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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: C-58/99
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 43
EGV Art. 59 (a. F.)
EGV Art. 73b (a. F.)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. (vgl. Randnr. 17)


Urteil des Gerichtshofes vom 23. Mai 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Privatisierung öffentlicher Unternehmen - Ausstattung mit Sondervollmachten. - Rechtssache C-58/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-58/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und M. Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Adélaïde, Luxemburg,

Beklagte,

"> wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 und 49 EG) sowie Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen hat, daß sie Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 der konsolidierten Fassung des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 (GURI Nr. 126 vom 1. Juni 1994), mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994 zur Beschleunigung der Verfahren zum Verkauf der Beteiligungen des Staates und der öffentlichen Einrichtungen an Aktiengesellschaften (GURI Nr. 177 vom 30. Juli 1994), sowie die Dekrete über die "Sondervollmachten" bei der Privatisierung der ENI SpA und der Telecom Italia SpA erlassen hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), A. La Pergola, J. -P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Italienischen Republik, vertreten durch I. M. Braguglia, und der Kommission, vertreten durch Rechtsberater E. Traversa als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 1. Februar 2000,

nach Anhörung des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 19. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 und 49 EG) sowie Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen hat, daß sie Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 der konsolidierten Fassung des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994 (GURI Nr. 126 vom 1. Juni 1994), mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994 zur Beschleunigung der Verfahren zum Verkauf der Beteiligungen des Staates und der öffentlichen Einrichtungen an Aktiengesellschaften (GURI Nr. 177 vom 30. Juli 1994; im folgenden: konsolidierte Fassung), sowie die Dekrete über die "Sondervollmachten" bei der Privatisierung der ENI SpA und der Telecom Italia SpA erlassen hat.

2 Artikel 1 der konsolidierten Fassung regelt den Verkauf der Aktien des Staates und der öffentlichen Einrichtungen. Absatz 5 dieser Vorschrift bestimmt, daß die zuständigen Ministerialbehörden - zur Vorbereitung und Durchführung der Kapitalzuführungen - bestimmte Aufgaben (Studien, Beratung, Bewertung, Beistand, Verwaltung und Leitung) "inländischen oder ausländischen Gesellschaften mit nachgewiesener Erfahrung und praktischer Fähigkeit sowie einzelnen Berufstätigen [übertragen können], die seit mindestens fünf Jahren in den gesetzlich vorgesehenen Listen eingetragen sind".

3 Artikel 2 der konsolidierten Fassung betrifft die dem Staat und den öffentlichen Einrichtungen vorbehaltenen "Sondervollmachten". Nach Absatz 1 legt ein Dekret des Ministerpräsidenten die Gesellschaften fest, die im Bereich der Verteidigung, des Transportwesens, der Telekommunikation, der Energiegewinnung und der sonstigen öffentlichen Dienstleistungen tätig sind und der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch den Staat unterliegen; in die Satzungen dieser Gesellschaften ist vor der Verabschiedung einer Maßnahme, die zum Verlust der Kontrolle über die Gesellschaft führt, durch Entscheidung der außerordentlichen Versammlung eine Bestimmung einzufügen, die dem Schatzminister die in diesem Absatz aufgeführten "Sondervollmachten" wie die zur Erteilung ausdrücklicher Genehmigungen, zur Ernennung von mindestens einem oder mehreren Verwaltungsratsmitgliedern und eines Abschlußprüfers sowie ein Vetorecht gegen bestimmte Entscheidungen einräumen.

4 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, daß diese "Sondervollmachten" "unter Berücksichtigung der nationalen Ziele im Bereich der Wirtschafts- und Industriepolitik" auszuüben sind. Der Inhalt der Klausel zur Übertragung dieser "Sondervollmachten" wird durch ein Dekret des Schatzministers (Artikel 2 Absatz 1a) festgelegt. Außerdem findet Artikel 2 dieses Dekrets auch auf Gesellschaften Anwendung, die unmittelbar oder mittelbar durch öffentliche, auf dem Gebiet des Transports und anderer öffentlicher Dienstleistungen tätige Einrichtungen kontrolliert werden; in diesem Fall treten diese Einrichtungen bei der Bestimmung der Gesellschaften, auf die sich die "Sondervollmachten" beziehen, sowie des Umfangs und der Ausübung dieser Vollmachten an die Stelle des Schatzministers (Artikel 2 Absatz 3).

5 Am 5. Oktober 1995 fügte die italienische Regierung mit Dekret des Ministerpräsidenten die "Sondervollmachten" nach Artikel 2 der konsolidierten Fassung in die Satzungen der ENI SpA (die im Energie- und im Petrochemiesektor tätig ist) ein.

6 Ein Dekret des Ministerpräsidenten vom 21. März 1997 bestimmte, daß die STET SpA und die Telecom Italia SpA (Holding bzw. Betreibergesellschaft auf dem Gebiet der Telekommunikation) vor ihrer Privatisierung die "Sondervollmachten" in ihre Satzungen aufzunehmen hätten. Die STET SpA und die Telecom Italia SpA schlossen sich später zusammen. Am 24. März 1997 wurden zwei Dekrete des Schatzministers veröffentlicht, wovon das eine den Inhalt der "Sondervollmachten" und das andere die maßgebliche Beteiligung für die Ausübung der dem Schatzminister eingeräumten Sondervollmacht zur Genehmigung auf 3 % der Stimmrechte festlegte.

7 Mit schriftlicher Aufforderung zur Äußerung vom 3. Februar 1998 informierte die Kommission die italienische Regierung nach Artikel 169 EG-Vertrag über die Unvereinbarkeit der vorgenannten nationalen Bestimmungen mit den Artikeln 52, 59 und 73b EG-Vertrag.

8 Die italienische Regierung antwortete mit Schreiben vom 13. Mai 1998. Da ihre Argumente die Kommission nicht überzeugten, richtete diese am 10. August 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie mit der Aufforderung, der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung nachzukommen.

9 Mit Note vom 22. Oktober 1998 antwortete die italienische Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und verpflichtete sich dazu, dieser durch Verabschiedung eines Gesetzentwurfs zur Änderung der beanstandeten Bestimmungen nachzukommen.

10 Die Kommission nahm zwar die Selbstverpflichtung der italienischen Regierung zur Kenntnis, stellte aber fest, daß die Verzögerung bei deren Erfuellung zunehmend Anlaß zur Sorge gebe, da der Gesetzentwurf dem italienischen Parlament noch nicht vorgelegt worden sei.

11 Daher beschloß die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 169 Absatz 2 EG-Vertrag, die vorliegende Klage beim Gerichtshof zu erheben.

12 Die Kommission trägt vor, in Artikel 1 Absatz 5 der konsolidierten Fassung würden entgegen den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag alle Berufstätigen, die ihre Tätigkeit legal in anderen Mitgliedstaaten ausübten oder sich erst vor kurzem in Italien niedergelassen hätten, von bestimmten Aufgaben ausgeschlossen.

13 Zu den "Sondervollmachten" für den Schatzminister nach Artikel 2 der konsolidierten Fassung macht die Kommission im wesentlichen geltend, Vollmachten, die die Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen könnten, müßten in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zweckes gewährleisten und sie dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich sei. Da nicht zu erkennen sei, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt seien, und da die "Sondervollmachten" mithin den italienischen Behörden Befugnisse einräumten, die Diskriminierungen ermöglichten und willkürlich ausgeübt werden könnten, seien sie nicht mit den Artikeln 52 und 73b EG-Vertrag vereinbar.

14 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die italienische Regierung nicht, daß die beanstandeten nationalen Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien. Sie bekräftigt nur ihre Absicht, der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. August 1998 nachzukommen, und fügt hinzu, daß der zu diesem Zweck ausgearbeitete Gesetzentwurf am 18. Dezember 1998 vom Ministerrat gebilligt und dem Parlament zugeleitet worden sei.

15 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung auf die Ziele der mit Dekret des Ministerpräsidenten vom 4. Mai 1999 (GURI 1999 Nr. 109) erlassenen und der Kommission mitgeteilten Regelung über die Ausübung der "Sondervollmachten" hingewiesen.

16 Bei dieser Gelegenheit hat die italienische Regierung auch darauf hingewiesen, daß das Dekret vom 4. Mai 1999 in Artikel 66 des Haushaltsgesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999 für das Jahr 2000 (GURI Nr. 302 vom 27. Dezember 1999) umgesetzt worden sei; diese Umsetzung genüge somit den rechtlichen Anforderungen und dem Erfordernis der Rechtssicherheit, die die Kommission angeführt habe.

17 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (u. a. Urteile vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20, und vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-302/95, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-6765, Randnr. 13).

18 Im vorliegenden Fall ist diese Frist zwei Monate nach Zustellung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10. August 1998 abgelaufen.

19 Daher können die nach Ablauf dieser Frist erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht berücksichtigt werden.

20 Nach alledem hat die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52, 59 und 73b EG-Vertrag verstoßen, daß sie Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 der konsolidierten Fassung sowie die Dekrete zur Festlegung der "Sondervollmachten" bei der Privatisierung der ENI SpA und der Telecom Italia SpA erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Italienische Republik zu verurteilen, und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat diese die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) sowie Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG) verstoßen, daß sie Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 2 der konsolidierten Fassung des Decreto-legge Nr. 332 vom 31. Mai 1994, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 474 vom 30. Juli 1994 zur Beschleunigung der Verfahren zum Verkauf der Beteiligungen des Staates und der öffentlichen Einrichtungen an Aktiengesellschaften, sowie die Dekrete über die "Sondervollmachten" bei der Privatisierung der ENI SpA und der Telecom Italia SpA erlassen hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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