Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: T-25/04
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS


Vorschriften:

Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Art. 5 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)

12. September 2007(*)

"Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch Umstrukturierungen - Rücknahme einer früheren Entscheidung - Auslaufen des EGKS-Vertrags - Zuständigkeit der Kommission - Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung - Keine Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Vertrauensschutz - Offensichtlicher Beurteilungsfehler"

Parteien:

In der Rechtssache T-25/04

González y Díez SA mit Sitz in Villabona-Llanera, Asturien (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Díez-Hochleitner und A. Martínez Sánchez,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch J. Buendía Sierra als Bevollmächtigten, dann durch C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt Buendía Sierra,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Art. 1, 3 und 4 der Entscheidung 2004/340/EG der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS (ABl. 2004, L 119, S. 26)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richter A. W. H. Meij und N. J. Forwood sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters S. Papasavvas,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (ABl. L 329, S. 12) lautet:

"Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen

(1) Staatliche Beihilfen an Unternehmen zur Deckung von Kosten, die durch die Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten), können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie diese Kosten nicht übersteigen. Diese Beihilfen können gewährt werden zur Deckung des

- Kostenaufwands nur von Unternehmen, die Umstrukturierungen vornehmen oder vorgenommen haben,

- Kostenaufwands mehrerer Unternehmen.

Die Kategorien der Kosten, die durch die Modernisierung, die Rationalisierung und die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen, sind im Anhang festgelegt."

2 Der Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93 mit der Überschrift "Definition der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Kosten" bestimmt insbesondere:

"I. Kostenaufwand nur von Unternehmen, die Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen vornehmen oder vorgenommen haben,

und zwar ausschließlich

...

c) Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten;

...

e) verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen;

f) durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage;

g) Bergschäden, sofern sie auf früher in Betrieb befindliche Schachtanlagen zurückzuführen sind;

h) verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen;

i) sonstige verbleibende Belastungen aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung;

...

k) außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1988 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate);

l) Kosten, die nach Einstellung der Fördertätigkeit durch die Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Steinkohlevorkommen entstehen.

..."

3 Die Entscheidung Nr. 3632/93 trat gemäß ihrem Art. 12 am 1. Januar 1994 in Kraft und lief am 23. Juli 2002 aus.

4 Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205, S. 1) bestimmt:

"Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen

(1) Erhalten Unternehmen, die eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Steinkohleproduktion durchführen oder durchgeführt haben, staatliche Beihilfen für die Deckung der Kosten, die durch die Rationalisierung oder Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus verursacht werden oder wurden und nicht mit der laufenden Förderung in Zusammenhang stehen ('Altlasten'), so können diese Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe der Altlasten nicht übersteigt. Durch diese Beihilfen können folgende Kosten abgedeckt werden:

a) Kosten der Unternehmen, die Umstrukturierungen vornehmen oder vorgenommen haben, z. B. die Kosten in Verbindung mit der Umweltsanierung von ehemaligen Steinkohlenbergwerken;

b) Kosten mehrerer Unternehmen.

(2) Die Kostenarten im Zusammenhang mit der Rationalisierung und der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus sind im Anhang aufgeführt."

5 Der Anhang der Verordnung Nr. 1407/2002 mit der Überschrift "Definition der in Artikel 7 genannten Kosten" sieht u. a. Folgendes vor:

"1. Kosten und Rückstellungen der Unternehmen, die Umstrukturierungen und Rationalisierungen vornehmen oder vorgenommen haben

Das heißt ausschließlich:

...

c) Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen außerhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten;

...

f) verbleibende Belastungen aufgrund von behördlichen, gesetzlichen oder steuerlichen Bestimmungen;

g) durch die Stilllegung von Produktionseinheiten verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage;

h) Bergschäden, sofern sie auf Produktionseinheiten zurückzuführen sind, die im Zuge der Umstrukturierung von Stilllegungsmaßnahmen betroffen sind;

i) Aufwendungen für die Sanierung ehemaliger Bergwerke, und zwar insbesondere

- verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen;

- sonstige verbleibende Belastungen aus der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung;

...

k) außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch die Stilllegung von Produktionseinheiten verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1994 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate).

..."

6 Die Verordnung Nr. 1407/2002 gilt gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 ab dem 24. Juli 2002.

7 Die Kommission hat in ihrer Mitteilung 2002/C 152/03 über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. 2002, C 152, S. 5) dargelegt, welche Konsequenzen sie aus dem Auslaufen des EGKS-Vertrags insbesondere im Hinblick auf die Behandlung von Fällen staatlicher Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu ziehen beabsichtigt.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

8 Die Klägerin ist ein bergbauliches Unternehmen mit Betrieben in Asturien. Dazu gehören ein Tagebaubetrieb im sogenannten Bereich "Buseiro" und zwei Schachtanlagen im Bereich "Sorriba", von denen sich eine im Teilbereich "La Prohida" und die andere im Teilbereich "Tres Hermanos" befindet.

9 Mit den Entscheidungen 98/637/EGKS vom 3. Juni 1998 (ABl. L 303, S. 57) und 2001/162/EGKS vom 13. Dezember 2000 (ABl. 2001, L 58, S. 24) zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1998 und 2000 ermächtigte die Kommission das Königreich Spanien, gemäß Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 eine Beihilfe zur Deckung der außergewöhnlichen Belastungen zu gewähren, um die technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau zu decken.

10 Die spanischen Behörden zahlten der Klägerin für die Jahre 1998 und 2000 Beträge in Höhe von 651 908 560 spanischen Peseten (ESP) (3 918 049,35 Euro) und 463 592 384 ESP (2 786 246,34 Euro), um die technischen Kosten für die jährliche Verringerung der Produktionskapazitäten um 48 000 t im Jahr 1998 und um 38 000 t im Jahr 2000 zu decken. Diese Kapazitätsverringerungen sollten 1998 in voller Höhe im Tagebaubetrieb in Buseiro erzielt werden sowie im Jahr 2000 in der Schachtanlage in Sorriba (Teilbereich La Prohida) in Höhe von 26 000 t und im Tagebaubetrieb Buseiro in Höhe von 12 000 t.

11 Am 23. Juli 1998 übernahm das Unternehmen Mina la Camocha 100 % des Kapitals der Klägerin. Aufgrund von Presseveröffentlichungen im Juni 1999, die den Eindruck vermittelten, dass die Beihilfen, die die Klägerin 1998 erhalten hatte, die Kosten der vermeintlichen Kapazitätsverringerung überstiegen, da sie als Betriebseinnahme verbucht und dem Mutterunternehmen überwiesen worden waren, beschloss die Kommission, die der Klägerin zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gewährten Beihilfen zu überprüfen, und forderte das Königreich Spanien mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 auf, ihr hierzu Informationen zu übermitteln. In späteren Schreiben erweiterte die Kommission ihre Auskunftsersuchen auf die Beihilfen für die Jahre 2000 und 2001. Die spanischen Behörden übersandten im Rahmen des Schriftwechsels, der bis zum April 2002 andauerte, die gewünschten Informationen.

12 Mit Schreiben vom 21. November 2000 sowie ergänzenden Schreiben vom 19. und 21. März 2001 teilte das Königreich Spanien der Kommission die Beihilfen für den Steinkohlenbergbau mit, die es im Haushaltsjahr 2001 zu gewähren beabsichtigte. Diese Beihilfen umfassten u. a. den Betrag von 393 971 600 ESP (2 367 817 Euro), mit dem die Kosten der Klägerin für die Verringerung der Jahresproduktionskapazität um 34 000 t gedeckt werden sollten, die 2001 im Teilbereich La Prohida erfolgen sollte.

13 Mit Entscheidung 2002/241/EGKS vom 11. Dezember 2001 zur Genehmigung von Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 2001 (ABl. 2002, L 82, S. 11) ermächtigte die Kommission das Königreich Spanien, zur Deckung der technischen Kosten für die Stilllegung von Förderanlagen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau Beihilfen zu zahlen, mit Ausnahme der für die Klägerin bestimmten Beihilfen, über die die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt befinden werde. Die Kommission wollte bezüglich der letztgenannten Beihilfen zunächst die Informationen prüfen, die die spanischen Behörden ihr zu den der Klägerin für die Jahre 1998 und 2000 gewährten Beihilfen übermitteln sollten.

14 Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 teilte das Königreich Spanien der Kommission mit, dass es im Vorgriff auf deren Entscheidung der Klägerin im Jahr 2001 383 322 896 ESP (2 303 817 Euro) gezahlt habe, weniger also als den mitgeteilten Betrag.

15 Mit ihrer Entscheidung 2002/827/EGKS vom 2. Juli 2002 über die Gewährung von Beihilfen an das Unternehmen González y Díez SA durch die spanische Regierung in den Jahren 1998, 2000 und 2001 (ABl. L 296, S. 80) erklärte die Kommission die Beihilfen in Höhe von 5 113 245,96 Euro (850 772 542 ESP), die der Klägerin zur Deckung der außergewöhnlichen Belastungen durch Umstrukturierungen für die Jahre 1998, 2000 und 2001 gewährt worden waren, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Dieser Betrag entsprach zum einen den für die Jahre 1998 und 2000 insgesamt gewährten Beihilfen in Höhe von 2 745 428,96 Euro (456 800 943 ESP) und zum anderen der Beihilfe in Höhe von 2 367 817 Euro (393 971 600 ESP), die das Königreich Spanien der Kommission für das Jahr 2001 mitgeteilt hatte.

16 Am 17. September 2002 erhob die Klägerin gegen die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 Nichtigkeitsklage. Diese wurde in der Kanzlei des Gerichts unter der Nr. T-291/02 in das Register eingetragen.

17 Der Kommission kamen aufgrund der im Rahmen dieser Klage vorgetragenen Argumente Zweifel hinsichtlich bestimmter Teile des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2002/827 geführt hatte. Sie beschloss daher, das förmliche Prüfverfahren erneut zu eröffnen, um die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 zu widerrufen und diese Entscheidung durch eine neue Entscheidung zu ersetzen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 teilte die Kommission dem Königreich Spanien ihren Beschluss mit, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Eine Aufforderung, sich gemäß dieser Vorschrift zu äußern, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. April 2003 (ABl. C 87, S. 17) veröffentlicht.

18 Am 5. November 2003 erließ die Kommission die Entscheidung 2004/340/EG über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und die missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827 (ABl. 2004, L 119, S. 26) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Die angefochtene Entscheidung, Aktenzeichen C (2003) 3910, wurde dem Königreich Spanien am 6. November 2003 mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. April 2004 veröffentlicht.

19 In Art. 1 der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass die Beihilfen in Höhe von 3 131 726,47 Euro, die das Königreich Spanien der Klägerin für die Jahre 1998 und 2000 gemäß Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 gewährt habe, um die Kosten außergewöhnlicher Belastungen aufgrund von Umstrukturierungen zu decken, in Bezug auf die Entscheidungen 98/637 und 2001/162 missbräuchlich verwendet worden und mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren seien.

20 Art. 2 der angefochtenen Entscheidung erklärt die Beihilfen in Höhe von 2 249 759,37 Euro (374 328 463 ESP), die der Klägerin gewährt worden seien, um für das Jahr 2001 die Kosten außergewöhnlicher Belastungen aufgrund von Stilllegungen im Zeitraum 1998-2001 zu decken, für mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1407/2002 vereinbar.

21 In Art. 3 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass eine Beihilfe in Höhe von 602 146,29 Euro (100 188 713 ESP), die für das Jahr 2001 für Investitionen in bergbauliche Infrastrukturen für den Abbau des Teilbereichs "Tres Hermanos" gewährt worden sei, mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1407/2002 unvereinbar sei. Ferner heißt es in Art. 3 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung, dass auch eine für das Jahr 2001 gewährte Beihilfe in Höhe von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP), die als Rückstellung für künftige Kosten der im Zeitraum 1998-2001 erfolgten Stilllegung des Teilbereichs La Prohida und der teilweise erfolgten Stilllegung des Bereichs Buseiro vorgesehen gewesen sei, mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1407/2002 unvereinbar sei.

22 In Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung wird dem Königreich Spanien aufgegeben, von der Klägerin die in Art. 1 der Entscheidung genannten, für die Jahre 1998 und 2000 gezahlten Beihilfen zurückzufordern. In Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung wird Spanien aufgegeben, von der Klägerin den Betrag von 54 057,63 Euro (8 994 433 ESP), der ohne vorherige Genehmigung der Kommission für das Haushaltsjahr 2001 unrechtmäßig gewährt worden sei und der eine nicht genehmigte Beihilfe zusätzlich zu den gemäß Art. 2 genehmigten Beihilfen darstelle, sowie etwaige weitere, unter den gleichen Umständen unrechtmäßig gewährte Beträge zurückzufordern.

23 Art. 6 der angefochtenen Entscheidung bestimmt, dass die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 außer Kraft gesetzt werden.

24 Nachdem die Kommission beantragt hatte, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, stellte das Gericht mit Beschluss vom 2. September 2004 das Verfahren in der Rechtssache T-291/02 (González y Díez/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ein.

Verfahren

25 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 22. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

26 Das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts den Beteiligten schriftliche Fragen vorgelegt, auf die sie fristgemäß geantwortet haben.

27 Die Parteien haben in der Sitzung vom 31. Januar 2007 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

28 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein Dokument vorgelegt, das eine schematische Darstellung des Bereichs Sorriba enthält. Nach Anhörung der Parteien ist dieses Dokument mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer zu den Akten genommen worden.

29 Der Kommission ist gestattet worden, bei der Kanzlei des Gerichts ein Dokument vom 17. September 2002 mit dem Titel "Anexo al informe pericial sobre la ayuda a la reducción de actividad de la empresa Gonzáles y Díez, SA" (Anlage zum Sachverständigenbericht über die Beihilfe zur Kapazitätsverringerung der Gonzáles y Díez, SA) einzureichen. Der Klägerin ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu diesem Dokument zu äußern, was sie innerhalb der gesetzten Frist getan hat. Nach Anhörung der Parteien hat das Gericht beschlossen, dieses Dokument zu den Akten zu nehmen.

30 Die mündliche Verhandlung ist durch Entscheidung des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 9. März 2007 geschlossen worden.

Vorbringen der Parteien

31 Die Klägerin beantragt,

- die Art. 1, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

33 Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend: fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der Art. 1, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung, Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften in dem Verfahren zum Widerruf der Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 und in dem Verfahren zum Erlass der angefochtenen Entscheidung, Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen wesentliche Formvorschriften sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler.

Erster Klagegrund: fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der Art. 1, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

34 Die Klägerin trägt vor, dass weder der EGKS-Vertrag noch der EG-Vertrag die Kommission dazu ermächtige, das Verfahren zum Widerruf der Entscheidung 2002/827 und zum Erlass der angefochtenen Entscheidung einzuleiten.

35 Nachdem der EGKS-Vertrag am 23. Juli 2002 ausgelaufen sei, könne er nicht mehr als Rechtsgrundlage dienen (Nr. 48 der Schlussanträge von Generalanwalt Alber in der Rechtssache International Power u. a./NALOO, C-172/01 P, C-175/01 P, C-176/01 P und C-180/01 P, Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Slg. 2003, I-11421, I-11425).

36 Zum EG-Vertrag sei zu bemerken, dass dessen Art. 305 Abs. 1 der Kommission keine Rechtsgrundlage biete, um sich zu den für die Jahre 1998, 2000 und 2001 gewährten Beihilfen zu äußern.

37 Die Bestimmungen des EG-Vertrags, die auf die in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallenden Produkte anwendbar seien, dürften nämlich nicht rückwirkend auf vor Ablauf des EGKS-Vertrags liegende Situationen angewandt werden. Die Anwendung von Rechtsvorschriften auf vor ihrem Inkrafttreten liegende Situationen sei mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar (Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1991, Crispoltoni, C-368/89, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17, vom 15. Juli 1993, GruSa Fleisch, C-34/92, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22; Nrn. 40 bis 42 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache Moksel, C-223/95, Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1997, Slg. 1997, I-2379, I-2381). Diese Auffassung stützt die Klägerin auch auf Art. 28 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (United Nations Treaty Series, Band 788, S. 354), in dem der Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verträgen verankert sei. Hätten die Mitgliedstaaten beabsichtigt, die Anwendung des EG-Vertrags auf den Steinkohlenbergbau für vor dem 24. Juli 2002 liegende Situationen zuzulassen, so hätten sie dies ausdrücklich geregelt.

38 So aber könne die Kommission nicht gestützt auf Art. 88 Abs. 2 EG und auf ihre Durchführungsvorschriften Beihilfen streichen oder ändern, die für den Steinkohlenbergbau nach dem EGKS-Vertrag genehmigt worden seien oder zu denen während dessen Geltungszeit keine Stellungnahme abgegeben worden sei.

39 Überdies bestätige Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1407/2002, nach dem die Verordnung ab dem 24. Juli 2002 gelte, dass der EG-Vertrag nicht rückwirkend anwendbar sei. Ferner ergebe sich auch aus dem materiellen Inhalt dieser Verordnung, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nur für die Zukunft gesetzgeberisch habe tätig werden wollen, denn keine der Vorschriften dieser Verordnung regele Beihilfen, die dem Steinkohlenbergbau vor ihrem Inkrafttreten gewährt worden seien.

40 Auf jeden Fall dürften weder die Mitgliedstaaten noch der Gemeinschaftsgesetzgeber den Grundsatz der Nichtrückwirkung von die Rechte des Einzelnen beschränkenden Vorschriften außer Acht lassen, denn dieser Grundsatz sei in den Mitgliedstaaten verfassungsrechtlich geschützt.

41 Die Kommission sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die Bestimmungen des EG-Vertrags auf in der Zeit bis zum Auslaufen des EGKS-Vertrags für den Steinkohlenbergbau gewährte Beihilfen nicht anwendbar seien. Das ergebe sich aus Randnr. 25 der Mitteilung 2002/C 152/03 und daraus, dass die Kommission in Randnr. 46 dieser Mitteilung erklärt habe, dass die Verfahren über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau ihrer Ansicht nach vor Auslaufen des EGKS-Vertrags eingestellt werden müssten.

42 Die Klägerin betont, dass sie nicht das Bestehen eines rechtlichen Vakuums seit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags geltend machen wolle. Sie wolle lediglich darauf hinweisen, dass die Kommission die ihr mit dem EGKS-Vertrag übertragenen Befugnisse hätte ausüben müssen, um die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 zu widerrufen.

43 Für das Verfahren zur Überprüfung, ob die Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag im Hinblick auf die ihr in den Jahren 1998, 2000 und 2001 gewährten Beihilfen eingehalten worden seien, komme die Anwendung von Art. 226 EG in Betracht.

44 Art. 3 EU sei für die Frage nach der Zuständigkeit der Kommission nicht einschlägig und habe mit dem gemeinschaftlichen System der Zuständigkeitsverteilung nichts zu tun. Ebenso greife der von der Kommission geltend gemachte Grundsatz, dass bei Fehlen von Übergangsbestimmungen die neue Regelung auf die künftigen Wirkungen einer im Rahmen der alten Regelung entstandenen Lage Anwendung finde, nicht. Die Klägerin betont, dass sie sich lediglich dagegen wende, dass der EG-Vertrag rückwirkend auf eine in der Vergangenheit und nicht in der Zukunft liegende Situation angewandt werde, die im Rahmen einer aufgehobenen Regelung entstanden sei. Schließlich bestreitet sie, dass man zwischen materiell-rechtlichen Vorschriften und Verfahrensvorschriften unterscheiden könne.

45 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Frage nach ihrer Zuständigkeit für den Erlass der angefochtenen Entscheidung im Licht der in Art. 3 EU geregelten einheitlichen gemeinschaftlichen Rechtsordnung unter Einbeziehung des EGKS-Vertrags und des EG-Vertrags zu sehen sei. Ihre Befugnis zur Kontrolle staatlicher Beihilfen stehe außer Frage, denn sowohl nach dem EGKS-Vertrag als auch nach dem EG-Vertrag sei ihr auf diesem Gebiet die Kontrollbefugnis übertragen worden.

46 Wenn es keine Übergangsbestimmungen gebe, gelte eine neue Regelung für die künftigen Wirkungen einer im Rahmen der alten Regelung entstandenen Lage unmittelbar (Schlussanträge von Generalanwalt Alber in der Rechtssache International Power u. a./NALOO, Nr. 48). Für staatliche Beihilfen sei keine primärrechtliche Übergangsvorschrift erlassen worden. Die Rechtsprechung, nach der die Anwendung des EG-Vertrags im Bereich der staatlichen Beihilfen auf Situationen, die gemäß Art. 305 EG unter den EGKS-Vertrag fielen, ausgeschlossen sei, betreffe die Lösung von Konflikten zwischen nebeneinander bestehenden Normen und gelte nicht für Situationen, in denen diese Normen zeitlich aufeinanderfolgten.

47 Zwischen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften werde traditionell unterschieden. Anwendbare Verfahrensvorschriften seien die zum Zeitpunkt der Eröffnung des fraglichen Verfahrens geltenden Vorschriften (Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C-121/91 und C-122/91, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 22). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens über Beihilfen, die vor Auslaufen des EGKS-Vertrags gewährt worden seien, müsse daher nach Maßgabe des Art. 88 EG und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, p. 1) erfolgen.

48 Was das anwendbare materielle Recht angehe, müsse man zwischen Beihilfen unterscheiden, die für das Jahr 2001 gewährt worden seien, und solchen für die Jahre 1998 und 2000. Bei den Beihilfen für 2001 habe die angefochtene Entscheidung Art. 7 der Verordnung Nr. 1407/2002 rückwirkend anwenden müssen, und zwar nach Randnr. 47 der Mitteilung 2002/C 152/03, dem im 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1407/2002 zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50), und aufgrund der Rolle als lex generalis, die dem EG-Vertrag gemäß Art. 305 EG im Verhältnis zum EGKS-Vertrag zukomme.

49 Auf jeden Fall stimmten Art. 7 und der Anhang der Verordnung Nr. 1407/2002 inhaltlich mit Art. 5 und dem vorher gültigen Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93 überein, außer dass die neue Regelung Beihilfen für die völlige Schließung von Produktionseinheiten zulasse, während die EGKS-Regelung Beihilfen auch für Teilstilllegungen zugelassen habe. Im vorliegenden Fall hätten sich die Beihilfen für 2001 jedoch auf die vollständige Stilllegung der Anlagen des Teilbereichs La Prohida bezogen. Da die anzuwendende Regelung hier also die gleiche sei, sei der Klägerin durch den Übergang von der auf dem EGKS-Vertrag beruhenden Regelung zu der, die auf dem EG-Vertrag beruhe, kein Schaden entstanden.

50 Hinsichtlich der Beihilfen für 1998 und für 2000 enthalte die angefochtene Entscheidung keine neue Prüfung anhand der allgemeinen Normen des EGKS-Vertrags oder des EG-Vertrags; sie untersuche vielmehr lediglich, ob die in den Entscheidungen 98/637 und 2001/162 genannten Voraussetzungen eingehalten worden seien. Die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfen sei daher nur im Hinblick auf die Voraussetzungen zu beurteilen, die in diesen weiterhin in vollem Umfang gültigen Entscheidungen zur Genehmigung von Beihilfen festgelegt worden seien.

51 Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission gestützt auf Art. 226 EG hätte vorgehen müssen, sei zu bemerken, dass - wenn man davon ausgehe, dass der EG-Vertrag anwendbar sei, um die Einhaltung der Bedingungen zu gewährleisten, die an im Rahmen des EGKS-Vertrags gewährte Beihilfen geknüpft seien - die Anwendbarkeit von Art. 88 EG als der sachlich einschlägigen Vorschrift unbestreitbar sei.

52 Die Auffassung der Klägerin, dass die Kommission unzuständig sei, hätte zur Folge, dass sie auch nicht befugt sei, die Entscheidung 2002/827 zu widerrufen, und dass es unmöglich wäre, eine gestützt auf den EGKS-Vertrag erlassene Entscheidung nach dessen Auslaufen aufzuheben, denn die Kompetenz der Gemeinschaftsgerichte habe dieselbe Grundlage wie die der Kommission.

Würdigung durch das Gericht

53 Die Gemeinschaftsverträge haben eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89, Slg. 1991, II-279, Randnr. 78), in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte.

54 Der EGKS-Vertrag ist gemäß seinem Art. 97 am 23. Juli 2002 ausgelaufen. Daher wurde der Geltungsbereich der allgemeinen Regelung des EG-Vertrags am 24. Juli 2002 auf Bereiche ausgedehnt, die ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt waren.

55 Obwohl der rechtliche Rahmen des EG-Vertrags die Nachfolge des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags angetreten und ab dem 24. Juli 2002 eine Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen, Verfahren und materiell-rechtlichen Vorschriften bewirkt hat, ist diese Änderung im Zusammenhang mit der Einheit und der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und ihrer Ziele zu sehen. In dieser Hinsicht ist zu betonen, dass die Errichtung und die Erhaltung eines Systems des freien Wettbewerbs, bei dem die normalen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind und das u. a. den Regeln über staatliche Beihilfen zugrunde liegt, eines der Hauptziele sowohl des EG-Vertrags (vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 31) als auch des EGKS-Vertrags (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999, British Steel/Kommission, T-89/96, Slg. 1999, II-2089, Randnr. 106) darstellt. Die Vorschriften des EGKS- und des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen unterscheiden sich zwar in gewisser Weise, aber Beihilfen, die nach dem EGKS-Vertrag gewährt wurden, entsprechen dem Begriff der Beihilfe im Sinne der Art. 87 EG und 88 EG. Das Streben nach einem unverfälschten Wettbewerb wird also in den Bereichen, die ursprünglich zum Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl gehörten, durch das Auslaufen des EGKS-Vertrags nicht unterbrochen, denn dieses Ziel besteht auch im Rahmen des EG-Vertrags.

56 Die Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und der für ihre Verwirklichung maßgeblichen Ziele erfordert daher, dass die Europäische Gemeinschaft als Nachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und im Rahmen ihrer entsprechenden Verfahrensvorschriften bei im Rahmen des EGKS-Vertrags entstandenen Situationen die Einhaltung der seinerzeit sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für Einzelpersonen nach dem EGKS-Vertrag und seinen Durchführungsvorschriften geltenden Rechte und Pflichten gewährleistet. Dies ist vor allem deshalb geboten, weil die zeitlichen Wirkungen einer sich aus der Nichtbeachtung der Regeln für staatliche Beihilfen ergebenden Wettbewerbsverzerrung nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Rahmen des EG-Vertrags zum Tragen kommen könnten.

57 Nach alledem ist Art. 88 Abs. 2 EG entgegen dem Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass er die Kommission ermächtigt, nach dem 23. Juli 2002 staatliche Beihilfen, die in Bereichen gewährt wurden, die sachlich und zeitlich unter den EGKS-Vertrag fielen, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin und die Durchführung von nach dem EGKS-Vertrag erlassenen Entscheidungen über die Genehmigung staatlicher Beihilfen in Bezug auf vor Auslaufen des EGKS-Vertrags entstandene Sachverhalte zu prüfen.

58 Außerdem ist festzustellen, dass innerhalb der gemeinschaftlichen Rechtsordnung die Rechtsnachfolge durch die Regeln des EG-Vertrags in einem Bereich, der ursprünglich durch den EGKS-Vertrag geregelt war, unter Einhaltung der Grundsätze über das intertemporale Recht erfolgen muss. Nach ständiger Rechtsprechung sollen die Verfahrensregeln zwar für alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten gelten, doch gilt dies nicht für die materiell-rechtlichen Vorschriften. Diese sind nämlich, um die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. November 1981, Salumi, 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, und vom 10. Februar 1982, Bout, 21/81, Slg. 1982, 381, Randnr. 13; Urteil des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 55).

59 Hinsichtlich der Frage nach den materiell-rechtlichen Vorschriften, die auf einen eindeutig vor Auslaufen des EGKS-Vertrags entstandenen Sachverhalt anwendbar sind, ist es daher aus Gründen der Kontinuität der gemeinschaftlichen Rechtsordnung und wegen der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geboten, die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften auf Sachverhalte anzuwenden, die sachlich und zeitlich gesehen in den Geltungsbereich des EGKS-Vertrags fallen. Der Umstand, dass der fragliche rechtliche Rahmen aufgrund des Auslaufens des EGKS-Vertrags zum Zeitpunkt der rechtlichen Würdigung nicht mehr gilt, ändert nichts an dieser Beurteilung, denn sie bezieht sich auf eine Rechtslage, die eindeutig zu einem Zeitpunkt bestand, als die auf der Grundlage des EGKS-Vertrags erlassenen materiell-rechtlichen Vorschriften anwendbar waren.

60 Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung im Anschluss an ein gemäß der Verordnung Nr. 659/1999 durchgeführtes Verfahren auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 2 EG erlassen. Die Vorschriften über die Rechtsgrundlage und das Verfahren bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung fallen unter die Verfahrensvorschriften im Sinne der vorstehend in Randnr. 58 erwähnten Rechtsprechung. Da die angefochtene Entscheidung nach Auslaufen des EGKS-Vertrags erlassen wurde, hat sich die Kommission zu Recht auf Art. 88 Abs. 2 EG und die in der Verordnung Nr. 659/1999 enthaltenen Verfahrensvorschriften gestützt.

61 Zu den materiell-rechtlichen Vorschriften ist - soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend machen will, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund der angeblich fehlerhaften Anwendung der Verordnung Nr. 1407/2002 rechtswidrig sei - zunächst zu bemerken, dass die angefochtene Entscheidung eindeutig vor Auslaufen des EGKS-Vertrags entstandene Situationen betrifft, denn der gesamte Sachverhalt liegt vor dem 23. Juli 2002. Bei der angefochtenen Entscheidung ging es nämlich um die Prüfung, ob die für die Jahre 1998 und 2000 gewährten Beihilfen möglicherweise missbräuchlich verwendet wurden, und darum, ob die im Vorgriff auf die Genehmigung der Kommission für 2001 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

62 Daher muss die Kontrolle der Verwendung der staatlichen Beihilfen, die für die Jahre 1998 und 2000 gewährt wurden, unter Berücksichtigung der Genehmigungsentscheidungen 98/637 und 2001/162 durchgeführt werden, denn diese Entscheidungen waren die Voraussetzung für die Durchführung dieser Beihilfen. Da diese Genehmigungsentscheidungen die Einhaltung des in der Entscheidung Nr. 3632/93 festgelegten Rahmens gebieten, ist die Verwendung der für die Jahre 1998 und 2000 gewährten staatlichen Beihilfen anhand der in dieser Entscheidung genannten Regeln zu untersuchen.

63 Außerdem ist die Vereinbarkeit der für 2001 gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach den Regeln der Entscheidung Nr. 3632/93 zu untersuchen. Obwohl nämlich der mit dieser Entscheidung festgelegte rechtliche Rahmen seit dem 24. Juli 2002 nicht mehr gilt und demzufolge nicht zur Bestimmung der Vereinbarkeit der nach diesem Zeitpunkt gewährten Beihilfen dienen kann, stellte er in der dem fraglichen Sachverhalt zugrunde liegenden Zeit gleichwohl die anwendbare Regelung dar.

64 Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Kommission zwar in Nr. 63 Buchst. a der angefochtenen Entscheidung angibt, dass sie die Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000 im Hinblick auf die Bedingungen kontrolliert habe, die in den Entscheidungen 98/637 und 2001/162 sowie indirekt in der Entscheidung Nr. 3632/93 aufgestellt worden seien, in Nr. 74 der angefochtenen Entscheidung aber gleichwohl beschlossen hat, die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch Umstrukturierungen im Teilbereich La Prohida nach Art. 7 und dem Anhang der Verordnung Nr. 1407/2002 zu prüfen.

65 Des Weiteren hat die Kommission in Nr. 74 der angefochtenen Entscheidung zwar ihre Absicht bekundet, die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Teilstilllegung des Bereichs Buseiro auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 3632/93 zu prüfen, sie hat aber in den Nrn. 81 bis 83 und 86 die Vereinbarkeit einiger dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ausdrücklich nach der Verordnung Nr. 1407/2002 geprüft.

66 Im Übrigen hat die Kommission in Nr. 63 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung erklärt, dass sie in Anwendung von Randnr. 47 der Mitteilung 2002/C 152/03 beabsichtige, die Vereinbarkeit der im Vorgriff auf die Genehmigung der Kommission gewährten Beihilfen für 2001 mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1407/2002 zu prüfen.

67 Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2002 gilt diese Verordnung jedoch ab dem 24. Juli 2002. Nach einer in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Ausnahme können die Beihilfen zur Deckung der Kosten für das Jahr 2002 auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats weiterhin den Bestimmungen und Grundsätzen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mit Ausnahme der Vorschriften für Fristen und Verfahren unterliegen. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 14 der Verordnung Nr. 1407/2002 ist diese Verordnung also auf Sachverhalte, die frühestens am 24. Juli 2002 entstanden sind, anwendbar.

68 Die Kommission war daher nicht berechtigt, in Randnr. 47 der Mitteilung 2002/C 152/03 zu erklären, dass auf die vor dem 23. Juli 2002 ohne ihre vorherige Genehmigung gewährten staatlichen Beihilfen die Verordnung Nr. 1407/2002 angewandt werden würde.

69 Ferner sind die einzelnen Argumente, die die Kommission zur Unterstützung dieser Ansicht vorgetragen hat, zurückzuweisen. Zunächst steht der 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1407/2002 der Annahme entgegen, dass der Gesetzgeber dieser Verordnung eine Rückwirkung habe verleihen wollen (siehe oben, Randnr. 58), so dass sie auf vor dem 24. Juli 2002 liegende Sachverhalte anwendbar wäre. Darüber hinaus verweist dieser Erwägungsgrund auf Art. 14 der Verordnung Nr. 1407/2002, wonach diese, obwohl sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, d. h. am 2. August 2002, in Kraft getreten ist, bereits seit dem 24. Juli 2002 gilt.

70 Überdies kann sich die Kommission nicht auf das Urteil Pokrzeptowicz-Meyer stützen. Es ist nämlich festzustellen, dass der in Randnr. 50 dieses Urteils dargelegte Grundsatz, wonach eine neue Regelung auf die künftigen Wirkungen eines unter der alten Regelung entstandenen Sachverhalts unmittelbar anwendbar ist, nur für die Sachverhalte gilt, die bei Inkrafttreten der neuen Regelung anhängig sind und nicht für Sachverhalte, die - wie hier - eindeutig unter der alten Regelung entstanden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn. 51 und 52).

71 Schließlich ergibt sich gerade aus dem auf Art. 305 EG beruhenden Wesen des EG-Vertrags als lex generalis gegenüber dem EGKS-Vertrag, dass die spezifische, auf den EGKS-Vertrag und dessen Durchführungsbestimmungen gestützte Regelung nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali nur auf vor dem 24. Juli 2002 entstandene Sachverhalte anwendbar ist.

72 Nach alledem bildete die Verordnung Nr. 1407/2002 nicht den rechtlichen Rahmen, um zu prüfen, ob die für die Jahre 1998 und 2000 gewährten Beihilfen missbräuchlich verwendet wurden und ob die für 2001 gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

73 Die Kommission trägt allerdings vor, dass Art. 7 und der Anhang der Verordnung Nr. 1407/2002 inhaltlich mit Art. 5 und dem Anhang der Entscheidung Nr. 3632/93 übereinstimmten und dass der Klägerin durch die Anwendung der auf dem EG-Vertrag beruhenden Regeln anstelle derjenigen, auf denen der EGKS-Vertrag beruhe, kein Schaden entstanden sei.

74 Dazu ist zu bemerken, dass der im vorliegenden Fall festgestellte Rechtsverstoß nur dann die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und damit deren Nichtigkeit zur Folge hat, wenn sich dieser Rechtsverstoß auf den Inhalt der Entscheidung auswirken kann. Selbst wenn nämlich nachgewiesen wäre, dass die Kommission ohne diesen Rechtsverstoß deshalb zu demselben Ergebnis gekommen wäre, weil der fragliche Rechtsfehler den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auf keinen Fall beeinflussen konnte, so brauchte diese nicht für nichtig erklärt zu werden (vgl. in diesem Sinne zum Streit über die Rechtsgrundlage Urteile des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 98, vom 11. September 2003, Kommission/Rat, C-211/01, Slg. 2003, I-8913, Randnr. 52, und vom 14. Dezember 2004, Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 44; vgl. auch in diesem Sinne zum Verstoß gegen Verfahrensrechte Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1980, Distillers/Kommission, 30/78, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26, und vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 31, sowie zuletzt Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 67).

75 Es ist jedoch festzustellen, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 1407/2002 - d. h. deren Art. 7 und Nr. 1 Buchst. c, f, g, h, i und k ihres Anhangs -, nach denen geprüft wurde, ob eine missbräuchliche Verwendung der Beihilfen vorliegt und ob diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, die gleichen Regelungen vorsehen wie die nach Art. 5 und Nr. 1 Buchst. c, e, f, g, h, i und k des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93. Deshalb wäre die Kommission bei ordnungsgemäßer Anwendung der Entscheidung Nr. 3632/93 zu demselben Ergebnis gelangt.

76 Außerdem ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung auch, dass die Kommission die Entscheidung Nr. 3632/93 gleichwohl in bestimmten Fällen sorgfältig angewandt hat, denn sie hat geprüft, ob bestimmte Kosten unter die Kategorie der in Nr. 1 Buchst. l des Anhangs dieser Entscheidung genannten Kosten fallen. Diese Kategorie von Kosten ist im Anhang der Verordnung Nr. 1407/2002 nicht enthalten.

77 Da die unzutreffende Anwendung der Verordnung Nr. 1407/2002 anstelle der Entscheidung Nr. 3632/93 auf Sinn und Inhalt der angefochtenen Entscheidung keine Auswirkungen gehabt hat, kann dieser Rechtsverstoß, so bedauerlich er auch sein mag, nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung führen.

78 Nach alledem ist der erste Klagegrund, wonach die Kommission nicht befugt gewesen sei, die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage von Art. 88 Abs. 2 EG zu erlassen, zurückzuweisen. Soweit die Klägerin mit diesem ersten Klagegrund die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen Anwendung der Verordnung Nr. 1407/2002 geltend macht, gilt das Gleiche.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften in dem Verfahren zum Widerruf der Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 und zum Erlass der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

79 Die Klägerin macht geltend, dass das von der Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung angewandte Verfahren ungeeignet gewesen sei.

80 Sie wendet sich gegen die Auffassung der Kommission, dass dieser Klagegrund unzulässig sei; die Entscheidung zur Einleitung einer Untersuchung nach Art. 88 Abs. 2 EG sei vielmehr anfechtbar, soweit sie eine Qualifizierung der Beihilfe als bestehend oder neu enthalte (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T-126/96 und T-127/96, Slg. 1998, II-3437, Randnrn. 39 bis 43). Zum einen habe sie die Beurteilung der im vorliegenden Fall nach der Entscheidung 2002/827 geprüften Beihilfen nicht beanstandet, und zum anderen habe die Entscheidung vom 19. Februar 2003 über die Einleitung des Untersuchungsverfahrens an der fraglichen Beurteilung nichts geändert. Daher habe sie die letztgenannte Entscheidung nicht anzufechten brauchen.

81 Weder Art. 88 Abs. 2 EG noch die Verordnung Nr. 659/1999 enthielten eine Vorschrift über das für den Widerruf einer ablehnenden Entscheidung anzuwendende Verfahren. Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 gelte nur für den Widerruf begünstigender Entscheidungen, die nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 oder nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung erlassen worden seien, d. h. für Entscheidungen, mit denen die Kommission entweder das Nichtbestehen einer Beihilfe oder die Vereinbarkeit einer Beihilfe feststelle, und zwar mit oder ohne Bedingungen. Die widerrufenen Artikel beträfen Beihilfen, die entweder Gegenstand einer missbräuchlichen Verwendung gewesen oder mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärt worden seien. Außerdem sehe Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 die Aufhebung einer Entscheidung vor, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruhe, die für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen seien. Der Widerruf der Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 beruhe jedoch nicht auf unrichtigen Informationen, sondern auf einer Rechtswidrigkeit in Form eines Verstoßes gegen die geltenden Verfahrensvorschriften.

82 Da die Verordnung Nr. 659/1999 kein Verfahren für den Widerruf rechtswidriger belastender Entscheidungen vorsehe, hätte die Kommission die angefochtene Entscheidung von Amts wegen unverzüglich widerrufen müssen. Die Kommission habe dadurch, dass sie zum Widerruf der Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 das Verfahren nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit verstoßen, weil sie diese Vorschriften im Bewusstsein ihrer Rechtswidrigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung, d. h. bis zum 5. November 2003, in Kraft gelassen und dadurch die Klägerin gezwungen habe, die Kosten und die Unannehmlichkeiten auf sich zu nehmen, die mit dem von den spanischen Behörden eingeleiteten Vollstreckungsverfahren verbunden gewesen seien. Außerdem habe die Kommission gegen den in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, wonach jede Person u. a. ein Recht darauf habe, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union innerhalb einer angemessenen Frist behandelt würden.

83 Überdies könne die Kommission die Rechtswidrigkeit der Entscheidung 2002/827 insofern nicht bestreiten, als sie es für erforderlich gehalten habe, deren Art. 1, 2 und 5 zu widerrufen.

84 Ferner spiele es keine Rolle, dass die Klage nicht gegen Art. 6 der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei, denn die Klage sei nicht auf die Nichtigerklärung des mit dieser Vorschrift vorgenommenen Widerrufs, sondern auf das von der Kommission angewandte Widerrufsverfahren gerichtet.

85 Die Kommission hält diesen Klagegrund wegen Verspätung für unzulässig. Die Entscheidung vom 19. Februar 2003 über die Einleitung des Verfahrens habe einen unmittelbaren Widerruf der Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 ausgeschlossen. Deshalb hätte die Klägerin die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens anfechten müssen.

86 Da die Klage nicht gegen Art. 6 der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei, mit dem die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 widerrufen worden seien, könne die Klage sich nicht auf die Art und Weise dieses Widerrufs beziehen. Hätte die Kommission einen sofortigen Widerruf vorgenommen, so hätte sie auf jeden Fall das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einleiten müssen, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu überprüfen. Dass der unverzügliche Widerruf unterblieben sei, berühre die Vorschriften, um die es in der vorliegenden Klage gehe, überhaupt nicht. Selbst wenn der im vorliegenden Fall vorgenommene Widerruf nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht möglich sein sollte, betreffe die Rechtswidrigkeit nur Art. 6 der angefochtenen Entscheidung, eine Vorschrift, die von der vorliegenden Klage unberührt bleibe.

87 Außerdem habe sich, nachdem die Klägerin im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe, neue Informationen gegeben habe, gezeigt, dass die Entscheidung 2002/827 auf teilweise unzutreffenden Informationen beruhe. Die Kommission räumt ein, dass die Gründe, die sie veranlasst hätten, das Verfahren erneut zu eröffnen, d. h. die Zweifel hinsichtlich des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2002/827 geführt habe, und das Interesse, die Verfahrensgarantien zu verbessern, von Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht ausdrücklich bezweckt würden. Allerdings seien die in dieser Vorschrift vorgesehenen Widerrufsfälle nicht erschöpfend aufgezählt. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts sei der Widerruf von Negativentscheidungen zulässig, wenn Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens auftauchten (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d'Abruzzo/Kommission, 15/85, Slg. 1987, 1005, Randnrn. 12 und 17).

88 Zur Art und Weise der Durchführung der Überprüfung sei festzustellen, dass diese die Wettbewerber der Klägerin hätte beeinträchtigen können. Die Art und Weise der Prüfung des Sachverhalts stehe daher im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Würdigung durch das Gericht

- Zur Zulässigkeit

89 Nach ständiger Rechtsprechung stellen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern, Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 21, und Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2003, Forum 187/Kommission, T-276/02, Slg. 2003, II-2075, Randnr. 39).

90 Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere zum Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, sind grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil IBM/Kommission, Randnr. 10, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990, Automec/Kommission, T-64/89, Slg. 1990, II-367, Randnr. 42).

91 Nach dieser Rechtsprechung stellt die abschließende Entscheidung, die die Kommission zur Beendigung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG erlassen hat, eine nach Art. 230 EG anfechtbare Handlung dar. Eine solche Entscheidung erzeugt nämlich bindende Rechtswirkungen, die die Interessen der Betroffenen beeinträchtigen können, da sie das in Rede stehende Verfahren beendet und eine abschließende Äußerung zur Vereinbarkeit der geprüften Maßnahme mit den für staatliche Beihilfen geltenden Regeln enthält. Folglich haben die Betroffenen immer die Möglichkeit, die abschließende Entscheidung, die das förmliche Prüfverfahren beendet, anzufechten, und sie müssen in diesem Rahmen die verschiedenen Gesichtspunkte, die dem endgültigen Standpunkt der Kommission zugrunde liegen, angreifen können (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Randnr. 45).

92 Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Frage, ob der Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Rechtswirkungen hervorbringt, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können. Die Möglichkeit, einen Einleitungsbeschluss anzufechten, kann nicht zu einer Schmälerung der Verfahrensrechte der Betroffenen führen und sie daran hindern, die abschließende Entscheidung anzufechten und zur Begründung der Klage Mängel geltend zu machen, die alle Abschnitte des Verfahrens betreffen, das zu dieser Entscheidung geführt hat (Urteil Regione Siciliana/Kommission, Randnrn. 46 und 47).

93 Die Kommission kann daher nicht geltend machen, dass der zweite Klagegrund der Klägerin verspätet sei.

- Begründetheit

94 Die Klägerin trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung mit einem wesentlichen Formfehler behaftet sei. Da nämlich das Verfahren nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht anwendbar sei, habe die Kommission gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 erst nach Abschluss des zum Erlass der angefochtenen Entscheidung eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens und nicht etwa unverzüglich bei Erlass der Entscheidung zur Eröffnung dieses Prüfverfahrens widerrufen habe.

95 Dazu ist zu bemerken, dass das Verfahren nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 im vorliegenden Fall nicht angewandt wurde. Weder in der Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens noch in der angefochtenen Entscheidung wird nämlich auf eine Anwendung des Verfahrens nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 hingewiesen. Soweit die Klägerin daher mit diesem Klagegrund geltend macht, dass die Kommission zu Unrecht das Verfahren nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 angewandt habe, ist dieser Klagegrund als sachlich unzutreffend zurückzuweisen.

96 Außerdem war dieses Verfahren, wie die Klägerin vorträgt, nicht einschlägig. Das nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Verfahren gilt seinem Wortlaut nach nämlich ausschließlich für den Widerruf von nach Art. 4 Abs. 2 oder 3 oder nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung erlassenen Positiventscheidungen, die aufgrund von im Laufe des Verfahrens übermittelten unzutreffenden Informationen ergingen. Im vorliegenden Fall hingegen handelt es sich bei den Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 um eine Negativentscheidung, da in ihnen eine missbräuchliche Verwendung von für die Jahre 1998 und 2000 genehmigten Beihilfen und die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von für das Jahr 2001 rechtswidrig gewährten Beihilfen festgestellt wird.

97 Die Möglichkeit für die Kommission, eine Entscheidung über staatliche Beihilfen zurückzunehmen, ist jedoch keinesfalls auf den Fall im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 beschränkt. Diese Möglichkeit ist nämlich nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes, dass die rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der subjektive Rechte verliehen hat, zulässig ist (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1957, Algera u. a./Versammlung, 7/56, 3/57 bis 7/57, Slg. 1957, 85, und vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 5. Dezember 2000, Gooch/Kommission, T-197/99, Slg. ÖD 2000, I-A-271 und II-1247, Randnr. 53), insbesondere dann, wenn der fragliche Verwaltungsakt aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben des Betroffenen erlassen wurde (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1961, S.N.U.P.A.T./Hohe Behörde, 42/59 und 49/59, Slg. 1961, 111). Die Möglichkeit, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der subjektive Rechte verliehen hat, zurückzunehmen, ist jedoch nicht auf diesen einen Fall beschränkt, denn eine solche Rücknahme kann stets erfolgen, sofern das den Verwaltungsakt erlassende Organ die Voraussetzungen berücksichtigt, wonach eine angemessene Frist einzuhalten und das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts in dessen Rechtmäßigkeit zu beachten ist.

98 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich aus der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ergibt, dass der Grund für die Einleitung dieses Prüfverfahrens nicht darin zu sehen ist, dass die Kommission in der Entscheidung 2002/827 die missbräuchliche Verwendung der für die Jahre 1998 und 2000 genehmigten Beihilfen und die Vereinbarkeit der für das Jahr 2001 gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt falsch beurteilt hätte; er beruht vielmehr allein auf einigen Zweifeln daran, dass die geltenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

99 Außerdem ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Kommission bei Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens über Anhaltspunkte für die Annahme verfügte, dass die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 auf einer fehlerhaften Beurteilung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt beruhten.

100 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die unterbliebene unverzügliche Aufhebung der Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Art. 1, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung haben konnte, die Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage sind. Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen oder auch nur behauptet, dass die Möglichkeit für die Betroffenen, sich zu äußern, durch die Aufrechterhaltung der Entscheidung 2002/827 während des förmlichen Prüfverfahrens beeinträchtigt worden sei.

101 Zu dem Vorbringen der Klägerin (siehe oben, Randnr. 82), dass sie aufgrund des unterbliebenen unverzüglichen Widerrufs gezwungen gewesen sei, die Kosten und die Unannehmlichkeiten des von den spanischen Behörden eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens auf sich zu nehmen, genügt der Hinweis darauf, dass dieser Umstand schon seinem Wesen nach im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage ohne Belang ist.

102 Selbst wenn man daher annähme, dass die Kommission, wie die Klägerin geltend macht, dadurch gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu widerrufen, könnte ein solcher Rechtsverstoß, selbst wenn er erwiesen wäre, auf keinen Fall die Rechtswidrigkeit der Art. 1, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung zur Folge haben.

103 Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen wesentliche Formvorschriften

Vorbringen der Parteien

104 Der dritte Klagegrund ist in zwei Teile gegliedert, von denen der zweite hilfsweise vorgetragen wird.

105 Die Klägerin weist im Rahmen des ersten Teils darauf hin, dass es in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens geheißen habe, dass dieses Prüfverfahren erneut eröffnet werde, um die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 zu widerrufen und um Letztere durch eine neue abschließende Entscheidung zu ersetzen.

106 In der angefochtenen Entscheidung seien die Beihilfe in Höhe von 513 757,49 Euro (85 482 054 ESP) für die Abraumbewegungen im Norden des Bereichs Buseiro und die Beihilfe in Höhe von 508 456,24 Euro (84 600 000 ESP) für die Erstellung von Schächten und anderen Einrichtungen zur Bewetterung des Bereichs Sorriba für missbräuchlich und nicht gerechtfertigt erklärt worden. In der Entscheidung 2002/827 sei jedoch erklärt worden, dass diese Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien und deshalb nicht unter die Art. 1, 2 und 5 dieser Entscheidung fielen.

107 Da die zustimmende Haltung der Kommission zu den genannten Beihilfen nicht auf unzutreffenden Angaben beruhe, sei eine der in Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Grund für die Entscheidung, das Verfahren zum Widerruf der Entscheidung 2002/827 einzuleiten, sei allein die Verletzung wesentlicher Formvorschriften in dem Verfahren, das zum Erlass dieser Entscheidung geführt habe. Da die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 also nicht erfüllt seien, habe die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da die Klägerin zu Recht davon habe ausgehen können, dass die Entscheidung 2002/827 endgültig sei, soweit sie die Beihilfen betroffen habe, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht für unvereinbar erklärt worden seien.

108 Die Beurteilung, die die Kommission in der Entscheidung 2002/827 vorgenommen habe, beruhe auf einem Dokument zur Bewertung eingestellter Bergbautätigkeiten, in dem die durch die Schließung eines Teils der Bergbaueinrichtungen verursachten Kosten aufgeschlüsselt und erläutert würden. Zu diesen Kosten gehörten ausdrücklich auch die Kosten für Abraumbewegungen im Norden des Bereichs Buseiro und die Erstellung von Schächten sowie anderen Einrichtungen zur Bewetterung des Bereichs Sorriba, für die der Betrag von 1 022 213,33 Euro vorgesehen gewesen sei. Außerdem ergebe sich aus der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, um die Entscheidung 2002/827 zu widerrufen, dass die Kommission dieses Dokument ihrer vorläufigen Prüfung der von der Klägerin erhaltenen Beihilfen zugrunde gelegt habe.

109 Es sei unzutreffend, dass die Begründung der Entscheidung 2002/827 nicht die Kosten betreffe, für die der Betrag von 1 022 213,33 Euro bestimmt gewesen sei. Überdies sei die Begründung eines Rechtsakts nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts und der jeweiligen Umstände zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 36, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-114/00, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 63).

110 Mit dem zweiten Teil dieses Klagegrundes macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass die Kommission - falls das Gericht feststellen sollte, dass ein Widerruf der Entscheidung 2002/827 im vorliegenden Fall nach Art. 9 der Verordnung Nr. 659/1999 zulässig gewesen sei - das nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 geltende Verfahren nicht eingehalten habe.

111 Nach dieser Vorschrift sei die Kommission verpflichtet, vor dem Widerruf einer begünstigenden Entscheidung ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten und in der Entscheidung über die Einleitung dieses förmlichen Prüfverfahrens eine vorläufige Würdigung der Teile der Entscheidung vorzunehmen, die sie zu widerrufen beabsichtige, sowie ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zum Ausdruck zu bringen. Durch dieses Erfordernis solle nach dem Grundsatz, dass keine beschwerende Entscheidung erlassen werden dürfe, ohne deren Adressaten Gelegenheit zu geben, sich zu den etwaigen Zweifeln der Kommission zu äußern, den Betroffenen die Möglichkeit geboten werden, eine Stellungnahme abzugeben (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, Slg. 1990, I-307, Randnr. 29, Nrn. 96 und 99 der Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, Urteil des Gerichtshofs vom 24. September 2002, Slg. 2002, I-7869, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnrn. 142 und 147).

112 Das von der Kommission eingeleitete förmliche Prüfverfahren habe sich nicht auf die das Unternehmen begünstigenden Feststellungen in der Entscheidung 2002/827 bezogen, mit der bestimmte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden seien, sondern allein auf den Widerruf der Art. 1, 2 und 5 dieser Entscheidung. Außerdem habe die Kommission weder eine vorläufige Prüfung vorgenommen noch irgendeinen Zweifel hinsichtlich der Beihilfen geäußert, die in der Entscheidung 2002/827 positiv beurteilt worden seien. In der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens seien vielmehr die Beihilfen, die in der Entscheidung 2002/827 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden seien, erneut für mit diesem vereinbar erklärt worden.

113 Die Kommission habe dadurch, dass sie die spanischen Behörden und die Klägerin weder über ihre Zweifel hinsichtlich der in der Entscheidung 2002/827 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärten Beihilfen noch über die Möglichkeit informiert habe, dass die genannte Entscheidung in einem über die Art. 1, 2 und 5 hinausgehenden Maße widerrufen werden könnte, dem Königreich Spanien und ihr die Möglichkeit vorenthalten, zweckdienliche Bemerkungen dazu zu machen. Daher seien die Art. 1, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung mit einem Verfahrensfehler behaftet.

114 Die Kommission hält diesen Klagegrund für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

115 Zum ersten Teil dieses Klagegrundes stellt das Gericht fest, dass sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Entscheidung 2002/827 ergibt, dass sie insbesondere die Prüfung betrifft, ob zum einen die zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen vorgesehenen Beihilfen im Sinne von Art. 5 der Entscheidung 3632/93 in Höhe von 3 918 049,35 Euro (651 908 560 ESP) und 2 786 246,34 Euro (463 592 384 ESP), die für die Jahre 1998 und 2000 gewährt wurden und durch die Genehmigungsentscheidungen 98/637 und 2001/162 gedeckt waren, möglicherweise missbräuchlich verwendet wurden und ob zum anderen die zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen vorgesehenen Beihilfen im Sinne von Art. 5 der Entscheidung 3632/93, die für das Jahr 2001 im Vorgriff auf die Entscheidung der Kommission in Höhe von 2 367 817 Euro (393 971 600 ESP) gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

116 Aus den Art. 1 und 2 der Entscheidung 2002/827 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 3 und 19 bis 22 dieser Entscheidung ergibt sich, dass die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen, die für die Jahre 1998 und 2000 genehmigt worden waren, nach Ansicht der Kommission in Höhe von 2 745 428,96 Euro (456 800 943 ESP) missbräuchlich verwendet worden waren. Die für das Jahr 2001 gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen waren nach Ansicht der Kommission insgesamt, d. h. in Höhe von 2 367 817 Euro (393 971 600 ESP), mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

117 Daher ist festzustellen, dass in den Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 sämtliche Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen, die für die Jahre 1998, 2000 und 2001 gewährt wurden - mit Ausnahme jedoch des für die Jahre 1998 und 2000 gezahlten Betrags von 3 958 866,73 Euro (658 700 000 ESP), auf den in den genannten Artikeln nicht eingegangen wird und der demzufolge weiterhin den Genehmigungsentscheidungen 98/637 und 2001/162 unterliegt -, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden und dem Königreich Spanien aufgegeben wurde, sie zurückzufordern.

118 Gemäß der Klägerin sind die Beträge in Höhe von 513 757,49 Euro (85 482 054 ESP) und 508 456,24 Euro (84 600 000 ESP) für die Abraumbewegungen im Norden des Bereichs Buseiro und die Erstellung von Schächten und anderen Einrichtungen zur Bewetterung des Bereichs Sorriba ein Teil des Betrags von 3 958 866,73 Euro (658 700 000 ESP), der dem Teil der für die Jahre 1998 und 2000 gezahlten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen entspreche, der nicht als missbräuchlich verwendet bezeichnet worden sei.

119 Dazu ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin festzustellen, dass sich, auch wenn die Kommission in der Entscheidung 2002/827 nicht erklärt hat, dass dieser Teil der für die Jahre 1998 und 2000 gezahlten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen missbräuchlich verwendet worden sei, umgekehrt nicht behaupten lässt, die Kommission habe erklärt, dass dieser Teil gemäß Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 verwendet worden sei. Die Kommission hat lediglich anhand der ihr zur Beurteilung vorgelegten Angaben festgestellt, dass eine missbräuchliche Verwendung dieser Beihilfen nicht festzustellen sei. Die Tatsache, dass mit der Entscheidung 2002/827 nur für einen Teil der für die Jahre 1998 und 2000 gezahlten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen eine missbräuchliche Verwendung festgestellt wurde, gibt der Klägerin keinen zusätzlichen subjektiven Anspruch, der über das hinausginge, was in den ursprünglichen Genehmigungsentscheidungen über den anderen Teil der fraglichen Beihilfen gewährt wurde, bei dem keine missbräuchliche Verwendung festgestellt wurde. Dieser Teil der Beihilfen ist, wie bereits in Randnr. 117 festgestellt wurde, im Rahmen des Anwendungsbereichs der Genehmigungsentscheidungen 98/637 und 2001/162 geblieben, so dass die Vermutung gilt, dass die Anwendung nicht missbräuchlich war (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 86).

120 Da die Kommission die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 - d. h. die Vorschriften über die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von für die Jahre 1998, 2000 und 2001 gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen - widerrufen und eine neue Entscheidung erlassen wollte, war sie verpflichtet, bei der Prüfung, ob die für die Jahre 1998 und 2000 gewährten Beihilfen möglicherweise missbräuchlich verwendet wurden, dieser Prüfung denselben Sachverhalt zu unterziehen wie bei Erlass der Entscheidung 2002/827. Außerdem musste sie, soweit sie sämtliche für das Jahr 2001 gezahlten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hatte, all diese Beihilfen erneut prüfen. Die im Rahmen des neuen förmlichen Verfahrens vorgenommene Prüfung musste sich daher auf sämtliche Beihilfebeträge erstrecken, die im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2002/827 geführt hatte, Gegenstand der ersten Prüfung gewesen waren. Wie vorstehend in Randnr. 115 festgestellt wurde, ergibt sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Entscheidung 2002/827, dass diese Entscheidung zum einen die Prüfung beinhaltete, ob die Beträge in Höhe von 3 918 049,35 Euro (651 908 560 ESP) und 2 786 246,34 Euro (463 592 384 ESP), die der Klägerin für die Jahre 1998 und 2000 gemäß Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 gezahlt wurden, missbräuchlich verwendet wurden, und zum anderen, ob der Betrag in Höhe von 2 367 817 Euro (393 971 600 ESP), der der Klägerin im Vorgriff auf die Entscheidung der Kommission für das Jahr 2001 gezahlt wurde, im Einklang mit der genannten Vorschrift steht.

121 Nach alledem kann die Klägerin in Bezug auf die Beihilfebeträge, bei denen im Rahmen der Entscheidung 2002/827 keine missbräuchliche Verwendung festgestellt wurde, nicht geltend machen, dass sie im Rahmen des neuen förmlichen Prüfverfahrens, dessen Eröffnung dem Königreich Spanien mit Schreiben vom 19. Februar 2003 mitgeteilt wurde, von der Kommission nicht zu prüfen seien.

122 Selbst wenn man daher der Auffassung der Klägerin folgte, dass die Beträge in Höhe von 513 757,49 Euro (85 482 054 ESP) und 508 456,24 Euro (84 600 000 ESP) für die Abraumbewegungen im Norden des Bereichs Buseiro und die Erstellung von Schächten und anderen Einrichtungen zur Bewetterung des Bereichs Sorriba nicht unter die Art. 1, 2 und 5 der Entscheidung 2002/827 fielen, wäre auf jeden Fall nicht festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens darauf ergangen sei, dass die Kommission diese Beihilfebeträge im Rahmen der letztgenannten Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt habe.

123 Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

124 Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes, wonach ein Verstoß gegen das nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 geltende Verfahren vorliege, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Vorschrift die Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Verfahrens die Betroffenen in die Lage versetzen muss, sich in wirksamer Weise am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen, in dem sie ihre Argumente geltend machen können. Hierfür genügt es, dass die Beteiligten erfahren, welche Überlegungen die Kommission zu der vorläufigen Ansicht veranlasst haben, dass die in Rede stehende Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Maßnahme darstelle (Urteile des Gerichts vom 30. April 2002, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 138, und vom 23. Oktober 2002, Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, T-269/99, T-271/99 und T-272/99, Slg. 2002, II-4217, Randnr. 105).

125 Die Kommission muss nämlich bei der Durchführung eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens das berechtigte Vertrauen berücksichtigen, das die Ausführungen in der Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens erwecken konnten (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2001, ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, T-6/99, Slg. 2001, II-1523, Randnr. 126), und sodann das berechtigte Vertrauen darauf, dass sie ihre endgültige Entscheidung nicht auf das Fehlen von Elementen stützen wird, von denen die betroffenen Parteien aufgrund dieser Ausführungen nicht annehmen konnten, dass sie sie ihr zur Verfügung stellen müssten.

126 Die Klägerin macht im vorliegenden Fall geltend, dass die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens keinen Zweifel daran gelassen habe, dass die Beträge in Höhe von 513 757,49 Euro (85 482 054 ESP) und 508 456,24 Euro (84 600 000 ESP) für die Abraumbewegungen im Bereich Buseiro und die Erstellung von Schächten und anderen Einrichtungen zur Bewetterung des Bereichs Sorriba mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.

127 Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens Angaben enthält, die es den Betroffenen ermöglichen, sich zur Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt zu äußern.

128 Zu der Beihilfe zur Deckung des Betrags von 513 757,49 Euro (85 482 054 ESP) für die Abraumbewegungen im Bereich Buseiro ist zu bemerken, dass die Kommission in Nr. 5 der Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens unter der Überschrift "Auskunftsersuchen" um die Übermittlung eines Berichts von unabhängigen Bergbausachverständigen gebeten hatte, insbesondere mit "einem Nachweis dafür, dass die Kosten für die Erdbewegungen im Tagebaubetrieb von Buseiro in dem Geschäftsjahr als Betriebs- oder als Investitionskosten geführt wurden".

129 Die Kommission hat in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts zu Recht darauf hingewiesen, dass Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gemäß Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 nur für Kosten gewährt werden können, die nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung stehen. Diese Regel, mit der verhindert werden soll, dass für dieselben Kosten kumulativ Förderungsbeihilfen und Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gewährt werden, wurde bei Abschnitt V Abs. 4 der Entscheidung Nr. 98/637 und Nr. 41 der Entscheidung 2001/162 angewandt.

130 Die Klägerin musste also in Anbetracht des Rahmens der geltenden Regelungen, auf die in den Genehmigungsentscheidungen 98/637 und 2001/162 hingewiesen wurde, wissen, dass die Kommission durch die Angabe der Kosten für die Erdbewegungen im Bereich Buseiro in den Büchern des Unternehmens als Förderungskosten zu der Annahme gelangen konnte, dass die zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen bestimmten Beihilfen nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 erfüllten.

131 Dazu ist festzustellen, dass die Klägerin zwar geltend macht, dass die Kosten für die Erdbewegungen im Bereich Buseiro auf die Schließung der Bergbauanlagen zurückzuführen seien, jedoch nicht bestreitet, dass diese Kosten teilweise durch die Betriebsbeihilfen im Sinne von Art. 3 der Entscheidung Nr. 3632/93 gedeckt und daher Gegenstand einer Beihilfenkumulierung waren.

132 Nach alledem stellt das Gericht fest, dass das vorstehend in Randnr. 128 erwähnte Auskunftsersuchen der Kommission der Klägerin die Möglichkeit gegeben hat, ihre Argumente vorzutragen und in voller Kenntnis der Sachlage die Angaben zu machen, die sie hierzu für erforderlich halten mochte.

133 Bezüglich der Beihilfe zur Deckung des Betrags von 508 456,24 Euro (84 600 000 ESP) für die Erstellung von Schächten und anderen Einrichtungen zur Bewetterung des Bereichs Sorriba ist festzustellen, dass die Kommission in Nr. 4.2 der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens zur Prüfung der Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen für das Jahr 2001 Folgendes erklärt hat: "[D]ie Kosten für die Sicherheitsarbeiten innerhalb der Mine entfallen ... nicht auf die Umstrukturierung 1998-2001, denn bei diesen Arbeiten [ging] es um für den Abbau anderer Vorkommen des Bereichs Sorriba erforderliche Bewetterungsschächte".

134 Überdies hat die Kommission in Nr. 5 dieser Entscheidung in Bezug auf das Auskunftsersuchen gebeten, dass in dem Bericht von unabhängigen Bergbausachverständigen erläutert werden möge, ob die Ausschachtungsarbeiten im Jahr 2001, mit denen die Sicherheit der benachbarten Bereiche gewährleistet und die Wetterführung geändert werden sollte, dazu dienten, die Sicherheit der stillgelegten Anlagen zu gewährleisten oder die für den Abbau neuer Vorkommen erforderlichen Arbeiten durchzuführen.

135 Es ist also festzustellen, dass die Kommission Zweifel daran geäußert hat, ob die Beihilfen zur Deckung der Kosten der Erstellung von Schächten und anderen Einrichtungen im Bereich Sorriba mit Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 vereinbar sind. Die Klägerin konnte daher im Verwaltungsverfahren zweckdienliche Bemerkungen machen.

136 Da keines der Argumente, die die Klägerin zur Stützung des zweiten Teils ihres dritten Klagegrundes vorgebracht hat, durchgreift, ist dieser Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

137 Daraus folgt, dass der dritte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.

Vierter Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler

138 Die Klägerin trägt vor, dass der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien, indem sie sieben Beihilfebeträge für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe. Das Gericht wird die von der Klägerin zu jedem einzelnen dieser Beihilfebeträge vorgebrachten Rügen nacheinander prüfen.

Zu dem Betrag von 295 409,47 Euro (49 152 000 ESP) für die Erstellung einer 1 030 m langen Strecke im Teilbereich La Prohida

- Angefochtene Entscheidung

139 Die Kommission hat in Nr. 75 der angefochtenen Entscheidung u. a. festgestellt, dass die Kosten für die Erstellung der für den Abbau von 170 000 t Restkohle erforderlichen 1 030 m langen Strecke in den Büchern des Unternehmens als Betriebskosten ausgewiesen worden seien. Da 40 % der Betriebskosten durch staatliche Beihilfen gedeckt seien und eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Kumulierung von Beihilfen verhindert werden müsse, könnten höchstens 60 % der Kosten für die Erstellung dieser 1 030 m langen Strecke, d. h. 443 114,21 Euro (73 728 000 ESP), gerechtfertigt sein. Der Restbetrag in Höhe von 295 409,47 Euro (49 152 000 ESP) sei daher mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

- Vorbringen der Parteien

140 Die Klägerin hält die Beurteilung der Kommission in Anbetracht der endgültigen Schließung des gesamten Betriebs im Teilbereich La Prohida und der Tatsache, dass die Kommission die Beihilfen zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der endgültigen Aufgabe einer Strecke von insgesamt 3 070 m an anderen Stellen des Teilbereichs La Prohida für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt habe, für unberechtigt.

141 Die Kommission halte den Kostenvoranschlag für die Erstellung dieser Strecke von 1 030 m zwar für überzogen, habe jedoch kein Vergleichskriterium zur Bestimmung dieser Kosten unter Marktbedingungen genannt.

142 Es sei unzutreffend, dass ein großer Teil der aufgegebenen Strecken von 1 030 m für den Abbau von Kohle verwendet worden sei. Die Kommission habe weder den genauen Teil der Strecken genannt, der angeblich für den Abbau von Restkohle verwendet worden sei, noch die Dauer dieser angeblichen Nutzung. Es sei zu betonen, dass die genannte Strecke vor ihrer Schließung ohne jeden praktischen Nutzen gewesen sei, denn sie sei allein zu dem Zweck aufgefahren worden, Zugang zu 170 000 t Kohle zu erhalten, die zu fördern man aufgegeben habe. Deshalb sei diese Strecke nach den Kosten ihrer Erstellung bewertet worden.

143 Zu dem Vorbringen der Kommission, wonach 40 % der Kosten im Zusammenhang mit der endgültigen Schließung einer Strecke von 1 030 m im Teilbereich La Prohida durch Betriebsbeihilfen gedeckt gewesen seien, sei zu bemerken, dass Betriebsbeihilfen und Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen verschiedene Ziele verfolgten und daher voneinander unterschieden werden müssten. Die Tatsache, dass diese Kosten im Jahresabschluss als Betriebskosten ausgewiesen worden seien, stehe ihrer Gleichstellung mit außergewöhnlichen Belastungen nicht entgegen, denn diese Kosten resultierten nicht aus der laufenden Förderung, sondern aus der Schließung von Bergbaueinrichtungen.

144 Die Kommission hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht für stichhaltig.

- Würdigung durch das Gericht

145 Es ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen ausdrücklich einräumt, dass die Kosten für die Erstellung der Strecke von 1 030 m in den Büchern des Unternehmens als Betriebskosten vermerkt sind. Sie bestreitet auch nicht die in Nr. 75 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Tatsache, dass diese Kosten durch Betriebsbeihilfen im Sinne von Art. 3 der Entscheidung Nr. 3632/93 gedeckt waren. Die Klägerin hat, soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Kommission den durch Betriebsbeihilfen gedeckten Teil der Kosten nicht genau genug nachgewiesen habe, nichts vorgetragen, was auf einen Irrtum der Kommission schließen ließe.

146 Unter diesen Umständen ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler darin zu sehen, dass die Kommission die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen nur in Höhe von 60 % der fraglichen Kosten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Die Kommission weist nämlich zutreffend darauf hin, dass es bei einer Gewährung von Schließungsbeihilfen in Höhe von 100 % dieser Kosten zu einer Beihilfenkumulierung von bis zu 140 % käme, was mit dem Gemeinsamen Markt offensichtlich unvereinbar wäre.

147 Außerdem geht das Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission die Kosten der Erstellung dieser Strecke zu Unrecht als überzogen bezeichnet habe, in Anbetracht der Tatsache ins Leere, dass die fragliche Beihilfe deshalb für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, weil die Kosten für die Erstellung der Strecke von 1 030 m als Betriebskosten ausgewiesen worden waren.

148 Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Kommission die Beihilfen zur Deckung der Kosten für die endgültige Aufgabe einer Strecke von insgesamt 3 070 m in anderen Teilen des Teilbereichs La Prohida für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt habe. Die Kommission hat diese Beihilfen nämlich deshalb genehmigt, weil die entsprechenden Kosten in den Büchern des Unternehmens als Anlagevermögen geführt wurden.

149 Diese Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zu dem Betrag von 513 757,49 Euro (85 482 054 ESP) für Abraumbewegungen im Umfang von 1 005 080 m³ im Bereich Buseiro

- Angefochtene Entscheidung

150 In Nr. 81 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass das Unternehmen 1 902 805,52 Euro (316 600 200 ESP) für Abraumbewegungen im Umfang von 1 005 080 m³ im Bereich Buseiro als Betriebskosten verbucht habe. Außerdem habe die Klägerin Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten in Höhe von 27 % der Förderungskosten erhalten. Daher könnten 27 % der 1 902 805,52 Euro (316 600 200 ESP), die das Unternehmen mit den Abraumbewegungen begründet habe, d. h. 513 757,49 Euro, nicht durch eine Schließungsbeihilfe gedeckt werden, weil sie bereits durch Beihilfen zum Ausgleich der Verluste des Tagebaubetriebs gedeckt seien.

- Vorbringen der Parteien

151 Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission lediglich festgestellt habe, dass der angegebene Umfang der zusätzlichen Abraumbewegungen überhöht sei, ohne jedoch Anhaltspunkte dafür zu geben, wie der angemessene Umfang bestimmt werden könne. Das Vorbringen der Kommission, wonach die stillgelegte Kohleader einen hohen Aschegehalt aufweise, sei nicht stichhaltig, weil der Umfang der Abraumbewegungen, die für einen Zugang zu diesem auf einer Höhe von 545 m über dem Meeresspiegel befindlichen Vorkommen erforderlich seien - unabhängig vom prozentualen Aschegehalt des aufgegebenen Vorkommens von 585 000 t - unverändert geblieben sei.

152 Überdies stünden die Kosten der Abraumbewegungen von 1 005 080 m³ in Höhe von 315 ESP je m³ im Einklang mit den Marktbedingungen zum Zeitpunkt ihrer Durchführung. Dies sei in dem Bericht der unabhängigen Bergbausachverständigen bestätigt worden. Hinzu komme, dass dieser Preis unter den Kosten von im Durchschnitt 352,6 ESP je m³ liege, die die Klägerin für die Arbeiten zur Modernisierung und Ausführung sowie zum Laden und Transportieren von Erde in den Jahren 1995 und 1996 getragen habe.

153 Zu dem Vorbringen der Kommission, wonach 27 % der Kosten für die Abraumbewegungen im Bereich Buseiro durch Betriebsbeihilfen gedeckt gewesen seien, sei zu bemerken, dass diese und die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen unterschiedliche Ziele verfolgten und daher unterschieden werden müssten. Die Tatsache, dass diese Kosten im Jahresabschluss als Betriebskosten ausgewiesen worden seien, stehe ihrer Gleichstellung mit außergewöhnlichen Belastungen nicht entgegen, denn diese Kosten resultierten nicht aus der laufenden Förderung, sondern aus der Schließung von Bergbaueinrichtungen.

154 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

- Würdigung durch das Gericht

155 Es ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen ausdrücklich einräumt, dass die Kosten für die Abraumbewegungen von 1 005 080 m³ in den Büchern des Unternehmens als Betriebskosten angegeben wurden. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bericht der unabhängigen Bergbausachverständigen. Die Klägerin bestreitet auch nicht die in Nr. 81 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Tatsache, dass diese Kosten zu etwa 27 % durch Betriebsbeihilfen gedeckt waren. Das Gericht hat bereits vorstehend in Randnr. 145 festgestellt, dass die Klägerin, soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass die Kommission den durch Betriebsbeihilfen gedeckten Teil der Kosten nicht genau genug nachgewiesen habe, nichts vorgetragen hat, was auf einen Irrtum der Kommission schließen ließe.

156 Unter diesen Umständen ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler darin zu sehen, dass die Kommission die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen nur in Höhe von 73 % der Gesamtkosten der fraglichen Abraumbewegungen von 1 005 080 m³ für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Die Kommission weist nämlich zutreffend darauf hin, dass es bei einer Gewährung von Schließungsbeihilfen in Höhe von 100 % dieser Kosten zu einer Beihilfenkumulierung von bis zu 127 % käme, was mit dem Gemeinsamen Markt offensichtlich unvereinbar wäre.

157 Angesichts der Tatsache, dass in der angefochtenen Entscheidung der Betrag von 513 757,49 Euro deshalb für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, weil die Kosten für die Abraumbewegungen in den Büchern des Unternehmens als Betriebskosten ausgewiesen worden waren, ist außerdem festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie sich gegen das Hilfsvorbringen der Kommission zur überhöhten Angabe des Umfangs der Abraumbewegungen und der damit verbundenen Kosten wendet, ins Leere geht.

158 Demzufolge ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zu dem Betrag von 547 066,46 Euro (91 024 200 ESP) für die Bürgschaften, die mit der Regierung Asturiens zur Sanierung des Geländes geschlossen wurden

- Die angefochtene Entscheidung

159 Die Kommission weist in Nr. 85 der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass die Kosten in Höhe von 547 066,46 Euro (91 024 200 ESP) für die Bürgschaften, die mit der Regierung Asturiens geschlossen wurden, um das Gelände nach Einstellung der Förderung in dem Tagebaubetrieb zu sanieren, den Kosten für die Kohleförderung im Westen des Bereichs Buseiro entsprechen. Sie hat vorgetragen, dass "die Geländesanierung die letzte Phase des Produktionszyklus eines Tagebaubetriebs ist und dass die Kosten für diese Arbeiten fester Bestandteil der Gesamtkosten der geförderten Kohle sind". Die Klägerin gebe "keine Begründung für zusätzliche Sanierungskosten im Zusammenhang mit dem Auflassen der Halde", sondern begründe diese Kosten vielmehr "mit der rechtlichen Verpflichtung, die sich aus dem Königlichen Dekret Nr. 1116/1984 vom 9. Mai 1984 und der Durchführungsverordnung des Ministeriums für Industrie und Energie vom 13. Juni 1984 ergibt, wo festgelegt ist, dass nach dem Abbau das betroffene Gelände zu sanieren ist". Die Kommission hat des Weiteren vorgetragen: "Das Unternehmen erhielt staatliche Beihilfen zur Deckung der gesamten Betriebsverluste, einschließlich der Sanierung, für den Tagebaubetrieb von Buseiro. Dies würde eine neue Beihilfe zusätzlich zu den bereits gewährten Beihilfen für die Deckung von Betriebsverlusten bedeuten, und die Kommission kann die Beihilfe in Höhe von 547 066,46 Euro (91 024 200 ESP) nicht genehmigen."

- Vorbringen der Parteien

160 Die Klägerin trägt vor, dass die Bergbauunternehmen nach dem Königlichen Dekret Nr. 1116/1984 vom 9. Mai 1984 und der Durchführungsverordnung des Ministeriums für Industrie und Energie vom 13. Juni 1984 verpflichtet seien, das Gelände in den stillgelegten Tagebaubetrieben zu sanieren.

161 Sie habe für die Sanierung des 77 ha großen Geländes des Tagebaubetriebs von Buseiro gesorgt. Ein Teil dieser Fläche, 24,87 ha, entfalle auf eine Halde im Osten des Vorkommens von Buseiro, das aufgrund der neuen Höhenlage aufgegeben worden sei. Sie habe aufgrund ihrer rechtlichen Verpflichtungen Sicherheiten in Höhe von insgesamt 1 693 504,15 Euro (281 775 381 ESP) als Garantie für die Sanierung des Geländes gestellt, und die Kosten der Sanierungsarbeiten der 24,87 ha großen Halde seien im Verhältnis zu den gestellten Sicherheiten geschätzt worden und beliefen sich somit auf 547 066,46 Euro (91 024 200 ESP).

162 Im Rahmen der Stilllegung und der Sanierung des Geländes habe sie eine Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung eingeleitet, um von den nach Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 vorgesehenen Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zu profitieren, nicht aber vom Ende des Produktionszyklus des Standorts Buseiro. Es sei unlogisch, dass die Kommission die Kosten der Stilllegung der Halde als gerechtfertigt ansehe, nicht jedoch die Kosten im Zusammenhang mit der Sanierung, die mit der Stilllegung der Halde unmittelbar zusammenhänge.

163 Die Auffassung der Kommission laufe darauf hinaus, dass alle Kosten, die zur Erfüllung einer auf einer Vorschrift beruhenden Verpflichtung getragen wurden, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne von Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 sein könnten. Das würde bedeuten, dass Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der genannten Entscheidung, wonach außergewöhnliche Belastungen verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen seien, ohne praktische Bedeutung wäre.

164 Die Klägerin hat auf die schriftlichen Fragen des Gerichts geantwortet, dass die angefochtene Entscheidung insofern fehlerhaft sei, als es in ihr heiße, dass die 24,87 ha der fraglichen Halde im Westen des Bereichs Buseiro lägen, während sie in Wirklichkeit im Osten dieses Bereichs lägen. Außerdem werde dieses Gelände für die Förderungstätigkeiten im Westen des Bereichs Buseiro nicht benötigt und sei dazu nicht genutzt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu dieser Behauptung jedoch erklärt, dass das fragliche Gelände als Halde für den bei der Kohleförderung im Westen des Bereichs Buseiro angefallenen Abraum verwendet worden sei.

165 Die Kommission hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht für stichhaltig.

- Würdigung durch das Gericht

166 Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin lediglich vorbringt, dass die Stilllegung und die Sanierung des Geländes auf die zum Erhalt der Beihilfen nach Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 durchgeführten Umstrukturierungen zurückzuführen seien.

167 Da die Kosten für die Sanierung des Geländes gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 1116/1984 vom 9. Mai 1984, was zwischen den Parteien unstreitig ist, am Ende des Produktionszyklus von den Unternehmen getragen werden mussten, sind sie mit der Bergbautätigkeit untrennbar verbunden. Folglich konnte die Kommission, ohne einen offenkundigen Beurteilungsfehler zu begehen, feststellen, dass diese Kosten für gewöhnlich unter die Produktionskosten fielen.

168 Da die Klägerin Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten erhalten hatte, konnte die Kommission annehmen, dass diese Kosten bereits durch die Betriebsbeihilfen gedeckt seien und dass zu den zur Deckung der Betriebsverluste erhaltenen Zuschüssen eine Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen hinzukomme.

169 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, dass sie der Kommission im Laufe des Verwaltungsverfahrens Informationen übermittelt hätte, um zu belegen, dass ein Teil der Kosten für die Sanierung der fraglichen 24,87 ha großen Halde aufgrund der Einstellung des Abbaus eines Teils des Vorkommens im Bereich von Buseiro nicht durch das Ergebnis der Förderungstätigkeiten gedeckt worden war.

170 Nach alledem stellt das Gericht fest, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen hat, dass sie die Beihilfe in Höhe von 547 066,46 Euro (91 024 200 ESP) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat.

171 Zu dem Argument der Klägerin, für die Kosten der Sanierung des Geländes müssten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gewährt werden können, da andere Kosten im Zusammenhang mit der Stilllegung der Halde als gerechtfertigt angesehen worden seien, genügt der Hinweis darauf, dass die Sanierungskosten aus Kosten bestehen, die die Klägerin auf jeden Fall am Ende des Produktionszyklus tragen musste. Die Kommission konnte daher widerspruchsfrei zum einen feststellen, dass die anderen Kosten für die Stilllegung der Halde durch Umstrukturierungsbeihilfen gedeckt werden konnten, da die Klägerin diese Kosten nicht zu tragen gehabt hätte, wenn sie ihre Förderungskapazität nicht heruntergefahren hätte, und zum anderen, dass die Kosten für die Sanierung des 24,87 ha großen Geländes normalerweise unter die Produktionskosten fielen, da die Klägerin diese Kosten, wie in Randnr. 167 festgestellt wurde, auf jeden Fall am Ende des Produktionszyklus tragen musste.

172 Im Übrigen kann die Klägerin nicht behaupten, dass die Auffassung der Kommission dazu führen würde, dass Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93 ohne praktische Bedeutung wäre. Die Überlegung der Kommission beruht nämlich darauf, dass die Klägerin die Kosten der Sanierung des Geländes ohnehin irgendwann hätte tragen müssen, da diese Arbeiten zur letzten Phase des Produktionszyklus gehörten. Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93 bietet allerdings die Möglichkeit, aus steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen resultierende Belastungen zu decken, die das Unternehmen ohne Umstrukturierungsmaßnahmen niemals zu tragen gehabt hätte.

173 Daher ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zu dem Betrag von 372 176,75 Euro (61 925 000 ESP) für den Kauf eines Geländes am Rand des Westbereichs von Buseiro, das nach der Änderung der Höhenlage aufgegeben wurde

- Die angefochtene Entscheidung

174 In Nr. 86 der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission Folgendes festgestellt:

"Das von dem Unternehmen für den Tagebau erworbene Gelände ist beim Anlagevermögen des Unternehmens aufgeführt, aber es handelt sich hier nicht um Abschreibungsgüter. Die Kommission kann keine Genehmigung für die Beihilfe von 372 176,75 Euro (61 925 000 [ESP]), d. h. in Höhe das Kaufwertes des Geländes, erteilen, da verlorenes Anlagevermögen keine Berücksichtigung findet, und die Beihilfe mit keinem der im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genannten Punkte vereinbar ist."

- Vorbringen der Parteien

175 Die Klägerin macht geltend, dass der Kauf des fraglichen Geländes es ermöglicht habe, die Ausschachtungsarbeiten vorzunehmen und die Böschungen zu erstellen, die gemäß dem ursprünglichen Projekt für den Abbau des Vorkommens notwendig gewesen seien. Diese Arbeiten seien nach der Änderung der Höhenlage im Westbereich des Vorkommens nutzlos geworden. Die Preisabweichung des erworbenen Geländes sei darauf zurückzuführen, dass es dem Verkäufer wegen der Dringlichkeit, ein großes Stück Land zu erwerben, gelungen sei, zu einem über den Marktbedingungen liegenden Preis zu verkaufen.

176 Dieses Gelände sei kein stillgelegter Vermögenswert und kein Vermögenswert, der an Wert verliere. Die fraglichen Kosten seien als außerordentliche Substanzverluste im Sinne von Nr. 1 Buchst. k des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93 anzusehen.

177 Außerdem widerspreche die Kommission sich selbst, da sie bei der Feststellung, dass die Beihilfe zur Deckung des Restwerts des Teilbereichs La Prohida in Höhe von 2 053 495,41 Euro (341 672 888 ESP) gerechtfertigt sei, die Kosten des Erwerbs des nach der Schließung des Teilbereichs stillgelegten Geländes in Höhe eines Betrags von 10 436 600 ESP einbezogen habe.

178 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für nicht stichhaltig.

- Würdigung durch das Gericht

179 Gemäß Nr. 1 Buchst. k des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93 können "außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1988 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate)" durch Beihilfen im Sinne von Art. 5 dieser Entscheidung gedeckt werden.

180 Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis darauf, dass die Klägerin in ihren Schriftsätzen zugibt, dass das fragliche Gelände nach der Einstellung der Tätigkeiten, für die es erworben worden war, keine Wertminderung erfuhr. Daher kann sie nicht behaupten, dass diese Kosten unter Nr. 1 Buchst. k des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93 fallen.

181 Demzufolge ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler darin zu sehen, dass die Kommission festgestellt hat, dass die fraglichen Kosten nicht durch Umstrukturierungsbeihilfen gedeckt sein konnten.

182 Die Klägerin macht jedoch geltend, dass die Praxis der Kommission inkohärent und widersprüchlich sei, da sie anerkannt habe, dass die Beihilfe zur Deckung des Restwerts des Teilbereichs La Prohida auch die Kosten des Erwerbs des stillgelegten Geländes decke. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der genannten Feststellung, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie erklärte, dass der Kaufpreis des vom Unternehmen für den Tagebau erworbenen Geländes keinen außerordentlichen Substanzverlust im Sinne von Nr. 1 Buchst. k des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93 darstelle, denn es ist unstreitig, dass dieses Gelände keine Wertminderung erfuhr.

183 Soweit die Kommission anerkannt hat, dass die Kosten des Geländes, das keine Wertminderung erfuhr, gemäß Nr. 1 Buchst. k des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93 oder nach einer entsprechenden Vorschrift der Verordnung Nr. 1407/2002 durch Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gedeckt waren, ist außerdem festzustellen, dass eine solche Anerkennung nicht dazu führt, dass die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist. Eher käme in Betracht, dass der Kommission dadurch ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, dass sie festgestellt hat, dass der Preis für den Kauf eines nach der Schließung des Teilbereichs La Prohida stillgelegten und im Wert nicht geminderten Geländes durch Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gedeckt ist. Dazu genügt der Hinweis darauf, dass sich die Klägerin gemäß dem Gebot rechtmäßigen Handelns nicht zu ihrem Vorteil auf eine Rechtsverletzung berufen kann, die im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit anderer Beihilfebeträge mit dem Gemeinsamen Markt begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160).

184 Demzufolge ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zu dem Betrag von 1 403 316,30 Euro (233 492 186 ESP) für die Kosten, die nach Rückzahlung der im Rahmen des PEAC gewährten Beihilfen aufgewandt wurden

- Angefochtene Entscheidung

185 Die Kommission hat in Nr. 87 der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die rückzahlbaren Zuschüsse in Höhe von 1 403 316,30 Euro (233 492 186 ESP) - die die Klägerin im Rahmen des Programms "Plan Estratégico de Acción Competitiva" (PEAC) ("Aktionsplan zur Anpassung an den Wettbewerb") erhalten habe, dessen Ziel gewesen sei, eine wirtschaftliche Kohleproduktion zu unterstützen und die Produktivität zu steigern - erklärt, dass diese Darlehen "im Zeitraum 1990-1993 ausbezahlt wurden, in dem auch die Projekte durchgeführt wurden", und dass laut Anhang III der Vereinbarung das rückzahlbare Darlehen in Höhe von 313 500 000 ESP in erster Linie für die Einführung des neuen Abbausystems durch Abziehen bestimmt gewesen sei. Außerdem hat sie festgestellt: "Anhang III der PEAC-Vereinbarung bezieht sich auch auf 'klare Indikatoren für außergewöhnliche Tagebaubetriebe, was die geschätzte Rentabilität insgesamt ergänzen würde', sowie auf ein Produktionsziel von 240 000 absetzbaren Jahrestonnen, das übertroffen wurde."

186 Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass die Rückzahlung von 233 492 186 ESP (1 403 316 Euro) in den Jahren 1999 und 2000 der Rückzahlung der zwischen 1990 und 1993 erhaltenen Darlehen entspreche und keinen Bezug zu dem von ihr für den Zeitraum 1998-2001 genehmigten Plan habe, die Tätigkeit des Unternehmens einzuschränken. Aus dem Schreiben des Ministeriums für Industrie und Energie mit Ausgangsdatum 22. Dezember 1997 und aus anderen der Kommission übermittelten Unterlagen gehe hervor, dass die vom Unternehmen in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Rückzahlungen wesentlich höher seien, als im ursprünglichen Plan vorgesehen, was auf Zahlungsrückstände zurückzuführen sei. Das rückzahlbare Darlehen in Höhe von 313 500 000 ESP sei mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 209 Mio. ESP und einem weiteren nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 23 Mio. ESP für Tätigkeiten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung einhergegangen.

187 Darüber hinaus habe die Klägerin jedes Jahr Beihilfen zur Deckung von ungefähr 40 % der Betriebskosten des Untertagebaus und 27 % der Betriebskosten des Tagebaus erhalten. Der gesamte am 31. Dezember 2000 verbleibende Restwert nach der Stilllegung des Teilbereichs La Prohida und eines erheblichen Teils des Bereichs Buseiro habe im Rahmen der angefochtenen Entscheidung genehmigt werden müssen. So habe die Kommission festgestellt, dass die Beihilfe in Höhe von 233 492 186 ESP (181 292 186 ESP für das Jahr 1998 und 52 200 000 ESP für das Jahr 2000) für die Rückzahlung der im Rahmen des PEAC gewährten Beihilfen, die Investitionen in die Bergwerke des Teilbereichs La Prohida einschließen könnte, zu einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfenkumulierung geführt hätte.

- Vorbringen der Parteien

188 Die Klägerin trägt vor, dass sie u. a. 313 500 000 ESP als rückzahlbaren Zuschuss erhalten habe, der gemäß dem am 30. Dezember 1989 mit dem Ministerium für Industrie und Energie geschlossenen Vertrag für Anlagen und Vermögenswerte verwandt worden sei, um die Produktionskapazität zu steigern. Der Zeitplan für die Rückzahlung dieses Betrags habe sich über die Jahre 1994 bis 2000 erstreckt. In den Jahren 1999 und 2000 habe sie insgesamt 233 492 186 ESP zurückgezahlt.

189 Sie habe diesen ursprünglich zur Steigerung ihrer Produktionskapazität bestimmten Betrag unter Einleitung eines Prozesses zurückzahlen müssen, der in den Jahren 1998 und 2000 einen schrittweisen Abbau dieser Kapazität in den Vorkommen von Buseiro und La Prohida vorgesehen habe. Es sei ihr daher unmöglich gewesen, die Rückzahlung des genannten Betrags durch Steigerungen ihrer Produktionskapazität auszugleichen und zu amortisieren.

190 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

- Würdigung durch das Gericht

191 Es ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass die Genehmigung der Umstrukturierungsbeihilfen insofern zu einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Kumulierung führen würde, als zum einen das Unternehmen Beihilfen zur Deckung von ungefähr 40 % der Betriebskosten des Untertagebaus und 27 % der Betriebskosten des Tagebaus erhalten hat und zum anderen die Beihilfen zur Deckung des gesamten Restwerts am 31. Dezember 2000 des stillgelegten Teilbereichs La Prohida und eines erheblichen Teils des Bereichs Buseiro mit der angefochtenen Entscheidung anerkannt wurden. Sie bestreitet auch nicht, dass die von ihr in den Jahren 1999 und 2000 geleisteten Rückzahlungen aufgrund von Zahlungsrückständen deutlich über den im ursprünglichen Plan vorgesehenen Beträgen lagen.

192 Das Gericht stellt außerdem fest, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, der Kommission im Verwaltungsverfahren genaue Angaben übermittelt zu haben, anhand deren diese gegebenenfalls den Teil des im Rahmen des PEAC gewährten Zuschusses hätte bestimmen können, der sich nicht schon von vornherein durch die vor Erlass der Umstrukturierungsmaßnahmen erzielte Produktionssteigerung amortisiert hatte und auch nicht im Restwert der durch Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gesicherten Bergwerke enthalten war.

193 Das Gericht stellt somit fest, dass die Kommission in Nr. 87 der angefochtenen Entscheidung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen hat, dass sie den Betrag von 1 403 316,30 Euro (233 492 186 ESP) für die Kosten, die nach Rückzahlung der im Rahmen des PEAC gewährten Beihilfen aufgewandt wurden, nicht genehmigt hat.

194 Demzufolge ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zu dem Betrag von 602 146,29 Euro (100 188 713 ESP) für die Erstellung von Schächten und anderen Einrichtungen zur Bewetterung des Bereichs Sorriba

- Die angefochtene Entscheidung

195 Die Kommission hat in den Nrn. 83 und 105 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Beihilfe in Höhe von 602 146,29 Euro (100 188 713 ESP) zur Erstellung von Schächten und anderen Einrichtungen zur Bewetterung des Bereichs Tres Hermanos Investitionen in die Bergbauinfrastrukturen entspreche und dass die neuen Investitionen nicht als Altlasten im Sinne der Verordnung Nr. 1407/2002 oder der Entscheidung Nr. 3632/93 anzusehen seien. Außerdem ergebe sich aus der Mitteilung des Königreichs Spanien vom 19. Dezember 2002, dass dieses nicht die Absicht habe, im Rahmen des Umstrukturierungsplans für den Steinkohlenbergbau 2003-2007 Beihilfen für Investitionen der in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1407/2002 vorgesehenen Art zu gewähren. Solche Investitionsbeihilfen wären außerdem nicht vereinbar mit den Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten des Bereichs Sorriba, die das Königreich Spanien der Klägerin gewähre. Diese Beihilfe laufe nämlich Nr. 1 Buchst. l des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93 zuwider, denn die fraglichen Beihilfen hätten den Abbau der Vorkommen im Teilbereich Tres Hermanos zum Ziel. Diese Beihilfe entspreche auch nicht dem Anhang der Verordnung Nr. 1407/2002. Daher seien die Neuinvestitionen nicht als Altlasten anzusehen.

- Vorbringen der Parteien

196 Die Klägerin macht geltend, dass die schrittweise Stilllegung des Teilbereichs La Prohida eine Umstellung des Bewetterungssystems in der weiterhin in Betrieb befindlichen Mine voraussetze. Deshalb seien für insgesamt 581 825,70 Euro (96 807 659,90 ESP) 463 m Bewetterungsschächte geschaffen worden.

197 Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass die Bewetterungsarbeiten für den Betrieb im Teilbereich Tres Hermanos bestimmt seien. Die Stilllegung des Teilbereichs La Prohida sei in Etappen erfolgt. Das habe eine schrittweise Anpassung des internen Bewetterungssystems für die Strecken erforderlich gemacht, die gemäß den Vorgaben der spanischen Regelung vorläufig weiter betrieben worden seien. Da die Bewetterungsschächte und die Strecken, für die diese Schächte benutzt worden seien, jetzt geschlossen seien, gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass die Anpassung des Bewetterungssystems eine Neuinvestition darstelle.

198 Außer der genannten Schaffung von Bewetterungsschächten und der Rückgewinnung eines Querschlags seien weitere zur Wiederherstellung der Bewetterung der Mine erforderliche Arbeiten durchgeführt worden, um eine Verbindung zwischen der vierten Sohle im Teilbereich Tres Hermanos und der ersten Sohle im Teilbereich La Prohida zu schaffen. Die Schaffung dieser Bewetterungsschächte sei die Konsequenz der Stilllegung des Teilbereichs La Prohida gewesen und wäre unterblieben, wenn dieser Teilbereich nicht endgültig geschlossen worden wäre.

199 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass das Bewetterungssystem im Teilbereich Tres Hermanos bislang noch immer in Betrieb sei. Es beruhe auf einem Ventilator im Teilbereich La Prohida, der inzwischen ganz geschlossen worden sei.

200 Die Kommission hält das Vorbringen der Klägerin für unbegründet.

- Würdigung durch das Gericht

201 Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen dienen gemäß Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 dazu, die Kosten zu decken, die durch die Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen.

202 Die Klägerin räumt selbst ein, dass die Stilllegung des Teilbereichs La Prohida die Durchführung bestimmter Arbeiten erforderte, um für die Bewetterung im Teilbereich Tres Hermanos zu sorgen, der weiterhin in Betrieb war. Auch wenn die fraglichen Bewetterungsarbeiten also durch die Schließung der Mine La Prohida bedingt waren, stehen sie im Sinne von Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 mit der laufenden Förderung in der Mine Tres Hermanos in Zusammenhang.

203 Die Klägerin behauptet zwar, dass die fraglichen Arbeiten erforderlich gewesen seien, um bis zur Schließung des Teilbereichs La Prohida für dessen Bewetterung zu sorgen, jedoch stellt das Gericht fest, dass die Kommission in Anbetracht des Zusammenhangs zwischen den investierten Beträgen und der vorübergehenden Natur der Bewetterung im Teilbereich La Prohida während der Zeit, als man im Begriff war, diesen Teilbereich zu schließen, ohne offenkundigen Beurteilungsfehler feststellen konnte, dass diese Arbeiten in Wirklichkeit dazu dienten, im Teilbereich Tres Hermanos für die Bewetterung zu sorgen, und insofern mit der laufenden Produktion zusammenhingen.

204 Daher ist das Gericht der Ansicht, dass die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler dadurch begangen hat, dass sie es abgelehnt hat, den Betrag von 602 146,29 Euro (100 188 713 ESP) für die Erstellung von Schächten und anderen Einrichtungen zur Bewetterung des Bereichs Sorriba zu genehmigen.

205 Aus diesen Gründen ist die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zu dem Betrag von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) zur Deckung zukünftiger außergewöhnlicher Umstrukturierungskosten, die aus der Stilllegung des Teilbereichs La Prohida resultieren

- Die angefochtene Entscheidung

206 Die Kommission hat in den Nrn. 84 und 106 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die Schaffung einer Rückstellung in Höhe von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) für außergewöhnliche Umstrukturierungskosten im Zusammenhang mit der künftigen Stilllegung des Teilbereichs La Prohida, der Teilstilllegung des Bereichs Buseiro oder beiden in der Mitteilung der vom Königreich Spanien für 2001 geplanten Beihilfen nicht enthalten gewesen sei. Dieser Betrag könne nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, da er über den mitgeteilten Betrag und über die vom Königreich Spanien für das genannte Jahr vorab gewährte Summe hinausgehe.

- Vorbringen der Parteien

207 Die Klägerin trägt zunächst vor, dass die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie festgestellt habe, dass die fragliche Rückstellung nicht nur den Teilbereich La Prohida, sondern auch den Bereich Buseiro betreffe. Aus dem Bericht der unabhängigen Bergbausachverständigen ergebe sich nämlich, dass die genannte Rückstellung ausschließlich zur Deckung der zukünftigen Kosten des Untertagevorkommens im Teilbereich La Prohida diene.

208 Außerdem werde in den Mitteilungen des Königreichs Spanien über die zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen vorgesehenen Beihilfen bei den Kostenpositionen nicht nach deren Bestimmung unterschieden. Die Mitteilungen bezögen sich auf die Gesamtbeträge der Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, was durch die Tatsache bestätigt werde, dass die Genehmigungsentscheidungen der Kommission die Gesamtbeträge beträfen und keine Analyse der besonderen Kosten jedes Unternehmens enthielten, für das die Beihilfen bestimmt seien. Hinzu komme, dass die Mitgliedstaaten nach der Entscheidung Nr. 341/94/EGKS der Kommission vom 8. Februar 1994 zur Durchführung der Entscheidung Nr. 3632/93 (ABl. L 49, S. 1) nicht verpflichtet seien, die genauen Kosten der Gewährung der Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen anzugeben, denn die Meldung der in Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 genannten Beihilfen könne gemäß Anlage 2 Abs. 3 der Entscheidung Nr. 341/94 formlos erfolgen. Die Kommission könne daher nicht behaupten, dass die von der Klägerin vorgenommene Rückstellung von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) zur Deckung zukünftiger Kosten im Zusammenhang mit Oberflächenschäden von der Mitteilung des Königreichs Spanien der für das Jahr 2001 vorgesehenen Beihilfen nicht erfasst werde.

209 Überdies seien ihr die Beihilfen in den Jahren 1998, 2000 und 2001 nicht nur in Anbetracht der tatsächlich aufgewandten Kosten, sondern auch im Hinblick auf die voraussichtlichen zukünftigen Kosten gewährt worden.

210 Die fragliche Rückstellung sei nur eine Aufstockung der von ihr im Jahr 2001 vorgenommenen Rückstellung. In ihrem Jahresabschluss für das Jahr 2001 sei eine Rückstellung von 70 000 000 ESP zur Deckung der sich aus der Stilllegung des Teilbereichs La Prohida ergebenden Kosten ausgewiesen. Allerdings habe sich dieser Betrag als zu niedrig erwiesen, um diese Kosten zu decken.

211 Die Kommission macht geltend, dass diese Rückstellung keiner vom Königreich Spanien mitgeteilten und tatsächlich gezahlten Beihilfe entspreche. Die Klägerin versuche damit lediglich, für einen Teil der als missbräuchlich und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen eine Vereinbarkeitserklärung zu erwirken, indem sie diese Beihilfen mit unbestimmten zukünftigen Kosten in Zusammenhang bringe, bei denen die Kommission nicht nachprüfen könne, ob sie den tatsächlichen Stilllegungskosten entsprächen. Deshalb könne in dieser Hinsicht keine Beihilfe genehmigt werden. Die Schließungskosten seien im vorliegenden Fall durch die genehmigten Beihilfen mehr als gedeckt, und für Rückstellungen für künftige Zusatzkosten bestehe kein Bedarf. Außerdem seien die entsprechenden Kosten deutlich niedriger als in anderen Mitgliedstaaten.

- Würdigung durch das Gericht

212 Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin bestreitet, dass der Betrag von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) von der Mitteilung des Königreichs Spanien der für das Jahr 2001 vorgesehenen Beihilfen nicht erfasst werde. Sie bestreitet demzufolge auch, dass dieser Betrag in der Beihilfe, die im Vorgriff auf die Entscheidung der Kommission für das Jahr 2001 tatsächlich gewährt wurde, nicht enthalten sei.

213 Des Weiteren ist festzustellen, dass sich aus den Antworten der Kommission auf die Fragen des Gerichts ergibt, dass das Königreich Spanien für das Jahr 2001 eine Beihilfe zugunsten der Klägerin in Höhe von 393 971 600 ESP (2 367 817 Euro) mitgeteilt hat. In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung wird, wie die Kommission hervorhebt, eine Beihilfe in Höhe von 2 249 759,37 Euro (374 328 463 ESP) zur Deckung der außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2001 aufgrund von Stilllegungen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

214 Der Gesamtbetrag der Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Jahr 2001, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, wäre daher durch die von der Kommission ausgesprochene Genehmigung des Betrags von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) auf einen Betrag erhöht worden, der höher wäre als der vom Königreich Spanien mitgeteilte Betrag und als der der Klägerin tatsächlich gezahlte Betrag in Höhe von 2 303 817 Euro (383 322 896 ESP).

215 Es ist jedoch festzustellen, dass ein Teil der 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP), d. h. 54 057,63 Euro (8 994 433 ESP), unterhalb des Gesamtbetrags von 2 303 817 Euro (383 322 896 ESP) bleibt, der der Klägerin tatsächlich gezahlt wurde.

216 Die Kommission hat nichts vorgetragen, was darauf schließen ließe, dass diese 54 057,63 Euro in dem Gesamtbetrag der Beihilfe, die das Königreich Spanien der Kommission mitgeteilt hatte, nicht enthalten wären.

217 Da ein Teil der zur Bildung der fraglichen Rückstellung verwendeten 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) möglicherweise durch Beihilfen gedeckt war, die dem Unternehmen tatsächlich gewährt wurden, war es Sache der Kommission, festzustellen, ob dieser Betrag von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) oder zumindest der entsprechende Teil davon in Höhe von 54 057,63 Euro (8 994 433 ESP) die rechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen erfüllte.

218 Der angefochtenen Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Kommission eine solche Prüfung vorgenommen hat. Sie hat nämlich den zur Bildung der fraglichen Rückstellung verwendeten Betrag weder nach Art. 5 der Entscheidung Nr. 3632/93 noch nach Art. 7 der Verordnung Nr. 1407/2002 geprüft. Sie hat sich vielmehr, wie vorstehend in Randnr. 206 dargelegt, darauf beschränkt, in den Nrn. 84 und 106 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass der Betrag von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) über die mitgeteilte und vorab gewährte Summe hinausgehe.

219 Deshalb ist festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen die geltenden Vorschriften verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, zu prüfen, ob zumindest für den in dem Gesamtbetrag von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) enthaltenen Betrag von 54 057,63 Euro (8 994 433 ESP) - der zur Bildung einer Rückstellung zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch aus der künftigen Schließung des Teilbereichs La Prohida resultierende Umstrukturierungen verwendet wurde - eine Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen gewährt werden konnte.

220 Soweit die Kommission in ihrer Klagebeantwortung vorträgt, die Klägerin versuche mit der fraglichen Rückstellung, für einen Teil der als missbräuchlich und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen eine Vereinbarkeitserklärung zu erwirken, genügt der Hinweis darauf, dass dieses Vorbringen unsubstantiiert ist. Da außerdem auf diesen Umstand in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht hingewiesen wurde, mit der die Kommission es abgelehnt hat, die Beihilfe, mit der angeblich die fragliche Rückstellung gedeckt werden sollte, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, kann das Fehlen einer entsprechenden Begründung nicht während des Verfahrens vor dem Gericht geheilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).

221 Deshalb greift diese Rüge durch.

222 Nach alledem greift der vierte Klagegrund durch, soweit er sich auf die Rüge betreffend den Betrag von 601 012,10 Euro (100 000 000 ESP) für die Rückstellung zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch aus der künftigen Schließung des Teilbereichs La Prohida resultierende Umstrukturierungen bis zur Höhe des Betrags von 54 057,63 Euro (8 994 433 ESP) bezieht. Im Übrigen sind jedoch diese Rüge und der gesamte vierte Klagegrund zurückzuweisen.

Ergebnis

223 Aus allen diesen Gründen sind Art. 3 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung, soweit er den Betrag von 54 057,63 Euro (8 994 433 ESP) einbezieht, und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

224 Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

225 Da die Klägerin im vorliegenden Fall mit ihrer Klage teilweise obsiegt hat, erscheint es unter Berücksichtigung der Umstände des Falls angemessen, dass die Klägerin vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission trägt, während die Kommission ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Art. 3 Buchst. b, soweit er den Betrag von 54 057,63 Euro (8 994 433 ESP) betrifft, und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Entscheidung 2004/340/EG der Kommission vom 5. November 2003 über die Beihilfen für außergewöhnliche Belastungen zugunsten des Unternehmens González y Díez S.A. (Beihilfen für 2001 und missbräuchliche Verwendung der Beihilfen für die Jahre 1998 und 2000) und zur Änderung der Entscheidung 2002/827/EGKS werden für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.

Ende der Entscheidung

Zurück