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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: T-417/04
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1429/2004


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1429/2004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

12. März 2007(*)

"Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktordnung für Wein - Regelung zur Verwendung von Rebsortennamen oder ihrer Synonyme - Zeitliche Verwendungsbeschränkung - Klage einer Körperschaft unterhalb der staatlichen Ebene - Individuell betroffene Personen - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-417/04

Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia, Prozessbevollmächtigte: E. Bevilacqua und F. Capelli, avocats,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Visaggio und E. Righini als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Republik Ungarn, vertreten durch M. P. Gottfried als Bevollmächtigter,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung der Bestimmung, die in Form einer Fußnote zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 263, S. 11) das Recht zur Verwendung des Namens "Tocai Friulano" bis zum 31. März 2007 beschränkt,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richter V. Vadapalas und N. Wahl,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 197, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) mit Geltung ab 1. August 2000 sieht in Art. 19 vor, dass "die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung erstellen" und "in ihrer Klassifizierung ... die Rebsorten auf[führen], die zur Erzeugung der einzelnen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b. A. geeignet sind".

2 Die Grundverordnung regelt in den Art. 47 bis 53 und den Anhängen VII und VIII die gemeinschaftlichen Vorschriften, die auf die Bezeichnung, Beschreibung, Aufmachung und den Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse anwendbar sind.

3 Art. 47 Abs. 1 der Grundverordnung sieht vor:

"Die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe sind im vorliegenden Kapitel und in den Anhängen VII und VIII enthalten. ..." 4 Art. 50 der Grundverordnung bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Parteien die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Art. 23 und 24 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern, dass in der Gemeinschaft geografische Angaben von Erzeugnissen, die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) genannt sind, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geografischen Angabe bezeichneten Ort entspricht, auch wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder die geografische Angabe in einer Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie 'Art', 'Typ', 'Stil', 'Imitat' oder dergleichen benutzt wird.

(2) Im Sinne dieses Artikels gilt als 'geografische Angabe' eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuordnen ist.

..."

5 Art. 52 Abs.1 der Grundverordnung hat folgenden Wortlaut:

"(1) Weist ein Mitgliedstaat den Namen eines bestimmten Anbaugebiets einem Qualitätswein b. A. sowie gegebenenfalls einem zur Verarbeitung zu einem solchen Qualitätswein b. A. bestimmten Wein zu, so darf dieser Name nicht zur Bezeichnung von Erzeugnissen des Weinsektors verwendet werden, die nicht aus diesem Anbaugebiet stammen und/oder denen dieser Name nicht nach den geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften zugewiesen wurde.

...

Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Typen von Qualitätsweinen b. A. können die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Produktionsbedingungen zulassen, dass der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer näheren Angabe zur Herstellungsweise oder zur Art des Erzeugnisses oder mit dem Namen einer Rebsorte oder ihrem Synonym kombiniert wird.

..."

6 Im Anhang VII Buchst. B Nr. 1 sind die fakultativen Angaben präzisiert, die auf den Weinetiketten angebracht werden dürfen. Dort ist vorgesehen:

"Die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse kann unter noch festzulegenden Bedingungen durch folgende Angaben ergänzt werden.

...

b) für Tafelweine mit einer geografischen Angabe und für Qualitätsweine b. A.:

...

- Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten,

..."

7 Anhang VII Buchst. G Nr. 3 der Grundverordnung bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Kontrolle und den Schutz der gemäß dieser Verordnung in den Verkehr gebrachten Qualitätsweine b. A. und der Tafelweine mit einer geografischen Angabe."

8 Zur Durchführung der Grundverordnung erging die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse. Die Verordnung Nr. 753/2002 gilt seit 1. August 2003.

9 Art. 19 der Verordnung Nr. 753/2002 bestimmt unter der Überschrift "Angabe der Rebsorten":

"(1) Der Name mehrerer Rebsorten oder ihrer Synonyme, die zur Herstellung eines Tafelweins mit geografischer Angabe oder eines Qualitätsweins b. A. verwendet wurden, kann in der Etikettierung der jeweiligen Weine genannt werden, sofern

...

c) der Name der Sorte oder eines seiner Synonyme nicht eine geografische Angabe umfasst, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. oder eines Tafelweins oder eines eingeführten Weines verwendet wird, der in den Verzeichnissen der Abkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt ist, und, wenn er von einer anderen geografischen Angabe begleitet ist, in der Etikettierung ohne diese Angabe aufgeführt ist;

...

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c)

a) darf der Name einer Rebsorte, der eine geografische Angabe umfasst, oder eines seiner Synonyme in der Etikettierung eines mit dieser geografischen Angabe bezeichneten Weins aufgeführt werden,

b) dürfen die in Anhang II aufgeführten Sortennamen und ihre Synonyme nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anwendbar waren, verwendet werden."

10 Der Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 mit der Überschrift "Liste der Rebsortennamen mit geografischer Angabe und ihrer Synonyme, die nach Artikel 19 Abs. 2 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen" enthält, insbesondere Italien betreffend, die Bezeichnung "Tocai Friulano, Tocai Italico". In einer Fußnote heißt es: "Der Name Tocai Friulano und das Synonym Tocai Italico dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden."

11 Infolge der Erweiterung der Europäischen Union um zehn neue Staaten, darunter die Republik Ungarn, wurde die Verordnung Nr. 753/2002 durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (ABl. L 263, S. 11, im Folgenden: angefochtene Verordnung) geändert. Die angefochtene Verordnung gilt seit 1. Mai 2004.

12 Der vorgenannte Art. 19 der Verordnung Nr. 753/2002 wurde nicht geändert. Auch der oben erwähnte Anhang II dieser Verordnung hat hinsichtlich der Bezeichnung "Tocai Friulano, Tocai Italico" keine inhaltliche Änderung erfahren.

13 In diesem Anhang sind in seiner gemäß Anhang I der angefochtenen Verordnung geänderten Fassung unter den verschiedenen Rebsorten oder ihrer Synonyme, die Italien betreffen, die Namen "Tocai Friulano" (Nr. 103) und "Tocai Italico" (Nr. 104) enthalten. Der "Tocai Friulano" ist mit der Anmerkung versehen, dass "der Name 'Tocai Friulano' ausschließlich für Qualitätsweine b. A. mit Ursprung in den Regionen Venetien und Friaul während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden darf". Der "Tocai Italico" ist ebenfalls mit der Anmerkung versehen, dass "das Synonym 'Tocai Friulano' ausschließlich für Qualitätsweine b. A. mit Ursprung in den Regionen Venetien und Friaul während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden darf".

14 Die Nr. 105 des Anhangs I enthält eine entsprechende Übergangsregelung für den Sortennamen "Tokay Pinot gris", der Frankreich betrifft, in der ebenfalls angemerkt ist, dass "das Synonym 'Tokay Pinot gris' ausschließlich für Qualitätsweine b. A. mit Ursprung in den Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden [darf]".

15 Aus dem gesamten Anhang I der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass eine solche Regelung, die die Verwendung bestimmter Sortennamen oder ihrer Synonyme über den 31. März 2007 hinaus untersagt, nur für die drei genannten Namen vorgesehen ist.

Verfahren und Anträge der Parteien

16 Mit Klageschrift, die am 15. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia die vorliegende Klage erhoben.

17 Mit besonderem Schriftsatz, der am 27. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

18 Mit Beschluss vom 21. Februar 2005 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Republik Ungarn als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

19 Am 30. März 2005 hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit eingereicht.

20 Am 13. April 2005 hat die Republik Ungarn ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht.

21 Die Kommission und die Klägerin haben jeweils am 24. und 29. Juni 2005 ihre Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz der Republik Ungarn eingereicht.

22 Die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären,

- die Bestimmung, nach der der Name "Tocai Friulano", der in der Fußnote zu Nr. 103 des Anhangs I der angefochtenen Verordnung aufgeführt ist, nur bis zum 31. März 2007 verwendet werden darf, für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23 Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig zurückzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

24 In ihrem Streithilfeschriftsatz beantragt die Republik Ungarn,

- die Klage als unzulässig zurückzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

25 Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Nach § 3 dieses Artikels wird hierüber mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die Angaben in den Akten für ausreichend, so dass es keiner mündlichen Verhandlung bedarf.

Vorbringen der Parteien

26 Die Kommission macht geltend, die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia sei von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG.

27 Sie macht geltend, die angefochtene Verordnung und insbesondere Nr. 103 des Anhangs I enthielten allgemeine und abstrakte Regelungen, die sich an alle in der Produktion und Vermarktung von Weinen tätigen Wirtschaftsteilnehmer richteten, also an Personen, die nach allgemeinen und abstrakten Kriterien bezeichnet seien, und besäßen somit einen allgemeinen normativen Charakter.

28 Die Kommission trägt vor, wenn man unterstelle, dass die Klägerin selbst Weinherstellerin des "Tocai Friulano" sei, reiche dies nicht für ihre individuelle Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung aus. Der Umstand, dass sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken könne, vermöge diese nämlich nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt.

29 Die Kommission macht geltend, auch wenn die Klägerin anführe, dass die Bezeichnung "Tocai Friulano" die Funktion eines gemeinschaftlichen Warenzeichens erfülle, könne sie sich nicht darauf berufen, Inhaberin dieses Warenzeichens zu sein. Die mit Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1994 entschiedene Rechtssache Codorníu/Conseil (C-309/89, Slg. 1994, I-1853) sei für den vorliegenden Rechtsstreit somit unerheblich. Außerdem macht sie geltend, der Name "Tocai Friulano" sei keine geografische Angabe, sondern nur der Name einer Rebsorte, der im Unterschied zu den Ursprungsbezeichnungen nicht zu den Rechten an gewerblichem oder wirtschaftlichem Eigentum gehöre. Weder das Pariser Übereinkommen über das gewerbliche Eigentum vom 20. März 1883 noch das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPs), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde (ABl. 1994, L 336, S. 214), komme im vorliegenden Fall zur Anwendung.

30 Nach Auffassung der Beklagten greift die angefochtene Verordnung nicht in die freie Ausübung der Regionalkompetenzen der Klägerin ein, insbesondere nicht im Bereich der Landwirtschaft, weil in Italien die Zuständigkeit für die Ursprungsbezeichnungen der Weine beim Staat und nicht bei den Regionen liege, was die Tatsache beweise, dass die zeitliche Verwendungsbeschränkung des Namens "Tocai Friulano" durch staatlichen Gesetzgebungsakt in die nationale Rechtsordnung übernommen worden sei. Außerdem macht die Beklagte geltend, dass das Handeln der Mitgliedstaaten im Bereich der gemeinsamen landwirtschaftlichen Marktorganisation durch die gemeinschaftlichen Vorschriften beschränkt sei und die Klägerin, wenn man unterstelle, dass sie nach nationalem Recht zur Regelung der Verwendung des Namens der fraglichen Rebsorten befugt sei, ihre Kompetenz unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausüben müsste. Im Übrigen reiche die Tatsache, dass die Anwendung eines Gemeinschaftsakts Einfluss auf die sozioökonomischen Bedingungen einer Körperschaft unterhalb der staatlichen Ebene haben könne, nicht für eine unmittelbare Betroffenheit dieser Körperschaft durch den fraglichen Akt aus.

31 Schließlich macht die Kommission geltend, dass ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet sei, weil die Möglichkeit bestehe, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Verordnung mittelbar in Frage zu stellen, indem die mit der Verordnung verbundenen nationalen Akte angefochten würden, was den nationalen Richter in die Lage versetze, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage vorzulegen, wie es für die Bezeichnung "Tocai Friulano" bereits geschehen sei.

32 Die Republik Ungarn unterstützt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit die Argumentation der Kommission und macht darüber hinaus geltend, dass die Bestimmung der angefochtenen Verordnung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, bereits in der Verordnung Nr. 753/2002 inhaltsgleich enthalten gewesen sei, bei der aber die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage bereits abgelaufen sei.

33 Außerdem fehle der Nachweis für das unmittelbare Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, weil das Recht zur Verwendung jedes Rebsortennamens nach der Verordnung den Mitgliedstaaten zustehe und nicht ihren territorialen Untergliederungen. Die angefochtene Bestimmung schaffe daher weder Rechte noch Pflichten für die italienischen Regionen.

34 Das Fehlen der individuellen Betroffenheit der Klägerin zeige sich auch daran, dass sie nicht die Einzige sei, die von der streitigen zeitlichen Beschränkung betroffen sei, da auch französische Weinproduzenten hinsichtlich der Rebsorte "Tokay Pinot gris" unter eine solche Maßnahme fielen.

35 Die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia ist der Auffassung, ihre Klage sei zulässig.

36 Sie macht geltend, von der angefochtenen Bestimmung unmittelbar betroffen zu sein, weil diese unmittelbar anwendbar sei, den Behörden, die mit Maßnahmen zu ihrer Durchführung betraut seien, keinen Ermessensspielraum belasse und die mit einer vorzeitigen Verwendungsbeschränkung versehene Bezeichnung "Tocai Friulano" ausdrücklich nenne. Als Erzeugerin der fraglichen Rebsorte habe sie demzufolge ein unmittelbares Interesse am Erhalt dieser Bezeichnung, weil der Wein mit dieser Bezeichnung ausschließlich aus Trauben ihres Gebiets erzeugt werde und einen bedeutenden Teil der Weinerzeugung in der Region darstelle.

37 Die Klägerin ist der Auffassung, als Besitzerin eines Versuchsweinbergs und Erzeugerin der Rebsorte "Tocai Friulano", deren Verbesserung sie anstrebe, von der angefochtenen Bestimmung individuell betroffen zu sein, und meint, die Umstände der Rechtssache Codorníu seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sie macht geltend, dass die Mitgliedstaaten durch die Grundverordnung ermächtigt seien, eine bestimmte geografische Angabe durch die Hinzufügung des Namens einer Rebsorte zu vervollständigen, was in Italien hinsichtlich der Bezeichnung "Tocai Friulano" geschehen sei, und der Name einer Rebsorte infolgedessen einen wesentlichen Bestandteil einer geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins bilde. Außerdem sei der Name einer Rebsorte ein nationales Erbe, dessen wirtschaftlicher und kommerzieller Wert vom internationalem Recht, insbesondere durch das TRIPs, anerkannt sei.

38 Die angefochtene Bestimmung beeinträchtige die wirtschaftlichen Interessen der Weinerzeuger des "Tocai Friulano" in der Region, und es obliege der Klägerin kraft ihrer Satzung, diese Interessen zu schützen. Außerdem wirke sich diese Beeinträchtigung nur auf die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia aus, weil die Rebsorte in keiner anderen Region angebaut werde. Die Klägerin habe somit ein besonderes Interesse am Erhalt der fraglichen Bezeichnung, da diese unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten ein zu ihrem Gebiet gehörendes Erbe darstelle.

39 Weiter trägt die Klägerin vor, in ihrer Eigenschaft als autonome Einrichtung individuell betroffen zu sein, weil sie nach der italienischen Verfassung für den Bereich der Landwirtschaft die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz habe und ihr die Befugnis zuerkannt sei, die nationale Gesetzgebung in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, zu ändern, sofern sie es für angebracht halte. Den Regionen, die seit 1963 hinsichtlich der Eintragung der Weine in das nationale Verzeichnis der Rebsorten eine beratende Kompetenz hätten, sei aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. L 232, S.1) die Zuständigkeit zur Bezeichnung der auf ihrem Gebiet anzubauenden Rebsorten verliehen worden.

40 Außerdem trägt sie vor, das Gericht habe im Urteil vom 15. Juni 1999, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission (T-288/97, Slg. 1999, II-1871, Randnrn. 31 und 41), anerkannt, dass insbesondere einer öffentlichen Körperschaft, die die erforderliche Rechtspersönlichkeit besitze und von einem Gemeinschaftsakt individuell und unmittelbar betroffen sei, angemessener Rechtsschutz zu gewähren sei, wenn sie ihre eigenen Kompetenzen aufgrund des Gemeinschaftsakts nicht so ausüben könne, wie sie es beabsichtige.

41 Zudem müsse das Vertragsvorhaben zur Einführung einer Verfassung für Europa berücksichtigt werden, das eine Änderung des Art. 230 Abs. 4 EG vorsehe, da in der Neufassung dieser Regelung für die Zulässigkeit einer Klageerhebung gegen Gemeinschaftsakte, von denen der Kläger unmittelbar betroffen sei, nicht mehr verlangt werde, dass dieser zugleich individuell betroffen sei.

42 Zum Vorbringen der Republik Ungarn bezüglich der Präklusion trägt die Klägerin vor, dass die Beklagte hierzu keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben habe. Sie macht geltend, die in der Verordnung Nr. 753/2002 enthaltene zeitliche Beschränkung der Verwendung des Namens "Tocai Friulano" beruhe auf dem Weinabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn, dessen Gültigkeit sie im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C-347/03, Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Slg. 2005, I-3785) angefochten habe. Eine Anfechtung der oben genannten Verordnung sei folglich nicht sinnvoll gewesen, weil sie auf einem internationalen Abkommen beruhe. Seit dem Beitritt der Streithelferin zur Europäischen Union habe sich die Situation jedoch drastisch verändert, weil der Beitrittsvertrag die vorhergehenden Abkommen für nichtig erklärt habe und mangels ausdrücklicher Ausnahmeklauseln im Beitrittsvertrag nur das allgemeine Gemeinschaftsrecht anwendbar sei.

Würdigung durch das Gericht

43 Nach Art. 230 Abs. 4 EG kann "[j]ede natürliche oder juristische Person ... gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung ... ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

Zur Rechtsnatur der angefochtenen Bestimmung

44 Nach ständiger Rechtsprechung sind Verordnungen und Entscheidungen danach zu unterscheiden, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1962, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a./Rat, 16/62 und 17/62, Slg. 1962, 901, 918, und Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-139/01, Slg. 2005, II-409, Randnr. 87). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar ist und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (Urteil Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnr. 87, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1989, Usines coopératives de déshydratation du Vexin u. a./Kommission, C-244/88, Slg. 1989, 3811, Randnr. 13).

45 Im vorliegenden Fall sieht die Bestimmung der angefochtenen Verordnung, deren Nichtigerklärung die Klägerin beantragt, in der in Nr. 103 des Anhangs I der Verordnung enthaltenen Anmerkung über die zeitliche Verwendungsbeschränkung des Namens "Tocai Friulano" vor, dass "der Name 'Tocai Friulano' ausschließlich für Qualitätsweine b. A. mit Ursprung in den Regionen Venetien und Friaul während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden darf". Der Anhang, in dem diese Bestimmung enthalten ist, trägt die Überschrift "Liste der Rebsortennamen mit geografischer Angabe und ihrer Synonyme, die nach Artikel 19 Abs. 2 [der Verordnung Nr. 753/2002] in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen". Dieser Anhang enthält zwei Listen, in deren erster die Sortennamen oder ihre Synonyme aufgeführt und in deren zweiter für jede Bezeichnung, die in der ersten Liste enthalten ist, das Land bzw. die Länder genannt sind, die sie verwenden dürfen. Der Anhang nennt 122 Rebsortennamen oder ihre Synonyme und enthält in drei Fällen eine Anmerkung zur zeitlichen Beschränkung des Rechts zur Verwendung der Bezeichnung. Aus dem Anhang ergibt sich, dass die zeitliche Beschränkung der Verwendung des Namens "Tocai Friulano" in Nr. 104 ebenfalls dessen Synonym, den "Tocai Italico" erfasst und eine identische zeitliche Beschränkung in Nr. 105 für den Namen "Tokay Pinot gris" vorgesehen ist, der Frankreich betrifft. Die übrigen 119 Sortennamen und Synonyme sind keiner solchen Beschränkung ihrer Verwendungsrechte unterworfen.

46 Die angefochtene Bestimmung ist somit Bestandteil einer allgemeinen Regelung, deren Zweck es ist, die Vorschriften für die Verwendung der Namen der Rebsorten oder ihrer Synonyme mit geografischer Angabe im Hinblick auf den Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft festzulegen. Die Regelung zielt auf objektiv bestimmte Situationen ab, die darin bestehen, dass die Rebsortennamen oder ihre Synonyme in 122 Fällen in der Etikettierung der Weine ausnahmsweise verwendet werden dürfen. Im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 753/2002 ist im Anhang II dieser Verordnung in der Fassung des Anhangs I der angefochtenen Verordnung für drei Fälle eine zeitliche Beschränkung der Namensverwendung vorgesehen, u. a. in der Bestimmung, deren Nichtigerklärung die Klägerin beantragt.

47 Diese Bestimmung ist auf alle - tatsächlichen oder potenziellen - Weinanbauer, -erzeuger und -händler anwendbar, die von der Verwendung der in ihr genannten Bezeichnung betroffen sind. Sie gehört zur allgemeinen Rahmenregelung der Verordnung für die Beschreibung, die Bezeichnung, die Aufmachung und den Schutz bestimmter Weinbauerzeugnisse, die alle Wirtschaftsteilnehmer und Körperschaften der Europäischen Gemeinschaft betrifft.

48 Unter Berücksichtigung objektiv bestimmter Situationen sieht die gemeinschaftliche Regelung somit für die Verwendung bestimmter Rebsortennamen oder ihrer Synonyme eine vorzeitige Verwendungsbeschränkung vor, die Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen entfaltet und im vorliegenden Fall für drei Fälle gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. Mai 2001, Sadam Zuccherifici u. a./Rat, C-41/99 P, Slg. 2001, I-4239, Randnr. 25).

49 Schließlich hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass in einem Rechtsakt enthaltene Beschränkungen oder Ausnahmen vorübergehender Art (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1968, Zuckerfabrik Watenstedt/Rat, 6/68, Slg. 1968, 595, 605, und vom 16. April 1970, Compagnie française commerciale et financière/Kommission, 64/69, Slg. 1970, 221, Randnrn. 12 bis 15) oder räumlicher Art (Urteil vom 18. Januar 1979, Société des usines de Beauport/Rat, 103/78 bis 109/78, Slg. 1979, 17, Randnrn. 15 bis 19) Bestandteil der Gesamtregelung sind, zu der sie gehören, und außer im Fall eines Ermessensmissbrauchs deren allgemeine Rechtsnatur teilen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1993, Gibraltar/Rat, C-298/89, Slg. 1993, II-3605, Randnr. 18).

50 Die allgemeine Rechtsnatur der angefochtenen Bestimmung wird zudem dadurch bestätigt, dass für einen anderen Rebsortennamen eine Maßnahme mit denselben Rechtswirkungen wie die zeitliche Beschränkung der Verwendung des Rebsortennamens "Tocai Friulano" vorgesehen ist, nämlich für den "Tokay Pinot gris", dessen Beschränkung die französische Region Elsass in vergleichbarer objektiver Weise betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2003, Kommission/Nederlandse Antillen, C-142/00 P, Slg. 2003, I-3483, Randnrn. 60 bis 63).

51 Die angefochtene Verordnung stellt somit eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG und folglich eine Maßnahme mit normativem Charakter dar.

Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin

52 Nach der Rechtsprechung ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Vorschrift, die nach ihrer Natur und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, da sie für sämtliche beteiligten Wirtschaftsteilnehmer gilt, einige von ihnen individuell betreffen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Handlung eine natürliche oder juristische Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Codorníu/Rat, Randnrn. 19 und 20, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Im vorliegenden Fall beruft sich die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia in erster Linie auf ihre Eigenschaft als Besitzerin eines Versuchsweinbergs, in dem sie die Rebsorte "Tocai Friulano" erzeuge, und auf die Übertragbarkeit des Urteils Codorníu wegen des wirtschaftlichen und kommerziellen Werts der fraglichen Rebsorte, die die Funktion eines gemeinschaftlichen Warenzeichens habe und durch das internationale Recht, insbesondere das TRIPs, anerkannt sei.

54 Die Erzeugereigenschaft, auf die sich die Klägerin beruft, erlaubt es nicht, sie als in ähnlicher Weise individualisiert anzusehen wie den Adressaten einer Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung verliert nämlich ein Rechtsakt seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, dass sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, dass diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt im Zusammenhang mit seiner Zielsetzung umschrieben ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs Codorníu/Rat, Randnr. 18, und Sadam Zuccherifici u. a./Rat, Randnr. 29).

55 Das Verbot, den Namen "Tocai Friulano" über den 31. März 2007 hinaus zu verwenden, gilt aber allgemein und für einen unbestimmten Zeitraum für jeden betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, d. h. für die Weinbauern dieser Rebsorte, die Weinerzeuger und die betreffenden Weinhändler.

56 Dass sich eine Verordnung auf die Rechtsstellung eines Einzelnen auswirkt, genügt außerdem nicht, um ihn von anderen zu unterscheiden (Beschluss des Gerichts vom 2. April 2004, Gonnelli und AIFO/Kommission, T-231/02, Slg. 2004, II-1051, Randnr. 38).

57 Selbst wenn die Bestimmung der angefochtenen Entscheidung, deren Nichterklärung die Klägerin beantragt, für die italienischen Weinproduzenten des "Tocai Friulano", zu denen die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia gehören soll, schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben kann, ist im Übrigen festzustellen, dass in demselben Anhang hinsichtlich des "Tokay Pinot gris" eine identische Bestimmung enthalten ist, die für die betroffenen französischen Weinproduzenten ähnliche Folgen hat, indem sie eine zeitliche Begrenzung mit derselben Frist vorsieht und sich ebenfalls auf das Recht zur Verwendung eines Rebsortennamens bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Kommission/Niederländische Antillen, Randnr. 77). Die Auswirkungen, die die Klägerin als für die italienischen Erzeuger nachteilig ansieht, können diese daher nicht aus dem Kreis der übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben.

58 Jedenfalls sind bestimmte Marktbeteiligte nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berührt als ihre Konkurrenten (Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2004, EFfCI/Parlament und Rat, T-196/03, Slg. 2004, II-4263, Randnr. 47).

59 Außerdem sind die Umstände der vorgenannten Rechtssache Codorníu/Rat nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. In dieser Rechtssache wurde der Kläger durch eine Vorschrift mit allgemeiner Geltung daran gehindert, ein Markenzeichen zu verwenden, das er vor Erlass der betreffenden Verordnung angemeldet und während eines langen Zeitraums traditionell verwendet hatte, so dass er sich aufgrund des ausschließlichen Rechts, das sich aus der Anmeldung einer Marke ergibt, infolge des Erlasses der streitigen Verordnung in einer völlig anderen Situation als alle übrigen Wirtschaftsteilnehmer befand.

60 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall. Aus den Akten und den Schriftsätzen der Klägerin selbst ergibt sich, dass der Name "Tocai Friulano" im Sinne der gemeinschaftlichen Vorschriften - und im Übrigen ebenso des nationalen Rechts - eine Rebsorte mit geografischer Angabe ist, aber keine geografische Angabe als solche, die in den Bereich der Rechte des geistigen Eigentums fiele und entsprechenden Rechtsschutz genösse. Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass nach den einschlägigen Vorschriften, die zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung galten, die Bezeichnungen "Tocai Friulano" und "Tocai Italico" keine geografische Angabe darstellten, sondern den Namen einer Rebsorte, die in Italien als für die Erzeugung bestimmter Qualitätsweine b. A. im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geeignet anerkannt war, wohingegen die ungarischen Weine "Tokaj" oder "Tokaji" mit Hilfe einer geografischen Angabe bezeichnet wurden (Urteil Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA, Randnrn. 92 und 94). Eine zwischenzeitliche Veränderung des rechtlichen Status des "Tocai Friulano" wurde aber weder nachgewiesen noch geltend gemacht. Die Region hat sich zwar auf die Kulturgeschichte des "Tocai Friulano" in Italien, seinen wirtschaftlichen und sozialen Wert und seine angebliche Eigenschaft als "gemeinschaftliches Warenzeichen" berufen, aber zu keinem Zeitpunkt den Nachweis erbracht, dass die Bezeichnung "Tocai Friulano" von den Rechten des gewerblichen Eigentums oder den Rechten des geistigen Eigentums erfasst werde. Somit geht die Bezugnahme auf die Rechtssache Codorníu im vorliegenden Rechtsstreit fehl.

61 Zweitens trägt die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia vor, es gehöre zu ihren satzungsmäßigen Pflichten, die wirtschaftlichen Interessen der Weinerzeuger des "Tocai Friulano" zu schützen, und fügt hinzu, sie sei von dem Schaden, der ihr durch die angefochtene Bestimmung zugefügt werde, ausschließlich betroffen, weil die fragliche Rebsorte nur in ihrem Gebiet angebaut werde. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das allgemeine Interesse, das eine Region als die für die in ihrem Gebiet auftretenden wirtschaftlichen und sozialen Fragen zuständige Körperschaft an einem für den Wohlstand dieses Gebiets günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht ausreicht, um sie als individuell betroffen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG anzusehen (Urteil Kommission/Nederlandse Antillen, Randnr. 69, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 2004, Região autónoma dos Açores/Rat, T-37/04 R, Slg. 2004, II-2153, Randnr. 118).

62 Drittens macht die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia geltend, dass sie als die in ihrem Gebiet für Landwirtschaftsfragen zuständige Körperschaft die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften ändern könne, wenn sie es für erforderlich halte, und es ihr nach nationalem Recht ebenfalls zustehe, die Rebsorten, die in ihrem Gebiet angebaut würden, zu bezeichnen. Hierzu genügt der Hinweis, dass die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen innerhalb eines Mitgliedstaats sich nur nach dem Verfassungsrecht dieses Staates richtet und für die Beurteilung, ob eine Gebietskörperschaft durch einen Gemeinschaftsakt möglicherweise einen Schaden erleidet, unbeachtlich ist. Nach dem Gemeinschaftsrecht obliegt es den Behörden des Mitgliedstaats, einen durch die nationale Gesetzgebung verursachten möglichen Schaden abzuwenden, wobei es im Übrigen nicht auf die Verfassungsform oder die territoriale Gliederung dieses Staates ankommt.

63 Außerdem sind die Gesetzgebungs- und Verordnungskompetenzen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts neben dem Mitgliedstaat, zu dem sie gehört, haben kann, für sich genommen nicht geeignet, ihr ein individuelles Rechtsschutzinteresse dergestalt einzuräumen, dass sie berechtigt wäre, irgendeine Bestimmung des materiellen Gemeinschaftsrechts, die ihren Kompetenzbereich nicht berührt, anzufechten und deren Nichterklärung zu verlangen, weil diese Gesetzgebungskompetenzen von der juristischen Person, die sie innehat, nicht in ihrem eigenen Interesse ausgeübt werden.

64 Vorsorglich ist schließlich darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin zur Kompetenzverteilung nach der italienischen Verfassungsordnung jedenfalls nicht überzeugt, da es nicht auf die spezielle Frage der Regelung der Ursprungsbezeichnungen der Weine eingeht. Die Kommission hat, ohne dass dem widersprochen wurde, auf die Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichtshofs Bezug genommen, nach der die Zuständigkeit im Bereich der Ursprungsbezeichnungen der Weine beim Staat und nicht bei den Regionen liegt. Jedenfalls ist die nationale Regelung zur Verwendung des Namens "Tocai Friulano" durch einen staatlichen Akt erlassen worden, nämlich ein Ministerialdekret vom 26. September 2002, das die Beklagte zu den Akten gereicht hat.

65 Als Region kann sich die Klägerin demzufolge nicht mit Erfolg darauf berufen, durch die angefochtene Bestimmung in ihren institutionellen Kompetenzen verletzt zu sein.

66 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass sie von der besonderen Bestimmung, deren Nichtigerklärung sie beantragt, individuell betroffen ist.

67 Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren Auslegung des Art. 230 Abs. 4 EG und der Erfordernisse eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zum Wegfall der in Art. 230 Abs. 4 EG festgelegten Voraussetzung der individuellen Betroffenheit führen kann (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 44, und Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 36).

68 Schließlich ist das Argument der Klägerin hinsichtlich des Art. III-365 Abs. 4 des Entwurfs des Vertrags über eine Verfassung für Europa zurückzuweisen, da dieser Text bis heute nicht in Kraft getreten ist.

69 Nach alledem kann die Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia nicht als von der Bestimmung, die in Form einer Fußnote zu Anhang I der angefochtenen Verordnung die Verwendung des Namens "Tocai Friulano" bis zum 31. März 2007 beschränkt, im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen angesehen werden, so dass die Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen ist und sich eine Erörterung der weiteren von der Republik Ungarn vorgetragenen Unzulässigkeitsgründe erübrigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

71 Nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im vorliegenden Fall trägt die Republik Ungarn, die als Streithelferin die Anträge der Kommission unterstützt hat, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Die Republik Ungarn trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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