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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.04.1997
Aktenzeichen: C-66/95
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 6 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt nicht, daß ein einzelner Zinszahlungen auf Beträge erhalten kann, die als rückständige Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt worden sind, wenn die verspätete Zahlung der Leistungen auf eine nach der Richtlinie 79/7 verbotene Diskriminierung zurückgeht.

Die Beträge, die als Leistungen der sozialen Sicherheit fällig sind und die den Betroffenen von den zuständigen Einrichtungen, die insbesondere zu prüfen haben, ob die in den insoweit geltenden Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind, gezahlt werden, haben nämlich keineswegs den Charakter der Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens; auf sie können auch nicht die vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-271/91 vom 2. August 1993 (Marshall) in bezug auf eine Entschädigung, die die Wiederherstellung tatsächlicher Gleichbehandlung ermöglicht, angestellten Erwägungen angewandt werden, wonach die Zuerkennung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als unerläßlicher Bestandteil einer solchen Entschädigung anzusehen ist. Daher verpflichtet Artikel 6 der Richtlinie 79/7 die Mitgliedstaaten zwar, die Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind, damit jeder, der glaubt, im Rahmen der Zuerkennung von Leistungen der sozialen Sicherheit Opfer einer durch die Richtlinie verbotenen Diskriminierung zu sein, die Rechtswidrigkeit dieser Diskriminierung feststellen lassen und die Zahlung der Leistungen erwirken kann, auf die er ohne Diskriminierung Anspruch gehabt hätte, doch kann die Zahlung von Zinsen auf rückständige Leistungen nicht als wesentlicher Bestandteil des so definierten Rechts angesehen werden.

4 Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen. Diese Verpflichtung ist gegeben, sofern drei Voraussetzungen erfuellt sind, nämlich daß die Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

Abgesehen von dem Entschädigungsanspruch, der unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist, sobald diese drei Voraussetzungen erfuellt sind, hat der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben; dabei dürfen die im Schadensersatzrecht der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen weder ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, noch so ausgestaltet sein, daß sie es praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren, die Entschädigung zu erlangen.


Urteil des Gerichtshofes vom 22. April 1997. - The Queen gegen Secretary of State for Social Security, ex parte Eunice Sutton. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Haftung eines Mitgliedstaats für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - Anspruch auf Zinsen auf rückständige Leistungen der sozialen Sicherheit. - Rechtssache C-66/95.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice of England and Wales, Queen's Bench Division, hat mit Beschluß vom 12. Oktober 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 13. März 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts in bezug auf den Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf Beträge, die als eine rückständige Leistung der sozialen Sicherheit, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) fällt, gezahlt worden sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Eunice Sutton (im folgenden: Klägerin) und dem Secretary of State for Social Security (im folgenden: Beklagter) über die Zahlung von Zinsen auf Beträge, die als eine rückständige Leistung der sozialen Sicherheit, der Invalid Care Allowance (im folgenden: Invalidenpflegebeihilfe oder ICA), gezahlt worden sind.

Die Richtlinie 79/7

3 Gemäß ihrem Artikel 1 hat die Richtlinie 79/7 die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich einiger sonstiger in Artikel 3 genannter Bestandteile der sozialen Sicherung zum Ziel.

4 Aus Artikel 2 geht hervor, daß die Richtlinie auf die Erwerbsbevölkerung - einschließlich der Selbständigen, deren Erwerbstätigkeit durch Krankheit, Unfall oder unverschuldete Arbeitslosigkeit unterbrochen ist, und der Arbeitsuchenden - sowie auf die im Ruhestand befindlichen oder arbeitsunfähigen Arbeitnehmer und Selbständigen Anwendung findet.

5 Gemäß Artikel 4 enthält der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im besonderen betreffend den Anwendungsbereich der Systeme der sozialen Sicherheit und die Bedingungen für den Zugang zu diesen Systemen, die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge, die Berechnung der Leistungen sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.

6 Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die innerstaatlichen Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind, damit jeder, der sich wegen Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für beschwert hält, nach etwaiger Befassung anderer zuständiger Stellen seine Rechte gerichtlich geltend machen kann.

7 Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a steht die Richtlinie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen.

Das maßgebliche nationale Recht

8 Nach Section 37 (1) des Social Security Act von 1975 (im folgenden: Gesetz von 1975) in der geltenden Fassung hat eine Person Anspruch auf Invalidenpflegebeihilfe für jeden Tag, an dem sie sich der Pflege eines Schwerbehinderten widmet, wenn sie sich regelmässig und im wesentlichen dieser Tätigkeit widmet, nicht erwerbstätig ist und mit dem Schwerbehinderten im Sinne der maßgeblichen Rechtsvorschriften verwandt ist. Section 37 (5) sieht vor, daß eine Person, die das Rentenalter erreicht hat, keinen Anspruch auf ICA hat, es sei denn, sie hatte einen solchen Anspruch unmittelbar vor Erreichen dieses Alters oder wird so behandelt, als habe sie darauf Anspruch gehabt. Im Vereinigten Königreich ist das Rentenalter für Frauen auf 60 und für Männer auf 65 Jahre festgesetzt.

9 Nach englischem Recht sind auf rückständige Leistungen der sozialen Sicherheit für die Zeit vor der Entscheidung der zuständigen Einrichtung zugunsten des Betroffenen keine Zinsen zu zahlen.

Zum Ausgangsrechtsstreit

10 Die Klägerin, deren Tochter 1968 erkrankte, widmet sich seit jenem Jahr deren Pflege. Am 19. Februar 1987 wandte sie sich, damals 63 Jahre alt, mit einem Antrag auf ICA an die zuständige nationale Behörde, den Adjudication Officer (im folgenden: Officer). Der Officer lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin das Rentenalter erreicht habe und nicht so behandelt werden könne, als habe sie vor Erreichen dieses Alters Anspruch auf ICA gehabt.

11 Die Klägerin focht diese Entscheidung beim Social Security Appeal Tribunal (im folgenden: Tribunal) an und machte geltend, daß Section 37 (5) des Gesetzes von 1975 gegen die Richtlinie 79/7 verstosse, da sie ihr aufgrund ihres Alters Leistungen der sozialen Sicherheit vorenthalte, auf die ein Mann gleichen Alters Anspruch gehabt hätte.

12 Das Tribunal wies die Klage ab und stellte fest, daß Section 37 (5) des Gesetzes von 1975 nicht gegen die Richtlinie 79/7 verstosse, da sich die Differenzierung zwischen Männern und Frauen bei der Zuerkennung von Sozialleistungen aus der Festsetzung eines unterschiedlichen Rentenalters ergebe und somit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie erlaubt sei. Ausserdem falle die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7, wie er in Artikel 2 festgelegt sei, da sie 1957 letztmals gearbeitet habe.

13 Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Social Security Commissioner (im folgenden: Commissioner) ein, der das Verfahren über ihr Rechtsmittel bis zur Entscheidung einiger Obergerichte und des Gerichtshofes in gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten aussetzte. Im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247) vertrat der Commissioner die Auffassung, daß sich der Officer nicht auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 berufen könne, um Frauen, die älter als 60 Jahre seien, gemäß Section 37 (5) des Gesetzes von 1975 die ICA zu verweigern.

14 In der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1994 vor dem Commissioner konnte die Klägerin nachweisen, daß sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fiel, da sie zu der Zeit, als ihre Tochter erkrankte, eine Halbtagsbeschäftigung ausübte. Gestützt auf die ihm verliehene Befugnis, die Zahlung der ICA um ein Jahr vor den Zeitpunkt der Antragstellung zurückzudatieren, entschied der Commissioner daher, daß die Klägerin ab 19. Februar 1986 bis zu ihrem Tod Anspruch auf ICA habe und daß die Zahlung der rückständigen ICA der Aufrechnung mit früher erfolgten Überzahlungen aufgrund anderer, nicht kumulierbarer Leistungen unterliege. Die Klägerin erhielt somit 5 588,60 UKL an rückständiger ICA.

15 Mit Schreiben an den Beklagten vom 8. Februar 1994 begehrte die Child Poverty Action Group im Namen der Klägerin Zinsen auf den dieser zuerkannten rückständigen Betrag. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß das nationale Recht keine Zahlung von Zinsen auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorsehe.

16 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage beim High Court of Justice, Queen's Bench Division, und machte geltend, daß sie auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofes vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357) Anspruch auf Ersatz des Schadens habe, der ihr durch den Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen die Richtlinie entstanden sei. Ausserdem verpflichte Artikel 6 der Richtlinie in gleicher Weise zur Zahlung von Zinsen auf rückständige Leistungen, wie Artikel 6 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zur Zahlung von Zinsen auf den Betrag verpflichte, der als Entschädigung für eine diskriminierende Entlassung gezahlt werde (Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-271/91, Marshall II, Slg. 1993, I-4367).

17 Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das nationale Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gibt das Gemeinschaftsrecht einem Antragsteller, der aufgrund des Umstands, daß er in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7/EWG des Rates fällt, Anspruch auf eine nationale Leistung der sozialen Sicherheit hat, unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen einen Anspruch auf Zinsen auf die zuerkannte Leistung und wenn ja:

a) Ab welchem Zeitpunkt sind Zinsen zu zahlen?

b) Welcher Zinssatz gilt?

c) Sind die Zinsen lediglich auf den Restbetrag zu berechnen, der nach Aufrechnung gemäß den nationalen Kumulierungsvorschriften mit anderen, für denselben Zeitraum erfolgten Zahlungen von Leistungen fällig ist?

Zur Vorabentscheidungsfrage

18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht verlangt, daß ein einzelner Zinszahlungen auf Beträge, die als rückständige Leistungen der sozialen Sicherheit wie die ICA gezahlt worden sind, erhalten kann, wenn die verspätete Zahlung der Leistung auf eine nach der Richtlinie 79/7 verbotene Diskriminierung zurückgeht. Sollte die Frage bejaht werden, ersucht es den Gerichtshof um eine Festlegung der Zahlungsmodalitäten für diese Zinsen.

19 Nach dem Vorlagebeschluß ist die Klägerin der Auffassung, daß sich der Zinsanspruch in einem solchen Fall entweder aus Artikel 6 der Richtlinie 79/7 oder aus dem Grundsatz der Haftung des Staates für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ergeben könne. Diese beiden Möglichkeiten sind nacheinander zu prüfen.

Zu Artikel 6 der Richtlinie 79/7

20 Hierzu haben die Klägerin und die Kommission auf das Urteil Marshall II hingewiesen, wonach Artikel 6 der Richtlinie 76/207 so auszulegen sei, daß er es nicht zulasse, daß der Ersatz des einer Person durch eine diskriminierende Entlassung entstandenen Schadens dadurch begrenzt werde, daß keine Zinsen zum Ausgleich des Verlustes gewährt würden, der dem Inhaber des Entschädigungsanspruchs durch den Zeitablauf bis zur tatsächlichen Zahlung des ihm zuerkannten Kapitalbetrags zustehe.

21 Artikel 6 der Richtlinie 79/7 habe praktisch den gleichen Wortlaut wie Artikel 6 der Richtlinie 76/207, um den es im Urteil Marshall II gegangen sei. Ferner verfolgten beide Richtlinien dasselbe Ziel, nämlich die tatsächliche Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Schließlich stelle die Richtlinie 79/7 die Verwirklichung des Rechtsetzungsprogramms dar, das durch den Erlaß der Richtlinie 76/207 eingeleitet worden sei, die in ihrer vierten Begründungserwägung und in Artikel 1 Absatz 2 weitere Maßnahmen zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ankündige. Unter diesen Umständen müssten Artikel 6 der Richtlinie 76/207 und Artikel 6 der Richtlinie 79/7 gleich ausgelegt werden.

22 Daraus ergebe sich, daß Artikel 6 der Richtlinie 79/7 zur Zahlung von Zinsen auf rückständige Sozialleistungen verpflichte, wenn die verspätete Zahlung der Leistungen auf einer durch die fragliche Richtlinie verbotenen geschlechtsbezogenen Diskriminierung beruhe.

23 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Das Urteil Marshall II betraf nämlich die Zuerkennung von Zinsen auf Beträge, die als Ersatz des durch eine diskriminierende Entlassung entstandenen Schadens zu zahlen waren. Wie der Gerichtshof in Randnummer 31 jenes Urteils ausgeführt hat, kann in einem solchen Zusammenhang für eine völlige Wiedergutmachung des entstandenen Schadens nicht davon abgesehen werden, daß bestimmte Umstände, wie der Zeitablauf, den tatsächlichen Wert der Wiedergutmachung verringern können. Die Zuerkennung von Zinsen nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ist daher als unerläßlicher Bestandteil einer Regelung anzusehen, die die Wiederherstellung tatsächlicher Gleichbehandlung ermöglicht.

24 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft dagegen den Anspruch auf Zinsen auf Beträge, die als Leistungen der sozialen Sicherheit fällig sind. Derartige Leistungen werden den Betroffenen von den zuständigen Einrichtungen gezahlt, die insbesondere zu prüfen haben, ob die in den insoweit geltenden Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind. Die gezahlten Beträge haben somit keineswegs den Charakter der Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens, und die Erwägungen des Gerichtshofes im Urteil Marshall II lassen sich auf einen solchen Fall nicht übertragen.

25 Daher verpflichtet Artikel 6 der Richtlinie 79/7 die Mitgliedstaaten zwar, die Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind, damit jeder, der glaubt, im Rahmen der Zuerkennung von Leistungen der sozialen Sicherheit Opfer einer durch die Richtlinie verbotenen Diskriminierung zu sein, die Rechtswidrigkeit dieser Diskriminierung feststellen lassen und die Zahlung der Leistungen erwirken kann, auf die er ohne Diskriminierung Anspruch gehabt hätte, doch kann die Zahlung von Zinsen auf rückständige Leistungen nicht als wesentlicher Bestandteil des so definierten Rechts angesehen werden.

26 Dem lässt sich nicht das Argument entgegenhalten, das die Kommission den Urteilen vom 16. Juli 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/91 und C-64/91 (Jackson und Creßwell, Slg. 1992, I-4737) und vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-116/94 (Meyers, Slg. 1995, I-2131) entnimmt, nach denen Leistungen der sozialen Sicherheit, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stuenden, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 fallen könnten. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß im Einklang mit dem im Urteil Marshall II aufgestellten Grundsatz auf rückständige Leistungen Zinsen zu zahlen seien, wenn diese Leistungen wegen einer durch die Richtlinie 76/207 verbotenen Diskriminierung verspätet zuerkannt würden. Nichts deute jedoch darauf hin, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung im Fall einer von der Richtlinie 79/7 erfassten Leistung der sozialen Sicherheit eine geringere Tragweite habe als nach der Richtlinie 76/207, so daß man im Rahmen beider Richtlinien zum gleichen Ergebnis kommen müsse.

27 Diese Argumentation beruht auf einer irrigen Prämisse. Zwar geht aus dem Urteil Jackson und Creßwell und dem Urteil Meyers tatsächlich hervor, daß bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit unter die Richtlinie 76/207 fallen; das bedeutet jedoch nicht, daß Artikel 6 dieser Richtlinie, wie er im Urteil Marshall II ausgelegt worden ist, zur Zahlung von Zinsen auf rückständige Leistungen verpflichtet, wenn ihre verspätete Zahlung auf einer durch die fragliche Richtlinie verbotenen geschlechtsbezogenen Diskriminierung beruht. Beträge, die als Leistung der sozialen Sicherheit gezahlt werden, haben nämlich, unabhängig davon, welche Richtlinie anzuwenden ist, keinen Entschädigungscharakter, so daß sich eine Pflicht zur Zahlung von Zinsen weder aus Artikel 6 der Richtlinie 76/207 noch aus Artikel 6 der Richtlinie 79/7 ergeben kann.

Zum Grundsatz der Haftung des Staates für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

28 Somit ist die zweite im Vorlagebeschluß genannte Möglichkeit zu prüfen, wonach sich der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf rückständige Leistungen der sozialen Sicherheit aus dem Grundsatz der Haftung des Staates für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ergeben kann.

29 Hierzu macht die Klägerin geltend, daß das Vereinigte Königreich die Richtlinie 79/7 nicht in zufriedenstellender Weise umgesetzt habe und ihr aufgrund der verspäteten Zahlung der ihr zustehenden ICA ein Verlust entstanden sei. Die Inflation habe nämlich den tatsächlichen Wert des ihr zustehenden Betrages gemindert. Sie zieht daraus den Schluß, daß das Vereinigte Königreich verpflichtet sei, den Schaden, den es ihr durch den Verstoß gegen diese Richtlinie zugefügt habe, durch Zahlung eines den entgangenen Zinsen entsprechenden Betrages wiedergutzumachen.

30 Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist dagegen der Meinung, daß der Grundsatz der Haftung des Mitgliedstaats für einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Ausgangsverfahren keine Anwendung finde. In einer solchen Situation und im Gegensatz zur Sachlage in der Rechtssache Francovich u. a. sei nämlich das von der Richtlinie vorgeschriebene Ergebnis, also die Zahlung der Leistungen der sozialen Sicherheit, erzielt worden.

31 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile vom 19. November 1991 in der Rechtssache Francovich u. a., a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24, und vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

32 Aus der angeführten Rechtsprechung geht hervor, daß ein Mitgliedstaat unter den drei Voraussetzungen zur Wiedergutmachung der so verursachten Schäden verpflichtet ist, daß die Rechtsnorm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51; British Telecommunications, Randnr. 39; Hedley Lomas, Randnr. 25; Dillenkofer u. a., Randnr. 21). Diese Voraussetzungen sind je nach Fallgestaltung zu beurteilen (Urteil Dillenkofer u. a., Randnr. 24).

33 Schließlich ergibt sich aus der seit dem Urteil Francovich u. a., Randnummern 41 bis 43, ständigen Rechtsprechung, daß, abgesehen von dem Entschädigungsanspruch, der unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet ist, sobald die drei oben genannten Voraussetzungen erfuellt sind, der Staat die Folgen des verursachten Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben hat; dabei dürfen die im Schadensersatzrecht der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und nicht so ausgestaltet sein, daß sie es praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren, die Entschädigung zu erlangen.

34 Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand des Vorstehenden zu beurteilen, ob in dem Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, und in dem nationalen Verfahren die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens hat, den sie dadurch erlitten hat, daß ein Mitgliedstaat gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen hat, und gegebenenfalls den Betrag dieser Entschädigung festzusetzen.

35 Auf die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 6 der Richtlinie 79/7 nicht verlangt, daß ein einzelner Zinszahlungen auf Beträge erhalten kann, die als rückständige Leistungen der sozialen Sicherheit wie die Invalid Care Allowance gezahlt worden sind, wenn die verspätete Zahlung der Leistungen auf eine nach der Richtlinie 79/7 verbotene Diskriminierung zurückgeht. Ein Mitgliedstaat ist jedoch verpflichtet, die einem einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursachten Schäden wiedergutzumachen. Falls die Voraussetzungen für die Entstehung einer solchen Verpflichtung erfuellt sind, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzen zu ziehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice of England and Wales, Queen's Bench Division, mit Beschluß vom 12. Oktober 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 6 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt nicht, daß ein einzelner Zinszahlungen auf Beträge erhalten kann, die als rückständige Leistungen der sozialen Sicherheit wie die Invalid Care Allowance gezahlt worden sind, wenn die verspätete Zahlung der Leistungen auf eine nach der Richtlinie 79/7 verbotene Diskriminierung zurückgeht. Ein Mitgliedstaat ist jedoch verpflichtet, die einem einzelnen durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursachten Schäden wiedergutzumachen. Falls die Voraussetzungen für die Entstehung einer solchen Verpflichtung erfuellt sind, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzen zu ziehen.

Ende der Entscheidung

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