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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 21.03.1997
Aktenzeichen: T-41/97 R
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen der Prüfung der Dringlichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs kann ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Dies könnte insbesondere bei einem Schaden der Fall sein, der die Existenz des betreffenden Unternehmens bedroht oder der selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann.

Wenn der Antragsteller nicht dargetan hat, daß ihm durch die angefochtene Verordnung ein nicht wiedergutzumachender Schaden zu entstehen droht, könnte deren eventuelle Nichtigerklärung durch das Gericht in der Hauptsache einen angemessenen Schadensersatz darstellen, selbst wenn die fragliche Verordnung nur begrenzte Geltungsdauer hat. Denn der Umstand, daß diese Verordnung bereits durchgeführt worden ist und daß der vorgesehene Geltungszeitraum abgelaufen ist, würde den Antragsteller nicht an einer angemessenen Wahrung seiner Interessen hindern, da das betreffende Organ die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hätte und daher veranlasst sein könnte, den Antragsteller in angemessener Weise wieder in einen früheren Stand zu versetzen oder dafür zu sorgen, daß keine identische Handlung erlassen wird.


Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 21. März 1997. - Antillean Rice Mills NV gegen Rat der Europäischen Union. - Regelung über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete - Schutzmaßnahme - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit. - Rechtssache T-41/97 R.

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