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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: T-3/00 (1)
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 104
EWG-Vertrag Art. 105
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

27. November 2007(*)

"Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begründung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Beschluss 93/731/EG - Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Einrichtungen - Schaden - Kausalzusammenhang"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen T-3/00 und T-337/04

Athanasios Pitsiorlas, wohnhaft in Thessaloniki (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Papafilippou,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch M. Bauer, S. Kyriakopoulou und D. Zachariou, sodann durch M. Bauer und D. Zachariou als Bevollmächtigte,

Europäische Zentralbank (EZB), in der Rechtssache T-3/00 zunächst vertreten durch C. Zilioli, C. Kroppenstedt und P. Vospernik, sodann durch C. Zilioli, C. Kroppenstedt, F. Athanasiou und S. Vuorensola, schließlich durch C. Zilioli, C. Kroppenstedt und F. Athanasiou, in der Rechtssache T-337/04 vertreten durch C. Kroppenstedt, F. Athanasiou und P. Papapaschalis als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen des Rates und der Europäischen Zentralbank, mit denen die Anträge des Klägers auf Zugang zu Dokumenten betreffend die Basel/Nyborg-Vereinbarung vom September 1987 abgelehnt wurden, und wegen Schadensersatzes

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Die Art. 104 und 105 EWG-Vertrag hatten ursprünglich folgenden Wortlaut:

"Artikel 104

Jeder Mitgliedstaat betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Wahrung eines hohen Beschäftigungsstands und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.

Artikel 105

1. Um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 104 zu erleichtern, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik. Sie richten zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein.

...

2. Um die Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat:

- die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der Mitgliedstaaten zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten,

- auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen an diese Organe abzugeben.

Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Währungsausschusses."

2 Gestützt auf vorgenannten Art. 105 Abs. 2 EWG-Vertrag und auf Art. 153 EWG-Vertrag (später Art. 153 EG-Vertrag, jetzt Art. 209 EG), wonach der Rat die nach dem EWG-Vertrag vorgesehenen Regelungen traf, erließ der Rat mit Beschluss vom 18. März 1958 (ABl. 1958, Nr. 17, S. 390) die Satzung des Währungsausschusses.

3 Am 8. Mai 1964 erließ der Rat den Beschluss 64/300/EWG über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1964, Nr. 77, S. 1206). Nach Art. 1 dieses Beschlusses wird, um die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu verstärken, ein Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gebildet (im Folgenden: Ausschuss der Präsidenten). Art. 2 dieses Beschlusses sieht u. a. vor, dass Mitglieder dieses Ausschusses die Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten sind und dass die Kommission in der Regel eingeladen wird, sich durch eines ihrer Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses vertreten zu lassen. Schließlich hat der Ausschuss der Präsidenten nach Art. 3 dieses Beschlusses u. a. die Aufgabe, "Konsultationen über die allgemeinen Grundsätze und großen Linien der Zentralbankpolitik, insbesondere auf dem Gebiet des Kredits, des Geld- und Devisenmarktes, durchzuführen" und "über die wichtigsten Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Zentralbanken fallen, ... Informationen auszutauschen und diese Maßnahmen zu prüfen".

4 Am 3. April 1973 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 907/73 des Rates zur Errichtung eines Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (ABl. L 89, S. 2). Nach Art. 2 dieser Verordnung fördert der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit (EFWZ) im Rahmen seiner Zuständigkeit "das Funktionieren des Systems der schrittweisen Verringerung der Bandbreiten zwischen den Gemeinschaftswährungen", "die Interventionen in Gemeinschaftswährungen auf den Devisenmärkten" und "einen Saldenausgleich zwischen Zentralbanken im Hinblick auf eine konzertierte Reservenpolitik".

5 Art. 1 Abs. 1 der EFWZ-Satzung im Anhang der vorgenannten Verordnung bestimmt, dass der EFWZ durch einen Verwaltungsrat verwaltet und geleitet wird und dass die Mitglieder dieses Verwaltungsrats die Mitglieder des Ausschusses der Präsidenten sind.

6 Im Juni 1988 bekräftigte der Rat das Ziel, schrittweise die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu errichten.

7 Durch den Beschluss 90/142/EWG des Rates vom 12. März 1990 zur Änderung des Beschlusses 64/300 (ABl. L 78, S. 25) wurden die Aufgaben des Ausschusses der Präsidenten erweitert. Danach kann der Ausschuss Stellungnahmen gegenüber einzelnen Regierungen und dem Rat "zu Maßnahmen [abgeben], die die innere und äußere monetäre Situation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen können".

8 Die erste Stufe der Verwirklichung der WWU begann offiziell am 1. Juli 1990.

9 Art. 109e EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 116 EG) ist zu entnehmen, dass die zweite Stufe für die Verwirklichung der WWU am 1. Januar 1994 begann.

10 Gemäß Art. 109f Abs. 1 Unterabs. 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 117 EG) wird "[z]u Beginn der zweiten Stufe ... ein Europäisches Währungsinstitut (im Folgenden als 'EWI' bezeichnet) errichtet und nimmt seine Tätigkeit auf". Nach dem inzwischen aufgehobenen Art. 109f Abs. 1 Unterabs. 4 EG-Vertrag wird "[d]er Ausschuss der Präsidenten ... mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst".

11 Art. 1 Abs. 1.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (EWI) im Anhang des EG-Vertrags sieht vor, dass "[d]er Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken und der [EFWZ] ... nach Art. 109f [des EG-Vertrags] aufgelöst [werden]" und dass sämtliche Aktiva und Passiva des EFWZ automatisch auf das EWI übergehen. Nach Art. 4 Abs. 4.1 erster Gedankenstrich dieses Protokolls hat das EWI die Aufgabe, "die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralbanken zu verstärken"; gemäß Art. 4 Abs. 4.1 fünfter Gedankenstrich hat er "die Aufgaben des EFWZ zu übernehmen".

12 In Art. 123 Abs. 1 EG heißt es: "Unmittelbar nach der Ernennung des Direktoriums werden das [Europäische System der Zentralbanken] und die [Europäische Zentralbank] errichtet ... Sie nehmen ihre Befugnisse ab dem ersten Tag der dritten Stufe in vollem Umfang wahr."

13 Am 26. Mai 1998 fassten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten im Rahmen der Einführung der einheitlichen Währung einvernehmlich den Beschluss 98/345/EG zur Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der weiteren Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (ABl. L 154, S. 33). Dieser Beschluss hatte die Wirkung, dass in Anwendung von Art. 123 Abs. 1 EG der Zeitpunkt für die Errichtung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank (EZB) auf den 1. Juni 1998 festgelegt wurde.

14 Unter diesen Umständen wurde demnach die EZB am 1. Juni 1998 Nachfolgerin des EWI im Hinblick auf den Übergang zur dritten Stufe der WWU, die am 1. Januar 1999 begann.

15 Art. 114 Abs. 2 EG sieht vor, dass "[m]it Beginn der dritten Stufe ... ein Wirtschafts- und Finanzausschuss eingesetzt" und "[d]er Währungsausschuss ... aufgelöst [wird]".

16 Nach Art. 8 EG handeln das ESZB und die EZB nach Maßgabe der Befugnisse, die ihnen im EG-Vertrag und der beigefügten Satzung des ESZB und der EZB (im Folgenden: ESZB-Satzung) zugewiesen werden.

17 Gemäß Art. 105 EG bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte durchzuführen, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten sowie das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, wobei es das vorrangige Ziel des ESZB ist, die Preisstabilität zu gewährleisten. Die EZB erlässt die zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben erforderlichen Verordnungen und Entscheidungen (Art. 110 EG).

18 Nach Art. 107 Abs. 1 und 3 EG besteht das ESZB "aus der EZB und den nationalen Zentralbanken" und wird "von den Beschlussorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet".

19 Art. 112 EG bestimmt:

"(1) Der EZB-Rat besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der EZB und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken.

(2) a) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

..."

20 Art. 10 Abs. 4 der ESZB-Satzung sieht vor, dass die Aussprachen in den Ratssitzungen vertraulich sind und der EZB-Rat beschließen kann, das Ergebnis seiner Beratungen zu veröffentlichen.

21 Nach Art. 12.3 der ESZB-Satzung beschließt "[d]er EZB-Rat eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt". Die EZB beschloss am 7. Juli 1998 ihre Geschäftsordnung (ABl. L 338, S. 28), die am 22. April 1999 (ABl. L 125, S. 34) und am 7. Oktober 1999 (ABl. L 314, S. 32) geändert wurde.

22 Art. 23 der Geschäftsordnung der EZB ("Geheimhaltung von und Zugang zur Dokumentation und den Archiven der EZB") bestimmt in der sich aus der Änderung vom 22. April 1999 ergebenden und zum Zeitpunkt der maßgebenden Ereignisse geltenden Fassung Folgendes:

"23.1. Die Aussprachen der Beschlussorgane der EZB und aller von diesen eingesetzten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sind vertraulich, sofern der EZB-Rat den Präsidenten nicht dazu ermächtigt, das Ergebnis der Beratungen zu veröffentlichen.

23.2. Sämtliche von der EZB erstellten Dokumente sind vertraulich, sofern der EZB-Rat nichts Gegenteiliges beschließt. Der Zugang zur Dokumentation und den Archiven der EZB sowie zu den früher in den Archiven des EWI verwahrten Dokumenten unterliegt den Regelungen des Beschlusses der [EZB] vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der [EZB] (EZB/1998/12).

23.3. Dokumente, die in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, des EWI und der EZB verwahrt werden, werden nach 30 Jahren frei zugänglich. In besonderen Fällen kann der EZB-Rat diesen Zeitraum verkürzen."

Sachverhalt

23 Mit Schreiben vom 6. April 1999, das am 9. April 1999 beim Generalsekretariat des Rates einging, beantragte der Kläger, der damals an der Universität Thessaloniki (Griechenland) an einer Dissertation über ein rechtswissenschaftliches Thema arbeitete, gemäß dem Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43) in der Fassung des Beschlusses 96/705/Euratom, EGKS, EG des Rates vom 6. Dezember 1996 (ABl. L 325, S. 19) Zugang zu der Basel/Nyborg-Vereinbarung über die Stärkung des Europäischen Währungssystems (EWS), der der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister bei seinem informellen Treffen in Nyborg (Dänemark) am 12. September 1987 zugestimmt habe.

24 Das Generalsekretariat des Rates antwortete mit Schreiben vom 11. Mai 1999, das dem Kläger am 15. Mai 1999 zuging, wie folgt:

"Das Generalsekretariat hat Ihren Antrag sorgfältig geprüft; da das Dokument jedoch nicht aufgefunden werden konnte, gehen wir davon aus, dass es sich sehr wahrscheinlich um ein Dokument der EZB handelt. Es wäre daher besser, wenn Sie sich unmittelbar an diese wenden würden ..."

25 Mit Schreiben vom 8. Juni 1999, das am 10. Juni 1999 in das Register des Generalsekretariats des Rates eingetragen wurde, stellte der Kläger einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 93/731.

26 Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 an die Direktion für externe Beziehungen der EZB beantragte der Kläger Zugang zu dem die Basel/Nyborg-Vereinbarung betreffenden Dokument gemäß dem Beschluss 1999/284/EG der EZB vom 3. November 1998 über den Zugang der Öffentlichkeit zur Dokumentation und zu den Archiven der EZB (ABl. L 110, S. 30).

27 Mit Schreiben vom 5. Juli 1999 teilte das Generalsekretariat des Rates dem Kläger mit, dass es nicht möglich sei, innerhalb der in Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 93/731 vorgeschriebenen Frist von einem Monat eine Entscheidung zu treffen, und dass daher beschlossen worden sei, diese Frist gemäß Abs. 5 dieses Artikels zu verlängern.

28 Mit Schreiben vom 6. Juli 1999, das am 12. Juli 1999 zugestellt wurde, sandte der Direktor für externe Beziehungen der EZB dem Kläger eine Pressemitteilung des Ausschusses der Präsidenten und des EFWZ vom 18. September 1987 mit einer Darstellung der vereinbarten Maßnahmen zur Stärkung der Funktionsmechanismen des EWS. In diesem Schreiben hieß es, dass die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 1999/284, sondern in den von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB fielen, die u. a. vorsehe, dass die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren frei zugänglich seien.

29 Am 27. Juli 1999 beantragte der Kläger schriftlich bei der EZB eine erneute Prüfung seines Antrags auf der Grundlage von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB, der den Ausschuss der Präsidenten ermächtigt, in bestimmten besonderen Fällen den Geheimhaltungszeitraum von 30 Jahren zu verkürzen. Der Kläger ergänzte, dass der Gegenstand seiner Forschungen ohne Weiteres zu den "besonderen Fällen" im Sinne des genannten Artikels gezählt werden könne.

30 Mit Schreiben vom 2. August 1999, das dem Kläger am 8. August 1999 zugestellt wurde, teilte das Generalsekretariat des Rates dem Kläger die Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 mit, mit der sein auf den Beschluss 93/731 gestützter Zweitantrag beantwortet wurde (im Folgenden: Entscheidung des Rates). Diese Entscheidung hat folgenden Wortlaut:

"Vom Rat am 30. Juli 1999 gebilligte Antwort auf den Zweitantrag von Herrn Pitsiorlas (1/99), der mit Schreiben vom 8. Juni 1999, das am 10. Juni 1999 in das Register des Generalsekretariats des Rates eingetragen wurde, gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 93/731/EG ... an den Rat gerichtet wurde, ihm Zugang zu folgendem Dokument zu gewähren:

Basel/Nyborg-Vereinbarung (September 1987).

Nach eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass das in Ihrem Antrag genannte Dokument den 'Bericht' des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS betrifft, den der Ausschuss der Präsidenten ... in Nyborg am 8. September 1987 veröffentlicht hat.

Die Vorschriften über das verwaltungstechnische Funktionieren des EWS waren nie Bestandteil des Gemeinschaftsrechts; der Rat hatte daher insoweit nie eine Entscheidung zu treffen.

Da das gewünschte Dokument von den Präsidenten der Zentralbanken erstellt worden ist, empfehlen wir Ihnen, Ihren Antrag gemäß Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses unmittelbar an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB ... zu richten."

31 Am 8. November 1999 richtete der Direktor für externe Beziehungen der EZB ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an den Kläger, das am 13. November 1999 bei diesem einging:

"Für das Schreiben, mit dem Sie Zugang zur 'Basel/Nyborg-Vereinbarung' vom September 1987 beantragt haben, danken wir Ihnen. Wir bitten, die Verzögerung bei der Beantwortung zu entschuldigen, die darauf zurückzuführen ist, dass Ihr Antrag hier während des Sommers eingegangen ist, einer Zeit, in der keine Sitzungen des EZB-Rats stattfinden.

Was Ihr Anliegen betrifft, hat der EZB-Rat Ihren spezifischen Antrag auf Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten sehr sorgfältig geprüft. Er hat berücksichtigt, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung genau genommen kein einheitliches Dokument ist, das in der Form einer Vereinbarung zwischen den Parteien abgefasst wurde, sondern lediglich in Form von Berichten und Protokollen existiert, deren Urheber der Ausschuss der Präsidenten und der Währungsausschuss sind.

Der EZB-Rat hat zudem festgestellt, dass am 18. September 1987 eine sehr detaillierte Pressemitteilung zu diesem Thema verbreitet wurde und dass Ihnen diese Mitteilung als Anlage zum Schreiben vom 6. Juli 1999 übersandt wurde. In dieser Mitteilung waren alle Punkte der zwischen den Präsidenten der Zentralbanken getroffenen Vereinbarung sehr genau dargelegt. Die damit erfolgten Änderungen am EWS-Abkommen vom 13. März 1979 (vgl. letzter Absatz der Pressemitteilung) wurden durch das Dokument vom 10. November 1987 umgesetzt, dessen Abschrift diesem Schreiben beigefügt ist.

Aufgrund dieser Erwägungen hat der EZB-Rat beschlossen, keinen Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten zu gewähren.

Da Sie bereits über alle wesentlichen Informationen zur 'Basel/Nyborg-Vereinbarung' verfügen, bin ich der Überzeugung, dass Sie Ihre Forschungsarbeit gleichwohl weiter ertragreich vorantreiben können."

Verfahren und Anträge der Parteien

32 Mit Klageschrift, die am 20. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T-3/00), hat der Kläger eine Nichtigkeitsklage zum einen gegen die Entscheidung des Rates und zum anderen gegen die Schreiben der EZB vom 6. Juli und 8. November 1999 erhoben.

33 Mit Schreiben vom 10. Januar 2000 hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 8. Mai 2000 abgelehnt.

34 Mit besonderem Schriftsatz, der am 11. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben, zu der der Kläger am 29. Juni 2000 Stellung genommen hat.

35 Mit Beschluss der Ersten Kammer vom 14. Februar 2001 wurde diese Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Entscheidung des Rates gerichtet war, und dem Kläger wurden die Kosten auferlegt.

36 Der Kläger legte mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht wurde, gemäß Art. 49 der EG-Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Februar 2001 ein (Rechtssache C-193/01 P).

37 Mit Beschluss vom 17. April 2002 setzte der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aus.

38 Mit Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C-193/01 P, Slg. 2003, I-4837, im Folgenden: Urteil Pitsiorlas), hob der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Rates für unzulässig erklärt wurde, wies die vom Rat im Rahmen der vorliegenden Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurück, verwies die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurück und behielt die Kostenentscheidung vor.

39 Gemäß Art. 119 § 2 der Verfahrensordnung ist das schriftliche Verfahren vor dem Gericht in dem Stadium, in dem es sich befand, fortgesetzt worden.

40 Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 29. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (Rechtssache T-337/04), eine Schadensersatzklage gegen den Rat und die EZB erhoben.

41 Im Zuge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts zum 13. September 2004 ist der Berichterstatter der Fünften Kammer als ihr Präsident zugeteilt worden; folglich ist die vorliegende Rechtssache dieser Kammer zugewiesen worden.

42 Mit Beschluss vom 26. April 2005 hat der Präsident der Fünften Kammer des Gerichts die Rechtssachen T-3/00 und T-337/04 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

43 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, in den beiden Rechtssachen die mündliche Verhandlung zu eröffnen und im Wege prozessleitender Maßnahmen Fragen an die Beklagten zu richten und ihnen aufzugeben, bestimmte Dokumente vorzulegen.

44 Mit am 15. und 16. März 2007 bei der Kanzlei eingegangenen Schreiben haben die EZB und der Rat diese Fragen beantwortet und die angeforderten Dokumente vorgelegt.

45 Mit am 16. und 21. März 2007 bei der Kanzlei eingegangenen Schreiben hat der Kläger neue Unterlagen betreffend seine finanzielle Lage zu den Akten gereicht und zum Inhalt des Sitzungsberichts Stellung genommen.

46 Der Kläger ist der Sitzung vom 29. März 2007 ferngeblieben, und nur die Beklagten haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

A - Anträge in der Rechtssache T-3/00

47 Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

- die Klage für zulässig zu erklären;

- die Entscheidung des Rates für nichtig zu erklären;

- die Schreiben der EZB vom 6. Juli und 8. November 1999 für nichtig zu erklären;

- Beweiserhebungen anzuordnen, damit geklärt werden kann, unter welchen Umständen die Entscheidungen des Rates und der EZB getroffen wurden;

- dem Rat und der EZB die Kosten aufzuerlegen.

48 In seiner Erwiderung beantragt der Kläger darüber hinaus,

- Beweiserhebungen durchzuführen, damit festgestellt werden kann, wann, unter welchen Umständen und im Rahmen welches Rechtsverhältnisses, gegebenenfalls vertraglicher Art, die EZB in den Besitz des in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten befindlichen Berichts des Währungsausschusses mit dem Titel "Die Stärkung des EWS - Bericht des Präsidenten des Währungsausschusses anlässlich des informellen Treffens der Finanzminister" vom 12. September 1987 gelangt ist;

- der EZB aufzugeben, die Protokolle der Sitzung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 oder einem beliebigen anderen Datum zu den Akten zu reichen, damit in Erfahrung gebracht werden kann, wie sein Antrag behandelt wurde und unter welchen Umständen das Schreiben der EZB vom 8. November 1999 zustande gekommen ist;

- der EZB aufzugeben, statistische Angaben über den Zugang zu ihren Dokumenten im Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 2000 vorzulegen;

- dem Rat die Kosten der beiden Rechtszüge (einschließlich derer in der Rechtssache C-193/01 P) aufzuerlegen.

49 Der Rat beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger sämtliche Kosten einschließlich der in der Rechtssache C-193/01 P entstandenen aufzuerlegen.

50 Die EZB beantragt,

- die Klage als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

B - Anträge in der Rechtssache T-337/04

51 Der Kläger beantragt,

- die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch und in vollem Umfang erstens als Ersatz des materiellen Schadens den sich aus der Berechnung der Bezüge für eine seinen Qualifikationen entsprechende Arbeitsstelle bei der EZB für den Zeitraum von April 2001 bis drei Monate nach dem Erlass des künftigen Urteils des Gerichts ergebenden Betrag, wenn er positiv für ihn ist, abzüglich seiner Einkünfte als Rechtsanwalt in dem entsprechenden Zeitraum und zweitens als Ersatz des immateriellen Schadens einen Betrag in Höhe von 90 000 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab Zustellung der Klage an ihn zu zahlen;

- den Beklagten die gerichtlichen und "außergerichtlichen" Kosten aufzuerlegen.

52 Der Rat beantragt,

- die Klage als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

53 Die EZB beantragt,

- die Klage und sämtliche mit ihr erhobenen Ansprüche als unbegründet abzuweisen;

- dem Kläger sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Zur Nichtigkeitsklage

A - Zulässigkeit

54 Die EZB macht mehrere Gründe für eine Abweisung der Nichtigkeitsklage, soweit sie ihre Schreiben vom 6. Juli und 8. November 1999 betrifft, wegen Unzulässigkeit geltend.

1. Zum Vorliegen anfechtbarer Handlungen

55 Die EZB trägt erstens vor, dass ihr Schreiben vom 6. Juli 1999 an den Kläger keinen Entscheidungscharakter habe.

56 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Handlungen und Unterlassungen der EZB nach Art. 35.1 der ESZB-Satzung in den Fällen und unter den Bedingungen, die im EG-Vertrag vorgesehen sind, der Überprüfung und Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte unterliegen; für Streitsachen zwischen der EZB und ihren Bediensteten gilt die Sonderregelung des Art. 36.2 der ESZB-Satzung. Da es sich bei der vorliegenden Nichtigkeitsklage nicht um einen Rechtsstreit zwischen der EZB und einem ihrer Bediensteten handelt, ist ihre Zulässigkeit anhand des Art. 230 EG zu prüfen, auf den Art. 35.1 der ESZB-Satzung verweist (Beschluss des Gerichts vom 18. April 2002, IPSO und USE/EZB, T-238/00, Slg. 2002, II-2237, Randnr. 42).

57 Gemäß Art. 230 Abs. 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person unter den in Art. 230 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen "gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen".

58 Nach der Rechtsprechung ist nicht jede schriftliche Beantwortung eines Antrags durch eine Gemeinschaftseinrichtung gegenüber dem Antragsteller eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG, gegen die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993, Zunis Holding u. a./Kommission, T-83/92, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nur Maßnahmen, die verbindliche, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtswirkungen erzeugen, indem sie seine Rechtslage erheblich verändern, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG sein können (Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C-68/94 und C-30/95, Slg. 1998, I-1375, Randnr. 62, und Urteil des Gerichts vom 22. März 2000, Coca-Cola/Kommission, T-125/97 und T-127/97, Slg. 2000, II-1733, Randnr. 77).

59 Im vorliegenden Fall steht zunächst fest, dass die EZB, nachdem ein auf den Beschluss 1999/284 gestützter Antrag des Klägers bei ihr eingegangen war, ihm Zugang zur Basel/Nyborg-Vereinbarung zu gewähren, dem Betroffenen mit Schreiben vom 6. Juli 1999 mitteilte, dass die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 1999/284, sondern in den von Art. 23.3 ihrer Geschäftsordnung fielen, der insbesondere vorsehe, dass die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren frei zugänglich seien.

60 Somit hat sich die EZB in ihrem Schreiben vom 6. Juli 1999 ersichtlich darauf beschränkt, die für den Antrag des Klägers auf Bekanntgabe von Unterlagen geltende Regelung anzugeben, der im Übrigen dem Hinweis der EZB nachkam, indem er einen neuerlichen, auf Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gestützten Antrag auf Zugang an sie richtete.

61 Wie der Kläger selbst einräumt, ist das Schreiben vom 6. Juli 1999 rein informativer Natur und stellt keine anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 230 EG dar. Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie auf die Nichtigerklärung dieses Schreibens gerichtet ist.

62 Die EZB führt zweitens aus, Gegenstand des Schreibens vom 8. November 1999, dessen Nichtigerklärung der Kläger ebenfalls beantrage, sei es gewesen, diesem die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 mitzuteilen, ihm keinen Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten zu gewähren.

63 Das Gericht weist darauf hin, dass das Schreiben vom 8. November 1999 das einzige dem Kläger zugegangene Dokument ist, das eine Antwort auf seinen auf Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gestützten Antrag enthält, und dass dieses Schreiben zwar erwähnt, dass "der EZB-Rat beschlossen hat", dem Kläger keinen Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten zu gewähren, dass aber jeder Hinweis auf ein genaues Datum der Beschlussfassung über diese Entscheidung fehlt; das Datum 21. Oktober 1999 hat die EZB in ihrer Klagebeantwortung genannt.

64 Auf Ersuchen des Gerichts hat die EZB verschiedene Dokumente, die das Vorliegen der behaupteten Entscheidung bescheinigen, und insbesondere einen Auszug aus dem Protokoll der 29. Sitzung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 vorgelegt.

65 Daher ist festzustellen, dass die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zugang diesem gegenüber nur in der Mitteilung, deren Gegenstand sie war, Gestalt angenommen hat und der Antrag des Klägers somit dahin auszulegen ist, dass er darauf gerichtet ist, diese Entscheidung, so wie sie ihm am 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht worden ist, für nichtig zu erklären.

66 Weiter hat die EZB, nachdem sie beantragt hatte, die Klage für unzulässig zu erklären, weil die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 eine Handlung mit allgemeiner Geltung sei, der gegenüber der Kläger nicht klagebefugt sei, in der mündlichen Verhandlung den individuellen Charakter der betreffenden Maßnahme anerkannt und diese Einrede der Unzulässigkeit zurückgenommen, was in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde.

67 Da die Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis des Klägers einen Mangel darstellt, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und auch muss (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 35), erinnert das Gericht daran, dass der EZB-Rat am 7. Juli 1998 gemäß Art. 12.3 der ESZB-Satzung eine Geschäftsordnung beschlossen hat, mit der die interne Arbeitsweise der EZB im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung gewährleistet werden soll und deren Art. 23 in seiner sich aus der Änderung der Geschäftsordnung vom 22. April 1999 ergebenden Fassung mit "Geheimhaltung von und Zugang zur Dokumentation und den Archiven der EZB" überschrieben ist.

68 Es steht fest, dass diese Bestimmung, die allgemein formuliert ist, auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar ist und Rechtswirkungen für allgemein und abstrakt umschriebene Personengruppen erzeugt, allgemeine Geltung hat.

69 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht die Änderung oder die Aufhebung von Art. 23 der Geschäftsordnung der EZB beantragt hat und dass kein derartiger Antrag zurückgewiesen worden ist, sondern dass er nur die Anwendung dieses Artikels, insbesondere seines Abs. 3, beantragt hat. Unter diesen Umständen ist die Rechtsprechung, wonach die Weigerung eines Gemeinschaftsorgans, eine Handlung zu widerrufen oder zu ändern, nur dann eine nach Art. 230 EG auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbare Handlung sein kann, wenn die Handlung selbst, deren Rücknahme oder Änderung das Gemeinschaftsorgan verweigert, nach dieser Bestimmung anfechtbar gewesen wäre (vgl. Urteil Zunis Holding u. a./Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

70 Entgegen dem ursprünglichen Vortrag der EZB ist nicht davon auszugehen, dass Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB nur den Zweck hat, dem EZB-Rat zu erlauben, den Geheimhaltungszeitraum allein ausgehend vom Inhalt des betreffenden Dokuments oder der betreffenden Dokumente zu verkürzen und damit eine Handlung mit Wirkung erga omnes vorzunehmen.

71 Zwar ist denkbar, dass der EZB-Rat auf der Grundlage der genannten Bestimmung die Geheimhaltungsfrist von 30 Jahren für bestimmte Dokumente oder eine Kategorie von Dokumenten von sich aus verkürzen und so jedem Interessenten Zugang zu diesen gestatten kann.

72 Gleichwohl soll Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB aber auch der Öffentlichkeit das Recht verleihen, die Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums zu beantragen, wobei daran zu erinnern ist, dass nichts dagegen spricht, dass eine Regelung über die interne Organisation der Arbeit eines Organs Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet (Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1996, Niederlande/Rat, C-58/94, Slg. 1996, I-2169, Randnr. 38). Nach Art. 23.3 Satz 2 der Geschäftsordnung der EZB, der allgemeine Geltung hat, kann daher jede Person selbst vor Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren Zugang zu einem beliebigen in den Archiven des EZB-Rats verwahrten Dokument beantragen.

73 Aus der allgemeinen Formulierung des Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB lässt sich schließen, dass dadurch, dass die vom EZB-Rat auf dieser Grundlage vorgenommene Handlung in einem bestimmten Fall allgemeinen Charakter haben kann, nicht ausgeschlossen ist, dass diese Handlung in einem anderen Fall eine individuelle Maßnahme sein kann, wenn es sich um eine ablehnende Handlung handelt, die die EZB auf ihre Befassung durch einen Einzelnen hin vorgenommen hat, nachdem sie dessen Situation und die geltend gemachten individuellen Interessen berücksichtigt hat, und die sie dann unmittelbar dem Betroffenen bekannt gegeben hat.

74 Dieser letztgenannte Fall entspricht genau den hier gegebenen Umständen, wie sie sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergeben.

75 Es steht fest, dass der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 1999 einen auf Art. 23.3 der Geschäftsordnung gestützten Antrag an die EZB gerichtet hatte, den Geheimhaltungszeitraum zu verkürzen, damit er Kenntnis von den zur Basel/Nyborg-Vereinbarung zählenden Dokumenten erhalten könne, und dies mit deren Bedeutung für die Erfordernisse seiner Dissertation begründet hat.

76 Dieser Antrag wurde mit der im Schreiben vom 8. November 1999 genannten Begründung abgelehnt, dem Kläger seien bereits zwei einschlägige Dokumente übermittelt worden, so dass er über alle wesentlichen Informationen zur Basel/Nyborg-Vereinbarung verfüge und seine Forschungsarbeit weiter ertragreich vorantreiben könne.

77 Schließlich ist der Kläger der einzige Adressat der Entscheidung des EZB-Rats, die ihm mit Schreiben vom 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht wurde.

78 Demnach ist davon auszugehen, dass die vom EZB-Rat am 21. Oktober 1999 vorgenommene Handlung in der mit Schreiben vom 8. November 1999 bekannt gegebenen Form (im Folgenden: Entscheidung der EZB) tatsächlich eine individuelle Entscheidung darstellt, gegen die der Kläger eine Nichtigkeitsklage erheben kann.

2. Zur Rüge der Verspätung der Nichtigkeitsklage

79 Die EZB macht geltend, dass das erste, vom Kläger am 4. Januar 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichte Dokument sowohl einen Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erhebung einer Klage nach Art. 230 EG enthalte und vom Kläger selbst, nicht aber von einem anderen Rechtsanwalt, unterzeichnet sei, was gegen Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts und gegen Art. 17 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden seien, verstoße (Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof, C-174/96 P, Slg. 1996, I-6401). Das zweite, am "7. Februar 2000" eingegangene Dokument, das ordnungsgemäß von einem anderen Rechtsanwalt als dem Kläger unterzeichnet ist, kann nach Ansicht der EZB den ursprünglichen Verfahrensfehler nicht rückwirkend heilen, da die Zweimonatsfrist, innerhalb deren die Klage hätte erhoben werden müssen, am 13. Januar 2000 abgelaufen sei.

80 Hierzu ist festzustellen, dass die Klageschrift, die am 20. Januar 2000 in das Register des Gerichts eingetragen worden ist, die Unterschrift eines vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts trägt und damit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Anforderungen von Art. 17 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs und von Art. 43 § 1 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht.

81 Demnach bleibt zu prüfen, ob die Klage innerhalb der Zweimonatsfrist nach Art. 230 EG zuzüglich einer Entfernungsfrist von zehn Tagen erhoben worden ist, die nach einem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beschluss des Gerichtshofs vor der am 1. Februar 2001 in Kraft getretenen Änderung der Verfahrensordnung des Gerichts für Parteien galt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland haben.

82 Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 13. November 1999 vom Schreiben der EZB vom 8. November 1999 Kenntnis erlangt, mit dem ihm die Ablehnung seines Antrags durch den EZB-Rat mitgeteilt wurde. Berücksichtigt man die Entfernungsfrist von zehn Tagen, was die EZB bei ihrem Vorbringen unterlassen hat, lief die Frist zur Erhebung der Klage somit am 23. Januar 2000 ab. Da der Kläger seine Klage am 20. Januar 2000, nicht aber - wie von der EZB in ihrer Klagebeantwortung fälschlicherweise angegeben - am 7. Februar 2000 eingereicht hat, ist die auf eine Verspätung der Klage gestützte Einrede folglich unbegründet.

3. Zur Rüge der Missbräuchlichkeit der Klage

83 Die EZB trägt vor, die Klage sei "gegenstandslos" und missbräuchlich, da die EZB dem Antrag des Klägers im Wesentlichen nachgekommen sei.

84 Dieser Argumentation kann das Gericht nicht folgen.

85 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung laut EZB nicht einem einheitlichen Dokument entspricht, sondern aus einer Gesamtheit von Dokumenten in Form von Berichten und Protokollen von Sitzungen des Ausschusses der Präsidenten und des Währungsausschusses gebildet wird. So hat die EZB ausgeführt, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung aus dem "Bericht des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS" und einem Bericht des Währungsausschusses mit dem Titel "Die Stärkung des EWS - Bericht des Präsidenten des Währungsausschusses anlässlich des informellen Treffens der Finanzminister in Nyborg vom 12. September 1987" bestehe.

86 Ferner erscheint es zumindest widersprüchlich, zu behaupten, wie es die EZB tut, dass der Kläger zwei andere als die oben genannten Dokumente mit Informationen erhalten habe, die "tatsächlich die gesamte Basel/Nyborg-Vereinbarung wiedergeben", ihm gleichzeitig aber den Zugang zu dieser mit der in den Schriftsätzen der EZB gelieferten Begründung zu verweigern, ihr Inhalt sei vertraulich.

87 Die EZB trägt weiter vor, dass der "Bericht des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS ... darüber hinaus keine neue und einschlägige Information [enthält]", und übergeht damit stillschweigend den vorgenannten Bericht des Währungsausschusses.

88 Tatsächlich genügt die Feststellung, dass der EZB-Rat es abgelehnt hat, den Geheimhaltungszeitraum von 30 Jahren zu verkürzen, und damit auch, Zugang zu den die im Antrag des Klägers genannte Basel/Nyborg-Vereinbarung bildenden Dokumenten zu gewähren. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antrag des Klägers entsprochen wurde und seine Klage mithin gegenstandslos ist.

89 Zudem hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 67).

90 Was schließlich die Rüge der Missbräuchlichkeit der vom Kläger erhobenen Klage betrifft, ist diese Frage im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage völlig unerheblich und gehört zur Erörterung über die Kosten.

4. Zu dem Vorbringen, die EZB sei nicht befugt, Zugang zum Bericht des Währungsausschusses zu gewähren

91 Die EZB macht geltend, sie sei nicht der geeignete Adressat des Antrags auf Zugang zum Bericht des Währungsausschusses, da sie nicht dessen Urheberin und auch nicht Hüterin der Dokumente des Währungsausschusses sei.

92 Hierzu genügt die Feststellung, dass diesem Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage keinerlei Bedeutung zukommt. Die Erwägungen der EZB zur Anwendung einer Urheberregel im vorliegenden Fall gehören zur Würdigung der Begründetheit.

93 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die EZB in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass sie sehr wohl im Besitz des Berichts des Währungsausschusses gewesen sei und dass die auf Art. 23.3 ihrer Geschäftsordnung gestützte Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zugang zur Basel/Nyborg-Vereinbarung alle diese Vereinbarung bildenden Dokumente einschließlich des Berichts des Währungsausschusses betroffen habe, was in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurde.

94 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Einrede, die darauf gestützt ist, dass die EZB nicht befugt sei, Zugang zum Bericht des Währungsausschusses zu gewähren, zurückzuweisen ist.

B - Begründetheit

1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates

a) Vorbringen der Parteien

95 Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe, mit denen er Verstöße erstens gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, zweitens gegen die Begründungspflicht und drittens gegen den "tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Zugang der Bürger zu Dokumenten" sowie gegen Art. 1 des Beschlusses 93/731 rügt.

96 Der Kläger macht erstens geltend, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes nicht bedeuten oder zulassen könnten, dass ein Organ wie der Rat die Wahrheit verheimlichen, die Unwahrheit verbreiten oder die Betroffenen, die sich an das Organ wendeten, täuschen dürfe. Im vorliegenden Fall sei der Kläger aber Opfer einer abgestimmten und irreführenden Handlung des Rates und der EZB geworden. So habe der Rat, nachdem er erklärt habe, die fragliche Vereinbarung nicht zu kennen, die Existenz des Berichts des Währungsausschusses verschwiegen und den Kläger an die EZB verwiesen, die die Antwort bewusst verzögert habe, um eine Klage gegen die Entscheidung des Rates aufgrund des Ablaufs der hierfür vorgesehenen Frist unmöglich zu machen.

97 Der Verstoß gegen diese Grundsätze sei vom Gerichtshof mittelbar, aber eindeutig anerkannt worden, der im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums festgestellt habe, der darauf zurückzuführen sei, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses, der Bestandteil der Basel/Nyborg- Vereinbarung sei, verschwiegen habe, und die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen habe. Der Kläger weist darauf hin, dass der Rat trotz des Wortlauts dieses Urteils und im Widerspruch zu diesem noch immer behaupte, dass die in seiner Entscheidung vom 30. Juli 1999 enthaltene Information zutreffend sei.

98 Zweitens führt nach Ansicht des Klägers die vom Rat begangene Täuschung zwangsläufig dazu, dass dessen Entscheidung nicht den Anforderungen des Art. 253 EG und des Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 93/731 genüge und deshalb für nichtig zu erklären sei (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15, Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, T-85/94, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, und Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Randnr. 89 angeführt, Randnr. 116).

99 Die Behauptung des Rates in der Klagebeantwortung, er habe in seiner Entscheidung die "Urheberregel" angewandt, um den Antrag des Klägers abzulehnen, stelle eine nachträgliche Auslegung dieser Entscheidung dar, wobei darauf hinzuweisen sei, dass diese Entscheidung weder Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/731 nenne noch den Ausdruck "Urheber des Dokuments" enthalte. Diese Behauptung, die vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) mittelbar, jedoch eindeutig zurückgewiesen worden sei, könne keine zulässige Begründung der Entscheidung des Rates darstellen, da dieser ihm nicht die Gelegenheit gegeben habe, sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens oder des Widerspruchsverfahrens zu widerlegen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, Urteile des Gerichts vom 19. September 2000, Dürbeck/Kommission, T-252/97, Slg. 2000, II-3031, Randnr. 97, und vom 12. Juli 2001, Mattila/Rat und Kommission, T-204/99, Slg. 2001, II-2265, Randnr. 92).

100 Der Kläger trägt drittens vor, die Täuschung durch den Rat, deren Opfer er geworden sei, umfasse auch einen Verstoß gegen den "tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts betreffend den Zugang der Bürger zu Dokumenten" sowie gegen Art. 1 des Beschlusses 93/731. Daher gälten die zum Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes vorgetragenen Argumente auch für den dritten Klagegrund.

101 In der Erwiderung führt der Kläger aus, dass die vom Rat in seiner Klagebeantwortung herangezogenen Argumente hinsichtlich der Eigenschaft des Währungsausschusses als Dritter die Weigerung zum Ausdruck brächten, den Beschluss 93/731 anzuwenden, und haltlos seien, da die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 dieses Beschlusses hinsichtlich der Urheberregel im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Angesichts seiner Aufgaben könne der Währungsausschuss im Verhältnis zum Rat nämlich nicht als Dritter eingestuft werden.

102 Schließlich habe es der Rat, obwohl er behaupte, im vorliegenden Fall die Urheberregel anzuwenden, versäumt, anzugeben, wer gegenwärtig im Besitz des Berichts des Währungsausschusses sei, was dem vom Rat herausgestellten Transparenzgrundsatz widerspreche.

103 Der Rat beantragt, die vom Kläger geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zurückzuweisen.

b) Würdigung durch das Gericht

Vorüberlegungen

104 Zunächst ist der Gegenstand der vom Kläger gegen die Entscheidung des Rates erhobenen Nichtigkeitsklage genau zu bestimmen.

105 Der Rat hat in seiner Entscheidung angegeben, die Basel/Nyborg-Vereinbarung bestehe aus dem Bericht des Ausschusses der Präsidenten und der Kläger müsse sich unmittelbar an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB wenden. Es steht fest, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses in dieser Entscheidung nicht erwähnt hat.

106 Dem Schreiben der EZB vom 8. November 1999 ist zu entnehmen, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung aus einer Gesamtheit von Dokumenten in Form verschiedener Berichte und Protokolle über die Sitzungen des Ausschusses der Präsidenten und des Währungsausschusses gebildet wird. In ihrer Klagebeantwortung hat die EZB ausgeführt, dass diese Vereinbarung zum einen aus einem Bericht des Ausschusses der Präsidenten mit dem Titel "Bericht des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS" und zum anderen einem Bericht des Währungsausschusses mit dem Titel "Die Stärkung des EWS - Bericht des Präsidenten des Währungsausschusses anlässlich des informellen Treffens der Finanzminister in Nyborg vom 12. September 1987" bestehe.

107 In der Klageschrift, die eingereicht worden ist, nachdem der Kläger Kenntnis von der genauen Zusammensetzung der Unterlagen über die Basel/Nyborg-Vereinbarung erlangt hatte, beantragt er die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, ihm "jegliches Recht auf Zugang zur Basel/Nyborg-Vereinbarung [abzusprechen]", ohne weitere Angaben zu den diese Vereinbarung bildenden Dokumenten zu machen.

108 Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Kläger die Entscheidung des Rates angreift, soweit mit ihr die Weigerung ausgesprochen wird, ihm die sowohl vom Ausschuss der Präsidenten als auch vom Währungsausschuss stammenden Dokumente zu übermitteln, da das Schweigen des Rates hinsichtlich der letztgenannten Dokumente einer ablehnenden Entscheidung gleichsteht.

109 Hierzu ist daran zu erinnern, dass das Gericht zur Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes derjenigen, die Zugang zu Dokumenten beantragen und denen die Verwaltung antwortet, dass sich die im Antrag genannten Dokumente nicht in ihrem Besitz befänden oder nicht existierten, diese Antworten als die Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten bewirkende Handlungen ansieht, die die Interessen der Antragsteller berühren und daher mit einer Klage angefochten werden können (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2002, British American Tobacco [Investments]/Kommission, T-311/00, Slg. 2002, II-2781, Randnrn. 31 und 32).

110 Ferner zeigt sich bei der Prüfung der drei vom Kläger geltend gemachten, oben in Randnr. 95 dargestellten Nichtigkeitsgründe, dass sie weitgehend auf derselben Argumentation beruhen, wonach der Rat in mit der EZB abgestimmter Weise den Kläger getäuscht habe, indem der Rat die Existenz des Berichts des Währungsausschusses über die Stärkung des EWS verschwiegen und die EZB die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs, in der auf diesen Bericht Bezug genommen werde, verzögert habe, die erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Rates getroffen worden sei.

Zum Vorwurf der Täuschung durch den Rat

111 Den vom Kläger eingereichten Schriftsätzen zufolge führt die Täuschung durch den Rat zwangsläufig zu einem Verstoß erstens gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, zweitens gegen die Begründungspflicht und drittens gegen das im Beschluss 93/731 verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes sei vom Gerichtshof mittelbar, aber eindeutig anerkannt worden, der im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums festgestellt habe, der darauf zurückzuführen sei, dass der Rat den Bericht des Währungsausschusses verschwiegen habe.

112 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da sie insoweit auf eine irrige Prämisse gestützt ist, als der Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten nicht die Schlussfolgerung zulässt, dass das Verhalten des Rates ein Verschweigen hinsichtlich der Art oder Zugänglichkeit der die Basel/Nyborg-Vereinbarung bildenden Dokumente darstellt.

113 Die Behauptungen des Klägers, er sei Opfer einer Täuschung oder geheimer Machenschaften, gehen offensichtlich auf eine Überdehnung der vom Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) getroffenen Entscheidung zurück.

114 Der Gerichtshof hat in diesem Urteil einen Beschluss des Gerichts, mit dem die vom Kläger gegen die Entscheidung des Rates erhobene Nichtigkeitsklage wegen Verspätung für unzulässig erklärt worden war, mit der Begründung aufgehoben, dass das Gericht den Begriff des entschuldbaren Irrtums dadurch falsch ausgelegt hat, dass es einem engen Begriffsverständnis den Vorzug gegeben hat. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die volle Kenntnis der Endgültigkeit einer Entscheidung und der nach Art. 230 EG geltenden Klagefrist als solche nicht ausschließt, dass ein Rechtsbürger einen entschuldbaren Irrtum geltend machen kann, der geeignet ist, die Verspätung seiner Klage zu rechtfertigen, da nach ständiger Rechtsprechung ein solcher Irrtum insbesondere dann eintreten kann, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 24).

115 Nach dem Urteil des Gerichtshofs hatte der Kläger angesichts der Angaben des Rates keinen Grund, "eine Entscheidung anzufechten, die den Zugang zu einem Dokument verwehrte, dessen Existenz im Grunde verneint worden war"; der Kläger war erst am 13. November 1999, also fast vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des Rates, von der EZB darüber informiert worden, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung Berichte und Protokolle umfasst, deren Urheber der Ausschuss der Präsidenten und der Währungsausschuss sind (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 34).

116 Da der Kläger seine Klage gegen die Entscheidung des Rates am 20. Januar 2000, d. h. innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von dieser Information durch die EZB hatte Kenntnis erlangen können, erhoben hatte, gelangte der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verspätung dieser Klage als entschuldbar anzusehen sei (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 35).

117 Aus dem Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) lässt sich nicht folgern, dass der Gerichtshof festgestellt hätte, dass der Rat die Existenz des Berichts des Währungsausschusses absichtlich verschwiegen hätte und demnach die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes durch dieses Organ verletzt worden wären.

118 Allerdings hat der Gerichtshof angenommen, dass die Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 geeignet war, den Kläger irrezuleiten, da darin ein von der Basel/Nyborg-Vereinbarung umfasstes Dokument nicht genannt war, dessen Existenz später im Schreiben der EZB vom 8. November 1999 aufgedeckt wurde, und somit beim Kläger eine verständliche Verwirrung hervorgerufen hatte, die es rechtfertigte, dass er diese Entscheidung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist anfocht.

119 Somit zeigt sich, dass die verspätete Erhebung der Klage gegen die Entscheidung des Rates durch die Bekanntgabe einer Information verursacht wurde, die sich im Nachhinein als teilweise unzutreffend herausgestellt hat, ohne dass der Gerichtshof insoweit die dem Rat unterstellte Bösgläubigkeit festgestellt hätte, während der Kläger sein Rechtsmittel mit der Behauptung eines kollusiven Zusammenwirkens von Rat und EZB begründet hatte. Dass die Antwort des Rates als täuschend qualifiziert wurde, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie in der Absicht gegeben worden wäre, den Kläger zu täuschen.

120 Daraus hat der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels, mit dem er befasst war, sämtliche Konsequenzen gezogen, indem er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Verspätung der Klage entschuldbar ist, ohne sich in irgendeiner Weise mit der Begründetheit zu befassen, über die zu entscheiden er nicht in der Lage war (Urteil Pitsiorlas, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 32). Dass der Begriff des entschuldbaren Irrtums seinen Ursprung unmittelbar im Bemühen um die Einhaltung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes findet, bedeutet nicht, dass der Gerichtshof im Urteil Pitsiorlas festgestellt hätte, dass der Rat beim Erlass seiner Entscheidung gegen diese Grundsätze verstoßen hätte.

121 Über die Auslegung des Urteils Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) hinaus stützen auch die dem Gericht zur Würdigung unterbreiteten Tatsachen die Schlussfolgerung, dass es an einer Täuschung seitens des Rates fehlt.

122 Aus den Schriftsätzen der EZB geht nämlich hervor, dass tatsächlich diese den in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Bericht des Währungsausschusses in ihrem Besitz hat. Da der Rat das in Rede stehende Dokument nicht in seinem Besitz hat, ist es denkbar und verständlich, dass er nichts von dessen Existenz wusste.

123 Daraus folgt, dass der Kläger nicht den Nachweis dafür erbracht hat, dass der Rat ihn dadurch getäuscht hat, dass er in seiner Entscheidung den Bericht oder andere vom Währungsausschuss stammende Dokumente verschwiegen hat, und dass das Schweigen des Rates hinsichtlich der Dokumente dieses Ausschusses als Ausdruck der Unkenntnis von deren Existenz und somit der aufrichtigen Überzeugung des Rates beim Erlass dieser Entscheidung auszulegen ist, dass es außer dem Bericht des Ausschusses der Präsidenten kein weiteres Dokument gab, auf das sich der Antrag auf Zugang bezog.

124 Unter diesen Umständen ist die Rüge eines in einer Täuschung durch den Rat liegenden Verstoßes gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes, gegen die Begründungspflicht und gegen das im Beschluss 93/731 verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten zurückzuweisen.

125 Mit der Zurückweisung dieser Rüge ist jedoch noch nicht umfassend über die drei Nichtigkeitsgründe entschieden, mit denen ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze, die Begründungspflicht und den Beschluss 93/731 gerügt wird.

Zum Verstoß gegen das im Beschluss 93/731 verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten

126 Der Rat und die Kommission nahmen am 6. Dezember 1993 einen Verhaltenskodex zur Festlegung der Grundsätze für den Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten an. Der Verhaltenskodex stellt u. a. folgenden Grundsatz auf:

"Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und des Rates."

127 Er bestimmt darüber hinaus:

"Die Kommission und der Rat ergreifen vor dem 1. Januar 1994 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Grundsätze."

128 Zur Erfüllung dieser Verpflichtung erließ der Rat am 20. Dezember 1993 den Beschluss 93/731.

129 Art. 1 des Beschlusses 93/731 lautet:

"(1) Die Öffentlichkeit erhält Zugang zu den Dokumenten des Rates gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses.

(2) Als Dokument des Rates gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 unabhängig vom Datenträger jedes im Besitz des Rates befindliche Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen."

130 Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/731 bestimmt:

"Ist der Urheber des betreffenden Dokuments eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag nicht an den Rat, sondern direkt an den Urheber des Dokuments zu richten."

131 Damit der Rat nach dem Wortlaut des Art. 1 des Beschlusses 93/731 einem Antrag auf Zugang stattgeben kann, müssen die in diesem Antrag genannten Dokumente natürlich nicht nur existieren (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 2000, JT's Corporation/Kommission, T-123/99, Slg. 2000, II-3269, Randnr. 58, und British American Tobacco [Investments]/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 35), sondern sich auch in seinem Besitz befinden.

132 Was erstens die vom Währungsausschuss stammenden Dokumente betrifft, von deren Existenz in der Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 keine Rede war, steht seit dem Schreiben der EZB vom 8. November 1999 fest, dass es sie gibt, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

133 Dagegen ist die Frage, in wessen Besitz sie sich befinden, zwischen den Parteien umstritten und muss beantwortet werden, um über den Klagegrund zu entscheiden, mit dem ein Verstoß gegen das im Beschluss 93/731 vorgesehene Recht des Klägers auf Zugang gerügt wird. Mit der Schlussfolgerung, dass es an einer Täuschung durch den Rat fehlt, ist nämlich noch nicht umfassend über die genannte Rüge entschieden.

134 Dass das Schweigen des Rates hinsichtlich der vom Währungsausschuss stammenden Dokumente als Ausdruck der Unkenntnis von deren Existenz auszulegen ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sie sich nicht in seinem Besitz befunden haben. Es ist theoretisch denkbar, dass der Rat aufgrund unzulänglicher Nachforschungen seiner Dienststellen zu der aufrichtigen, jedoch falschen Auffassung gelangt ist, die Dokumente existierten nicht, obwohl sie in seinen Archiven verwahrt wurden. Eine solche Situation könnte einen Verstoß gegen den Beschluss 93/731 darstellen.

135 Wie bereits ausgeführt, behauptet der Rat, die in Rede stehenden Dokumente des Währungsausschusses oder des Ausschusses der Präsidenten befänden sich nicht einmal in seinem Besitz.

136 Diese Behauptung wird durch die Erklärungen der EZB gestützt, die in dem Antrag auf Zugang genannten Dokumente einschließlich des Berichts des Währungsausschusses würden in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrt, für die Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gelte.

137 Auf diese Ausführungen erklärt der Kläger, dass "[e]ine der beiden Einrichtungen, der Rat oder die EZB, oder sogar beide ... weiterhin die Wahrheit [verheimlichen]".

138 Er weist darauf hin, dass der Rat behaupte, die Urheberregel angewandt zu haben, jedoch "nicht [sage], in wessen Besitz sich der Bericht des Währungsausschusses gegenwärtig befindet"; darüber hinaus "[erkenne] der Rat an, dass er sich im Besitz des Berichts des Währungsausschusses befindet", indem er ausführe, dass sämtliche von diesem Ausschuss stammenden Dokumente als Ratsdokumente zu betrachten seien, sofern dieser Ausschuss die Arbeiten dieses Organs tatsächlich vorbereitet habe. Der Kläger trägt weiter vor, die beiden Beklagten könnten im Sommer 1999 "verhandelt und einvernehmlich entschieden [haben], den fraglichen Bericht und weitere das EWS betreffende Dokumente, also alle Dokumente des Währungsausschusses, der EZB zu übergeben, damit sie durch die in Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB festgelegte Frist von 30 Jahren geschützt werden", und hält es für notwendig, in Erfahrung zu bringen, wie der Bericht des Währungsausschusses der EZB "anvertraut" worden sei.

139 Zu der Frage, wer den Nachweis zu erbringen hat, in wessen Besitz sich die im Antrag auf Zugang genannten Dokumente befinden oder nicht befinden, ist die Rechtsprechung zu Fällen entsprechend anzuwenden, in denen bestritten wird, dass es die im Antrag genannten Dokumente überhaupt gibt.

140 Der Rechtsprechung ist hierzu zu entnehmen, dass entsprechend der in Bezug auf Gemeinschaftsrechtsakte bestehenden Rechtmäßigkeitsvermutung davon auszugehen ist, dass ein Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, nicht existiert, wenn dies von dem betreffenden Organ behauptet wird. Es handelt sich allerdings um eine einfache Vermutung, die der Kläger in jeder Weise aufgrund stichhaltiger und übereinstimmender Indizien widerlegen kann (Urteile JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 58, und British American Tobacco [Investments]/Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 35).

141 Die Entscheidung des Rates enthält keine ausdrückliche Behauptung, er sei nicht im Besitz von Dokumenten, die vom Währungsausschuss stammten, was durch die Besonderheit des vorliegenden Falles, nämlich dadurch zu erklären ist, dass der Rat nur ein einziges Dokument als von dem Antrag auf Zugang erfasst ermittelt und daher seine Antwort im Hinblick auf dieses Dokument begründet hat. Gleichwohl enthält die Entscheidung des Rates unterschwellig die Aussage, dass kein weiteres Dokument existiere, das dem Antrag auf Zugang entspreche, und gibt somit stillschweigend, jedoch zwangsläufig objektiv zu erkennen, dass sich ein solches Dokument nicht in seinem Besitz befindet.

142 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger in seinen Schriftsätzen keine stichhaltigen und übereinstimmenden Indizien angeführt hat, die zum Nachweis geeignet wären, dass der Rat im Besitz von Dokumenten ist, die vom Währungsausschuss stammen.

143 Insoweit ist hervorzuheben, dass

- der kategorischen Behauptung allein, der Rat habe die Wahrheit verheimlicht, offensichtlich keinerlei Beweiskraft zukommt;

- der Hinweis darauf, dass der Rat behaupte, die Urheberregel angewandt zu haben, jedoch "nicht [sage], in wessen Besitz sich der Bericht des Währungsausschusses gegenwärtig befindet", unerheblich ist, da der Rat weiter ausführt, die Urheberregel in Bezug auf den Bericht des Ausschusses der Präsidenten angewandt zu haben;

- die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung, der Rat habe aufgrund seiner Erklärung, dass sämtliche vom Währungsausschuss stammenden Dokumente als Ratsdokumente zu betrachten seien, soweit dieser Ausschuss die Arbeiten dieses Organs tatsächlich vorbereitet habe, den Besitz des Berichts dieses Ausschusses eingeräumt, nicht erläutert wird und unerklärlich bleibt.

144 Zur Frage des Klägers, unter welchen Umständen der Bericht des Währungsausschusses in den Besitz der EZB gelangt ist, führt diese aus, der besagte Bericht habe sich zufällig unter den Dokumenten des Ausschusses der Präsidenten befunden, die beim Umzug des EWI im Oktober 1994 von Basel nach Frankfurt gebracht worden seien. Da der Bericht des Währungsausschusses wie auch der des Ausschusses der Präsidenten von den Finanzministern im Rahmen der Vorbereitung ihres Treffens in Nyborg im September 1987 angefordert worden sei, sei es daher wahrscheinlich, dass das Sekretariat des Ausschusses der Präsidenten ein Exemplar des Berichts des Währungsausschusses zur Information erhalten habe und dieses mit den übrigen Dokumenten des Ausschusses der Präsidenten verwahrt worden sei.

145 Der Kläger liefert keinen Anhaltspunkt von Gewicht, der es erlaubte, die Ausführungen der EZB zu widerlegen.

146 Demnach kann dem Rat keinerlei Verstoß gegen den Beschluss 93/731 vorgeworfen werden, der ein Recht auf Zugang nur zu solchen Dokumenten vorsieht, die sich im Besitz dieses Organs befinden.

147 Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass der Streit der Parteien darüber, ob die vom Währungsausschuss stammenden Dokumente dem Rat zuzuordnen seien, angesichts der Zusammensetzung und der Aufgaben dieses Ausschusses nicht von Belang ist.

148 Was zweitens die vom Ausschuss der Präsidenten stammenden Dokumente angeht, ist zwischen den Parteien weder streitig, dass es sie gibt, noch, dass sie sich im Besitz der EZB befinden.

149 Daher und aus demselben Grund wie dem oben in Randnr. 146 genannten kann dem Rat hinsichtlich des Zugangs zu vom Ausschuss der Präsidenten stammenden Dokumenten kein Verstoß gegen den Beschluss 93/731 vorgeworfen werden.

Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

150 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 55; Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Rothmans/Kommission, T-188/97, Slg. 1999, II-2463, Randnr. 36; vom 6. April 2000, Kuijer/Rat, T-188/98, Slg. 2000, II-1959, Randnr. 36, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 63).

151 Über die Folgen hinaus, die der Kläger daran knüpft, dass der Rat in Bezug auf die Begründung der Entscheidung vom 30. Juli 1999 eine Täuschung begangen habe, eine Rüge, die bereits oben in Randnr. 124 zurückgewiesen worden ist, macht er geltend, dass die Behauptung des Rates, die besagte Entscheidung sei auf die "Urheberregel" gestützt, eine nachträgliche Auslegung dieser Entscheidung darstelle und nicht als zulässige Begründung für sie angesehen werden könne.

152 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die dem Kläger mit Schreiben vom 2. August 1999 zur Kenntnis gebrachte Entscheidung des Rates ihrem Wortlaut nach unmissverständlich ist und dem Kläger darin eindeutig mitgeteilt wird, dass das im Antrag genannte Dokument, nämlich der am 8. September 1987 in Nyborg "veröffentlichte" Bericht des Ausschusses der Präsidenten über die Stärkung des EWS, von den Präsidenten der Zentralbanken erstellt worden sei und dass der Kläger seinen Antrag unmittelbar an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB richten müsse.

153 Trotz der fehlerhaften Verwendung des Begriffs "veröffentlicht" und der fehlenden ausdrücklichen Nennung des Ausdrucks "Urheber des Dokuments" ist davon auszugehen, dass die Begründung der Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 den Anforderungen des Art. 253 EG und des Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 93/731 in dem Sinne genügt, dass der Kläger in die Lage versetzt wurde, die Gründe für die Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf Zugang zu erkennen, und das Gericht uneingeschränkt imstande ist, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nachzuprüfen.

154 Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass der Rat behauptet, obwohl Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/731 in der Ablehnungsentscheidung vom 30. Juli 1999 nicht ausdrücklich erwähnt sei, gehe aus deren Wortlaut hervor, dass sie auf die in diesem Artikel genannte Urheberregel gestützt sei.

155 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der Entscheidung des Rates, so wie sie dem Kläger mit Schreiben vom 2. August 1999 bekannt gegeben wurde, zunächst heißt, dass der Zweitantrag auf Zugang gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses 93/731 in das Register des Generalsekretariats eingetragen worden sei, und der Kläger am Ende des Dokuments aufgefordert wird, sich gemäß "Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses" an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB zu wenden.

156 Damit zeigt sich, dass in der Entscheidung des Rates auf etwas verwiesen wurde, bei dem es sich nur um Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/731, der die Urheberregel zum Ausdruck bringt, handeln kann, wonach das Organ, das sich im Besitz des im Antrag genannten Dokuments befindet, den Zugang verweigern und den Antragsteller an den Urheber des Dokuments verweisen kann.

157 Da sich der Rat nicht im Besitz der vom Ausschuss der Präsidenten stammenden Dokumente befindet, stellt seine Entscheidung vom 30. Juli 1999 nicht im eigentlichen Sinne eine Anwendung der Urheberregel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 93/731 dar. Diese Feststellung kann jedoch nicht das Ergebnis in Frage stellen, dass der Rat nicht gegen die Begründungspflicht verstoßen hat.

158 Schließlich ist die Begründung der Entscheidung des Rates durch die Besonderheit des vorliegenden Falls, nämlich dadurch zu erklären, dass der Rat nur ein einziges Dokument als dem Antrag auf Zugang entsprechend ermittelt und daher seine Antwort im Hinblick auf dieses Dokument begründet hat.

159 Wie ausgeführt, enthält die Entscheidung des Rates die stillschweigende Aussage, dass es weitere dem Antrag auf Zugang entsprechende Dokumente nicht gebe, die rechtlich gesehen aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes des Klägers als anfechtbare Ablehnung des Zugangs anzusehen ist.

160 Unter diesen Umständen kann dem Rat nicht vorgeworfen werden, er habe eine Ablehnung auf Zugang zu nicht genau bezeichneten Dokumenten nicht begründet, nur weil er nicht ausdrücklich angegeben hat, dass es seiner Meinung nach außer dem Bericht des Ausschusses der Präsidenten kein Dokument gebe, das dem Antrag auf Zugang entspreche.

161 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes

162 Zwar kann die Art und Weise, in der der Rat den Antrag des Klägers auf Zugang behandelt hat, nicht als Täuschung des Klägers eingestuft werden (vgl. oben, Randnr. 123), doch ist zu prüfen, ob diese Behandlung nicht zumindest einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes begründet.

163 Zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, gehört u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, T-31/99, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

164 Im vorliegenden Fall antwortete der Rat dem Kläger mit seinem ersten Schreiben vom 11. Mai 1999, er habe das gesuchte Dokument nicht gefunden, während er ihm in seinem Schreiben vom 2. August 1999 mitteilte, dass die im Antrag genannte Vereinbarung einen vom Ausschuss der Präsidenten am 8. September 1987 in Nyborg "veröffentlichten" Bericht betreffe, dass er selbst insoweit nie eine Entscheidung zu treffen gehabt habe und dass sich der Kläger an die Präsidenten der Zentralbanken oder an die EZB wenden müsse.

165 Es ist hervorzuheben, dass

- der Antrag des Klägers auf den Beschluss 93/731 gestützt war, nach dessen Art. 1 die "Öffentlichkeit ... Zugang zu den Dokumenten des Rates gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses [erhält]" und als "Dokument des Rates ... jedes im Besitz des Rates befindliche Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen [gilt]";

- der Rat, wenn er wie hier nicht im Besitz von dem Antrag auf Zugang entsprechenden Dokumenten ist, nach dem Beschluss 93/731 nicht verpflichtet ist, die maßgebenden Dokumente, ihre Urheber und ihre Besitzer zu suchen und zu ermitteln, damit er dem Antragsteller Auskunft geben kann;

- der Rat im vorliegenden Fall gleichwohl ein Dokument im Sinne des Antrags auf Zugang, nämlich den Bericht des Ausschusses der Präsidenten, gesucht und mit Erfolg ermittelt hat und den Kläger in sachdienlicher Weise an die EZB verwiesen hat, in deren Besitz sich dieses Dokument befand.

166 Der Antwort des Rates auf eine schriftliche Frage des Gerichts ist insoweit zu entnehmen, dass der Beklagte den Zweitantrag des Klägers an die EZB weitergeleitet und gleichzeitig darum gebeten hat, ihm das Dokument mit der Vereinbarung zu übermitteln, die der Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken über die technischen Reformen zur Stärkung des EWS getroffen hatte und der die Finanzminister der Mitgliedstaaten bei ihrem informellen Treffen in Nyborg am 12. September 1987 zugestimmt hatten. Auf sein Ersuchen erhielt der Rat eine Pressemitteilung vom 18. September 1987, in der nur der Bericht des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten erwähnt wird und jeder Hinweis auf den Bericht des Währungsausschusses fehlt.

167 Der Rat hat auch dargetan, dass er interne Nachforschungen angestellt habe, um sich zu vergewissern, dass ihm im Anschluss an das erwähnte informelle Treffen der Finanzminister der Mitgliedstaaten kein Dokument mit der Basel/Nyborg-Vereinbarung zugeleitet worden sei.

168 Demnach ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt wird, zurückzuweisen.

169 Was den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, kann sich auf diesen Grundsatz jeder berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products/Kommission, 265/85, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44, und vom 26. Juni 1990, Sofrimport/Kommission, C-152/88, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 26). Eine Verletzung dieses Grundsatzes kann niemand geltend machen, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2000, Mehibas Dordtselaan/Kommission, T-290/97, Slg. 2000, II-15, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

170 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass der Kläger in keiner Weise dargetan hat, dass der Rat ihm konkrete Zusicherungen hinsichtlich der Bekanntgabe der die Basel/Nyborg-Vereinbarung bildenden Dokumente gegeben hätte. In Wirklichkeit zeigt sich, dass sich der Kläger auf eine abstrakte Darstellung des in Rede stehenden Klagegrundes beschränkt und nicht erläutert hat, worin der Verstoß gegen diesen Grundsatz bestehen soll.

171 Daher ist der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird, zurückzuweisen.

172 Nach alledem ist die vom Kläger erhobene Klage abzuweisen, soweit sie die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates betrifft.

2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EZB

a) Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/284 und von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB

173 Auch wenn der Kläger dies in seinen Schriftsätzen nicht ausdrücklich erklärt, geht aus diesen und insbesondere aus der Prüfung der Klagegründe, mit denen ein Verstoß gegen das grundlegende Transparenzprinzip und das Recht auf Zugang zu Dokumenten sowie ein Ermessensmissbrauch gerügt wird, hervor, dass er eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/284 und von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB, und zwar für die letztgenannte Bestimmung aus zwei Gründen, erhebt.

174 So macht der Kläger zum einen geltend, dass Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gegen Art. 12.3 der ESZB-Satzung verstoße und keine Rechtsgrundlage habe, und zum anderen, dass Art. 1 des Beschlusses 1999/284 und Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB, auf die die Entscheidung der EZB gestützt sei, gegen das grundlegende Transparenzprinzip und das Recht auf Zugang zu Dokumenten verstießen, wie sie in der Rechtsprechung und in den Art. 1 EU und 6 EU sowie in Art. 110 Abs. 2 EG und in Art. 255 Abs. 1 EG anerkannt seien.

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/284

175 In Bezug auf die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/284 ist daran zu erinnern, dass der Kläger, nachdem er seinen ersten Antrag auf Zugang zur Basel/Nyborg-Vereinbarung auf den Beschluss 1999/284 gestützt hatte, im Einklang mit den ihm von der EZB gegebenen Hinweisen einen neuen, ausdrücklich auf Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gestützten Antrag formuliert hat, um eine Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums von 30 Jahren zu erwirken. Dass das Schreiben des Klägers vom 27. Juli 1999 die unzutreffende Bezeichnung "Zweitantrag" trägt, ist unerheblich.

176 Dieser zweite Antrag wurde vom EZB-Rat mit der Entscheidung der EZB in Anwendung von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB, nicht aber aufgrund des Beschlusses 1999/284 abgelehnt.

177 Somit geht der Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/284 wegen Verstoßes gegen das Transparenzprinzip und das Recht auf Zugang zu Dokumenten gerügt wird, selbst dann ins Leere, wenn er als zulässig angesehen werden sollte. Selbst wenn nämlich dieser Klagegrund durchgriffe, könnte die festgestellte Rechtswidrigkeit die Gültigkeit der Entscheidung der EZB nicht in Frage stellen.

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB

- Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB

178 Die EZB macht geltend, das Vorbringen des Klägers in der Erwiderung zu ihrer Befugnis zur Regelung des Zugangs zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten und zum Fehlen einer Rechtsgrundlage für Art. 23.3 ihrer Geschäftsordnung sei ein neues Angriffsmittel, das gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könne.

179 Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich, dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts vom 20. September 1990, Hanning/Parlament, T-37/89, Slg. 1990, II-463, Randnr. 38, und vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T-118/96, Slg. 1998, II-2991, Randnr. 142).

180 Es steht fest, dass der Kläger in seiner Klageschrift die Rechtmäßigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB in Zweifel gezogen hat. So hat er vorgetragen, dass der Beschluss 1999/284 zwar auf die Archive der EZB und des EWI Bezug nehme, die Archive des Ausschusses der Präsidenten jedoch vollständig "vergesse", obwohl sie älter seien und für sie in Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB eine Regelung getroffen werde. Diese Bestimmung verbiete den Zugang zu sehr umfassenden Gruppen von Dokumenten, reduziere sein Recht auf Zugang zu Dokumenten auf null und verstoße gegen das tragende Transparenzprinzip, wie diese Rechte und dieser Grundsatz in den Art. 1 EU und 6 EU, in Art. 110 Abs. 2 EG und Art. 255 Abs. 1 EG sowie in der Rechtsprechung anerkannt seien.

181 Auf diesen Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 ihrer Geschäftsordnung gerügt wird, erwidert die EZB, dass der spezifische Status und die spezifische Natur der in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Dokumente eine Erklärung und Rechtfertigung dafür seien, dass sie vom Anwendungsbereich des Beschlusses 1999/284 ausgenommen seien und in völlig zulässiger Weise eine in dem erwähnten Art. 23 festgelegte rechtliche Sonderregelung erlassen worden sei. Die Beklagte stützt diese Behauptung darauf, dass die Archive des Ausschusses der Präsidenten Dokumente enthielten, die zum einen vom Ausschuss der Präsidenten, dem Ausschuss der Vertreter, den Unterausschüssen sowie den Gruppen der Sachverständigen und zum anderen vom Währungsausschuss - im Verhältnis zur EZB sämtlich Dritte - verfasst worden seien.

182 In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der Erwiderung vorgetragen, dass die EZB mit der Regelung des Zugangs zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten in ihrer Geschäftsordnung unter Verstoß gegen Art. 12.3 der ESZB-Satzung, die sie nicht ermächtige, "die Angelegenheiten Dritter" zu regeln, ihren Kompetenzbereich überschritten habe.

183 Somit zeigt sich, dass der Klagegrund, mit dem die Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gerügt und mit einem Verstoß gegen Art. 12.3 der ESZB-Satzung begründet wird, eine Erweiterung des implizit in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellt, mit dem die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzprinzip und gegen das Recht auf Zugang zu Dokumenten gerügt wird, und dass er einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist. Er ist daher als zulässig anzusehen.

- Zum Klagegrund, mit dem die mit einem Verstoß gegen Art. 12.3 der ESZB-Satzung begründete Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gerügt wird

184 Vorab ist auf den Zusammenhang hinzuweisen, in dem Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB erlassen wurde.

185 Die Schlussakte des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union enthält folgende Erklärung Nr. 17:

"Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Transparenz des Beschlussverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konferenz empfiehlt daher, dass die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit besser zugänglich gemacht werden sollen."

186 Zum Abschluss der Tagung des Europäischen Rates von Birmingham am 16. Oktober 1992 gaben die Staats- und Regierungschefs eine Erklärung mit dem Titel "Eine bürgernahe Gemeinschaft" ab, in der sie die Notwendigkeit hervorhoben, die Gemeinschaft transparenter zu gestalten. Diese Verpflichtung wurde bei der Tagung des Europäischen Rates von Edinburgh am 12. Dezember 1992 bekräftigt.

187 Am 5. Mai 1993 richtete die Kommission an den Rat, das Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss die Mitteilung 93/C 156/05 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz der Gemeinschaftsorgane befinden. Sie gab darin die Ergebnisse einer vergleichenden Untersuchung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in den verschiedenen Mitgliedstaaten und in einigen Drittländern wieder und kam zu dem Schluss, dass der Zugang zu den Dokumenten auf Gemeinschaftsebene erweitert werden müsse.

188 Am 2. Juni 1993 erließ die Kommission die Mitteilung 93/C 166/04 über die Transparenz in der Gemeinschaft, in der sie die Grundprinzipien für den Zugang zu Dokumenten darlegte.

189 Beim Europäischen Rat von Kopenhagen vom 22. Juni 1993 wurden der Rat und die Kommission aufgefordert, "ihre Arbeiten im Einklang mit dem Grundsatz, dass die Bürger möglichst umfassenden Zugang zu Informationen erhalten, fortzusetzen".

190 Am 6. Dezember 1993 erließen der Rat und die Kommission einen Verhaltenskodex zur Festlegung der Grundsätze für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Kommission und des Rates und kamen überein, dass jedes der beiden Organe diese Grundsätze vor dem 1. Januar 1994 jeweils durch spezifische Regelungen umsetzen werde.

191 Um die Erfüllung dieser Verpflichtung zu gewährleisten, erließ der Rat am 20. Dezember 1993 den Beschluss 93/731 und die Kommission am 8. Februar 1994 den Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58).

192 Am 1. Januar 1994 begann die durch die Einführung des EWI und die Auflösung des Ausschusses der Präsidenten gekennzeichnete zweite Stufe der WWU. Am 3. Juni 1997 erließ das EWI den Beschluss Nr. 9/97 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Verwaltungsdokumenten des Europäischen Währungsinstituts (ABl. 1998 L 90, S. 43), d. h. jeder Aufzeichnung bestehender, die aktuelle Organisation und das Funktionieren des EWI betreffender Daten, und zwar ungeachtet des dafür verwendeten Mediums.

193 Mit der Errichtung der EZB am 1. Juni 1998 wurde der Auftrag des EWI beendet, das mit der Schaffung der EZB gemäß Art. 123 EG liquidiert wurde.

194 In diesem Kontext erließ die EZB gemäß Art. 12.3 der ESZB-Satzung am 7. Juli 1998 ihre Geschäftsordnung, deren Ausarbeitung wenig später, am 3. November 1998, der Erlass des Beschlusses 1999/284 folgte.

195 In Anbetracht der - vom Kläger bestrittenen - Behauptung der EZB, sie sei im Verhältnis zu den Urhebern der in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Dokumente Dritter, was eine in Art. 23.3 ihrer Geschäftsordnung festgelegte rechtliche Sonderregelung für den Zugang zu diesen Dokumenten rechtfertige, trägt der Kläger vor, die EZB habe mit der Regelung des Zugangs zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten in ihrer Geschäftsordnung unter Verstoß gegen Art. 12.3 der ESZB-Satzung, die sie nicht ermächtige, "die Angelegenheiten Dritter" zu regeln, ihren Kompetenzbereich überschritten.

196 Nach Art. 12.3 der ESZB-Satzung beschließt "[d]er EZB-Rat eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt".

197 Im Urteil Niederlande/Rat (oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 37) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass, solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine allgemeine Regelung über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten, die im Besitz der Gemeinschaftsorgane sind, erlassen hat, diese die Maßnahmen, die die Behandlung darauf gerichteter Anträge betreffen, aufgrund ihrer internen Organisationsgewalt erlassen müssen, in deren Rahmen sie geeignete Maßnahmen treffen können, um das reibungslose Arbeiten ihrer Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu gewährleisten.

198 Da das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz der Organe oder Gemeinschaftseinrichtungen befinden, sowohl beim Erlass der Geschäftsordnung als auch bei deren Änderung vom 22. April 1999 nicht allgemein geregelt war, war die EZB im vorliegenden Fall ermächtigt, im Rahmen ihrer Geschäftsordnung Maßnahmen zur Regelung der Frage zu treffen, wie Anträge auf Zugang zu damals in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten, seien sie von ihr erstellt worden oder ihr zugegangen, unabhängig von der Herkunft oder dem Urheber dieser Dokumente zu behandeln sind.

199 Darin, dass die EZB für den Zugang zu den in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Dokumenten aufgrund ihrer behaupteten Eigenschaft als Dritter im Verhältnis zu den Urhebern dieser Dokumente spezielle, in ihrer Geschäftsordnung enthaltene Regeln festgelegt hat, kann daher kein Verstoß gegen Art. 12.3 der ESZB-Satzung liegen. Selbst wenn, mit anderen Worten, die EZB im Verhältnis zu den Urhebern der in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Dokumente tatsächlich als Dritter anzusehen sein sollte, hätte sie mit der Festlegung einer rechtlichen Sonderregelung für den Zugang zu diesen Dokumenten in ihrer Geschäftsordnung gleichwohl im Einklang mit Art. 12.3 der ESZB-Satzung gehandelt.

200 Der Rat und die Kommission haben im Beschluss 93/731 und im Beschluss 94/90 den Zugang zu in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten einschließlich derjenigen, die von anderen Einrichtungen erstellt wurden, geregelt, dabei allerdings vorgesehen, dass Anträge auf Zugang zu den letztgenannten Dokumenten unmittelbar an deren Urheber zu richten seien, was der sogenannten "Urheberregel" entspricht.

201 Daher ist der Klagegrund, mit dem gerügt wird, Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB sei unter Verstoß gegen Art. 12.3 der ESZB-Satzung erlassen worden, zurückzuweisen.

202 Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die EZB aus der von ihr beanspruchten Eigenschaft als Dritter im Verhältnis zu den Urhebern der in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Dokumente einen Schluss zieht, dem nicht gefolgt werden kann.

203 Die EZB leitet aus dieser Eigenschaft als Dritter ab, dass sie die Dokumente des Ausschusses der Präsidenten als Sekretariat der nationalen Zentralbanken verwalte, die die Urheber dieser Dokumente seien und an die der Kläger seinen Antrag auf Zugang hätte richten müssen. Diese Ausführungen sind nicht mit dem Inhalt von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB und dem der vom EZB-Rat auf den Antrag des Klägers hin erlassenen Entscheidung zu vereinbaren.

204 Es steht nämlich fest, dass die EZB in Art. 23.3 ihrer Geschäftsordnung für den Zugang zu den in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Dokumenten eine rechtliche Sonderregelung festgelegt hat, deren Durchführung dem EZB-Rat übertragen ist, ohne dass die Anwendung einer Urheberregel vorgesehen wäre. Somit hat der EZB-Rat tatsächlich in der Sache über die Begründetheit des Antrags des Klägers auf Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums befunden, ohne den Betroffenen an die nationalen Zentralbanken zu verweisen.

205 Auf jeden Fall hat dieses Vorbringen der EZB, das im Widerspruch zur angewandten Regelung und der im vorliegenden Fall erlassenen Entscheidung steht, keine Auswirkung auf die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits und kann das oben in Randnr. 201 genannte Ergebnis nicht in Frage stellen.

- Zum Klagegrund, mit dem die mit einem Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu Dokumenten und gegen das grundlegende Transparenzprinzip begründete Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gerügt wird

206 Der Kläger macht erstens geltend, dass Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB den Art. 1 EU und 6 EU sowie Art. 110 Abs. 2 EG und Art. 255 Abs. 1 EG, die sein Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB begründeten, jede praktische Wirksamkeit nehme.

207 Aus der bloßen Lektüre der genannten Bestimmungen ergibt sich jedoch, dass diese Behauptung des Klägers völlig haltlos ist.

208 Mit dem Vertrag von Amsterdam, der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist, haben die Mitgliedstaaten einen neuen Artikel über den Zugang zu Dokumenten in den EG-Vertrag aufgenommen, nämlich Art. 255 EG. Er lautet:

"(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind.

(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.

(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest."

209 Art. 255 EG bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. Zudem gelten nach Art. 110 Abs. 2 Unterabs. 4 EG nur die "Artikel 253, 254 und 256 des Vertrags ... für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB".

210 Der Kläger hat sein Vorbringen zum Recht auf Zugang zu Dokumenten der EZB offensichtlich auf eine fehlerhafte Fassung von Art. 110 Abs. 2 Unterabs. 4 EG gestützt, wonach die "Artikel 253 bis 256 des Vertrags ... für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB [gelten]".

211 Dieser sachliche Fehler, der in einigen konsolidierten, inoffiziellen Fassungen des EG-Vertrags zu finden war, geht höchstwahrscheinlich auf eine fehlerhafte Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Vertrags von Amsterdam zurück, wonach die Querverweisungen auf die Artikel im EG-Vertrag der neuen, in Art. 12 Abs. 1 des Vertrags von Amsterdam vorgesehenen Nummerierung entsprechend angepasst werden.

212 Aus dem Vertrag von Amsterdam geht eindeutig hervor, dass dieser Art. 108a EG-Vertrag (jetzt Art. 110 EG) nicht geändert hat, in dem es heißt: "Die Artikel 190, 191 und 192 des Vertrags gelten für die Verordnungen und Entscheidungen der EZB." Der Vertrag von Amsterdam hat den neuen Art. 191a EG-Vertrag (jetzt Art. 255 EG) über das Recht auf Zugang zu Dokumenten demnach nicht dieser Auflistung von Artikeln hinzugefügt. Somit bezieht sich die Querverweisung in Art. 110 EG gem. Art. 12 Abs. 2 des Vertrags von Amsterdam auf die "Artikel 253, 254 und 256".

213 Es steht fest, dass der erwähnte sachliche Fehler mit Zustimmung aller Unterzeichnerstaaten amtlich berichtigt wurde und dass seit dem am 16. März 1999 in Rom unterzeichneten Berichtigungsprotokoll zum Vertrag von Amsterdam außer Zweifel steht, dass Art. 255 Abs. 1 EG für die EZB nicht gilt.

214 Unter diesen Umständen sind die Ausführungen, die der Kläger der vermeintlichen unmittelbaren Wirksamkeit von Art. 255 EG widmet, völlig unerheblich, da das Gericht klargestellt hat, dass diese Bestimmung nicht unmittelbar gilt, weil sie nicht unbedingt ist und ihre Durchführung vom Erlass weiterer Maßnahmen abhängt (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission, T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 35).

215 Im Übrigen kann auch ein Verständnis von Art. 255 EG "im Licht der Art. 1 EU und 6 EU", wie es der Kläger vertritt, die Feststellung nicht entkräften, dass Art. 255 EG für die EZB nicht gilt.

216 Hinzu kommt, dass Art. 1 Abs. 2 EU, wonach "[d]ieser Vertrag ... eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar[stellt], in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden", keine unmittelbare Wirksamkeit zukommt, da die in Rede stehende Bestimmung nicht als "klar" im Sinne des Urteils des Gerichtshofs vom 5. Februar 1963, Van Gend en Loos (26/62, Slg. 1963, 1), angesehen werden kann (Urteil Petrie u. a./Kommission, oben in Randnr. 214 angeführt, Randnr. 35).

217 Was Art. 6 EU betrifft, ist daran zu erinnern, dass durch den Vertrag von Maastricht der Grundsatz in die Verträge aufgenommen wurde, dass die Union zur Achtung der Grundrechte verpflichtet ist. Art. 6 EU soll diese Rechte "als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts" gewährleisten.

218 Der Kläger vertritt aber zweitens gerade die Ansicht, dass Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB in unmittelbarem Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs stehe, in der das grundlegende Transparenzprinzip (Urteil Rothmans/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 55), der Grundsatz des Informationsrechts sowie das Recht auf Zugang zu Dokumenten als vom Demokratieprinzip nicht zu trennendes Element (Urteil des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnrn. 82 und 87) anerkannt worden seien.

219 Die EZB bestreitet, dass es im Gemeinschaftsrecht einen tragenden Rechtsgrundsatz gebe, der ein allgemeines Recht auf Zugang zu ihren und zu den Dokumenten der Gemeinschaftsorgane vorsehe. Obwohl den Gemeinschaftsgerichten mehrfach ein auf einen solchen Grundsatz gestütztes Vorbringen unterbreitet worden sei, habe keines dieser Gerichte es für angezeigt gehalten, dies zu prüfen.

220 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2001, Rat/Hautala (C-353/99 P, Slg. 2001, I-9565), ausgeführt hat, dass er in seinem Urteil Niederlande/Rat (oben, Randnr. 72) die Bedeutung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu den im Besitz der Behörden befindlichen Dokumenten unterstrichen und darauf hingewiesen hat, dass in der Erklärung Nr. 17 dieses Recht "mit dem demokratischen Charakter der Organe" verknüpft wird. Der Gerichtshof war weiter der Auffassung, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass der Rat nach Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 93/731 prüfen musste, ob ein teilweiser Zugang zu den von den Ausnahmen nicht gedeckten Informationen zu gewähren war, und die streitige Entscheidung für nichtig erklärt hat; dabei konnte es dem Gerichtshof zufolge "dahinstehen, ob sich das Gericht, wie vom Rat und der spanischen Regierung geltend gemacht [wurde], zu Unrecht auf das Bestehen eines Grundsatzes des Rechts auf Information gestützt hat" (Urteil Rat/Hautala, Randnr. 31).

221 Auf jeden Fall ist selbst dann, wenn das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Gemeinschaftsbehörden - einschließlich der EZB - befindlichen Dokumenten als Grundrecht anzusehen sein sollte, das durch die Gemeinschaftsrechtsordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz geschützt wird, der Einrede, mit der die mit einem Verstoß gegen diesen Grundsatz begründete Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gerügt wird, der Erfolg zu versagen.

222 Es ist daran zu erinnern, dass die Grundrechte keinen "uneingeschränkten Vorrang" genießen können und es "berechtigt [ist], für diese Rechte bestimmte Begrenzungen vorzubehalten, die durch die dem allgemeinen Wohl dienenden Ziele der Gemeinschaft gerechtfertigt sind, solange die Rechte nicht in ihrem Wesen angetastet werden" (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission, 4/73, Slg. 1974, 491, Randnr. 14).

223 Das Recht auf Zugang zu Dokumenten kann durch Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz des öffentlichen oder eines privaten Interesses zulässigerweise beschränkt werden.

224 So ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Verhaltenskodex der Zugang zu einem Dokument zu verwehren ist, wenn durch seine Verbreitung das unter dem Blickwinkel der "Währungsstabilität" angestrebte öffentliche Interesse gefährdet werden könnte.

225 Die seit dem 3. Dezember 2001 geltende Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43), die dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit größtmögliche Wirksamkeit verschaffen, aber auch gemäß Art. 255 Abs. 2 EG die Einschränkungen dafür festlegen soll, bestimmt eine Reihe öffentlicher und privater Interessen, deren Schutz durch Ausnahmen vom Zugangsrecht gewährleistet wird.

226 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht u. a. vor, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats beeinträchtigt würde.

227 Außerdem sind die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten zwingend abgefasst. Daraus folgt, dass die Organe verpflichtet sind, den Zugang zu den Dokumenten zu verweigern, die nachweislich unter diese Ausnahmeregelungen fallen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T-105/95, Slg. 1997, II-313, Randnr. 58, und vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 39); anders als bei den in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen sieht die Bestimmung keine Abwägung gegen ein "überwiegendes öffentliches Interesse" vor.

228 Ferner bestimmt Art. 10 Abs. 4 der ESZB-Satzung ausdrücklich, dass die Aussprachen in den Ratssitzungen vertraulich sind, und aus Art. 110 EG in Verbindung mit Art. 255 EG ergibt sich, dass die EZB vom Anwendungsbereich der letztgenannten Bestimmung ausgeschlossen ist, und damit, dass die EZB hinsichtlich des Zugangs zu Dokumenten im Verhältnis zum Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gesondert behandelt wird.

229 Diese Sonderbestimmungen stehen in Zusammenhang mit den der EZB durch den EG-Vertrag übertragenen Aufgaben, zu deren unabhängiger Erfüllung sie nach dem offenkundigen Willen der Verfasser dieses Vertrags in der Lage sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C-11/00, Slg. 2003, I-7147, Randnr. 130).

230 Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken und wird von den Beschlussorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet. Nach Art. 105 EG bestehen die grundlegenden Aufgaben des ESZB darin, die Geldpolitik der Gemeinschaft festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte durchzuführen, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten sowie das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern, wobei es das vorrangige Ziel des ESZB ist, die Preisstabilität zu gewährleisten. Die EZB erlässt die zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben erforderlichen Verordnungen und Entscheidungen (Art. 110 EG).

231 Es zeigt sich somit, dass der Schutz des öffentlichen Interesses in Bezug auf die Währungspolitik der Gemeinschaft ein zulässiger Grund für die Einschränkung des als Grundrecht angesehenen Rechts auf Zugang zu im Besitz der Gemeinschaftsbehörden befindlichen Dokumenten darstellt.

232 Im vorliegenden Fall stellt der Kläger die Rechtmäßigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB in Abrede, die u. a. für die in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Dokumente einen Geheimhaltungszeitraum von 30 Jahren vorsieht. Wie die EZB in ihren Schriftsätzen ausgeführt hat, enthalten diese Archive Dokumente, die zum einen vom Ausschuss der Präsidenten, dem Ausschuss der Vertreter, den Unterausschüssen sowie den Gruppen der Sachverständigen und zum anderen vom Währungsausschuss verfasst wurden.

233 Es steht aber fest, dass die Tätigkeit des Ausschusses der Präsidenten wie auch die des Währungsausschusses gerade auf die Währungspolitik in der Gemeinschaft gerichtet war.

234 Der Währungsausschuss geht auf den früheren Art. 105 Abs. 2 EWG-Vertrag zurück, in dem es hieß: "Um die Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten in dem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen Umfang zu fördern, wird ein Beratender Währungsausschuss eingesetzt."

235 Dieser Ausschuss, der aus von den Mitgliedstaaten und der Kommission benannten Mitgliedern zusammengesetzt war, hatte ausdrücklich die Aufgabe, die Währungs- und Finanzlage der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs zu beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht zu erstatten und Stellungnahmen an diese Organe abzugeben.

236 Am 8. Mai 1964 erließ der Rat den Beschluss 64/300 über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und bildete den aus den Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten zusammengesetzten Ausschuss der Präsidenten, wobei die Kommission eingeladen war, sich durch eines ihrer Mitglieder in den Sitzungen dieses Ausschusses vertreten zu lassen.

237 Der Ausschuss hatte u. a. die Aufgabe, "Konsultationen über die allgemeinen Grundsätze und großen Linien der Zentralbankpolitik, insbesondere auf dem Gebiet des Kredits, des Geld- und Devisenmarktes, durchzuführen" und "über die wichtigsten Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Zentralbanken fallen, regelmäßig Informationen auszutauschen und diese Maßnahmen zu prüfen". Die Aufgaben des Ausschusses der Präsidenten wurden durch den Beschluss 90/142 erweitert, wonach der Ausschuss Stellungnahmen gegenüber einzelnen Regierungen und dem Rat abgeben konnte "zu Maßnahmen, die die innere und äußere monetäre Situation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des [EWS] beeinflussen können".

238 Nach Art. 12 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Ausschusses der Präsidenten waren "vorbehaltlich anders lautender Entscheidung alle [von diesem Ausschuss] erstellten Dokumente vertraulich".

239 Der Währungsausschuss und der Ausschuss der Präsidenten stellten ihre Tätigkeit am 1. Januar 1999 bzw. am 1. Januar 1994 ein und wurden durch den Wirtschafts- und Finanzausschuss sowie durch das EWI ersetzt. Die von den beiden erstgenannten Einrichtungen erstellten Dokumente, die die EZB im Anschluss an die Liquidierung des EWI in Besitz nahm, wurden unter Berücksichtigung ihrer Herkunft und Natur in einem Sonderarchiv zusammengeführt.

240 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 des Rates vom 22. September 2003 (ABl. L 243, S. 1) geänderten Fassung heißt es: "Sowohl in den Mitgliedstaaten als auch bei den internationalen Organisationen ist es allgemein üblich, die Archive nach Ablauf einer Anzahl von Jahren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen."

241 Im vorliegenden Fall stuft der Kläger die Dauer des Geheimhaltungszeitraums von 30 Jahren als übermäßig lang ein, hält diesen Zeitraum für ungenau, da sein Beginn in Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB nicht ausdrücklich festgelegt sei, und vertritt schließlich die Ansicht, er "reduziere sein Zugangsrecht auf null".

242 Es ist jedoch erstens darauf hinzuweisen, dass die vorgenannte 30-Jahres-Frist genau derjenigen entspricht, die in Art. 1 der Verordnung Nr. 354/83 vorgesehen ist und deren Ablauf grundsätzlich jeder Person, die dies beantragt, den Zugang zu den historischen Archiven der Gemeinschaftsorgane ermöglicht.

243 In ihren (vom Direktorium der Bank am 7. Oktober 2005 genehmigten) Bestimmungen über historische Archive (ABl. 2005, C 289, S. 12) hat auch die Europäische Investitionsbank eine Frist von 30 Jahren festgelegt, bevor ihre historischen Archive öffentlich zugänglich gemacht werden.

244 Zudem bestimmt Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen vom Zugangsrecht höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren gelten. Jedoch können die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes der Privatsphäre (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) oder der geschäftlichen Interessen (Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich) sowie die Sonderbestimmungen für sensible Dokumente (Art. 9) erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

245 Im Übrigen ist zwar richtig, dass Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB keine Aussage über den Beginn der 30-Jahres-Frist enthält, doch kann dieses schlichte Versäumnis nicht zur Rechtswidrigkeit der vom Kläger beanstandeten Bestimmung führen.

246 In Anbetracht der spezifischen Natur der betreffenden Archive, die u. a. die Tätigkeit einer im Jahr 1964 errichteten und erst am 1. Januar 1994 aufgelösten Einrichtung umfassen, sowie der oben dargestellten ständigen Praxis ist davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der Erstellung der Dokumente implizit, aber zwangsläufig den Beginn des Geheimhaltungszeitraums von 30 Jahren bildete, der in der im Jahr 1998 erlassenen Geschäftsordnung der EZB vorgesehen ist. Dieser letztgenannte Zeitpunkt wurde im Übrigen in der Verordnung Nr. 354/83 dem Beginn der darin vorgesehenen Geheimhaltungsfrist von 30 Jahren zugrunde gelegt.

247 Zweitens geht aus Art. 23.3 Satz 2 der Geschäftsordnung der EZB hervor, dass der Regel der Vertraulichkeit keine absolute Geltung zukommt.

248 Die vorgenannte Bestimmung soll nämlich der Öffentlichkeit das Recht verleihen, die Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums zu beantragen, wobei nichts dagegen spricht, dass eine Regelung über die interne Organisation der Arbeit eines Organs Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet (Urteil Niederlande/Rat, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 38). Nach Art. 23.3 Satz 2 der Geschäftsordnung der EZB, der allgemeine Geltung hat, kann daher jede Person schon vor Ablauf eines Zeitraums von 30 Jahren Zugang zu einem beliebigen in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten verwahrten Dokument beantragen.

249 Im Gegensatz zu den Ausführungen des Klägers hinsichtlich des Fehlens eines gerichtlichen Rechtsschutzes unterliegt die Entscheidung des EZB-Rats über die Ablehnung des Antrags auf Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums im Einklang mit dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz wie im vorliegenden Fall der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht hat zu prüfen, ob der EZB-Rat die ihm durch Art. 23.3 Satz 2 der Geschäftsordnung der EZB übertragene Befugnis ordnungsgemäß ausgeübt hat.

250 Nach alledem ist die auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen "das Recht des Klägers auf Zugang zu Dokumenten der EZB und gegen das grundlegende Transparenzprinzip" gestützte Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB zurückzuweisen.

- Zum Klagegrund, mit dem die mit einem Ermessensmissbrauch begründete Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gerügt wird

251 Der Kläger stützt seinen Antrag auf Nichtigerklärung darauf, dass die Kommission einen Ermessensmissbrauch begangen habe, der sowohl durch objektive als auch durch subjektive Elemente gekennzeichnet sei.

252 Zu den objektiven Elementen führt der Kläger aus, dass die EZB, die über eine sehr weitgehende Unabhängigkeit verfüge, Art. 23.3 ihrer Geschäftsordnung vorschnell erlassen habe, ohne die Rechtsprechung und die sich aus dem am 2. Oktober 1997 unterzeichneten Vertrag von Amsterdam ergebende verfassungsrechtliche Verpflichtung zu berücksichtigen, wonach ihr auferlegt sei, in einer spezifischen Regelung ein Recht auf Zugang zu Dokumenten vorzusehen. Die EZB habe allein mit dem Ziel gehandelt, "ein demokratisches Recht auszuschalten".

253 Soweit diese Rüge als zusätzlicher Klagegrund verstanden werden kann, mit dem dargetan werden soll, Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB sei deshalb rechtswidrig, weil der Erlass dieser Bestimmung mit einem Ermessensmissbrauch behaftet sei, ist sie zurückzuweisen.

254 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsakt nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass er ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein zur Bewältigung der konkreten Situation im Vertrag speziell vorgesehenes Verfahren zu umgehen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Februar 1984, Walzstahl-Vereinigung und Thyssen, 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82, Slg. 1984, 951, Randnr. 27; vom 21. Juni 1984, Lux/Rechnungshof, 69/83, Slg. 1984, 2447, Randnr. 30, und vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Ferriere Nord/Kommission, T-143/89, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68).

255 Im vorliegenden Fall genügt die Feststellung, dass die Argumentation des Klägers auf eine irrige Prämisse gestützt ist, da die Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam, aus denen Art. 255 EG hervorgegangen ist, kein Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der EZB vorsehen. Darüber hinaus betrifft die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung auf dem Gebiet des Zugangs zu Dokumenten nicht die EZB.

256 Die Behauptung allein, die EZB habe mit dem Ziel gehandelt, "ein demokratisches Recht auszuschalten", ist reine Spekulation und kein konkretes und objektives Indiz für einen Ermessensmissbrauch.

257 Aufgrund dieser Erwägungen ist die vom Kläger erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB zurückzuweisen.

b) Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

258 Der Kläger trägt vor, die Entscheidung der EZB über seinen Antrag, die Geheimhaltungsfrist zu verkürzen, damit er Zugang zur Basel/Nyborg-Vereinbarung erhalten könne, weise keinerlei Begründung auf und verstoße gegen Art. 253 EG, was die EZB ausdrücklich bestreitet.

259 Die EZB hat in ihren Schriftsätzen anfangs geltend gemacht, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Geltung der Entscheidung des EZB-Rats, die nicht an den Kläger gerichtet gewesen sei, die Aufnahme "einer zusätzlichen, individuellen und spezifischen Begründung" in das Schreiben vom 8. November 1999, mit dem der Kläger von dieser Entscheidung unterrichtet worden sei, entbehrlich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch den individuellen Charakter ihrer Entscheidung eindeutig eingeräumt und anschließend die auf die allgemeine Geltung dieser Entscheidung gestützte Einrede der Unzulässigkeit fallen gelassen.

260 Nach Ansicht der EZB enthält das Schreiben vom 8. November 1999 jedenfalls eine Reihe von Gründen, denen sich klar entnehmen lasse, dass der EZB-Rat, der in seinem Zuständigkeitsbereich über ein sehr weites Ermessen verfüge, die Interessen des Klägers gegen den Schutz des öffentlichen Interesses, insbesondere hinsichtlich der Gefahren für die Währungsstabilität, abgewogen habe. Da das vom EZB-Rat verfolgte Ziel somit im Wesentlichen offengelegt worden sei, wäre es unverhältnismäßig, eine genauere Begründung zu verlangen, die die Bekanntgabe des Inhalts der Dokumente erfordert hätte.

261 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Interporc/Kommission, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

262 Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 1999 einen auf Art. 23.3 der Geschäftsordnung gestützten Antrag auf Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums von 30 Jahren an die EZB gerichtet, um von den zur Basel/Nyborg-Vereinbarung zählenden Dokumenten Kenntnis nehmen zu können, und dies mit der Bedeutung dieser Dokumente für die Erstellung seiner Dissertation begründet.

263 Unter Berücksichtigung der Natur des vom Kläger gestellten Antrags ist die Rechtsprechung entsprechend anzuwenden, wonach das Organ, an das ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten gerichtet wird, in der Begründung seiner Entscheidung erkennen lassen muss, dass es eine konkrete Beurteilung der betreffenden Dokumente vorgenommen hat (Urteile Kuijer/Rat, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 38, und JT's Corporation/Kommission, oben in Randnr. 131 angeführt, Randnrn. 64 und 65).

264 Auf Ersuchen des Gerichts hat die EZB verschiedene Dokumente vorgelegt, die die Existenz der Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 belegen, insbesondere einen Auszug aus dem Protokoll der 29. Sitzung des EZB-Rats, in dem lediglich erwähnt wird, dass der Präsident dargelegt habe, dass der Antrag auf Zugang gestellt worden sei, aus welchen Dokumenten die Basel/Nyborg-Vereinbarung bestehe und dass der EZB-Rat beschlossen habe, dem Vorschlag seines Präsidenten zuzustimmen, keinen Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten zu gewähren.

265 Im Schreiben vom 8. November 1999 heißt es, der EZB-Rat habe zum einen berücksichtigt, "dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung genau genommen kein einheitliches Dokument ist, das in der Form einer Vereinbarung zwischen den Parteien abgefasst wurde, sondern lediglich in Form von Berichten und Protokollen existiert, deren Urheber der Ausschuss der Präsidenten und der Währungsausschuss sind", und zum anderen festgestellt, dass dem Kläger bereits eine Pressemitteilung zugesandt worden sei, in der "alle Punkte der zwischen den Präsidenten der Zentralbanken getroffenen Vereinbarung sehr genau dargelegt" seien. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dem betreffenden Schreiben ein weiteres Dokument als Anlage beigefügt gewesen sei, nämlich die Abschrift des Rechtsakts vom 10. November 1987, mit dem die am EWS-Abkommen vom 13. März 1979 vorgenommenen Änderungen umgesetzt worden seien.

266 "Aufgrund dieser Erwägungen", so das Schreiben vom 8. November 1999, "hat der EZB-Rat beschlossen, keinen Zugang zu den Archiven des Ausschusses der Präsidenten zu gewähren", wobei der Direktor für externe Beziehungen der EZB abschließend seiner Überzeugung Ausdruck verlieh, dass der Kläger seine Forschungsarbeit weiter ertragreich werde vorantreiben können, da dieser sich im Besitz der wesentlichen Informationen zur Basel/Nyborg-Vereinbarung befinde.

267 Dem Schreiben vom 8. November 1999 ist zwar eindeutig zu entnehmen, dass der EZB-Rat dargelegt hat, aus welchen Dokumenten die Basel/Nyborg-Vereinbarung besteht, doch lässt sich aus ihm nicht schließen, dass dessen Entscheidung zeigt, dass er eine konkrete Beurteilung der in dem Antrag auf Zugang bezeichneten Dokumente vorgenommen hat. Werden die Dokumente, zu denen der Zugang beantragt wird, nur ihrer Art nach bezeichnet, kann dies nicht einer Beurteilung der in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gleichgestellt werden. In der Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999, so wie sie dem Kläger am 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht wurde, deutet aber nichts darauf hin, dass die betreffenden Dokumente nach ihrem Inhalt beurteilt worden wären.

268 Selbst wenn man annimmt, dass die Begründung dieser Entscheidung das Vorliegen einer konkreten Prüfung der betreffenden Dokumente erkennen lässt, ist jedenfalls festzustellen, dass der Kläger nicht in vollem Umfang in die Lage versetzt wurde, ihr die Gründe für die ihm gegenüber ausgesprochene Verweigerung des Zugangs zu entnehmen, und dass das Gericht seine Kontrollaufgabe nicht wahrnehmen kann.

269 In seiner Entscheidung, eine Verkürzung des Geheimhaltungszeitraums und damit den Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu verweigern, macht der EZB-Rat nämlich weder ein Bedürfnis noch einen besonderen Grund für den Schutz dieser Dokumente geltend und liefert erst recht keine - auch nur knappe - Erläuterung, die seine Weigerung, den Inhalt der Dokumente offenzulegen, rechtfertigen und es erlauben würde, ihr zu entnehmen und zu prüfen, ob das Schutzbedürfnis tatsächlich vorliegt.

270 Diese Entscheidung ist ersichtlich nur auf die vom EZB-Rat vorgenommene Beurteilung der Frage gestützt, ob beim Kläger im Hinblick auf die ihm übermittelten und im vorliegenden Fall als ausreichend angesehenen Informationen zur Basel/Nyborg-Vereinbarung ein besonderes Bedürfnis gegeben war, über die betreffenden Dokumente zu verfügen.

271 Entgegen dem Vorbringen der EZB lässt deren Entscheidung eine Abwägung der Interessen des Klägers gegen das öffentliche Interesse an der Währungsstabilität nicht klar erkennen.

272 Erst in ihrer Klagebeantwortung hat die EZB erstmals ausgeführt, dass der EZB-Rat der Ansicht gewesen sei, die betreffenden Dokumente, die in erster Linie als Leitfaden für die politischen Verhandlungen bei der informellen Sitzung der Finanzminister in Nyborg gedacht gewesen seien, enthielten kontroverse Beratungen und Informationen, die noch nicht öffentlich bekannt gemacht worden seien, da die Vertraulichkeit dieser politischen Beratungen gewahrt werden müsse, um einen "Raum" zur Reflexion zu bewahren. In der Gegenerwiderung hat die EZB auf den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht erwidert, die Gründe ihrer Entscheidung zeigten eindeutig, dass der EZB-Rat "tatsächlich die Interessen des Klägers gegen den Schutz des öffentlichen Interesses und insbesondere gegen die Gefahren für die Währungsstabilität abgewogen" habe.

273 Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich aus dem Kontext, in dem die Entscheidung getroffen wurde, für das Organ geringere, unter besonderen Umständen aber auch schärfere Anforderungen hinsichtlich der Begründung ergeben können (Urteil Kuijer/Rat, oben in Randnr. 150 angeführt, Randnr. 45). Somit ist im vorliegenden Fall anhand des gesamten Schriftwechsels zwischen der Einrichtung und dem Kläger zu prüfen, ob die Begründungspflicht beachtet wurde.

274 Die EZB teilte dem Kläger auf seinen ersten Antrag auf Zugang zur Basel/Nyborg-Vereinbarung mit, dass die vom Ausschuss der Präsidenten stammenden Dokumente nicht in den Anwendungsbereich des Beschlusses 1999/284, sondern in den von Art. 23.3 ihrer Geschäftsordnung fielen, die u. a. vorsehe, dass diese Dokumente erst nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren frei zugänglich seien. Dementsprechend übermittelte die EZB dem Kläger keines der in den Archiven des Ausschusses der Präsidenten abgelegten Dokumente.

275 Am 27. Juli 1999 wandte sich der Kläger schriftlich an die EZB, um eine erneute Prüfung seines Antrags auf der Grundlage von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB zu beantragen, der den Ausschuss der Präsidenten ermächtigt, in bestimmten besonderen Fällen den Geheimhaltungszeitraum von 30 Jahren zu verkürzen. Der Kläger stützte seinen Antrag ausdrücklich darauf, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung lange zurückliege und dass das EWS rein historischen Charakter habe.

276 Unter diesen Umständen war die EZB aufgrund der Begründungserfordernisse verpflichtet, diesen zweiten, zwar auf eine andere Rechtsgrundlage gestützten, jedoch denselben Gegenstand betreffenden Antrag auf Zugang unter Angabe der Gründe zu bescheiden, aus denen sie sich trotz der vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte nicht in der Lage sah, ihren ursprünglichen Standpunkt hinsichtlich der Vertraulichkeit der in Rede stehenden Dokumente zu ändern.

277 In der Entscheidung der EZB hat der EZB-Rat jedoch keinen Grund angegeben, der geeignet wäre, die Argumente des Klägers zu widerlegen. Auch hier hat die EZB erst nach Erhebung der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, dass zum einen die Auffassungen und Strategien, die in den die Basel/Nyborg-Vereinbarung bildenden Dokumenten zum Ausdruck kämen bzw. analysiert würden, noch immer gültig seien und Auswirkungen auf den gegenwärtigen Wechselkursmechanismus haben könnten, auch wenn er nur die Zentralbanken zweier Mitgliedstaaten betreffe, und dass es zum anderen berechtigte Gründe gebe, diese Dokumente nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, "um jede Marktstörung zu vermeiden".

278 Die Begründung muss in der Entscheidung selbst enthalten sein und kann, wenn diese wie hier im Ansatz eine Begründung enthält, nicht zum ersten Mal und nachträglich vor dem Gemeinschaftsrichter entwickelt und erläutert werden, falls nicht außergewöhnliche Umstände gegeben sind, an denen es aber im vorliegenden Fall mangels Dringlichkeit und angesichts dessen fehlt, dass die EZB eine einmalige Einzelentscheidung zu treffen hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 2. Juli 1992, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, T-61/89, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131, und vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 95).

279 Nach alledem ist die Entscheidung der EZB für nichtig zu erklären, da sie den Begründungserfordernissen des Art. 253 EG nicht genügt, ohne dass die anderen vom Kläger vorgetragenen Klagegründe eines Ermessensmissbrauchs, eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und eines Beurteilungsfehlers der EZB zu prüfen sind.

280 Schließlich ist in diesem Stadium darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage (Rechtssache T-3/00) eine Schadensersatzklage beim Gericht anhängig gemacht hat (Rechtssache T-337/04), aus der eindeutig hervorgeht, dass das dem Rat und der EZB vorgeworfene rechtswidrige Verhalten im Erlass eben der Entscheidungen besteht, deren Nichtigerklärung der Kläger in der Rechtssache T-3/00 beantragt.

281 Im Rahmen seiner Schadensersatzklage und um das rechtswidrige Verhalten der Beklagten darzutun, hat der Kläger Argumente vorgetragen, die teilweise mit denen übereinstimmen, die er mit dem Ziel geltend gemacht hat, die Ungültigerklärung der betreffenden Handlungen zu erwirken. Es steht fest, dass der Kläger einen neuen Grund für die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Entscheidungen über die Verweigerung des Zugangs geltend gemacht hat, nämlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wie auch neue Argumente zur Stützung der bereits im Verfahren betreffend die Nichtigerklärung geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit und zur Erwiderung auf bestimmte Äußerungen der Beklagten in diesem Verfahren.

282 Soweit dieses Vorbringen dahin zu verstehen ist, dass es auch die im Rahmen der Rechtssache T-3/00 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Rates in der EZB stützen soll, ist es als unzulässig zurückzuweisen.

283 Die Haftungsklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten und von Voraussetzungen abhängig, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind. Während Nichtigkeits- und Untätigkeitsklagen die Ahndung der Rechtswidrigkeit zwingender Rechtsakte oder des Fehlens eines solchen Rechtsakts zum Ziel haben, ist eine Haftungsklage auf Ersatz des Schadens gerichtet, der sich aus einer Handlung oder einer unzulässigen Verhaltensweise ergibt, die einem Organ oder einer Einrichtung der Gemeinschaft zuzurechnen ist (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C-234/02 P, Slg. 2004, I-2803, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

284 Der Grundsatz der Eigenständigkeit der Rechtsbehelfe verbietet im vorliegenden Fall eine einheitliche Würdigung aller im Rahmen der Nichtigkeits- und der Schadensersatzklage geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründe, da diesen Klagen stattgebende Entscheidungen unterschiedliche Folgen haben. Wird einer Nichtigkeitsklage stattgegeben, so führt dies zum Verschwinden der beanstandeten Handlung aus der Gemeinschaftsrechtsordnung, während eine erfolgreiche Schadensersatzklage lediglich den Ersatz des durch diese Handlung entstandenen Schadens ermöglicht, ohne diese Handlung ohne Weiteres zu beseitigen.

285 Die Verbindung der Rechtssachen T-3/00 und T-337/04 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung kann das vorgenannte Ergebnis nicht in Frage stellen, denn der Verbindungsbeschluss beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit der betroffenen Rechtssachen, da die Verbindung jederzeit wieder aufgehoben werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 2001, Moccia Irme u. a./Kommission, C-280/99 P bis C-282/99 P, Slg. 2001, I-4717, Randnr. 66, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T-209/01, Slg. 2005, II-5527, Randnr. 71).

C - Zu den Anträgen auf Anordnung von Beweiserhebungen oder prozessleitenden Maßnahmen

286 Der Kläger hat im Rahmen seiner Nichtigkeitsklage beantragt, Beweiserhebungen anzuordnen, damit geklärt werden kann, unter welchen Umständen die angefochtenen Entscheidungen getroffen wurden, und insbesondere, unter welchen Umständen die EZB in den Besitz des Berichts des Währungsausschusses gelangt ist, sowie der EZB aufzugeben, die Protokolle der Sitzung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999 zu den Akten zu reichen.

287 In Anbetracht der oben in Randnr. 144 wiedergegebenen Angaben der EZB zu den Umständen, unter denen sie in den Besitz des Berichts des Währungsausschusses gelangt ist, der Übermittlung verschiedener Dokumente durch die EZB, insbesondere eines Auszugs aus dem Protokoll der 29. Sitzung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999, sowie der Erläuterungen des Rates zu den Umständen, unter denen die Entscheidung vom 30. Juli 1999 getroffen wurde, und den hierzu vorgelegten Unterlagen, ist davon auszugehen, dass den in der vorstehenden Randnummer genannten Anträgen des Klägers entsprochen worden ist und sie mithin gegenstandslos geworden sind.

288 Der Antrag des Klägers, der EZB im Wege prozessleitender Maßnahmen aufzugeben, für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 31. Mai 2000 statistische Angaben über den Zugang zu ihren Dokumenten vorzulegen, ist als für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang zurückzuweisen.

Zur Schadensersatzklage

A - Vorüberlegungen

289 Der Kläger möchte eindeutig die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG feststellen lassen.

290 Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt diese Haftung einer Reihe von Voraussetzungen, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, International Procurement Services/Kommission, T-175/94, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, vom 16. Oktober 1996, Efisol/Kommission, T-336/94, Slg. 1996, II-1343, Randnr. 30, und vom 11. Juli 1997, Oleifici Italiani/Kommission, T-267/94, Slg. 1997, II-1239, Randnr. 20).

291 In Bezug auf die erste Voraussetzung verlangt die Rechtsprechung den Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42). Für die Beurteilung der Frage, ob das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes erfüllt ist, ist das entscheidende Kriterium, ob das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn dieses Organ nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 54, und Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).

292 Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs betrifft, kann die Gemeinschaft nur für Schäden in Haftung genommen werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem rechtswidrigen Verhalten des betroffenen Organs ergeben (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 1979, Dumortier Frères u. a./Rat, 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 13. Februar 2003, Meyer/Kommission, T-333/01, Slg. 2003, II-117, Randnr. 32). Dagegen muss die Gemeinschaft nicht für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe Ersatz leisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Dumortier Frères u. a./Rat, Randnr. 21).

293 Was den Schaden angeht, ist festzustellen, dass dieser tatsächlich und sicher (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2003, Hameico Stuttgart u. a./Rat und Kommission, T-99/98, Slg. 2003, II-2195, Randnr. 67) sowie berechenbar sein muss (Urteil des Gerichts vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T-108/94, Slg. 1996, II-87, Randnr. 54). Dagegen begründet ein rein hypothetischer und unbestimmter Schaden kein Recht auf Schadensersatz (vgl. in diesem Sinne Urteil Oleifici Italiani/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 73).

294 Dem Kläger obliegt es, dem Gemeinschaftsrichter die Beweismittel zum Nachweis des Vorliegens und des Umfangs seines Schadens vorzulegen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Mai 1976, Roquette Frères/Kommission, 26/74, Slg. 1976, 677, Randnrn. 22 bis 24, Urteile des Gerichts vom 9. Januar 1996, Koelman/Kommission, T-575/93, Slg. 1996, II-1, Randnr. 97, und vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, T-184/95, Slg. 1998, II-667, Randnr. 60).

295 Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C-146/91, Slg. 1994, I-4199, Randnrn. 19 und 81, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T-170/00, Slg. 2002, II-515, Randnr. 37).

B - Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

1. Vorbringen der Parteien

296 Zur Voraussetzung des Bestehens eines Schadens trägt der Kläger erstens vor, dass die Weigerung der beiden "Gemeinschaftsorgane", ihm Zugang zu dem begehrten Dokument zu gewähren, seinen Zeitplan für die schriftliche Ausarbeitung durcheinandergebracht habe und ihn auch heute noch, drei Jahre und vier Monate nach Ablauf der für die Abgabe seiner Dissertation (d. h. dem 31. März 2001) vorgesehenen Frist, daran hindere, diese abzuschließen und bei der rechtswissenschaftlichen Fakultät in Thessaloniki einzureichen. Aus dieser Situation ergebe sich folgerichtig, dass ihm ein materieller Schaden entstanden sei, der im Verlust der Einkünfte bestehe, die er unter vernünftigem und angemessenem Einsatz des Doktortitels, der ihm verliehen worden wäre, erzielt hätte, im vorliegenden Fall dadurch, dass er eine Stelle als Jurist bei internationalen Organen oder Einrichtungen wie der EZB oder dem Internationalen Währungsfonds (IWF) erhalten hätte.

297 Der verfahrensrechtliche Grundsatz, wonach es demjenigen, der das Bestehen eines Schadens geltend mache, obliege, den Nachweis dafür zu erbringen, gelte nicht unbeschränkt. Das Gericht müsse erstens der besonderen Natur der Rechtssache, zweitens der Art des entstandenen Schadens und dem Verfahrensgrundsatz der gleichmäßigen Beweislastverteilung sowie drittens der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung tragen.

298 So handele es sich um die erste Rechtssache auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung betreffend den Zugang zu Dokumenten, und die von der EZB genannte Rechtsprechung sei in diesem Zusammenhang keineswegs einschlägig. Sachdienliche Gesichtspunkte für die Beurteilung könne allein die Rechtsprechung in dienstrechtlichen Streitsachen der Beamten liefern.

299 Nach dem Inhalt der Klageschrift könne kein Zweifel daran bestehen, dass es sich beim geltend gemachten Schaden um entgangenen Gewinn (lucrum cessans), nicht aber um erlittenen Verlust (damnum emergens) handele, zwei nach der Rechtsprechung des Gerichts unterschiedliche Begriffe (Urteile Oleifici Italiani/Kommission, oben in Randnr. 290 angeführt, Randnr. 72, und vom 30. September 1998, Coldirelli u. a./Rat und Kommission, T-149/96, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 48).

300 Für den Nachweis entgangenen Gewinns seien die Voraussetzungen weniger streng als für den eines erlittenen Verlustes, da das Bestehen des Schadens und seine Bemessung im Licht des gewöhnlichen Laufs der Dinge und der tatsächlichen, nicht aber theoretischen Wahrscheinlichkeit zu prüfen sei. Der Kläger vertritt insoweit die Ansicht, alle erforderlichen Unterlagen zum Nachweis des Bestehens des geltend gemachten Schadens vorgelegt zu haben.

301 Sein Schaden sei auf der Grundlage dessen zu berechnen, was ein promovierter Jurist erlangt hätte, der vom 1. April 2001, dem Zeitpunkt zu dem er seine Dissertation vorgelegt hätte, bis zum dritten auf die Verkündung des Urteils des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache folgenden Monats bei der EZB beschäftigt gewesen wäre, abzüglich der Einkünfte, die er in Ausübung seines Anwaltsberufs in Griechenland in diesem Zeitraum erzielt habe. Der Kläger beantragt, der EZB die Vorlage einschlägiger Informationen über die Besoldung ihres Personals vorzulegen, damit der Schaden genau beziffert werden könne.

302 Diese Schadensbemessung sei auf den wahrscheinlichen Lauf der Dinge gestützt. Es handele sich nicht um eine willkürlich angenommene Situation, sondern um eine solche, die angesichts der vom Kläger tatsächlich bei der EZB eingereichten Stellenbewerbungen jederzeit hätte eintreten können. Der Kläger behauptet, die vorgetragenen Anhaltspunkte gingen über das hinaus, was die Rechtsprechung für den Nachweis entgangenen Gewinns verlange (Urteil des Gerichts vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T-231/99, Slg. 2002, II-2085, Randnrn. 102, 114, 124, 134, 137 und 173).

303 Der Kläger führt zweitens aus, dass ihm durch die bei der Fertigstellung seiner Dissertation eingetretene Verzögerung von etwa dreieinhalb Jahren ein sehr schwerer immaterieller Schaden entstanden sei, bestehend aus

- einer erheblichen Verlängerung des Zeitraums, in dem er sich um die Fertigstellung dieser Dissertation gesorgt habe;

- der Verzögerung seines beruflichen und finanziellen Fortkommens;

- der fehlenden Möglichkeit, berufliche Gelegenheiten in Griechenland und vor allem im Ausland wahrzunehmen, für die der Doktortitel erforderlich sei;

- der Verschiebung einer Tätigkeit auf akademischem Gebiet, die den Besitz des Doktortitels voraussetze, die entsprechende Ungewissheit und Verschlechterung seiner Situation auch unter Berücksichtigung seines Alters;

- der Notwendigkeit, aufgrund der unablässigen Entwicklungen der WWU seine Dissertation mehrfach zu aktualisieren, dem entsprechenden Verlust an Zeit sowie der entsprechenden Erschöpfung;

- dem bis jetzt empfundenen psychologischen Druck, seine Dissertation abzuschließen, den negativen und ironischen Bemerkungen, denen er ausgesetzt gewesen sei und immer noch ausgesetzt sei, sowie der Verpflichtung, bei jeder Frage nach der Fertigstellung seiner Dissertation Erläuterungen geben zu müssen;

- dem durch das Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof verursachten Verlust an Zeit und Energie;

- der durch die Dauer des Verfahrens, dessen Ausgang für seine Zukunft von entscheidender Bedeutung sei, hervorgerufenen psychischen Zermürbung.

304 Der Kläger verlangt daher einen Betrag von 90 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens.

305 Zur Voraussetzung des Kausalzusammenhangs führt der Kläger aus, der ihm entstandene materielle und immaterielle Schaden sei die unmittelbare Folge der rechtswidrigen Verweigerungen des Zugangs zu dem streitigen Dokument, das einen zentralen Bestandteil seiner Studie bilde, da es sich um eine einzigartige und unentbehrliche historische und rechtliche Quelle zum Nachweis "des Bestehens und der Funktionsweise des 'soft law' auf dem von der WWU und der Tätigkeit der G 7/8 erfassten finanz- und währungspolitischen Gebiet" handele.

306 Die Verweigerung des Zugangs habe sich auf den Zeitplan für die Abfassung seiner Dissertation in verheerender Weise nachteilig ausgewirkt, da sie dazu geführt habe, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den für deren Abgabe festgelegten Termin 31. Dezember 2000, später 31. März 2001, einzuhalten; diese nachteilige Wirkung bestehe bis heute fort.

307 Drei Jahre lang, von Anfang 1997 bis Ende 1999, sei er ausschließlich mit der Abfassung seiner Dissertation beschäftigt gewesen, und seit Sommer 1999, einer Zeit, in der sich seine Forschungsarbeit in einem fortgeschrittenen Stadium befunden habe, habe sich außer den angefochtenen Zugangsverweigerungen nichts mehr ereignet, was den Zeitplan der Abfassung hätte ändern und ihn an der Fertigstellung seiner Dissertation hätte hindern können.

308 Der Kläger beruft sich auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zum Kausalzusammenhang, insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2004, II-3315), in dem dieses "die theoretische Ungewissheit von der tatsächlichen Ungewissheit unterschieden und die Beweisschwierigkeiten anerkannt" habe, indem es der Kommission die Beweislast auferlegt habe.

309 Zur Frage, ob er ohne Berücksichtigung der Basel/Nyborg-Vereinbarung seine Dissertation bei Ablauf der festgelegten Frist hätte vorlegen können oder sogar müssen, erklärt der Kläger, diese Frage stehe in erster Linie im Zusammenhang mit seiner Unabhängigkeit, seiner Freiheit als Forscher und seiner inneren Eigenständigkeit bei wissenschaftlichen Entscheidungen sowie der Beurteilung der Erfordernisse seiner Dissertation, die ihm zuzugestehen seien.

310 Er verweist hierzu auf das Urteil Mattila/Rat und Kommission (oben, Randnr. 99), in dem das Gericht die Auflassung vertreten habe, dass derjenige, der den Zugang beantragt habe, und nur er, darüber entschieden habe, welche Dokumente er benötigt habe, da die Verwaltungseinrichtung über keinerlei Befugnis verfüge, auf die Beurteilung Einfluss zu nehmen, was für den Antragsteller erforderlich oder von Nutzen sei.

311 Da er zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang der Auffassung gewesen sei und es noch immer sei, dass die Basel/Nyborg-Vereinbarung ausschlaggebende Bedeutung für seine Dissertation habe, habe er diese Vereinbarung nicht außer Acht lassen und am 31. Dezember 2000 eine sehr mittelmäßige Arbeit bei der rechtswissenschaftlichen Fakultät abgeben können oder dürfen. Außerdem habe es keine andere Lösung gegeben, die ihm die Feststellung ermöglicht hätte, durch welches Rechtsinstrument die makroökonomischen Indizes der G 7 im Jahr 1987 in das EWS aufgenommen worden seien, wie sie anschließend bis zur Entwicklung der WWU im Jahr 1991/1992 funktioniert hätten und schließlich, wie es sich gegenwärtig mit diesen Indizes verhalte.

312 Gegenüber dem Vorbringen der EZB, er habe selbst zur Verwirklichung des Schadens beigetragen, könne er sich auf seine Unabhängigkeit und seine innere wissenschaftliche Eigenständigkeit berufen.

313 Nach Ansicht des Rates und der EZB sind die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung hinsichtlich des Vorliegens eines sicheren Schadens und eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesem und den behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen hier nicht gegeben.

2. Würdigung durch das Gericht

314 Der Kläger behauptet, dass die vom Rat und der EZB ihm gegenüber ausgesprochenen Verweigerungen des Zugangs zu den die Basel/Nyborg-Vereinbarung bildenden Dokumenten die unmittelbare Ursache eines materiellen und immateriellen Schadens seien.

315 Erstens bestehe der materielle, als Verlust einer Chance oder entgangener Gewinn eingestufte Schaden im Verlust der Einkünfte, die er unter vernünftigem und angemessenem Einsatz des Doktortitels erzielt hätte, der ihm zuvor verliehen worden wäre, im vorliegenden Fall dadurch, dass er eine Stelle als Jurist bei internationalen Organen oder Einrichtungen wie der EZB oder dem IWF erhalten hätte.

316 Den Schriftsätzen des Klägers ist jedoch zu entnehmen, dass der Verlust einer Chance und der entgangene Gewinn, auf die er sich beruft, ihrerseits das Ergebnis eines ersten Ereignisses sind, nämlich der Nichtfertigstellung der Dissertation zu dem für deren Einreichung vorgesehenen Zeitpunkt und dem nachfolgenden Ausbleiben der Verleihung des Titels eines Doktors der Rechte.

317 Dieses erste Ereignis kann jedoch nicht als unmittelbare Ursache für den Verlust einer Chance und des entgangenen Gewinns, auf die er sich beruft, angesehen werden, da der Kläger nicht dartut, dass der Besitz eines Doktortitels die notwendige Voraussetzung dafür gewesen sei, bei den von ihm genannten Einrichtungen eine Stelle zu erhalten.

318 Auch erweist sich die fehlende Fertigstellung und die Nichtvorlage der Dissertation zum gesetzten Termin am 31. März 2001 nicht als unmittelbare Folge der angefochtenen Zugangsverweigerungen, die dem Kläger im August und November 1999, also als sich nach eigenen Aussagen seine Forschungsarbeit im Sommer 1999 bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befand, bekannt waren. Diese Situation kann aber nur als vom Kläger selbst zu vertreten angesehen werden, denn dieser hätte unabhängig von der Anfechtung der ihm gegenüber ausgesprochenen Verweigerungen für den Fortgang bei der Abfassung seiner Dissertation sorgen müssen, um sie ungeachtet dessen, was er als Mangel an Vollständigkeit seiner Forschungsarbeit empfinden konnte, in der hierfür vorgesehenen Frist vorlegen und verteidigen zu können.

319 Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass der Verlust einer Chance zwar einen zu ersetzenden Schaden darstellen kann (Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 1994, C/Kommission, T-47/93, Slg. ÖD 1994, I-A-233 und II-743, Randnr. 54), dass dieser gleichwohl aber tatsächlich und sicher sein muss, damit er wirksam ersetzt werden kann.

320 Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass die ihm seinem Vorbringen nach genommene Chance, eine Stelle bei der EZB oder einer anderen Einrichtung zu erhalten und die damit zusammenhängenden finanziellen Vorteile in Anspruch zu nehmen, in dem Sinne tatsächlich und sicher war, dass er, wenn auch nicht alle Chancen auf Zugang zu einer solchen Stelle, so doch zumindest eine ernsthafte Zugangschance gehabt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 24. September 2002, Girardot/Kommission, T-92/01, Slg. ÖD 2002, I-A-163 und II-859, Randnrn. 96 bis 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Stellenbewerbungen, die der Kläger 1999 an die EZB gerichtet hat, lassen nicht die Annahme zu, dass er sich in einem Einstellungsverfahren befunden hätte, das nach der Verleihung des Titels eines Doktors der Rechte zum Abschluss kommen sollte. Die Ausführungen des Klägers zu seinen Chancen, nach der erfolgreichen Fertigstellung seiner Dissertation bei der EZB oder einer anderen Einrichtung eine Stelle zu erhalten, sind in Wirklichkeit reine Spekulation.

321 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in Randnr. 35 seiner Klageschrift selbst angibt, dass es die die Abfassung seiner Dissertation betreffende "Verzögerung" von rund dreieinhalb Jahren sei, durch die ihm ein sehr schwerer immaterieller Schaden entstanden sei.

322 Aus den oben in Randnr. 318 aufgeführten Gründen ist der Schluss zu ziehen, dass zwischen den angefochtenen Zugangsverweigerungen und dem behaupteten immateriellen Schaden kein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

323 Allerdings ist zu bemerken, dass der Kläger unter den Aspekten des ihm nach seinem Vorbringen entstandenen immateriellen Schadens, wie er oben in Randnr. 318 beschrieben worden ist, der Verlust an Zeit und Energie sowie die psychische "Zermürbung" aufführt, die durch die Einleitung, die Verfolgung und die Dauer der mit den beanstandeten Zugangsverweigerungen in Zusammenhang stehenden Gerichtsverfahren ausgelöst worden seien.

324 Sofern dieser vom Kläger geltend gemachte Verlust an Zeit und Energie und diese von ihm behauptete psychische Zermürbung, die sich von dessen Vorbringen zum Zustand der Ungewissheit, der Sorge und der Enttäuschung, der durch die Nichtfertigstellung der Dissertation zu dem für deren Einreichung vorgesehenen Zeitpunkt hervorgerufen worden sei, und zum nachfolgenden Ausbleiben der Verleihung des Titels eines Doktors der Rechte unterscheiden, als unmittelbare Folge der angefochtenen Zugangsverweigerungen beurteilt werden könnten, kann nicht angenommen werden, dass sie die Merkmale eines zu ersetzenden immateriellen Schadens erfüllen.

325 In Bezug auf die vom Kläger angeblich verspürte psychische Zermürbung ist festzustellen, dass der Kläger sich auf bloße Behauptungen beschränkt und keinerlei urkundlichen Beweis vorlegt, der das Vorliegen einer echten Störung psychischer Art bescheinigte. Der geltend machte Verlust an Zeit und Energie zählt zu den der Einleitung und dem Betreiben eines jeden Gerichtsverfahrens innewohnenden Unannehmlichkeiten, die nicht einem zu ersetzenden immateriellen Schaden gleichgestellt werden können. Insoweit ist hervorzuheben, dass der Kläger gemäß Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs in diesem Rechtszug und im Verfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Pitsiorlas (oben, Randnr. 38) ergangen ist, durch einen Anwalt vertreten war, dessen Aufgabe gerade darin besteht, dem Rechtsuchenden insbesondere dadurch beizustehen, dass er die Verfahrenschriftsätze ausarbeitet und den Lauf des Verfahrens im Namen und für Rechnung seines Mandanten verfolgt.

326 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft hinsichtlich des Vorliegens eines tatsächlichen und sicheren Schadens und eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen diesem und den dem Kläger zufolge rechtswidrigen Verhaltensweisen der Beklagten nicht erfüllt sind, so dass die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage zurückzuweisen ist, ohne dass die Voraussetzung für die außervertragliche Haftung in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Rates und der EZB zu prüfen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

327 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

328 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dem Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EZB stattgegeben worden ist und dass der Rat die Einrede der Unzulässigkeit der gegen seine Entscheidung am 30. Juli 1999 gerichteten Nichtigkeitsklage zu Unrecht erhoben hat. Dem Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung dieser letztgenannten Entscheidung sowie seinen gegen den Rat und die EZB gerichteten Schadenersatzanträgen wurde hingegen nicht stattgegeben.

329 Das Gericht hält es bei angemessener Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles für geboten, in den Rechtssachen T-3/00 und T-337/04 dem Rat, der EZB und dem Kläger jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. In der Rechtssache C-193/01 P trägt der Rat ebenfalls seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

330 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die EZB nichts vorgetragen hat, was im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung und die Entscheidung rechtfertigen würde, dem Kläger ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999, so wie sie Herrn Athanasios Pitsiorlas mit Schreiben der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

3. Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

4. In den Rechtssachen T-3/00 und T-337/04 tragen die EZB, der Rat und der Kläger jeweils ihre eigenen Kosten. In der Rechtssache C-193/01 P trägt der Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

Inhaltsverzeichnis

Rechtlicher Rahmen

Sachverhalt

Verfahren und Anträge der Parteien

A - Anträge in der Rechtssache T-3/00

B - Anträge in der Rechtssache T-337/04

Zur Nichtigkeitsklage

A - Zulässigkeit

1. Zum Vorliegen anfechtbarer Handlungen

2. Zur Rüge der Verspätung der Nichtigkeitsklage

3. Zur Rüge der Missbräuchlichkeit der Klage

4. Zu dem Vorbringen, die EZB sei nicht befugt, Zugang zum Bericht des Währungsausschusses zu gewähren

B - Begründetheit

1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates

a) Vorbringen der Parteien

b) Würdigung durch das Gericht

Vorüberlegungen

Zum Vorwurf der Täuschung durch den Rat

Zum Verstoß gegen das im Beschluss 93/731 verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten

Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

Zum Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes

2. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EZB

a) Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/284 und von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 des Beschlusses 1999/284

Zur Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB

- Zur Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB

- Zum Klagegrund, mit dem die mit einem Verstoß gegen Art. 12.3 der ESZB-Satzung begründete Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gerügt wird

- Zum Klagegrund, mit dem die mit einem Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu Dokumenten und gegen das grundlegende Transparenzprinzip begründete Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gerügt wird

- Zum Klagegrund, mit dem die mit einem Ermessensmissbrauch begründete Rechtswidrigkeit von Art. 23.3 der Geschäftsordnung der EZB gerügt wird

b) Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

C - Zu den Anträgen auf Anordnung von Beweiserhebungen oder prozessleitenden Maßnahmen

Zur Schadensersatzklage

A - Vorüberlegungen

B - Zum Schaden und zum Kausalzusammenhang

1. Vorbringen der Parteien

2. Würdigung durch das Gericht

Kosten

Ende der Entscheidung

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