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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: T-234/04
Rechtsgebiete: Entscheidung 2004/1/EG


Vorschriften:

Entscheidung 2004/1/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

8. November 2007

"Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2004/1/EG - Gefährliche Stoffe - Erfordernis der Billigung durch die Kommission für die Beibehaltung notifizierter nationaler Bestimmungen - Stellungnahme der Kommission zur Reichweite der Harmonisierung - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-234/04

Königreich der Niederlande, vertreten durch H. Sevenster, J. van Bakel und M. de Grave als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Simonetti und M. van Beek als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/1/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 [EG] notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (ABl. 2004, L 1, S. 20), soweit die Kommission in dieser Entscheidung die Ansicht vertritt, dass gemäß Art. 95 Abs. 6 EG ihre Billigung für die Beibehaltung niederländischer Vorschriften betreffend die Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine erforderlich sei, die nicht in der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (ABl. L 177, S. 21) genannt sind,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin E. Martins Ribeiro, der Richter F. Dehousse und D. Sváby sowie der Richterin K. Jürimäe,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

Internationale Vorschriften

1 Die Europäische Gemeinschaft und einige ihrer Mitgliedstaaten waren Vertragsparteien des am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichneten Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus (im Folgenden: Pariser Übereinkommen). Im Rahmen dieses Übereinkommens nahm die Pariser Kommission den Beschluss 95/1 (im Folgenden: PARCOM-Beschluss 95/1) an, der einen schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (im Folgenden auch: SCCP) vorsieht. Die Europäische Gemeinschaft hat den PARCOM-Beschluss 95/1 nicht unterzeichnet.

2 Das Pariser Übereinkommen wurde durch das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (im Folgenden: OSPAR-Übereinkommen) ersetzt, das durch den Beschluss 98/249/EG des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 104, S. 1) gebilligt wurde, und eine neue Kommission (im Folgenden: OSPAR-Ausschuss) trat an die Stelle der Pariser Kommission.

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 95 Abs. 4 und 6 EG bestimmt:

"(4) Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit.

...

(6) Die Kommission beschließt binnen sechs Monaten nach den Mitteilungen nach [Abs.] 4 ..., die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.

Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die in [Abs.] 4 ... genannten einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt.

Die Kommission kann, sofern dies aufgrund des schwierigen Sachverhalts gerechtfertigt ist und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, dem betreffenden Mitgliedstaat mitteilen, dass der in diesem Absatz genannte Zeitraum gegebenenfalls um einen weiteren Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert wird."

4 Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201) enthält Bestimmungen, mit denen das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen beschränkt werden.

5 Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 76/769 ist diese auf die in ihrem Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen anwendbar. Die Mitgliedstaaten treffen nach Art. 2 der Richtlinie 76/769 alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

6 Die Richtlinie 76/769 ist mehrfach geändert worden, insbesondere um neue gefährliche Stoffe und Zubereitungen in den Anhang aufzunehmen und zum Schutz der menschliche Gesundheit oder der Umwelt ihr Inverkehrbringen oder ihre Verwendung zu beschränken.

7 Mit der Richtlinie 2002/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur 20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine) (ABl. L 177, S. 21, im Folgenden: SCCP-Richtlinie) wurde im Anhang der Richtlinie 76/769 eine Nr. 42 eingefügt, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von SCCP regelt.

8 Nach Nr. 42.1 des Anhangs der Richtlinie 76/769 in der durch die SCCP-Richtlinie geänderten Fassung "[d]ürfen [SCCP] nicht zur Verwendung als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von über 1 %

- in der Metallver- und Metallbearbeitung und

- zum Fetten von Leder

in Verkehr gebracht werden".

9 Nach Nr. 42.2 dieses Anhangs werden "[a]lle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine ... vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken kurzkettiger Chlorparaffine erneut geprüft. Das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet."

10 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen nach Art. 2 Abs. 1 der SCCP-Richtlinie spätestens bis 6. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und wenden diese Vorschriften spätestens am 6. Januar 2004 an.

Nationales Recht

11 Am 3. November 1999 erließ das Königreich der Niederlande zur Erfüllung seiner internationalen Verpflichtungen nach dem Pariser Übereinkommen und dem PARCOM-Beschluss 95/1 den Besluit houdende regels inzake het beperken van het gebruik van kortketenige gechloreerde paraffines (Besluit gechloreerde paraffines WMS) (Verordnung mit Vorschriften über die Beschränkung der Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine [Chlorparaffinverordnung - Gesetz über umweltgefährdende Stoffe], Staatsblad van het Koninkrijk der Nederlanden, 1999, S. 478, im Folgenden: Besluit). Nach seinem Art. 4 ist der Besluit am 31. Dezember 1999 in Kraft getreten.

12 Gemäß seinem Art. 1 gilt der Besluit für chlorierte Alkane mit einer Kette von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mindestens 48 Gewichtsprozent.

13 Art. 2 Abs. 1 des Besluit bestimmt, dass die in Art. 1 genannten SCCP nicht

a) als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmassen,

b) in Ölen für die Metallbearbeitung oder

c) als Flammschutzmittel in Gummi, Kunststoffen oder Textilien

verwendet werden dürfen.

14 SCCP können allerdings gemäß Art. 2 Abs. 2 des Besluit weiterhin bis zum 31. Dezember 2004 in Dichtungsmassen in Wehren oder als Flammschutzmittel in Förderbändern verwendet werden, die ausschließlich für den Einsatz im Bergbau bestimmt sind.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

15 Nach Erlass der SCCP-Richtlinie teilte die niederländische Regierung mit Schreiben vom 17. Januar 2003 der Kommission mit, sie gehe davon aus, dass sich die Harmonisierungsreichweite der SCCP-Richtlinie auf die Verwendungen der SCCP beschränke, die in Nr. 42.1 des Anhangs der Richtlinie 76/769 in der durch die SCCP-Richtlinie geänderten Fassung ausdrücklich untersagt würden. Folglich lägen andere Verwendungen wie diejenigen, die sich aus dem PARCOM-Beschluss 95/1 ergäben, außerhalb des Harmonisierungsbereichs der SCCP-Richtlinie, so dass sie von den Mitgliedstaaten genehmigt oder untersagt werden könnten, ohne dass diese auf das in Art. 95 Abs. 4 und 6 EG vorgesehene Verfahren zurückgreifen müssten.

16 Die niederländische Regierung berief sich in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2003 außerdem "vorsorglich und soweit rechtlich geboten" auf Art. 95 Abs. 4 EG und teilte gemäß dieser Vorschrift die Gründe mit, die für die Beibehaltung der im PARCOM-Beschluss 95/1 enthaltenen Verbote in ihrer nationalen Rechtsordnung sprächen. Mit gleichem Schreiben brachte sie schließlich "die Hoffnung [zum Ausdruck], dass die Kommission alsbald ihren Standpunkt zu dem [des Königreichs] der Niederlande hinsichtlich des Spielraums bestimmen [möge], über den [das Königreich der Niederlande] für die Beibehaltung seiner nationalen Regelung verfüge, und dass die Kommission den Antrag nach Art. 95 Abs. 4 EG positiv bescheiden [möge]".

17 Mit Schreiben vom 25. März 2003 informierte die Kommission das Königreich der Niederlande darüber, dass sie die Notifizierung nach Art. 95 Abs. 4 EG erhalten habe und der Lauf der sechsmonatigen Frist für ihre Prüfung am 22. Januar 2003 begonnen habe, also an dem auf den Erhalt der Notifizierung folgenden Tag. Mit gleichem Schreiben gab die Kommission außerdem an, dass die Notifizierung abschriftlich an die anderen Mitgliedstaaten gesandt werde, um deren etwaige Stellungnahmen einzuholen, und dass eine dahin gehende Mitteilung im Amtsblatt veröffentlicht werde.

18 In der Entscheidung 2003/549/EG vom 17. Juli 2003 über die Verlängerung des in Artikel 95 Absatz 6 [EG] genannten Zeitraums betreffend die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (ABl. L 187, S. 27) kam die Kommission zum einen zu dem Schluss, dass der vom Königreich der Niederlande am 21. Januar 2003 notifizierte Antrag auf Billigung seiner einzelstaatlichen Bestimmungen über die SCCP-Verwendungen zulässig sei und dass zum anderen in Anbetracht des komplizierten Sachverhalts und der Tatsache, dass kein Beweis für eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorliege, eine Verlängerung des in Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 1 EG genannten Zeitraums um einen weiteren Zeitraum bis zum 20. Dezember 2003 gerechtfertigt sei.

19 Art. 1 der Entscheidung 2003/549 lautet:

"Gemäß Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 3 EG-Vertrag wird der in Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Zeitraum, innerhalb dessen die [vom Königreich der] Niederlande ... am 21. Januar 2003 nach Artikel 95 Absatz 4 notifizierten nationalen Bestimmungen über SCCP zu billigen oder abzulehnen sind, um einen weiteren Zeitraum verlängert, der am 20. Dezember 2003 endet."

20 Mit ihrer Entscheidung 2004/1/EG vom 16. Dezember 2003 über die von den Niederlanden nach Artikel 95 Absatz 4 [EG] notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Verwendung kurzkettiger Chlorparaffine (ABl. 2004, L 1, S. 20, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) billigte die Kommission für eine begrenzte Zeit die teilweise Beibehaltung der fraglichen nationalen Bestimmungen.

21 In der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission zunächst darauf hin, dass sie in der Entscheidung 2003/549 zu dem Schluss gekommen sei, dass der vom Königreich der Niederlande notifizierte Antrag zulässig sei, und nahm auf diese Entscheidung Bezug, rief aber trotzdem die Gründe in Erinnerung, derentwegen die notifizierten Bestimmungen nicht mit den Anforderungen der SCCP-Richtlinie vereinbar seien. Sodann vertrat die Kommission hinsichtlich der Begründetheit des auf Art. 95 Abs. 4 EG gestützten Antrags des Königreichs der Niederlande, ihm die Beibehaltung seiner von der SCCP-Richtlinie abweichenden nationalen Bestimmungen zu gestatten, die Ansicht, dass manche dieser Bestimmungen auf Zeit beibehalten werden könnten (bis 31. Dezember 2006), dass aber andere aus Umweltschutzgründen nicht gerechtfertigt seien und somit nicht beibehalten werden könnten.

22 Die Art. 1 bis 3 der angefochtenen Entscheidung lauten:

"Artikel 1

Die [vom Königreich der] Niederlande ... am 21. Januar 2003 nach Artikel 95 Absatz 4 [EG] notifizierten nationalen Bestimmungen über SCCP werden gebilligt, sofern sie nicht die Verwendung von SCCP als Bestandteile anderer Stoffe und Zubereitungen in Konzentrationen unter 1 % zur Verwendung

- als Weichmacher in Farben, Beschichtungen oder Dichtungsmitteln,

- als Flammschutzmittel in Gummi oder Textilien

betreffen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2006.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet."

Verfahren

23 Mit Klageschrift, die am 26. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Königreich der Niederlande eine Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen C-103/04 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist.

24 Mit besonderem Schriftsatz, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 14. Mai 2004 eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 91 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Unzulässigkeitseinrede erhoben.

25 Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 8. Juni 2004 ist die Rechtssache C-103/04 gemäß Art. 2 des Beschlusses 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Artikel 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) an das Gericht verwiesen und unter dem Aktenzeichen T-234/04 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden.

26 Mit am 24. September 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Dänemark beantragt, im vorliegenden Verfahren zur Unterstützung des Königreichs der Niederlande als Streithelfer zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 15. November 2004 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts diese Streithilfe zugelassen.

27 Mit am 6. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich der Niederlande zur von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen.

28 Am 6. Juni 2006 hat das Gericht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten beschlossen, die vorliegende Rechtssache an die Fünfte erweiterte Kammer des Gerichts zu verweisen.

29 Auf den Antrag der Kommission, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, ist gemäß Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung eröffnet worden.

30 Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, einige Fragen schriftlich zu beantworten. Dem sind die Verfahrensbeteiligten fristgerecht nachgekommen.

31 Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 7. September 2006 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

32 In seiner Klageschrift beantragt das Königreich der Niederlande,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin davon ausgeht, dass für die Beibehaltung der niederländischen Regelung betreffend die Verwendung von nicht in der SCCP-Richtlinie aufgeführten SCCP die Billigung der Kommission nach Art. 95 Abs. 6 EG erforderlich ist;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

33 Mit ihrer Unzulässigkeitseinrede beantragt die Kommission,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

34 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt das Königreich der Niederlande, den Antrag der Kommission, vorab über die Zulässigkeit zu entscheiden, zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

35 Nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Einrede der Unzulässigkeit entscheiden. Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

36 Nach Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit, auch von Amts wegen, nach Anhörung der Parteien prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen; es entscheidet hierüber gemäß Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37 Die Kommission macht erstens geltend, dass sie mit Schreiben vom 25. März 2003 in Beantwortung der mit Schreiben vom 17. Januar 2003 erfolgten Notifizierung das Königreich der Niederlande darüber unterrichtet habe, dass sie diese Notifizierung erhalten habe und der Lauf der Frist für ihre Prüfung am 22. Januar 2003 begonnen habe, also an dem auf den Erhalt der Notifizierung folgenden Tag. Es ergebe sich hieraus klar, dass die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass die notifizierten nationalen Bestimmungen in den Anwendungsbereich der SCCP-Richtlinie fielen, da es für das durchgeführte Verfahren andernfalls keinen Grund gegeben hätte.

38 Zweitens trägt die Kommission vor, dass entgegen den Behauptungen des Königreichs der Niederlande das Schreiben vom 17. Januar 2003 keinesfalls darauf hinweise, dass das Königreich der Niederlande der Kommission zwei spezifische und voneinander verschiedene Anträge habe unterbreiten wollen, auf die zwei voneinander unabhängige Antworten zu geben seien. Zwar habe nämlich die niederländische Regierung in dem mit "Conclusies" (Schlussfolgerungen) überschriebenen Abschnitt 5 des Schreibens vom 17. Januar 2003 die Kommission darum gebeten, kurzfristig über den Ermessensspielraum zu befinden, über den die Regierung für die Beibehaltung ihrer nationalen Regelung verfüge; dies ändere aber nichts daran, dass die Regierung außerdem bei der Kommission beantragt habe, den Antrag, den die Regierung gemäß Art. 95 Abs. 4 EG gestellt habe, positiv zu bescheiden. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass es in Anbetracht der Formulierung und der Darstellung des Schreibens vom 17. Januar 2003 folgerichtig gewesen sei, dass sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Königreich der Niederlande unabhängig von seiner Auffassung hinsichtlich der Reichweite der durch die SCCP-Richtlinie bewirkten Harmonisierung eine Notifizierung gemäß Art. 95 Abs. 4 EG vorgenommen habe.

39 Drittens trägt die Kommission vor, sie habe mit ihrer Entscheidung 2003/549 implizit auf den Antrag hinsichtlich der Reichweite der SCCP-Richtlinie geantwortet, indem sie wie üblich die Zulässigkeit der Notifizierung geprüft habe. In den Erwägungsgründen 32 bis 39 dieser Entscheidung habe sie nämlich hierzu klar ihre Ansicht zum Ausdruck gebracht und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag des Königreichs der Niederlande als zulässig anzusehen sei. Insbesondere habe sie in Erwägungsgrund 34 der Entscheidung 2003/549 angegeben, dass die SCCP-Richtlinie als eine Maßnahme auszulegen sei, die eine Harmonisierung aller aktuellen SCCP-Verwendungen eingeführt habe, und dass sie somit die Mitgliedstaaten daran hindere, nationale Beschränkungen der Verwendung von SCCP einzuführen oder beizubehalten, die über die Beschränkungen hinausgingen, die in der genannten Richtlinie festgelegt seien.

40 Entgegen dem, was das Königreich der Niederlande in seiner Klageschrift vortrage, beschränke sich die Entscheidung 2003/549 somit nicht auf eine bloße Verlängerung der in Art. 95 Abs. 6 EG genannten Frist, was dadurch bestätigt werde, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht mehr auf die Reichweite der mit der SCCP-Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung eingehe. Insoweit habe also die angefochtene Entscheidung lediglich bestätigenden Charakter und entfalte in keiner Weise autonome Rechtswirkungen, die als solche Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG sein könnten.

41 Sollte das Königreich der Niederlande die Analyse der Kommission hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit seiner Notifizierung vom 17. Januar 2003 nicht geteilt haben, hätte es die Entscheidung 2003/549 anfechten müssen. Da das Königreich es unterlassen habe, in diesem Sinne innerhalb der in Art. 230 EG festgesetzten Frist vorzugehen, könne es nunmehr nicht den von der Kommission in der genannten Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit dargelegten Standpunkt anfechten, indem es von den Rechtsbehelfen Gebrauch mache, die gegen eine spätere Entscheidung der Kommission eröffnet seien. Dies liefe auf eine ungerechtfertigte Verlängerung der in Art. 230 EG festgelegten Frist hinaus.

42 Das Königreich der Niederlande trägt erstens vor, die angefochtene Entscheidung sei durchaus mehr als eine bloße Bestätigung der Entscheidung 2003/549, die sich nur auf die Fristverlängerung beziehe. Denn der Standpunkt der Kommission, wonach die Billigung nach Art. 95 Abs. 6 EG erforderlich sei, habe zum einen zur Folge, dass die nationalen Maßnahmen nur während einer begrenzten Zeit beibehalten werden könnten, und zum anderen, dass das Verbot der SCCP, wie es die niederländische Regelung vorsehe, weniger weit reiche als darin beabsichtigt. Die angefochtene Entscheidung habe daher die Rechtsstellung des Königreichs der Niederlande in qualifizierter Weise verändert, da sie in sachlicher und zeitlicher Hinsicht seinen Spielraum zur Beibehaltung seiner nationalen Bestimmungen beschränkt habe.

43 Zweitens erinnert die niederländische Regierung daran, dass sie bei ihren Kontakten mit der Kommission immer darauf hingewiesen habe, dass sie der Auffassung sei, dass die nicht in der SCCP-Richtlinie aufgeführten SCCP-Verwendungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen, und dass sie daher ihre einzelstaatliche Regelung beibehalten könne, ohne auf Art. 95 Abs. 4 EG zurückgreifen zu müssen. Die niederländische Regierung macht somit geltend, dass sie in erster Linie die Kommission darum ersucht habe, sich zu dem Erfordernis einer Notifizierung gemäß Art. 95 Abs. 4 EG zu äußern, was sich daraus ergebe, dass im Schreiben vom 17. Januar 2003 die Regierung zunächst die Gründe erläutert habe, derentwegen eine Notifizierung gemäß Art. 95 Abs. 4 EG im vorliegenden Fall nicht erforderlich sei, wobei sie ihre Hoffnung zum Ausdruck gebracht habe, dass die Kommission kurzfristig über den Spielraum entscheiden möge, über den die Regierung verfüge, um ihre nationale Regelung beizubehalten, und sodann die Kommission ersucht habe, Stellung zum Erfordernis einer derartigen Notifizierung zu nehmen, die lediglich "vorsorglich und soweit rechtlich geboten" erfolgt sei. Lediglich hilfsweise, nämlich "für den Fall, dass die Kommission der Ansicht [wäre], dass die durch den PARCOM-Beschluss 95/1 verbotenen und nicht auch durch die Richtlinie vom 25. Juni 2002 untersagten Verwendungen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie [fielen]", habe die Regierung bei der Kommissionen beantragt, die Beibehaltung der betreffenden nationalen Maßnahmen zu billigen.

44 Drittens betont die niederländische Regierung, wenn sie auch einräumt, dass die Zulässigkeit der Notifizierung in den Erwägungsgründen 32 bis 39 der Entscheidung 2003/549 geprüft worden sei, dass sich der verfügende Teil dieser Entscheidung nur auf die in Art. 95 Abs. 6 EG genannte Fristverlängerung beziehe, so dass eine Klage gegen diese Entscheidung nicht zulässig gewesen wäre. Die in der Begründung eines Rechtsakts dargelegten Standpunkte könnten nur Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, wenn sie die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellten (Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission, C-164/02, Slg. 2004, I-1177, Randnr. 21), was vorliegend nicht der Fall sei.

45 Viertens stehe es außer Zweifel, dass die Entscheidung 2003/549 in Bezug auf die angefochtene Entscheidung eine Zwischenentscheidung sei. Nach ständiger Rechtsprechung seien bei Handlungen oder Entscheidungen, die in mehreren Phasen ausgearbeitet würden, u. a. nach Beendigung eines internen Verfahrens, grundsätzlich nur diejenigen Maßnahmen anfechtbar, die den Standpunkt des Organs bei Beendigung des Verfahrens endgültig festlegten, was Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienten, ausschließe (Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994, BEUC und NCC/Kommission, T-37/92, Slg. 1994, II-285, Randnr. 27, und vom 22. Mai 1996, AITEC/Kommission, T-277/94, Slg. 1996, II-351, Randnr. 51; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 5. Dezember 2001, Commerzbank/Kommission, T-219/01 R, Slg. 2001, II-3501, Randnr. 33).

46 Das Königreich der Niederlande macht außerdem geltend, dass selbst dann, wenn man unterstelle, dass die Entscheidung 2003/549 Gegenstand einer Klage hätte sein können, die Tatsache, dass sie nicht angefochten worden sei, der Zulässigkeit der gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Klage nicht entgegenstehen könne. Insofern stützt sich das Königreich der Niederlande auf die Rechtsprechung, nach der es ausgeschlossen sei, dass deshalb, weil eine Entscheidung zur Eröffnung eines formellen Prüfungsverfahrens auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen nicht angefochten worden sei, die Zulässigkeit einer gegen die Endentscheidung erhobenen Klage verneint werden könne (Urteile des Gerichts vom 31. März 1998, Preussag Stahl/Kommission, T-129/96, Slg. 1998, II-609, Randnr. 31, vom 12. Mai 1999, Moccia Irme u. a./Kommission, T-164/96 bis T-167/96, T-122/97 und T-130/97, Slg. 1999, II-1477, Randnr. 65, und vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 47).

Würdigung durch das Gericht

47 Nach ständiger Rechtsprechung stellen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C-147/96, Slg. 2000, I-4723, Randnr. 25, Beschluss Niederlande/Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 18, Beschluss des Gerichts vom 30. März 2006, Korkmaz u. a./Kommission, T-2/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33).

48 Jedoch reicht es nicht aus, dass ein Gemeinschaftsorgan auf einen Antrag des Adressaten hin an diesen eine Antwort sendet, um diese als Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG einzustufen, gegen die die Nichtigkeitsklage eröffnet ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Januar 1993, Miethke/Parlament, C-25/92, Slg. 1993, I-473, Randnr. 10, Urteile des Gerichts AITEC/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 50, und vom 10. April 2003, Alessandrini u. a./Kommission, T-93/00 und T-46/01, Slg. 2003, II-1635, Randnr. 60, Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2004, Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission, T-29/03, Slg. 2004, II-2923, Randnr. 29). Außerdem steht fest, dass eine bloße schriftliche Meinungsäußerung eines Organs keine Entscheidung, die mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar wäre, darstellen kann, wenn sie nicht geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen und diese auch nicht erzeugen soll (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1999, Niederlande/Kommission, C-308/95, Slg. 1999, I-6513, Randnr. 27).

49 Im vorliegenden Fall hat die niederländische Regierung mit Schreiben vom 17. Januar 2003 der Kommission zwei Anträge unterbreitet. Zum einen hat sie beantragt, dass die Kommission zur Frage des Umfangs des Anwendungsbereichs der SCCP-Richtlinie Stellung nimmt, und ihren Standpunkt geltend gemacht, wonach die mit dem PARCOM-Beschluss 95/1 verbotenen Verwendungen, die durch die SCCP-Richtlinie nicht ausdrücklich untersagt würden, nicht in deren Harmonisierungsbereich fielen, so dass sie in der nationalen Rechtsordnung gestattet oder untersagt werden könnten, ohne dass eine Entscheidung der Kommission hierzu erforderlich wäre. Zum anderen hat die Regierung beantragt, dass für den Fall, dass die Kommission der Ansicht wäre, dass die notifizierten nationalen Bestimmungen in den Anwendungsbereich der SCCP-Richtlinie fielen, sie sich nach dem in Art. 95 Abs. 4 bis 6 EG vorgesehenen Verfahren zur Beibehaltung dieser Bestimmungen äußert. Dass das Königreich der Niederlande in ein und demselben Schreiben die Kommission ersucht hat, sich zu der - von ihm bestrittenen - Erforderlichkeit einer Billigung nach Art. 95 Abs. 6 EG zu äußern, und förmlich um eine derartige Billigung ersucht hat, ist, wie die niederländische Regierung ausgeführt hat, dem Umstand zuzuschreiben, dass das Ende der Umsetzungsfrist der SCCP-Richtlinie nahte und das Königreich der Niederlande rechtzeitig den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommen wollte.

50 Hinzuzufügen ist, dass die niederländische Regierung, wie aus den Schreiben vom 25. Juni 2001 an die Kommission und den Rat hervorgeht, anlässlich des zum Erlass der SCCP-Richtlinie führenden Verfahrens ihrer Sorge Ausdruck verliehen hatte, dass der Richtlinienvorschlag hinter dem Schutzniveau zurückbleibe, das im PARCOM-Beschluss 95/1 vorgesehen sei, und die Frage aufgeworfen hatte, ob es angezeigt sei, eine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme zu erlassen, die die Niederlande als Partei des OSPAR-Übereinkommens daran hindere, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen. Dieser Standpunkt wurde beim Erlass der SCCP-Richtlinie bekräftigt, da die niederländische Delegation gegen den Erlass gestimmt und in einer Abstimmungserklärung vom 24. April 2002 angegeben hatte, dass die Durchführung einer Richtlinie über SCCP es dem Königreich der Niederlande unmöglich mache, seine internationalen Verpflichtungen nach dem Pariser Übereinkommen und dem PARCOM-Beschluss 95/1 zu erfüllen. Die Frage der Beachtung dieser Verpflichtungen wird auch in Abschnitt 5 Nr. 6 des Schreibens vom 17. Januar 2003 noch einmal angesprochen.

51 Indem das Königreich der Niederlande die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nur insofern beantragt, als die Kommission davon ausgegangen ist, dass die Beibehaltung der fraglichen nationalen Bestimmungen ihrer Billigung gemäß Art. 95 Abs. 6 EG bedürfe, möchte es die Festlegung des Standpunkts der Kommission zu seinem ersten Antrag, wie er im Schreiben vom 17. Januar 2003 formuliert wurde, angreifen, nämlich zum Antrag in Bezug auf die Reichweite der mit der SCCP-Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung. Anders ausgedrückt: Die Beurteilung der Kommission in Bezug auf die Stichhaltigkeit der vom Königreich der Niederlande für die Beibehaltung der notifizierten nationalen Bestimmungen gelieferten Rechtfertigungsgründe ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits, denn der Rechtsstreit bezieht sich allein darauf, wie die Kommission die Reichweite der mit der SCCP-Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung auslegt.

52 Daher ist darüber zu befinden, ob die Festlegung des Standpunkts der Kommission, der das Königreich der Niederlande entgegentritt, soweit sie zur Folge habe, dass eine Billigung im Sinne von Art. 95 Abs. 6 EG für die Beibehaltung der notifizierten nationalen Bestimmungen erforderlich sei, eine anfechtbare Handlung darstellt.

53 Zunächst ist an Wortlaut und Zweck des in Art. 95 Abs. 4 und 6 EG vorgesehenen Verfahrens zu erinnern.

54 Art. 95 Abs. 4 EG sieht erstens vor, dass ein Mitgliedstaat, wenn er nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme es für erforderlich hält, nationale Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Art. 30 EG oder in Bezug auf den Umweltschutz oder den Schutz der Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mitteilt.

55 Es ergibt sich somit aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Entscheidung zur Vornahme der Mitteilung und somit zur Einleitung des in Art. 95 Abs. 4 und 6 EG vorgesehenen Verfahrens dem Mitgliedstaat obliegt, was voraussetzt, dass er vorab bestimmt, ob die nationalen Vorschriften, um die es geht, einer Billigung seitens der Kommission bedürfen, um weiterhin beibehalten werden zu können. Dass dieses Verfahren darauf abzielt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Billigung der Beibehaltung von nationalen Bestimmungen erwirken kann, die mit der Harmonisierungsmaßnahme unvereinbar sind, wird außerdem durch die in Art. 95 Abs. 4 EG angegebenen Rechtfertigungsgründe bestätigt, die dieser Mitgliedstaat zur Stützung seines Antrags beibringen muss.

56 Zweitens wird diese Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt, der bereits entschieden hat, dass das in Art. 95 Abs. 4 und 6 EG vorgesehene Verfahren nicht von einem Gemeinschaftsorgan initiiert wird, sondern von einem Mitgliedstaat, da die Entscheidung des Gemeinschaftsorgans nur als Reaktion auf dessen Initiative getroffen wird. Bei seinem Antrag steht es dem Mitgliedstaat frei, sich zu der von ihm beantragten Entscheidung zu äußern; dies geht ausdrücklich aus Art. 95 Abs. 4 EG hervor, wonach er die Gründe für die Beibehaltung der fraglichen einzelstaatlichen Bestimmungen anzugeben hat (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission, C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Randnrn. 47 und 48; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, Cindu Chemicals u. a., C-281/03 und C-282/03, Slg. 2005, I-8069, Randnr. 47).

57 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass das Verfahren, nachdem der Mitgliedstaat der Kommission abweichende einzelstaatliche Bestimmungen mitgeteilt hat, seinen Fortgang mit einer Phase nimmt, in der die Kommission die Unterlagen prüft, um festzustellen, ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, und mit der abschließenden Entscheidung der Kommission endet, mit der die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt oder untersagt werden. Zu diesem Zweck hat die Kommission zu untersuchen, ob die von dem Mitgliedstaat vorgebrachten Rechtfertigungsgründe stichhaltig sind (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C-512/99, Slg. 2003, I-845, Randnr. 44). Die Mitteilung abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen setzt somit voraus, dass es sich um Bestimmungen handelt, die sich von den in der Harmonisierungsrichtlinie vorgesehenen unterscheiden, was bedeutet, dass aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit der Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft der betreffende Mitgliedstaat die Erforderlichkeit ihrer ausnahmsweisen Billigung nachzuweisen hat.

58 Drittens ist festzustellen, dass die in Art. 95 Abs. 4 EG genannten einzelstaatlichen Bestimmungen, wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, schon vor der gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme bestanden und dem Gemeinschaftsgesetzgeber daher bekannt waren, dass dieser sich aber bei der Harmonisierung nicht von ihnen leiten lassen konnte oder wollte. Es wurde deshalb als hinnehmbar angesehen, dass der Mitgliedstaat die Fortgeltung seiner eigenen Vorschriften beantragen kann, vorausgesetzt, dass sie durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Art. 30 EG oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 41, und Dänemark/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 58).

59 Dass nach der ratio legis von Art. 95 Abs. 4 EG der Gemeinschaftsgesetzgeber sich der verschiedenen bestehenden nationalen Rechtsvorschriften vor Erlass der Gemeinschaftsmaßnahme bewusst war, impliziert, dass die unterschiedlichen Schutzniveaus und sich darauf beziehenden Rechtfertigungen im Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahme bereits diskutiert und berücksichtigt waren. Jeder Mitgliedstaat verfügt also aufgrund seiner Teilnahme an dem zum Erlass einer derartigen Maßnahme führenden Verfahren grundsätzlich über alle Angaben, um darüber zu befinden, ob es erforderlich ist, das in Art. 95 Abs. 4 und 6 EG vorgesehene Verfahren einzuleiten, und insbesondere über diejenigen Angaben, die es ihm ermöglichen, eine Unvereinbarkeit seiner nationalen Bestimmungen mit der erlassenen Harmonisierungsmaßnahme festzustellen.

60 Es ergibt sich somit aus dem Wortlaut, dem Gegenstand und der Systematik von Art. 95 Abs. 4 und 6 EG, dass die Einleitung des darin geregelten Verfahrens eine Beurteilung der eventuellen Unvereinbarkeit der nationalen Bestimmungen mit einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme durch den Mitgliedstaat selbst voraussetzt und, wenn der Mitgliedstaat dies für erforderlich hält, eine Notifizierung dieser Bestimmungen an die Kommission, um eine Billigung zu erwirken, damit diese Bestimmungen überhaupt beibehalten werden können. Außerdem ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass es im Rahmen des in Art. 95 Abs. 4 und 6 EG vorgesehenen Verfahrens der Kommission obliegt, die Stichhaltigkeit der Rechtfertigungsgründe zu prüfen, die der Mitgliedstaat für die Beibehaltung der betroffenen nationalen Maßnahmen vorgebracht hat. Nach Art. 95 Abs. 6 EG besitzt die Kommission nämlich nur insoweit eine Entscheidungsbefugnis, um nach einer derartigen Prüfung darüber zu befinden, ob dem Antrag auf Billigung stattzugeben ist oder ob er abzulehnen ist.

61 Daraus folgt, dass sich der Antrag eines Mitgliedstaats an die Kommission, eine Entscheidung hinsichtlich der Reichweite der von einer Gemeinschaftsrichtlinie vorgenommenen Harmonisierung und/oder der Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit einer solchen Richtlinie zu treffen, nicht auf Art. 95 Abs. 4 EG stützen lässt. Da die Entscheidung, eine Notifizierung vorzunehmen, um eine ausnahmsweise Billigung zu erwirken, allein Sache des betroffenen Mitgliedstaats ist und außerdem die Kommission nach keiner Bestimmung der SCCP-Richtlinie befugt ist, über deren Auslegung zu entscheiden, handelt es sich bei einer Stellungnahme der Kommission zum Anwendungsbereich der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme um eine bloße Meinungsäußerung, die die zuständigen nationalen Behörden nicht bindet (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Sucrimex und Westzucker/Kommission, 133/79, Slg. 1980, 1299, Randnrn. 16 bis 18, und vom 27. September 1988, Vereinigtes Königreich/Kommission, 114/86, Slg. 1988, 5289, Randnr. 13; vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichtshofs vom 17. Mai 1989, Italien/Kommission, 151/88, Slg. 1989, 1255, Randnr. 22, und vom 13. Juni 1991, Sunzest/Kommission, C-50/90, Slg. 1991, I-2917, Randnrn. 12 bis 14).

62 Unter derartigen Umständen ist nämlich nicht die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung der fraglichen Richtlinie, sondern deren Anwendung auf einen bestimmten Sachverhalt geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (Urteile des Gerichts vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 23, und Alessandrini u. a./Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 61). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Anwendung der SCCP-Richtlinie einschließlich des Erfordernisses einer ausnahmsweisen Billigung für den Beibehalt einer nationalen Regelung nicht aus der von der Kommission vorgeschlagenen Auslegung folgt, sondern in die Verantwortlichkeit des betroffenen Mitgliedstaats fällt, der allein, wenn er es für notwendig hält, das Notifizierungsverfahren nach Art. 95 EG einleiten kann. Mit anderen Worten: Wenn auch nichts einen Mitgliedstaat daran hindert, die Kommission um ihre Meinung hinsichtlich der Auslegung einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme zu bitten, ändert dies doch nichts daran, dass eine solche Stellungnahme den Adressaten in dem Sinne in keiner Weise bindet, dass sie ihn weder zur Notifizierung seiner nationalen Bestimmungen, um eine ausnahmsweise Billigung zu erwirken, noch zur Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen verpflichtet.

63 Die etwaige Verpflichtung des Mitgliedstaats, seine nationalen Bestimmungen aufzuheben oder zu ändern, ergibt sich unmittelbar aus der SCCP-Richtlinie und nicht aus der Auslegung der Kommission in Bezug auf die Reichweite der von dieser Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung, was bedeutet, dass eine derartige Auslegung keine rechtliche Wirkung zeitigt. Dies wird dadurch bestätigt, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung eine Mitteilung im Sinne von Art. 95 EG den betreffenden Mitgliedstaat zur Anwendung seiner nationalen Bestimmungen erst dann berechtigt, wenn er bei der Kommission eine diese Bestimmungen billigende Entscheidung erwirkt hat, so dass sie ihn nicht davon befreit, in der Zwischenzeit den Vorschriften der Harmonisierungsrichtlinie nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 1999, Kortas, C-319/97, Slg. 1999, I-3143, Randnrn. 28 und 38).

64 Zweitens ist zu prüfen, ob unabhängig davon, dass das Königreich der Niederlande einen besonderen Antrag gestellt hat, der darauf abzielt, eine förmliche Antwort hinsichtlich des Umfangs des Anwendungsbereichs der SCCP-Richtlinie zu erhalten, die dazu ergangene Stellungnahme der Kommission, soweit sie in der Prüfung der Zulässigkeit der vom betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Mitteilung enthalten ist, als integraler Bestandteil des Verfahrens anzusehen ist, an dessen Ende die Kommission den Antrag auf Beibehaltung der notifizierten nationalen Bestimmungen billigt oder zurückweist, und ob daher diese Stellungnahme eine anfechtbare Handlung darstellt.

65 Wie sich aus der einschlägigen Praxis der Kommission ergibt, werden in den Entscheidungen, die nach dem Verfahren des Art. 95 Abs. 4 und 6 EG ergehen, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit die Punkte angegeben, hinsichtlich deren die notifizierten nationalen Bestimmungen von der gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme abweichen. Diese Angabe, die sich keineswegs aus einer Prüfung ergibt, an deren Ende die Kommission eine Unvereinbarkeit zwischen den nationalen Bestimmungen und der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme feststellt, ist eine schlichte Wiederholung der Punkte, hinsichtlich deren sich diese Bestimmungen gemäß der Notifizierung des Mitgliedstaats von denen unterscheiden, die die Harmonisierungsrichtlinie vorsieht.

66 Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Kommission im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aus eigenem Antrieb oder wie im vorliegenden Fall auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats zur Auslegung des Anwendungsbereichs der fraglichen Harmonisierungsrichtlinie äußert. Die vorherige Beurteilung der Zulässigkeit der Notifizierung, die gegebenenfalls ihre Meinung über die Reichweite der von der Richtlinie vorgenommenen Harmonisierung enthalten kann, ermöglicht der Kommission, zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass sie eine Entscheidung auf der Grundlage von Art. 95 Abs. 6 EG trifft, und somit außerdem zu vermeiden, dass die vom Mitgliedstaat für die Beibehaltung der von ihm notifizierten nationalen Regelung vorgebrachten Rechtfertigungsgründe überflüssiger- und unnötigerweise geprüft werden.

67 Nach einer derartigen Beurteilung kann die Kommission daher zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beibehaltung der von dem Mitgliedstaat notifizierten Bestimmungen keiner Billigung bedarf, gerade weil diese Bestimmungen nicht in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsrichtlinie fallen. Dass die Kommission in einem solchen Fall den Antrag auf ausnahmsweise Billigung für unzulässig erklärt (vgl. in diesem Sinne Entscheidung 2002/65/EG der Kommission vom 25. Januar 2002 über die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu HIV-Test-Sets, die gemäß Art. 95 Abs. 4 [EG] vom Vereinigten Königreich in Bezug auf die Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika notifiziert wurden [ABl. L 25, S. 47]), bestätigt, dass sie unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Mitgliedstaats eine Vorprüfung anstellt, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer auf Art. 95 Abs. 6 EG gestützten Entscheidung vorliegen.

68 Beschränkt sich die Kommission bei der Prüfung der Zulässigkeit der Notifizierung darauf, auf die Reichweite der mit der fraglichen Richtlinie erfolgten Harmonisierung hinzuweisen und die von dem Mitgliedstaat getroffene Beurteilung zu bestätigen, die diesen Staat dazu veranlasst hat, die betreffenden nationalen Bestimmungen mitzuteilen, wie vorliegend hinsichtlich des zweiten Antrags der niederländischen Regierung geschehen, so ist festzustellen, dass das Ergebnis einer derartigen Prüfung nicht die Rechtsstellung des betreffenden Mitgliedstaats zu ändern vermag, da die von ihm vorgenommene Notifizierung und nicht die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Harmonisierungsrichtlinie das in Art. 95 Abs. 4 und 6 EG vorgesehene Verfahren in Gang gesetzt hat. Im Rahmen dieses Verfahrens hat nämlich eine derartige Meinung lediglich die Fortsetzung der Prüfung der Rechtfertigungsgründe zur Folge, die dieser Mitgliedstaat zum Zweck der etwaigen Beibehaltung der notifizierten nationalen Bestimmungen geltend gemacht hat.

69 Da die Kommission im vorliegenden Fall ihre Entscheidungsbefugnis nach Art. 95 Abs. 6 EG dahin ausgeübt hat, dass sie eine Prüfung der Stichhaltigkeit der vom Königreich der Niederlande angeführten Rechtfertigungsgründe vorgenommen hat, um darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, und entschieden hat, dem Mitgliedstaat die beantragte Bewilligung, wenn auch nur zum Teil und zeitlich beschränkt, zu erteilen, ist festzustellen, dass die Festlegung des Standpunkts der Kommission, gegen die dieser Mitgliedstaat vorgeht, seine Rechtsstellung nicht verändert hat und somit nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann.

70 Überdies wäre es nicht akzeptabel, wenn ein Mitgliedstaat nationale Bestimmungen nach freiem Belieben auf der Grundlage von Art. 95 Abs. 4 EG notifizieren und sodann die Endentscheidung nur dann, wenn sie in einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung der beantragten Ausnahme besteht, mit der Begründung anfechten könnte, dass die Billigung der Kommission gar nicht erforderlich sei und die Kommission die notifizierten Bestimmungen daher nicht nach dem in Art. 95 Abs. 4 und 6 EG vorgesehenen Verfahren hätte prüfen müssen. Denn dies liefe darauf hinaus, diesem Mitgliedstaat die Möglichkeit zuzuerkennen, im Wege der Notifizierung von der Kommission eine Erklärung zur Vereinbarkeit seiner Bestimmungen mit der gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme zu erhalten, was nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

71 Nach alledem ist die Klage unzulässig, soweit sie auf die Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission über die Auslegung der Reichweite der mit der SCCP-Richtlinie erfolgten Harmonisierung gerichtet ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

72 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es antragsgemäß zur Tragung der Kosten der Kommission zu verurteilen.

73 Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die einem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich hat das Königreich Dänemark seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. November 2007.

Ende der Entscheidung

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