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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: C-90/04
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 1999/32/EG vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 1999/32/EG vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe Art. 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

3. März 2005(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG - Nichtvorlage des Berichts über den Schwefelgehalt der im nationalen Hoheitsgebiet verwendeten flüssigen Kraft- und Brennstoffe"

Parteien:

In der Rechtssache C-90/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 23. Februar 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter) und P. Kuris,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 121, S. 13; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, den nach Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2002 vorzulegenden Bericht für das Jahr 2001 der Kommission zu übermitteln.

2 Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie legen die Mitgliedstaaten der Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Probenahmen und Analysen gemäß Artikel 6 der Richtlinie jährlich bis zum 30. Juni einen Kurzbericht über den Schwefelgehalt der flüssigen Kraft- und Brennstoffe vor, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und während des vorausgegangenen Kalenderjahres in ihrem Hoheitsgebiet verwendet wurden.

3 Die Republik Österreich hätte also diesen Bericht für das Jahr 2001 bis zum 30. Juni 2002 vorlegen müssen.

4 Nachdem die Kommission der Republik Österreich gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie am 11. Juli 2003 an diesen Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme nachzukommen.

5 In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme teilte die Republik Österreich der Kommission mit Schreiben vom 12. September 2003 mit, dass sich keine wesentlichen Neuerungen ergeben hätten und dass sie bemüht sei, ihrer Verpflichtung schnellstmöglich nachzukommen, sobald eine rechtliche Grundlage dies zulasse.

6 In dieser Hinsicht genügt die Feststellung, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-348/99, Kommission/Luxemburg, Slg. 2000, I-2917, Randnr. 8, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-272/01, Kommission/Portugal, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Republik Österreich es bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist unterlassen hatte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie nachzukommen.

8 Folglich ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

9 Demnach ist festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, den Bericht für das Jahr 2001 bis zum 30. Juni 2002 der Kommission zu übermitteln.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG verstoßen, indem sie es unterlassen hat, den Bericht für das Jahr 2001 bis zum 30. Juni 2002 der Kommission zu übermitteln.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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