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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: C-74/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/43/EG


Vorschriften:

Richtlinie 98/43/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000. - The Queen gegen Secretary of State for Health und andere, ex parte Imperial Tobacco Ltd und andere. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) - Vereinigtes Königreich. - Richtlinie 98/43/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Gültigkeit. - Rechtssache C-74/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-74/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

The Queen

gegen

Secretary of State for Health u. a.,

ex parte: Imperial Tobacco Ltd u. a.,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), D. A. O. Edward, L. Sevón und R. Schintgen, der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet sowie der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler, und L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Imperial Tobacco Ltd u. a., vertreten durch D. Wyatt und D. Anderson, QC, und Barrister J. Stratford, beauftragt durch Lovell White Durrant, Solicitors,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten im Beistand von Professor R. Cranston, QC, MP, Her Majesty's Solicitor General for England & Wales, und N. Paines, QC,

- der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, Bundesministerium der Finanzen, als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato O. Fiumara,

- der finnischen Regierung, vertreten durch Rechtsberaterin E. Bygglin, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,

- des Europäischen Parlaments, vertreten durch Abteilungsleiter C. Pennera, R. Bray und M. Moore, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch Direktor R. Gosalbo Bono, A. Feeney und S. Marquardt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch I. Martínez del Peral, Juristischer Dienst, und M. Shotter, zu diesem Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Imperial Tobacco Ltd u. a., vertreten durch D. Wyatt und D. Anderson, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten im Beistand von Professor R. Cranston und N. Paines, der deutschen Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski im Beistand von Rechtsanwalt J. Sedemund, Berlin, der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, der italienischen Regierung, vertreten durch O. Fiumara, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, Valtionasiamies, als Bevollmächtigte, des Parlaments, vertreten durch C. Pennera und M. Moore, des Rates, vertreten durch R. Gosalbo Bono, A. Feeney und S. Marquardt, und der Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral und M. Shotter, in der Sitzung vom 12. April 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), hat mit Entscheidung vom 2. Februar 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit der Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9; im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem am 21. September 1998 eingereichten Antrag der im Vereinigten Königreich ansässigen Tabakhersteller Imperial Tobacco Ltd, der Gallaher Ltd, der Rothmans (UK) Ltd und der British American Tobacco Investments Ltd oder ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden: Antragstellerinnen), ihre Klage gegen die Absicht und/oder Verpflichtung der Regierung des Vereinigten Königreichs zuzulassen, den Anforderungen der Richtlinie nachzukommen. Die Antragstellerinnen haben außerdem eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag beantragt.

3 Sie machen im Ausgangsverfahren sechs Gründe für die Ungültigkeit der Richtlinie geltend: (1) falsche Rechtsgrundlage, (2) Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit, (3) Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, (4) Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, (5) Verletzung der Begründungspflicht und (6) Verstoß gegen Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) und/oder Verletzung der Eigentumsgarantie.

4 Das vorlegende Gericht hält diese von den Antragstellerinnen geltend gemachten Gründe für vertretbar und hat dem Gerichtshof deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Richtlinie 98/43 ganz oder teilweise ungültig,

a)a) weil die Artikel 57 Absatz 2, 66 und 100a keine geeignete Rechtsgrundlage darstellen,

b) weil sie das Grundrecht der Meinungsfreiheit verletzt,

c) weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt,

d) weil sie das Subsidiaritätsprinzip verletzt,

e) weil sie die Begründungspflicht verletzt,

f) weil sie Artikel 222 EG-Vertrag und/oder die Eigentumsgarantie verletzt?

5 Mit Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-376/98 (Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, I-8429) ist die Richtlinie vollständig für nichtig erklärt worden. Die Vorlagefrage hat sich damit erledigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

6 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen, der französischen, der italienischen und der finnischen Regierung, des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office), mit Entscheidung vom 2. Februar 1999 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Vorlagefrage hat sich erledigt, weil die Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen mit Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-376/98 (Deutschland/Parlament und Rat) vollständig für nichtig erklärt worden ist.

Ende der Entscheidung

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