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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: T-33/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/552/EWG, Richtlinie 97/36/EG


Vorschriften:

Richtlinie 89/552/EWG
Richtlinie 97/36/EG Art. 3a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache T-33/01

Infront WM AG, ehemals KirchMedia WM AG, mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Lenz und A. Bardong und Solicitor E. Batchelor, dann C. Lenz, E. Batchelor, Solicitor R. Denton, Barrister F. Carlin und M. Clough, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und M. Huttunen als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten zunächst durch J. Collins, dann R. Caudwell und schließlich M. Berthell als Bevollmächtigte im Beistand von K. Parker, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Europäisches Parlament, vertreten durch C. Pennera und M. Moore als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh, des Richters P. Mengozzi, der Richterin I. Wiszniewska-Bialecka und des Richters V. Vadapalas,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) wurde auf der Grundlage der Artikel 57 Absatz 2 (nach Änderung jetzt Artikel 47 Absatz 2 EG) und 66 EG-Vertrag (jetzt Artikel 55 EG) erlassen. Sie wurde durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geändert.

2. Die Richtlinie 89/552 in ihrer geänderten Fassung bildet den rechtlichen Rahmen für die Fernsehtätigkeit im Binnenmarkt. Sie soll die freie Verbreitung von Fernsehsendungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft durch Mindestvorschriften erleichtern, für deren Einhaltung durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen haben.

3. Die Begründungserwägungen 18 bis 21 der Richtlinie 97/36 lauten:

"18 Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.

19 Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang gebracht wird.

20 Es ist insbesondere angezeigt, in dieser Richtlinie Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind. Um dem spekulativen Erwerb von Rechten zur Umgehung einzelstaatlicher Maßnahmen zu begegnen, sind diese Bestimmungen auf Verträge anzuwenden, die nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie geschlossen werden und die Ereignisse betreffen, die nach dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie stattfinden. Werden Verträge, die der Veröffentlichung dieser Richtlinie vorausgehen, erneuert, so gelten sie als neue Verträge.

21 Ereignisse von 'erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung' im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern."

4. Nach Artikel 1 der Richtlinie 89/552 in ihrer geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) bedeutet:

"'Fernsehsendung': die drahtlose oder drahtgebundene, erdgebundene oder durch Satelliten vermittelte, unverschlüsselte oder verschlüsselte Erstsendung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist. Der Begriff schließt die Übermittlung an andere Veranstalter zur Weiterverbreitung an die Allgemeinheit ein. Nicht eingeschlossen sind Kommunikationsdienste, die auf individuellen Abruf Informationen oder andere Inhalte übermitteln, wie Fernkopierdienste, elektronische Datenbanken und andere ähnliche Dienste.

b) 'Fernsehveranstalter' die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammensetzung von Fernsehprogrammen im Sinne von Buchstabe a) trägt und die diese Fernsehprogramme sendet oder von Dritten senden lässt."

5. Artikel 3a der Richtlinie lautet:

"(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist."

6. Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie lautet:

"Es wird ein Kontaktausschuss bei der Kommission eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission; der Ausschuss tagt auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats."

Sachverhalt

7. Die Kirch Media GmbH Co. KGaA, ehemals TaurusFilm GmbH Co., und die KirchMedia WM AG, jetzt Infront WM AG, befassen sich mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Fernsehrechten an Sportveranstaltungen, die sie gewöhnlich vom jeweiligen Veranstalter kaufen und anschließend an Fernsehveranstalter wiederverkaufen.

8. Am 10. September 1996 schlossen die TaurusFilm GmbH Co. und die Sporis Holding AG als Lizenznehmer mit der Fédération internationale de football amateur (FIFA) einen Vertrag über den Erwerb der ausschließlichen und - und mit Ausnahme der USA - weltweiten Rechte zur Übertragung der Endspiele der FIFA Fußballweltmeisterschaften (FIFA World Cup) in den Jahren 2002 und 2006. Durch einen am 26. Mai 1998 mit der FIFA geschlossenen Lizenzvertrag, der den genannten Lizenzvertrag ablöste, erwarb die TaurusFilm GmbH Co. gegen einen Mindestpreis von 1,4 Milliarden Schweizer Franken die ausschließlichen Rechte zur Übertragung dieser Spiele in den kontinentaleuropäischen Staaten, Russland, den übrigen ehemaligen Sowjetrepubliken und der Türkei.

9. Am 14. Oktober 1998 übertrug die KirchMedia GmbH Co. KGaA die Fernsehrechte an der FIFA Weltmeiserschaft 2002 - ausgenommen für Deutschland - auf ihre nach schweizerischem Recht errichtete Tochtergesellschaft FWC Medien AG, die später zur KirchMedia WM AG wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt wurden auch die Fernsehrechte an der FIFA Weltmeisterschaft 2006 an die KirchMedia WM AG abgegeben.

10. Am 25. September 1998 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Kommission gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie über Maßnahmen, die es nach Absatz 1 dieses Artikels erlassen hatte, darunter insbesondere eine Liste der Ereignisse, denen das Vereinigte Königreich eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung beimaß.

11. Die Kommission teilte diese Maßnahmen am 2. November 1998 ihrerseits gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie den anderen Mitgliedstaaten mit. In einer Sitzung vom 20. November 1998 wurde ihr die Stellungnahme des in Artikel 23a Absatz 1 der Richtlinie genannten Kontaktausschusses (im Folgenden: Kontaktausschuss) übergeben.

12. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit, sie könne die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht beurteilen, weil ihr deren Rechtsfolgen in mehrfacher Hinsicht unklar erschienen.

13. Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 übersandte das Vereinigte Königreich der Kommission eine neue Fassung der Maßnahmen.

14. Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 ließ die Klägerin die Kommission wissen, dass sie die genannte Liste des Vereinigten Königreichs wegen Verstoßes gegen Artikel 3a der Richtlinie und gegen weitere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen für nicht genehmigungsfähig halte. So sei die Liste zunächst nicht in einem klar festgelegten und transparenten Verfahren erlassen worden. Weiterhin seien darin Sportveranstaltungen aufgeführt, die im Vereinigten Königreich keine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung hätten. Auch die Anhörungs- und Beteiligungsverfahren, die man auf nationaler und Gemeinschaftsebene durchgeführt habe, seien völlig mangelhaft gewesen. Schließlich sei die rückwirkende Anwendung der Regelung unzulässig.

15. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission dem Vereinigten Königreich mit:

"Mit Schreiben vom 5. Mai 2000, bei der Europäischen Kommission eingegangen am 11. Mai 2000, sind der Kommission von der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union verschiedene nationale Maßnahmen zur Fernsehübertragung von Ereignissen von nationalem Interesse im Vereinigten Königreich mitgeteilt worden. Zu diesen Maßnahmen gehören die Sections 97, 98, 101, 103, 104 und 105 in Part IV des Broadcasting Act [1996] [Rundfunkgesetz], Regulation 3 (1), (3) und (9) im Anhang der Television Broadcasting Regulations 2000 [Fernsehverordnung], die einschlägigen Vorschriften des gemäß Section 104 des Broadcasting Act 1996 veröffentlichten Independent Television Commission [ITC] Code on Sports and other Listed Events [ITC-Kodex für aufgelistete Sport- und sonstige Ereignisse], die vom Secretary of State bekannt gegebenen Kriterien für die Festlegung von Sport- und sonstigen Ereignissen von nationalem Interesse (vom 25. November 1997) und die Mitteilung des Secretary of State an das Parlament über die Ergebnisse der Überprüfung der Sport- und sonstigen Ereignisse von nationalem Interesse gemäß Section 97 (3) des Broadcasting Act 1996 (vom 25. Juni 1998).

Die Kommission hat die Maßnahmen gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie ... den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt und die Stellungnahme des Kontaktausschusses ... eingeholt.

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission nach Prüfung der Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Richtlinie und anhand der Tatsachen, die über die audiovisuelle Medienlandschaft im Vereinigten Königreich bekannt sind, nicht beabsichtigt, gegen die von Ihren Behörden mitgeteilten Maßnahmen Einwände zu erheben.

Wie in Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie vorgesehen, wird die Kommission die mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen."

16. Mit Schreiben vom 7. November 2000 erklärte die Klägerin gegenüber der Kommission, ihrer Kenntnis nach sei die baldige Veröffentlichung der vom Vereinigten Königreich aufgestellten Liste der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung geplant, jedoch verletzten diese Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie insbesondere ihr Eigentumsrecht.

17. Am 18. November 2000 wurden die vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie erlassenen und der Kommission nach Absatz 2 mitgeteilten Maßnahmen von dieser, wie ebenfalls in Absatz 2 vorgesehen, im Amtsblatt (C 328, S. 2) veröffentlicht.

18. Zu diesen Maßnahmen gehören Teile des Part IV des Broadcasting Act 1996, Teile der Regulation 3 im Anhang der Television Broadcasting Regulations 2000 und Teile des ITC-Kodex für aufgelistete Sport- und sonstige Ereignisse in der Fassung von Januar 2000, dessen Anlage 1 ausweislich ihrer Überschrift die "[i]m Vereinigten Königreich aufgelisteten Sportereignisse" aufführt und dessen Anlage 2 die "Liste der Dienste, welche die in den Television Regulations 2000 festgelegten Qualifizierungsbedingungen erfüllen" enthält, sowie schließlich die schriftliche Beantwortung von zwei parlamentarischen Anfragen durch den Staatssekretär für Kultur, Medien und Sport vom 25. November 1997 und 25. Juni 1998 zur Überarbeitung der aufgelisteten Sportereignisse gemäß Part IV des Broadcasting Act 1996. Zu den aufgelisteten Sportereignissen gehören die Endspiele der Fußballweltmeisterschaft der FIFA.

19. Am 7. Dezember 2000 richtete die Klägerin an die Kommission ein Schreiben, in dem es u. a. hieß:

"Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie ... bestätigen könnten, dass die Kommission das in Artikel 3a der ... Richtlinie festgelegte Verfahren der Überprüfung hinsichtlich der britischen Liste und des Broadcasting Act abgeschlossen hat, und uns ... über den Verfahrensausgang einschließlich etwaiger relevanter Maßnahmen der Kommission unterrichten würden. Wir ersuchen Sie weiterhin um Einsicht in alle einschlägigen Unterlagen."

20. Mit Schreiben an die Kommission vom 22. Dezember 2000 erinnerte die Klägerin an dieses Ersuchen.

21. Im Antwortschreiben der Kommission vom 22. Januar 2001 hieß es:

"In rechtlicher Hinsicht ist nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie die Veröffentlichung der Maßnahmen die Folge eines von der Kommission (mit positivem Ergebnis) durchgeführten Prüfverfahrens. Ihre Annahme, dass das Prüfverfahren der Kommission abgeschlossen und die Liste des Vereinigten Königreichs als mit der Richtlinie vereinbar gebilligt worden ist, ist somit zutreffend. "

22. Die Kommission fügte dem Schreiben die Stellungnahme des Kontaktausschusses vom 6. Juni 2000 bei.

Verfahren

23. Am 12. Februar 2001 haben die Kirch Media GmbH Co. KGaA und die KirchMedia WM AG die vorliegende Klage erhoben.

24. Mit Schreiben vom 5. April 2001 hat der Rat seine Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt.

25. Mit besonderem Schriftsatz, der am 11. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Klägerin hat am 26. Juli 2001 zu der Unzulässigkeitseinrede eine Stellungnahme eingereicht, der sie als Anlage 6 nichtvertrauliche Fassungen ihrer Verträge mit der FIFA über den Erwerb der Senderechte an den Endspielen der Fußballweltmeisterschaften 2002 und 2006 beigefügt hat (vgl. oben, Randnr. 8).

26. Mit Schreiben vom 14. und 20. Juni 2001 haben auch das Vereinigte Königreich und das Königreich Dänemark beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Schreiben vom 25. Juni 2001 haben dies ferner die Französische Republik, die Französische Gemeinschaft von Belgien (Communauté française de Belgique) und das Parlament beantragt.

27. Mit Schreiben vom 2. August 2001 haben die Klägerinnen für den Fall, dass den Streitbeitrittsanträgen stattgegeben wird, die vertrauliche Behandlung von Teilen der Anlage 6 ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede im Verhältnis zu den Streithelfern beantragt.

28. Mit weiterem Schreiben, das am 31. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen beantragt, den Antrag der Französischen Gemeinschaft von Belgien, sie als Streithelferin zuzulassen, zurückzuweisen und ihr die durch den Antrag entstandenen Kosten aufzuerlegen. Gegen die übrigen Streitbeitrittsanträge haben die Parteien keine Einwände erhoben.

29. Mit Schreiben vom 7. November 2001 hat die Kommission beantragt, sich dazu äußern zu dürfen, dass die Klägerinnen ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede als Anlage 6 teilweise unkenntlich gemachte Fassungen ihrer Verträge mit der FIFA beigefügt hatten. Mit Schreiben vom 12. April 2002 hat die Kommission weiter beantragt, die Vorlage ungekürzter Fassungen der Verträge anzuordnen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 hat das Gericht bei den Klägerinnen angefragt, ob aus ihrer Sicht eine Weiterleitung ungekürzter Fassungen der Lizenzverträge mit der FIFA an die Kommission in Betracht komme.

30. Mit Beschluss vom 11. März 2002 hat das Gericht die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission und die Kosten dem Endurteil vorbehalten.

31. Am 13. Mai 2002 hat das Gericht ungekürzte Fassungen der Lizenzverträge der FIFA vom 10. September 1996 und 26. Mai 1998 erhalten.

32. Mit Schreiben vom 29. November 2002 haben die Klägerinnen beantragt, der Kommission gemäß Artikel 64 § 4 der Verfahrensordnung die Vorlage bestimmter Schriftstücke aufzugeben. Mit Schreiben vom 20. Januar 2003 hat die Kommission beantragt, die Anlage 17 der Klageschrift aus den Verfahrensakten zu entfernen. Zu diesem Antrag hat die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2003 Stellung genommen.

33. Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 hat die Kanzlei des Gerichts die Parteien darüber unterrichtet, dass über die Entfernung des genannten Dokuments aus den Verfahrensakten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.

34. Mit Schreiben vom 26. März 2003 hat die Kirch Media GmbH Co. KGaA ihre Klage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Rücknahme dieser Klage festgestellt.

35. Mit Beschluss vom 9. Juli 2003 hat das Gericht das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich, das Parlament und den Rat als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen. Hingegen ist die Französische Gemeinschaft von Belgien nicht als Streithelferin zugelassen worden. Die zugelassenen Streithelfer haben, mit Ausnahme des Königreichs Dänemark und der Kommission, Streithilfeschriftsätze eingereicht. Die Klägerin hat zu den Schriftsätzen Stellung genommen.

36. Mit Schreiben vom 19. August 2003 hat der Kanzler des Gerichts die Klägerin aufgefordert, nichtvertrauliche Fassungen ihrer Schriftsätze einzureichen.

37. Mit Schreiben vom 19. September 2003 hat die Klägerin beantragt, die Klagebeantwortung teilweise vertraulich zu behandeln.

38. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts angeordnet, den Streithelfern eine nichtvertrauliche Fassung sämtlicher Verfahrensunterlagen zu übermitteln und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Streithelfer haben sich in der gesetzten Frist nicht geäußert, ausgenommen das Vereinigte Königreich, das insoweit keine Einwände erhoben hat.

39. Mit Beschluss vom 13. September 2004 über die Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, dem die Rechtssache demgemäß mit Beschluss vom 21. Oktober 2004 zugewiesen worden ist.

40. Das Gericht hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß Artikel 51 der Verfahrensordnung auf Vorschlag der Vierten Kammer nach Artikel 14 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache einer erweiterten Kammer zuzuweisen.

41. Mit Schreiben an die Kanzlei des Gerichts vom 1. Juli 2005 hat das Königreich Dänemark das Gericht über die Rücknahme seines Streitbeitritts unterrichtet. Nachdem die Klägerin, die Beklagte und das Vereinigte Königreich gegen diesen Rücknahmeantrag des Königreichs Dänemark keine Einwände erhoben und sich die übrigen Streithelfer hierzu nicht geäußert hatten, hat der Präsident der Vierten Kammer mit Beschluss vom 31. August 2005 die Rücknahme des Streitbeitritts des Königreichs Dänemark festgestellt und insoweit jedem Verfahrensbeteiligten seine eigenen Kosten auferlegt.

42. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) die mündliche Verhandlung eröffnet sowie im Wege prozessleitender Maßnahmen gemäß Artikel 64 § 3 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung die Parteien und das Vereinigte Königreich zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert und an die Klägerin und die Kommission schriftliche Fragen zur Beantwortung vor der Sitzung gerichtet. Die Klägerin, die Beklagte und das Vereinigte Königreich sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.

43. Die Verfahrensbeteiligten, ausgenommen die Französische Republik, haben in der Sitzung vom 7. Juli 2005 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

44. Mit Schreiben vom 22. August 2005, bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen am 23. August 2005, hat die Klägerin beantragt, ein dem Schreiben beigefügtes Dokument, das sie vom Vereinigten Königreich erst nach der Sitzung habe erlangen können, zu den Akten zu nehmen.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

45. Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 3a der Richtlinie, mit der die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich notifizierten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), teilweise oder vollständig aufzuheben;

- festzustellen, dass Artikel 3a der Richtlinie nicht anwendbar ist und nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Entscheidung dienen kann;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

- der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich und dem Parlament die Kosten aufzuerlegen, die ihnen selbst und der Klägerin aus ihren Streitbeitritten entstanden sind.

46. Die Kommission beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

47. Das Parlament, das die Kommission unterstützt, beantragt,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen.

48. Das Vereinigte Königreich beantragt zur Unterstützung der Kommission, die Klage abzuweisen.

49. Die Französische Republik, die ebenfalls die Kommission unterstützt, beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

A - Zum Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen

50. Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen beantragt, der Kommission die Vorlage verschiedener Schriftstücke aus dem Verfahren zur gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs aufzugeben.

51. Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht gemäß Artikel 64 § 3 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung die Kommission und das Vereinigte Königreich zur Einreichung dieser Unterlagen aufgefordert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts bestätigt, dass ihrem Antrag auf Vorlage der Schriftstücke entsprochen worden sei.

52. Unter diesen Umständen braucht über den Antrag nicht mehr entschieden zu werden

B - Zum Antrag auf Entfernung eines Schriftstücks aus den Akten

53. Die Kommission hat mit Schreiben vom 20. Januar 2003 beantragt, die Anlage 17 der Klageschrift aus den Verfahrensakten zu entfernen, da es sich hierbei um eine vertrauliche Ausarbeitung ihrer Dienststellen für Erörterungen im Kontaktausschuss handele. Die Klägerin hat dem widersprochen.

54. Nach dem Antrag der Kommission soll das "Arbeitspapier für den Kontaktausschuss zu Artikel 3a der Richtlinie" mit dem Aktenzeichen DOC CC TVSF (2000) 6 aus den Akten entfernt werden. Allerdings hat die Kommission nicht ausdrücklich geltend gemacht, dass es sich um ein internes Papier handele.

55. Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Vertraulichkeit des Papiers hat die Kommission erklärt, dass der Kontaktausschuss, an den das Papier gerichtet gewesen sei, es nicht mehr als vertraulich betrachte und dass es daher vermutlich inzwischen in erheblichem Umfang verbreitet worden sei.

56. Obwohl die Kommission ihren Antrag, das Papier aus den Verfahrensakten zu entfernen, in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, lässt sich unter diesen Umständen nicht annehmen, dass das Dokument ein internes und vertrauliches Kommissionspapier war, jedenfalls aber nicht, dass es dies immer noch ist.

57. Der Antrag der Kommission, das in Frage stehende Schriftstück aus den Akten zu entfernen, ist daher zurückzuweisen.

C - Zur Zulässigkeit

1. Zur Zulässigkeit des ersten Antrags der Klägerin

58. Die Kommission hält die Klage für unzulässig, weil es sich erstens bei der angefochtenen Handlung nicht um eine von der Kommission gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie erlassene Entscheidung handele, die Handlung zweitens die Klägerin weder unmittelbar noch individuell betreffe und die Kommission drittens ihre Verteidigung deshalb nicht habe vorbereiten können, weil die Klägerin ihrer Klageschrift keine Kopien ihrer Verträge mit der FIFA vom 10. September 1996 und 26. Mai 1998 beigefügt habe.

59. Zu dem vorgebrachten dritten Unzulässigkeitsgrund ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin im Verfahren vor dem Gericht Kopien der streitigen Verträge eingereicht hat (vgl. oben, Randnrn. 25 und 31), die der Kommission übermittelt worden sind. Auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf diesen Unzulässigkeitsgrund verzichtet.

60. Nachdem die Klägerin ihre Verträge mit der FIFA vom 10. September 1996 und 26. Mai 1998 eingereicht hatte, hat die Kommission zu ihrer Verteidigung außerdem geltend gemacht, dass diese Verträge die Möglichkeiten der Klägerin, ihre Rechte durch die Vergabe von ausschließlichen Unterlizenzen an Fernsehsender zu verwerten, erheblich einschränkten. Angesichts bestimmter Vertragsklauseln erscheine es unsicher, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden überhaupt durch die angefochtene Entscheidung verursacht sei.

61. Dazu ist festzustellen, dass die Kommission selbst aus ihrem Vorbringen keinerlei Konsequenz hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage hergeleitet hat. Falls die Kommission mit ihrem Vorbringen das Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung bestreiten will, so hat sie jedenfalls nicht behauptet, dass der Wortlaut der Verträge der Klägerin dieses Interesse nehme. Ebenso wenig lässt sich dies den Akten entnehmen, insbesondere nicht bei Berücksichtigung der Antworten der Klägerin auf die schriftlichen Fragen, mit denen sich das Gericht nach der Tragweite erkundigt hat, die den vertraglichen Einschränkungen der Klägerin in der Nutzung ihrer Senderechte an den Spielen der FIFA Fußballweltmeisterschaft zukommt.

62. Demnach sind nur der erste und der zweite von der Kommission angeführte Unzulässigkeitsgrund zu prüfen.

a) Zur Rechtsnatur der angefochtenen Handlung

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

63. Die Kommission macht geltend, dass in Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie im Gegensatz zu deren Artikel 2a Absatz 2 von einer zu erlassenden "Entscheidung" der Kommission nicht die Rede sei. Auch die Französische Republik meint, dass Artikel 3a keine Befugnis der Kommission zum Erlass einer Entscheidung begründe. Vielmehr obliege der Kommission nur eine vorläufige Prüfung, ob die mitgeteilten nationalen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein.

64. Denn sei ein Verstoß der mitgeteilten nationalen Maßnahmen gegen das Gemeinschaftsrecht nicht ersichtlich, so unterrichte die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat darüber, dass sie gegen die Maßnahmen keine Einwände erheben wolle, und veröffentliche sie im Amtsblatt, damit die übrigen Mitgliedstaaten dann ihren Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie nachkommen könnten. Die Kommission und die Französische Republik meinen, dass die Kommission andernfalls, wenn also die Maßnahmen gemeinschaftsrechtlich unzulässig seien und der betreffende Mitgliedstaat nicht die nötigen Änderungen vornehme, den Weg des Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 226 EG beschreiten müsse.

65. In der vorläufigen Feststellung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Maßnahmen liege daher nur eine Entscheidung, zum gegebenen Zeitpunkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einzuleiten. Die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG zu eröffnen, könne aber von Einzelnen nicht angefochten werden, denn gelange die Kommission in dieser Frage zu einer bestimmten Auffassung, so liege darin noch keine Maßnahme mit endgültigen Rechtsfolgen (Beschluss des Gerichts vom 13. November 1995 in der Rechtssache T-126/95, Dumez/Kommission, Slg. 1995, II-2863, Randnr. 37).

66. Die Französische Republik betont, dass gemäß Artikel 226 EG nur durch ein Urteil des Gerichtshofes die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten festgestellt und ihre Verhaltensweisen rechtlich beurteilt werden könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C-393/98, Gomes Valente, Slg. 2001, I-1327). Die Rechtsstellung eines Mitgliedstaats werde deshalb nicht dadurch geändert, dass die Kommission zur gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit einer Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung eine bestimmte Auffassung einnehme. Dass die im Amtsblatt veröffentlichte streitige Liste rechtlich bindend sei, ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben der Kommission an das Vereinigte Königreich vom 28. Juli 2000, wonach diese Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, sondern allein aus dem nationalen Recht. Die Kommission bemerkt dazu, wenn es im vorliegenden Fall überhaupt eine Entscheidung gegeben habe, so handele es sich dabei um dieses Schreiben vom 28. Juli 2000.

67. Wie auch immer die Kommission die mitgeteilten nationalen Maßnahmen beurteile, sei ihre Beurteilung ohne Einfluss auf die Anwendung der Maßnahmen durch den mitteilenden Mitgliedstaat. Die Kommission sei nicht ermächtigt, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für gemeinschaftsrechtlich unzulässig zu erklären.

68. Die Kommission hebt außerdem hervor, dass sie in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2000 an das Vereinigte Königreich lediglich erklärt habe, auf der Grundlage der "ihr bekannten Tatsachen" gegen die Maßnahmen keine Einwände zu erheben. Darin liege aber keine Entscheidung. Wenn sie rechtliche Verpflichtungen eingehe, müsse ihre Entscheidung vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen und mit Gründen versehen werden. Ihr Schreiben vom 28. Juli 2000 sei daher als ein "Einstellungsschreiben" anzusehen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 253/78 und 1/79 bis 3/79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, und Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 50).

69. Es ändere nichts an der Rechtsnatur dieses Schreibens, dass die Kommission die gebilligten nationalen Maßnahmen im Amtsblatt zu veröffentlichen habe. Die Veröffentlichung diene nur der Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten, damit sie ihren Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie nachkommen könnten. Diese Verpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprängen auch nicht der vorläufigen Billigung der Maßnahmen durch die Kommission, sondern unmittelbar Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie, der sich deshalb auch auf "die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse" beziehe und nicht auf "in einer von der Kommission veröffentlichten Liste genannte Ereignisse". Sowohl die Mitteilung der Maßnahmen an die anderen Mitgliedstaaten als auch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt seien bloße Verwaltungshandlungen, mit denen keinerlei Entscheidungsbefugnis der Kommission ausgeübt werde.

70. Offenbar wolle die Klägerin daraus, dass in Artikel 3a Absatz 3 von "den Absätzen 1 und 2" und nicht nur von "Absatz 1" die Rede sei, herleiten, dass die entsprechenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowohl durch die Bezeichnung der Maßnahmen nach Absatz 1 als auch ihre Mitteilung an die Kommission und Billigung durch die Kommission nach Absatz 2 begründet würden. Als einzige erforderliche Voraussetzung sei aber nur festgelegt worden, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen zur Bezeichnung und Mitteilung der Maßnahmen nach Artikel 3a Absätze 1 und 2 nachgekommen sei, was der offenkundigen Intention des Gesetzgebers entspreche, ein System der gegenseitigen Anerkennung der Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zu schaffen, in dem der Kommission nur die Rolle einer Vermittlerin zugewiesen sei. Einer bloßen Feststellung der Kommission, die für die übrigen Mitgliedstaaten keine Rechtsfolgen begründen könne, wolle die Klägerin so durch ihre Auslegung Bindungswirkung zuschreiben. Die in Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie festgelegte Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der mitgeteilten Maßnahmen hänge jedoch in Wirklichkeit nicht von ihrer gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung durch die Kommission ab.

71. Im Übrigen könnten die Mitgliedstaaten im Rahmen des Gemeinschaftsrechts auch nicht zur Anwendung von Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats gezwungen werden, die ungeachtet der Haltung, die die Kommission zu ihnen einnehme, mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar seien. Insoweit sei zu verweisen auf das Schreiben der Kommission an das Vereinigte Königreich vom 23. Dezember 1998, in dem die Kommission ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der ursprünglich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht geäußert habe. Überdies seien die fraglichen nationalen Maßnahmen auch nur in der Serie C, nicht aber in der Serie L des Amtsblatts veröffentlicht worden.

72. Die Kommission, die insoweit vom Parlament unterstützt wird, macht schließlich geltend, dass die Klägerin die Anfechtbarkeit der in Frage stehenden Maßnahmen vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs nicht in Abrede gestellt habe. In dem Verfahren, das zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des House of Lords vom 25. Juli 2001 (R v. ITC, ex parte TV Danmark 1 Ltd [2001] UKHL 42) geführt habe, habe der nationale Richter lediglich darauf hingewiesen, dass er nicht über die Frage entscheiden werde, in welcher Weise ein Ausgleich zwischen den Interessen der Sportveranstalter und der Fernsehveranstalter an der Erhaltung eines freien Marktes einerseits und den Interessen des Bürgers, wichtige Sportereignisse verfolgen zu können, andererseits bestehe oder herzustellen sei. Der nationale Richter habe dagegen nicht erklärt, dass er die nach Artikel 3a der Richtlinie erlassenen Maßnahmen keiner Rechtmäßigkeitsprüfung unterziehen werde. Wäre vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs Klage erhoben und nach Artikel 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet worden, so hätte die Klägerin auch keine Parallele zum Entscheidungssachverhalt des Urteils des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833) ziehen können. Denn im vorliegenden Fall sei die Klägerin mit einer Klage vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs präkludiert. Durch eine Zulassung der vorliegenden Klage gegen die angebliche Entscheidung der Kommission würde das Gericht einen Verfahrensmissbrauch gutheißen, wie ihn der Gerichtshof im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf gerade beanstandet habe.

73. Das Gericht habe die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs weder auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen noch sie auszulegen. Es sei auch für ein nichtbritisches Gericht außerordentlich schwierig, diese der Klarheit ermangelnden Maßnahmen, darunter auch Vorschriften des ITC-Kodex für aufgelistete Sport- und sonstige Ereignisse, auszulegen.

74. Das Parlament meint, dass die Klägerin ihre Rechte im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des High Court in London an den Gerichtshof hätte wahren können (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnrn. 32 bis 41).

75. Das Parlament verweist weiter auf eine Parallele zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Urteil des Gerichts vom 26. November 2002 in den Rechtssachen T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00 (Artegodan u. a./Kommission, Slg. 2002, II-4945, Randnr. 142, im Rechtsmittelverfahren bestätigt), wonach eine Regelungsmaterie mangels einer ausdrücklichen Übertragung der Zuständigkeit an die Kommission in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleibe. Auch Artikel 7 EG, wonach jedes Organ nach Maßgabe der ihm im Vertrag zugewiesenen Befugnisse handele, sei in diesem Zusammenhang zu nennen. Weder der Richtlinie 89/552 noch der Richtlinie 97/36 aber lasse sich entnehmen, dass den Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit stillschweigend entzogen worden wäre. Insbesondere übertrage Artikel 3a der Richtlinie der Kommission ausdrücklich keinerlei Zuständigkeit, was durch das Fehlen eines Ausschussverfahrens bestätigt werde. So hätten die Aufgaben des Kontaktausschusses nichts mit Durchführungsbefugnissen im Sinne von Artikel 202 dritter Gedankenstrich EG zu tun. Weder der allgemeine Aufbau noch der Hauptzweck, noch der Wortlaut von Artikel 3a der Richtlinie, noch die vom Gesetzgeber verfolgte Intention zielten darauf ab, der Kommission eine spezielle Entscheidungsbefugnis zu verleihen.

76. Im Ergebnis ist die Kommission daher der Auffassung, dass ihre Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der streitigen Maßnahmen keine anfechtbare Handlung sei. Wenn die Klägerin geltend mache, dass die Kommission die ihr mitgeteilten Maßnahmen weder den übrigen Mitgliedstaaten hätte übermitteln noch sie im Amtsblatt hätte veröffentlichen dürfen, wende sie sich in Wirklichkeit gegen die Gültigkeit von Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie.

77. Die Klägerin tritt diesem Vorbringen der Kommission entgegen. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass die Billigung der notifizierten Maßnahmen durch die Kommission Rechtswirkungen sowohl gegenüber dem Vereinigten Königreich als auch gegenüber den anderen Mitgliedstaaten entfalte.

78. Die angefochtene Handlung sei eine Maßnahme mit bindenden Rechtswirkungen, da sie sich aus der Wahrnehmung einer rechtmäßig verliehenen Befugnis am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergebe, das seinerseits rechtmäßig eingeleitet worden sei und Rechtwirkungen hervorbringe, die die Interessen der Klägerin durch eine Änderung ihrer Rechtsstellung berühren könnten (Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1982 in der Rechtssache 182/80, Gauff/Kommission, Slg. 1982, 799, Randnr. 18).

79. Insoweit sei erstens auf den Wortlaut von Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie zu verweisen, wonach die Kommission nach ihrer Überprüfung, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, einen verbindlichen Rechtsakt zu erlassen habe.

80. Zweitens lasse sich dem Normzweck des Artikels 3a Absatz 2 der Richtlinie eindeutig entnehmen, dass diese Bestimmung auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen gerichtet sei. Insoweit seien die 18. und 19. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36 sowie ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass den Mitgliedstaaten, die dazu tendierten, möglichst viele Ereignisse in die nationalen Listen aufzunehmen, damit die Möglichkeit eingeräumt sei, die auf ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Fernsehveranstalter zu begünstigen.

81. Drittens zeige auch das in Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie festgelegte Verfahren, dass es auf den Erlass einer Entscheidung mit bindenden Rechtswirkungen gerichtet sei. Dies zeigten die für das Verfahren geltenden Fristen ebenso wie sein vorgesehener Ablauf.

82. Die Argumentation der Kommission, dass die von ihr vorzunehmende Handlung der Weigerung, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG zu eröffnen, gleichzusetzen sei, finde weder im Wortlaut noch im Normzweck des Artikels 3a der Richtlinie, noch in den relevanten Begründungserwägungen der Richtlinie 97/36 eine Stütze. Denn das fragliche Verfahren weise der Kommission die Aufgabe zu, die mitgeteilten Maßnahmen zu beurteilen und eine endgültige Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit zu erlassen. Eine solche Entscheidung könne auch nicht zurückgenommen werden, ohne dass die Rechtsstellung des Vereinigten Königreichs und aller Einzelpersonen beeinträchtigt würde, denen aus der Billigung der in Frage stehenden Maßnahmen durch die Kommission und ihrer gegenseitigen Anerkennung Ansprüche entstanden seien. Das Vorbringen der Kommission laufe in Wirklichkeit darauf hinaus, dem Verfahren nach Artikel 3a der Richtlinie seine Wirksamkeit zu nehmen.

83. Die angefochtene Handlung erzeuge auch Rechtswirkungen in den übrigen Mitgliedstaaten, die nach Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie dafür sorgen müssten, dass die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fernsehveranstalter die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs einhielten. Ohne eine Entscheidung der Kommission, mit der die mitgeteilten Maßnahmen gebilligt würden, blieben diese in den übrigen Mitgliedstaaten ohne Rechtsfolgen. Jede andere Auslegung nähme dem Verfahren nach Artikel 3a Absatz 2 seine praktische Wirksamkeit und liefe dem mit Artikel 3a der Richtlinie verfolgten Ziel zuwider, den freien Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang zu bringen.

84. Schließlich bestätigten auch die Verfahrensakten, dass die gegenseitige Anerkennung der mitgeteilten Maßnahmen von ihrer gemeinschaftsrechtlichen Prüfung durch die Kommission abhänge und nicht schon automatisch aus ihrer bloßen Mitteilung an die Kommission folge.

Würdigung durch das Gericht

85. In ihrer Klageschrift hat die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt und außerdem angeordnet wird, dass die Maßnahmen den übrigen Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, damit sie dafür Sorge tragen, dass die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fernsehveranstalter die Maßnahmen einhalten. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das einzige der Öffentlichkeit zugängliche Dokument insoweit die von der Kommission gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie vorgenommene Veröffentlichung der vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen im Amtsblatt vom 18. November 2000 sei.

86. Indessen hat die Kommission ihrem Schriftsatz, mit dem sie die Unzulässigkeitseinrede erhoben hat, ein Schreiben des Generaldirektors ihrer Generaldirektion Bildung und Kultur vom 28. Juli 2000 beigefügt, mit dem dieser das Vereinigte Königreich darüber unterrichtet hat, dass die Kommission nach der gemeinschaftsrechtlichen Prüfung der am 5. Mai 2000 mitgeteilten Maßnahmen anhand der Tatsachen, die über die audiovisuelle Medienlandschaft des Vereinigten Königreichs bekannt seien, nicht die Absicht habe, gegen die Maßnahmen Einwände zu erheben, und sie im Amtsblatt veröffentlichen werde (vgl. oben, Randnr. 15). Die Kommission meint, wenn es überhaupt irgendeine Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang gäbe, was nicht der Fall sei, so wäre diese jedenfalls dieses Schreiben vom 28. Juli 2000.

87. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall der Sache nach das Schreiben vom 28. Juli 2000 als die angefochtene Handlung anzusehen, da es das einzige Dokument ist, mit dem das Vereinigte Königreich offiziell über die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung der von ihm mitgeteilten Maßnahmen durch die Kommission und ihre geplante Veröffentlichung im Amtsblatt unterrichtet wurde. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Übrigen auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass ihre Klage in Wirklichkeit auf eine Nichtigerklärung dieses Schreibens der Kommission an das Vereinigte Königreich ziele.

88. Damit ist zu prüfen, ob dieses Schreiben der Kommission an das Vereinigte Königreich vom 28. Juli 2000 (im Folgenden: angefochtenes Schreiben) als eine anfechtbare Handlung anzusehen ist.

89. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG gegeben ist, Maßnahmen mit bindenden Rechtswirkungen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen. Die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, ist auf ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Einfluss (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2000 in der Rechtssache T-241/97, Stork Amsterdam/Kommission, Slg. 2000, II-309, Randnr. 49). Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-147/96, Niederlande/Kommission, Slg. 2000, I-4723, Randnrn. 25 bis 29).

90. Um im Licht dieser Grundsätze die Rechtsnatur des angefochtenen Schreibens zu ermitteln und die Frage zu klären, ob es Rechtswirkungen erzeugt, ist das Schreiben anhand der in Artikel 3a der Richtlinie niedergelegten Regelung für Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu prüfen.

91. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie den freien Verkehr von Fernsehdiensten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft erleichtern und dabei zugleich der besonderen Natur audiovisueller Programme, insbesondere in kultureller und soziologischer Hinsicht, Rechnung tragen soll.

92. Was die in Artikel 3a der Richtlinie enthaltene besondere Regelung für audiovisuelle Rechte an Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angeht, so ist es nach der 18. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36 von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen. Insoweit sollen die Mitgliedstaaten das Recht behalten, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt wird. Um die gegenseitige Anerkennung der in Frage stehenden Maßnahmen durch die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie sicherzustellen, sind die von einem Mitgliedstaat erlassenen oder in Aussicht genommenen Maßnahmen der Kommission mitzuteilen.

93. Dazu sieht Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie vor, dass die Kommission binnen drei Monaten nach einer solchen Mitteilung prüft, ob die staatlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Im Rahmen dieser Prüfung holt sie eine Stellungnahme des Kontaktausschusses ein.

94. Im vorliegenden Fall wird mit dem angefochtenen Schreiben, das im Wesentlichen das Vereinigte Königreich über die Billigung der von ihm mitgeteilten Maßnahmen durch die Kommission und ihre bevorstehende Veröffentlichung im Amtsblatt unterrichtet, das Verfahren der Prüfung abgeschlossen, die die Kommission nach Artikel 3a der Richtlinie vorzunehmen hat. Die Veröffentlichung der von der Kommission gebilligten Maßnahmen im Amtsblatt ermöglicht es, wie die Kommission selbst in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat (vgl. oben, Randnr. 69), den übrigen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen Kenntnis zu nehmen und im Rahmen der in Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen gegenseitigen Anerkennung der Maßnahmen ihren eigenen Verpflichtungen aus dieser Bestimmung nachzukommen.

95. Damit erzeugt das angefochtene Schreiben gegenüber den anderen Mitgliedstaaten Rechtswirkungen, denn es sieht die Veröffentlichung der in Frage stehenden staatlichen Maßnahmen im Amtsblatt vor, die den in Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie festgelegten Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung auslöst.

96. Dies ergibt sich erstens aus dem Wortlaut von Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie, der die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen vorschreibt, um den freien öffentlichen Zugang zu den "gemäß den Absätzen 1 und 2" bezeichneten Ereignissen zu gewährleisten, also insbesondere zu den Ereignissen, hinsichtlich deren die Kommission die mitgeteilten staatlichen Maßnahmen für gemeinschaftsrechtlich zulässig hält und diese daher nach Artikel 3a Absatz 2 im Amtsblatt veröffentlicht.

97. Der in Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie festgelegte Ablauf des Prüfungsverfahrens und die Intensität der Prüfung stehen außerdem der Annahme entgegen, dass es sich hierbei nur um eine "vorläufige" Prüfung handelte, die mit der Abgabe einer bloßen "Stellungnahme" endete. Denn zum einen muss die Kommission die Prüfung in einer verbindlichen Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Maßnahmen durch den betreffenden Mitgliedstaat durchführen und hierfür den Kontaktausschuss anhören, der gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie eine Stellungnahme abzugeben hat. Zum anderen muss die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht umfassend prüfen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie, die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und die Wettbewerbsregeln eingehalten werden.

98. Zweitens kann angesichts des Aufbaus der in Artikel 3a der Richtlinie niedergelegten Regelung für Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung nicht der Behauptung der Kommission gefolgt werden, es sei weder die Billigung der Maßnahmen noch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt, die die Pflicht der anderen Mitgliedstaaten auslöse, ihren Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie nachzukommen.

99. Zum einen nämlich soll das Kontrollverfahren, das die Kommission nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie durchzuführen hat, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht sicherstellen (18. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36).

100. Dementsprechend hat die Kommission im Verfahren zur Prüfung der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 1998 (vgl. oben, Randnr. 12) ausgeführt:

"Anbei übersenden wir Ihnen die vorläufigen Ergebnisse der Überprüfung der mitgeteilten Maßnahmen durch die Dienststellen der Kommission ... Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sie vor weiteren Erläuterungen mehrerer wichtiger Fragen durch Ihre Behörden nicht in der Lage ist, das Verfahren zur Überprüfung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Maßnahmen, deren gegenseitige Anerkennung durch die anderen Mitgliedstaaten das Vereinigte Königreich wünscht, förmlich einzuleiten."

101. Damit bestätigt der Wortlaut dieses Schreibens die oben in den Randnummern 98 und 99 vorgenommene Auslegung des Artikels 3a Absätze 2 und 3 der Richtlinie, wonach die gegenseitige Anerkennung der mitgeteilten nationalen Maßnahmen die vorherige Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht voraussetzt.

102. Diese gemeinschaftsrechtliche Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen, zu der die Kommission verpflichtet ist, wäre auch wirkungslos, wenn die Billigung der Maßnahme nicht Voraussetzung für ihre gegenseitige Anerkennung durch die übrigen Mitgliedstaaten wäre. Denn wäre der Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung auch auf nationale Maßnahmen anwendbar, die die Kommission für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar hält, so ließen sich rechtliche Unsicherheiten und Marktstörungen, denen nach der 19. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36 gerade vorgebeugt werden soll, nicht vermeiden. Eine gegenseitige Anerkennung von gemeinschaftsrechtlich unzulässigen nationalen Maßnahmen wäre auch nicht geeignet, den freien Verkehr für Fernsehdienste, wie in der 19. Begründungserwägung ebenfalls vorgesehen, mit der Notwendigkeit in Einklang zu bringen, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen.

103. Zum anderen bestätigen verschiedene aus den Akten ersichtliche Gesichtspunkte, dass die Veröffentlichung der nationalen Maßnahmen im Amtsblatt, mittels deren die übrigen Mitgliedstaaten von ihnen erfahren und ihren eigenen Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 nachkommen können, erst erfolgen kann, nachdem die Kommission am Ende ihrer Prüfung die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt hat.

104. Diese Auslegung wird erstens durch den Ablauf des Prüfverfahrens im Fall der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs gestützt. Das Vereinigte Königreich hatte die Maßnahmen der Kommission nämlich zum ersten Mal schon am 25. September 1998 mitgeteilt und, wie erwähnt, mit dem Schreiben der Kommission vom 23. Dezember 1998 zur Antwort erhalten, dass verschiedene Aspekte der Maßnahmen Probleme der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit mit sich brächten. Mit Schreiben vom 5. Mai 2000 übermittelte das Vereinigte Königreich eine Neufassung der Maßnahmen. Nur diese neu gefassten Maßnahmen jedoch, die die Kommission für gemeinschaftsrechtlich zulässig hielt, wurden im Amtsblatt veröffentlicht, nachdem die Kommission das Vereinigte Königreich mit dem angefochtenen Schreiben über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht unterrichtet hatte.

105. In ihrem Schreiben vom 22. Januar 2001 hatte die Kommission im Übrigen die Klägerin darauf hingewiesen, dass "[i]n rechtlicher Hinsicht ... nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie die Veröffentlichung der Maßnahmen die Folge eines von der Kommission (mit positivem Ergebnis) durchgeführten Prüfverfahrens" sei (vgl. oben, Randnr. 21).

106. Zweitens wird die Haltung der Kommission zu dieser Frage durch verschiedene von ihr verfasste Schriftstücke in den Akten belegt. So weist die Kommission auf ihrer zu Artikel 3a der Richtlinie angelegten Internet-Seite, die die Klägerin mit ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede vorgelegt hat, darauf hin, "dass die Maßnahmen im Fall einer positiven Beurteilung [ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht] im Amtsblatt veröffentlicht" werden. Die gleiche Position vertritt die Kommission in ihrem auf Aufforderung des Gerichts vorgelegten Arbeitspapier CCTVSF (97) 9/3, wonach "die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht wegen des Gebotes der Rechtssicherheit in einem zügigen Prüfverfahren festgestellt werden muss und - bei positivem Ergebnis - die Maßnahmen im Amtsblatt zu veröffentlichen sind". Weiter heißt es dort: "Nach dem Gesagten können nur spezielle nationale Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3a Absatz 1 fallen, dem Verfahren der Mitteilung an die Kommission für ihre Überprüfung und etwaige Veröffentlichung" unterworfen werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen "bei positivem Verlauf des Prüfverfahrens im Amtsblatt veröffentlicht werden".

107. Demnach verfügt die Kommission gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie über eine Entscheidungsbefugnis und erzeugt das angefochtene Schreiben endgültige Rechtwirkungen, woran es nichts ändert, dass Artikel 3a der Richtlinie 89/552 nicht ausdrücklich vom Erlass einer "Entscheidung" durch die Kommission spricht.

108. Der Auffassung der Kommission und der Französischen Republik, dass das angefochtene Schreiben nur eine Entscheidung darstelle, zum gegebenen Zeitpunkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einzuleiten, ist daher zurückzuweisen. Jedenfalls bräuchte die Kommission, wenn sie die Unvereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht feststellt und der mitteilende Mitgliedstaat diese nicht ausräumt, die Maßnahmen lediglich nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen, um ihnen im Hinblick auf den Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung nach Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie ihre Wirksamkeit zu nehmen.

109. Auch das Argument, die Klägerin hätte die Maßnahmen vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs anfechten können, kann nicht durchgreifen, weil sich die Kontrolle, zu der das Gericht im vorliegenden Fall aufgerufen ist, ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit der Feststellung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Maßnahmen bezieht, die die Kommission zu treffen hat, um den Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der Ereignisse mit erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie in Gang zu setzen. Der Hinweis auf das Urteil des House of Lords vom 25. Juli 2001 (R v. ITC, ex parte TV Danmark 1 Ltd [2001] UKHL 42) ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil in diesem Verfahren eine dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegende dänische Fernsehgesellschaft gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs geklagt hatte, mit der dem Sender der Erwerb ausschließlicher Übertragungsrechte an fünf Qualifizierungsspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaft, die auf der vom Königreich Dänemark verfassten Liste der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung standen, untersagt worden war. Die Klage richtete sich somit dagegen, dass das Vereinigte Königreich nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die dänischen Maßnahmen anwandte, nicht aber, wie im vorliegenden Fall, gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde.

110. Schließlich ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, die Formulierung des angefochtenen Schreibens, das Fehlen einer mit Gründen versehenen Entscheidung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder und die Veröffentlichung der notifizierten und für gemeinschaftsrechtlich zulässig erachteten Maßnahmen in der Serie C ("Mitteilungen und Bekanntmachungen") und nicht in der Serie L ("Rechtsvorschriften") des Amtsblatts seien Belege dafür, dass sich die Kommission nicht rechtlich gebunden habe. Insoweit genügt der Hinweis, dass die Form, in der Handlungen oder Entscheidungen ergehen, für ihre Anfechtbarkeit im Wege der Nichtigkeitsklage grundsätzlich unerheblich ist und für die Beantwortung der Frage, ob sie anfechtbare Handlungen im Sinne von Artikel 230 EG sind, vielmehr auf ihr Wesen abzustellen ist (vgl. oben, Randnr. 89).

111. Aus den vorgenannten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich somit, dass das angefochtene Schreiben bindende Rechtswirkungen erzeugt und daher eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG darstellt. Da das angefochtene Schreiben somit eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 230 EG ist, greift der in Frage stehende Unzulässigkeitsgrund nicht durch.

b) Zur Klagebefugnis der Klägerin

112. Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

113. Da die Kommission im vorliegenden Fall geltend macht, die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin unzulässig, ist zu prüfen, ob die Klägerin durch das angefochtene Schreiben unmittelbar und individuell betroffen ist.

Zur Frage, ob die Klägerin unmittelbar betroffen ist

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

114. Die Kommission, die insoweit von der Französischen Republik unterstützt wird, verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P (Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309) und auf das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2000 in der Rechtssache T-69/99 (DSTV/Kommission, Slg. 2000, II-4039, Randnr. 24).

115. Die Rechtsstellung der Klägerin sei nicht beeinträchtigt, da sowohl die Richtlinie als auch die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs nur die Rechte und Pflichten der Fernsehveranstalter beträfen, die ein auf der Liste genanntes Ereignis nur unter bestimmten Voraussetzungen übertragen dürften. Auf die Klägerin wirkten sich diese Einschränkungen wirtschaftlich nur mittelbar aus, nämlich als das Risiko, dass die Fernsehveranstalter nicht bereit seien, einen so hohen Preis zu zahlen, wie ihn die Klägerin für die Vergabe von Unterlizenzen für ihre Senderechte an den Spielen der FIFA Fußballweltmeisterschaft erhofft habe.

116. Unmittelbar betroffen sei die Klägerin nur durch bestimmte Vorschriften des Broadcasting Act 1996 in Verbindung mit dem ITC-Kodex für aufgelistete Sport- und sonstige Ereignisse. Die Französische Republik hebt insoweit hervor, dass sich die Auswirkungen auf die Klägerin nicht aus dem angefochtenen Schreiben, sondern aus den geltenden Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ergäben, zu denen die Liste der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gehöre. Die wirtschaftliche Situation, in der sich die Klägerin befinde, sei jedoch schon seit Inkrafttreten des Broadcasting Act 1996 klar gewesen; die Veranstaltungsliste sei schon damals fertig gewesen und habe die Endspiele der FIFA Fußballweltmeisterschaften eingeschlossen. Dennoch habe die Klägerin niemals die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder dessen Liste der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung angefochten.

117. Mit dem Erlass der streitigen Maßnahmen habe das Vereinigte Königreich nur sein gesetzgeberisches Ermessen ausgeschöpft. Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie verleihe den Mitgliedstaaten die Befugnis, für Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bestimmte Maßnahmen zu erlassen. Die Kommission und das Parlament meinen, die gemeinschaftsrechtliche Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen sei dem Verfahren nach Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie vergleichbar, für das das Gericht bereits entschieden habe, dass ein Kläger von einer nach dieser Bestimmung erlassenen Maßnahme der Kommission nicht unmittelbar betroffen sein könne (Urteil DSTV/Kommission, Randnrn. 26 und 27).

118. Die Kommission weist darauf hin, dass sie ihre Beurteilung, ob die vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, erst nach dem Erlass der Maßnahmen vorgenommen habe und somit nur die Maßnahmen selbst die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin unmittelbar beeinträchtigen könnten.

119. Die Klägerin behaupte zu Unrecht, dass durch die Veröffentlichung der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten begründet worden seien. Jedenfalls könne dies nicht bedeuten, dass die Klägerin durch die angefochtene Handlung unmittelbar betroffen sei. Zwar müssten die übrigen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die vom Vereinigten Königreich aufgestellte Liste der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung beachteten, jedoch wendeten sie hierfür ihr eigenes nationales Recht an. Die Durchführung der von der Kommission vorgenommenen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der mitgeteilten Maßnahmen erfolge somit nicht "rein automatisch" und ergebe sich nicht allein aus der Gemeinschaftsregelung.

120. Auch wenn die Vorprüfung der mitgeteilten Maßnahmen durch die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten veranlasse, für die Einhaltung der Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung durch ihre Fernsehveranstalter Sorge zu tragen, sei dies im vorliegenden Fall unerheblich. Denn es sei nicht vorstellbar, dass die Klägerin Unterlizenzen an ihren Senderechten für das Vereinigte Königreich an nicht dort ansässige Fernsehveranstalter vergebe, da diese Rechte auf nationaler Grundlage veräußert würden. Im nationalen Rahmen stammten die Einnahmen der Fernsehveranstalter aus der auf das inländische Publikum ausgerichteten Werbung, nationalen Lizenzgebühren oder inländischen Abonnements des Bezahl-Fernsehens. Da die Sendeanstalten an Sendungen für ein inländisches Publikum interessiert seien, seien nur die Sender, die einen großen Teil des inländischen Publikums erreichten, bereit, die Übertragungsrechte der Klägerin zu einem hohen Preis zu erwerben. Da die potentiellen Unterlizenznehmer solcher Senderechte für das Vereinigte Königreich folglich Anstalten seien, die der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterlägen, könne die Klägerin auch nur von den nationalen Maßnahmen unmittelbar betroffen sein.

121. Die Kommission hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Fernsehmarkt des Vereinigten Königreichs zu den europäischen TV-Märkten mit dem stärksten Wettbewerb gehöre und dass 25 % aller in diesem Sektor tätigen Fernsehveranstalter eine Lizenz im Vereinigten Königreich besäßen.

122. Selbst wenn also die Veröffentlichung der mitgeteilten Maßnahmen im Amtsblatt die Pflicht der übrigen Mitgliedstaaten zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie begründete, wäre dies folglich im vorliegenden Fall unbeachtlich.

123. Im Ergebnis sei die Klägerin daher durch die fragliche Überprüfung und die Veröffentlichung der Maßnahmen des Vereinigten Königreichs im Amtsblatt nicht unmittelbar betroffen.

124. Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Kommission in allen Punkten entgegen.

125. Zunächst werde ihre Rechtsstellung dadurch unmittelbar berührt, dass die mit dem angefochtenen Schreiben gebilligten Maßnahmen des Vereinigten Königreichs die Bedingungen beeinflussten, zu denen sie ihre Direktübertragungsrechte an den FIFA Fußballweltmeisterschaften für das Vereinigte Königreich veräußern könne. Insoweit seien die Sections 99 und 101 des Broadcasting Act 1996 zu berücksichtigen.

126. Zu den Auswirkungen in den übrigen Mitgliedstaaten sei festzustellen, dass das angefochtene Schreiben diese dazu verpflichte, für die Einhaltung der Maßnahmen durch ihre Fernsehveranstalter Sorge zu tragen. Die entsprechenden Pflichten der der Zuständigkeit der übrigen Mitgliedstaaten unterliegenden Fernsehveranstalter entstünden automatisch und ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften allein aus dem Gemeinschaftsrecht. Denn solange die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht erlassen habe, bräuchten die übrigen Mitgliedstaaten auch nicht dafür zu sorgen, dass die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Fernsehveranstalter die im Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen einhielten. So sei Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie in den meisten Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden und gelte daher automatisch für alle mitgeteilten nationalen Maßnahmen, die die Kommission gebilligt und veröffentlicht habe.

127. So sei die Klägerin etwa daran gehindert, an einen Sender in einem anderen Mitgliedstaat eine ausschließliche Lizenz an ihren Rechten zu vergeben, so dass die Kommission nicht behaupten könne, das angefochtene Schreiben erzeuge nur für die Sender Rechtswirkungen.

128. Entgegen der Auffassung der Kommission sei das Urteil DSTV/Kommission (zitiert oben in Randnr. 27) zu Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie hier nicht einschlägig, da die Maßnahmen vor ihrem Inkrafttreten der Kommission nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie mitgeteilt worden seien. Es könne deshalb nicht behauptet werden, dass die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs unabhängig von der Entscheidung der Kommission existierten; vielmehr hänge ihre Existenz vom Ergebnis des von der Kommission durchzuführenden Prüfverfahrens ab.

129. Ebenso behaupte die Kommission zu Unrecht, es sei nicht plausibel, dass nicht im Vereinigten Königreich ansässige Sender Direktübertragungsrechte an Endspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaften für das Vereinigte Königreich erwerben wollten.

- Würdigung durch das Gericht

130. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine natürliche oder juristische Person von einer Maßnahme der Gemeinschaft nur dann unmittelbar betroffen, wenn sich diese unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt und ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Gemeinschaftsregelung ergibt, ohne dass dabei weitere Vorschriften angewandt werden müssen (Urteil Dreyfus/Kommission, Randnr. 43 und die dort zitierte Rechtsprechung).

131. Um im vorliegenden Fall festzustellen, ob die Klägerin im Sinne dieser Rechtsprechung von dem angefochtenen Schreiben unmittelbar betroffen ist, sind die beiden von der Klägerin beschriebenen möglichen Fallgestaltungen zu prüfen, dass die Fernsehrechte an den Endspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaften, die sie für die Jahre 2002 und 2006 besitzt, zum Zweck der Ausstrahlung im Vereinigten Königreich entweder an einen dessen Rechtshoheit unterliegenden Sender oder an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Sender veräußert werden.

132. Zur ersten dieser beiden denkbaren Fallgestaltungen führt die Klägerin aus, dass die mitgeteilten Maßnahmen dem ganzen Markt für ihre Produkte für im Vereinigten Königreich ansässige Kunden die Grundlage entzögen. Um die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs einzuhalten, dürfe die Klägerin nämlich keine Exklusivlizenzen mehr an Fernsehveranstalter mit Sitz im Vereinigten Königreich vergeben.

133. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass auf Fernsehveranstalter, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen selbst unmittelbare Anwendung finden, da deren Billigung durch die Kommission zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung ihre Geltung innerhalb des Vereinigten Königreichs nicht berührt.

134. Im Übrigen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie alle schon erlassenen oder geplanten Maßnahmen mit. Im vorliegenden Fall aber traten die vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen, wie es in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bereits vor ihrer Mitteilung der Kommission am 5. Mai 2000 in Kraft und waren daher im Zeitpunkt dieser Mitteilung innerhalb des Vereinigten Königreichs bereits wirksam.

135. Daher konnte die Kommission dem Vereinigten Königreich mit dem angefochtenen Schreiben keine vorherige Genehmigung zum Erlass der Maßnahmen mehr erteilen. Die Kommission genehmigte die Anwendung der Maßnahmen innerhalb des Vereinigten Königreichs auch nicht rückwirkend (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897), sondern ermöglichte dem Vereinigten Königreich nur die Anerkennung seiner Maßnahmen durch die übrigen Mitgliedstaaten.

136. Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass das Vereinigte Königreich der Kommission seine Maßnahmen ursprünglich schon mit Schreiben vom 25. September 1998 mitgeteilt hatte, die Kommission diese aber laut ihrem Antwortschreiben vom 23. Dezember 1998 für gemeinschaftsrechtlich bedenklich hielt und sie darum nicht im Amtsblatt veröffentlichte. Abgesehen davon, dass auch manche der ursprünglich mitgeteilten Maßnahmen im Zeitpunkt ihrer Mitteilung schon galten, waren jedenfalls alle Maßnahmen, die die Kommission mit dem angefochtenen Schreiben für gemeinschaftsrechtlich zulässig erklärte, im Zeitpunkt ihrer Notifizierung innerhalb des Vereinigten Königreichs schon wirksam.

137. Folglich kommt den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs, soweit die Klägerin ihre Senderechte an den Endspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaften an einen im Vereinigten Königreich ansässigen Fernsehveranstalter zur Ausstrahlung im Vereinigten Königreich vergibt, im Verhältnis zu dem angefochtenen Schreiben eine eigenständige rechtliche Existenz zu (vgl. in diesem Sinne Urteil DSTV/Kommission, Randnr. 25). Da die angefochtenen Maßnahmen für im Vereinigten Königreich ansässige Fernsehveranstalter kraft der dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften und nicht aufgrund der Entscheidung der Kommission gelten, ist die Klägerin von dem angefochtenen Schreiben insoweit nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen und besitzt damit insoweit auch keine Klagebefugnis für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Schreiben.

138. Was den zweiten denkbaren Fall anbelangt, dass die Klägerin ihre Senderechte an den Endspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaften an einen Fernsehveranstalter mit Sitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten zur Ausstrahlung im Vereinigten Königreich vergibt, so muss dieser andere Mitgliedstaat nach Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie sicherstellen, dass sich dieser Fernsehveranstalter den von der Kommission gebilligten und im Amtsblatt veröffentlichten Maßnahmen nicht entzieht.

139. Insoweit sind die übrigen Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung der Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3a Absätze 1 und 2 bezeichneten Ereignisse so zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.

140. Damit ist jeder Mitgliedstaat, an den die Richtlinie gerichtet ist, gehalten, im Rahmen seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten und in diesem Zusammenhang insbesondere Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie umzusetzen.

141. Im Rahmen dieser Kontrolle, die ihre Behörden im System der gegenseitigen Anerkennung ausüben, haben die übrigen Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen von den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstaltern, die ein vom Vereinigten Königreich aufgelistetes Ereignis übertragen wollen, nicht umgangen werden.

142. Wie jedoch bereits festgestellt (vgl. oben, Randnr. 94), konnte der Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung nur durch die Entscheidung der Kommission, mit der die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen festgestellt und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt angeordnet wurde, in Gang gesetzt und dadurch die Verpflichtung der übrigen Mitgliedstaaten begründet werden, ihren Obliegenheiten aus Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie nachzukommen.

143. In diesem Fall verleiht das angefochtene Schreiben somit den Maßnahmen des Vereinigten Königreichs allein im Hinblick auf ihre gegenseitige Anerkennung durch die übrigen Mitgliedstaaten Gültigkeit ex nunc.

144. Soweit sich die Kommission auf das Urteil DSTV/Kommission beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der dort streitige Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eine nachträgliche gemeinschaftsrechtliche Kontrolle der von einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen vorsieht, durch die die Ausstrahlung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet untersagt wird, und keine gemeinschaftsrechtliche Kontrolle, die eine gegenseitige Anerkennung von nationalen Maßnahmen ermöglicht.

145. Anders als die spezielle Vorschrift, die Gegenstand des vom Parlament angeführten Urteils Artegodan u. a./Kommission war, räumt Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie der Kommission außerdem eine Entscheidungsbefugnis ein, durch die die praktische Wirksamkeit des Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung gewährleistetet wird, und zielt nicht nur auf die Schaffung eines bloßen Anhörungsverfahrens.

146. Da die gegenseitige Anerkennung der vom Vereinigten Königreich erlassenen Maßnahmen im Übrigen von ihrer Billigung durch die Kommission und ihrer anschließenden Veröffentlichung im Amtsblatt abhängt, belässt das angefochtene Schreiben den nationalen Behörden vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an auch keinerlei Ermessensspielraum bei die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Denn obgleich jeder Mitgliedstaat in seinen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie festlegt, in welcher Art und Weise seine nationalen Behörden ihre Kontrolle im System der gegenseitigen Anerkennung ausüben, müssen doch die nationalen Behörden gewährleisten, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter bei der Übertragung der in Frage stehenden Ereignisse die Bedingungen einhalten, die der jeweilige Mitgliedstaat in seinen von der Kommission gebilligten und im Amtsblatt veröffentlichten Maßnahmen festgelegt hat.

147. Soweit die Kommission schließlich dahin argumentiert, dass nur im Vereinigten Königreich ansässige Fernsehveranstalter am Erwerb der Senderechte der Klägerin an den Endspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaften für ihre Übertragung im Vereinigten Königreich interessiert sein könnten, ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie jede praktische Wirksamkeit nähme. Nach der 18. und 19. Begründungserwägung der Richtlinie 97/36 wird mit Artikel 3a der Richtlinie nämlich bezweckt, der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen und die Mitgliedstaaten dazu zu veranlassen, sicherzustellen, dass sich die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter an die Veranstaltungsliste eines anderen Mitgliedstaats halten, damit nicht einem erheblichen Teil der Öffentlichkeit dieses Mitgliedstaats die Möglichkeit entzogen wird, die von ihm in der Liste bezeichneten Veranstaltungen zu verfolgen.

148. Obwohl es im Urteil des House of Lords vom 25. Juli 2001 (R v. ITC, ex parte TV Danmark 1 Ltd [2001] UKHL 42) um die vom Königreich Dänemark bezeichneten Veranstaltungen ging, wird durch seinen Entscheidungssachverhalt im Übrigen bestätigt, dass in bestimmten aufgetretenen Situationen die Geltung des durch Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie geschaffene Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung fraglich geworden war. Auch die Kommission hat in ihrem Dritten Bericht an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Anwendung der Richtlinie (KOM/2001/009 endg.) aus dem Jahr 2001 darauf hingewiesen, dass in drei Fällen der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterliegende Fernsehveranstalter Ereignisse, die das Königreich Dänemark in seine Liste aufgenommen hatte, so übertragen haben, dass einem bedeutenden Teil der dänischen Bevölkerung die Möglichkeit genommen wurde, die Ereignisse zu verfolgen.

149. Unter diesen Umständen kann ungeachtet des - im Übrigen nicht substantiierten - Vorbringens der Kommission zu den angeblichen Besonderheiten des Fernsehmarkts im Vereinigten Königreich (vgl. oben, Randnr. 121) nicht angenommen werden, dass die Rechte zur Fernsehübertragung der Endspiele der FIFA Fußballweltmeisterschaften innerhalb des Vereinigten Königreichs notwendig von dort ansässigen Fernsehveranstaltern erworben werden.

150. Folglich ist die Klägerin durch das angefochtene Schreiben unmittelbar betroffen, da durch dieses die Anwendung des Mechanismus der gegenseitigen Anerkennung der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen durch die anderen Mitgliedstaaten ermöglicht wurde. Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission greift insoweit nicht durch.

Zur Frage, ob die Klägerin individuell betroffen ist

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

151. Die Kommission wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerin, sie sei deshalb unmittelbar betroffen, weil sie zu einem "geschlossenen Kreis" von Unternehmen zähle, die schon vor Inkrafttreten von Artikel 3a der Richtlinie die Inhaber der ausschließlichen Senderechte an den vom Vereinigten Königreich aufgelisteten Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gewesen seien.

152. Die Kommission trägt dazu vor, dass die Inhaberschaft ausschließlicher Rechte insoweit nicht ausschlaggebend sein könne, weil dann auch alle anderen Organisationen und Unternehmen berücksichtigt werden müssten, die Senderechte an den vom Vereinigten Königreich aufgelisteten Ereignissen hielten. Diese anderen Rechtsinhaber seien durch die Liste möglicherweise noch stärker betroffen als die Klägerin.

153. Im Unterschied zu den Inhabern der Senderechte an den vom Vereinigten Königreich aufgelisteten Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sei überdies die Zahl der Unternehmen oder Organisationen, die mit einem dieser Rechtsinhaber Lizenzverträge schließen könnten, potentiell so groß, dass die Kommission sie nicht mehr identifizieren könne. Die Klägerin behaupte daher zu Unrecht, dass sie zu einem "geschlossenen Kreis" von Unternehmen gehöre.

154. Ferner könnten weder die Klägerin noch die Inhaber von Senderechten an den vom Vereinigten Königreich aufgelisteten Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung von einer Maßnahme der Kommission allein deshalb individuell betroffen sein, weil diese ihre wirtschaftliche Tätigkeit beeinträchtige (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2000 in der Rechtssache T-113/99, Galileo und Galileo International/Rat, Slg. 2000, II-4141). Die wirtschaftliche Tätigkeit sei zwar durch die mitgeteilten Maßnahmen und mittelbar deren Billigung durch die Kommission berührt worden. Von einer Änderung der Rechtsstellung der Klägerin könne aber nicht die Rede sein.

155. Soweit die Klägerin geltend mache, ein Unternehmen sei individuell betroffen, wenn es die Kommission wiederholt angeschrieben habe, um seiner Besorgnis über die Anwendung von Artikel 3a Absatz 1 durch das Vereinigte Königreich zum Ausdruck zu bringen, könne allein das Schreiben der Klägerin vom 14. Juli 2000 in Betracht kommen, da die Klägerin ihre übrigen Schreiben erst verfasst habe, nachdem die Kommission ihre Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der mitgeteilten Maßnahmen schon abgeschlossen habe. Jedenfalls sei keines der Schreiben eine Beschwerde, denn mit ihnen sei nie begehrt worden, dass die Kommission gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat bestimmte Maßnahmen ergreife, sondern nur versucht worden, auf die gemeinschaftsrechtliche Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen durch die Kommission Einfluss zu nehmen. Die Übersendung derartiger Schreiben an die Kommission sei nicht geeignet, ein Unternehmen zu individualisieren.

156. Die Französische Republik verweist insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211) und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P (Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677). Danach verliere ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung finde, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen ließen, solange feststehe, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolge, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben sei (Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache T-183/94, Cantina cooperativa fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1941, Randnr. 48). Auch wenn die Klägerin Inhaberin der Senderechte an den Endspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaften 2002 und 2006 sei, genüge dies nicht, um sie im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG gegenüber jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer zu individualisieren, der Senderechte an den aufgelisteten Ereignissen erwerben oder besitzen könne.

157. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, sie sei deshalb individuell betroffen, weil sie einem "geschlossenen Kreis" von Unternehmen angehöre, die bereits vor dem Vorschlag zur Einfügung von Artikel 3a in die Richtlinie und vor dem Inkrafttreten der der Kommission vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen Senderechte an den Ereignissen auf der Liste des Vereinigten Königreichs erworben hätten. Im Rahmen dieses "Kreises" sei sie im Vergleich zu allen anderen Inhabern von Senderechten in spezifischer und besonderer Weise betroffen. Individuell betroffen auch deshalb, weil sie sich am Verfahren der Kommission zur gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung der mitgeteilten Maßnahmen beteiligt und dabei insbesondere einen Verstoß des Vereinigten Königreichs gegen seine Verpflichtung gerügt habe, die Liste der Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in einem klar festgelegten und transparenten Verfahren aufzustellen, wie es Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie vorsehe.

- Würdigung durch das Gericht

158. Was erstens die speziellen persönlichen Eigenschaften der Klägerin anbelangt, so macht sie geltend, dass sie schon vor Inkrafttreten der Liste des Vereinigten Königreichs und sogar schon vor dem Vorschlag zur Einfügung von Artikel 3a in die Richtlinie Senderechte an den vom Vereinigten Königreich aufgelisteten Ereignissen erworben habe.

159. Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung sind, nur dann geltend machen, sie seien individuell betroffen, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238, und vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89, Cordoníu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20; Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 62).

160. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin die ausschließlichen Fernsehrechte an den Endspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaften 2002 und 2006 besitzt und dass diese Spiele zu den Veranstaltungen gehören, die in der vom Vereinigten Königreich aufgestellten und von der Kommission mit dem angefochtenen Schreiben gebilligten Liste von Ereignissen mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung aufgeführt sind.

161. Um Lizenzen für die Fernsehübertragung dieser Spiele zu erwerben, müssen Fernsehveranstalter, die der Rechtshoheit anderer Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich unterliegen, deshalb notwendig in Vertragsbeziehungen zu der Klägerin als Inhaberin der Senderechte an diesen Ereignissen eintreten.

162. Zwar erlegen die Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich nach Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie erließ und die die Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels mit dem angefochtenen Schreiben billigte, auch den Fernsehveranstaltern, soweit sie ihre Rechte nicht bereits vor Inkrafttreten der Maßnahmen erworben hatten, für die ausschließliche Übertragung der aufgelisteten Ereignisse mit erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung bestimmte Einschränkungen auf. Diese Beschränkungen beziehen sich allerdings auf die Bedingungen, unter denen Fernsehveranstalter allgemein und abstrakt ausschließliche Senderechte von deren Inhabern erwerben können.

163. So heißt es in den Sections 98 und 101 in Part IV des Broadcasting Act 1996 in der Fassung der Television Broadcasting Regulations 2000:

"98. - (1) Für die Anwendung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes werden Fernsehdienste und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erbrachte Satellitendienste in zwei Kategorien eingeteilt:

a) die Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste, die derzeit die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen und

b) alle übrigen Fernsehdienste und EWR-Satellitendienste.

(2) Die für einen Dienst vorgeschriebenen 'Voraussetzungen' im Sinne dieses Teiles des Gesetzes sind,

a) dass der Empfang des erbrachten Dienstes kostenfrei ist und

b) dass der Dienst von mindestens 95 % der Bevölkerung des Vereinigten Königreichs empfangen wird.

...

101. - (1) Ein Fernsehveranstalter, der einen unter eine der in Section 98 (1) genannten Kategorien fallenden Dienst (im Folgenden: erster Dienst) zum Empfang im Vereinigten Königreich oder in einem Teil des Vereinigten Königreichs erbringt, darf ohne vorherige Genehmigung durch die ITC im Rahmen dieses Dienstes ein aufgelistetes Ereignis weder ganz noch teilweise direkt übertragen, sofern nicht

a) eine andere Person, die einen unter die andere in Section 98 (1) genannte Kategorie fallenden Dienst erbringt, das Recht zur direkten Übertragung des ganzen Ereignisses oder seines übertragenen Teils im Rahmen des zweiten Dienstes erworben hat und

b) das Gebiet, für das der zweite Dienst erbracht wird, das gesamte oder im Wesentlichen das gesamte Gebiet umfasst, für das der erste Dienst erbracht wird.

...

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit der den ersten Dienst erbringende Fernsehveranstalter Rechte wahrnimmt, die vor dem Inkrafttreten dieser Section erworben wurden."

164. Hinsichtlich der Genehmigung der ITC, die gemäß dieser Section 101 des Broadcasting Act 1996 in geänderter Fassung einzuholen ist, kann den gesamten von der Kommission gebilligten Maßnahmen und speziell dem ITC-Kodex für aufgelistete Sport- und sonstige Ereignisse entnommen werden, dass die Erteilung der Genehmigung der ITC im Wesentlichen davon abhängt, dass der Verkauf der Fernsehrechte öffentlich ausgeschrieben war und die Fernsehveranstalter wirklich die Möglichkeit besaßen, die Rechte zu angemessenen und der Billigkeit entsprechenden Voraussetzungen zu erwerben. So kann die ITC u. a. nachprüfen, ob das Verkaufsangebot beiden Kategorien von Fernsehveranstaltern im Sinne von Section 98 des Broadcasting Act 1996 offen und gleichzeitig übermittelt wurde, ob der verlangte Preis der Billigkeit entspricht, angemessen erscheint und keine der beiden Veranstaltergruppen diskriminiert und ob den Fernsehveranstaltern ein hinreichender Zeitraum zugestanden wurde, um ihnen eine echte Chance zum Erwerb der Rechte zu geben.

165. Obgleich diese Bestimmungen die Klägerin als Inhaberin der Senderechte an den Endspielen der FIFA Fußballweltmeisterschaften 2002 und 2006 nicht ausdrücklich nennen, beschränken sie sie doch in der freien Verfügung über ihre Rechte, indem sie deren ausschließliche Abgabe an einen Fernsehveranstalter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich, der das in Frage stehende Ereignis in seinem Sitzstaat übertragen will, bestimmten Bedingungen unterwerfen.

166. Obwohl das angefochtene Schreiben auch nicht die rechtliche Gültigkeit der Verträge der Klägerin mit der FIFA berührt, da es der Erfüllung dieser Verträge nicht im Sinne der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207) und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88 (Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477) entgegenstehen kann, hatte die Klägerin doch die in Frage stehenden ausschließlichen Rechte bereits vor Inkrafttreten von Artikel 3a der Richtlinie und damit erst recht vor der Übersendung des angefochtenen Schreibens erworben.

167. Demnach berührt das angefochtene Schreiben die Klägerin wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, nämlich als Inhaberin der ausschließlichen Rechte zur Übertragung eines der vom Vereinigten Königreich bezeichneten Ereignisse.

168. Als Inhaberin der Rechte zur Fernsehübertragung eines Ereignisses, das in der Liste der vom Vereinigten Königreich mitgeteilten Maßnahmen bezeichnet ist, und angesichts des Umstands, dass sie diese Rechte schon vor dem Erlass der im Vereinigten Königreich geltenden Maßnahmen und damit erst recht vor deren Billigung durch die Kommission erworben hatte, ist die Klägerin somit für die Prüfung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage als von dem angefochtenen Schreiben individuell betroffen anzusehen.

169. Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.

2. Zur Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin

170. Die Klägerin beantragt außerdem, festzustellen, dass Artikel 3a der Richtlinie ungültig ist und nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Schreibens in Betracht kommt.

171. Insoweit genügt der Hinweis, dass es im Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglichte, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-62/99, Sodima/Kommission, Slg. 2001, II-655, Randnr. 28, und Beschluss des Gerichts vom 7. Juni 2004 in der Rechtssache T-338/02, Segi u. a./Rat, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 48; vgl. entsprechend auch Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T-76/03, Meister/HABM, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 38).

172. Der Antrag ist daher unzulässig.

D - Zur Begründetheit

173. Die Klägerin führt die vier Klagegründe einer Verletzung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, eines Verstoßes gegen Artikel 3a Absatz 2 der Richtlinie, der Unanwendbarkeit von Artikel 3a Absatz 3 der Richtlinie und einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften an.

174. Es ist zunächst der vierte Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften zu prüfen.

175. Insoweit macht die Klägerin u. a. geltend, dass der Verfasser des angefochtenen Schreibens, der Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur, hierfür nicht zuständig gewesen sei. Das angefochtene Schreiben sei nicht gemäß der Regeln der Kommission über die Beschlüsse des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, die Übertragung von Befugnissen und die Durchführung von Entscheidungen erlassen worden.

176. Die Kommission hat dem in ihren Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichts nur entgegengehalten, dass das angefochtene Schreiben keine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG sei und sie daher die in Frage stehenden Verfahrensregeln nicht habe einhalten müssen.

177. So hat die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder mit der Sache nicht befasst worden sei und dass der Generaldirektor, der das angefochtene Schreiben unterzeichnete, hierzu vom Kollegium der Kommissionsmitglieder nicht eigens ermächtigt worden sei.

178. Da das angefochtene Schreiben, wie oben im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung festgestellt wurde, eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG ist, weist es somit den Rechtsmangel der Unzuständigkeit auf und ist demgemäß für nichtig zu erklären, ohne dass das weitere Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes und der drei übrigen Klagegründe geprüft zu werden braucht.

179. Im Übrigen ist dem mit Schreiben vom 22. August 2005 gestellten Antrag der Klägerin (vgl. oben, Randnr. 44) nicht stattzugeben, da er für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2002 in der Rechtssache T-311/00, British American Tobacco [Investments]/Kommission, Slg. 2002, II-2781, Randnr. 50).

Kostenentscheidung:

Kosten

180. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

181. Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich, das Parlament und der Rat tragen daher ihre eigenen Kosten. Der Französischen Republik, dem Vereinigten Königreich und dem Parlament sind ferner gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, die diesen durch ihren Streitbeitritt entstanden sind.

182. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ausgenommen die Kosten der Klägerin infolge des Streitbeitritts der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs und des Parlaments.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Kommission, die in ihrem Schreiben an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vom 28. Juli 2000 enthalten ist, wird für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Französische Republik, das Königreich Großbritannien und Nordirland und das Parlament tragen die durch ihren Streitbeitritt verursachten Kosten der Klägerin.

4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin mit Ausnahme der vorstehend in Nummer 3 genannten Kosten.

5. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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