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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 14.12.1989
Aktenzeichen: T-119/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Anhang VII
EWG/EAG BeamtStat Art. 90
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar sind die Ruhegehaltsansprüche vor der Versetzung in den Ruhestand, einem zukünftigen ungewissen Ereignis, lediglich potentielle, in täglicher Entstehung begriffene Rechte, es liegt jedoch auch auf der Hand, daß eine Verwaltungsmaßnahme, mit der beschlossen wird, daß eine Dienstzeit nicht bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden kann, oder eine Entscheidung, mit der der Antrag auf Verbesserung des Dienstalters gemäß Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts abgelehnt wird, die Rechtsstellung des Betroffenen sofort und unmittelbar berührt, auch wenn diese Maßnahme erst später zur Durchführung gelangt. Der Beamte besitzt also grundsätzlich ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran, gegen eine derartige Maßnahme gerichtlich vorzugehen.

2. Im Rahmen einer fortlaufenden Diskussion zwischen einem Organ und einem Beamten ist dieser berechtigt, einen Meinungsaustausch erst dann als endgültige Stellungnahme der Verwaltung anzusehen, wenn er das erste Schreiben von ihr erhält, das eine Begründung dieser Stellungnahme enthält. Erst in diesem Zeitpunkt ist er verpflichtet, eine Beschwerde innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen einzulegen.

3. Eine Klage ist unzulässig, wenn sie gegen eine vorbereitende Maßnahme, insbesondere eine solche, die in die Kategorie der Verwaltungsauskünfte fällt, gerichtet ist, da sie auf eine spätere Maßnahme mit Entscheidungscharakter verweist oder nicht von einer Anstellungsbehörde getroffen worden ist.

Ein an einen Beamten gerichtetes Schreiben hat insbesondere dann keinen Entscheidungscharakter, wenn der Verfasser dieses Schreibens bestrebt war, den Betreffenden ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die ihm übermittelten Ruhegehaltsberechnungen blossen Hinweischarakter hätten und später noch bestätigt werden müssten.

4. Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Beschwerde - und Klagefristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 14. DEZEMBER 1989. - RENE TEISSONNIERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-119/89.

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 26. Juni 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben erstens auf Feststellung, daß für seine Ruhegehaltsansprüche nach dem Gemeinschaftssystem die Zeit, in der er Bediensteter der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit ( nachstehend : EGZ ) war, vollständig, wie wenn er Beamter der Kommission gewesen wäre, berücksichtigt wird, zweitens auf Feststellung, daß er einen Anspruch auf Verbesserung des Dienstalters nach Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts hat, drittens auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem Gemeinschaftssystem festgelegt wurden, die ihm bei Übertragung seiner bei der Versicherungsgesellschaft Generali Belgium erworbenen Ruhegehaltsansprüche aufgrund seiner Dienstzeit bei der EGZ anzurechnen wären, und mit der ihm die Verbesserung nach Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts verweigert wurde, und schließlich auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Kommission seine am 21. Dezember 1988 eingetragene Beschwerde zurückgewiesen hat.

2 Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 28. Juli 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden.

3 Der Kläger, der am 2. Juni 1925 geboren wurde, war vom 16. Juli 1966 bis zum 31. Dezember 1987 Bediensteter der EGZ. Am 1. Januar 1988, also mit 62 1/2 Jahren, wurde er gemäß der Verordnung ( Euratom, EGKS, EWG ) Nr. 3018/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über vorübergehende Sondermaßnahmen für die Einstellung der in Übersee tätigen Bediensteten der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit als Beamte der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 286, S. 1 ) zum Beamten der Kommission ernannt.

4 Vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1987 wurden für den Kläger Beiträge bei der Versicherungsgesellschaft Generali Belgium entrichtet. Am 26. März 1988 ersuchte der Kläger die Kommission, zu prüfen, ob eine Übertragung der so erworbenen Ansprüche auf das Gemeinschaftssystem gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts möglich sei.

5 Nach einem ersten Briefwechsel richtete der Leiter des Bereichs "Übertragungen" des Sonderdienstes "Ruhegehälter" der Kommission ein Schreiben vom 6. Juni 1988 an den Kläger, in dem er ihm eine Reihe von verwaltungstechnischen Auskünften gab und ihm als Hinweis und vorbehaltlich späterer Bestätigung mitteilte, daß er bei Übertragung des bei der Generali Belgium angesammelten Kapitals grundsätzlich Anspruch auf Anrechnung ruhegehaltsfähiger Gemeinschaftsdienstjahre von 9 Jahren, 3 Monaten und 17 Tagen habe, vorbehaltlich eines zwischen der Kommission und dieser Versicherungsgesellschaft getroffenen Abkommens, das eine derartige Übertragung zulasse.

6 Nach einem zweiten Briefwechsel zwischen dem Kläger und dem genannten Kommissionsbeamten richtete dieser ein Schreiben vom 27. Juli 1988 mit folgendem Inhalt an den Kläger : Er setzte den Kläger erstens davon in Kenntnis, daß ein Abkommen über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche zwischen der Kommission und der Generali Belgium getroffen worden sei. Zweitens bestätigte er, daß die Übertragung des bei dieser Versicherungsgesellschaft erworbenen Kapitals ruhegehaltsfähigen Gemeinschaftsdienstjahren von 9 Jahren, 3 Monaten und 17 Tagen entspreche. Drittens teilte er mit, die EGZ habe für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 31. Dezember 1970 unmittelbar an den Kläger eine Zulage als Beitrag zum Ruhegehalt gezahlt, welche Zeit folglich keinen Anspruch auf Anrechnung weiterer ruhegehaltsfähiger Dienstjahre nach dem Gemeinschaftssystem begründen könne. Viertens suchte er das Vorbringen des Klägers in seinem Telefax vom 21. Juni 1988, daß ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, zu widerlegen, indem er die Unterschiede zwischen der Lage des Klägers und der des Beamten, auf dessen Fall sich der Kläger berufen hatte, anführte, insbesondere was Lebensalter und Besoldungsgruppe dieses Beamten sowie den Umstand angehe, daß dem Kläger, da er mit mehr als 60 Jahren bei den Europäischen Gemeinschaften eingetreten sei, nicht wie diesem Beamten die Verbesserung gemäß Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts zugute kommen könne.

7 Dieses Schreiben vom 27. Juli 1988 enthielt an drei Stellen Äusserungen, die seinen Hinweischarakter aufzeigen sollten : "ich könnte Ihnen unverzueglich einen offiziellen Übertragungsvorschlag übermitteln"; "ich habe Generali um eine Kopie Ihres Versicherungsscheins... ersucht, um den Ende Dezember 1988 übertragbaren Betrag zu prüfen"; "ich gestatte mir jedoch, Sie darauf hinzuweisen, daß die Ruhegehaltsberechnungen, die Ihnen übermittelt worden sind, blossen Hinweischarakter haben und später noch bestätigt werden müssen ".

8 Am 19. August 1988 übersandte die Kommission dem Kläger die von der Generali Belgium am 31. Dezember 1987 erstellten Rentenversicherungsberechnungen. Auf diese Mitteilung richtete der Kläger ein Schreiben vom 24. August 1988 an den Leiter des Bereichs "Übertragungen", in dem er sich wie folgt äusserte : "Ich bin an einer Übertragung auf die Kommission nicht interessiert und beantrage die Festsetzung meiner Ruhegehaltsansprüche" bei der Gesellschaft Generali Belgium.

9 Am 8. September 1988 richtete der Leiter des Bereichs "Übertragungen" ein Schreiben an den Kläger, in dem er zur Kenntnis nahm, daß der Kläger eine Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem ablehnte, und ihm mitteilte, daß der Vorgang abgeschlossen sei.

10 Am 10. November 1988 richtete der Kläger ein Schreiben an den Generaldirektor der GD VIII ( Entwicklung ) der Kommission, zu der er gehört, worin er den Generaldirektor auf "die Ungerechtigkeit, zu der die Anwendung der Bestimmungen des Statuts über die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bei der Berechnung des Ruhegehalts in meinem Fall führt", aufmerksam machte und darauf hinwies, daß er unter diesen Umständen mit 65 Jahren von der Kommission ein monatliches Altersruhegeld erhalte, das ihm sehr niedrig erscheine.

11 Am 9. Dezember 1988 antwortete der Generaldirektor der GD Entwicklung dem Kläger, erstens sei die Kommission verpflichtet, den statutarischen Vorschriften über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem nachzukommen, zweitens seien auf diesem Gebiet Unterschiede zwischen Beamtengruppen dadurch zu erklären, daß mehrere Parameter berücksichtigt würden, und drittens entspreche die vom Kläger genannte Höhe des Ruhegehalts nur einer Dienstzeit von 2 Jahren und 6 Monaten als Beamter der Kommission, da der Kläger für den früheren Zeitraum über das nach dem Versorgungssystem, das die EGZ ihren Bediensteten biete, angesammelte Kapital verfüge.

12 In diesem Zusammenhang reichte der Kläger eine am 21. Dezember 1988 beim Generalsekretariat der Kommission eingetragene Beschwerde ein, mit der er beantragte, die Berechnungsweise der Übertragung der von ihm bei der Generali Belgium erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft zu überprüfen und einen Anspruch auf Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts zuzuerkennen. Diese Beschwerde, die ausdrücklich auf das oben untersuchte Schreiben vom 27. Juli 1988 Bezug nimmt, stützte der Kläger im wesentlichen darauf, daß die von den Dienststellen der Kommission erhaltenen Auskünfte im Hinblick darauf unvollständig gewesen seien, bestmöglich über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen informiert zu werden, auf seinen guten Glauben, auf eine angeblich diskriminierende Behandlung bei der Regelung seines Falles gegenüber dem anderer Bediensteter der EGZ, auf Billigkeitserwägungen und auf die Notwendigkeit, ihm eine individuelle Ausnahme von den allgemeinen Bestimmungen über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft zu gewähren.

13 Unter diesen Umständen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, gegen die die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit geltend gemacht hat. Mit Beschluß vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof die Rechtssache an das Gericht verwiesen.

14 Die Kommission stützt ihre Einrede der Unzulässigkeit auf die beiden folgenden Argumente : Zum einen könne die angefochtene Entscheidung, nämlich das Schreiben vom 27. Juli 1988, nicht als eine beschwerende Maßnahme angesehen werden, da es sowohl eine Bestätigung ihrer früheren Schreiben sei als auch den Erlaß einer Entscheidung vorbereite, der nicht habe stattfinden können, weil der Kläger seine Absicht angekündigt habe, seine Ansprüche bei der Generali Belgium feststellen zu lassen; zum anderen sei die Beschwerde, da sie nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereicht worden sei, verspätet und folglich unzulässig.

15 Der Kläger macht zunächst geltend, daß die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit nur den ersten Klageantrag betreffe, nämlich die Übertragung seiner bei der Generali Belgium erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft, und nicht den zweiten Klageantrag, der die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts betreffe. Er trägt sodann vor, die Kommission argumentiere widersprüchlich, da sie ihr Schreiben vom 27. Juli 1988 zugleich als Maßnahme mit Hinweischarakter, als vorbereitende und als bestätigende Maßnahme bewerte. Seines Erachtens liege notwendigerweise eine beschwerende Maßnahme vor, wenn es sich um Ruhegehaltsansprüche handele, weshalb es gleichgültig sei, ob der Beschwerde eine Entscheidung vorausgegangen sei oder nicht. Was seinen Antrag auf Feststellung der Ruhegehaltsansprüche bei der Generali Belgium angehe, so stelle er nur eine Übergangslösung dar, da Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf das Gemeinschaftssystem nicht entgegenstehe, wenn sich das Ruhestandskapital in den Händen des betroffenen Beamten befinde. Schließlich könne das Schreiben vom 27. Juli 1988 jedenfalls nicht als Beginn der Frist gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts angesehen werden, und es seien im vorliegenden Fall das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, sowie die besonderen Umstände der Rechtssache zu berücksichtigen, die in der räumlichen Entfernung des Klägers, der Schwierigkeit der Materie der Ruhegehaltsansprüche und der Überlastung der betroffenen Dienststellen der Kommission bestuenden.

16 Gemäß Artikel 91 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, wird über die Einrede mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht nach Prüfung der Akten für ausreichend informiert und sieht keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

17 Vorab ist festzustellen, daß gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Statuts das Gericht für alle Streitsachen über die Rechtmässigkeit einer Maßnahme, die eine Person beschwert, auf die das Statut Anwendung findet, zuständig ist. Nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts besteht die beschwerende Maßnahme entweder in einer Entscheidung der Anstellungsbehörde oder darin, daß diese eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts ist die Klage nur zulässig, wenn der Beamte zuvor bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde gegen die beschwerende Maßnahme eingereicht hat und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Erst gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Beamten, von der bei ausbleibender Antwort der Verwaltung angenommen wird, daß sie nach Ablauf einer Frist von vier Monaten ergeht, kann der Antragsteller gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts binnen einer neuen Frist von drei Monaten Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen ( Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 346/87, Bossi/Kommission, Slg. 1989, 303; Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, G. P./Wirtschafts - und Sozialausschuß, Slg. 1987, 2409 ).

18 Im Hinblick auf diese Grundsätze sind die beiden Argumente, die die Kommission zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit vorträgt, zu prüfen.

Zum Argument der fehlenden beschwerenden Maßnahme

19 Erstens ist - entgegen dem Vorbringen der Kommission - festzustellen, daß zwar die Ruhegehaltsansprüche vor der Versetzung in den Ruhestand, einem zukünftigen ungewissen Ereignis, lediglich potentielle, in täglicher Entstehung begriffene Rechte sind, daß es jedoch auch auf der Hand liegt, daß eine Verwaltungsmaßnahme, mit der beschlossen wird, daß eine Dienstzeit nicht bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden kann, oder eine Entscheidung, mit der der Antrag auf Verbesserung des Dienstalters gemäß Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts abgelehnt wird, die Rechtsstellung des Betroffenen sofort und unmittelbar berührt, auch wenn diese Maßnahme erst später zur Durchführung gelangt. Der Beamte besitzt also grundsätzlich ein berechtigtes, bestehendes und gegenwärtiges Interesse daran, gegen eine derartige Maßnahme gerichtlich vorzugehen ( Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78, Fausta Deshormes, Slg. 1979, 189 ).

20 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß zwar die Maßnahme, die der Kläger anfechten möchte, nicht genau bezeichnet ist, daß es sich dabei jedoch eindeutig um das untersuchte Schreiben des Leiters des Bereichs "Übertragungen" der Kommission vom 27. Juli 1988 handelt, und zwar aus folgenden Gründen : Es wird ausdrücklich in der Beschwerde vom 21. Dezember 1988 genannt. Es wird auch, als Hauptsache, in der Klageschrift erwähnt, mit der es im übrigen gemäß Artikel 19 der EWG-Satzung und Artikel 37 § 4 der für das Gericht entsprechend geltenden Verfahrensordnung des Gerichtshofes eingereicht worden ist. Schließlich hat der Kläger als Antwort auf die Ausführungen der Kommission zur Einrede der Unzulässigkeit, gegen die er sich nicht grundsätzlich wendet, nur vorgetragen, daß dieses Schreiben nicht als Beginn der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts angesehen werden könne, aber entgegen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes in keiner Weise eine andere Maßnahme bezeichnet, die er anfechten möchte; nach dieser Rechtsprechung schließt die Wahrung der Rechte der Verteidigung und betroffener Dritter die Zulassung einer Klage aus, die die Maßnahmen nicht individualisiert, die den Kläger angeblich beschweren ( siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1970 in der Rechtssache 30/68, Lacroix/Kommission, Slg. 1970, 301 ).

21 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 145/80, Mascetti/Kommission, Slg. 1981, 1975 ) ist im Rahmen einer fortlaufenden Diskussion zwischen einem Organ und einem Beamten dieser berechtigt, einen Meinungsaustausch erst dann als eine endgültige Stellungnahme der Verwaltung anzusehen, wenn er das erste Schreiben von ihr erhält, das eine Begründung dieser Stellungnahme enthält. Erst in diesem Zeitpunkt ist er verpflichtet, eine Beschwerde innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen einzulegen. Im übrigen ist ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission, a. a. O.) eine Klage unzulässig, wenn sie gegen eine vorbereitende Maßnahme, insbesondere eine solche, die in die Kategorie der Verwaltungsauskünfte fällt, gerichtet ist, da sie auf eine spätere Maßnahme mit Entscheidungscharakter verweist oder nicht, wie es das Statut für eine Entscheidung verlangt, von einer Anstellungsbehörde getroffen worden ist.

22 Im vorliegenden Fall ergibt sich eindeutig aus den Akten, daß das Schreiben vom 27. Juli 1988 an den Kläger, das vom Leiter des Bereichs "Übertragungen" des Dienstes "Ruhegehälter" der Kommission im Auftrag unterzeichnet worden ist, keinen Entscheidungscharakter hat, ohne daß geprüft werden müsste, ob der Unterzeichner die Eigenschaft einer Anstellungsbehörde hat. Denn erstens wird darin der Kläger darauf hingewiesen, daß ihm unverzueglich ein offizieller Vorschlag für eine Übertragungsentscheidung übermittelt werden könnte. Zweitens wird diese noch zu treffende Entscheidung vom Eingang der Kopie eines Versicherungsscheins der Versicherungsgesellschaft Generali Belgium abhängig gemacht. Schließlich war der Verfasser dieses Schreibens bestrebt, den Kläger ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die ihm übermittelten Ruhegehaltsberechnungen blossen Hinweischarakter hätten und später noch bestätigt werden müssten. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, daß diese letztere Feststellung der Kommission die gesamten Modalitäten der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers betrifft, ob es sich nun um die Übertragung seiner früher erworbenen Ansprüche oder um die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII des Statuts handelt. Demnach war die am 21. Dezember 1988 eingetragene Beschwerde des Klägers nicht gegen eine beschwerende Maßnahme gerichtet, und die vorliegende Klage ist folglich unzulässig.

23 Im übrigen ist zu bemerken, daß die Kommission nach Erhalt des Schreibens vom 24. August 1988, mit dem der Kläger sie davon unterrichtete, daß er an einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem nicht mehr interessiert sei und die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche bei der Versicherungsgesellschaft Generali Belgium beantrage, keineswegs verpflichtet war, über den ursprünglichen Antrag des Klägers vom 24. März 1988 zu entscheiden, der notwendigerweise durch das untersuchte Schreiben vom 24. August 1988 zurückgenommen worden war, und daß sie durchaus berechtigt war, diese Entscheidung des Klägers zur Kenntnis zu nehmen und den Übertragungsantrag nach Übermittlung seines Schreibens an die EGZ zu den Akten zu legen.

Zum Argument der Verspätung der Beschwerde

24 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einer Prüfung der Akten, insbesondere der Beschwerde selbst, aus dem Schreiben des Klägers vom 24. August 1988 und aus dem Umstand, daß er dem entsprechenden Vorbringen der Kommission nicht widersprochen hat, daß der Kläger von dem Schreiben vom 27. Juli 1988 Kenntnis hatte, bei dem unstreitig ist, daß es ihm von der Kommission per Telefax übermittelt worden und noch am selben Tag, spätestens Anfang August 1988, zugegangen ist.

25 Demgemäß wäre, selbst wenn das untersuchte Schreiben vom 27. Juli 1988 als eine beschwerende Maßnahme anzusehen wäre, was nicht zutrifft, die am 21. Dezember 1988 eingetragene Beschwerde jedenfalls verspätet, und die vorliegende Klage wäre ebenfalls unzulässig.

26 Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ( siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 227/83, Moussis/Kommission, Slg. 1984, 3133 ) die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts festgelegten Beschwerde - und Klagefristen zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden.

27 Somit sind die vom Kläger in seinen Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit geltend gemachten Umstände, nämlich daß der Beamte das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, besitzen müsse, daß der Kläger, da er in Afrika tätig sei, noch mehr Schwierigkeiten habe, seine Lage mit der Kommission zu erörtern, daß die Materie der Ruhegehaltsansprüche besonders schwierig sei, und schließlich, daß die für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche zuständigen Dienststellen der Kommission überlastet seien, unerheblich und können den Charakter zwingenden Rechts der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen nicht entkräften.

28 Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT ( Fünfte Kammer )

beschlossen :

1 ) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 14. Dezember 1989.

Ende der Entscheidung

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