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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: C-500/99 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds, Verordnung Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT über die Bestimmung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Art. 19 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds Art. 15 Abs. 2
Verordnung Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93 Art. 24
Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung Art. 10 Abs. 1
Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT über die Bestimmung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung Punkt B.1 Abs. 5
Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT über die Bestimmung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung Punkt B.1 Abs. 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes kann mit einem Rechtsmittel nur die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt werden. Der Gerichtshof ist nicht für die Feststellung von Tatsachen zuständig. Außerdem ist er grundsätzlich nicht zuständig, die Beweismittel zu prüfen, auf die das Gericht diesen Sachverhalt gestützt hat. Es ist allein Aufgabe des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht entstellt werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterläge.

( vgl. Randnr. 59 )

2. Aus Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits geht klar hervor, dass dieser Artikel der Kommission ein Ermessen einräumen soll. Zudem ist diese Vorschrift eine Ausnahme von der in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehenen Regel, dass eine Beteiligung an Ausgaben, die vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, nicht in Betracht kommen kann. Da Ausnahmen eng auszulegen sind, ist das Wort kann" in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung nicht weiter zu verstehen als in dem Sinne, dass der Kommission eine bloße Befugnis verliehen wird.

( vgl. Randnr. 68 )

3. Die Verwaltung kann einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, sofern weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletzt werden. Diese Befugnis, die selbst dann besteht, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nicht zu dessen Rechtswidrigkeit beigetragen hat, ist erst recht gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit auf dem Handeln des Begünstigten beruht.

( vgl. Randnr. 90 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Januar 2002. - Conserve Italia Soc. Coop. arl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Landwirtschaft - EAGFL - Aufhebung einer finanziellen Beteiligung - Verordnung (EWG) Nr. 355/77 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. - Rechtssache C-500/99 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-500/99 P

Conserve Italia Soc. Coop. arl, früher Massalombarda Colombani SpA, mit Sitz in San Lazzaro di Savena (Italien), Prozessbevollmächtigte: M. Averani, A. Pisaneschi, P. de Caterini und S. Zunarelli, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96 (Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten im Beistand von M. Moretto, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken (Berichterstatterin) sowie der Richter C. Gulmann, R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 30. Mai 2001, in der die Conserve Italia Soc. Coop. arl durch P. Manzini und A. Masutti, avvocati, und die Kommission durch L. Visaggio als Bevollmächtigten im Beistand von M. Moretto vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Conserve Italia Soc. Coop. arl (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Dezember 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96 (Conserve Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen, die die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung C(96) 2760 der Kommission vom 3. Oktober 1996 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), mit der die der Massalombarda Colombani SpA durch die Entscheidung C(90) 950/356 der Kommission vom 29. Juni 1990 (im Folgenden: Gewährungsentscheidung) gewährte finanzielle Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) aufgehoben wurde, und, soweit erforderlich, gegen jede mit dieser Entscheidung im Zusammenhang stehende Handlung erhoben hatte, insbesondere gegen die Arbeitsunterlage VI/1216/86-IT (im Folgenden: Arbeitsunterlage) über die Bestimmung der höchstmöglichen Beteiligung des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 51, S. 1).

Rechtlicher Rahmen

Die Verordnung Nr. 355/77

2 Nach Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung Nr. 355/77 kann die Kommission einen Zuschuss zu der gemeinsamen Maßnahme gewähren, indem sie durch den EAGFL, Abteilung Ausrichtung, Vorhaben finanziert, die die Förderung oder Rationalisierung der Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.

3 Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung bestimmt:

Während der gesamten Dauer der Beteiligung des [EAGFL] übermittelt die hierzu von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Behörde oder Stelle der Kommission auf deren Antrag sämtliche Belege und Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Auflagen für jedes Vorhaben erfuellt sind...

Die Kommission kann... den Zuschuss des [EAGFL] aussetzen, einschränken oder ganz einstellen...,

- wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

- wenn bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden oder

-...

...

Die Kommission zieht die Beträge wieder ein, deren Zahlung nicht gerechtfertigt war oder nicht mehr gerechtfertigt ist."

Die Verordnung Nr. 2515/85

4 Die Verordnung (EWG) Nr. 2515/85 der Kommission vom 23. Juli 1985 über die Anträge auf Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für Vorhaben zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (ABl. L 243, S. 1) bestimmt in ihren Anhängen, welche Angaben und Unterlagen die nach der Verordnung Nr. 355/77 gestellten Zuschussanträge enthalten müssen.

5 Diese Anhänge enthalten zum einen Muster für die von den Antragstellern auszufuellenden Formulare und zum anderen Erläuterungen, die den Antragstellern bei ihrem Vorgehen helfen sollen.

6 Die Erläuterungen nach Rubriken" des Anhangs A der Verordnung Nr. 2515/85 stellen zu Nummer 5.3 des von den Antragstellern auszufuellenden Formulars klar: [F]ür Vorhaben, die vor Eingang des Antrags bei der Kommission begonnen werden, können keine Zuschüsse gewährt werden." Mit dieser Nummer des Formulars verpflichten sich Personen, die einen Zuschuss beantragen, mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor Eingang des Antrags beim EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu beginnen".

Die Arbeitsunterlage

7 Die Arbeitsunterlage wurde 1986 von den Dienststellen des EAGFL erarbeitet. Nach ihrem Punkt B.1 Absatz 5 sind Arbeiten oder Maßnahmen, die vor Stellung des Antrags auf Beteiligung begonnen haben, von der Beteiligung vollständig ausgeschlossen. Absatz 5 sieht jedoch Ausnahmen von diesem Ausschluss vor für

...

b) Kauf von Baumaschinen, -geräten und -materialien einschließlich Metallkonstruktionen und Fertigbauteile (Bestellung und Lieferung), wenn der Zusammenbau und der Einbau und die die Baumaterialien betreffenden Arbeiten an Ort und Stelle nicht schon stattgefunden haben, bevor der Antrag auf Beteiligung des Fonds gestellt wurde;

c) Kosten des Kaufs von Ausrüstung und Maschinen, die vor Beantragung des Vorhabens geprüft wurden;

..."

8 Nach Punkt B.1 Absatz 5 der Arbeitsunterlage kommen unter Buchstabe b genannte Maßnahmen für eine Finanzierung in Frage. Unter Buchstabe c genannte Maßnahmen kommen nicht in Frage, ihretwegen muss der Antrag jedoch nicht insgesamt abgewiesen werden.

9 Nach Punkt B.1 Absatz 12 der Arbeitsunterlage sind von der Beteiligung ferner ausgeschlossen Mietkosten für Ausrüstung und Investitionen, die durch Mietkauf (Leasing) finanziert werden. Zum Beispiel: Mietkosten für die Nutzung von Tetra-Pak-Maschinen; Vorhaben, die ganz oder teilweise durch Mietkauf finanziert werden. Diese Investitionen können jedoch finanzierbar sein, wenn es sich um einen Mietkaufvertrag handelt..., der vorsieht, dass der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren nach der Bewilligung der Beteiligung Eigentümer der gemieteten Ausrüstung oder der finanzierten Aktion wird. Für Vorhaben, die von 1985 an finanziert werden, verkürzt sich diese Frist auf vier Jahre."

Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88

10 Am 24. Juni 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).

11 Auf der Grundlage dieser Verordnung erließ der Rat am 19. Dezember 1988 die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1). Diese Verordnung trat gemäß ihrem Artikel 34 am 1. Januar 1989 in Kraft.

12 Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 bestimmt:

... kann eine Beteiligung der Fonds an Ausgaben, die vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, nicht in Betracht kommen".

13 Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 ermächtigt jedoch die Kommission, in bestimmten Fällen von dieser Regel abzuweichen, wobei er Folgendes bestimmt:

Für die Kofinanzierung von Vorhaben und Beihilferegelungen kann eine Ausgabe jedoch als durch die Fonds beihilfefähig angesehen werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission den entsprechenden Antrag erhalten hat."

14 Die in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehene Befugnis wurde mit Wirkung vom 3. August 1993 durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung Nr. 4253/88 (ABl. L 193, S. 20) aufgehoben.

15 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 2082/93 (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung) trägt die Überschrift Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung". Er bestimmt:

(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls... vor...

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen..."

Die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88

16 Die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25), die am selben Tag wie die Verordnung Nr. 4253/88 erlassen wurde, trat ebenfalls am 1. Januar 1989 in Kraft.

17 Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4256/88 sieht Folgendes vor:

Der Rat beschließt... bis zum 31. Dezember 1989, wie und unter welchen Bedingungen sich der [EAGFL] an den Maßnahmen für die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für land- [...]wirtschaftliche Erzeugnisse... im Hinblick auf die Verwirklichung der in der Verordnung... Nr. 2052/88 genannten Ziele und entsprechend den mit der Verordnung... Nr. 4253/88 festgelegten Regeln beteiligen kann."

18 Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4256/88 bestimmt, dass die Verordnung Nr. 355/77 mit Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Ratsbeschlusses aufgehoben wird. Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4256/88 gelten jedoch die Artikel 6 bis 15 sowie 17 bis 23 der Verordnung Nr. 355/77 für die vor Inkrafttreten des genannten Beschlusses eingereichten Vorhaben auch weiterhin.

19 Dieser Beschluss des Rates wurde am 29. März 1990 durch die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. L 91, S. 1) getroffen. Diese Verordnung trat am 1. Januar 1990 in Kraft; zum selben Zeitpunkt wurde somit zugleich die Verordnung Nr. 355/77 aufgehoben.

Sachverhalt

20 Aus dem angefochtenen Urteil geht Folgendes hervor:

20 Am 27. Oktober 1988 ging bei der Kommission, eingereicht von der italienischen Regierung, ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses des EAGFL nach der Verordnung Nr. 355/77 ein. Dieser Antrag war von der Federazione Italiana dei Consorzi Agrari, einem Zusammenschluss landwirtschaftlicher Genossenschaften, gestellt worden, die bis zu ihrer Liquidation im Mai 1991 einen Großteil der italienischen Agrar-Lebensmittelindustrie für Rechnung der Fedital SpA (im Folgenden: Fedital) verwaltete. Mit dem beantragten Zuschuss sollte ein Vorhaben zur Entwicklung, Rationalisierung und technischen Modernisierung eines Betriebes von Fedital in der Gemeinde Massa Lombarda unterstützt werden.

...

22 Während der Prüfung des Antrags verkaufte Fedital am 31. Dezember 1989 ihren Betrieb Massa Lombarda an die Colombani Lusuco SpA, die ebenfalls von der Federazione Italiana dei Consorzi Agrari kontrolliert wurde. Die Firma der Erwerbergesellschaft wurde daraufhin in ,Massalombarda Colombani SpA (im Folgenden: Massalombarda Colombani) umgeändert. Diese Gesellschaft wurde am 18. Oktober 1994 an die Frabi SpA (später Finconserve SpA), eine Finanzgesellschaft der Gruppe Conserve Italia Soc. Coop. arl... verkauft. Die Klägerin ist auf die Verarbeitung, die Konservierung und den Vertrieb von zur Ernährung bestimmten Erzeugnissen, wie Obst und Gemüse, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse, Fleisch, Fertiggerichte und Lebensmittel im Allgemeinen, spezialisiert.

23 Am 23. März 1990 forderte die Kommission Fedital auf, Art, Kosten sowie Anfangs- und Enddaten der zu finanzierenden Arbeiten anzugeben und zu erklären, ob mit diesen vor dem Tag des Antragseingangs bei der Kommission (27. Oktober 1988) begonnen worden sei. Außerdem forderte die Kommission die Bilanz für das Jahr 1988 und eine Abschrift der Kaufverträge über die verschiedenen Erwerbungen der Gesellschaft an.

24 Massalombarda Colombani antwortete am 17. April 1990, dass die Arbeiten am 31. Oktober 1988 aufgenommen und vor dem 30. Juni 1990 beendet worden seien, und fügte ihrer Antwort Abschriften von Verträgen bei. Einer dieser Verträge, der am 22. Dezember 1988 unterzeichnet worden war, betraf den Verkauf einer Verpackungsmaschine der Marke Tetra Pak.

25 Mit Entscheidung vom 29. Juni 1990 gewährte die Kommission Massalombarda Colombani einen Zuschuss in Höhe von 2 002 932 326 ITL zu einer Gesamtinvestition von 8 036 600 [000] ITL...

26 Mit Entscheidung vom 18. November 1991 gewährte die italienische Regierung Massalombarda Colombani ergänzend zur finanziellen Beteiligung des EAGFL einen Zuschuss von 2 008 000 000 ITL.

27 Am 22. November 1991 nahmen die italienischen Behörden die abschließende Prüfung der Arbeiten vor und genehmigten diese mit der Begründung, sie entsprächen insgesamt den in der Gewährungsentscheidung aufgestellten Voraussetzungen.

28 Aufgrund von Kontrollen, die im März 1993 und vom 26. bis zum 30. September 1994 gemeinsam von den italienischen Behörden und der Kommission durchgeführt worden waren, stellte Letztere fest, dass einige Käufe und Arbeiten vor dem Tag des Eingangs des Zuschussantrags erfolgt waren und dass die Tetra-Pak-Maschine ausweislich des Originals des Vertrages über ihren Kauf entgegen der ihr am 17. April 1990 auf ihr Auskunftsverlangen vom 23. März 1990 hin übermittelten Vertragsabschrift im Rahmen eines Mietvertrags bereits vor dem Tag des Antragseingangs im Betrieb des Käufers installiert worden war. Außerdem trugen zahlreiche Lieferscheine für im Rahmen des Vorhabens erworbene Maschinen ein Datum, das dem des Antragseingangs vorausging, während andere Lieferscheine fehlten.

29 Mit Telefax vom 3. November 1994 an die Kommission sprachen sich die italienischen Behörden angesichts der festgestellten schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten für die Eröffnung eines Verfahrens zur Aufhebung des vom EAGFL gewährten Zuschusses aus.

30 Am 22. Mai 1995 teilte die Kommission Massalombarda Colombani und den italienischen Behörden mit, dass sie beabsichtige, ein solches Verfahren einzuleiten und die zu Unrecht gewährten Beträge wiedereinzuziehen; zugleich forderte sie dazu auf, hierzu Stellung zu nehmen.

31 Massalombarda Colombani nahm am 3. August und am 22. September 1995 Stellung. Sie wies darauf hin, dass sie zwar tatsächlich vor dem Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission Käufe getätigt habe, dass diese jedoch probehalber erfolgt seien. Außerdem räumte sie ein, dass das Vorhaben einige Arbeiten betreffe, die schon vor der Stellung des Zuschussantrags durchgeführt worden seien. Nach einer Besprechung mit den Beamten der zuständigen Dienststellen der Kommission am 19. Januar 1996 reichte sie am 27. Februar 1996 eine ergänzende Stellungnahme ein.

32 Am 3. Oktober 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C(96) 2760, mit der der Zuschuss aufgehoben wurde, der der Firma Massalombarda Colombani mit der Entscheidung C(90) 950/356 der Kommission vom 29. Juni 1990 über die Gewährung des Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, im Rahmen des EAGFL-Vorhabens Nr. 90.41.IT.109.0 - ,Potenziamento e aggiornamento tecnologico degli impianti di uno stabilimento ortofrutticolo in Massa Lombarda (Ravenna) - nach der Verordnung Nr. 355/77 gewährt worden war...

33 Die tragenden Gründe dieser Entscheidung werden nachstehend wiedergegeben:

,Der Zuschuss ist im Wesentlichen aufgrund der technischen Beschreibung der geplanten Arbeiten und des im Text der Entscheidung genannten Zeitraums, der schon in den dem Zuschussantrag beigefügten Unterlagen für die Durchführung der Arbeiten angegeben war, gewährt worden.

...

Bei [einer] Kontrolle wurde festgestellt, dass bestimmte Käufe bereits endgültig getätigt und bestimmte Arbeiten schon vor dem Tag des Eingangs des von der Empfängerin übermittelten Zuschussantrags bei der Kommission, d. h. vor dem 27. Oktober 1988, ausgeführt worden waren. Dies verstößt gegen die von der Empfängerin gemäß der Bestimmung auf Seite 5 des Anhangs A1 der Verordnung... Nr. 2515/85... in diesem Zuschussantrag eingegangene Verpflichtung.

Außerdem wurde festgestellt, dass ein Vertrag über den Kauf einer Tetra-Pak-Verpackungsmaschine gefälscht worden war, um zu verschleiern, dass diese Maschine bereits vor Eingang des Zuschussantrags im Betrieb installiert worden war.

...

Nach alledem verletzen die festgestellten Unregelmäßigkeiten die Bedingungen für die Durchführung des fraglichen Vorhabens."

21 Im Januar 1997 wurde Massalombarda Colombani im Rahmen einer Fusion von Conserve Italia übernommen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

22 Die Rechtsmittelführerin hat am 23. Dezember 1996 Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

23 Sie hat beantragt,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

- soweit erforderlich, auf der Grundlage von Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) jede aufgrund dieser Entscheidung vorgenommene Handlung, insbesondere die Arbeitsunterlage, für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24 Die Kommission hat beantragt,

- den Antrag, die Arbeitsunterlage, soweit erforderlich, für nichtig zu erklären, für unzulässig zu erklären;

- im Übrigen die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

25 Die Rechtsmittelführerin hat zur Begründung ihrer Klage vor dem Gericht verschiedene Verstöße gegen die Anwendung des EG-Vertrags betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88, Punkt B.1 Absätze 5 und 12 der Arbeitsunterlage und Artikel 24 Absatz 2 der geänderten Verordnung Nr. 4253/88, geltend gemacht. Im Rahmen dieser Klagegründe hat sie insbesondere gerügt, dass die Kommission die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Sanktion, des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der Verhältnismäßigkeit verletzt und einen Ermessensmissbrauch begangen habe. Im Rahmen eines weiteren Klagegrundes hat sie die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht, da die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet gewesen sei.

Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 und gegen Punkt B.1 Absätze 5 und 12 der Arbeitsunterlage durch das Gericht

26 Zum Zeitpunkt des Beginns der Durchführung von Vorhaben hat die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, dass auf den Zeitpunkt der Bezahlung der Käufe oder Arbeiten, zumindest aber auf das Rechnungsdatum abzustellen sei. Im vorliegenden Fall seien alle Zahlungen nach Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission erfolgt, und alle Rechnungen seien mit einem Datum versehen, das nach dem Beginn der Maßnahme liege. Zudem sei kein Lieferschein mehr als sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme erstellt worden. Die Empfängerin des Zuschusses habe nie falsche Erklärungen über das Datum der Käufe oder Arbeiten abgegeben. Die vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission getätigten Umsätze, insbesondere der Mietvertrag über die Tetra-Pak-Verpackungsmaschine, seien nicht Gegenstand von endgültigen Verträgen, sondern nur von vorbereitenden Beziehungen oder von Verträgen mit aufschiebender Bedingung gewesen.

27 Die Rechtsmittelführerin hat eingeräumt, dass die Empfängerin des Zuschusses der Kommission eine Durchschrift des Kaufvertrages über eine Tetra-Pak-Verpackungsmaschine übermittelt habe, die nicht die auf dem Original stehende Angabe enthalte, dass die Maschine schon aufgrund eines am 30. November 1987 in Modena (Italien) eingetragenen Mietvertrags im Betrieb des Käufers installiert gewesen sei. Dieses Verhalten beruhe jedoch nicht auf einer betrügerischen Absicht, sondern stelle einen bloßen Formfehler dar, der nicht wesentlich sei und nicht die Streichung des Zuschusses rechtfertige. Zudem sei die in Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage vorgesehene Ausschlussregel nicht anwendbar, da der Kaufvertrag über die Maschine nach Eingang des Antrags bei der Kommission unterzeichnet worden sei. Für den Mietvertrag hätte Punkt B.1 Absatz 12 der Arbeitsunterlage gelten müssen. Ferner verstoße die Arbeitsunterlage gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88, da sie von der Vorschrift abweiche, wonach die Ausgaben zuschussfähig seien, die innerhalb von sechs Monaten vor Beginn der Aktion getätigt worden seien.

28 Hierzu hat das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt:

- Käufe und Arbeiten, die vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission getätigt oder ausgeführt wurden

...

59... Artikel 19 Absatz 2 [der] Verordnung [Nr. 355/77 bestimmt], dass die Kommission einen Zuschuss aussetzen, einschränken oder ganz einstellen kann, ,wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder ,wenn bestimmte Auflagen nicht erfuellt werden.

60 Diese Bestimmung bezeichnet diese Auflagen nicht im Einzelnen, sondern nimmt ausdrücklich auf die ,finanziellen oder sonstigen Auflagen für jedes Vorhaben Bezug. Somit fallen unter diesen Begriff alle Auflagen, die für das jeweilige Vorhaben erteilt wurden, unabhängig davon, ob sie technischer oder finanzieller Art sind oder eine Fristsetzung enthalten.

61 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2515/85 ,[müssen die] Anträge auf Zuschüsse aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung,... die in den Anhängen aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten. Demgemäß sind die im Antragsformular für den Zuschuss enthaltenen Angaben, insbesondere diejenigen über die vom Antragsteller bei der Antragstellung einzugehende Verpflichtung, die nach Nr. 5.3 der ,Erläuterungen nach Rubriken des Anhangs A dieser Verordnung... zu beurteilen ist, ebenso verbindlich wie die Bestimmungen der Verordnung, denen die Muster und Erläuterungen als Anlage beigefügt sind (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93, T-231/94, T-232/94, T-233/94 und T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 84). Hinzu kommt, dass sich die Firma Massalombarda Colombani mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, feierlich und eindeutig persönlich verpflichtet hat, mit den Arbeiten nicht vor Eingang des Zuschussantrags beim EAGFL, Abteilung Ausrichtung, zu beginnen. Da diese Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde, wurde sie in den Rechtsakt aufgenommen, mit dem der Zuschuss bewilligt wurde, und teilt somit dessen Rechtsverbindlichkeit. Somit stellt die u. a. der Rechtssicherheit und einer Gleichbehandlung der Antragsteller dienende Fristbestimmung, auf die sich die Verpflichtung bezieht, eine Auflage im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 dar, und ihre Nichtbeachtung führt dazu, dass das finanzierte Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt worden ist.

62 Diese Verpflichtung - wie sie im Formblatt des Zuschussantrags vorgesehen und von der Zuschussempfängerin bei der Antragstellung eingegangen ist - enthält jedoch keinen Hinweis auf einen Sechsmonatszeitraum vor Eingang des Antrags. Es ist daher zu prüfen, ob die Verpflichtung, wie die Klägerin vorträgt, durch das Inkrafttreten von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 am 1. Januar 1989 dahin gehend geändert worden ist, dass sie es zuließ, innerhalb von sechs Monaten vor Eingang des Antrags bei der Kommission Ausgaben zu tätigen.

63 Aus Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 und dem Wort ,kann in Unterabsatz 2 geht hervor, dass Ausgaben im Allgemeinen nur dann zuschussfähig sind, wenn sie getätigt wurden, nachdem die Kommission den entsprechenden Antrag erhalten hat. Nur ausnahmsweise ist die Kommission berechtigt, Ausgaben als zuschussfähig anzusehen, wenn sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Eingang des Antrags bei ihr getätigt wurden.

64 Mit der Gewährungsentscheidung... hat die Kommission den Antrag, der die persönliche Verpflichtung enthielt, mit den Arbeiten nicht vor Eingang des Zuschussantrags zu beginnen, genehmigt, ohne darauf hinzuweisen, dass sie beabsichtige, von dem Recht in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 Gebrauch zu machen.

65 Selbst wenn der Auffassung zu folgen wäre, dass die Verpflichtung anhand von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 auszulegen sei, wäre das Kriterium zur Bestimmung des Zeitpunkts, von dem an die Arbeiten beginnen können, mangels einer entgegenstehenden Erklärung der Kommission doch dasjenige, das in Unterabsatz 1 dieser Vorschrift enthalten ist.

66 Somit ist zu ermitteln, welcher Zeitpunkt für die Frage maßgeblich ist, ob mit den Arbeiten vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission im Sinne der bei der Stellung des Antrags auf den fraglichen Zuschuss eingegangenen Verpflichtung begonnen worden ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob dieser Zeitpunkt, wie die Klägerin meint, derjenige der Bezahlung der ersten bezuschussten Käufe oder Arbeiten oder aber möglicherweise derjenige ist, zu dem diese Käufe oder Arbeiten in Rechnung gestellt worden sind.

67 Werden im Rahmen eines unterstützten Investitionsvorhabens Verträge - auch unter aufschiebender Bedingung - geschlossen, so hat dies maßgebliche Auswirkungen auf die Modalitäten der Durchführung dieses Vorhabens. Daher stellen solche Verträge eine Maßnahme zur Durchführung eines Vorhabens dar. Mithin ist der Abschluss dieser Verträge der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Arbeiten im Sinne der von der Zuschussempfängerin eingegangenen Verpflichtung.

68 Die Klägerin bestreitet nicht, dass vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission Verträge über Maschinen geschlossen wurden, die zu dem unterstützten Vorhaben gehören.

69 Folglich hat die Zuschussempfängerin gegen die im Antragsformular eingegangene Verpflichtung verstoßen, mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor diesem Zeitpunkt zu beginnen. Daher ist eine mit der Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses erteilte Auflage nicht erfuellt und das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt worden.

70 Die Auffassung der Klägerin, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung, jedenfalls aber den der Rechnungsstellung ankomme, ist zurückzuweisen. Es ist nämlich zweifelhaft, ob die Empfängerin des Zuschusses davon ausgehen konnte, dass mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor der Erstellung oder Begleichung der Rechnungen begonnen worden sei. Selbst wenn die Empfängerin des Zuschusses keinerlei betrügerische Absicht gehabt haben sollte, hätte sie zumindest Bedenken hinsichtlich ihrer Auslegung der Verpflichtung haben müssen, mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission zu beginnen. In einem solchen Fall hätte sie sich über die Tragweite der vorgeschriebenen Verpflichtung unterrichten müssen, nicht nur, um sich nicht leichtfertig zu verpflichten, sondern auch, um jedes Risiko einer Irreführung der Kommission auszuschalten.

71 Die Personen, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, müssen dafür Sorge tragen, dass sie der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können; andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß funktionieren. Ohne zuverlässige Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen, die die Voraussetzungen hierfür nicht erfuellen. Daher ist die Informations- und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten könnten, dem System der Beteiligung durch den EAGFL inhärent und für sein einwandfreies Funktionieren grundlegend.

72 Dass im vorliegenden Fall Angaben über den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten verheimlicht oder so dargestellt wurden, dass die Kommission irregeführt worden ist, stellt einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und damit gegen die geltende Regelung dar.

73 Mithin kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoßen zu haben.

74 Da die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes auf der Prämisse beruht, dass ein Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 vorliegt, und da das von der Klägerin auf diesen angeblichen Verstoß gestützte Argument aus den oben dargelegten Gründen nicht stichhaltig ist, ist auch diese Rüge zurückzuweisen.

- Fälschung eines Vertrages über den Kauf einer Verpackungsmaschine

75 Die Klägerin räumt ein, dass die der Kommission in Beantwortung eines Auskunftsersuchens übermittelte Kopie des Vertrages über den Kauf einer Tetra-Pak-Verpackungsmaschine nicht die auf dem Original des Vertrages stehende Angabe enthalten habe, dass die fragliche Maschine zum Zeitpunkt des Eingangs des Zuschussantrags bei der Kommission bereits aufgrund eines Mietvertrags im Betrieb der Zuschussempfängerin installiert gewesen sei...

76 Die Empfängerin des Zuschusses hätte davon ausgehen müssen, dass vollständige Angaben zu dem betreffenden Vertrag für die Kommission unentbehrlich sind, um ihre Befugnisse ordnungsgemäß ausüben zu können, zumal die Kommission entsprechende Angaben angefordert hatte. Demgemäß hätte die Zuschussempfängerin eine dem Original des fraglichen Vertrages entsprechende Kopie übermitteln müssen... Dass keine originalgetreue Kopie dieses Vertrages übersandt worden ist, stellt eine offensichtliche und schwerwiegende Unregelmäßigkeit dar, die, wenn nicht vorsätzlich, so doch zumindest grob fahrlässig war.

77 Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte sich diese Unregelmäßigkeit auch auf die Höhe des Zuschusses auswirken. Zweck der Verordnung Nr. 355/77 ist nämlich, wie sich sowohl aus ihrem Titel als auch ihrer vierten Begründungserwägung und den Bestimmungen ihres Titels II ergibt, die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Verbesserung ist anhand eines Vergleichs zwischen dem Zustand, der sich aus der finanzierten Aktion ergeben soll, und demjenigen zu beurteilen, der vor Beginn der Durchführung des Vorhabens bestand. Da mit diesem nicht vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission begonnen werden durfte, ist die Verbesserung an dem vor diesem Zeitpunkt bestehenden Zustand zu messen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der endgültige Kauf einer Verpackungsmaschine, die im Betrieb des begünstigten Unternehmens bereits aufgrund eines Mietvertrags installiert war, keine solche Verbesserung darstellt. Jedenfalls hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Kauf der Maschine zu einer Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für die betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse führen würde.

78 Dass sich diese Unregelmäßigkeit nicht auswirkt, lässt sich der Arbeitsunterlage nicht entnehmen. Zum einen findet Punkt B.1 Absatz 5 Buchstabe b der Arbeitsunterlage, selbst wenn man annimmt, dass er Maschinen wie die hier in Frage stehende betrifft, jedenfalls nur auf Maschinen Anwendung, die nicht vor Stellung des Zuschussantrags installiert waren, was hier nicht zutrifft. Zum anderen sind nach Punkt B.1 Absatz 12 der Arbeitsunterlage Investitionen, die durch Mietkauf finanziert werden, nur dann zuschussfähig, wenn der Vertrag vorsieht, dass der Begünstigte innerhalb von vier Jahren nach der Bewilligung des Zuschusses Eigentümer der finanzierten Ausrüstung wird. Der vorliegende Mietvertrag enthielt jedoch keine Bestimmung über einen Eigentumsübergang innerhalb dieser Zeitspanne.

...

80 Nach alledem sind die Klagegründe, die auf einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 und Punkt B.1 Absätze 5 und 12 der Arbeitsunterlage gestützt worden sind, zurückzuweisen."

Prüfung des Klagegrundes eines Verstoßes gegen Artikel 24 Absatz 2 der geänderten Verordnung Nr. 4253/88 durch das Gericht

29 Die Rechtsmittelführerin hat geltend gemacht, dass Artikel 24 Absatz 2 der geänderten Verordnung Nr. 4253/88 nicht anwendbar sei, da die festgestellten Unregelmäßigkeiten die Bedingungen für die Durchführung der Aktion nicht verändert hätten. Hilfsweise hat sie vorgetragen, dass die Kommission den Zuschuss nach Artikel 24 Absatz 2 der geänderten Verordnung Nr. 4253/88 nicht habe streichen, sondern ihn allenfalls um den angesichts der Unregelmäßigkeiten unrechtmäßig gezahlten Betrag habe kürzen können.

30 Hierzu hat das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt:

90 Aus den Randnummern 69 und 72 bis 76 dieses Urteils folgt, dass die Empfängerin des Zuschusses das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt hat und dass bestimmte Auflagen nicht erfuellt worden sind. Nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 kann die Kommission jedoch, wenn das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wurde oder bestimmte Auflagen nicht erfuellt wurden, einen zuvor bewilligten Zuschuss aussetzen, einschränken oder ganz einstellen. Daher war diese Bestimmung eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Entscheidung.

91 Die in den Randnummern 69 und 72 bis 76 dieses Urteils festgestellten Verstöße stellen Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 dar. Infolgedessen war auch diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar.

92 Zwar sieht Artikel 24 Absatz 2 nach seinem Wortlaut für die Kommission nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Streichung von Zuschüssen vor; er trägt jedoch die Überschrift: ,Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung. Weicht der Wortlaut einer Bestimmung von deren Überschrift ab, sind beide so auszulegen, dass alle verwendeten Worte einen Sinn ergeben. Angesichts erstens dieser Auslegungsregel und zweitens des Vorliegens einer weiteren, ebenfalls auf den fraglichen Zuschuss anwendbaren Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer völligen Einstellung der Beteiligung des EAGFL vorsieht (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77...), ist Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 so auszulegen, dass alle vom Gesetzgeber gebrauchten Worte, insbesondere das Wort ,Streichung in seiner Überschrift, einen Sinn ergeben. Daher ist dieser Artikel dahin zu verstehen, dass er es der Kommission ermöglicht, einen EAGFL-Zuschuss im Fall von Unregelmäßigkeiten zu streichen, und zwar insbesondere dann, wenn eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur vorherigen Zustimmung unterbreitet wurde.

93 Da feststeht, dass es eine Rechtsgrundlage für die Befugnis der Kommission gibt, einen Zuschuss zu streichen, greifen die Rügen einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit von Sanktionen und eines Ermessensmissbrauchs nicht durch."

Prüfung des Klagegrundes einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht

31 Die Rechtsmittelführerin hat geltend gemacht, dass die ihr zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten nicht die Streichung des streitigen Zuschusses rechtfertigten, da sie zu keiner Divergenz zwischen dem genehmigten Vorhaben und der durchgeführten Aktion geführt hätten und nicht auf einer betrügerischen Absicht oder dem Bestreben beruhten, eine höhere finanzielle Beteiligung als in Höhe der getätigten Investitionen zu erlangen. Die angefochtene Entscheidung sei daher unverhältnismäßig und somit rechtswidrig gewesen.

32 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil Folgendes festgestellt:

101 Der... Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach ständiger Rechtsprechung [des Gerichtshofes], dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten Zieles geeignet und erforderlich ist...

102 Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts, wie er bei der gemeinsamen Agrarpolitik gegeben sei (in diesem Sinne insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 29/77, Roquette, Slg. 1977, 1835, Randnr. 19), über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis muss sich der Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob der Behörde nicht ein offensichtlicher Fehler oder ein Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat...

103 Ferner kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines durch die Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Beihilfeanspruchs, geahndet werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24...).

104 Wie oben in Randnummer 77 dargelegt, bezweckt die Verordnung Nr. 355/77 die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, wobei die Verbesserung anhand eines Vergleichs des Zustands, der sich aus der finanzierten Aktion ergeben soll, mit demjenigen zu beurteilen ist, der vor Beginn der Durchführung des Vorhabens bestand. Außerdem ist der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 355/77 zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein wirksames Kontrollverfahren einführen wollte, um sicherzustellen, dass die Begünstigten die Voraussetzungen für die Gewährung des EAGFL-Zuschusses erfuellen. Wie sich schließlich aus Randnummer 71 dieses Urteils ergibt, ist die Erteilung zuverlässiger Angaben, die die Kommission nicht irreführen können, durch die Personen, die einen Zuschuss beantragen und erhalten könnten, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Nachprüfung namentlich der Erfuellung der Voraussetzung eingeführt worden ist, dass mit der Durchführung des Vorhabens nicht vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission begonnen wurde.

105 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eingeräumt, dass vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission mit Arbeiten für 1 780 663 116 ITL begonnen worden sei und dass die den Vertrag über den Kauf der Tetra-Pak-Verpackungsmaschine betreffende Unregelmäßigkeit einem Betrag von 470 000 000 ITL entspreche, was einen Gesamtbetrag von 2 250 663 116 ITL ausmacht. Da der Zuschuss des EAGFL in Höhe von 2 002 932 326 ITL bewilligt worden ist und sich die Investition auf insgesamt 8 036 600 000 ITL beläuft, entsprechen die beanstandeten Unregelmäßigkeiten 112 % des Zuschusses und 28 % der Investition. Darin, dass die Klägerin ihre Pflicht, mit den Arbeiten nicht vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission zu beginnen, verletzt hat, dass sie die Kommission nicht informiert hat und dass sie in Beantwortung eines Auskunftsverlangens der Kommission eine mit dem Original nicht übereinstimmende Kopie eines Kaufvertrags über eine im bezuschussten Vorhaben genannte Maschine eingereicht hat, sind schwerwiegende Verletzungen wesentlicher Pflichten zu erblicken.

106 Zwar unterscheiden sich die Umstände des vorliegenden Falles von denen, über die das Gericht in der zu dem Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission führenden Rechtssache... zu entscheiden hatte; doch durfte die Kommission davon ausgehen, dass jede andere Maßnahme als die Streichung des Zuschusses einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte. Die Begünstigten könnten nämlich versucht sein, falsche Angaben zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um den Betrag einer bezuschussbaren Investition größer erscheinen zu lassen, um so eine höhere finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft zu erhalten, wobei sie nur riskieren würden, dass diese Beteiligung um den Teil der Investition gekürzt werden könnte, bei dem eine Voraussetzung für die Zuschussgewährung nicht erfuellt ist.

107 Auch das Vorbringen der Klägerin, dass die Streichung des Zuschusses unverhältnismäßig sei, weil die beanstandeten Unregelmäßigkeiten Fedital und nicht ihr selbst zuzurechnen seien, ist zurückzuweisen. Aufgrund [verschiedener] Veräußerungen hat sie nämlich die Rechte und Pflichten von Fedital übernommen.

...

109 Somit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Streichung des Zuschusses gemessen an den gerügten Verfehlungen und dem Zweck der einschlägigen Regelung unverhältnismäßig war."

Das Rechtsmittel

33 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und/oder abzuändern;

- demgemäß die Entscheidung C(96) 2760 der Kommission vom 3. Oktober 1996 für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

34 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

35 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung und fehlerhafte Auslegung des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 in Bezug auf die Arbeitsunterlage und den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens sowie Verletzung und fehlerhafte Auslegung von Punkt B.1 Absatz 12 der Arbeitsunterlage

Vorbringen der Beteiligten

36 Die Rechtsmittelführerin beanstandet die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission ihr gegenüber Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 habe anwenden können, da bestimmte Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses nicht erfuellt worden seien.

37 Insbesondere greift die Rechtsmittelführerin die Feststellung in den Randnummern 67 bis 69 des angefochtenen Urteils an, dass die Auflage, mit der Durchführung eines Vorhabens nicht vor Eingang des Zuschussantrags zu beginnen, nicht erfuellt sei, wenn die Verträge zur Durchführung dieses Vorhabens vor dem Eingang geschlossen würden. Nicht der Zeitpunkt der Bestellung einer Maschine oder der Unterzeichnung eines Vertrages, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Ausgaben getätigt worden seien, müsse maßgeblich für den Beginn eines Vorhabens sein. Diese Auslegung finde eine Bestätigung in der rechtlichen Regelung und insbesondere in Artikel 15 der Verordnung Nr. 4253/88, wonach eine Beteiligung der Strukturfonds an Ausgaben, die vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt worden seien, nicht in Betracht kommen könne. Mit der Zahlung des Preises realisiere sich die wirtschaftliche Verpflichtung des Trägers des Vorhabens und beginne dieses somit.

38 Zwar heiße es in Nummer 5.3 des Formulars in Anhang A der Verordnung Nr. 2515/85, dass für Vorhaben, die vor Eingang des Antrags bei der Kommission begonnen würden, keine Zuschüsse gemäß der Verordnung Nr. 355/77 gewährt werden könnten, doch werde nicht festgelegt, ab wann ein Vorhaben als begonnen zu gelten habe.

39 Angesichts der langen Dauer der Prüfung der Unterlagen auf Gemeinschaftsebene und da die Unternehmen Verträge über den Kauf von Maschinen im Voraus schließen müßten, könne der Zeitpunkt des Beginns der Aktion nicht mit dem Zeitpunkt des Kaufes der Werkzeuge oder Maschinen zusammenfallen.

40 Auch in der Arbeitsunterlage werde zur Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns des Vorhabens nirgendwo auf den Abschluss von Verträgen verwiesen. Da die Arbeitsunterlage sowohl der Rechtsmittelführerin als auch der Kommission als Grundlage diene, sei der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletzt worden.

41 Im Zusammenhang mit dem Vertrag über eine Tetra-Pak-Verpackungsmaschine räumt die Rechtsmittelführerin ein, dass diese Maschine in dem Unternehmen, das den Zuschuss empfangen habe, bereits vor dem Beginn der Durchführung des Aktion installiert worden sei. Diese Installation sei aber nicht aufgrund eines Kaufvertrags, sondern aufgrund eines Mietvertrags erfolgt, und ein solches Geschäft werde durch Punkt B.1 Absatz 5 der Arbeitsunterlage nicht ausgeschlossen. Außerdem habe sie entgegen der Feststellung in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils nachgewiesen, dass der Kauf einer solchen Maschine zu einer Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für die betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse führen würde. Was die Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Erzeuger angehe, so hätten die betreffenden Investitionen tatsächlich einen Impuls gegeben. Schließlich sei entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils der Übergang des Eigentums an der Tetra-Pak-Verpackungsmaschine während der Durchführung der Aktion und somit ordnungsgemäß erfolgt. Das Geschäft sei daher nicht mit Punkt B.1 Absatz 12 der Arbeitsunterlage unvereinbar.

42 Die Kommission macht geltend, dass das Gericht Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 richtig angewandt habe, als es in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass mit der Durchführung des Vorhabens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge begonnen worden sei. Punkt B.1 Absatz 5 der Arbeitsunterlage stehe dieser Lösung keineswegs entgegen, sondern bestätige den Grundsatz, dass vor Antragstellung begonnene Arbeiten oder Maßnahmen von der Beteiligung vollständig ausgeschlossen seien, und sehe lediglich einige Ausnahmen vor.

43 Wenn man der Auffassung der Rechtsmittelführerin folgte, dass mit der Durchführung eines Vorhabens erst begonnen werde, wenn die Zahlungen erfolgten, müsste das Unternehmen, das den Zuschuss beantrage, lediglich die Zahlung aufschieben, um sich der Verpflichtung zu entziehen, mit dem Vorhaben nicht vor Stellung des Zuschussantrags zu beginnen.

44 Im vorliegenden Fall habe die Zuschussempfängerin es sowohl bei Stellung des Zuschussantrags als auch in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen der Kommission sorgfältig unterlassen, Angaben zu den bereits getätigten Käufen und Arbeiten zu machen. Darüber hinaus habe die Kommission bei einer Kontrolle im September 1994 feststellen können, dass der Zusammenbau, der Einbau und die Arbeiten an Ort und Stelle zum Großteil vor Stellung des Zuschussantrags durchgeführt worden seien.

45 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass die Unternehmen aufgrund der langen Dauer der Prüfung der Unterlagen im Bereich von Zuschüssen den Abschluss von Verträgen vorziehen müßten, sei nicht nur in rechtlicher, sondern bereits in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Die Kommission beginne die Prüfung von Unterlagen erst nach Stellung des Zuschussantrags, so dass etwaige Verzögerungen weder am Abschluss von Verträgen noch am Start eines Vorhabens hinderten.

46 Was die angebliche Verletzung des Grundsatzes des Schutzes des berechtigten Vertrauens durch das Gericht betreffe, so hätten Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 und die Arbeitsunterlage der Rechtsmittelführerin die Annahme nicht erlaubt, dass der Abschluss von Verträgen vor Eingang des Zuschussantrags keine vorgezogene Durchführung des Vorhabens sei.

47 Zum Vertrag über die Tetra-Pak-Verpackungsmaschine macht die Kommission geltend, dass die Rechtsmittelführerin gleich zu Beginn eingeräumt habe, dass sie ein gefälschtes Dokument gesandt habe, in dem verheimlicht worden sei, dass die Maschine bereits aufgrund eines früheren Mietvertrags im Betrieb installiert gewesen sei. Wie das Gericht in Randnummer 76 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, stelle es eine offensichtliche und schwerwiegende Unregelmäßigkeit dar, dass keine originalgetreue Kopie des Kaufvertrags übersandt worden sei.

48 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es zum einen die Auffassung vertreten habe, dass sie im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen habe, dass der endgültige Kauf der bereits im Betrieb installierten Tetra-Pak-Verpackungsmaschine zu einer Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für die betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse führen würde, und zum anderen festgestellt habe, dass die fragliche Unregelmäßigkeit möglicherweise den Betrag des Zuschusses, der gewährt werden könne, erhöht habe, macht die Kommission geltend, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht für die Feststellung von Tatsachen und daher auch nicht dafür zuständig sei, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diesen Sachverhalt gestützt habe. Im vorliegenden Fall habe die Rechtsmittelführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, zu beweisen, dass das Gericht bei seiner Würdigung einen Rechtsfehler begangen habe, und dieser Rechtsmittelgrund sei daher unzulässig.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels wird nicht bestritten, dass die Verpflichtung von Personen, die einen Zuschuss beantragen, mit einem Vorhaben nicht vor Eingang ihres Zuschussantrags bei der Kommission zu beginnen, eine der Auflagen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 ist. Die Rechtsmittelführerin greift dagegen die Beurteilung durch das Gericht an, sie habe durch den Abschluss von Verträgen mit der Durchführung eines Vorhabens begonnen.

50 Zunächst ist im Licht der auf den Zuschussantrag der Rechtsmittelführerin anwendbaren Vorschriften zu prüfen, ob diese Beurteilung zutreffend ist.

51 Aus den Feststellungen des Gerichts geht hervor, dass der Zuschussantrag bei der Kommission am 27. Oktober 1988 eingegangen ist, also vor Aufhebung der Verordnung Nr. 355/77 am 1. Januar 1990. Die Aufhebung folgte nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4256/88 aus dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 866/90.

52 Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4256/88 galten die Artikel 6 bis 15 sowie 17 bis 23 der Verordnung Nr. 355/77 für die vor Aufhebung der letztgenannten Verordnung eingereichten Vorhaben auch weiterhin.

53 Weder diese Artikel der Verordnung Nr. 355/77 noch die Verordnung Nr. 2515/85, die auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung Nr. 355/77 erlassen wurde und die Angaben betrifft, die Zuschussanträge enthalten müssen, geben jedoch Hinweise darauf, welche Ereignisse den Beginn eines Vorhabens darstellen können.

54 Die Arbeitsunterlage geht von der Prämisse aus, dass die Durchführung eines Vorhabens mit dem Abschluss eines Vertrages beginnt, mit dem Leistungen bestellt werden, und nicht mit der späteren Erbringung oder Vergütung dieser Leistungen.

55 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Feststellung des Gerichts, dass der Abschluss eines Vertrages den Beginn des Vorhabens darstelle, zu keiner der auf Zuschüsse anwendbaren Vorschriften im Widerspruch steht. Ihr liegt vielmehr dieselbe Sichtweise zugrunde, die sich auch aus dem Wortlaut der Arbeitsunterlage ergibt.

56 Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem von der Gemeinschaftsregelung verfolgten Ziel, eine effektive Verwendung der Finanzmittel der Gemeinschaft zu gewährleisten. Würde als Zeitpunkt des Beginns eines Vorhabens der Zeitpunkt der Zahlung und nicht der des Vertragsschlusses angesehen, könnten Personen, die einen Zuschuss beantragen, diesen Zeitpunkt im Verhältnis zu dem des tatsächlichen Beginns des Vorhabens leicht hinausschieben. In diesem Fall bestuende zwischen der Investitionsentscheidung und der Beteiligung des EAGFL kein unmittelbarer Zusammenhang mehr. Der Kommission, die den Zuschussantrag erhielte, nachdem mit dem Vorhaben begonnen wurde, wäre es nur noch eingeschränkt oder gar nicht möglich, die Bedeutung des Vorhabens in Bezug auf die frühere Situation zu prüfen und das Vorhaben gegebenenfalls zu beeinflussen.

57 Der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens ist nicht verletzt. Zum einen ergibt sich aus der Arbeitsunterlage, dass die Vergabe eines Auftrags und somit der Abschluss eines Vertrages den Beginn eines Vorhabens darstellt, zum anderen war dies der Zuschussempfängerin nicht unbekannt, da sie der Kommission einen gefälschten Vertrag vorgelegt hatte, um zu verschleiern, dass eine Tetra-Pak-Verpackungsmaschine bereits aufgrund eines früheren Mietvertrags im Betrieb installiert war.

58 Mit der Rüge, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass der endgültige Kauf der bereits im Betrieb installierten Tetra-Pak-Verpackungsmaschine zu einer Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für die betroffenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse führen würde, und festgestellt habe, dass die fragliche Unregelmäßigkeit möglicherweise den Betrag des Zuschusses, der gewährt werden könne, erhöht habe, greift diese vor dem Gerichtshof in Wirklichkeit die Tatsachenwürdigung durch das Gericht an.

59 Nach Artikel 225 Absatz 1 EG und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes kann mit einem Rechtsmittel nur die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt werden. Der Gerichtshof ist nicht für die Feststellung von Tatsachen zuständig. Außerdem ist er grundsätzlich nicht zuständig, die Beweismittel zu prüfen, auf die das Gericht diesen Sachverhalt gestützt hat. Es ist allein Aufgabe des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht entstellt werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterläge (vgl. insbesondere Beschluss vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-497/99 P, Irish Sugar/Kommission, Slg. 2001, I-5333, Randnrn. 39 und 59). Da eine Entstellung der Beweismittel im vorliegenden Fall nicht behauptet worden ist, ist diese Rüge der Rechtsmittelführerin somit als unzulässig zurückzuweisen.

60 Wenn die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts beanstandet, dass der Vertrag über die Tetra-Pak-Verpackungsmaschine nicht die in Punkt B.1 Absatz 12 der Arbeitsunterlage genannten Voraussetzungen erfuelle, stellt sie ebenfalls die freie Tatsachenwürdigung durch das Gericht in Frage. Auch diese Rüge der Rechtsmittelführerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

61 Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung oder fehlerhafte Auslegung des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88

Vorbringen der Beteiligten

62 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 zu Unrecht im vorliegenden Fall für nicht anwendbar gehalten habe, da alle in Frage stehenden Ausgaben innerhalb von sechs Monaten vor dem Beginn des Vorhabens getätigt wurden. Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 räume der Kommission nicht das Ermessen ein, darüber zu entscheiden, welche vor diesem Zeitpunkt getätigten Ausgaben zuschussfähig seien. Diese Vorschrift solle den in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung aufgestellten Grundsatz mildern, indem die innerhalb von sechs Monaten vor dem genannten Zeitpunkt getätigten Ausgaben akzeptiert würden, um den Unternehmen zu ermöglichen, rascher zu handeln und ihre Installationen leichter anzupassen.

63 Die Kommission entgegnet auf diesen Rechtsmittelgrund, das Gericht habe lediglich ausgeführt, dass mangels einer entgegenstehenden Erklärung der Kommission die innerhalb von sechs Monaten vor Eingang des Antrags getätigten Ausgaben für einen Zuschuss nicht in Frage kämen. Das Gericht habe es nicht für erforderlich gehalten, die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 auf den vorliegenden Fall zu prüfen, da eine Anwendung dieser Vorschrift auf keinen Fall zu einer anderen Beurteilung der von der Zuschussempfängerin eingegangenen Verpflichtung und damit zu einem anderen Ergebnis bezüglich des Vorliegens der festgestellten Unregelmäßigkeit habe führen können.

64 Die Auffassung der Rechtsmittelführerin sei mit Buchstabe und Geist des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 unvereinbar. Diese Vorschrift bezwecke nicht, dass innerhalb von sechs Monaten vor dem Eingang des Antrags getätigte Ausgaben akzeptiert würden, um den Unternehmen zu ermöglichen, rascher zu handeln und ihre Installationen leichter anzupassen". Vielmehr habe sie der Kommission eine Abweichungsmöglichkeit gegeben, um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich an den neuen rechtlichen Rahmen anzupassen, der sich aus der Reform der Strukturfonds ergeben habe.

65 Unabhängig von der Möglichkeit der Anwendung des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 auf den vorliegenden Fall habe sich die Zuschussempfängerin bei der Stellung des Zuschussantrags förmlich und feierlich verpflichtet, mit dem Vorhaben nicht vor Eingang dieses Antrags beim EAGFL zu beginnen; diese Verpflichtung habe sie bereits vor Inkrafttreten der genannten Vorschrift verletzt.

66 Das Gericht habe somit Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 weder verletzt noch falsch ausgelegt und zu Recht angenommen, dass diese Vorschrift zwar auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, dass aber die innerhalb von sechs Monaten vor Stellung des Zuschussantrags getätigten Käufe und Arbeiten mangels einer entgegenstehenden Erklärung der Kommission als ordnungswidrig anzusehen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

67 Das Gericht hat in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Wort kann" in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 der Kommission die Befugnis verleihe, ausnahmsweise Ausgaben als zuschussfähig anzusehen, obwohl sie vor dem Eingang des Zuschussantrags getätigt wurden.

68 Diese Feststellung des Gerichts ist nicht rechtsfehlerhaft. Aus der Vorschrift geht nämlich klar hervor, dass diese der Kommission ein Ermessen einräumen soll. Zudem ist Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 eine Ausnahme von der in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Regel, dass eine Beteiligung an Ausgaben, die vor dem Eingang des entsprechenden Antrags bei der Kommission getätigt wurden, nicht in Betracht kommen kann. Da Ausnahmen eng auszulegen sind, ist das Wort kann" in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung nicht weiter zu verstehen als in dem Sinne, dass der Kommission eine bloße Befugnis verliehen wird.

69 Das Gericht hat daher zu Recht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, dass Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die Kommission verpflichte, alle innerhalb von sechs Monaten vor dem Zuschussantrag getätigten Ausgaben als zuschussfähig anzusehen.

70 Der zweite Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung und fehlerhafte Auslegung des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung

Vorbringen der Beteiligten

71 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass nach dem Wortlaut des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung, der Grundlage der angefochtenen Entscheidung sei, die Kürzung und nicht die Streichung des Zuschusses vorgesehen sei. Das Gericht habe die Bedeutung dieser Vorschrift willkürlich erweitert. Um die Maßnahme der Streichung des Zuschusses den in dieser Vorschrift vorgesehenen Maßnahmen der Kürzung und der Aussetzung hinzuzufügen, habe sich das Gericht auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77, in dessen Rahmen die Streichung vorgesehen sei, sowie auf eine Auslegung gestützt, die auf der praktischen Wirksamkeit des Begriffes Streichung" in der Überschrift des Artikels 24 der geänderten Verordnung Nr. 4253/88 beruhe.

72 Die Rechtsmittelführerin beanstandet diesen Rückgriff auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht mehr anwendbar gewesen sei.

73 Bezüglich der Auslegung, die auf der praktischen Wirksamkeit des in der Überschrift des Artikels 24 der geänderten Verordnung Nr. 4253/88 verwendeten Begriffes Streichung" beruhe, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht entgegen den Auslegungsnormen in den Artikeln 31 und 32 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge den Text des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung, der keineswegs eine Streichung des Zuschusses vorsehe, trotz seiner Klarheit revidiert habe. Die Erwähnung der Streichung in der Überschrift des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung erkläre sich durch Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung, der die Rückzahlung nicht rechtmäßig gezahlter Beträge betreffe.

74 Außerdem habe das Gericht sich nicht zu der Frage geäußert, wann die Kommission den Zuschuss kürzen und wann sie ihn streichen müsse. Anders als die Kommission behauptet und das Gericht im Kern entschieden habe, könne nicht gesagt werden, dass jede Unregelmäßigkeit Anlass zur Streichung gebe. Das wäre unvereinbar mit dem Grundsatz der Abstufung der Maßnahmen, der nicht nur zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehöre, sondern sich auch aus Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung ergebe.

75 Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung die Kommission ermächtige, einen Zuschuss zu streichen, und somit eine ausreichende Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung darstelle. Zum einen seien, wenn der Wortlaut einer Bestimmung von deren Überschrift abweiche, beide so auszulegen, dass alle verwendeten Worte praktische Wirksamkeit hätten. Zum anderen sehe eine andere Vorschrift, nämlich Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77, die auf den fraglichen Zuschuss ebenfalls anwendbar sei, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer völligen Einstellung der Beteiligung des EAGFL vor. Artikel 24 Absatz 2 der geänderten Verordnung Nr. 4253/88 sei daher dahin auszulegen, dass er es der Kommission ermögliche, einen EAGFL-Zuschuss im Fall von Unregelmäßigkeiten zu streichen.

76 Selbst wenn man wie die Rechtsmittelführerin ausschließlich mit dem Wortlaut argumentiere, müsse die Streichung als in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung vorgesehen gelten, da der Gemeinschaftsgesetzgeber die Befugnis zur Kürzung quantitativ nicht beschränkt habe und eine Kürzung" auf Null erfolgen könne.

77 Die Verweisung auf das Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge sei unangebracht. Auch wenn die Auslegungsregeln dieses Übereinkommens für die Auslegung der Vorschriften des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts von Bedeutung seien, habe das Gericht den Anwendungsbereich des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung nicht willkürlich erweitert. Die Bedeutung, die das Gericht dieser Vorschrift gegeben habe, habe nicht deren Buchstaben und Geist entstellt. Die Streichung entspreche nämlich vollkommen dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Erfordernis, eine ordnungsgemäße, effektive und nicht diskriminierende Verwaltung der Finanzmittel der Strukturfonds zu gewährleisten.

78 Im Übrigen entbehre das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Streichung sei nicht in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung, sondern in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehen, einer logischen und rechtlichen Grundlage. Die Befugnis der Kommission aus Artikel 24 Absatz 3, die Rückzahlung nicht rechtmäßig gezahlter Beträge zu verlangen, sei unmittelbare Folge der Möglichkeit, einen Zuschuss zu kürzen oder zu streichen.

79 Darüber hinaus sei die Auffassung, dass die Streichung eines Zuschusses unabhängig von der Bedeutung und der Schwere der Verstöße gegen die anwendbare Regelung nur erlaubt sei, wenn die Unregelmäßigkeiten alle im Vorhaben angegebenen Ausgaben beträfen, nicht vertretbar. Zum einen würden unredliche Unternehmen auf diese Weise dazu verleitet, Unregelmäßigkeiten zu begehen, da sie lediglich eine Kürzung des Zuschusses um die den Unregelmäßigkeiten entsprechenden Beträge riskierten. Zum anderen bestehe in der Mehrzahl der Fälle die Gefahr, dass die ordnungswidrig ausgegebenen Mittel nicht vollständig wiedererlangt würden.

80 Das Gericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, sich zu den Kriterien für die Abstufung der in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen der Kürzung und Streichung zu äußern. Es habe lediglich prüfen müssen, ob die Streichung unter den Umständen des vorliegenden Falles und im Licht der Nichtigkeitsgründe, die die Rechtsmittelführerin geltend gemacht habe, rechtmäßig gewesen sei. Im Übrigen habe der Gemeinschaftsgesetzgeber, indem er in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung nicht die Kriterien für die Abstufung der Maßnahmen festgelegt habe, es der Kommission überlassen, im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen, ob in einem konkreten Fall die Gesamtheit der Umstände lediglich eine Kürzung oder aber die Streichung des Zuschusses rechtfertige.

Würdigung durch den Gerichtshof

81 Wie das Gericht in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, sieht Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung nicht ausdrücklich die Streichung von Zuschüssen vor; Artikel 24 trägt jedoch die Überschrift: Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung".

82 Ferner trat Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77, der ausdrücklich die Befugnis der Kommission vorsah, einen Zuschuss zu streichen, im August 1993, also ungefähr drei Jahre vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, außer Kraft. Die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4256/88 vorgesehene Übergangsregelung, wonach Artikel 19 Absatz 2 für die vor dem 1. Januar 1990 eingereichten Vorhaben und damit für das fragliche Vorhaben auch weiterhin galt, fiel mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung Nr. 4256/88 (ABl. L 193, S. 44) weg. Die Anwendbarkeit von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 wurde daher durch die Verordnung Nr. 2085/93 nicht verlängert, so dass diese Vorschrift am 3. Oktober 1996, dem Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, nicht anwendbar war.

83 Das Gericht ist daher in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 355/77 eine geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gewesen sei.

84 Wie das Gericht jedoch in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, stellten die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens festgestellten Verstöße Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 dar, so dass diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anwendbar war.

85 Zu prüfen ist deshalb, ob die Folgerung des Gerichts in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils, Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung erlaube es der Kommission, den Zuschuss zu streichen, rechtsfehlerfrei ist.

86 Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung nimmt die Kommission eine Prüfung des Falls vor, wenn eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt wird, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint". Dieser Absatz, der die einleitende Phase der Prüfung durch die Kommission betrifft, geht ausdrücklich von der Möglichkeit einer Streichung des Zuschusses aus.

87 Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung betrifft die Rückforderung nicht rechtmäßig gezahlter Beträge vom Zuschussempfänger und bestimmt, dass auf nicht zurückgezahlte Beträge Verzugszinsen erhoben werden. Er kann entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerin keine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über die Streichung eines Zuschusses sein.

88 Somit ist festzustellen, dass Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung die einzige Rechtsgrundlage für Rückzahlungsaufforderungen der Kommission ist. Diese Vorschrift würde aber teilweise ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn die Kommission auch dann nicht den gesamten Zuschuss streichen könnte, wenn die zuvor auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführte Prüfung ergeben hat, dass der Zuschuss ingesamt ungerechtfertigt war.

89 Beschränkte man die Möglichkeiten der Kommission auf eine Kürzung des Zuschusses ausschließlich um den Betrag, auf den sich die festgestellten Unregelmäßigkeiten beziehen, so würde dies zudem zu einer Begünstigung betrügerischer Handlungen der einen Zuschuss beantragenden Personen führen, da diese lediglich den Verlust des Vorteils der nicht rechtmäßig gezahlten Beträge riskierten.

90 Schließlich kann die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, sofern weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens verletzt werden (Urteile vom 12. Juli 1957 in den Rechtssachen 7/56 und 3/57 bis 7/57, Algera u. a./Gemeinsame Versammlung der EGKS, Slg. 1957, 85, vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnrn. 10 bis 12, vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, Randnrn. 12 bis 17, und vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-90/95 P, De Compte/Parlament, Slg. 1997, I-1999, Randnr. 35). Diese Befugnis, die selbst dann besteht, wenn der durch den Verwaltungsakt Begünstigte nicht zu dessen Rechtswidrigkeit beigetragen hat, ist erst recht gegeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechtswidrigkeit auf dem Handeln des Begünstigten beruht.

91 Demnach ist der Rechtsmittelgrund, dass das Gericht gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung verstoßen habe, unbegründet.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, fehlerhafte Bewertung des Ermessens der Kommission und Verletzung des Grundsatzes der Bindungswirkung von Präjudizien

Vorbringen der Beteiligten

92 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass im angefochtenen Urteil, insbesondere in Randnummer 106, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit falsch angewandt, das Ermessen der Kommission falsch bewertet und der Grundsatz der Bindungswirkung von Präjudizien verletzt werde.

93 Zunächst macht die Rechtsmittelführerin zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend, dass das Gericht zwar in Randnummer 106 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die im vorliegenden Fall von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten weniger schwer wögen als diejenigen, die in der zu dem Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission führenden Rechtssache festgestellt worden seien, gleichwohl aber zugelassen habe, dass die Kommission den Zuschuss auch im vorliegenden Fall vollständig streiche.

94 Ferner verlange die vorliegende Rechtssache entgegen der Feststellung des Gerichts in Randnummer 102 des angefochtenen Urteils von der Kommission keine Beurteilung komplexer Sachverhalte. Es handele sich lediglich um ein Problem der korrekten Anwendung der normativen Instrumente gemäß der zuvor getroffenen politischen Entscheidungen. Das Ermessen der Kommission könne nicht ebenso weit sein wie in den Fällen, in denen sie tatsächliche wirtschaftspolitische Entscheidungen im Agrarsektor zu treffen habe. Das Gericht habe daher zu Unrecht angenommen, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfüge, das lediglich auf offensichtliche Beurteilungsfehler und Ermessensmissbrauch zu überprüfen sei.

95 Was die Verletzung des Grundsatzes der Bindungswirkung von Präjudizien betrifft, so beanstandet die Rechtsmittelführerin schließlich, dass das Gericht in Randnummer 103 des angefochtenen Urteils auf das Urteil Cereol Italia verwiesen habe, nach dem ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung sei, mit dem Verlust eines durch die Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa eines Beihilfeanspruchs, geahndet werden könne. Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass der Streit in der Rechtssache, die zum Urteil Cereol Italia geführt habe, die Anwendung einer Verordnung betroffen habe, die der Kommission ausdrücklich unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit erlaubt habe, Sanktionen zu verhängen. Dagegen sehe die geänderte Verordnung Nr. 4253/88 keine Befugnis der Kommission zur Verhängung von Sanktionen vor.

96 Die Kommission trägt zunächst vor, dass das Gericht die tatsächliche Schwere der von der Zuschussempfängerin begangenen Unregelmäßigkeiten gebührend berücksichtigt habe, indem es sie als schwerwiegende Verletzungen wesentlicher Pflichten bezeichnet habe. Diese Unregelmäßigkeiten hätten den Betrag der bezuschussbaren Investition deutlich größer erscheinen lassen.

97 Ferner habe das Gericht nicht angenommen, dass die im vorliegenden Fall begangenen Unregelmäßigkeiten weniger schwer wögen als diejenigen, die in der Rechtssache festgestellt worden seien, die zu dem Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission geführt habe. Es habe lediglich festgestellt, dass zwischen den Umständen in den beiden Rechtssachen Unterschiede bestuenden.

98 Schließlich habe die Kommission, als sie geprüft habe, ob das fragliche Vorhaben die Ziele der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse beachte, sowohl zu dem Zeitpunkt, als sie beschlossen habe, das Vorhaben zu finanzieren, als auch zu dem Zeitpunkt, als sie die angesichts der von der Zuschussempfängerin begangenen Unregelmäßigkeiten angemessenste Maßnahme habe wählen müssen, agrarpolitische Beurteilungen vorgenommen, die wirtschaftlich komplexer Art seien. Ihre Entscheidung, den Zuschuss zu streichen, könne nicht als bloßer Vorgang der laufenden Verwaltung oder als reine Vollzugshandlung verstanden werden.

99 Ausmaß und Art der Unregelmäßigkeiten, die den in der vorstehenden Randnummer genannten Zielen möglicherweise abträglich seien, könnten so beschaffen sein, dass es unerlässlich sei, ihr ein weites Ermessen einzuräumen. Die Kommission räumt ein, dass die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit garantiert werden müsse, macht aber geltend, entscheidend sei, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles nur durch die Streichung die Erreichung des festgelegten Zieles habe gewährleistet werden können.

Würdigung durch den Gerichtshof

100 Was erstens den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betrifft, so ist es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems, das die Kontrolle einer angemessenen Verwendung der Gemeinschaftsmittel erlaubt, unerlässlich, dass die Personen, die einen Zuschuss beantragen, der Kommission zuverlässige Angaben machen, die die Kommission nicht irreführen können.

101 Nur durch die Möglichkeit, eine Unregelmäßigkeit nicht mit der Kürzung des Zuschusses in Höhe des dieser Unregelmäßigkeit entsprechenden Betrages, sondern mit der vollständigen Streichung des Zuschusses zu ahnden, kann die für die ordnungsgemäße Verwaltung der EAGFL-Mittel erforderliche abschreckende Wirkung erzielt werden.

102 Wie das Gericht in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, sind darin, dass die Zuschussempfängerin ihre Pflicht, mit den Arbeiten nicht vor Eingang des Zuschussantrags bei der Kommission zu beginnen, verletzt hat und dass sie bei der Kommission eine mit dem Original nicht übereinstimmende Kopie des Kaufvertrags über eine im fraglichen Vorhaben genannte Maschine eingereicht hat, schwerwiegende Verletzungen wesentlicher Pflichten zu erblicken. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass die festgestellten Unregelmäßigkeiten 112 % des Zuschussbetrags und 28 % des Betrages des Vorhabens betroffen hätten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im angefochtenen Urteil falsch angewandt worden ist.

103 Zweitens beanstandet die Rechtsmittelführerin die Verweisung des Gerichts auf das Urteil Cereol Italia vergeblich. In der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat, war nämlich wie im vorliegenden Fall eine Entscheidung der Kommission über die Streichung einer finanziellen Beteiligung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

104 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

105 Demnach ist das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

106 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin in die Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Conserve Italia Soc. Coop. arl trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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