnummer 81 auf die Eröffnung eines neuen Ausschreibungsverfahrens verwiesen hat, weil der Auftraggeber nicht ermächtigt war, die vorgesehenen Früchte durch andere zu ersetzen, steht nicht im Widerspruch zu dem oben Gesagten. Zwar hätte dann nichts den Auftraggeber gehindert, andere Bedingungen vorzuschreiben, doch hätten diese immerhin für alle Bieter in gleicher Weise gegolten. Genau wie in dem in der vorgenannten Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Fall wären die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz dann ebenfalls vollständig gewahrt worden.

128. Soweit die Kommission den letzten Satz in Randnummer 81 des angefochtenen Urteils dahin gehend hätte verstehen können, dass ihr zur Durchführung des Urteils keine andere Möglichkeit gelassen worden sei, als ein neues Ausschreibungsverfahren durchzuführen, so genügt die Feststellung, dass es nicht Aufgabe des Gemeinschaftsrichters ist, dem Urheber eines Rechtsverstoßes Weisungen zu erteilen, wie er der festgestellten Rechtswidrigkeit abhilft.

129. Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

- Zum fünften Rechtsmittelgrund

130. Mit diesem Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Feststellung in Randnummer 80 des angefochtenen Urteils, wonach ihre Angaben nicht belegten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung vom 6. September 1996 in den Interventionsbeständen so wenig Äpfel zur Verfügung gestanden hätten, dass die Ausführung der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Vorgänge nicht möglich gewesen sei.

131. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Randnummer 80 des angefochtenen Urteils, die mit dem Wort außerdem beginnt, und aus dem Wortlaut der Randnummer 81 ergibt, die anfängt: Aber selbst wenn auf Gemeinschaftsebene keine Äpfel zur Übernahme verfügbar gewesen sein sollten, stellt die Würdigung des Gerichts in Randnummer 80 nur eine zusätzliche Begründung des angefochtenen Urteils dar.

132. Nach der in Randnummer 68 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung bleibt der gegen diese Begründung des Gerichts gerichtete Rechtsmittelgrund jedenfalls ohne Wirkung und ist daher zurückzuweisen.

133. Da keiner der von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

134. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach ihrem Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Succhi di Frutta beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat die Kommission die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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