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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: C-84/98
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 4055/86, EG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86
EG-Vertrag Art. 234 (nach Änderung jetzt EG Art. 307)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ist es einem Mitgliedstaat innerhalb der in der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern vorgesehenen Frist nicht gelungen, ein zweiseitiges Abkommen, das er vor seinem Beitritt zu den Gemeinschaften mit einem Drittland geschlossen hat und das mit dieser Verordnung unvereinbare Ladungsanteilvereinbarungen enthält, auf diplomatischem Wege zu ändern, so muß er dieses Abkommen kündigen, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

Eine schwierige politische Lage in dem Drittland, das Partei des Abkommens ist, kann das Fortbestehen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats nicht rechtfertigen.

(vgl. Randnrn. 40, 48)

2 Durch Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, daß die Geltung des EG-Vertrags die Verpflichtung des Mitgliedstaats, Rechte dritter Länder aus einer früheren Übereinkunft zu achten und die entsprechenden Pflichten zu erfuellen, nicht berührt. Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag die Wahl zwischen mehreren geeigneten Maßnahmen, sind aber gleichwohl verpflichtet, die Unvereinbarkeiten zwischen einer vor ihrem Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag zu beheben. Wenn ein Mitgliedstaat auf Schwierigkeiten stößt, die die Änderung eines Abkommens unmöglich machen, kann er somit verpflichtet sein, dieses Abkommen zu kündigen.

Dem Vorbringen, eine solche Kündigung stelle die außenpolitischen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse unverhältnismäßig zurück, kann nicht gefolgt werden. Denn die Abwägung zwischen den außenpolitischen Interessen eines Mitgliedstaats und dem Gemeinschaftsinteresse nimmt bereits Artikel 234 EG-Vertrag vor, der es einem Mitgliedstaat ermöglicht, eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung unangewendet zu lassen, um die Rechte von Drittländern aus einem früheren Abkommen zu achten und die entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen, und ihm die Wahl zwischen mehreren Mitteln läßt, die geeignet sind, die Übereinkunft mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

(vgl. Randnrn. 53, 58-59)


Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Freier Dienstleistungsverkehr - Seeverkehr - Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG). - Rechtssache C-84/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-84/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Hauptrechtsberater A. Caeiro sowie B. Mongin und M. Afonso, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes der Generaldirektion für Gemeinschaftsangelegenheiten des Außenministeriums, und M. L. Duarte, Rechtsberaterin in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Portugiesische Botschaft, 33, allée Scheffer, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) verstoßen hat, daß sie das Abkommen über die Handelsmarine mit der Bundesrepublik Jugoslawien, gebilligt mit Dekret Nr. 74/81, unterzeichnet am 28. Juni 1979 und in Kraft getreten am 19. Mai 1981, weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß der genannten Verordnung einen angemessenen, freien und nichtdiskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen der Portugiesischen Republik zu ermöglichen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward (Berichterstatter), L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 14. September 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Oktober 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. März 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) verstoßen hat, daß sie das Abkommen über die Handelsmarine mit der Bundesrepublik Jugoslawien, gebilligt mit Dekret Nr. 74/81, unterzeichnet am 28. Juni 1979 und in Kraft getreten am 19. Mai 1981 (im folgenden: streitiges Abkommen), weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß der genannten Verordnung einen angemessenen, freien und nichtdiskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen der Portugiesischen Republik zu ermöglichen.

2 Die Bundesrepublik Jugoslawien, wie sie zur Zeit des Abschlusses des streitigen Abkommens bestand, zerfiel in mehrere Staaten. Die Republik Kroatien und die Republik Slowenien wurden von den Mitgliedstaaten einvernehmlich am 15. Januar 1992 anerkannt. Bosnien und Herzegowina wurde am 7. April 1992 anerkannt. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde von den Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Hellenischen Republik im Jahre 1993 anerkannt.

3 Nach dem Zerfall der Bundesrepublik Jugoslawien in mehrere Staaten beschlossen die portugiesischen Behörden, mit jedem dieser Drittländer Kontakt aufzunehmen, um zu einer Änderung des streitigen Abkommens zu gelangen.

4 Hinsichtlich der Republik Slowenien hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß die erforderliche Änderung durch ein Abkommen zwischen diesem Drittland und der Portugiesischen Republik vorgenommen worden sei.

Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen

5 Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG) bestimmt:

"Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Soweit diese Übereinkünfte mit diesem Vertrag nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.

Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Übereinkünfte tragen die Mitgliedstaaten dem Umstand Rechnung, daß die in diesem Vertrag von jedem Mitgliedstaat gewährten Vorteile Bestandteil der Errichtung der Gemeinschaft sind und daher in untrennbarem Zusammenhang stehen mit der Schaffung gemeinsamer Organe, der Übertragung von Zuständigkeiten auf diese und der Gewährung der gleichen Vorteile durch alle anderen Mitgliedstaaten."

6 Die Verordnung Nr. 4055/86 enthält folgende Bestimmungen:

Artikel 1 Absatz 1

"Der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs in der Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsnehmers."

Artikel 2

"Abweichend von Artikel 1 werden vor dem 1. Juli 1986 bestehende einseitige nationale Beschränkungen im Bereich der Beförderung bestimmter Güter, die ganz oder teilweise Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten sind, spätestens gemäß folgendem Zeitplan beendet:

- Beförderung zwischen Mitgliedstaaten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats: 31. Dezember 1989

- Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats: 31. Dezember 1991

- Beförderung zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit anderen Schiffen: 1. Januar 1993."

Artikel 3

"Ladungsanteilvereinbarungen in bestehenden zweiseitigen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern werden beendet oder gemäß Artikel 4 angepaßt."

Artikel 4 Absatz 1

"Bestehende Ladungsanteilvereinbarungen, die nicht gemäß Artikel 3 beendet werden, sind gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzupassen; dabei gilt insbesondere folgendes:

a) Im Verkehr gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen müssen sie mit diesem Kodex sowie mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EWG) Nr. 954/79 in Einklang stehen;

b) Im Nichtkodex-Verkehr sind die Abkommen so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor dem 1. Januar 1993, so anzupassen, daß ein angemessener, freier und nicht diskriminierender Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 zu den Ladungsanteilen des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen wird."

7 Die Verordnung Nr. 4055/86 ist nach ihrem Artikel 12 am 1. Januar 1987 in Kraft getreten.

Das streitige Abkommen

8 Das streitige Abkommen trat am 19. Mai 1981 in Kraft, also mehrere Jahre vor dem Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Gemeinschaften am 1. Januar 1986.

9 Artikel 3 Absatz 2 des streitigen Abkommens bestimmt:

"Die Schiffahrtsunternehmen der beiden vertragschließenden Parteien haben dieselben Rechte im Hinblick auf die Beförderung der Ladungen im bilateralen Verkehr zwischen den Häfen beider Länder."

10 Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens lautet:

"Das vorliegende Abkommen bleibt nach dem Zeitpunkt, zu dem eine der vertragschließenden Parteien der anderen vertragschließenden Partei gegenüber ihren Willen bekundet, das Abkommen zu kündigen, noch zwölf Monate in Kraft."

11 Das streitige Abkommen behält die Beförderung der Ladungen zwischen den vertragschließenden Parteien Schiffen vor, die unter der Flagge einer der Parteien fahren oder von Personen oder Unternehmen, die die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen, betrieben werden. Somit sind Schiffe, die von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten betrieben werden, von dem unter dieses Abkommen fallenden Verkehr ausgeschlossen.

Das vorprozessuale Verfahren

12 Die Kommission war der Auffassung, daß die in dem streitigen Abkommen enthaltenen Ladungsanteilklauseln unter die Verordnung Nr. 4055/86 und namentlich unter Artikel 4 Absatz 1 fielen und daß sie hätten geändert werden müssen, um mit dieser Verordnung in Einklang gebracht zu werden; sie richtete daher mehrere Schreiben an die Portugiesische Republik.

13 In Beantwortung eines Schreibens der Kommission vom 30. Juli 1993 teilten die portugiesischen Behörden dieser mit Schreiben vom 28. Oktober 1993 mit, daß die diplomatischen Schritte, die sie bei den neuen Ländern unternommen hätten, noch zu keinem Ergebnis geführt hätten. In der Praxis halte sich die portugiesische Regierung an die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4055/86 und berufe sich auf keine der Ladungsanteilklauseln, die in dem streitigen Abkommen vorgesehen seien.

14 Am 28. März 1994 richtete die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Portugiesische Republik.

15 In ihrem Antwortschreiben vom 21. Juni 1994 erkannte die portugiesische Regierung an, daß das streitige Abkommen geändert werden müsse. Sie erklärte außerdem, daß das entsprechende Verfahren bereits eingeleitet worden sei und voraussichtlich sehr bald abgeschlossen werde.

16 Da das streitige Abkommen binnen der von der Kommission gesetzten Frist weder geändert noch gekündigt worden war, erließ die Kommission am 6. Dezember 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die Portugiesische Republik gemäß Artikel 169 EG-Vertrag aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten seit ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

17 Die portugiesischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 8. September 1997, daß sie nach dem Zerfall der Bundesrepublik Jugoslawien in mehrere Staaten beschlossen hätten, mit jedem der Nachfolgestaaten Kontakt aufzunehmen. Sie hätten, um zu einer Änderung des streitigen Abkommens zu gelangen, den Behörden dieser Republiken eine Note mit ihren Änderungsvorschlägen übermittelt. Dabei habe die portugiesische Regierung auch auf die Dringlichkeit der Änderung dieses Abkommens hingewiesen.

18 Die portugiesischen Behörden teilten der Kommission später mit, daß sie die Antworten der Verwaltungen der aus der früheren Bundesrepublik Jugoslawien hervorgegangenen Länder erwarteten.

19 Die Portugiesische Republik übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 alle verfügbaren Informationen über die erzielten Ergebnisse.

20 Da an dem streitigen Abkommen keine konkreten Änderungen vorgenommen wurden, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Vorbringen der Parteien

21 Die Kommission führt aus, die Verordnung Nr. 4055/86 bezwecke die Sicherstellung der Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern. Das streitige Abkommen behalte die Beförderung der Ladungen zwischen den Parteien Schiffen vor, die unter der Flagge einer der Parteien führen oder von Personen oder Unternehmen betrieben würden, die die Staatsangehörigkeit einer dieser Parteien hätten. Damit seien Schiffe, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten betrieben würden, von der unter dieses Abkommen fallenden Beförderung ausgeschlossen. Deshalb hätte dieses Abkommen geändert werden müssen, um es mit der Verordnung Nr. 4055/86, namentlich deren Artikel 4 Absatz 1, in Einklang zu bringen.

22 Artikel 2 der Verordnung Nr. 4055/86 setze die Daten fest, zu denen die Anpassung der Abkommen erfolgen müsse; damit würden die einzigen Ausnahmen von der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung verankerten Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr konkretisiert.

23 Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4055/86 hätte das Abkommen, da es sich um einen Verkehr handele, der nicht unter den UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen falle, so bald wie möglich, jedenfalls aber vor dem 1. Januar 1993 angepaßt werden müssen. Für den Verkehr gemäß dem UN-Verhaltenskodex für Linienkonferenzen sei in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung keine Übergangsfrist vorgesehen.

24 Da der Verhaltenskodex für die Bundesrepublik Jugoslawien erst am 6. Oktober 1983 und für die Portugiesische Republik erst am 13. Dezember 1990 in Kraft getreten sei, sei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4055/86 erst von diesem letztgenannten Datum an auf dieses Abkommen anwendbar gewesen. Die Anpassungen hätten somit spätestens am 13. Dezember 1990 abgeschlossen sein müssen.

25 Unabhängig davon, ob der Verkehr unter Buchstabe a oder Buchstabe b des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 falle, sei die Frist zur Anpassung des streitigen Abkommens längst abgelaufen. Die seit Inkrafttreten dieser Verordnung verstrichene Zeit habe bei weitem ausgereicht, um dieses Abkommen entweder zu ändern oder wenn nötig zu kündigen und es der Portugiesischen Republik zu ermöglichen, ihre Verpflichtungen zu erfuellen.

26 Die portugiesische Regierung bestreitet nicht, daß die Ladungsanteilklauseln in dem streitigen Abkommen nach den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 4055/86 hätten geändert werden müssen; sie macht geltend, sie habe sich mit allen zur Verfügung stehenden diplomatischen Mitteln bemüht, die zuständigen Behörden der Drittländer zur Annahme einer solchen Änderung zu bewegen. Außerdem habe sie beschlossen, sich bis zum Abschluß des diplomatischen Verfahrens der Änderung des Abkommens nicht auf die Ladungsanteilklauseln zu berufen.

27 Da die Bundesrepublik Jugoslawien nicht mehr bestehe, hätte die Kommission ihre Forderung an diese neue Wirklichkeit anpassen müssen.

28 Die Vertragsverletzungsklage sei angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Verhandlungen mit den vier betroffenen Ländern verfrüht erhoben.

29 Die Forderung der Kommission entbehre zudem der Rechtsgrundlage, da sie nicht auf Artikel 234 EG-Vertrag Bezug nehme. Eine Forderung nach Änderung oder Kündigung eines Abkommens, das vor dem Beitritt zu den Gemeinschaften geschlossen worden sei, müsse in einer Weise begründet werden, die sich in den rechtlichen Rahmen dieser Vorschrift einfüge.

30 Unter Berücksichtigung des Wortlauts des Artikels 234 EG-Vertrag könne der portugiesischen Regierung keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Bei vor dem Beitritt geschlossenen Abkommen, die ganz oder teilweise gegen den EG-Vertrag oder das zu seiner Durchführung erlassene Recht verstießen, verpflichte Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um den Widerspruch zwischen einer Bestimmung eines Abkommens und einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung zu beheben. Es handele sich jedoch nicht um eine Ergebnispflicht in dem Sinne, daß die Mitgliedstaaten die festgestellte Unvereinbarkeit ungeachtet der rechtlichen Konsequenzen und der politischen Kosten beheben müßten.

31 Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag müsse im Zusammenhang mit Absatz 1 ausgelegt werden; die Behebung der Unvereinbarkeit müsse also auf eine Weise erfolgen, die die uneingeschränkte Wirkung des Gemeinschaftsrechts sicherstelle und zugleich das Recht der Drittstaaten, die Vertragsparteien eines vor dem Beitritt geschlossenen Abkommens seien, so wenig wie möglich beeinträchtige.

32 Würde Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag dahin ausgelegt, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, ein vor ihrem Beitritt geschlossenes Abkommen zu kündigen, falls der diplomatische Weg der Änderungen der gemeinschaftsrechtswidrigen Klauseln nicht gangbar sei oder sich als sehr schwierig erweise, hätte der letzte Satz dieser Bestimmung keinen Sinn: Um ein vor seinem Beitritt geschlossenes Abkommen zu kündigen, benötige der Mitgliedstaat weder die Hilfe noch die Unterstützung der übrigen Mitgliedstaaten, da es sich dabei um eine einseitige Willenserklärung handele.

33 Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag verpflichte nur ausnahmsweise in ganz außergewöhnlichen Fällen zur Kündigung eines Abkommens. Eine Kündigung, die grundsätzlich zur völkerrechtlichen Haftung führe, sei nur gerechtfertigt, wenn zwei Voraussetzungen erfuellt seien: völlige Unvereinbarkeit der Bestimmung einer vor dem Beitritt geschlossenen Übereinkunft mit dem Gemeinschaftsrecht und Unmöglichkeit, das berührte Gemeinschaftsinteresse mit Hilfe politischer oder anderer Vorgehensweisen zu wahren.

34 Im vorliegenden Fall sei die zweite Voraussetzung nicht erfuellt: Die Ladungsanteilvereinbarungen, die geändert werden müßten, würden nicht angewandt, so daß ihre formelle Geltung das Gemeinschaftsinteresse an einer vollständigen und tatsächlichen Durchsetzung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Seeverkehrs nicht beeinträchtige.

35 Eine Kündigung sei nur dann erforderlich, wenn das Drittland eine Neuverhandlung zweifelsfrei ablehne. Sie sei hingegen nicht erforderlich, wenn einer Änderung des Abkommens politische oder andere Schwierigkeiten entgegenstuenden.

36 Im übrigen sei eine einseitige Entscheidung, das streitige Abkommen zu kündigen, aufgrund der schwierigen Situation, in der sich die neuen Drittländer innerhalb der internationalen Gemeinschaft befänden, und vor allem unter Berücksichtigung von Prioritäten und strategischen Aktionslinien unzweckmäßig, die im Rahmen der gemeinsamen Außen- und der Sicherheitspolitik definiert worden seien.

37 Eine Kündigung stehe zudem in keinem vernünftigen Verhältnis zur Erreichung des Zieles in Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag und stelle die außenpolitischen Interessen der Portugiesischen Republik gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse, das praktisch nicht wirklich und tatsächlich beeinträchtigt werde, unverhältnismäßig zurück. Eine solche Kündigung wirkte sich auf die diplomatischen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen Portugals zu den betroffenen Drittländern äußerst nachteilig aus.

Rechtliche Würdigung

38 Einigkeit besteht zunächst zwischen der Kommission und der Portugiesischen Republik darüber, daß die Ladungsanteilvereinbarungen in dem streitigen Abkommen eine Änderung dieses Abkommens erforderlich machen, um dieses mit den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 4055/86 in Einklang zu bringen.

39 Es ist der portugiesischen Regierung nicht gelungen, das streitige Abkommen auf diplomatischem Wege innerhalb der Frist der Verordnung Nr. 4055/86 zu ändern.

40 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muß der betreffende Mitgliedstaat dieses Abkommen daher kündigen, wenn seine Kündigung völkerrechtlich zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-170/98, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-5493, Randnr. 42).

41 Die portugiesische Regierung bestreitet jedoch das Vorliegen einer Verletzung des EG-Vertrags im wesentlichen aus vier Gründen.

42 Sie macht zunächst geltend, daß die Kommission aufgrund des Zerfalls der Bundesrepublik Jugoslawien in mehrere Staaten ihre Forderung dieser neuen Wirklichkeit hätte anpassen müssen.

43 Im Vorverfahren soll jedoch nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-96/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 22) dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit gegebenen werden, sowohl seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen als auch seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission wirkungsvoll geltend zu machen.

44 Die Portugiesische Republik gibt keinerlei Gründe dafür an, weshalb ihr die Erfuellung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen und die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte dadurch erschwert worden sei, daß die Kommission ihre Forderung im Anschluß an den Zerfall der Bundesrepublik Jugoslawien in mehrere Staaten nicht angepaßt hat.

45 Weiter führt die portugiesische Regierung aus, die Klage der Kommission sei wegen des fortgeschrittenen Stadiums der Verhandlungen mit den betroffenen Drittländern verfrüht erhoben.

46 Die Kommission ist jedoch als Hüterin des EG-Vertrags allein für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (vgl. Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 22).

47 Drittens vertritt die portugiesische Regierung die Auffassung, daß die komplexe Situation, die sich aus dem Zerfall der Bundesrepublik Jugoslawien in mehrere Staaten ergeben habe, einen rechtfertigenden Umstand darstelle.

48 Jedoch kann eine schwierige politische Lage in einem Drittland, das Partei eines Abkommens ist, das Fortbestehen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats nicht rechtfertigen (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 42).

49 Schließlich trägt die portugiesische Regierung vor, daß Artikel 234 EG-Vertrag einen Mitgliedstaat zwar verpflichte, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um einen Widerspruch zwischen einer Bestimmung eines zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittland vor dem Beitritt des ersteren geschlossenen Abkommens und einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung zu beheben, die rechtlichen Konsequenzen und die politischen Kosten dieser Verpflichtung jedoch nicht außer acht lasse. Artikel 234 EG-Vertrag verpflichte nur ausnahmsweise und in ganz außergewöhnlichen Fällen zur Kündigung. Eine solche Kündigung stellte die außenpolitischen Interessen der Portugiesischen Republik gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse unverhältnismäßig zurück. Außerdem hätte die Kommission in der Begründung ihrer Forderung nach Änderung oder Kündigung eines vor dem Beitritt geschlossenen Abkommens auf diese Vorschrift Bezug nehmen müssen.

50 Somit ist zu prüfen, unter welchen Umständen ein Mitgliedstaat Maßnahmen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen, unter Berufung auf ein vor seinem Beitritt mit einem Drittland geschlossenes Abkommen aufrechterhalten kann.

51 Gemäß Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten des EG-Vertrags zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, durch den EG-Vertrag nicht berührt. Nach Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer solchen Übereinkunft und dem EG-Vertrag zu beheben.

52 Artikel 234 hat allgemeine Geltung und erfaßt unabhängig von ihrem Gegenstand alle völkerrechtlichen Verträge, die sich auf die Anwendung des EG-Vertrags auswirken können (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 6, und vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 11).

53 Nach dem Urteil in der Rechtssache Burgoa soll durch Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts (vgl. Artikel 30 Absatz 4 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge) klargestellt werden, daß die Geltung des EG-Vertrags die Verpflichtung des Mitgliedstaats, Rechte dritter Länder aus einer früheren Übereinkunft zu achten und die entsprechenden Pflichten zu erfuellen, nicht berührt.

54 Die Portugiesische Republik muß also weiterhin die Rechte der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem streitigen Abkommen achten.

55 Das streitige Abkommen enthält jedoch eine Kündigungsklausel (Artikel 13); seine Kündigung durch die Portugiesische Republik würde daher keine Rechte der Bundesrepublik Jugoslawien aus diesem Abkommen verletzen.

56 Folglich werden die Verpflichtungen der Portugiesischen Republik aus den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 4055/86 durch den Grundsatz des Artikels 234 Absatz 1 EG-Vertrag nicht berührt.

57 Das Vorbringen der portugiesischen Regierung, im Rahmen des Artikels 234 EG-Vertrag sei die Verpflichtung zur Kündigung die Ausnahme, geht fehl. Die Verpflichtung der Portugiesischen Republik beruht nicht auf dieser Vertragsvorschrift, sondern auf der Verordnung Nr. 4055/86.

58 Außerdem haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 234 EG-Vertrag zwar die Wahl zwischen mehreren geeigneten Maßnahmen, sind aber gleichwohl verpflichtet, die Unvereinbarkeiten zwischen einer vor ihrem Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag zu beheben. Wenn ein Mitgliedstaat auf Schwierigkeiten stößt, die die Änderung eines Abkommens unmöglich machen, kann er somit verpflichtet sein, dieses Abkommen zu kündigen.

59 Die Portugiesische Republik bringt weiter vor, eine solche Kündigung stellte ihre außenpolitischen Interessen gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse unverhältnismäßig zurück. Die Abwägung zwischen den außenpolitischen Interessen eines Mitgliedstaats und dem Gemeinschaftsinteresse nimmt jedoch bereits Artikel 234 EG-Vertrag vor, der es einem Mitgliedstaat ermöglicht, eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung unangewendet zu lassen, um die Rechte von Drittländern aus einer früheren Übereinkunft zu achten und die entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen. Außerdem ermöglicht Artikel 234 den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen mehreren Mitteln, die geeignet sind, die Übereinkunft mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

60 Schließlich ist zu dem Vorbringen, es fehle an einer Rechtsgrundlage, da die Kommission nicht auf Artikel 234 EG-Vertrag Bezug genommen habe, festzustellen, daß die Forderung der Kommission auf die Verordnung Nr. 4055/86 gestützt war.

61 Somit ist festzustellen, daß die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 verstoßen hat, daß sie das streitige Abkommen weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß dieser Verordnung einen angemessenen, freien und nichtdiskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen der Portugiesischen Republik zu ermöglichen.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind die Kosten der Portugiesischen Republik aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen, daß sie das mit der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossene Abkommen über die Handelsmarine weder gekündigt noch angepaßt hat, um gemäß der genannten Verordnung einen angemessenen, freien und nichtdiskriminierenden Zugang aller Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen der Portugiesischen Republik zu ermöglichen.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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