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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: T-426/04
Rechtsgebiete: EG, Verordnung EG Nr. 659/1999


Vorschriften:

EG Art. 88 Abs. 2
Verordnung EG Nr. 659/1999 Art. 7 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

21. November 2005(*)

"Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen - Aufforderung der Kommission zur Änderung eines angemeldeten Beihilfevorhabens - Mit Klage anfechtbare Handlung - Handlung, die Rechtswirkungen entfaltet - Klagefristen - Beginn - Abgekürzte Veröffentlichung im Amtsblatt - Website"

Parteien:

In der Rechtssache T-426/04

Tramarin Snc di Tramarin Andrea e Sergio mit Sitz in Montagnana (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Calabrese,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

betreffend einen Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission, in dem diese die italienischen Behörden zur Änderung eines angemeldeten Beihilfevorhabens auffordert, und der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, mit der diese eine Investitionsbeihilferegelung zugunsten strukturschwacher Gebiete Italiens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt (staatliche Beihilfe Nr. N 715/99 - Italien [SG 2000 D/105754]),

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Sváby,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Am 18. November 1999 meldete die Italienische Republik bei der Kommission ein Investitionsbeihilfevorhaben zugunsten strukturschwacher Gebiete des Landes an.

2 Nach der Anmeldung verlangte die Kommission ergänzende Angaben zur fraglichen Regelung, die ihr mit verschiedenen Schreiben von den italienischen Behörden übermittelt wurden. Am 16. Mai 2000 fand in Brüssel zwischen diesen Behörden und den Dienststellen der Kommission eine Besprechung statt.

3 In ihrem an die italienischen Behörden gerichteten Schreiben vom 29. Mai 2000 (im Folgenden: Schreiben vom 29. Mai 2000) bezog sich die Kommission auf einen Vorschlag der genannten Behörden zum Übergang von der zu diesem Zeitpunkt geltenden zu der am 18. November 1999 angemeldeten Beihilferegelung und führte aus:

"... der Vorschlag der Beihilfefähigkeit von Investitionsvorhaben in Fällen, in denen bereits vor Antragstellung mit der Durchführung des Vorhabens begonnen wurde, ist unvereinbar mit Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10. März 1998).

Folglich fordern wir die italienischen Behörden auf, diesen Vorschlag für eine Übergangsvorschrift zurückzunehmen ..."

4 Am 5. Juli 2000 schloss die Klägerin mit einem dritten Unternehmen einen Vertrag über die Erstellung eines Handwerksschuppens für die Klägerin.

5 Am 12. Juli 2000 erließ die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) die Entscheidung, keine Einwände zu erheben (im Folgenden: Entscheidung). Nach Durchführung einer vorläufigen Prüfung war sie der Ansicht, dass die fragliche Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG vereinbar sei.

6 In ihrer Entscheidung führte die Kommission aus, dass es für die Beihilfefähigkeit hinsichtlich der in der Regelung vorgesehenen Investitionsbeihilfen erforderlich sei, dass die Beihilfeanträge vor Beginn der Durchführung der Vorhaben gestellt würden, was auch eine Voraussetzung für die Anträge von Unternehmen sei, die während der Geltung der alten Beihilferegelung gestellt worden seien und deren Berücksichtigung bei der ersten Anwendung der neuen Regelung zugelassen worden sei.

7 Die Entscheidung wurde der Italienischen Republik am 2. August 2000 zugestellt.

8 Am 30. September 2000 veröffentlichte die Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung, mit der sie Dritte nach einer kurzen Zusammenfassung des wesentlichen Sachverhalts darüber unterrichtete, dass sie gegen die von den italienischen Behörden angemeldete Beihilferegelung keine Einwände erhebe (ABl. C 278, S. 26). Die Mitteilung enthält folgenden Hinweis: "Die rechtsverbindliche[n] Sprachfassung[en] des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie auf der folgenden Internet-Adresse [des Generalsekretariats der Kommission]: http://europa.eu.int/comm//sgb/state_aids."

9 Am 5. Dezember 2000 veröffentlichten die italienischen Behörden ein Dekret vom 13. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Unternehmen - wie die Klägerin - mit Sitz in Gebieten in Mittel- und Norditalien, das folgenden Bezugsvermerk enthielt:

"Gestützt auf die Entscheidung der Europäischen Union vom 12. Juli 2000, mit der die Durchführung der Beihilferegelung des Gesetzes Nr. 488/1992 für den Zeitraum 2000-2006 bewilligt wurde und u. a. für neue Anträge festgelegt wurde, dass Beihilfemaßnahmen ausschließlich für Ausgaben im Rahmen von Investitionsprogrammen anwendbar sind, die an dem auf die Antragstellung folgenden Tag begonnen wurden ..."

10 Nachdem die Klägerin am 21. Juli und 3. Oktober 2000 zwei Rechnungen über die Durchführung der Arbeiten, die mit dem Vertrag vom 5. Juli 2000 vereinbart worden waren, beglichen hatte, beantragte sie am 25. Januar 2001 eine Beihilfe und setzte die Durchführung ihres Vorhabens fort.

11 Im Juni 2004 schlug die Dienststelle, die den Beihilfeantrag der Klägerin bearbeitete, den zuständigen nationalen Behörden die Ablehnung des Antrags vor, weil der Beginn des Investitionsprogramms, der auf den 21. Juli 2000 festgelegt worden war, vor dem Zeitpunkt der Antragstellung gelegen habe.

Verfahren und Anträge der Parteien

12 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Oktober 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

13 Mit besonderem Schriftsatz, der am 20. Dezember 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

14 Die Klägerin hat am 2. März 2005 zur Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

15 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären oder die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage dem Endurteil vorzubehalten;

- das Schreiben vom 29. Mai 2000 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin die italienischen Behörden auffordert, den Vorschlag für eine Übergangsvorschrift für Unternehmen, die bereits vor Stellung des Beihilfeantrags mit der Durchführung eines Investitionsvorhabens begonnen haben, zurückzunehmen;

- die Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16 Im Rahmen ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hat die Klägerin ferner beantragt, als verfahrensleitende Maßnahme die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-98/04 wegen ihres Zusammenhangs zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung zu verbinden.

17 Die Kommission beantragt,

- die Klage durch Beschluss als offensichtlich unzulässig oder, hilfsweise, als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

18 Gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß § 3 dieses Artikels wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, aufgrund des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Beklagten zu entscheiden.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 29. Mai 2000

19 Die Kommission erhebt zwei Einreden der Unzulässigkeit und stützt sich erstens auf die Tatsache, dass das Schreiben keine anfechtbare Handlung darstelle, und zweitens auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin.

20 Zunächst ist die erste Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

21 Die Kommission macht geltend, dass es sich bei dem Schreiben vom 29. Mai 2000 in Bezug auf die Entscheidung um eine reine Vorbereitungshandlung handele, die folglich nach ständiger Rechtsprechung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könne.

22 Die Klägerin trägt vor, das Schreiben vom 29. Mai 2000 sei die Handlung, mit der die Kommission die von den italienischen Behörden vorgeschlagene Übergangsvorschrift zur Beihilfefähigkeit von Investitionsvorhaben in Fällen, in denen bereits vor Beantragung der Beihilfe mit der Durchführung des Vorhabens begonnen worden sei, als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen habe. Es handele sich um eine Handlung, die den Verträgen "unbekannt" sei und "von den Verträgen untersagt" werde, da sie zu einer Verletzung der Verfahrensgarantien führe, die Artikel 88 Absatz 2 EG zugunsten der Beteiligten vorsehe.

23 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Aufforderung zur Rücknahme eines Vorschlags im Rahmen der Anmeldung einer staatlichen Beihilferegelung habe bei Einverständnis des Mitgliedstaats mit diesem Vorschlag dieselbe rechtliche Wirkung wie die in Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgeführte Negativentscheidung, ohne dass die Verfahrensgarantien zugunsten der Beteiligten beachtet würden. Durch das Schreiben vom 29. Mai 2000 habe die Kommission der von ihr vorzunehmenden Beurteilung "vorgegriffen", und sie habe die Zulässigkeit des Vorschlags der italienischen Behörden ausgeschlossen, bevor die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 21).

24 Wäre nicht auch die Nichtigerklärung des Schreibens vom 29. Mai 2000 beantragt worden, so liefe man Gefahr, eine Handlung in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung zu belassen, die die rechtswidrige Grundlage für die Rücknahme des Vorschlags für eine Übergangsvorschrift durch die italienischen Behörden sei.

Würdigung durch das Gericht

25 Nach ständiger Rechtsprechung können nur solche Handlungen oder Entscheidungen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern. Ferner sind bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen ausgearbeitet werden, u. a. nach Beendigung eines internen Verfahrens, nur diejenigen Maßnahmen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegen, nicht hingegen Zwischenmaßnahmen, die nur der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28).

26 Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung eines Schreibens, das die Kommission den italienischen Behörden im Rahmen der vorläufigen Prüfung des von diesen Behörden angemeldeten Beihilfevorhabens übersandt hat und das dem Erlass der Entscheidung vorausging.

27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 88 Absatz 3 EG vorgesehene und in Artikel 4 der Verordnung Nr. 659/1999 näher geregelte vorläufige Prüfung lediglich dazu dient, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die angemeldeten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie, ohne dass eine eingehende Prüfung erforderlich wäre, feststellt, dass die Vorhaben mit dem Vertrag vereinbar sind, oder aber, dass ihr Inhalt in dieser Hinsicht Zweifel hervorruft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-99/98, Österreich/Kommission, Slg. 2001, I-1101, Randnrn. 53 und 54).

28 Das in Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 6 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene förmliche Prüfverfahren, in dem sich die Kommission vor Erlass ihrer Entscheidung vollständig über alle Umstände der Sache unterrichten kann, ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 33).

29 Auch wenn die Kommission in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gebunden ist, so hat sie doch ein bestimmtes Ermessen bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten aufwerfen. Nach dem Zweck des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag und ihrer Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während des Vorverfahrens zu überwinden (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001 in der Rechtssache T-73/98, Prayon-Rupel/Kommission, Slg. 2001, II-867, Randnr. 45).

30 Das Schreiben der Kommission vom 29. Mai 2000 und die ihm vorausgehenden Schreiben sowie die Schreiben der italienischen Behörden und die Sitzung, die zwischen den Bediensteten des Organs und den Vertretern dieser Behörden in Brüssel stattgefunden hat, sind genau im Rahmen des erwähnten Dialogs erfolgt.

31 In diesem Schreiben hat sich die Kommission mit einer spezifischen Frage befasst, nämlich mit dem Vorschlag der italienischen Behörden, in das Beihilfevorhaben eine Bestimmung über den Übergang von der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beihilferegelung zu der Regelung, die Gegenstand der Anmeldung vom 18. November 1999 war, aufzunehmen. Diese Bestimmung sollte die Beihilfefähigkeit von Investitionsprogrammen zulassen, mit deren Durchführung Unternehmen bereits vor Stellung eines Beihilfeantrags begonnen haben.

32 Zwar hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2000 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der fragliche Vorschlag nach ihrer Ansicht im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit eines solchen Vorhabens Schwierigkeiten aufwerfe, da die Übergangsvorschrift gegen Ziffer 4.2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verstoße, doch war dieser Standpunkt in keiner Weise für den anmeldenden Staat zwingend.

33 Eine Prüfung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, dass die Kommission zwar im förmlichen Prüfverfahren befugt ist, einen Mitgliedstaat unter Androhung der Feststellung der Unvereinbarkeit seines Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt zu einer bestimmten Änderung dieses Vorhabens zu veranlassen, dass sie aber während der Phase der vorläufigen Prüfung keine solche Befugnis hat und ihr außer der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nur die Möglichkeit bleibt, eine Entscheidung dahin gehend zu erlassen, dass sie Einwände erhebt.

34 Wie schon aus dem Wortlaut des Schreibens vom 29. Mai 2000 hervorgeht, wurden die italienischen Behörden lediglich zur Rücknahme ihres Vorschlags "aufgefordert", und sie konnten sich folglich im Rahmen einer frei getroffenen Entscheidung entweder nach den Hinweisen der Dienststellen der Kommission richten oder aber ihr ursprüngliches Vorhaben mit der fraglichen Übergangsvorschrift unverändert belassen.

35 Daher kann das Schreiben vom 29. Mai 2000 nicht als Handlung angesehen werden, die verbindliche Rechtswirkungen entfaltet, wie es die oben unter Randnummer 25 angeführte Rechtsprechung verlangt. Außerdem kann die Bestimmung der Rechtsnatur dieses Schreibens entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht von einer späteren Handlung abhängen, nämlich von der Entscheidung des anmeldenden Staates darüber, ob das Beihilfevorhaben in dem von der Kommission gewünschten Sinne geändert wird.

36 Es zeigt sich, dass das Schreiben vom 29. Mai 2000 in Wirklichkeit nur eine Maßnahme zur Vorbereitung der endgültigen Entscheidung, in diesem Fall der streitigen Entscheidung, darstellt.

37 Daraus ergibt sich, dass die Klage unzulässig ist, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Schreibens vom 29. Mai 2000 abzielt.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung

38 Die Kommission erhebt drei Einreden der Unzulässigkeit und stützt sich dabei erstens auf eine verspätete Klageerhebung, zweitens auf die Tatsache, dass die angefochtene Handlung keine Maßnahme darstelle, die verbindliche Rechtswirkungen entfalte, die die Interessen der Klägerin dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten, und drittens auf die fehlende Klagebefugnis der Klägerin.

39 Zunächst ist die erste Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen, die auf eine verspätete Klageerhebung gestützt wird.

Vorbringen der Parteien

40 Die Kommission macht geltend, dass Auszüge aus der Entscheidung am 30. September 2000 im Amtsblatt mit Hinweis auf die Website veröffentlicht worden seien, auf der der vollständige Wortlaut der Entscheidung verfügbar gewesen sei, und dass folglich die zweimonatige Klagefrist vierzehn Tage nach der Veröffentlichung vom 30. September 2000 begonnen habe und unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen, die Parteien mit ständigem Wohnsitz in Italien gewährt werde, am 24. Dezember 2000 abgelaufen sei. Die vorliegende Klage, die am 20. Oktober 2004 erhoben worden sei, sei also offensichtlich verspätet.

41 Die Beklagte trägt außerdem vor, dass für die Berechnung der Klagefrist der Zeitpunkt der Veröffentlichung oder gegebenenfalls der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Entscheidung und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Schreiben, das vor dem Erlass der Entscheidung liege, maßgebend sei. Daher berufe sich die Klägerin zu Unrecht darauf, dass die Frist für die Erhebung der Klage zu dem Zeitpunkt begonnen habe, als ihr Anwalt ihr im September 2004 eine Abschrift des Schreibens vom 29. Mai 2000 übermittelt und ihr "seinen Inhalt erläutert" habe.

42 Die Klägerin macht geltend, sie habe ihren Beihilfeantrag am 25. Januar 2001 gestellt, ohne das Dekret vom 13. November 2000 vor dem zuständigen nationalen Gericht anzufechten und "auch ohne zu versuchen, die Entscheidung vom 12. Juli 2000 zu lesen", die nach diesem Dekret von der "Europäischen Union" erlassen worden sei, eine Formulierung, der die Umstände der Veröffentlichung des fraglichen Textes nicht zu entnehmen gewesen seien.

43 Ebenso wenig sei ihr die Möglichkeit bekannt gewesen, im September 2000 vom vollständigen Wortlaut der Entscheidung durch Konsultation "einer der Tausenden von Seiten ... der größten Website der Welt" Kenntnis zu nehmen. Insoweit weist die Klägerin darauf hin, dass die Internetadresse, die in der am 30. September 2000 veröffentlichten Zusammenfassung angegeben sei, überhaupt nicht dem Wortlaut der Entscheidung entspreche, sondern dem Teil der Website der "Union", der allen Entscheidungen über staatliche Beihilfen gewidmet sei.

44 Erst nach dem Vorschlag für eine Rücknahme der Finanzhilfe habe sich die Klägerin im September 2004 an ihren Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren gewandt, der ihr eine Abschrift der Entscheidung und vor allem auch des Schreibens vom 29. Mai 2000 übermittelt habe. Die Klagefrist habe erst mit Kenntnisnahme von diesem Schreiben begonnen, dessen Inhalt eindeutig erkennen lasse, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verstoßen habe.

45 Weder der Lektüre der im Amtsblatt veröffentlichten Zusammenfassung noch der des Wortlauts der Entscheidung hätte die Klägerin entnehmen können, dass bei der vorläufigen Prüfung die Voraussetzungen für die obligatorische Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegen hätten. Da es nicht einmal das geringste Indiz dafür gebe, dass eine etwaige Klage gegen die Entscheidung nicht mangels individuellen Interesses unzulässig gewesen wäre, könne man der Klägerin nicht vorwerfen, dass sie die Entscheidung nicht angefochten habe, und man könne auch nicht davon ausgehen, dass die Klagefrist erst mit der Veröffentlichung der Entscheidung am 30. September 2000 begonnen habe.

46 Schließlich macht die Klägerin geltend, dass sie eine Anfechtung des Ministerialdekrets vom 13. November 2000 nicht für erforderlich gehalten habe und dass sie keineswegs zur Anfechtung der Entscheidung verpflichtet gewesen sei, da sie bei Auslegung der nationalen Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung der Auffassung gewesen sei, sie könne an der ersten gemäß der neuen Regelung durchzuführenden Ausschreibung teilnehmen, wenn sie auf den Teil der Beihilfe verzichte, der den beiden vor Beantragung der Beihilfe beglichenen Rechnungen entspreche, was sie auch getan habe, wobei sie der mit der Bearbeitung ihres Antrags befassten Dienststelle diese beiden Rechnungen absichtlich nicht angegeben habe.

Würdigung durch das Gericht

47 Nach Artikel 230 Absatz 5 EG sind die Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben. Diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

48 Bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass das Kriterium des Zeitpunkts, zu dem der Kläger von der Handlung Kenntnis erlangt hat, als Beginn der Klagefrist subsidiären Charakter gegenüber dem Zeitpunkt der Bekanntgabe oder dem der Mitteilung hat (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1998 in der Rechtssache C-122/95, Deutschland/Rat, Slg. 1998, I-973, Randnr. 35, sowie Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der Rechtssache T-190/00, Regione Siciliana/Kommission, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass es zwar in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von der Existenz einer ihn betreffenden Handlung erfährt, obliegt, binnen angemessener Frist deren vollständigen Wortlaut anzufordern, dass aber, unter diesem Vorbehalt, die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt beginnen kann, zu dem der betroffene Dritte eine so genaue Kenntnis vom Inhalt und von den Gründen der fraglichen Handlung hat, dass er sein Klagerecht ausüben kann (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, Randnr. 18).

49 Geht es darüber hinaus um Handlungen, die nach einer ständigen Praxis des betreffenden Organs im Amtsblatt bekannt gegeben werden, obwohl diese Bekanntgabe keine Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit ist, so haben der Gerichtshof und das Gericht die Ansicht vertreten, dass das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme nicht anwendbar sei, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe die Klagefrist in Lauf gesetzt habe (vgl. für Rechtsakte des Rates über den Abschluss für die Gemeinschaft verbindlicher internationaler Abkommen Urteil Deutschland/Rat, Randnr. 39, und für Entscheidungen der Kommission über die Einstellung eines Verfahrens zur Überprüfung von Beihilfen nach Artikel 88 Absatz 2 EG Urteil des Gerichts vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache T-14/96, BAI/Kommission, Slg. 1999, II-139, Randnr. 36). Unter solchen Umständen kann nämlich der betroffene Dritte mit der Bekanntgabe der fraglichen Handlung rechnen.

50 Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung der Italienischen Republik als einziger Adressatin mit Schreiben vom 2. August 2000 zugestellt und im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 im Rahmen einer Zusammenfassung im Amtsblatt veröffentlicht.

51 Gemäß der vorgenannten Bestimmung werden Entscheidungen, mit denen die Kommission nach vorläufiger Prüfung feststellt, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie von Artikel 87 Absatz 1 EG erfasst wird, keine Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt aufwirft und mit diesem vereinbar ist, im Rahmen einer Zusammenfassung im Amtsblatt veröffentlicht, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine Kopie der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachfassung(en) erhältlich ist. Durch die Zusammenfassung sollen betroffene Dritte über den der Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Sachverhalt informiert werden.

52 Nach einer ständigen Praxis der Kommission, die sich seit Mai 1999 infolge des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 659/1999 entwickelt hat, enthält die in vorstehender Randnummer genannte Zusammenfassung einen Hinweis auf die Internetadresse des Generalsekretariats der Kommission mit dem Zusatz, dass der vollständige Text der betreffenden Entscheidung ohne die vertraulichen Angaben dort in der oder den rechtsverbindlichen Sprachfassung(en) zu finden ist.

53 Die Tatsache, dass die Kommission Dritten einen vollständigen Zugang zum Wortlaut einer Entscheidung auf ihrer Website ermöglicht, ist, verbunden mit der Veröffentlichung einer Zusammenfassung im Amtsblatt, durch die der interessierte Personenkreis die fragliche Entscheidung identifizieren kann und auf diese Möglichkeit eines Zugangs per Internet hingewiesen wird, als eine Bekanntgabe im Sinne von Artikel 230 Absatz 5 EG anzusehen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005 in der Rechtssache T-17/02, Olsen/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 80).

54 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission im Amtsblatt vom 30. September 2000 eine Zusammenfassung der Entscheidung unter Angabe des Zeitpunkts ihres Erlasses, des betroffenen Mitgliedstaats, der Nummer der Beihilfe, ihres Titels, ihrer Zielsetzung, ihrer Rechtsgrundlage, der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel und ihrer Dauer veröffentlicht hat. Die Zusammenfassung enthielt auch den Hinweis, dass die Entscheidung in der oder den rechtsverbindlichen Sprachfassung(en) ohne die vertraulichen Angaben auf der Website der Kommission verfügbar sei, sowie die Internetadresse für den Zugang zu diesem Text.

55 Die Tatsache, dass kein unmittelbarer Zugang zum Wortlaut der Entscheidung besteht, kann die oben in Randnummer 53 gezogene Schlussfolgerung nicht entkräften. Es steht fest, dass die in der im Amtsblatt veröffentlichten Zusammenfassung angegebene Internetadresse dem Teil der Website der Kommission entspricht, in dem Entscheidungen des Organs über staatliche Beihilfen und u. a. auch die, keine Einwände zu erheben, nach dem betreffenden Tätigkeitssektor, dem Jahr des Erlasses und der Beihilfenummer aufgeführt sind. Angesichts der in der Zusammenfassung enthaltenen Angaben, wie sie in vorstehender Randnummer erwähnt sind, ist es für jeden Beteiligten besonders einfach, sich Zugang zum Wortlaut der betreffenden Entscheidung zu verschaffen.

56 Die zweimonatige Klagefrist hat folglich gemäß Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung vierzehn Tage nach der Veröffentlichung am 30. September 2000 begonnen und ist unter Berücksichtigung der Entfernungsfrist von zehn Tagen und der Verschiebung des Fristablaufs, wenn er auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, am 27. Dezember 2000, also mehr als drei Jahre vor Klageerhebung, abgelaufen.

57 Im Übrigen ist die Klage auch dann als verspätet anzusehen, wenn das subsidiäre Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme von dem Rechtsakt angewandt würde.

58 In Anbetracht der Veröffentlichung der Zusammenfassung der Entscheidung im Amtsblatt vom 30. September 2000 ist nämlich davon auszugehen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz der Entscheidung hatte. Nach der oben in Randnummer 48 genannten Rechtsprechung war die Klägerin aufgrund dieser Kenntnis verpflichtet, bei der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist den vollständigen Wortlaut des fraglichen Rechtsakts anzufordern, was sie jedoch unterlassen hat.

59 Ferner hat die Klägerin auch infolge der am 5. Dezember 2000 in Italien erfolgten Veröffentlichung des Ministerialdekrets vom 13. November 2000, das in seinen Bezugsvermerken die Entscheidung der "Europäischen Union" vom 12. Juli 2000 erwähnt, Kenntnis von der Existenz der Entscheidung erlangt. Insoweit kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die angebliche Ungenauigkeit dieser letztgenannten Formulierung berufen, um zu rechtfertigen, dass sie es unterlassen hat, nach dem Wortlaut der Entscheidung zu suchen und ihn zu erhalten, was sie als normal informierter Wirtschaftsteilnehmer hätte tun müssen.

60 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass von der Anwendung der Gemeinschaftsregelungen über die Verfahrensfristen nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen abgewichen werden kann, nämlich bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache C-59/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1992, I-525, Randnr. 8, und vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-239/97, Irland/Kommission, Slg. 1998, I-2655, Randnr. 7) oder bei Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums (Urteil des Gerichts vom 29. Mai 1991 in der Rechtssache T-12/90, Bayer/Kommission, Slg. 1991, II-219, Randnrn. 28 und 29, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P, Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619), da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11, und Beschluss Irland/Kommission, Randnr. 7).

61 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein entschuldbarer Irrtum, ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe.

62 Die Überlegungen der Klägerin zu den Auswirkungen der verspäteten Entdeckung eines angeblichen Grundes für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung oder zu ihrer Auslegung der nationalen Durchführungsbestimmungen zu der Beihilferegelung und ihrer anschließenden Überzeugung, sie könne von dieser Regelung profitieren, obgleich sie den Beihilfeantrag nach Beginn der Durchführung ihres Investitionsvorhabens gestellt hatte, sind gänzlich irrelevant.

63 Angenommen, die Klägerin wäre durch die Entscheidung beschwert, die eindeutig vorsieht, dass es, um für die in der Regelung vorgesehenen Investitionsbeihilfen in Betracht zu kommen, erforderlich ist, dass die Beihilfeanträge vor Beginn der Durchführung der Vorhaben gestellt werden, so hätte sie sich doch hinsichtlich der Erhebung einer Nichtigkeitsklage aus den von ihr zu bestimmenden Gründen entscheiden müssen und nicht die dafür vorgesehene zwingende Frist von zwei Monaten verstreichen lassen dürfen.

64 Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage im Hinblick auf die Einhaltung der für ihre Erhebung vorgesehenen Zweimonatsfrist festzustellen, ob das - stillschweigende, aber notwendige - Postulat der These der Klägerin begründet ist, das dahin geht, dass die Entscheidung mit keinem Mangel behaftet gewesen sei, den sie im Rahmen einer fristgemäß erhobenen Nichtigkeitsklage hätte rügen können, was ihre ursprüngliche Überzeugung von dem fehlenden individuellen Klageinteresse erkläre.

65 Folgte man der Argumentation der Klägerin bezüglich der notwendigen Verschiebung des Beginns der Klagefrist auf den Tag der Kenntnisnahme von einer angeblichen Rechtswidrigkeit des betreffenden Rechtsakts, so würde dies jedenfalls dazu führen, dass allgemein Gemeinschaftsrechtsakte, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden könnten, was den Erfordernissen der Rechtssicherheit völlig widersprechen würde.

66 Daraus folgt, dass die vorliegende Klage, soweit sie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung abzielt, als verspätet anzusehen und damit als unzulässig abzuweisen ist, ohne dass die anderen Unzulässigkeitseinreden der Kommission geprüft werden müssten.

67 Nach alledem ist die vorliegende Klage in vollem Umfang als unzulässig abzuweisen, weshalb auch kein Anlass besteht, dem Antrag der Klägerin auf prozessleitende Maßnahmen, der gegenstandslos geworden ist, stattzugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

68 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

Tenor:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.



Ende der Entscheidung

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