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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.07.2007
Aktenzeichen: T-45/01 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

12. Juli 2007

"Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Zugrundelegung eines anderen Rechtsstatus als desjenigen eines Bediensteten auf Zeit - Ersatz des erlittenen materiellen Schadens"

Parteien:

In der Rechtssache T-45/01

Stephen G. Sanders, wohnhaft in Oxon (Vereinigtes Königreich), und 94 weitere Kläger, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, zunächst vertreten durch P. Roth, QC, und die Barrister I. Hutton, E. Mitrophanous und A. Howard, dann durch P. Roth, I. Hutton und Barrister B. Lask,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten,

Beklagte,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch J.-P. Hix und A. Pilette, dann durch J.-P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen Festsetzung nach dem Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2004, II-3315), der Höhe des geschuldeten Schadensersatzes für den finanziellen Schaden, den jeder der Kläger dadurch erlitten hat, dass er für seine Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (JET) nicht als Bediensteter auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Jaeger und H. Legal,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Das Gericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2004, II-3315, im Folgenden: Zwischenurteil), für Recht erkannt, dass die Kommission dadurch, dass sie den Klägern unter Verstoß gegen die Satzung des gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET) keine Verträge als Bedienstete auf Zeit angeboten hat, einen die Haftung der Europäischen Gemeinschaften auslösenden Rechtsverstoß begangen hat, dass die Kläger durch diese Rechtswidrigkeit um eine ernsthafte Chance auf Einstellung als Bedienstete auf Zeit gebracht worden sind und dass sich der Schaden der Kläger aus dem Unterschied zwischen dem Arbeitsentgelt, den damit verbundenen Vergünstigungen und Ruhegehaltsansprüchen, die die Betroffnen bezogen bzw. erworben hätten, wenn sie für das JET-Projekt als Zeitbedienstete gearbeitet hätten, und dem Arbeitsentgelt, den damit verbundenen Vergünstigungen und Ruhegehaltsansprüchen ergibt, die sie als Vertragspersonal tatsächlich bezogen oder erworben haben (Randnrn. 142, 158 und 167 des Zwischenurteils).

2 Nachdem das Gericht jedoch festgestellt hatte, dass die Kläger ihre Schadensersatzansprüche innerhalb einer angemessenen Frist, die fünf Jahre vom Zeitpunkt ihrer Kenntnis der beanstandeten Situation nicht überschreiten durfte, stellen mussten, erklärte es, dass die zu leistende Entschädigung für jeden einzelnen Kläger von dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ältesten von ihm geschlossenen oder verlängerten Vertrags an zu berechnen ist, wobei dieser Zeitpunkt nicht länger als fünf Jahre vor der Einreichung seines Schadensersatzantrags bei der Kommission zurückliegen darf (Randnr. 72 des Zwischenurteils).

3 Da das Gericht nicht die Höhe der jedem einzelnen Kläger geschuldeten Entschädigung bestimmen konnte, wurden in dem Zwischenurteil (Randnr. 170) die Prinzipien und Kriterien für eine Einigung festgelegt, zu deren Erzielung die Parteien aufgefordert wurden; sollte keine Einigung zustande kommen, sollten sie dem Gericht ihre bezifferten Anträge übermitteln.

4 Die Parteien wurden daher aufgefordert,

1. die Planstelle und den Besoldungsgrad zu bestimmen, die den von dem einzelnen Kläger wahrgenommenen Aufgaben entsprochen hätten, wenn ihm zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ältesten von ihm geschlossenen oder verlängerten Vertrags ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten worden wäre, wobei dieser Zeitpunkt nicht länger als fünf Jahre vor der Einreichung seines Schadensersatzantrags zurückliegen durfte (Randnrn. 169 und 171 des Zwischenurteils);

2. sich über die Entwicklung der Laufbahn des Betroffenen von seiner Einstellung bis höchstens zum genannten Zeitraum der letzten fünf Jahre [hierfür im Folgenden: Rekonstruierung der Laufbahn] zu verständigen und dabei Folgendes zu berücksichtigen:

die durchschnittliche Erhöhung der Bezüge eines in diesem Fall für den JET tätigen Bediensteten der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) mit entsprechendem Dienstposten in der entsprechenden Besoldungsgruppe;

die eventuellen Beförderungen, die der Betroffene in diesem Zeitraum gemäß der zugrunde gelegten Besoldungsgruppe und dem zugrunde gelegten Dienstposten hätte erreichen können, wobei von der durchschnittlichen Zahl der Beförderungen auszugehen ist, die Zeitbediensteten der EAG in einer vergleichbaren Situation bewilligt wurden (Randnr. 172 des Zwischenurteils);

3. einen Vergleich der Lage eines Zeitbediensteten der Gemeinschaften und der eines Vertragsangestellten aufgrund der Nettobeträge durchzuführen, unter Abzug der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften geschuldeten Beiträge, Abzüge und anderen einbehaltenen Beträge (Randnr. 173 des Zwischenurteils).

5 Das Gericht hat ferner festgestellt, dass der Entschädigungszeitraum zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ältesten Vertrags beginnt, der innerhalb von fünf Jahren vor Einreichung des Schadensersatzantrags geschlossen oder verlängert wurde, und dass dieser Zeitraum entweder zu dem Zeitpunkt endete, zu dem der Betroffene für das JET-Projekt zu arbeiten aufgehört hat, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 31. Dezember 1999, dem Ende des Projekts, lag, oder zu dem letztgenannten Zeitpunkt, wenn der Betroffene für das JET-Projekt bis zu dessen Beendigung tätig war (Randnr. 174 des Zwischenurteils).

6 Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Entschädigung zum Ausgleich des Verlustes beim Arbeitsentgelt und den damit zusammenhängenden Vergünstigungen im Sinne des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften netto, nach Abzug der Steuer, zu zahlen ist und keinen nationalen Steuerabzügen unterliegt (Randnr. 176 des Zwischenurteils).

7 Da die Parteien sich nicht in allen Punkten über die genaue Festsetzung der jedem einzelnen Kläger geschuldeten Entschädigung haben einigen können, haben sie dem Gericht am 28. Oktober 2005 ihre bezifferten Anträge übermittelt.

8 Mit einer am 19. Dezember 2006 zugestellten prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht die Parteien gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung um Angaben und Erläuterungen zu den Punkten gebeten, die zwischen ihnen im Hinblick auf die Bemessung des Schadens jedes einzelnen Klägers noch ungeklärt sind.

9 Die Kläger haben mit Schriftsatz, der am 20. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, auf die Aufforderungen des Gerichts geantwortet. Die Kommission hat zu den Antworten der Kläger mit Schriftsatz, der am 1. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Stellung genommen.

10 Die Parteien haben ihre bezifferten Anträge auf die prozessleitende Maßnahme hin erläutert und in ihren Antworten auf die Aufforderungen des Gerichts erklärt, dass einige ihrer Meinungsverschiedenheiten behoben worden seien, und auf die noch streitigen Punkte hingewiesen.

11 Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts den am 27. Februar 2007 vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland eingereichten Streithilfeantrag gemäß Art. 115 § 1 in Verbindung mit Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung als verspätet zurückgewiesen.

12 In der Sitzung vom 20. März 2007 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Die Kommission hat eine berichtigte Fassung der Anlagen zu ihren Erklärungen vom 1. März 2007 vorgelegt.

13 Am Ende der Sitzung hat der Kammerpräsident den Klägern eine Frist von einer Woche gewährt, um in Anbetracht der von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen etwaige Änderungen ihrerseits mitzuteilen. Auf Antrag der Kläger hat der Kammerpräsident am 27. März 2007 Fristverlängerungen gewährt - der Kommission bis zum 30. März und den Klägern bis zum 3. April 2007 -, um der Beklagten Gelegenheit zu letzten Berichtigungen ihrer bezifferten Anträge und den Klägern zu einer Stellungnahme dazu zu geben.

14 Die mündliche Verhandlung ist am 17. April 2007 geschlossen worden.

Anträge der Beteiligten

15 Die Kläger beantragen,

- die Kommission zu verurteilen, sie zum 31. Oktober 2005 durch Zahlung von 27 744 467 GBP für die Gesamtheit der Kläger für die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Einbußen beim Arbeitsentgelt, dem Ruhegehalt, den Zulagen und den Vergünstigungen zu entschädigen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16 Die Kommission, unterstützt vom Rat, beantragt,

- sie zu verurteilen, die Gesamtheit der Kläger gemäß dem Zwischenurteil und in Einklang mit ihren Erklärungen in Höhe eines Betrags von am 31. Oktober 2005 insgesamt 5 767 682 GBP zu entschädigen;

- ihr die Hälfte der Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zur Tragweite des Rechtsstreits ratione personae

17 Die Kläger haben auf die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht gestellten Fragen geantwortet, dass zwei von ihnen, die Herren M. Organ und M. R. Sibbald, keinen Antrag auf Schadensersatz stellten.

18 Das Gericht nimmt dies daher zur Kenntnis und stellt fest, dass 93 der 95 Kläger einen Schadensersatzantrag stellen.

19 Außerdem haben die Kläger erklärt, dass Frau S. Rivers, die im Laufe des Verfahrens geheiratet habe, in den Schadensersatzanträgen unter dem Namen Frau S. Playle aufgeführt sei. Zur Vermeidung jeglicher Verwechslungsgefahr wird sie im Rahmen des vorliegenden Urteils mit dem Namen Rivers-Playle bezeichnet.

Zum Umfang der Schadensersatzanträge

20 Ohne eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission geltend, dass die Schadensersatzforderungen der Kläger für den im Zwischenurteil festgelegten Zeitraum (1995-1999) um das Anderthalbfache höher seien als deren ursprüngliche Forderungen. Zwar hätten die Betroffenen diese Forderungen insbesondere in Anbetracht der Informationen angepasst, die sie ihnen im Rahmen ihrer Verhandlungen erteilt habe, jedoch könnte diese erhebliche Erhöhung der Forderungen der Kläger einen Verstoß gegen Art. 44 der Verfahrensordnung darstellen.

21 Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der er in einem Zwischenurteil die Modalitäten der Schadensberechnung festgelegt und ein Sachverständigengutachten angeordnet hatte, eine Erhöhung der ursprünglichen Anträge zugelassen hat, indem er ausführte, dass solche geänderten Anträge zulässig seien. Er fügte hinzu, dass sie eine zulässige, ja sogar notwendige Präzisierung der in der Klageschrift gestellten Anträge seien, vor allem, da er zum einen die für die Berechnung des Schadens erforderlichen Faktoren erstmals in seinem Zwischenurteil bestimmt habe und da zum anderen die genaue Zusammensetzung des Schadens und die genaue Berechnungsweise für die geschuldeten Schadensersatzbeträge noch nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Er habe die Parteien im Tenor seines Zwischenurteils aufgefordert, bezifferte Anträge vorzulegen, falls sie sich nicht über die Höhe des Schadens sollten einigen können. Diese Aufforderung wäre sinn- und bedeutungslos, wenn die Parteien nach Erlass des genannten Urteils keine anderen als die Anträge aus ihrer Klageschrift stellen dürften (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnrn. 38 bis 40).

22 Da im Zwischenurteil zwar der Zeitraum, für den eine Entschädigung zu leisten ist, festgelegt worden ist, deren Zusammensetzung und die Art der Berechnung ihrer genauen Höhe jedoch jedem Einzelnen überlassen blieb, musste die Bezifferung der individuellen Forderungen der einzelnen Kläger nach Erlass dieses Urteils zwangsläufig geändert werden können.

23 Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die unter Berücksichtigung der Begründung des Zwischenurteils geänderten Schadensersatzanträge der Kläger vom 31. Oktober 2005 - wenn man sie insgesamt betrachtet und nicht, wie es die Beklagte tut, allein den auf den Entschädigungszeitraum entfallenden Teil der ursprünglichen Forderungen zugrunde legt - niedriger und nicht etwa höher als deren ursprüngliche Anträge sind.

24 Demzufolge sind die Bemerkungen der Kommission zum Umfang der endgültigen Forderungen als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

Vorbemerkungen

25 Da es den Beteiligten nicht gelungen ist, sich in allen Punkten über die Anwendung der vom Gericht aufgestellten Prinzipien und Kriterien völlig zu einigen, dient das vorliegende Urteil dazu, den Schadensersatz zu bestimmen, der jedem einzelnen Kläger zum Ersatz des Schadens zu gewähren ist, der sich - wie vorstehend in den Randnrn. 1 bis 6 dargetan - aus dem Rechtsverstoß ergibt, der im Zwischenurteil nach den dort aufgestellten Prinzipien und Kriterien festgestellt worden ist.

26 Zunächst ist zu bemerken, dass das Zwischenurteil weder im Hinblick auf die grundsätzliche Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft wegen des festgestellten Rechtsverstoßes noch hinsichtlich der grundsätzlichen Anerkennung des den Klägern entstandenen Schadens, wobei die Entschädigungsansprüche der Kläger auf einen Zeitraum von maximal fünf Jahren begrenzt wurden, noch in Bezug auf die Prinzipien und Kriterien zur Bestimmung der jedem Einzelnen zu leistenden Entschädigung angefochten worden ist. Das Zwischenurteil hat daher in jeder Hinsicht Rechtskraft erlangt und ist für die endgültige Regelung des Rechtsstreits verbindlich (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 1991, Italien/Kommission, C-281/89, Slg. 1991, I-347, Randnr. 14, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, Coussios/Kommission, C-397/95 P, Slg. 1996, I-3873, Randnr. 25, und vom 28. November 1996, Lenz/Kommission, C-277/95 P, Slg. 1996, I-6109, Randnrn. 48 bis 54, sowie zur Rechtskraft eines Zwischenurteils Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn. 54 bis 56). Die Kommission hat im Übrigen in ihren Erklärungen vom 1. März 2007 vorgetragen, dass weder die Kläger noch sie selbst gegen das Urteil vom 5. Oktober 2004 Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt hätten und dass es daher Rechtskraft erlangt habe.

27 Außerdem haben sich die Beteiligten offenbar im Laufe des Rechtsstreits bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu ihren jeweiligen Anträgen vom 28. Oktober 2005 in bestimmten allgemeinen und besonderen Fragen über die Bemessung der jedem einzelnen Kläger geschuldeten Entschädigung unter Berücksichtigung der im Zwischenurteil festgelegten Prinzipien und Kriterien geeinigt.

28 Zunächst haben sich die Beteiligten offenbar über Folgendes geeinigt: die allgemeine Methode zur Berechnung der Verluste der Kläger, die Feststellung der wichtigsten zu berücksichtigenden gemeinschaftlichen und nationalen Bestandteile des Einkommens der Betroffenen, die Anwendung eines Zinssatzes von 5,25 % auf die jedem Einzelnen geschuldete Entschädigung und die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geltende Steuerfreiheit der den Klägern zu gewährenden Entschädigungen, da die Frage der für die genannten Entschädigungen geltenden Steuerregelung im Zwischenurteil ausdrücklich und abschließend geregelt worden ist (siehe oben, Randnr. 6). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beteiligten darüber geeinigt haben, dass zwei Kläger, die Herren D. Hamilton und T. Price, die nach ihrem Ausscheiden beim JET arbeitslos waren, nach der geltenden Regelung Anspruch auf eine entsprechende Leistung gehabt hätten.

29 Gemäß den Anträgen der Parteien vom 28. Oktober 2005 besteht in sechs Punkten, die für die genaue Bestimmung der jedem einzelnen Kläger geschuldeten Entschädigung maßgeblich sind, noch Uneinigkeit, und die Parteien haben das Gericht gebeten, darüber zu entscheiden. Dabei handelt es sich 1. um den Beginn des für jeden Kläger geltenden Entschädigungszeitraums (siehe oben, Randnr. 5), 2. um den Besoldungsgrad und die Dienstaltersstufe, die für jeden Kläger zum Beginn des Entschädigungszeitraums zu bestimmen sind (siehe oben, Randnr. 4), 3. um die Beförderungen, die den Betroffenen hätten zuteil werden können (siehe oben, Randnr. 4), 4. um die mit den Dienstbezügen verbundenen Vergünstigungen, die sie hätten erhalten können (siehe oben, Randnr. 1), 5. um die Beiträge, Abzüge und anderen einbehaltenen Beträge, die zur Bestimmung des Nettoeinkommens eines Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften und desjenigen eines Vertragsangestellten zu berücksichtigen sind (siehe oben, Randnr. 4), und 6. um die Ruhegehaltsansprüche, die jeder der Kläger geltend machen könnte (siehe oben, Randnr. 1).

30 Die Parteien haben ihre Standpunkte nach Erlass der am 19. Dezember 2006 zugestellten prozessleitenden Maßnahme einander noch in einigen Punkten angenähert. So haben sie sich z. B. über den Beginn des Entschädigungszeitraums jedes einzelnen Klägers und über die Beiträge, Abzüge und anderen einbehaltenen Beträge geeinigt, die zur Bestimmung des von den Betroffenen als Vertragsangestellte tatsächlich bezogenen Einkommens zu berücksichtigen sind. In den übrigen Streitpunkten gehen die Ansichten jedoch noch immer mehr oder weniger weit auseinander.

31 Außerdem haben die Parteien, deren Auffassungen sich in dieser Hinsicht unterscheiden, in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung auf ihre Schwierigkeiten hingewiesen, eine Anerkennung der Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs zu erwirken, dass die den Klägern zu gewährenden Entschädigungen gemäß dem Zwischenurteil des Gerichts keiner nationalen Besteuerung unterzogen werden dürfen, denn die genannten Behörden hätten ihre Absicht bekundet, wenn nicht den Hauptbetrag des Schadensersatzes, so doch zumindest die auf diesen Betrag anfallenden Zinsen zu besteuern. Die Kläger und die Kommission haben das Gericht um eine klare Entscheidung über die Frage der Steuerfreiheit der genannten Entschädigungen einschließlich Zinsen ersucht.

32 Die vorstehend in Randnr. 29 genannten sechs Punkte sind nacheinander zu prüfen; dabei sind die Punkte darzulegen, in denen Einigkeit besteht, und diejenigen, in denen keine Einigkeit besteht, sowie die Frage der steuerlichen Behandlung der Zinsen, die den Klägern für die Entschädigungen zu zahlen sind.

Zu den Punkten, in denen Einigkeit besteht

Beginn des Entschädigungszeitraums

33 Das Gericht hat im Zwischenurteil festgestellt, dass die geschuldete Entschädigung für jeden einzelnen Kläger von dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ältesten von ihm geschlossenen oder verlängerten Vertrags an zu berechnen ist, wobei dieser Zeitpunkt nicht länger als fünf Jahre vor der Einreichung seines Schadensersatzantrags bei der Kommission zurückliegen darf, die zwischen dem 12. November 1994 und dem 16. Februar 1995 (Randnrn. 84 und 169 des Zwischenurteils) stattfand. Außerdem ergibt sich aus dem Urteil (Randnr. 174), dass die Entschädigung entweder bis zu dem Zeitpunkt reicht, zu dem der jeweilige Kläger für das JET-Projekt zu arbeiten aufgehört hat, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 31. Dezember 1999, dem Ende des Projekts, liegt, oder bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt, wenn der Betroffene für das JET-Projekt bis zu dessen Beendigung tätig war.

34 Die Parteien haben sich gemäß ihren Antworten auf die vorstehend in Randnr. 8 genannte prozessleitende Maßnahme im Einklang mit der oben wiedergegebenen Begründung des Zwischenurteils über den Beginn des Entschädigungszeitraums und über dessen Dauer für jeden einzelnen Kläger geeinigt.

35 Das Gericht nimmt diese Einigung der Parteien zur Kenntnis und legt den Beginn des Entschädigungszeitraums für jeden einzelnen Kläger wie in der zweiten Spalte des Anhangs 2 dieses Urteils angegeben fest.

Zu den Beiträgen, Abzügen und anderen einbehaltenen Beträgen

36 Das Gericht hat im Zwischenurteil (Randnr. 173) festgestellt, dass bei der Bestimmung des Schadens der Vergleich der Lage eines Zeitbediensteten der Gemeinschaften und der eines Vertragsangestellten wie der Kläger aufgrund der Nettobeträge durchzuführen ist, unter Abzug der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften geschuldeten Beiträge, Abzüge und anderen einbehaltenen Beträge.

37 Die Kläger haben gemäß der Begründung des Zwischenurteils nach Erlass der prozessleitenden Maßnahme bei der Bestimmung der als Vertragsangestellte erzielten Einkünfte die Beträge abgezogen, die sie ursprünglich in ihren Anträgen vom 28. Oktober 2005 als Zahlungen an Pensionskassen berücksichtigt hatten, außer acht Klägern, deren Versicherungsverträge ähnlich wie die Regelung in der Satzung eine Sicherung bei Berufskrankheiten und Unfällen vorsahen. Die Kommission hat diese Modalitäten akzeptiert.

38 Dies ist vom Gericht bei der Bestimmung des Nettoeinkommens, das jeder einzelne Kläger als Vertragsangestellter im Entschädigungszeitraum tatsächlich erzielt hat, zu berücksichtigen.

Zu den Punkten, in denen keine Einigkeit besteht

Besoldungsgrad und Dienstaltersstufe zu Beginn des Entschädigungszeitraums

- Vorbringen der Parteien

39 Die Kläger machen geltend, dass zur Bestimmung des Besoldungsgrads und der Dienstaltersstufe außer auf ihre akademischen Qualifikationen und ihre vorherige Berufserfahrung auch auf den beruflichen Werdegang eines jeden von ihnen im JET seit dem dortigen Dienstantritt abzustellen sei; dies sei bei vielen von ihnen vor Beginn des Entschädigungszeitraums. Das Gericht habe im Zwischenurteil ein Kriterium der funktionalen Gleichwertigkeit der mit Vertragsangestellten und der mit Bediensteten auf Zeit besetzten Dienstposten aufgestellt. Um diese funktionale Gleichwertigkeit herzustellen, hätten sie sich auf ein Memorandum von Herrn Byrne, des Leiters der Vertragsabteilung des JET, vom 25. August 1989 gestützt.

40 Die Kläger vertreten unter Hinweis auf das Zwischenurteil die Ansicht, dass die Kommission jetzt, da sie schließlich eingestellt worden seien, um für das JET zu arbeiten, nicht dieselben Nachweisanforderungen stellen könne - die in bestimmten Fällen unmöglich zu erfüllen seien -, wie wenn es um ihre tatsächliche Einstellung ginge. Außerdem hätten sie jeweils eine förmliche Zeugenerklärung vorgelegt, die ihre Berufslaufbahn und ihren Lebenslauf bestätige.

41 Die Kommission trägt vor, dass der Besoldungsgrad und die Dienstaltersstufe im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ältesten vom Entschädigungszeitraum erfassten Vertrags unter Berücksichtigung der Qualifikationen und der zuvor erlangten Berufserfahrung jedes Klägers beurteilt werden müssten, und zwar so, als handele es sich um eine Ersteinstellung. Die Kläger müssten in Bezug auf Qualifikationen und Berufserfahrung die gleichen Nachweise erbringen, wie wenn sie tatsächlich eingestellt worden wären. Aus dem Zwischenurteil ergebe sich, dass die Gemeinschaft hafte, dass für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren eine Entschädigung geschuldet werde und dass ältere Verträge nicht zu berücksichtigen seien.

42 Außerdem handele es sich bei den von ihr zur Bestimmung der Planstellen und der Besoldungsgrade verwendeten einschlägigen Dokumenten um den Beschluss der Kommission vom 11. Oktober 1984 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung von Bediensteten im wissenschaftlich-technischen Bereich und um den Beschluss der Kommission vom 1. September 1983 über die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe geltenden Kriterien bei der Einstellung von Verwaltungspersonal.

43 Ferner wirft die Kommission die Frage auf, ob die Beweiselemente, die ihr von den Klägern großenteils im Juli 2005, aber auch im September und Oktober 2005 übermittelt worden seien, gemäß Art. 44 der Verfahrensordnung zulässig seien.

44 Im Übrigen ergibt sich aus den Antworten der Parteien auf die prozessleitende Maßnahme, dass sie ihre Standpunkte in verschiedener Hinsicht teilweise einander angenähert haben. Erstens sind sie sich darin einig, die Einstufung C3-B5/B3, die im JET für die 22 betroffenen Kläger galt, beizubehalten. Zweitens akzeptiert die Kommission, dass die akademische Qualifikation "Chartered Engineer", die fünf Kläger betrifft, Zugang zur Laufbahngruppe A gibt. Eine Einstufung der Inhaber eines "Ordinary National Diploma" und eines "City & Guilds Part III" in die Laufbahngruppe B lehnt sie jedoch ab.

- Würdigung durch das Gericht

45 Was zunächst die Nachweise der Qualifikationen und der Berufserfahrung der Kläger zur Bestimmung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe eines jeden von ihnen zu Beginn des Entschädigungszeitraums angeht, hat das Gericht im Zwischenurteil ausgeführt, dass die Kläger insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Qualifikationen ernsthafte Chancen gehabt hätten, als Bedienstete auf Zeit eingestellt zu werden (Randnrn. 156 und 158 des Zwischenurteils). Um die jedem einzelnen Kläger zu zahlende Entschädigung zu bestimmen, braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der Betroffene zu Beginn des Entschädigungszeitraums die Voraussetzungen für eine solche Einstellung erfüllte. Aus der Begründung des Zwischenurteils ergibt sich nämlich, dass die Anforderungen für den Nachweis zur Bestimmung der Einstufung jedes einzelnen Klägers nicht, wie die Kommission geltend macht, gleich denen bei einer tatsächlichen Einstellung sind.

46 Zu dem Vorbringen der Beklagten, dass einige ihr zwischen Juli und Oktober 2005 von den Klägern übermittelte Beweiselemente nach Art. 44 der Verfahrensordnung verspätet gewesen seien, ist festzustellen, dass sich unter den vorliegenden Umständen nicht geltend machen lässt, dass diese Beweiselemente unzulässig seien.

47 In der Begründung des Zwischenurteils, mit dem die grundsätzliche Haftung der Gemeinschaft festgestellt worden ist, ist nämlich der den Klägern entstandene Schaden bestimmt, die Methode zur Bestimmung der Schadenshöhe festgelegt und den Parteien unter Hinweis insbesondere auf die akademischen Qualifikationen, die Berufserfahrung und die im JET wahrgenommenen Aufgaben die Möglichkeit gegeben worden, die für die Bemessung der zu zahlenden Entschädigungen maßgeblichen Kriterien festzulegen. Angesichts der von den Klägern beantragten Fristverlängerungen, gegen die die Beklagte keine Einwände vorgetragen hat, und der Tatsache, dass Letztere den Klägern erst Ende Dezember 2005 Zugang zu den Archiven des JET gewährt hat, kann die Zulässigkeit keines Beweises in Frage gestellt werden.

48 Zur Einstufung jedes einzelnen Klägers in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe zu Beginn des Entschädigungszeitraums ist zu bemerken, dass das Gericht im Zwischenurteil festgestellt hat, dass die Planstellen und die Qualifikationen der Kläger, wie sie von der Kommission aufgelistet wurden, von ihrer Art und ihrem Niveau her offensichtlich denen der regulären Mitglieder des Projektteams entsprechen. Das Gericht hat festgestellt (Randnr. 121), dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass es zwischen den regulären Mitgliedern des Projektteams und den Klägern keine grundlegenden Unterschiede gegeben habe, da die Qualifikationen und die Berufserfahrung beider Gruppen vergleichbar gewesen seien. Außerdem hat es darauf hingewiesen (Randnr. 122), dass diese Ähnlichkeit der Aufgaben durch den Stellenplan des JET bestätigt wird.

49 Wie sich aus dem Zwischenurteil (Randnrn. 169 und 171) ergibt, müssen die für jeden einzelnen Kläger zu bestimmende Planstelle, der Besoldungsgrad und die Dienstaltersstufe den Aufgaben entsprechen, die der betroffene Kläger jeweils zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ältesten von ihm geschlossenen oder innerhalb des Entschädigungszeitraums verlängerten Vertrags im JET wahrgenommen hat, wobei die fraglichen Aufgaben die sind, die der Betroffene seinerzeit im JET ausübte, falls er - wie die meisten Kläger - schon vorher dort arbeitete, oder die Aufgaben, für die er dort seinerzeit angefangen hat, tätig zu werden. Jeder Kläger ist daher unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen, im Allgemeinen vor Beginn des Entschädigungszeitraums erfolgten Einstellung durch den JET einzustufen.

50 Das Gericht hat die Schadensersatzansprüche jedes einzelnen Klägers zwar auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren beschränkt, gleichwohl aber festgestellt, dass die Betroffenen von Anfang an, d. h. schon bei ihrer ersten Einstellung, im Rahmen von Verträgen für Bedienstete auf Zeit hätten eingestellt werden müssen, weil die Rechtswidrigkeit während der gesamten Dauer des JET bestanden hat (Randnrn. 128 und 140 des Zwischenurteils). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit betrifft entgegen der Ansicht der Kommission die gesamte Beschäftigungszeit im JET; eine Entschädigung ist jedoch aus den im Zwischenurteil dargelegten Gründen (Randnrn. 59 bis 85) nur für den in ihm festgelegten Entschädigungszeitraum zu leisten.

51 Demzufolge ist die Situation jedes einzelnen Klägers zu Beginn des Entschädigungszeitraums nicht mit derjenigen gleichzusetzen, die sich bei einer ersten Einstellung ergäbe; zu bedenken ist vielmehr, dass der Betroffene schon bei seiner ersten Einstellung als Vertragsangestellter als Bediensteter auf Zeit hätte eingestellt werden müssen, woraus folgt, dass zur Festlegung der Einstufung gemäß den vom jeweiligen Kläger zu Beginn des Entschädigungszeitraums wahrgenommenen Aufgaben gegebenenfalls die vor Beginn dieses Zeitraums liegende "Laufbahn" des Betroffenen zu berücksichtigen ist.

52 Bei der Berücksichtigung der zuvor im JET zurückgelegten "Laufbahn" handelt es sich im Übrigen, entgegen dem Vorbringen der Kommission, nicht um eine Rekonstruierung der Laufbahn im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um die Berücksichtigung der Einstufung, die dem Betroffenen gegebenenfalls als Vertragsangestelltem des JET zuteil wurde. Das folgt aus dem Zwischenurteil, in dem im Hinblick auf die Bestimmung der Planstelle und des Besoldungsgrads jedes einzelnen Klägers (Randnrn. 169 und 171) auf die von jedem von ihnen zu Beginn des Entschädigungszeitraums wahrgenommenen Aufgaben verwiesen wird, wobei zu bemerken ist, dass das Gericht eine Gleichwertigkeit der Stellen, der Qualifikationen und der Berufserfahrung der Kläger und der Mitglieder des Projektteams festgestellt hat (Randnrn. 121 und 122 des Zwischenurteils). Die zu Beginn des Entschädigungszeitraums vorzunehmende Einstufung muss daher dieser funktionalen Ähnlichkeit Rechnung tragen.

53 Für die Einstufung jedes Klägers zu Beginn des Entschädigungszeitraums sind alle von den Parteien genannten einschlägigen und verfügbaren Materialien heranzuziehen, d. h. zum einen das Memorandum des Leiters der Vertragsabteilung des JET vom 25. August 1989, wonach die Besoldungsgrade der Vertragsangestellten acht in Betracht kommenden Besoldungsgraden von EAG-Bediensteten entsprechen, und die Einstufung der Vertragsangestellten des JET, wie sie sich aus dessen Personalregister vom Jahr 1994 ergibt, und zum anderen der Beschluss der Kommission vom 11. Oktober 1984 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung von Bediensteten im wissenschaftlich-technischen Bereich sowie der Beschluss der Kommission vom 1. September 1983 über die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe geltenden Kriterien bei der Einstellung von Verwaltungspersonal.

54 Angesichts dieser verschiedenen Dokumente erfolgt die Einstufung jedes Klägers in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe zu Beginn des Entschädigungszeitraums folgendermaßen:

55 Erstens ist die Einstufung jedes Klägers als Vertragsangestellter im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ältesten von ihm geschlossenen oder im entsprechenden Zeitraum verlängerten Vertrags zu ermitteln; dazu kann auf das Memorandum des Leiters der Vertragsabteilung des JET vom 25. August 1989 und auf das Personalregister des JET vom Jahr 1994 zurückgegriffen werden. Bei dieser Einstufung als Vertragsangestellter wird im Einklang mit den genannten Grundsätzen, außer im Fall einer Ersteinstellung, die Entwicklung der Situation der betroffenen Mitarbeiter von ihrer ursprünglichen Einstellung bis zum den Entschädigungszeitraum einleitenden Zeitpunkt der Verlängerung ihres Vertrags berücksichtigt.

56 Zweitens sind die dieser Einstufung entsprechende Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eines Bediensteten der EAG anhand des Beschlusses der Kommission vom 11. Oktober 1984 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung von Bediensteten im wissenschaftlich-technischen Bereich und des Beschlusses der Kommission vom 1. September 1983 über die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe geltenden Kriterien bei der Einstellung von Verwaltungspersonal zu bestimmen.

57 Außerdem ist die Vereinbarung der Parteien über die Einstufung der 22 durch die Laufbahn C3-B5/B3 betroffenen Kläger und die Tatsache, dass die Qualifikation "Chartered Engineer" Zugang zur Laufbahngruppe A gibt, zu berücksichtigen. Ferner ist festzustellen, dass die Qualifikationen "Ordinary National Diploma" und "City & Guilds Part III" Zugang zur Laufbahngruppe B gewähren, da die Kläger Belege von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs für die Gleichwertigkeit dieser Diplome mit dem für den Zugang zu dieser Kategorie erforderlichen Niveau vorgelegt haben und die Beklagte nicht behauptet, dass diese Belege unrichtig seien.

58 Nach alledem erfolgt die Einstufung der einzelnen Kläger in den Besoldungsgrad und die Dienstaltersstufe zu Beginn des Entschädigungszeitraums wie in der dritten Spalte des Anhangs 2 dieses Urteils angegeben.

Zu den Beförderungen

- Vorbringen der Parteien

59 Die Kläger machen geltend, dass die Beförderungsgeschwindigkeiten im JET besonders gut gewesen seien; im vorliegenden Fall müsse dies zur Annahme eines Übergangs zur nächsthöheren Laufbahn- oder Besoldungsgruppe führen, da die Bezüge mit der Anhebung der Dienstaltersstufe über die der ersten Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe hinausgingen, außer in drei Fällen, in denen sie sich mit der Kommission einig seien: keine Beförderung von Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A, von Besoldungsgruppe A5 in die Besoldungsgruppe A4 und von Besoldungsgruppe A4 in die Besoldungsgruppe A3. Darüber hinaus sei entsprechend der durchschnittlichen Laufbahnentwicklung alle fünf Jahre eine zusätzliche Beförderung vorzusehen.

60 Die enge Wechselbeziehung zwischen den von ihnen verlangten Besoldungsgruppen und denen, die im Personalregister des JET stünden, bestätige die Richtigkeit der von ihnen vorgeschlagenen Methode. Mit ihr sei es auch möglich, die Ernennung für eine verantwortungsvolle Stellung durch eine Beförderung zum Ausdruck zu bringen.

61 Die Kommission trägt vor, dass eine Änderung der Verantwortlichkeit nicht automatisch zu einer Beförderung führe, da es keinen automatischen Zusammenhang zwischen Laufbahn- oder Besoldungsgruppe und Funktion gebe. Ein Beamter könne ohne Beförderung von einem Verwaltungsrat zu einem Referatsleiter werden.

62 Die Parteien haben auf die prozessleitende Maßnahme hin erklärt, dass sie sich auf eine Beförderungsquote von 20 %, entsprechend einer Beförderung alle fünf Jahre, und darauf geeinigt hätten, dass zwei Kläger, die Herren M. Browne und J. Tait, ab 1998, als sie Gruppenleiter geworden seien, der Besoldungsgruppe A4 zuzurechnen seien.

63 Die Kommission bleibt bei ihrer Ablehnung, diese Quote, wie die Kläger es tun, auf die vor dem Entschädigungszeitraum liegende Zeit gemäß deren Methode anzuwenden, nach der die Laufbahn im JET vor dem Entschädigungszeitraum für die Einstufung zu Beginn des genannten Zeitraums zu berücksichtigen ist.

- Würdigung durch das Gericht

64 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der von der Kommission dargelegte Punkt der Meinungsverschiedenheit nicht auf die Auswirkungen der Beförderungen bezieht, die den Klägern im Entschädigungszeitraum im Rahmen der zwischen den Parteien abgesprochenen Quote von 20 % pro Jahr zuteil geworden wären, sondern auf die Anwendung dieser Quote zur Festlegung der anfänglichen Einstufung jedes Klägers zu Beginn des Entschädigungszeitraums, gegebenenfalls unter Rekonstruierung der vom Betroffenen zuvor im JET zurückgelegten Laufbahn. Diese Beanstandungen betreffen daher die Festlegung des Besoldungsgrads und der Dienstaltersstufe zu Beginn des Entschädigungszeitraums und stehen in keinem Zusammenhang mit den Beförderungen im Laufe des Entschädigungszeitraums, um deren Feststellung es hier geht.

65 Zur Berücksichtigung der Beförderungen in der Zeit vor dem Entschädigungszeitraum, die hier also keine Rolle spielt, ist allerdings in Anbetracht der Besorgnis der Beklagten zu bemerken, dass - nachdem gemäß der Begründung des Zwischenurteils festgestellt worden ist (siehe oben, Randnrn. 50 ff.), dass zur Festlegung der Einstufung jedes einzelnen Klägers zu Beginn des Entschädigungszeitraums dessen jeweilige Laufbahn seit seiner effektiven Einstellung zu berücksichtigen ist - eine solche Methode der "Rekonstruierung der Laufbahn" zwangsläufig die Beförderungen mit erfasst, die dem Betroffenen hätten zuteil werden können. Da die Parteien sich darüber geeinigt haben, dass die Beförderungsquote im JET 20 % betrug, konnten die Kläger diese Quote konsequenterweise zu der den Ausgangspunkt bildenden "Rekonstruierung der Laufbahn" im Hinblick auf die Festlegung des Besoldungsgrads und der Dienstaltersstufe jedes Klägers zu Beginn des Entschädigungszeitraums benutzen.

66 Hinsichtlich der Beförderungen im Laufe des Entschädigungszeitraums hat das Gericht im Zwischenurteil (Randnr. 172) ausgeführt, dass sich die Parteien über die Entwicklung der Laufbahn jedes einzelnen Klägers von seiner Einstellung bis zum Zeitraum der letzten fünf Jahre, für die eine Entschädigung geschuldet wird, verständigen müssen; dabei ist der durchschnittlichen Erhöhung der Bezüge eines in diesem Fall für den JET tätigen EAG-Bediensteten mit entsprechendem Dienstposten in der entsprechenden Besoldungsgruppe und eventuellen Beförderungen Rechnung zu tragen, die jeder Kläger in diesem Zeitraum gemäß der zugrunde gelegten Besoldungsgruppe und dem zugrunde gelegten Dienstposten hätte erreichen können, wobei von der durchschnittlichen Zahl der Beförderungen auszugehen ist, die Zeitbediensteten der EAG in einer vergleichbaren Situation bewilligt wurden.

67 Aus dem Zwischenurteil folgt, dass bei der Rekonstruierung der etwaigen Beförderungen im Laufe des Entschädigungszeitraums dem Besoldungsgrad und der Dienstaltersstufe zu Beginn dieses Zeitraums von bis zu fünf Jahren Rechnung zu tragen ist, wobei von der durchschnittlichen Zahl der Beförderungen auszugehen ist, die Zeitbediensteten der EAG in einer vergleichbaren Situation, d. h. beim JET Beschäftigten gemäß der seinerzeit beim JET geltenden Beförderungspraxis, bewilligt wurden.

68 Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass sich die Kläger in einer schlechteren Rechtslage als die regulären Mitglieder des JET-Projektteams befanden, dass dies einen schuldhaften Rechtsverstoß darstellte (Randnrn. 141 und 142 des Zwischenurteils) und dass sie dadurch einen Schaden erlitten (Randnrn. 167 und 172 des Zwischenurteils). Die "vergleichbare Situation", auf die beim Vergleichen abzustellen ist, um festzustellen, welche Laufbahnentwicklung die Kläger hätten haben können, ist daher die - gegebenenfalls günstigere - Situation der regulären Mitglieder des JET-Projektteams.

69 Der mögliche Zugang zu Stellen mit besonderen Verantwortlichkeiten wurde bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, weil es, wie die Kommission bemerkt, keinen automatischen Zusammenhang zwischen Laufbahn oder Besoldungsgruppe und Funktion gibt, denn ein Beamter kann seinen Dienstposten wechseln, ohne zugleich befördert zu werden. Die rekonstruierten Beförderungen müssen hingegen gemäß der Praxis des JET die Änderungen der Dienstaltersstufe und des Besoldungsgrads mit erfassen.

70 Gemäß den im Zwischenurteil aufgestellten Grundsätzen sind daher bei der Bestimmung des Nettoeinkommens, das jeder einzelne Kläger im Entschädigungszeitraum als Zeitbediensteter hätte haben können, auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen die rekonstruierten Beförderungen zu berücksichtigen.

Mit dem Arbeitsentgelt verbundene Vergünstigungen

- Vorbringen der Parteien

71 Die Kläger sind der Auffassung, dass das von ihnen jeweils tatsächlich bezogene Nettoeinkommen unter Abzug der Beträge, die sie während ihres Urlaubs oder durch Überstunden verdient hätten, so zu berechnen sei, wie wenn sie jeweils die gleiche Zahl von Arbeitstagen wie ein Bediensteter auf Zeit der EAG in einer vergleichbaren Situation ohne Überstunden gehabt hätten. Würden die ihnen hierfür tatsächlich gewährten Beträge (die höher seien als die der Bediensteten auf Zeit des JET) berücksichtigt, so entfiele jede Vergütung für bezahlten Urlaub und Überstunden.

72 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Beträge, die die Kläger für bezahlten Urlaub und Überstunden erhalten hätten, wegen der Flexibilität, die sie im Gegensatz zu den Bediensteten der EAG gehabt hätten und zur Mehrung ihres Einkommens hätten nutzen können, bei den Einkünften berücksichtigt werden müssten, die die Betroffenen als Vertragsangestellte gehabt hätten. Was die Bestimmung der gemeinschaftlichen Bezüge angehe, die jeder von ihnen hätte haben können, müsse der Betroffene für den Teil der Vergütung, der bestimmten Zulagen wie der Haushaltszulage, der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder oder der Erziehungszulage entspreche, jeweils den Nachweis erbringen, dass er die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt hätte.

73 Bei etwaigen von den Klägern durchgeführten Dienstreisen gehe es um Kostenerstattungen und nicht um entgangene Einkünfte. Bezüglich der Tagegelder, die einige weit entfernt vom Sitz des JET wohnende Kläger erhalten hätten, sehe das Statut für die Bediensteten keine entsprechende Vergünstigung vor, und die entsprechenden Tagegelder müssten als von Vertragsangestellten tatsächlich erzielte Einkünfte berücksichtigt werden.

74 Nach Erlass der prozessleitenden Maßnahme haben sich die Parteien auf Folgendes geeinigt:

75 Im Hinblick auf bezahlten Urlaub wird in Anbetracht der Tatsache, dass die meisten Kläger einen solchen nicht hatten, vereinbart, dass unter den von den Klägern als Vertragsangestellte erzielten Einkünften die Beträge verbucht werden, die sie für ihre Arbeit in der Zahl von Stunden erhalten haben, während der sie als EAG-Bedienstete hätten arbeiten müssen.

76 Bei den Überstunden sind sich die Parteien darin einig, die Situation der Kläger der Laufbahngruppe A von derjenigen der Kläger der Laufbahngruppen B und C zu unterscheiden. Da EAG-Bedienstete der Laufbahngruppe A für geleistete Überstunden im Gegensatz zu Vertragsangestellten wie den Klägern keine Bezahlung erhalten, sind Letztere damit einverstanden, dass die Kommission ihre nationalen Einkünfte deswegen um 10 % höher ansetzt. Dagegen erhielten die EAG-Bediensteten der Laufbahngruppen B und C keinen finanziellen, sondern einen zeitlichen Überstundenausgleich, der nicht berechnet werden kann. Deshalb haben die Kläger beschlossen, die Überstunden auf beiden Seiten der Gleichung (nationales Einkommen und gemeinschaftliches Einkommen) nicht zu berücksichtigen. Die Kommission hält demgegenüber einheitlich an dem auf die Einkünfte der Kläger als Vertragsangestellte angewandten Zuschlag von 10 % fest. Bei der Beurteilung dieser Einkünfte ergibt sich daher eine Abweichung zwischen den von den Parteien vorgelegten Zahlen.

- Würdigung durch das Gericht

77 Das Gericht hat im Zwischenurteil (Randnr. 167) festgestellt, dass sich bezüglich der im gemeinsamen Unternehmen JET zurückgelegten Zeit der Schaden der Kläger aus dem Unterschied zwischen dem Arbeitsentgelt, den damit verbundenen Vergünstigungen und Ruhegehaltsansprüchen, die die Betroffenen bezogen oder erworben hätten, wenn sie für das JET-Projekt als Zeitbedienstete gearbeitet hätten, und dem Arbeitsentgelt, den damit verbundenen Vergünstigungen und Ruhegehaltsansprüchen ergibt, die sie als Vertragspersonal tatsächlich bezogen oder erworben haben.

78 Daraus folgt zum einen, dass bei der Bestimmung des gemeinschaftlichen Nettoeinkommens, das jeder Kläger im Entschädigungszeitraum hätte haben können, wenn er als Bediensteter auf Zeit eingestellt worden wäre, sämtliche Vergünstigungen zu berücksichtigen sind, auf die der Betroffene aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Situation, die er schriftlich nachweisen könnte, Anspruch gehabt hätte. Tagegelder, die er bei Dienstreisen hätte erhalten können, sind jedoch nicht zu berücksichtigen, denn die Kommission hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass beim JET sämtliche Aufenthaltskosten erstattet würden, die Tagegelder hingegen reduziert oder gestrichen worden seien.

79 Bei der Bestimmung des nationalen Nettoeinkommens, das der einzelne Kläger im Entschädigungszeitraum als Vertragsangestellter hatte, sind sämtliche Bezüge, die er auf dieser Grundlage gehabt hat, zu berücksichtigen, insbesondere die Tagegelder, die einige Kläger aufgrund der Entfernung ihres Wohnsitzes zum Sitz des JET erhalten haben.

80 In Bezug auf bezahlten Urlaub sind gemäß der von den Parteien getroffenen Vereinbarung die Beträge zu berücksichtigen, die die Betroffenen für ihre Arbeit in der Zahl von Stunden erhalten haben, während der sie als EAG-Bedienstete hätten arbeiten müssen.

81 Soweit das EAG-Personal der Laufbahngruppe A im Gegensatz zu Vertragsangestellten wie den Klägern für geleistete Überstunden keine Bezahlung erhielt, ist das Einkommen der Betroffenen als Vertragspersonal gemäß der von den Parteien getroffenen Vereinbarung deswegen um 10 % höher anzusetzen.

82 Die Beklagte behauptet hinsichtlich der Kläger der Laufbahngruppen B und C nicht, dass das Vorbringen der Kläger, dass die EAG-Bediensteten der Laufbahngruppen B und C keinen finanziellen, sondern einen zeitlichen Überstundenausgleich erhielten, der nicht berechnet werden könne, unzutreffend sei. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die von den Klägern befürwortete Lösung, die Überstunden weder bei der Bestimmung der von ihnen als Vertragspersonal erzielten Einkünfte noch bei der Bestimmung der Einkünfte, die sie als Zeitbedienstete der EAG hätten erzielen können, zu berücksichtigen, am angemessensten ist.

83 Daher sind das Nettoeinkommen, das jeder Kläger während des Entschädigungszeitraums als Zeitbediensteter hätte haben können, und das Nettoeinkommen, das er tatsächlich in dieser Zeit als Vertragsangestellter gehabt hat, nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen über die mit dem Arbeitsentgelt verbundenen Vergünstigungen festzulegen.

84 Demzufolge stehen in den Spalten 1 bis 4 des Anhangs 3 dieses Urteils die Höhe der von den Klägern bezogenen Nettoeinkünfte, die Höhe der Einkünfte, die sie als Zeitbedienstete hätten haben müssen, die Höhe des sich aus der Differenz zwischen diesen beiden Werten ergebenden Ausfalls und der sich aus der Aktualisierung dieses letztgenannten Betrags zum 31. Dezember 1999 ergebende kumulierte Verlust.

Ruhegehaltsansprüche

- Vorbringen der Parteien

85 Die Kläger machen einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes von Ruhegehaltsansprüchen geltend, der nicht durch ein Abgangsgeld ausgeglichen werden könne. Die meisten von ihnen hätten im JET länger als während des bis zu fünfjährigen Zeitraums gearbeitet, auf dessen Grundlage die Entschädigung berechnet werden solle. Ein geeigneter Ansatz zur Bestimmung der Ruhegehaltsansprüche sei die Berechnung der Kosten einer Altersrente, die dem Ruhegehalt entspreche, das sie erhalten hätten, wenn sie rechtmäßig behandelt worden wären, und die Berücksichtigung des auf den Entschädigungszeitraum entfallenden Teils dieses Betrags.

86 Die Kommission trägt vor, dass die Kläger nur Anspruch auf ein Abgangsgeld hätten, weil das Gericht den Zeitraum, für den die Haftung der Gemeinschaft wegen Nichteinstellung ausgelöst sei und für den sie schadensersatzpflichtig sei, auf maximal fünf Jahre begrenzt habe. Die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen im Hinblick darauf, dass einige der Kläger schon vorher im JET gearbeitet hätten, was voraussetzen würde, dass man sich auf vor Beginn des Entschädigungszeitraums geschlossene Verträge stützte, würde der vom Gericht vorgesehenen Verjährung zuwiderlaufen.

- Würdigung durch das Gericht

87 Das Gericht hat im Zwischenurteil (Randnr. 167) festgestellt, dass der Schaden der Kläger in der im gemeinsamen Unternehmen JET zurückgelegten Zeit aus dem Unterschied zwischen den Ruhegehaltsansprüchen, die die Betroffenen erworben hätten, wenn sie für das JET-Projekt als Zeitbedienstete gearbeitet hätten, und den Ruhegehaltsansprüchen ergibt, die sie als Vertragspersonal tatsächlich erworben haben.

88 Außerdem hat es darauf hingewiesen, dass die Entschädigung für den Zeitraum berechnet werden muss, der von dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ältesten vom Betroffenen geschlossenen oder verlängerten Vertrags an zu berechnen ist, wobei dieser Zeitpunkt nicht länger als fünf Jahre vor der Einreichung seines Schadensersatzantrags bei der Kommission zurückliegen darf, und dass dieser Zeitraum entweder zu dem Zeitpunkt endete, zu dem der Betroffene für das JET-Projekt zu arbeiten aufgehört hat, wenn dieser Zeitpunkt vor dem 31. Dezember 1999, dem Ende des Projekts, lag, oder zu diesem Zeitpunkt, wenn der Betroffene für das JET-Projekt bis zu dessen Beendigung tätig war (Randnr. 174 des Zwischenurteils).

89 Aus den wiedergegebenen Urteilsgründen geht klar hervor, dass das Gericht den Klägern für die Ruhegehaltsansprüche ausdrücklich einen Entschädigungsanspruch zugestanden hat. Zwar hat es vorher die Zulässigkeit der Schadensersatzanträge auf einen Zeitraum von maximal fünf Jahren ab Einreichung des Schadensersatzantrags durch den jeweiligen Kläger begrenzt, doch hat es daraus nicht abgeleitet, dass dieser Bestandteil der Entschädigung in allen Fällen durch ein Abgangsgeld ersetzt werden müsse. Der von der Kommission in dieser Hinsicht vertretenen Auffassung kann daher nicht gefolgt werden.

90 Das Gericht hat nämlich, wie bereits oben in Randnr. 50 dargetan, in dem Zwischenurteil festgestellt, dass die Kläger von Anfang an im Rahmen von Verträgen für Bedienstete auf Zeit hätten eingestellt werden müssen und dass die Rechtswidrigkeit länger als nur während des Entschädigungszeitraums bestand. Aus dieser Feststellung folgt zwangsläufig, dass der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass die Kläger für den gesamten Zeitraum, den sie jeweils tatsächlich im JET gearbeitet haben, Ruhegehaltsansprüche erwerben konnten, wobei jedoch die Entschädigung für diese etwaigen Ansprüche auf den Entschädigungszeitraum begrenzt ist.

91 Demzufolge ist zur Bestimmung des Teils der Entschädigung, der auf die Ruhegehaltsansprüche entfällt, bei jedem der Kläger auf den Zeitpunkt seiner ersten tatsächlichen Einstellung im JET abzustellen; dieser liegt gegebenenfalls vor dem Entschädigungszeitraum, wobei die Entschädigung für die Einbuße der Ruhegehaltsansprüche innerhalb des Entschädigungszeitraums von bis zu fünf Jahren geschuldet wird. Die genannten maximal fünf Jahre sind also nicht die einzigen Jahre, für die ein Anspruch eröffnet ist. Die Ruhegehaltsansprüche jedes Klägers bestehen nämlich für dessen gesamte Beschäftigungszeit im JET, wobei die jeweiligen Ansprüche anschließend gemäß der Begründung des Zwischenurteils nach dem Verhältnis der Dauer des Entschädigungszeitraums zur Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses gekürzt werden.

92 Außerdem darf die für die Ruhegehaltsansprüche geschuldete Entschädigung nicht niedriger sein als der versicherungsmathematische Wert der für den jeweiligen Kläger durch Beiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gebildeten Rückstellungen für die dem Entschädigungszeitraum entsprechenden maximal fünf Jahre.

93 Sollte ein Kläger jedoch insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er weniger als zehn Jahre im JET gearbeitet hat, nach den Bestimmungen des Statuts keinesfalls einen Anspruch auf eine Altersrente, sondern nur einen Anspruch auf ein Abgangsgeld haben können, so stellt eine Entschädigung für die Einbuße eines solchen Abgangsgelds, gekürzt nach dem Verhältnis des Entschädigungszeitraums zur Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses, die Alternative dar, die ihm gemäß der Begründung des Zwischenurteils unbedingt einzuräumen ist. Aus den Antworten der Kläger auf die prozessleitende Maßnahme wird deutlich, dass sie mit ihren zuletzt gestellten Klageanträgen für diejenigen von ihnen, die weniger als zehn Jahre lang im JET gearbeitet haben, anstelle von Ruhegehaltsansprüchen ein Abgangsgeld verlangen.

94 Die von der Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Umstände stehen den vorstehenden Erwägungen nicht entgegen.

95 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 17. Mai 1990, Barber (C-262/88, Slg. 1990, I-1889), die zeitlichen Wirkungen der vorgenommenen Auslegung von Art. 141 EG begrenzt, die es ausschließen, dass Rechtsverhältnisse, deren Wirkungen sich in der Vergangenheit erschöpft haben, in Frage gestellt werden, aber dieses Ergebnis ist für den vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig.

96 Die Umstände des vorliegenden Falls, bei dem es um den Ersatz des Schadens geht, der durch rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaft gegenüber den Klägern entstanden ist, sind mit denen jenes früheren Falls nicht zu vergleichen, bei dem es um ein Problem der rückwirkenden Änderung von Altersrentensystemen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen ging. Überdies hat die Beklagte keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses geltend gemacht.

97 Auch greift das Vorbringen der Kommission nicht durch, dass es für die Zeit vor dem Entschädigungszeitraum im JET keine Pensionskasse gegeben habe, so dass es, wollte man den Klägern für diese vorherige Zeit Ruhegehaltsansprüche einräumen, darauf hinausliefe, ihnen eine Vergünstigung zu gewähren, die die EAG-Bediensteten nicht gehabt hätten.

98 Zeitbedienstete haben gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die u. a. für EAG-Bedienstete gelten, unter den im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf ein Ruhegehalt oder auf ein Abgangsgeld. Art. 8 Nr. 5 der Satzung des JET im Anhang des Beschlusses 78/471/Euratom des Rates vom 30. Mai 1978 zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens "Joint European Torus (JET), Joint Undertaking" (ABl. L 151, S. 10) in der für die Bestimmung der Ruhegehaltsansprüche der Kläger einschlägigen Fassung verweist ausdrücklich auf Bedienstete, die - wie es bei den Klägern hätte geschehen müssen - als Bedienstete auf Zeit eingestellt wurden. Selbst wenn also die nach den geltenden Vorschriften vorgesehene Regelung bei den im JET beschäftigten EAG-Bediensteten nicht eingehalten worden sein sollte, kann sich die Beklagte bei der Bemessung des Schadensersatzes, den sie den Klägern aufgrund ihres rechtswidrigen Verhaltens schuldet, nicht auf diesen bedauerlichen Umstand berufen.

99 Zudem hat sich die Kommission, obwohl die Kläger schon bei Klageerhebung im Jahr 2001 Schadensersatz für die Ruhegehaltseinbuße verlangt haben und dieser Schadensersatz dem Grunde nach durch das Zwischenurteil zugesprochen worden ist, erst in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2007 erstmals auf den genannten Umstand berufen, ohne im Übrigen ihr Vorbringen zu untermauern oder die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben könnten, zu erläutern.

100 Nach alledem ist den Klägern für die Einbuße von Ruhegehaltsansprüchen oder gegebenenfalls von Abgangsgeld Schadensersatz gemäß den Angaben in Spalte 5 des Anhangs 3 dieses Urteils zu leisten. Der Einfachheit halber wird in dieser Spalte auch das Arbeitslosengeld erwähnt, auf das zwei Kläger, wie in Randnr. 28 dieses Urteils angegeben, Anspruch haben.

Zum Gesamtbetrag des jedem einzelnen Kläger geschuldeten Schadensersatzes

101 Das Gericht hat im Zwischenurteil (Randnr. 167) festgestellt, dass sich der Schaden der Kläger in der im gemeinsamen Unternehmen JET zurückgelegten Zeit aus dem Unterschied zwischen dem Arbeitsentgelt, den damit verbundenen Vergünstigungen und Ruhegehaltsansprüchen, die die Betroffnen bezogen oder erworben hätten, wenn sie für das JET-Projekt als Zeitbedienstete gearbeitet hätten, und dem Arbeitsentgelt, den damit verbundenen Vergünstigungen und Ruhegehaltsansprüchen ergibt, die sie als Vertragspersonal tatsächlich bezogen oder erworben haben.

102 Nach alledem beläuft sich der jedem einzelnen Kläger für den fraglichen Schaden zu gewährende Ersatz zum 31. Dezember 1999, als der Entschädigungszeitraum auf jeden Fall endete, auf den in Spalte 6 des Anhangs 3 dieses Urteils angegebenen Gesamtbetrag. Ab diesem Zeitpunkt ist der genannte Betrag, wie oben in Randnr. 28 erwähnt, mit 5,25 % bis zu seiner tatsächlichen Begleichung zu verzinsen.

Die für den Schadensersatz der Kläger geltende Steuerregelung

103 Die Parteien haben auf die Probleme hingewiesen, die sich auf nationaler Ebene bei der Durchführung dieses Urteils ergeben könnten, da die Steuerbehörden des Vereinigten Königreichs ihre Absicht erklärt hätten, entgegen dem Wortlaut des Zwischenurteils wenn nicht den Hauptbetrag des Schadensersatzes, so doch zumindest die auf diesen Betrag anfallenden Zinsen zu besteuern.

104 Das Gericht hat festgestellt: "Da die jedem einzelnen Kläger geschuldete Entschädigung den Verlust beim Arbeitsentgelt und den damit zusammenhängenden Vergünstigungen, die netto nach Abzug der Steuer festgestellt worden sind, ausgleichen soll ... und nach den gleichen Regeln unter Berücksichtigung der Steuer zugunsten der Gemeinschaft berechnet worden ist, muss sie gemäß Artikel 16 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unter die Regelung über die Besteuerung der von der Gemeinschaft ihren Bediensteten gezahlten Beträge fallen. Diese Entschädigung, die netto, nach Abzug der Steuer, zu verstehen ist, kann folglich keinen nationalen Steuerabzügen unterliegen. Daher wird für solche Abzüge keine zusätzliche Entschädigung geschuldet" (Randnr. 176 des Zwischenurteils).

105 Aus dem Zwischenurteil ergibt sich, dass sowohl der jedem einzelnen Kläger geschuldete Hauptbetrag des Schadensersatzes als auch die auf diesen Betrag anfallenden, mit dem Hauptbetrag untrennbar verbundenen Zinsen, die den Preis für die Zeit darstellen, die es gedauert hat, bis der den Betroffenen entstandene Schaden ersetzt wird, auf keinen Fall irgendeiner nationalen Besteuerung unterliegen können, die unmittelbar zu einer Verringerung des genannten Schadensersatzes führen würde. Außerdem folgt aus dem Zwischenurteil, dass die Gemeinschaft nicht verurteilt werden kann, den Klägern eine zusätzliche, in keinem Zusammenhang mit den vom Gericht festgestellten Rechtsverstößen stehende Entschädigung zu zahlen, um eine den Betroffenen durch nationale Steuerentscheidungen verursachte Verringerung des letztlich erlangten Schadensersatzes auszugleichen, denn eine derartige Leistung liefe in Wirklichkeit darauf hinaus, ohne berechtigten Grund die Haushaltsmittel eines Mitgliedstaats zu mehren.

106 Ohne einer in einem solchen Fall zu treffenden Entscheidung über etwa gegen den betroffenen Mitgliedstaat einzuleitende verfahrensmäßige Schritte vorgreifen zu wollen, deren Zweckmäßigkeit die Kommission zu beurteilen hätte, kann das Gericht nur bestätigen, dass der den Klägern geschuldete Schadensersatz, Hauptbetrag und Zinsen, von nationalen Steuern völlig befreit ist; diese Befreiung ergibt sich aus dem Zwischenurteil, das - wie in den Randnrn. 26 und 28 dieses Urteils festgestellt - Rechtskraft erlangt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

Vorbringen der Parteien

107 Die Kläger, die gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung beantragen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, tragen vor, dass das Gericht zwar den Entschädigungszeitraum begrenzt habe, sie jedoch mit keinem ihrer Anträge unterlegen seien und die Höhe ihrer Kosten zum Entschädigungszeitraum außer Verhältnis stehe.

108 Die Kommission entgegnet, die Kläger könnten nicht behaupten, obsiegt zu haben, denn sie seien in einer der wesentlichen Fragen, der Verjährung, unterlegen, was dazu geführt habe, dass ihre ursprünglichen Forderungen auf ein Fünftel oder ein Sechstel reduziert worden seien. Da sich das Gericht mit dieser Frage in mehr als der Hälfte des Zwischenurteils befasst habe, komme es allein in Betracht, ihr nur die Hälfte der Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Würdigung durch das Gericht

109 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist in Nr. 4 des Tenors des Zwischenurteils vorbehalten worden.

110 Aus Art. 88 der Verfahrensordnung, der hier anwendbar ist, weil der Rechtsstreit als eine dienstrechtliche Streitsache zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten behandelt worden ist (Randnr. 54 des Zwischenurteils), folgt, dass die Organe unbeschadet des Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung in diesem Zusammenhang ihre Kosten selbst tragen.

111 Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung bestimmt, dass das Gericht die Kosten teilen oder beschließen kann, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

112 Außerdem sieht Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung vor, dass die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen.

113 Insoweit ergibt sich sowohl aus dem Tenor des Zwischenurteils als auch aus den für diesen Tenor maßgeblichen Entscheidungsgründen, dass die Kläger im Wesentlichen obsiegt haben. Das Gericht hat nämlich ihren Anspruch auf Ersatz des finanziellen Schadens anerkannt, den jeder von ihnen dadurch erlitten hat, dass er für seine Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen JET nicht als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt worden ist. Der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, dass das Gericht den Entschädigungszeitraum begrenzt hat, mindert nicht im Geringsten die volle und umfassende Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft für den begangenen Rechtsverstoß, der für den gesamten Zeitraum festgestellt worden ist, in dem die Kläger für den JET gearbeitet haben.

114 Ferner ist festzustellen, dass die Kläger zwar mit ihren Schadensersatzanträgen insoweit teilweise unterlegen sind, als das Gericht ihnen nicht die gesamten als Schadensersatz geforderten Beträge zugesprochen hat, doch dass ihnen allen eine höhere Entschädigung zugesprochen worden ist, als die Kommission ihnen zu zahlen bereit war (vgl. Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn. 363 bis 365).

115 Unter diesen Umständen sind der Kommission für das gesamte Verfahren vor dem Gericht ihre eigenen Kosten und die der Kläger aufzuerlegen; dem Rat als Streithelfer sind seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Kommission wird verurteilt, jedem der Kläger eine Entschädigung in der in Spalte 6 des Anhangs 3 dieses Urteils angegebenen Höhe zu zahlen.

2. Auf diesen Betrag sind 5,25 % Zinsen vom 31. Dezember 1999 bis zu seiner tatsächlichen Begleichung zu entrichten.

3. Die Kommission trägt für das gesamte Verfahren vor dem Gericht ihre eigenen Kosten und die der Kläger.

4. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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