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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: C-52/99
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 95a
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung, der Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 1248/92 enthält, ist auf Rentenempfänger anzuwenden, die vor Inkrafttreten der durch die zuletzt genannte Verordnung bewirkten Änderungen bereits bei einem nationalen Gericht mit der Begründung, die nationalen Antikumulierungsvorschriften seien nicht anwendbar, Klage auf Feststellung ihrer Rentenansprüche erhoben hatten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.

( vgl. Randnr. 26, Tenor 1 )

2. Was die Form des Antrags des Betroffenen auf Neufeststellung gemäß Artikel 95a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung, der Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 1248/92 enthält, angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob ein Antrag auf Neufeststellung nach nationalem Recht form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger oder nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften bei dem Gericht selbst zu stellen ist. Weiter hat es sich davon zu überzeugen, dass diese Anforderungen nicht weniger günstig sind als die, die für ähnliche, auf innerstaatlichem Recht beruhende Fälle gelten, und dass sie die Ausübung der den Betroffenen in der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung verliehenen Rechte nicht in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

( vgl. Randnr. 42, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. Februar 2001. - Office national des pensions (ONP) gegen Gioconda Camarotto (C-52/99) und Giuseppina Vignone (C-53/99). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour du travail de Liège - Belgien. - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 - Soziale Sicherheit - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Leistungen - Änderung der Berechnungsmethode. - Verbundene Rechtssachen C-52/99 und C-53/99.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-52/99 und C-53/99

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Cour du travail Lüttich (Belgien) in den bei dieser anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Office national des pensions (ONP)

gegen

Gioconda Camarotto (C-52/99) und

Giuseppina Vignone (C-53/99)

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und P. Jann,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Office national des pensions (ONP), vertreten durch G. Perl als Bevollmächtigten,

- von G. Camarotto und G. Vignone, vertreten durch D. Rossini, délégué syndical,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Gouloussis als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Office national des pensions (ONP), vertreten durch J.-P. Lheureux, der Klägerinnen, vertreten durch D. Rossini, und der Kommission, vertreten durch H. Michard als Bevollmächtigte in der Sitzung vom 11. Mai 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour du travail Lüttich hat mit zwei Urteilen vom 2. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7, im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Office national des pensions (im Folgenden: ONP) auf der einen Seite sowie E. Sutto (nach dessen Tod seine Witwe G. Camarotto den Rechtsstreit fortgeführt hat) und G. Vignone, verwitwete Tammaro, auf der anderen Seite über die Berechnung von Alters- und Hinterbliebenenrenten.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Vorab sind die Gründe für die Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1248/92 darzustellen.

4 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-90/91 und C-91/91, Di Crescenzo und Casagrande, Slg. 1992, I-3851) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf die höhere der sich aus dem nationalen Recht und dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Leistungen. Bei der Bestimmung der nach Gemeinschaftsrecht geschuldeten Leistung darf der zuständige Träger nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die nationalen Antikumulierungsvorschriften nicht berücksichtigen, sondern hat den Betrag der geschuldeten Leistung erforderlichenfalls gemäß Artikel 46 Absatz 3 zu berichtigen.

5 Infolge dieser Rechtsprechung wurde Artikel 46 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die am 1. Juni 1992 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1248/92 derart geändert, dass der Betroffene Anspruch gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats auf den höchsten nach Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung berechneten Betrag hat.

6 Artikel 95a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 (im Folgenden: Artikel 95a) enthält folgende Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 1248/92:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 1992.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 werden sämtliche Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen.

(4) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 festgestellt worden ist, können auf Antrag nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 neu festgestellt werden.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 4 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne dass den betreffenden Personen Ausschlussfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vom Tag der Antragstellung an erworben."

Die Ausgangsverfahren

7 Am 23. November 1984 erteilte das ONP Herrn Sutto einen Bescheid über die Bewilligung einer belgischen Altersrente in Höhe von 234 023 BFR basierend auf einer Versicherungszeit von 37/45 mit Wirkung ab 1. März 1981 sowie einer vom italienischen Träger zu zahlenden Rente in Höhe von 1 716 220 LIT, ebenfalls ab 1. März 1981 (Rechtssache C-52/99).

8 Am 30. Januar 1987 erteilte das ONP Frau Vignone einen Bescheid über die Bewilligung einer belgischen Hinterbliebenenrente in Höhe von 251 894 BFR basierend auf einer Versicherungszeit von 27/30 mit Wirkung ab 1. Dezember 1984 sowie einer vom italienischen Träger zu zahlenden Rente in Höhe von 626 625 LIT, ebenfalls mit Wirkung ab 1. Dezember 1984 (Rechtssache C-53/99).

9 Herr Sutto und Frau Vignone erhoben Klage beim Tribunal du travail Namur (Belgien) auf Neuberechnung ihrer belgischen Rente basierend auf einer Versicherungszeit von 42/45 bzw. von 30/30 ohne Kürzung.

10 Das Tribunal du travail Namur entschied mit Urteil vom 13. November 1986, dass Herr Sutto Anspruch auf eine Altersrente basierend auf einer Versicherungszeit von 42/45 gegen das für Arbeitnehmer geltende belgische System habe.

11 Mit Urteil vom 14. Mai 1987 entschied dasselbe Gericht, dass Frau Vignone Anspruch auf eine ungekürzte Hinterbliebenenrente, d. h. basierend auf einer Versicherungszeit von 30/30, gegen das für Arbeitnehmer geltende belgische System habe.

12 Das ONP legte mit Schriftsätzen vom 23. April und 7. Dezember 1987 bei dem vorlegenden Gericht Berufung gegen diese Urteile ein. Da sich die Rechtsstreitigkeiten in erster Linie auf die Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften bezogen, wurden die Verfahren ausgesetzt, um den Ausgang anderer bei der belgischen Cour de cassation oder bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängiger Musterverfahren abzuwarten. Herr Sutto verstarb während dieser Zeit.

13 Nach der Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1248/92 und während der Aussetzung der Verfahren richtete das ONP ein Schreiben an seinen Prozessvertreter. Darin war eine Berechnung beider Renten auf der Grundlage der ab dem 1. Juni 1992 geltenden Bestimmungen enthalten, die für die Klägerinnen günstiger war als die vorige Berechnung. Eine Abschrift des Schreibens ging an den Prozessvertreter der Klägerinnen. Das ONP unterrichtete die Klägerinnen jedoch nicht darüber, dass sie seiner Auffassung nach innerhalb von 2 Jahren ab dem 1. Juni 1992 einen Antrag auf Neuberechnung stellen müssten, um in den Genuss der Anwendung der Verordnung Nr. 1248/92 zu kommen und eine Neuberechnung der im Ausgangsverfahren streitigen Renten ab diesem Zeitpunkt zu erreichen.

14 Dazu tragen die Klägerinnen vor, sie seien durch dieses Schreiben, das ihnen erst am 16. November 1995 zugesandt worden sei, getäuscht worden. Im Übrigen hätten sie es nicht für erforderlich gehalten, einen Antrag auf Neuberechnung der fraglichen Renten zu stellen, da ihre entsprechenden Klagen bereits bei den belgischen Gerichten anhängig gewesen seien.

15 Außerdem hätten sie die Absicht gehabt, das vorlegende Gericht nach den Artikeln 807 und 808 des belgischen Code judiciaire bei der Fortsetzung des Verfahrens auf die Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 hinzuweisen, aufgrund deren sie einen Anspruch auf eine höhere Pension haben müssten.

16 Im Januar 1996 setzte die Cour de travail Lüttich die beiden Ausgangsverfahren fort. In der Stellungnahme, die das ONP bei dieser Gelegenheit abgab, führte es unter Berufung auf Artikel 95a Absatz 4 der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 aus, dass es nicht verpflichtet sei, die Renten der Klägerinnen rückwirkend zum 1. Juni 1992 zu erhöhen, es sei denn, diese stellten bei ihm einen Antrag auf Neufeststellung.

17 Am 12. bzw. am 13. November 1997 übermittelten die Klägerinnen dem ONP Schriftsätze, mit denen sie nach Artikel 807 des belgischen Code judiciaire gerichtliche Anträge auf Neuberechnung stellten. Das ONP erklärte sich nur dazu bereit, die Rentenerhöhung ab dem 1. Dezember 1997 zu gewähren. In Anbetracht der noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten beglich es den Betrag für die beiden Renten für den Zeitraum ab dem 1. Juni 1992 nicht.

18 Daher wird hier nur um den Betrag der beiden fraglichen Renten für den Zeitraum vom 1. Juni 1992 bis 30. November 1997 gestritten. Für eine Entscheidung über die Rentenansprüche für diesen Zeitraum ersucht die Cour du travail Lüttich den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1. Betrifft Artikel 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92, der Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 1248/92 enthält, nur die Rentenempfänger, deren Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten der Änderung bestandskräftig war, oder betrifft er auch die Rentenempfänger, die schon vor dem Inkrafttreten der durch die neue Verordnung herbeigeführten Änderungen Klage bei einem nationalen Gericht erhoben hatten, die gerade auf die Erlangung des Rentenanspruchs durch Anfechtung der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften abzielte und über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden war?

2. Falls Artikel 95a ohne Unterschied für alle Empfänger gilt, ist dann der Antrag auf Neufeststellung, von dem in Absatz 4 die Rede ist, beim zuständigen Träger der sozialen Sicherheit in der nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Stellung eines Antrags auf Neufeststellung erforderlichen Form zu stellen oder kann er bei dem Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist, gemäß den anwendbaren Verfahrensregeln gestellt werden, und muss auch in diesem Fall die in Artikel 95a Absätze 5 und 6 genannte Frist von zwei Jahren eingehalten werden?

19 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. März 1999 sind die beiden Rechtssachen C-52/99 und C-53/99 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorabentscheidungsfragen

20 Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts berühren folgende drei Punkte:

- den Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche auf Neufeststellung nach den Übergangsbestimmungen des Artikel 95a entstehen (erste Frage);

- das bei dem Antrag auf Neufeststellung zu beachtende Verfahren (erster Teil der zweiten Frage);

- die Frage, ob ein Antrag auf Neufeststellung mit Rückwirkung auch nach Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Artikel 95a Absätze 5 und 6 gestellt werden kann (zweiter Teil der zweiten Frage).

21 Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer einschlägigen gemeinschaftlichen Regelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; die betreffenden Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität; in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Randnr. 31).

Zur ersten Frage

22 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob die Übergangsbestimmungen von Artikel 95a nur die Rentenempfänger betreffen, deren Bewilligungsbescheid am 1. Juni 1992 bestandskräftig war, oder auch die Rentenempfänger, die schon vor diesem Datum bei einem nationalen Gericht Klage auf Feststellung ihrer Rentenansprüche durch Anfechtung der Anwendung nationaler Antikumulierungsvorschriften erhoben hatten, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.

23 Das ONP macht geltend, nach Artikel 95a müssten alle Betroffenen, deren Rente bereits festgestellt" worden sei, einen Antrag auf Neufeststellung stellen; die Frage, ob die Verwaltungsentscheidung über die Gewährung bestandskräftig geworden sei, habe in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.

24 Der Gerichtshof hat Artikel 95a bereits in seinem Urteil vom 25. September 1997 in der Rechtssache C-307/96 (Baldone, Slg. 1997, I-5123) ausgelegt. In den Randnummern 11, 12 und 13 dieses Urteils hat er entschieden, dass Artikel 95a Absätze 1 bis 3 nicht anwendbar ist, wenn die Leistung bei Invalidität vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1248/92 festgestellt worden ist. Solche Fälle fallen vielmehr unter Artikel 95a Absätze 4 bis 6. Der Umstand, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Anschluss an eine falsche Berechnung der geschuldeten Leistung nach dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung eine Neuberechnung der Leistung und eine Berichtigung des geschuldeten Betrages vornehmen, führt nämlich nicht zur Entstehung eines neuen Anspruchs, sondern hat nur zur Folge, dass die Höhe der Leistung, auf die zuvor ein Anspruch erworben wurde, zutreffend ermittelt wird.

25 Daraus folgt, dass Artikel 95a nicht nur auf die Fälle anzuwenden ist, in denen ein Bewilligungsbescheid vor dem 1. Juni 1992 bestandskräftig geworden ist, sondern auch auf die Fälle, in denen vor diesem Datum Klage bei einem nationalen Gericht erhoben wurde, und zwar auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über diese Klage entschieden war. Andernfalls würde den Betroffenen die Möglichkeit genommen, gegen die Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften vorzugehen, was dem Ziel der Verordnung Nr. 1248/92 zuwiderliefe.

26 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 95a, der Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 1248/92 enthält, auf Rentenempfänger anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten der durch diese Verordnung bewirkten Änderungen bereits bei einem nationalen Gericht mit der Begründung, die nationalen Antikumulierungsvorschriften seien nicht anwendbar, Klage auf Feststellung ihrer Rentenansprüche erhoben hatten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.

Zur zweiten Frage

27 Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage, der zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 95a der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der die Stellung eines Antrags auf Neufeststellung nach Ablauf der Zweijahresfrist des Artikels 95a noch möglich wäre.

28 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnrn. 17 und 18, sowie vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 23).

29 Artikel 95a Absatz 5 schreibt für die Stellung eines Antrags auf Neufeststellung eine Frist von zwei Jahren vor. In Absatz 6 wird mit den Worten vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats" den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die Stellung eines solchen Antrags auch nach Ablauf der Zweijahresfrist zuzulassen, ohne dass die Ansprüche des Betroffenen wegen des Fristablaufs zwangsläufig untergegangen oder verjährt sind.

30 Somit steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer Zweijahresfrist nicht entgegen, wenn die Modalitäten ihrer Anwendung im nationalen Recht mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit vereinbar sind und in der Praxis die Ausübung des Rechts auf Neufeststellung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

31 Wenn der nationale Gesetzgeber für die Einlegung ähnlicher innerstaatlicher Rechtsbehelfe eine längere Frist als zwei Jahre festsetzt, haben die nationalen Gerichte eine ebenso günstige Behandlung der auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Anträge sicherzustellen. Diese Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf eine im nationalen Recht gegebenenfalls vorgesehene Rückwirkung.

32 Für den Fall, dass die Zweijahresfrist nach Artikel 95a anzuwenden ist und die Modalitäten ihrer Umsetzung den genannten Anforderungen genügen, soll mit dem ersten Teil der zweiten Frage geklärt werden, ob das Gemeinschaftsrecht verbietet, dass das nationale Recht die förmliche Stellung eines Antrags auf Neufeststellung innerhalb der Zweijahresfrist entweder bei dem Sozialversicherungsträger oder dem zuständigen Gericht vorschreibt.

33 Nach Wortlaut und Zweck des Artikels 95a Absatz 4 hängt die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1248/92 auf Rentenansprüche, die vor dem 1. Juni 1992 entstanden sind, von einem ausdrücklichen Antrag des Betroffenen ab (vgl. Urteil Baldone, Randnr. 16).

34 Wenn damit die Stellung eines Antrags auf Neufeststellung auch zur Verfahrensvoraussetzung erhoben wird, enthält Artikel 95a doch keinen Hinweis auf die Form, in der dieser Antrag zu stellen ist.

35 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob der Betroffene nach nationalem Recht außerhalb eines anhängigen, möglicherweise ausgesetzten Gerichtsverfahrens einen Antrag bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger stellen muss. Wenn das der Fall ist, hat es sich außerdem davon zu überzeugen, dass diese Anforderung dem Betroffenen die Ausübung seiner Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht nicht in der Praxis unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

36 Hierzu muss das vorlegende Gericht angesichts von Umständen wie denen der Ausgangsfälle berücksichtigen, dass der Träger nach Kenntnis des Gerichtshofes den Betroffenen nicht über sein Recht auf Neufeststellung aufklären muss und dass dieser in der Regel nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtsbeistand unterstützt wird.

37 Wenn ein Antrag bei dem zuständigen Träger nicht erforderlich sein sollte, hat das vorlegende Gericht weiter zu prüfen, ob von dem Betroffenen verlangt werden kann, das ausgesetzte Verfahren innerhalb der vorgeschriebenen Frist fortzusetzen, damit er bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Neufeststellung stellen kann.

38 Das ONP trägt hierzu vor, es sei zumindest erforderlich, einen gerichtlichen Antrag entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Verfahrensordnung, z. B. in der Form der Einreichung einer Klageschrift, eines Schriftsatzes oder von Anträgen, zu stellen. Da das Verfahren erst am 12. bzw. am 13. November 1997 fortgesetzt worden sei, will das ONP den Klägerinnen eine Erhöhung der Rente erst ab dem auf den Tag der tatsächlichen Einreichung ihres Neufeststellungsantrags folgenden Monat, d. h. ab dem 1. Dezember 1997, gewähren.

39 Die Klägerinnen machen dagegen unter Berufung auf die Artikel 807 und 808 des belgischen Code judiciaire geltend, die Betroffenen könnten ihren Antrag vor Gericht erweitern oder ändern, um alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die im Laufe des Gerichtsverfahrens aufträten, soweit diese die Rechte des Versicherungsnehmers stärkten. Aufgrund dieser Bestimmungen sei ein belgisches Gericht gehalten, bei der Berechnung der Renten die am 1. Juni 1992 in Kraft getretenen Bestimmungen anzuwenden, und könne so dem Antrag auf Neufeststellung Rückwirkung verleihen.

40 Für die Auslegung der Artikel 807 und 808 des belgischen Code judiciaire ist allein das vorlegende Gericht zuständig. Es ist daher seine Sache, zu entscheiden, ob Parteien, die sich in einer ähnlichen innerstaatlichen Lage wie die Klägerinnen befinden, sich des in diesen Artikeln vorgesehenen Verfahrens bedienen können. Gegebenenfalls hat es die Beachtung des Gleichwertigkeitsgrundsatzes dadurch zu gewährleisten, dass es dieses Verfahren für auf das Gemeinschaftsrecht gestützte Klagen in gleicher Weise zulässt wie für entsprechende Klagen, die auf das nationale Recht gestützt werden. Außerdem darf das innerstaatliche Verfahren nicht die Ausübung der Rechte, die von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen werden, in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

41 Es ist auch Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das ONP seine Weigerung, die Renten der Klägerinnen mit Wirkung vom 1. Juni 1992 neu festzustellen, auf die verspätete Einreichung ihrer Anträge stützen kann, obwohl es sie nicht vor Ablauf der Zweijahresfrist darauf hingewiesen hat, dass seiner Auffassung nach die Stellung eines Antrags auf Neufeststellung erforderlich sei.

42 Daher ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu entscheiden, ob ein Antrag auf Neufeststellung nach nationalem Recht form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger oder nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften bei dem Gericht selbst zu stellen ist. Weiter hat es sich davon zu überzeugen, dass diese Anforderungen nicht weniger günstig sind als die, die für ähnliche, auf innerstaatlichem Recht beruhende Fälle gelten, und dass sie die Ausübung der den Betroffenen in der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 verliehenen Rechte nicht in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Cour du travail Lüttich mit Urteilen vom 2. Februar 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 95a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 geänderten Fassung, der Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 1248/92 enthält, ist auf Rentenempfänger anzuwenden, die vor Inkrafttreten der durch die zuletzt genannte Verordnung bewirkten Änderungen bereits bei einem nationalen Gericht mit der Begründung, die nationalen Antikumulierungsvorschriften seien nicht anwendbar, Klage auf Feststellung ihrer Rentenansprüche erhoben hatten, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen noch nicht rechtskräftig entschieden worden war.

2. Es ist Sache des vorliegenden Gerichts, zu entscheiden, ob ein Antrag auf Neufeststellung nach nationalem Recht form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger oder nach den anwendbaren Verfahrensvorschriften bei dem Gericht selbst zu stellen ist. Weiter hat es sich davon zu überzeugen, dass diese Anforderungen nicht weniger günstig sind als die, die für ähnliche, auf innerstaatlichem Recht beruhende Fälle gelten, und dass sie die Ausübung der den Betroffenen in der Verordnung Nr. 1408/71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung verliehenen Rechte nicht in der Praxis unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Ende der Entscheidung

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