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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2004
Aktenzeichen: C-555/03
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


Vorschriften:

EGV Art. 61 Buchst. c
EGV Art. 68 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 10. Juni 2004. - Magali Warbecq gegen Ryanair Ltd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Charleroi - Belgien. - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Gericht, das nach Artikel 68 EG berechtigt ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen - Unzuständigkeit des Gerichtshofes. - Rechtssache C-555/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-555/03

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 68 EG vom Tribunal du travail Charleroi (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Magali Warbecq

gegen

Ryanair Ltd

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Das Tribunal du travail Charleroi hat mit Urteil vom 15. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Dezember 2003, gemäß Artikel 68 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der belgischen Staatsangehörigen Magali Warbecq und der Gesellschaft irischen Rechts Ryanair Ltd (im Folgenden: Ryanair) mit Sitz in Dublin (Irland).

Rechtlicher Rahmen

3. Artikel 61 EG bestimmt:

Zum schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erlässt der Rat

...

c) Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Artikel 65;

...

4. Artikel 19 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden:

1. vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder

2. in einem anderen Mitgliedstaat:

a) vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder

...

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

5. Mit am 19. April 2001 in Dublin unterzeichnetem Arbeitsvertrag wurde Frau Warbecq von Ryanair als customer services agent-inflight eingestellt.

6. Ryanair beendete diesen Vertrag am 10. April 2002 und zahlte Frau Warbecq eine Abfindung in Höhe des Arbeitsentgelts für sieben Tage.

7. Zu einem im Vorlageurteil nicht näher genannten Zeitpunkt verklagte Frau Warbecq Ryanair vor dem Tribunal du travail Charleroi. Die Klage zielt auf Verurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Zahlung bestimmter Beträge als Urlaubsabgeltung, als zusätzliche Abfindung und als Schadensersatz.

8. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, dass sie ihren Arbeitgeber nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 44/2001 wahlweise vor den Gerichten des Sitzes des Arbeitgebers oder vor den Gerichten des Ortes, an dem sie gewöhnlich ihre Arbeit verrichtet habe, dies sei der Flughafen von Charleroi, habe verklagen können.

9. Ryanair macht geltend, dass die belgischen Gerichte für die Klage nicht zuständig seien.

10. Das Tribunal du travail hat in der Erwägung, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Auslegung des Artikels 19 der Verordnung Nr. 44/2001 erforderlich mache, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Welches sind für die Anwendung des Artikels 19 Nummer 2 der Verordnung Nr. 44/2001... die relevanten Kriterien, anhand deren sich der Vertragsstaat bestimmen lässt, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, wenn dieser Arbeitnehmer als Angehöriger des fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt ist, das internationale Personenbeförderungen auf dem Luftweg durchführt?

2. Welcher Ort ist als der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus dieser Arbeitnehmer tatsächlich den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, wenn die Verpflichtungen aus diesem Arbeitsvertrag zum Teil auf dem Boden (Flughafen) eines Vertragsstaats und zum Teil an Bord eines Flugzeugs erfüllt werden, das die Staatszugehörigkeit eines anderen Vertragsstaats hat, der diesen Arbeitnehmer im Übrigen eingestellt hat?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

11. Ist der Gerichtshof für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig, so kann er gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

12. Nach Artikel 68 Absatz 1 EG findet Artikel 234... auf diesen Titel [IV Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr] unter folgenden Umständen und Bedingungen Anwendung: Wird eine Frage der... Auslegung von auf diesen Titel gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so legt dieses Gericht dem Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

13. Die Verordnung Nr. 44/2001 ist auf der Grundlage des Artikels 61 Buchstabe c EG erlassen worden, der im Dritten Teil Titel IV des EG-Vertrags enthalten ist. Demnach kann nur ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Entscheidung über eine Frage nach der Auslegung dieser Verordnung ersuchen.

14. Vorliegend steht fest, dass die Entscheidungen, die das Tribunal du travail Charleroi im Rahmen eines Rechtsstreits wie des Ausgangsverfahrens erlässt, mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.

15. Da der Gerichtshof also nicht von einem Gericht im Sinne des Artikels 68 EG angerufen worden ist, ist er für die Entscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 nicht zuständig.

16. Folglich ist Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung anzuwenden und festzustellen, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über die ihm vom Tribunal du travail Charleroi vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

17. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ihm vom Tribunal du travail Charleroi (Belgien) mit Urteil vom 15. Dezember 2003 vorgelegten Fragen offensichtlich nicht zuständig.

Ende der Entscheidung

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