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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: C-65/99 P(R)
Rechtsgebiete: EGV, EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EGV Art. 168a
EG-Satzung Art. 50 Abs. 2
EG-Satzung Art. 36 Abs. 1
EWG/EAGBeamtStat Art. 88
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Zweckmässigkeit der Durchführung einer mündlichen Anhörung der Parteien ist Gegenstand des Ermessens, über das der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfügt.

2 Kann die beantragte Aussetzung den geltend gemachten immateriellen Schaden nicht besser beseitigen als das Urteil in der Hauptsache, fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit. Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich nicht die Sicherung des Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache.


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999. - Claude Willeme gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. - Rechtssache C-65/99 P.

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