Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: C-93/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/16/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 93/16/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 31 der Richtlinie 93/16 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise macht den Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nicht vom vorherigen Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Artikel 3 der Richtlinie abhängig.

Weder der Wortlaut von Artikel 31 noch der Aufbau der Richtlinie 93/16, noch die Art der Tätigkeiten, die der Anwärter im Rahmen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin ausüben muß, verlangen für den Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, daß der Betreffende ein Grunddiplom gemäß Artikel 3 der Richtlinie besitzt.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob und inwieweit der Umstand, daß der Anwärter der Allgemeinmedizin von den Personen, mit denen er beruflich arbeitet, zur Mitarbeit herangezogen wird und Mitverantwortung übernehmen muß, den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Artikel 3 der Richtlinie verlangt.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 1998. - Fédération belge des chambres syndicales de médecins ASBL gegen Flämische Regierung, Regierung der Französischen Gemeinschaft, Ministerrat. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'arbitrage - Belgien. - Richtlinie 93/16/EWG - Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin - Artikel 31. - Rechtssache C-93/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die belgische Cour d'arbitrage hat mit Urteil vom 19. Februar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 31 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer von der Fédération belge des chambres syndicales de médecins ASBL (im folgenden: Fédération), einer Vereinigung zur Vertretung der Interessen der in Belgien tätigen Ärzte, am 26. Januar 1996 bei der Cour d'arbitrage erhobenen Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 4 § 2 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 5. April 1995 zur Änderung des Dekrets vom 12. Juni 1991 bezueglich der Universitäten in der Flämischen Gemeinschaft, zur Organisation einer spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin und über sonstige Bestimmungen bezueglich der Universitäten (Moniteur belge vom 29. Juli 1995; im folgenden: Dekret von 1995).

Das Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie 93/16 kodifiziert die Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 167, S. 1) und die Richtlinie 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes (ABl. L 167, S. 14); sie nimmt darüber hinaus die Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl. L 267, S. 26) auf. Diese drei Richtlinien wurden durch Artikel 44 der Richtlinie 93/16 aufgehoben.

4 Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/16 erkennt jeder Mitgliedstaat die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

5 In Artikel 3 der Richtlinie 93/16 sind für alle Mitgliedstaaten die Diplome im Sinne des Artikels 2 aufgelistet. Für das Königreich Belgien handelt es sich dabei um das " 'Diplôme légal de docteur en médecine, chirurgie et accouchements - wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde' (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschulen".

6 Nach Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 93/16 machen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes vom Besitz eines ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen ärztlichen Befähigungsnachweises im Sinne von Artikel 3 abhängig, das bzw. der garantiert, daß der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a bis d vorgeschriebenen Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 umfasst eine solche ärztliche Gesamtausbildung mindestens sechs Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität bzw. unter Aufsicht einer Universität.

7 Titel IV der Richtlinie 93/16 betrifft die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin.

8 Artikel 30 bestimmt: "Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der vollständige Studiengang im Sinne von Artikel 23 angeboten wird, führt eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die mindestens den Voraussetzungen nach den Artikeln 31 und 32 entsprechen muß, dergestalt ein, daß die ersten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise über diese spezifische Ausbildung spätestens am 1. Januar 1990 erteilt werden."

9 Die Artikel 31 und 32 der Richtlinie 93/16 legen die Voraussetzungen fest, die diese Ausbildung mindestens erfuellen muß.

10 Artikel 31 lautet wie folgt:

"(1) Die in Artikel 30 genannte spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin muß mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen:

a) Der Zugang dazu kann erst dann erfolgen, wenn ein mindestens sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 23 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist.

b) Sie muß als mindestens zweijährige Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen.

c) Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art. Die praktische Ausbildung findet einerseits während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und andererseits während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt; sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens für Allgemeinmedizin; unbeschadet der vorgenannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden.

d) Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

...

(3) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom Erwerb eines der in Artikel 3 genannten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise abhängig."

11 Artikel 32 der Richtlinie 93/16 bestimmt:

"Erfolgte die allgemeinmedizinische Ausbildung eines Arztes in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des 22. September 1986 in Form praktischer Erfahrung in der Allgemeinmedizin, die der Arzt in seiner eigenen Praxis unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters erwirbt, so kann dieser Mitgliedstaat diese Ausbildung versuchsweise beibehalten, sofern sie:

- Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 entspricht;

- doppelt so lang ist wie der Unterschied zwischen der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Dauer und den unter dem dritten Gedankenstrich des vorliegenden Artikels vorgesehenen Zeiträumen insgesamt;

- eine Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen sowie eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung umfasst; ab 1. Januar 1995 muß jeder diese[r] beiden Zeiträume mindestens sechs Monate betragen."

12 Artikel 34 der Richtlinie 93/16 erlaubt den Mitgliedstaaten, unter bestimmten Bedingungen eine spezifische Teilzeitausbildung in der Allgemeinmedizin einzuführen.

Die belgische Regelung

13 Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 bezueglich der Ausübung der Medizin und der zugehörigen Berufe sowie bezueglich der medizinischen Ausschüsse (Moniteur belge vom 14. November 1967) bestimmt: "Niemand darf die Medizin ausüben, der nicht Inhaber des gemäß der Gesetzgebung über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen ausgestellten gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe ist oder nicht gesetzmässig davon befreit ist..."

14 Das Dekret vom 12. Juni 1991 bezueglich der Universitäten in der Flämischen Gemeinschaft (Moniteur belge vom 4. Juli 1991) betrifft u. a. die Organisation des akademischen Unterrichts.

15 Das Dekret von 1995 befasst sich mit der Organisation der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin. Sein Artikel 2 fügt Artikel 7 des Dekrets vom 12. Juni 1991 folgenden Absatz hinzu:

"Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin ist eine akademische Ausbildung im Anschluß an eine akademische Ausbildung zum Arzt und wird mit dem akademischen Grad eines Allgemeinmediziners bestätigt."

16 Durch Artikel 3 des Dekrets von 1995 wurden in Artikel 11 des Dekrets vom 12. Juni 1991 ausserdem folgende Bestimmungen eingefügt:

"Das gemeinsame Unterrichtsprogramm des ersten Zyklus der Ausbildung zum Arzt und der ersten drei Studienjahre des zweiten Zyklus dieser Ausbildung muß die Voraussetzungen des... Titels IV der... Richtlinie 93/16/EWG... erfuellen. Den Absolventen der Jahresprüfung des dritten Studienjahres des zweiten Zyklus stellt die Universitätsbehörde ein Prüfungszeugnis aus, in dem bescheinigt wird, daß sie den Ausbildungszyklus, auf den sich... Artikel 23 der vorgenannten Richtlinie bezieht, absolviert haben.

Im vierten Studienjahr des zweiten Zyklus der Ausbildung zum Arzt kann die Universitätsbehörde mehrere Schwerpunkte anbieten, darunter wenigstens den Schwerpunkt "Allgemeinmedizin". Dieses vierte Studienjahr mit dem Schwerpunkt "Allgemeinmedizin" ist das erste Studienjahr der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne von Titel IV der... Richtlinie 93/16/EWG..."

17 Artikel 4 § 2 des Dekrets von 1995 hat Artikel 14 des Dekrets vom 12. Juni 1991 um einen Absatz 4 ergänzt, der folgendermassen lautet:

"Der gesamte Studienumfang der Ausbildung in der Allgemeinmedizin umfasst drei Studienjahre, d. h. das vierte Studienjahr des zweiten Zyklus der Ausbildung zum Arzt und die zwei Studienjahre der Ausbildung in der Allgemeinmedizin."

18 Der Gesamtzyklus der Ausbildung von Kandidaten der Allgemeinmedizin in Flandern umfasst also zunächst sechs Jahre, die die beiden Zyklen der Grundausbildung im Rahmen des Medizinstudiums bilden, dann ein siebtes Jahr, das einerseits einem vierten und letzten Studienjahr des zweiten Zyklus der Arztausbildung und andererseits dem ersten Jahr des Zyklus der spezifischen Ausbildung zum Allgemeinmediziner entspricht, und schließlich ein achtes und ein neuntes Jahr, die einem dritten Zyklus der spezifischen Ausbildung zum Allgemeinmediziner entsprechen.

19 Nach Ansicht der Fédération führt Artikel 4 § 2 des Dekrets von 1995 eine Abweichung von der Richtlinie 93/16 ein, da er die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin für Studenten, die nicht zur Übernahme ärztlicher Verantwortung berechtigt seien, zugänglich mache und so eine Ungleichbehandlung zwischen den Kandidaten, die diese Ausbildung in der Flämischen Gemeinschaft beginnen dürften, und denjenigen der übrigen Gemeinschaften schaffe.

20 Da die Cour d'arbitrage der Auffassung ist, daß der Rechtsstreit die Festlegung des Jahres, in dem die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin beginnen kann, und insbesondere die Frage betreffe, ob der Zugang zu dieser Ausbildung voraussetzt, daß der Betreffende Inhaber eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/16 (im folgenden: Grunddiplom gemäß Artikel 3) ist, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:

1. Ist Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in Verbindung mit den Artikeln 3 und 23 sowie mit den übrigen Bestimmungen des Titels IV dieser Richtlinie dahin gehend auszulegen, daß die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erst angefangen werden kann, nachdem der Betreffende nach mindestens sechs Studienjahren das in Artikel 3 genannte Diplom erworben hat?

2. Ist Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d derselben Richtlinie dahin gehend auszulegen, daß der Umstand, daß "die Anwärter... von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen [müssen]", voraussetzt, daß diese Anwärter Tätigkeiten des Arztes ausüben, die den Inhabern der in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie vorgeschriebenen Diplome vorbehalten sind?

3. Ist bejahendenfalls dieselbe Bestimmung dahin gehend auszulegen, daß die Anwärter bereits am Anfang der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin Tätigkeiten des Arztes auszuüben hätten - ungeachtet dessen, ob es sich dabei um die in Artikel 31 der Richtlinie vorgesehene Vollzeitausbildung oder um die in Artikel 34 vorgesehene Teilzeitausbildung handelt?

21 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie 93/16 gemäß ihrer einundzwanzigsten Begründungserwägung nur auf die Einführung einer spezifischen Ausbildung zum Allgemeinmediziner abzielt, die sowohl qualitativ als auch quantitativ bestimmten Mindestanforderungen genügt und die die Mindestgrundausbildung, die der Arzt gemäß dieser Richtlinie besitzen muß, ergänzt. Auch wenn die Mitgliedstaaten höhere Anforderungen vorschreiben dürfen, so sind sie doch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/16 verpflichtet, gegenseitig die gemäß den Mindestanforderungen dieser Richtlinie ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise anzuerkennen.

Zur ersten Frage

22 Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/16 den Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom vorherigen Erwerb eines Grunddiploms gemäß Artikel 3 abhängig macht.

23 Nach Ansicht der Fédération ist diese Frage zu bejahen. Nur das Grunddiplom gemäß Artikel 3 verleihe das Recht, Tätigkeiten des Arztes auszuüben, und gewährleiste, daß der Betreffende während der Gesamtdauer seiner Ausbildung die vorgeschriebenen Kenntnisse und Erfahrungen erworben habe.

24 Nach Auffassung der flämischen Regierung, der Regierung der Französischen Gemeinschaft, der belgischen Regierung sowie der Kommission können die Mitgliedstaaten dagegen beschließen, daß die Ausbildung bereits nach Abschluß und Anerkennung des in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/16 vorgeschriebenen sechsjährigen Studiums beginnt; es sei daher nicht zwingend erforderlich, daß der Anwärter das Grunddiplom gemäß Artikel 3 erworben habe. Die Mitgliedstaaten könnten den Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom Erwerb eines solchen Diploms abhängig machen, müssten dies jedoch nicht tun.

25 Wie aus seinem Wortlaut hervorgeht, unterscheidet Artikel 31 der Richtlinie 93/16 zwischen der Voraussetzung des erfolgreichen Abschlusses eines sechsjährigen Medizinstudiums und der des Besitzes eines Grunddiploms gemäß Artikel 3. Die erste, in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a genannte Voraussetzung betrifft den Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zweite, in Artikel 31 Absatz 3 genannte Voraussetzung dagegen die Ausstellung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin.

26 Die beiden Voraussetzungen des Artikels 31 der Richtlinie 93/16 haben daher eine unterschiedliche Bedeutung und können nicht gleichgesetzt werden.

27 Im übrigen unterscheidet auch Artikel 24 der Richtlinie 93/16 bei den Voraussetzungen für den Zugang zu der Ausbildung, die zum Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Facharztes führt, ebenso wie Artikel 31 zwischen dem Abschluß und der Anerkennung eines mindestens sechsjährigen Medizinstudiums einerseits und dem Besitz eines Grunddiploms gemäß Artikel 3 andererseits.

28 Folglich muß der Betreffende entgegen der Auffassung der Fédération weder nach dem Wortlaut von Artikel 31 noch nach dem Aufbau der Richtlinie 93/16 ein Grunddiplom gemäß Artikel 3 besitzen, um Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin zu haben.

29 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/16 den Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nicht vom vorherigen Erwerb eines Grunddiploms gemäß Artikel 3 abhängig macht.

Zur zweiten und zur dritten Frage

30 Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Art der Tätigkeiten, die der Anwärter im Rahmen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d ausüben muß, verlangt, daß er vor Beginn dieser Ausbildung ein Grunddiplom gemäß Artikel 3 erworben hat.

31 Nach Ansicht der Fédération setzt Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 93/16 mit der Forderung, daß die Anwärter von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen, die Vornahme von Handlungen voraus, die den Inhabern eines Grunddiploms gemäß Artikel 3 vorbehalten seien.

32 Die Fédération stützt ihren Standpunkt erstens auf die Verwendung des Ausdrucks "Arzt" in Artikel 32, der die Mitgliedstaaten betrifft, in denen die allgemeinmedizinische Ausbildung am 22. September 1986 in Form praktischer Erfahrung in der Allgemeinmedizin erfolgte, die der "Arzt" in seiner eigenen Praxis unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters "erwirbt".

33 Der Fall des "Arztes" gemäß Artikel 32 der Richtlinie 93/16, der in seiner eigenen Praxis unter der Aufsicht eines Praktikumsleiters arbeitet und folglich ein Grunddiplom gemäß Artikel 3 besitzen muß, unterscheidet sich jedoch von dem der Anwärter gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d, die "von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten,... herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen", wobei diese Personen ihrerseits die Befugnis zur Ausübung der Tätigkeiten eines Arztes haben. Anders als Artikel 32 erwähnt diese Vorschrift nicht die Erfahrung, "die der Arzt in seiner eigenen Praxis... erwirbt".

34 Zweitens macht die Fédération geltend, daß die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben c und d beschriebenen Aspekte der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin ebenfalls voraussetzten, daß der Betreffende die Eigenschaft eines "Arztes" zum Zeitpunkt des Beginns der spezifischen Ausbildung besitze, und folglich, daß er Inhaber eines Grunddiploms gemäß Artikel 3 sei.

35 Wie die Kommission zu Recht ausführt, umfasst die Ausbildung in der Allgemeinmedizin nicht die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes, die die Freiheit umfasst, Diagnosen zu stellen und Behandlungen zu verschreiben; Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d verlangt nämlich nur die Heranziehung zur Arbeit eines voll qualifizierten Arztes. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/16 sieht seinerseits vor, daß die Ausbildung "unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen" erfolgen muß.

36 Für die Heranziehung zur Mitarbeit im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d schreibt die Richtlinie 93/16 also nicht den Besitz eines Grunddiploms gemäß Artikel 3 vor.

37 Da die Richtlinie 93/16 den Besitz eines Grunddiploms gemäß Artikel 3 nicht für den Beginn der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin voraussetzt, sondern dies nur für den Zeitpunkt der Ausstellung des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin verlangt, und da es sich dabei um eine Mindestanforderung handelt, lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zu entscheiden, ob der Anwärter bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Grunddiplom gemäß Artikel 3 besitzen muß.

38 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß die Art der Tätigkeiten, die der Anwärter im Rahmen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 93/16 ausüben muß, nicht zwingend voraussetzt, daß er vor Beginn dieser Ausbildung ein Grunddiplom gemäß Artikel 3 erworben hat. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob und inwieweit der Umstand, daß der Anwärter der Allgemeinmedizin von den Personen, mit denen er beruflich arbeitet, zur Mitarbeit herangezogen wird und Mitverantwortung übernehmen muß, den Besitz eines Grunddiploms gemäß Artikel 3 verlangt.

Kostenentscheidung:

Kosten

39 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der belgischen Cour d'arbitrage mit Urteil vom 19. Februar 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizuegigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise macht den Zugang zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nicht vom vorherigen Erwerb eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Artikel 3 der Richtlinie abhängig.

2. Die Art der Tätigkeiten, die der Anwärter im Rahmen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 93/16 ausüben muß, setzt nicht zwingend voraus, daß er vor Beginn dieser Ausbildung ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 3 der Richtlinie erworben hat. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, ob und inwieweit der Umstand, daß der Anwärter der Allgemeinmedizin von den Personen, mit denen er beruflich arbeitet, zur Mitarbeit herangezogen wird und Mitverantwortung übernehmen muß, den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises gemäß Artikel 3 der Richtlinie verlangt.

Ende der Entscheidung

Zurück