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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.2003
Aktenzeichen: C-80/02
Rechtsgebiete: Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland)


Vorschriften:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 2 Nr. 1
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 4
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 21 Nr. 1 Buchst. c
G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland) Art. 2 Abs. 1
G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland) Art. 3 Abs. 1
G Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer (Griechenland) Art. 28 Abs. 1
Verbundene Rechtssache, siehe Urteil vom 06.11.2003 mit dem Aktenzeichen C-78/02


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