Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: T-333/01
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 136 a.F.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder zwangsläufig Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren.

( vgl. Randnr. 26 )

2. Im Rahmen einer auf Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) in Verbindung mit Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) gestützten Klage muss der Kläger beweisen, dass sich der geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten des betreffenden Organs ergibt.

( vgl. Randnr. 32 )


Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Februar 2003. - Karl L. Meyer gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - ÜLG - Schadensersatzklage - Bekanntmachungs und Überwachungspflicht - Kausalzusammenhang. - Rechtssache T-333/01.

Parteien:

In der Rechtssache T-333/01

Karl L. Meyer, Uturoa (Französisch-Polynesien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-D. des Arcis, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M.-J. Jonczy und B. Martenczuk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Ersatzes des Schadens, der dem Kläger angeblich durch Amtsfehler entstanden ist, die die Kommission angeblich im Rahmen der Anwendung der Entscheidungen über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete begangen hat,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Die Assoziation der ÜLG mit der Gemeinschaft

1 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG) umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern".

2 Französisch-Polynesien gehört zu den ÜLG.

3 Der Rat erließ auf der Grundlage von Artikel 136 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG) am 30. Juni 1986 den Beschluss 86/283/EWG über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 175, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss von 1986).

4 Später erließ der Rat weitere Beschlüsse über die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft. Am 25. Juli 1991 erließ er den Beschluss 91/482/EWG (ABl. L 263, S. 1) und am 27. November 2001 den Beschluss 2001/822/EG (ABl. L 314, S. 1) (im Folgenden: gemeinsam mit dem ÜLG-Beschluss von 1986: die ÜLG-Beschlüsse).

Sachverhalt und Verfahren

5 Der Kläger betreibt eine Obstbaumplantage auf der Insel Raiatea in Französisch-Polynesien. Zur Finanzierung seiner Tätigkeit nahm er zwischen 1985 und 1989 bei einer örtlichen Bank, der Banque Socredo, mehrere Kredite auf. Die Bank wandte auf die Kredite des Klägers Zinssätze zwischen 7 % und 12 % an.

6 Die Abwicklung der Kredite führte zu Rechtsstreitigkeiten, die durch zwei Urteile der Cour d'appel Papeete vom 12. Mai 1999 entschieden wurden. In der ersten Rechtssache (Urteil Nr. 303) verurteilte die Cour d'appel den Kläger, an die Banque Socredo einen Betrag von 537 191 Euro aufgrund der streitigen Kredite zu zahlen. In der zweiten Rechtssache (Urteil Nr. 302) stellte sie eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens der Banque Socredo fest und verurteilte sie, an den Kläger einen Betrag von 15 093 Euro zu zahlen. Danach wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet, und am 5. Mai 2000 wurde ein vereinfachter gerichtlicher Vergleich genehmigt.

7 Der Kläger hat in der Ansicht, ihm hätte für seine Kredite ein von der Europäischen Investitionsbank (EIB) subventionierter Vorzugszinssatz zugestanden und die Verurteilung zur Zahlung von 537 191 Euro hätte damit vermieden werden können, mit Klageschrift, die am 28. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage gegen die Kommission und den Rat erhoben.

8 Das Gericht hat mit Beschluss vom 5. Juli 2002 die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Rat gerichtet war.

9 Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat dem Kläger eine schriftliche Frage gestellt, die dieser am 29. Juli 2002 beantwortet hat.

10 Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. Oktober 2002 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien und Antrag auf Vorlegung von Unterlagen

11 Der Kläger beantragt,

- festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;

- festzustellen, dass die Kommission durch schwere Verstöße und eine rechtswidrige Unterlassung im Rahmen ihrer Pflichten zur Durchführung und Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der ÜLG-Beschlüsse in Französisch-Polynesien einen Amtsfehler begangen hat;

- festzustellen, dass sie damit gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und des guten Glaubens verstoßen hat;

- festzustellen, dass die Kommission dadurch einen Amtsfehler begangen hat, dass sie dem Europäischen Parlament falsche Informationen über die Herkunft der bei der Banque Socredo aufgenommenen Mittel und Ansprüche des Klägers aufgrund der unmittelbare Wirkung entfaltenden ÜLG-Beschlüsse übermittelt hat;

- festzustellen, dass dieses Fehlverhalten dem Kläger Schäden verursacht hat, die die Kommission zu ersetzen hat;

- dem Kläger eine Frist von zwölf Monaten für die Bezifferung seiner Forderungen zu gewähren;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Die Kommission beantragt,

- wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden;

- auf alle Fälle die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und

- dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Der Kläger verweist in seiner Erwiderung auf die Antwort der Kommission vom 7. Juli 2000 auf die Petition Nr. 811/99, die er beim Europäischen Parlament eingereicht hat, wo es heißt: Nach den (von der EIB bestätigten) Informationen, über die die Kommission verfügt, wurden die dem Kläger von der Banque Socredo gewährten Kredite weder aus dem EEF finanziert noch stammten sie aus Eigenmitteln der EIB." Der Kläger beantragt, dem Gericht die Unterlagen, die diese Informationen enthalten, vorzulegen.

14 Die Kommission beantragt, dem Antrag auf Vorlage von Unterlagen nicht stattzugeben.

Zur Zulässigkeit

15 Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission geltend, dass die Klage aus mehreren Gründen unzulässig sei. Erstens entspreche die Klageschrift nicht den von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts verlangten Mindestanforderungen an Klarheit und Genauigkeit. Sie erlaube es nicht, festzustellen, welche Handlungen oder Unterlassungen der Kommission gerügt würden und welches der konkrete Schaden sei, den der Kläger aufgrund dieser Handlungen oder Unterlassungen erlitten haben wolle.

16 Das Gericht stellt fest, dass die Klageschrift zwar verworren ist, es jedoch erlaubt, zwei angeblich rechtswidrige Verhaltensweisen der Kommission zu ermitteln, die dem Kläger nach seiner Ansicht einen Schaden verursacht haben, nämlich die angebliche fehlende Information der Wirtschaftsteilnehmer über den Inhalt der ÜLG-Beschlüsse und die angeblich fehlende Überwachung und Kontrolle bei der Anwendung der ÜLG-Beschlüsse zum einen sowie die angebliche Übermittlung falscher Informationen an das Europäische Parlament zum anderen.

17 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission sich gegen diese beiden Rügen verteidigt.

18 Die Klageschrift ermöglicht auch eine Kenntnis vom Umfang des Schadens, der angeblich durch die gerügten Verhaltensweisen der Kommission entstanden ist. Der Kläger macht nämlich geltend, dass diese Verhaltensweisen ihn daran gehindert hätten, für seine bei der Banque Socredo aufgenommenen Kredite einen von der EIB finanzierten Vorzugszinssatz von 3 % zu erhalten.

19 Nach allem entspricht die Klageschrift den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts niedergelegten Mindestanforderungen an Klarheit und Genauigkeit.

20 Zweitens macht die Kommission geltend, der Kläger beantrage im Kern beim Gericht die Abgabe von Gutachten über die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Kommission. Das Gericht sei jedoch für die Abgabe derartiger Gutachten nicht zuständig (Beschluss des Gerichts vom 10. April 2000 in der Rechtssache T-361/99, Meyer/Kommission, Slg. 2000, II-2031, Randnr. 9).

21 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Aus der Klageschrift geht hervor, dass der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der gerügten Verhaltensweisen der Kommission und die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens beantragt, der ihm durch diese Verhaltensweisen entstanden sein soll.

22 Drittens macht die Kommission geltend, soweit die Klageschrift den Gegenstand der Klage erkennen lasse, scheine diese dieselben Rügen zu enthalten, die der Kläger bereits in der Rechtssache T-361/99 erhoben habe, in der der Beschluss Meyer/Kommission ergangen sei. Dieser Beschluss sei jedoch rechtskräftig.

23 Sicherlich kann die Rechtskraft einer Entscheidung des Gemeinschaftsrichters, mit der eine Klage abgewiesen wird, der Zulässigkeit einer zweiten Klage entgegenstehen, wenn beide Klagen dieselben Parteien und denselben Gegenstand betreffen und auf demselben Grund beruhen (vgl. Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-427, Randnr. 37, und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T-361/99 betreffen dieselben Parteien und haben denselben Gegenstand. Denn in den beiden Rechtssachen sucht derselbe Kläger Schadensersatz von der Kommission zu erlangen. Ferner beruhen die beiden Rechtssachen zumindest teilweise auf demselben Grund, nämlich den Krediten, die der Kläger bei der Banque Socredo aufgenommen hat, und der mangelnden Überwachung der Anwendung der ÜLG-Beschlüsse durch die Kommission.

25 Das Gericht hat jedoch in der Rechtssache T-361/99 nicht über die Begründetheit der Klage entschieden. Die Klage ist nämlich für offensichtlich unzulässig erklärt worden.

26 Die Rechtskraft erstreckt sich jedoch lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder zwangsläufig Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung waren (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 44; vgl. auch Beschlüsse des Gerichtshofes vom 1. April 1987 in den Rechtssachen 159/84, 267/84, 12/85 und 264/85, Slg. 1987, 1579, Randnr. 2, und vom 28. November 1996 in der Rechtssache C-277/95 P, Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, Randnr. 50).

27 Da das Gericht in der Rechtssache T-361/99 keine Entscheidung tatsächlicher oder rechtlicher Art getroffen hat, an die es im vorliegenden Verfahren gebunden wäre, ist der Einwand der Rechtskraft zurückzuweisen.

28 Viertens macht die Kommission geltend, die ursprüngliche Rüge des Klägers beruhe offenbar auf den Krediten, die die Banque Socredo ihm in den achtziger Jahren gewährt habe. Soweit der Kläger bei der Kommission mangelnde Aufsicht oder Überwachung des Gemeinschaftsrechts in diesem Zeitraum rüge, sei die Klage gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes verjährt.

29 Hierzu stellt das Gericht fest, dass der Kläger behauptet, er habe erst 1997 die Ursache des Schadens im Zusammenhang mit den zwischen 1985 und 1989 aufgenommenen Krediten entdeckt. Im Übrigen rügt er bei der Kommission nicht nur mangelnde Kontrolle oder Überwachung des Gemeinschaftsrechts zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Kredite bei der Banque Socredo aufgenommen habe. Er rügt auch, dass die Kommission dem Europäischen Parlament in Beantwortung einer von ihm eingereichten Petition falsche Informationen übermittelt habe. Diese Mitteilung an das Europäische Parlament erfolgte jedoch am 7. Juli 2000.

30 Angesichts der in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, vorgesehenen Frist von fünf Jahren für die Erhebung einer Schadensersatzklage ist daher auch der Einwand der Verjährung zurückzuweisen.

31 Nach allem ist die Klage zulässig.

Zur Begründetheit

32 Das Gericht erinnert daran, dass der Kläger im Rahmen einer auf Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG) in Verbindung mit Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) gestützten Klage nicht nur die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ zur Last gelegten Verhaltens und das Vorliegen eines Schadens, sondern auch das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweisen muss (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 33, Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, und vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache T-72/99, Meyer/Kommission, Slg. 2000, II-2521, Randnr. 49). Der Schaden muss sich nach ständiger Rechtsprechung mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile International Procurement Services/Kommission, Randnr. 55, und Meyer/Kommission, Randnr. 49).

33 Der Kläger rügt zwei Verhaltensweisen der Kommission. Erstens habe die Kommission ihre Pflicht zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer und ihre Überwachungs- und Kontrollpflicht in Bezug auf die Anwendung der ÜLG-Entscheidungen in Französisch-Polynesien verletzt. Zweitens habe die Kommission dem Europäischen Parlament falsche Informationen übermittelt, indem sie auf die vom Kläger eingereichte Petition Nr. 811/99 hin erklärt habe, dass die Kredite, die der Kläger bei dieser Bank aufgenommen habe, aus Eigenmitteln der Banque Socredo gewährt worden seien. Diese Bank habe nämlich Mittel von der EIB erhalten, um das Vorhaben des Klägers zu finanzieren.

34 Zum erlittenen Schaden sowie zum Kausalzusammenhang zwischen den gerügten Verhaltensweisen und diesem Schaden führt der Kläger aus, dass er, hätte es diese Verhaltensweisen nicht gegeben, für seine bei der Banque Socredo aufgenommenen Kredite einen von der EIB gestützten Vorzugszinssatz von 3 % anstelle des Zinssatzes erhalten hätte, der bei ihm angewandt worden sei und der zwischen 7 % und 12 % liege.

35 Das Gericht ist der Ansicht, dass zunächst zu prüfen ist, ob sich der vom Kläger geltend gemachte Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus den gerügten Verhaltensweisen der Kommission ergibt. Nach dem Vorbringen des Klägers kann ein derartiger Kausalzusammenhang nur dann festgestellt werden, wenn der Kläger dartut, dass die Verhaltensweisen der Kommission ihn tatsächlich daran gehindert hätten, für seine bei der Banque Socredo aufgenommenen Kredite einen mit Gemeinschaftsmitteln gestützten Zinssatz von 3 % zu erhalten.

36 Zum ersten gerügten Verhalten der Kommission macht der Kläger geltend, dass ihm ein von der EIB gestützter Zinssatz von 3 % zugute gekommen wäre, wenn die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer ordnungsgemäß vom Inhalt der ÜLG-Beschlüsse unterrichtet hätte und wenn die Kommission die örtlichen Behörden sowie die Banque Socredo ordnungsgemäß überwacht hätte.

37 Dieses Vorbringen kann nur dann als Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden Erfolg haben, wenn der Kläger dartut, dass er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Kredite aufnahm, im Zusammenhang mit diesen Krediten Anspruch auf eine Gemeinschaftsbeihilfe gehabt hätte.

38 Hierfür beruft sich der Kläger in seiner Klageschrift auf Artikel 125 des ÜLG-Beschlusses von 1986.

39 Der Kläger hat bei der Banque Socredo Kreditverträge zur Finanzierung seiner Obstbaumplantage geschlossen. Artikel 125 des ÜLG-Beschlusses von 1986, auf den sich der Kläger beruft, erwähnt jedoch im Rahmen der Vorhaben, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden können, keine landwirtschaftlichen Vorhaben. Die Cour d'appel Papeete hat im Übrigen in ihrem Urteil Nr. 303 vom 12. Mai 1999 in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Banque Socredo entschieden, dass die Tätigkeiten des Agrarsektors nach den Bestimmungen der Verträge, die die Banque Socredo im Rahmen des ÜLG-Beschlusses von 1986 mit der EIB geschlossen habe, nicht berücksichtigungsfähig" seien, mit anderen Worten, dass sie nicht für ein Darlehen der Socredo in Betracht kämen, das mit Mitteln finanziert werde, die zu verringertem Zinssatz bei der EIB aufgenommen worden seien.

40 Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, dass ihm zu dem Zeitpunkt, zu dem er die in Rede stehenden Kredite aufgenommen habe, nach keiner Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Anspruch auf eine Gemeinschaftsbeihilfe zugestanden habe.

41 Daher kann der Kläger nicht geltend machen, dass der ihm angeblich entstandene Schaden kausal durch eine mangelnde Unterrichtung oder mangelnde Überwachung verursacht worden sei, die die Kommission im Rahmen der Anwendung der ÜLG-Beschlüsse zu vertreten hätte. Er hat nicht dargetan, dass er, wäre das gerügte Verhalten der Kommission unterblieben, für die Darlehen, die er zwischen 1985 und 1989 bei der Banque Socredo aufnahm, einen mit Gemeinschaftsmitteln gestützten Zinssatz von 3 % erhalten hätte.

42 Daher hat der Kläger keinen Kausalzusammenhang zwischen dem gerügten Verhalten der Kommission und dem behaupteten Schaden dargetan.

43 Zum zweiten gerügten Verhalten führt der Kläger aus, dass die Kommission dem Europäischen Parlament falsche Informationen gegeben haben, indem sie in Beantwortung der von ihm eingereichten Petition Nr. 811/99 erklärt habe, dass die Kredite, die er bei der Banque Socredo aufgenommen habe, aus Eigenmitteln dieser Bank stammten. Die Abgabe falscher Auskünfte durch die Gemeinschaftsverwaltung stelle einen Amtsfehler dar (Urteile des Gerichtshofes vom 28. Mai 1970 in den Rechtssachen 19/69, 20/69, 25/69 und 30/69, Richez-Parise u. a./Kommission, Slg. 1970, 325, und vom 4. Februar 1975 in der Rechtssache 169/73, Compagnie continentale France/Rat, Slg. 1975, 117).

44 Der Kläger hat jedoch keinen Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem ihm angeblich entstandenen Schaden dargetan. Denn selbst wenn die Kommission dem Europäischen Parlament am 7. Juli 2000 falsche Informationen übermittelt hätte, erläutert der Kläger nicht, wie ihm dieses Verhalten einen Schaden im Zusammenhang mit den zwischen 1985 und 1989 aufgenommenen Krediten hätte entstehen lassen können. Daher ist dem Antrag auf Vorlage von Unterlagen (siehe Randnr. 13) nicht stattzugeben, mit dem nur die Rechtswidrigkeit des gerügten Verhaltens festgestellt werden soll.

45 Nach allem ist der Schaden, den der Kläger in seiner Klageschrift behauptet - nämlich der Umstand, dass er durch Darlehensverträge an Zinssätze zwischen 7 % und 12 % anstatt von 3 % gebunden gewesen sei -, nicht auf ein Verhalten der Kommission zurückzuführen. Der entstandene Schaden beruht unmittelbar und ausschließlich darauf, dass der Kläger die von der Banque Socredo für die Kredite, die er bei dieser Bank zwischen 1985 und 1989 aufgenommen hatte, geforderten Zinssätze freiwillig angenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil International Procurement Services/Kommission, Randnrn. 56 und 57).

46 Da der Kläger das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den gerügten Verhaltensweisen der Kommission und dem geltend gemachten Schaden nicht dargetan hat, ist die vorliegende Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück