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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: C-65/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung, Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, Decreto legislativo Nr. 22/97 (Italien)


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung Art. 11
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle Art. 3
Decreto legislativo Nr. 22/97 (Italien)Art. 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Gefährliche Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG und 91/689/EWG. - Rechtssache C-65/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-65/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström und G. Bisogni als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung und aus Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) verstoßen hat, dass sie es zugelassen hat, dass Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689 verwerten, von dem Genehmigungserfordernis nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 in der geänderten Fassung befreit werden, ohne dass diese Befreiung von der Erfuellung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 abhängt,

erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 25. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) und aus Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20) verstoßen hat, dass sie es zugelassen hat, dass Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689 verwerten, von dem Genehmigungserfordernis nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 befreit werden, ohne dass diese Befreiung von der Erfuellung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 abhängt.

Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 75/442

2 Mit der Richtlinie 75/442 soll die Beseitigung und Verwertung von Abfällen sichergestellt und darauf hingewirkt werden, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Entstehung von Abfällen zu begrenzen, und zwar insbesondere durch die Förderung sauberer Technologien sowie wiederverwertbarer und wiederverwendbarer Erzeugnisse.

3 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

- Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

- Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

- die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden."

4 Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 75/442 "[bedürfen] [f]ür die Zwecke des Artikels 4... alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung". In den Punkten R 1 bis R 13 des Anhangs II B der Richtlinie 75/442 werden Verwertungsverfahren aufgeführt, die in der Praxis angewandt werden.

5 Artikel 11 der Richtlinie 75/442 sieht vor:

"(1) Unbeschadet der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. Artikels 10 befreit werden:

a) die Anlagen oder Unternehmen, die die Beseitigung ihrer eigenen Abfälle am Entstehungsort sicherstellen,

und

b) die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.

Diese Befreiung gilt nur,

- wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann,

und

- wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden gemeldet sein.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß Absatz 1 erlassenen allgemeinen Vorschriften."

Die Richtlinie 91/689

6 Die aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 erlassene Richtlinie 91/689 dient gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 1 der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle. Sie bestimmt in Artikel 1 Absatz 2:

"Vorbehaltlich dieser Richtlinie gilt für gefährliche Abfälle die Richtlinie 75/442/EWG."

7 Artikel 3 der Richtlinie 91/689 bestimmt:

"(1) Die Abweichung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG von der Genehmigungspflicht bei Anlagen oder Unternehmen, die ihre Abfälle selbst beseitigen, gilt nicht für gefährliche Abfälle im Sinne der vorliegenden Richtlinie.

(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442/EWG kann ein Mitgliedstaat für Anlagen oder Unternehmen, die die von der vorliegenden Richtlinie erfassten Abfälle verwerten, eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 10 jener Richtlinie vorsehen,

- wenn dieser Mitgliedstaat allgemein Vorschriften erlässt, in denen Art und Menge der Abfälle aufgeführt und spezifische Auflagen (Grenzwerte für die in den Abfällen enthaltenen gefährlichen Stoffe, Emissionsgrenzwerte, Art der Tätigkeit) und die sonstigen für verschiedene Verwertungsverfahren geltenden Vorschriften festgelegt sind, und

- wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG eingehalten werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Anlagen oder Unternehmen müssen bei den zuständigen Behörden registriert sein.

(4) Falls ein Mitgliedstaat die Bestimmungen des Absatzes 2 in Anspruch nehmen will, sind die Regelungen gemäß Absatz 2 spätestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten der Kommission mitzuteilen. Die Kommission hört die Mitgliedstaaten dazu an. Aufgrund dieser Anhörung schlägt die Kommission vor, dass diese Regelungen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG endgültig festgelegt werden."

Nationales Recht

8 Die Vorschriften über die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach Artikel 11 der Richtlinie 75/442 sind durch das Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Durchführung der Richtlinien 91/156, 91/689 und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (GURI Nr. 38 vom 15. Februar 1997, suppl. ord. Nr. 33) in der durch das Decreto legislativo Nr. 389 vom 8. November 1997 (GURI Nr. 261 vom 8. November 1997) geänderten Fassung (nachfolgend: Decreto legislativo Nr. 22/97) in italienisches Recht umgesetzt worden.

9 Was speziell die Anlagen und Unternehmen angeht, die Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689 verwerten, sieht Artikel 33 des Decreto legislativo Nr. 22/97 vor, dass sie unter bestimmten Bedingungen in den Genuss vereinfachter Verfahren kommen können, in deren Rahmen sie von der in Artikel 10 der Richtlinie 75/442 vorgesehenen Genehmigungspflicht befreit werden.

10 Die Anlagen oder Unternehmen, die Maßnahmen zur Verwertung gefährlicher Abfälle planen, ohne hierfür eine Genehmigung zu beantragen, sind verpflichtet, die zuständige Provinz über ihre Tätigkeiten zu unterrichten und dabei einen Bericht vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass alle Voraussetzungen für die Zulassung zum vereinfachten Verfahren erfuellt sind. Die Erklärung, die Voraussetzungen für die Zulassung zum vereinfachten Verfahren zu erfuellen, steht der Befreiung von der in Artikel 10 der Richtlinie 75/442 vorgesehenen Genehmigungspflicht gleich. Die zuständige Provinz überprüft auf der Grundlage dieser Erklärung, ob die betreffenden Voraussetzungen erfuellt sind.

11 Aufgrund der Kompliziertheit und des technischen Charakters der Regelungen auf diesem Gebiet umschreibt das Decreto legislativo Nr. 22/97 diese Voraussetzungen nicht und legt sie nicht im Einzelnen fest. Es geht im Wege der Verweisung vor, indem es feststellt, die technischen Normen zur Bestimmung von Art, Umfang und Umständen der Verwertung im Rahmen der Regelung über die vereinfachten Verfahren würden durch Ministerialdekrete erlassen.

12 Nach Artikel 33 Absatz 6 des Decreto legislativo Nr. 22/97 sind diese Verfahren bis zum Erlass dieser technischen Normen auf jeden anwendbar, der Maßnahmen zur Verwertung der Abfälle durchführt, die in Anhang 3 des Dekrets des Umweltministers vom 5. September 1994 (GURI Nr. 212 vom 10. September 1994, suppl. ord. Nr. 126) betreffend die Anwendung der Artikel 2 und 5 des Decreto legge Nr. 438 vom 8. Juli 1994 mit Bestimmungen zur Verwertung von Rückständen aus Zyklen der Produktion oder des Verbrauchs in einem Produktions- oder Verbrennungsprozess sowie zur Beseitigung von Abfällen und in Anhang 1 des Dekrets des Umweltministers vom 16. Januar 1995 (GURI Nr. 24 vom 30. Januar 1995, suppl. ord.) betreffend technische Normen für die Verwertung in einem Verbrennungszyklus zur Gewinnung von Energie aus Abfällen aus Zyklen der Produktion oder des Verbrauchs aufgeführt sind, wobei die dort genannten Vorschriften zu beachten sind.

Sachverhalt und Vorverfahren

13 Gemäß dem in Artikel 226 Absatz 1 EG vorgesehenen Verfahren richtete die Kommission, nachdem sie der italienischen Regierung Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, mit Schreiben vom 14. Juli 1999 eine mit Gründe versehene Stellungnahme an die Italienische Republik, in der sie diese aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 75/442 und Artikel 3 der Richtlinie 91/689 binnen zwei Monaten ab Zustellung der Stellungnahme nachzukommen.

14 Da die italienischen Behörden der Kommission im Anschluss an diese Stellungnahme lediglich den Entwurf eines interministeriellen Dekrets über die Tätigkeiten zur Verwertung gefährlicher Abfälle im Sinne der Artikel 31 und 33 des Decreto legislativo Nr. 22/97 übermittelten, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Die Klage

15 Die Kommission trägt vor, der Nichterlass der zur Einführung der Regelung über die Befreiung von der Genehmigungspflicht erforderlichen technischen Vorschriften sei im Decreto legislativo Nr. 22/97 als Grund für die Aufrechterhaltung der beiden Ministerialdekrete vom 5. September 1994 und vom 16. Januar 1995 angesehen worden.

16 Die für Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689 verwerteten, geltenden vereinfachten Verfahren unterlägen immer noch allein den durch diese Ministerialdekrete aufgestellten Voraussetzungen, die nicht den Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 entsprächen.

17 Zu dem ihr von den italienischen Behörden übermittelten Entwurf eines interministeriellen Dekrets macht die Kommission geltend, hierbei handele es sich nicht um einen Gesetzgebungsakt, der Rechtswirkungen entfalte, sondern lediglich um einen Entwurf eines Dekrets, der offensichtlich nicht einmal dem Consiglio di Stato zur vorgeschriebenen vorherigen Prüfung der Rechtmäßigkeit vorgelegt worden sei.

18 Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen vertritt die Kommission daher die Auffassung, die Italienische Republik habe die gerügte Vertragsverletzung nicht abgestellt.

19 Die italienische Regierung stellt die Vertragsverletzung nicht in Abrede und trägt vor, sie werde schnellstmöglich dafür Sorge tragen, dass die Mängel bei der Durchführung von Artikel 11 der Richtlinie 75/442 und Artikel 3 der Richtlinie 91/689 behoben würden. Das Umwelt- und das Industrieministerium würden die endgültige Fassung des interministeriellen Dekrets über die Tätigkeiten zur Verwertung gefährlicher Abfälle im Sinne der Artikel 31 und 33 des Decreto legislativo Nr. 22/97 rechtzeitig übermitteln.

20 Aus alledem ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Voraussetzungen für die Befreiung von der in Artikel 10 der Richtlinie 75/442 vorgesehenen Genehmigung ausschließlich durch die Ministerialdekrete vom 5. September 1994 und vom 16. Januar 1995 festgelegt wurden, wobei diese Dekrete für die in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 genannten Anlagen oder Unternehmen nicht die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 aufgestellten Voraussetzungen enthielten. Folglich waren die Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689 verwerten, in Italien von dem Genehmigungserfordernis nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 befreit, ohne dass diese Befreiung von der Erfuellung der genannten Voraussetzungen abhing.

21 Da ein Mitgliedstaat nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 75/442 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 75/442, dem zufolge alle Anlagen oder Unternehmen einer Genehmigung bedürfen, nur vorsehen darf, wenn er Maßnahmen trifft, die die Erfuellung der für Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten, in Artikel 3 der Richtlinie 91/689 aufgestellten Voraussetzungen gewährleisten, ist festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 75/442 und aus Artikel 3 der Richtlinie 91/689 verstoßen hat.

22 Aufgrund dessen ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 75/442 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 91/689 verstoßen hat, dass sie es zugelassen hat, dass Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689 verwerten, von dem Genehmigungserfordernis nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 befreit werden, ohne dass diese Befreiung von der Erfuellung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 abhängt.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle verstoßen, dass sie es zugelassen hat, dass Unternehmen und Anlagen, die gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689 verwerten, von dem Genehmigungserfordernis nach Artikel 10 der Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung befreit werden, ohne dass diese Befreiung von der Erfuellung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/689 abhängt.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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