Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: T-459/05
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
VO (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

8. November 2007(*)

"Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke manufacturing score card - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94"

Parteien:

In der Rechtssache T-459/05

MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor mit Sitz in Mosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Oktober 2005 (Sache R 1059/2004-2) über die Anmeldung der Wortmarke manufacturing score card als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, der Richterin I. Labucka und des Richters M. Prek,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 30. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. März 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 1. September 2003 meldete die MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in ihrer geänderten Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen manufacturing score card.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung angemeldet:

- Klasse 9: "EDV-Hardware, EDV-Software";

- Klasse 35: "Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung";

- Klasse 42: "Technische Beratung, technische Projektplanung; Erstellen technischer Gutachten".

4 Mit Entscheidung vom 18. Oktober 2004 wies der Prüfer die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass die Wortmarke für die erfassten Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c beschreibend sei und ihr im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 die Unterscheidungskraft fehle.

5 Am 17. November 2004 legte die Klägerin gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung des Prüfers Beschwerde beim HABM ein.

6 Mit Entscheidung vom 19. Oktober 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer diese Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer war im Wesentlichen der Ansicht, dass die Anmeldung ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehe und dass der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8 Das HABM beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

9 Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

10 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Verbindung der drei Elemente "manufacturing", "score" und "card" zu vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten und damit Ausdrücken mit jeweils anderer Bedeutung führen könne. Eine eindeutige und unmittelbar - ohne ergänzende Erklärung - durch die angemeldete Marke selbst vermittelte Bedeutung gebe es nicht. Außerdem sei der von der angemeldeten Marke ausgehende Gesamteindruck nicht richtig ermittelt worden.

11 Der Bestandteil "manufacturing" stamme aus dem Englischen und könne u. a. mit "arbeitsteilige Fertigung, Produktion, herstellend, verarbeitende Industrie" übersetzt werden. Das Wort werde in vielen Wortkombinationen mit jeweils unterschiedlichem Bedeutungsgehalt verwendet. Allen Bedeutungen gemeinsam sei lediglich der allgemeine Bezug auf das verarbeitende Gewerbe. Auch dem Bestandteil "score" kämen die unterschiedlichsten Bedeutungen zu. In Verbindung mit dem letzten Bestandteil der angemeldeten Marke, "card", könne er dahin verstanden werden, dass auf eine Wertungs- oder Zählkarte abgestellt werde. Allenfalls werde mit der angemeldeten Marke die vage Möglichkeit einer - wie auch immer gearteten - "Zählkarte im industriellen Fertigungsprozess" vermittelt.

12 Wesentlich sei jedoch, dass die angemeldete Marke gerade kein Fachausdruck in der industriellen Fertigung sei. Die angemeldete Marke sei von der Klägerin geschaffen worden und werde bis auf wenige Ausnahmen nur von ihr verwendet. Sie stelle die Kennzeichnung einer neuen Methode zur effizienten Unterstützung des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses in Fertigungsbetrieben dar. Dem mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Produkt liege ein dreistufiges, in einer Anlage zur Klage erläutertes Konzept zugrunde.

13 Die Tatsache, dass das Wort oder der Ausdruck bereits verwendet werde, wie die Internet-Recherchen des Prüfers und der Beschwerdekammer gezeigt hätten, mache die Bezeichnung nicht von sich aus beschreibend. Diese Recherchen seien auch nicht geeignet, eine präzise und eindeutige Bedeutung der angemeldeten Marke nachzuweisen. Um möglicherweise als beschreibend betrachtet zu werden, sollte das Wort oder der Ausdruck logischerweise eine klare und einzige Bedeutung haben (vgl. Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Februar 2002, Data Intelligence Group, Sache R 173/2001-4). Dies sei hier nicht der Fall.

14 Um die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke zu belegen, verweist die Klägerin auf Voreintragungen von nationalen, Gemeinschafts- und US-amerikanischen Marken mit dem Bestandteil "scorecard". Wenngleich diese keinen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten Marke begründen könnten, sei doch aus ihnen ersichtlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise Wortkombinationen mit dem Element "scorecard" nicht stets als rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig auffassen würden. Vielmehr zeige die Eintragungspraxis, dass die Bedeutung dieser Zeichen über die bloße Kombination der einzelnen Bestandteile hinausgehe, d. h., dass ein diffuser Bedeutungsgehalt entstehe (Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, Slg. 2002, II-723, Randnr. 69).

15 Das HABM führt zunächst aus, dass die angemeldete Marke nach Auffassung des Prüfers und der Beschwerdekammer von den angesprochenen Verbrauchern, einem englischsprachigen Fachpublikum, im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als beschreibend verstanden werde. Auf Deutsch sei der semantische Inhalt des Ausdrucks "manufacturing score card" vom Prüfer "als eine Karte, auf der man Daten ausfüllt, mit denen man die Produktion eines Unternehmens messen und überwachen kann", und von der Beschwerdekammer als "Wertungsliste, in der Daten zur Messung und Überwachung der Produktion eines Unternehmens notiert werden" (Randnr. 13 der angefochtenen Entscheidung), umschrieben worden. Sie hätten anhand von Beispielen nachgewiesen, dass der Ausdruck "manufacturing score card" in der genannten Bedeutung tatsächlich verwendet werde.

16 Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass der Ausdruck "score card" die Bedeutung "Zählkarte" oder "Wertungskarte" habe und dass der Ausdruck "manufacturing score card" "Zählkarte im industriellen Fertigungsprozess" bedeuten könne. Die Internet-Recherchen der Klägerin bezeugten eine generische Verwendung des fraglichen Ausdrucks. So verwiesen einige Suchergebnisse auf einen Artikel in einer Fachzeitschrift für die Fertigungsindustrie, bei dem es keinesfalls um das Produkt der Klägerin gehe. Führe man die gleiche Internet-Recherche anhand des in einem Wort geschriebenen Elements "scorecard" durch, so ergäben sich noch deutlichere Ergebnisse, wie z. B. die Verwendung durch den United States Business & Industry Council.

17 Sodann trägt das HABM vor, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der semantische Inhalt des streitigen Ausdrucks in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren beschreibenden Charakter habe: Die als "scorecards" bezeichneten Karten erschienen regelmäßig auf dem Computer, würden automatisch aktualisiert und würden durch Softwareprogramme erstellt, so dass die angemeldete Marke für die Waren der Klasse 9 beschreibend sei. Dasselbe gelte für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42, die alle zur Kontrolle und Steigerung der Produktionsergebnisse von Unternehmen erbracht werden könnten. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdekammer zu Recht die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 bejaht.

18 In Bezug auf die Berufung der Klägerin auf Voreintragungen mit dem Element "scorecard" weist das HABM schließlich darauf hin, dass in Mitgliedstaaten bereits vorliegende Eintragungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einen Umstand darstellten, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden könne, aber nicht entscheidend sei. Zudem verpflichte keine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 das HABM oder im Fall einer Klage das Gericht, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C-173/04 P, Slg. 2006, I-551, Randnr. 49). Die Entscheidungen des US-amerikanischen Patent- und Markenamtes hätten daher nur eine sehr schwache Indizwirkung. Es handele sich nicht um einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, und die Kriterien für die Eintragung von Marken im US-amerikanischen Recht unterschieden sich von den durch die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) harmonisierten Kriterien.

Würdigung durch das Gericht

19 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 sind "Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können", von der Eintragung ausgeschlossen. Außerdem finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 "[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen".

20 Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 dem entgegen, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile des Gerichts vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T-219/00, Slg. 2002, II-753, Randnr. 27, und vom 27. November 2003, Quick/HABM [Quick], T-348/02, Slg. 2003, II-5071, Randnr. 27).

21 Ferner fallen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale eine Ware oder Dienstleistung bezeichnen können, wie sie in der Anmeldung aufgeführt ist. Ob ein Zeichen beschreibend ist, kann daher nur im Hinblick auf die erfassten Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Hier sind zum einen die betreffenden Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 insofern, als sie im Bereich der Betriebsführung erbracht werden, vor allem für ein Fachpublikum bestimmt. Zum anderen konnten sich durch die Waren der Klasse 9 nicht nur Unternehmen, sondern darüber hinaus auch Privatpersonen angesprochen fühlen, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 10 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte. Außerdem setzt sich die angemeldete Marke aus Wörtern zusammen, die aus dem Englischen stammen.

23 Folglich handelt es sich bei den Verkehrskreisen, auf die bei der Prüfung des fraglichen absoluten Eintragungshindernisses abzustellen ist, im Hinblick auf die Spezialisierung der Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst werden, um besonders verständige und aufmerksame englischsprachige Verbraucher.

24 Daher ist zum Zweck der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen, ob für diese Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen manufacturing score card und den Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

- Zur Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke

25 Wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, wird die angemeldete Marke, da es sich um Waren und Dienstleistungen mit Bezug zur Betriebsführung handelt, sofort und ohne weitere Überlegung von den angesprochenen Verkehrskreisen als Wertungs- oder Zählkarte verstanden werden, auf der Daten zur Messung und Überwachung der Produktion eines Unternehmens vermerkt werden. Die als "score card" bezeichnete Karte erscheint regelmäßig auf dem Computer, wird automatisch aktualisiert und wird durch Softwareprogramme erstellt. Die Marke manufacturing score card ist daher für die erfassten Waren beschreibend. Sie kann auch für die erfassten Dienstleistungen, die zur Kontrolle und Steigerung der Produktionsergebnisse von Unternehmen erbracht werden können, als beschreibend angesehen werden. Sie beschreibt somit Zweck und Funktion der erfassten Dienstleistungen, die dem Erstellen dessen dienen, was mit dem Ausdruck "manufacturing score card" bezeichnet wird. Aufgrund ihrer Beherrschung des Englischen kennen die betreffenden Verkehrskreise nämlich die Natur, die Merkmale und die erwartete Verwendung der angemeldeten Marke. Die Beschwerdekammer hat daher rechtsfehlerfrei feststellen dürfen, dass die angemeldete Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen für die angesprochenen Verkehrskreise ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichne und deshalb ein Freihaltebedürfnis bestehe.

26 Aus all diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerdekammer nicht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verletzt hat, als sie feststellte, dass die angemeldete Marke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 beschreibend sei.

- Zu den Voreintragungen

27 Dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94 zufolge soll die Gemeinschaftsmarke es den Unternehmen ermöglichen, "ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft ohne Rücksicht auf Grenzen [zu] kennzeichnen". Daher stellen in Mitgliedstaaten bereits vorliegende Eintragungen einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, ohne entscheidend zu sein (Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T-122/99, Slg. 2000, II-265, Randnrn. 60 und 61, und vom 31. Januar 2001, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], T-331/99, Slg. 2001, II-433, Randnr. 26). Dem ist hinzuzufügen, dass keine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 das HABM oder im Fall einer Klage das Gericht verpflichtet, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall (Urteil Deutsche SiSi-Werke, Randnr. 49).

28 Außerdem sind die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen. Die Eintragbarkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ist daher allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer bestehenden abweichenden Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, Slg. 2005, II-2383, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Freilich können in einer früheren Entscheidung enthaltene Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art Argumente zur Stützung einer Rüge darstellen, mit der ein Verstoß gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 geltend gemacht wird (Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Bosch/HABM [Kit Pro und Kit Super Pro], T-79/01 und T-86/01, Slg. 2002, II-4881, Randnr. 33).

29 Daher hat die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler begangen, als sie zunächst auf die Bedeutung der der angemeldeten Marke ähnlichen Voreintragungen, insbesondere in Bezug auf den gemeinsamen Bestandteil "scorecard", eingegangen ist und dann festgestellt hat, dass sie durch diese Voreintragungen nicht gebunden sei. Ebenfalls zu Recht hat sie erklärt, dass die Eintragungen in englischer Sprache in Deutschland im Hinblick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke nur begrenzte Aussagekraft hätten. Das Gleiche gilt, wie sie zu Recht hinzugefügt hat, für die Voreintragungen in anderen Staaten, die englischsprachig, aber nicht Mitglied der Gemeinschaft sind, da die Eintragung in diesen Staaten nach einem System erfolgt, das sich von dem der Gemeinschaft unterscheidet (Randnr. 19 der angefochtenen Entscheidung).

30 Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

31 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse unabhängig und muss getrennt geprüft werden. Außerdem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das berücksichtigte Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Es gibt jedoch eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 40/94 genannten Eintragungshindernisse (vgl. Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T-289/02, Slg. 2004, II-2851, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts fehlt außerdem einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung (Urteil TELEPHARMACY SOLUTIONS, Randnr. 24, vgl. auch entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 86, und Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 19).

34 Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

35 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor trägt die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. November 2007.

Ende der Entscheidung

Zurück