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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: C-83/00
Rechtsgebiete: RL 97/24/EG


Vorschriften:

RL 97/24/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 15. März 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 97/24/EG - Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen. - Rechtssache C-83/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-83/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. van der Hauwaert als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra und J. van Bakel als Bevollmächtigte,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226, S. 1) nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richterin F. Macken und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um ihr vor dem 18. Dezember 1998 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in den Niederlanden erhalten hatte, forderte sie das Königreich der Niederlande mit Schreiben vom 12. März 1999 auf, sich hierzu zu äußern.

4 Mit Schreiben vom 21. Mai 1999 antworteten die niederländischen Behörden, die Richtlinie sei so umfangreich und detailliert, dass die zu ihrer Umsetzung gesetzte Frist nicht einzuhalten sei.

5 Dementsprechend richtete die Kommission am 10. August 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich der Niederlande, in der sie feststellte, das Königreich der Niederlande habe dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie und dem EG-Vertrag verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, die erforderlich seien, um der Richtlinie nachzukommen. Sie forderte das Königreich der Niederlande in der Stellungnahme ferner auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

6 Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 teilten die niederländischen Behörden der Kommission mit, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf vorliege, der noch von verschiedenen Stellen gebilligt werden müsse, bevor er dem Ministerrat zur Verabschiedung vorgelegt und sodann dem Staatsrat zur Stellungnahme übermittelt werde.

7 Aufgrund dessen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

8 Das Königreich der Niederlande räumt in seiner Klagebeantwortung ein, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen hat.

9 Es trägt jedoch vor, es sei bemüht, die Richtlinie so schnell wie möglich umzusetzen; zum einen sei das Rechtsetzungsverfahren auf dem betreffenden Gebiet jedoch äußerst komplex, und zum anderen mangele es vorübergehend an Beamten mit Fachkenntnissen im Bereich der Richtlinie. Im Übrigen entstehe dem Einzelnen aus dieser verspäteten Umsetzung kein Nachteil.

10 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-470/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-4657, Randnr. 11).

11 Da die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

12 Somit ist festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs der Niederlande beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen nachzukommen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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