Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: C-65/99 P(R)
Rechtsgebiete: EGV, EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:
EGV Art. 168a | |
EG-Satzung Art. 50 Abs. 2 | |
EG-Satzung Art. 36 Abs. 1 | |
EWG/EAGBeamtStat Art. 88 |
1 Die Zweckmässigkeit der Durchführung einer mündlichen Anhörung der Parteien ist Gegenstand des Ermessens, über das der Richter der einstweiligen Anordnung im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf einstweilige Anordnung verfügt.
2 Kann die beantragte Aussetzung den geltend gemachten immateriellen Schaden nicht besser beseitigen als das Urteil in der Hauptsache, fehlt es an der erforderlichen Dringlichkeit. Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich nicht die Sicherung des Schadensersatzes, sondern die Sicherung der vollen Wirksamkeit des Urteils in der Hauptsache.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. März 1999. - Claude Willeme gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. - Rechtssache C-65/99 P.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.