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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: C-551/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Richtlinie 2004/38/EG, EG


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 104 § 3
Richtlinie 2004/38/EG
EG Art. 18
EG Art. 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

19. Dezember 2008

"Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 18 EG und 39 EG - Grundrecht auf Achtung des Familienlebens - Recht auf Aufenthalt eines Staatsangehörigen eines Drittlands, der als Asylwerber in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und anschließend eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats geheiratet hat"

Parteien:

In der Rechtssache C-551/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 22. November 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2007, in dem Verfahren

Deniz Sahin

gegen

Bundesminister für Inneres

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und J. Klucka,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77, und - Berichtigungen - ABl. 2004, L 229, S. 35, und ABl. 2007, L 204, S. 28, im Folgenden: Richtlinie), der Art. 18 EG und 39 EG sowie des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Sahin, einem türkischen Staatsangehörigen, und dem Bundesminister für Inneres wegen Verweigerung der Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 1 der Richtlinie sieht vor:

"Diese Richtlinie regelt

a) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;

b) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

c) die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit."

4 Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. 'Unionsbürger' jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. 'Familienangehöriger'

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), denen von diesen Unterhalt gewährt wird;

3. 'Aufnahmemitgliedstaat' den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben."

5 Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen."

6 Art. 6 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen."

7 Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie lautet:

"(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt."

8 Art. 9 der Richtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, eine Aufenthaltskarte aus, wenn ein Aufenthalt von über drei Monaten geplant ist.

(2) Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Ausstellung der Aufenthaltskarte muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen.

(3) Die Nichterfüllung der Pflicht zur Beantragung einer Aufenthaltskarte kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden."

9 Art. 10 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, wird spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine 'Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers' ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.

(2) Für die Ausstellung der Aufenthaltskarte verlangen die Mitgliedstaaten die Vorlage folgender Dokumente:

a) gültiger Reisepass;

b) Bescheinigung über das Bestehen einer familiären Beziehung oder einer eingetragenen Partnerschaft;

c) Anmeldebescheinigung des Unionsbürgers, den sie begleiten oder dem sie nachziehen, oder, wenn kein Anmeldesystem besteht, ein anderer Nachweis über den Aufenthalt des betreffenden Unionsbürgers im Aufnahmemitgliedstaat;

d) in den Fällen des Artikels 2 Nummer 2 Buchstaben c und d der urkundliche Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen vorliegen;

..."

10 Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig."

11 Art. 35 der Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten können die Maßnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug - wie z. B. durch Eingehung von Scheinehen - zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen. Solche Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und unterliegen den Verfahrensgarantien nach den Artikeln 30 und 31."

Nationales Recht

12 § 1 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (BGBl. I, 100/2005, im Folgenden: NAG) bestimmt in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung:

"Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;

..."

13 § 51 NAG bestimmt:

"EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung verfügen und nachweisen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen, so dass sie während ihrer Niederlassung keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder

3. eine Ausbildung bei einer rechtlich anerkannten öffentlichen oder privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."

14 § 52 NAG sieht vor:

"Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte sind;

...

und diesen begleiten oder zu ihm nachziehen."

15 § 54 Abs. 1 NAG bestimmt:

"Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen."

16 § 19 Asylgesetz 1997 (BGBl. I, 76/1997) sieht vor:

"(1) Asylwerber, die sich ... im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. ...

...

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen ...

..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Sahin am 15. Juni 2003 nach Österreich einreiste und dort am 3. Oktober 2003 einen Asylantrag stellte. Da über diesen Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, kommt dem Betreffenden nach dem Asylgesetz 1997 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu.

18 Am 22. April 2006 heiratete Herr Sahin eine deutsche Staatsangehörige. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts lebte er mit dieser zumindest seit 10. Oktober 2003 im gemeinsamen Haushalt, und sie leben seit der Geburt des gemeinsamen Kindes am 19. Juli 2005 mit diesem zusammen.

19 Am 29. Mai 2006 beantragte Herr Sahin unter Bezugnahme auf seine Ehe die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG. Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies diesen Antrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurück.

20 Mit Bescheid vom 14. März 2007 gab der Bundesminister für Inneres der von Herrn Sahin gegen die Entscheidung des Landeshauptmanns von Niederösterreich erhobenen Berufung keine Folge. Nach Ansicht des Bundesministers für Inneres ist das NAG und damit auch dessen § 54 auf den Betreffenden im Hinblick auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung, die diesem aufgrund der Rechtsvorschriften über das Asylrecht zukomme, nicht anwendbar. Außerdem habe die deutsche Ehefrau von Herrn Sahin, die laut dessen eigenen Angaben "seit drei Jahren in Österreich lebt" und einer Beschäftigung nachgehe, ihre Freizügigkeit zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sich Herr Sahin bereits in Österreich aufgehalten habe, weshalb die Voraussetzung von § 52 letzter Satz NAG nicht erfüllt sei, dass der Familienangehörige die Person, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehme, begleiten oder zu ihr nachziehen müsse. Insoweit verwies der Bundesminister für Inneres auch auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie.

21 Herr Sahin erhob gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. a) Sind die Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?

b) Wenn dies der Fall ist, kommt es ergänzend darauf an, dass sich der Familienangehörige im Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält? Wenn ja, genügt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist?

c) Wenn sich aus der Beantwortung der Fragen 1 Buchst. a und b aus der Richtlinie kein Aufenthaltsrecht eines "bloß" als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigten Familienangehörigen, der unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt ist und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet hat, ergibt: Lässt sich dessen ungeachtet in einer Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der Familienangehörige seit knapp vier Jahren im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und dort ein Jahr mit einem Unionsbürger - mit dem er seit rund dreieinhalb Jahren zusammenlebt und mit dem er ein 20 Monate altes gemeinsames Kind hat - verheiratet ist, aus den Art. 18 EG bzw. 39 EG im Lichte des Grundrechts auf Achtung des Familienlebens ein Recht zum Aufenthalt ableiten?

2. Stehen Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte ("Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers") erhalten können, weil sie nach asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats (vorläufig) zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind?

Zu den Vorlagefragen

Vorbemerkungen

22 Stimmt eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage überein, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder kann die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf das frühere Urteil oder auf die betreffende Rechtsprechung verweist.

23 Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall.

Zur Frage 1 Buchst. a und b

24 Mit seiner Frage 1 Buchst. a und b möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie so auszulegen sind, dass sie die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es darauf ankommt, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, und ob es, wenn diese Frage zu bejahen ist, für die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts ausreicht, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist.

25 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass diese für jeden Unionsbürger gilt, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

26 Die Art. 6 und 7 der Richtlinie, die sich auf das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten bzw. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate beziehen, verlangen außerdem, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, diesen Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat "begleiten" oder ihm "nachziehen", sollen sie dort ein Recht auf Aufenthalt haben.

27 In der mit Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, Slg. 2008, I-0000, Randnrn. 87 und 88), entschiedenen Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass keine dieser Vorschriften verlangt, dass der Unionsbürger zu dem Zeitpunkt, zu dem er sich in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, bereits eine Familie gegründet hat, damit seine Familienangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen, die mit dieser Richtlinie geschaffenen Rechte in Anspruch nehmen können, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, indem er vorgesehen hat, dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachziehen können, vielmehr anerkannt hat, dass der Unionsbürger möglicherweise erst, nachdem er sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, eine Familie gründet.

28 Außerdem hat der Gerichtshof in Randnr. 93 des Urteils Metock u. a. entschieden, dass der Ausdruck "Familienangehörige [eines Unionsbürgers], die ihn begleiten" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im zweiten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger oder bevor oder nachdem sie dessen Familienangehörige wurden, in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind.

29 In Randnr. 95 des Urteils Metock u. a. hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Aufnahmemitgliedstaat, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, aus der Richtlinie das Recht, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, herleitet, dieses Recht nur unter Beachtung der Art. 27 und 35 dieser Richtlinie beschränken darf.

30 Aus Randnr. 96 des genannten Urteils ergibt sich, dass Art. 27 insbesondere dann zu beachten ist, wenn der Mitgliedstaat gegen den Drittstaatsangehörigen eine Sanktion verhängen möchte, weil dieser unter Verstoß gegen die nationalen Zuwanderungsbestimmungen in sein Hoheitsgebiet eingereist ist und/oder sich dort aufgehalten hat, bevor er Familienangehöriger eines Unionsbürgers wurde.

31 Offenkundig kann einer Person wie Herrn Sahin, der, bevor er Familienangehöriger eines Unionsbürgers wurde, berechtigt war, sich vorläufig im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgrund von dessen Rechtsvorschriften in Erwartung einer Entscheidung über einen Asylantrag aufzuhalten, allein aus diesem Grund Art. 27 nicht entgegengehalten werden.

32 Wie der Gerichtshof in Randnr. 99 des Urteils Metock u. a. entschieden hat, kann sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.

33 In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die Frage 1 Buchst. a und b zu antworten, dass die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie so auszulegen sind, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.

Zur Frage 1 Buchst. c

34 Im Hinblick auf die Antwort auf die Frage 1 Buchst. a und b erübrigt sich die Beantwortung der Frage 1 Buchst. c. Denn diese ist nur für den Fall gestellt worden, dass die Richtlinie dahin auszulegen wäre, dass sie einem Familienangehörigen in der Lage des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren kein Recht auf Aufenthalt verleiht.

Zur Frage 2

35 Wie in Randnr. 32 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, hat der Gerichtshof in Randnr. 99 des Urteils Metock u. a. entschieden, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen kann.

36 Wie aus der Antwort auf die Frage 1 Buchst. a und b hervorgeht, kommt einer Person in der Lage von Herrn Sahin ein Recht auf Aufenthalt gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zu.

37 Aus den Art. 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Richtlinie geht hervor, dass die Aufenthaltskarte das Dokument ist, das für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht auf einen Aufenthalt von über drei Monaten in einem Mitgliedstaat nachweist.

38 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie zählt abschließend die Dokumente auf, deren Vorlage von Staatsangehörigen von Drittländern, die Familienangehörige eines Unionsbürger sind, für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte verlangt werden kann (vgl. insbesondere Urteil Metock u. a., Randnr. 53).

39 Würde einer Person in der Lage von Herrn Sahin die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers allein deshalb verweigert, weil der Betreffende lediglich vorläufig berechtigt ist, sich in diesem Staat nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, so liefe dies darauf hinaus, eine zusätzliche Bedingung zu denjenigen hinzuzufügen, die abschließend in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie aufgezählt werden.

40 Unter diesen Umständen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Art. 9 Abs. 1 und 10 der Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält.

2. Die Art. 9 Abs. 1 und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind.



Ende der Entscheidung

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