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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1959
Aktenzeichen: 1-59
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. JEDE ABWEICHUNG VON DEN PREISEN DER PREISLISTE STELLT EINEN VERSTOSS GEGEN DIE VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN DAR, AUCH WENN DIESE ABWEICHUNG IN GLEICHER WEISE AUF ALLE VERGLEICHBAREN GESCHÄFTE ANWENDUNG FINDET UND SOMIT KEINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DER NICHTDISKRIMINIERUNG DARSTELLT.
2. UM DEN GRAD DER SCHWERE EINES VERSTOSSES UND DEMNACH DIE HÖHE DER VERHÄNGTEN GELDBUSSE BEURTEILEN ZU KÖNNEN, IST ZU PRÜFEN, OB DIE MISSACHTUNG DER VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN ZUGLEICH EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE VORSCHRIFTEN DER NICHTDISKRIMINIERUNG UMFASST.
DIE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DAS GEBOT DER NICHTDISKRIMINIERUNG STELLT EINEN SCHWEREREN VERSTOSS DAR ALS DIE NICHTBEACHTUNG DER VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN. IN ANBETRACHT DES ZWECKS DER VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT KANN EINE SOLCHE ZUWIDERHANDLUNG JEDOCH NICHT ALS ZWEITRANGIG ANGESEHEN WERDEN. EIN BLOSSER VERSTOSS GEGEN DIE VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN BEDINGT DAHER DIE AUFERLEGUNG EINER IN ANGEMESSENEM VERHÄLTNIS ZU DEN FOLGEN DIESES VERSTOSSES STEHENDEN GELDBUSSE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. DEZEMBER 1959. - MACCHIORLATTI DALMAS E FIGLI GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - RECHTSSACHE 1-59.
Entscheidungsgründe:
S. 441
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE KLAGENDE GESELLSCHAFT IST EIN UNTERNEHMEN SOWOHL DER MASCHINENBAU - ALS AUCH DER EISEN - UND STAHLINDUSTRIE; IN DER LETZTEREN EIGENSCHAFT FÄLLT SIE UNTER ARTIKEL 80 DES EGKS-VERTRAGES. ES IST UNBESTRITTEN, DASS SIE INSBESONDERE STAHLBLÖCKE, BANDEISEN UND PROFILEISEN HERSTELLT, ALSO ERZEUGNISSE, DIE IN DER ANLAGE I DES VERTRAGES AUFGEFÜHRT SIND.
DIE AUF GRUND DES VERTRAGES AUFERLEGTEN GELDBUSSEN, WIE DIEJENIGE, UM DIE ES SICH IM VORLIEGENDEN FALLE HANDELT, KÖNNEN DEN GEGENSTAND EINER KLAGE MIT UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG ( RECOURS DE PLEINE JURIDICTION ) GEMÄSS ARTIKEL 36 DES VERTRAGES BILDEN.
DIE KLAGE IST DEMNACH ZULÄSSIG.
ZUR HAUPTSACHE
DIE KLAEGERIN FICHT GEMÄSS ARTIKEL 36 DES VERTRAGES EINE AUF GRUND VON ARTIKEL 64 ERLASSENE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE AN, DIE IHR EINE GELDBUSSE VON 2 500 000 LIRE DESWEGEN AUFERLEGT, WEIL SIE IHRE ERZEUGNISSE ZU PREISEN UND BEDINGUNGEN, DIE ÜBER DEM SICH AUS IHRER PREISLISTE ERGEBENDEN NIVEAU LAGEN, VERKAUFT UND HIERDURCH GEGEN ARTIKEL 60 DES VERTRAGES SOWIE DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES ARTIKELS VON DER HOHEN BEHÖRDE ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN VERSTOSSEN HABE.
DIE KLAEGERIN BESTREITET, DIE OBENGENANNTEN BESTIMMUNGEN VERLETZT ZU HABEN, UND BEGEHRT DIE AUFHEBUNG, HILFSWEISE DIE HERABSETZUNG DIESER GELDBUSSE.
S. 442
ES IST IM HINBLICK AUF ARTIKEL 60 DES VERTRAGES UND DIE ENTSCHEIDUNGEN NR. 30/53, 31/53, 1/54 UND 2/54 DER HOHEN BEHÖRDE ZU PRÜFEN, OB DIE BEHAUPTETEN VERSTÖSSE ERWIESEN SIND UND OB ZUTREFFENDENFALLS DIE HÖHE DER GELDBUSSE ANGEMESSEN FESTGESETZT WURDE.
DIE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE VOM 14. NOVEMBER 1958, MIT DER DIE ERWÄHNTE GELDBUSSE VERHÄNGT WURDE, ZÄHLT 46 RECHNUNGEN AUF, WELCHE PREISAUFSCHLAEGE GEGENÜBER DEM AUS DER PREISLISTE DER KLAEGERIN ERSICHTLICHEN NIVEAU ENTHALTEN. DER GESAMTBETRAG DER ALS NICHT ORDNUNGSGEMÄSS BEZEICHNETEN VERKÄUFE BELÄUFT SICH AUF 70 569 655 LIRE, DERJENIGE DER BEANSTANDETEN PREISAUFSCHLAEGE AUF 9 199 973 LIRE.
DIE IN ARTIKEL 60 DES VERTRAGES UND DEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 30/53, 31/53, 1/54 UND 2/54 DER HOHEN BEHÖRDE NIEDERGELEGTE REGELUNG ENTHÄLT ZWEI ARTEN VON VORSCHRIFTEN : DIE EINEN BEZIEHEN SICH AUF DEN GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG, DIE ANDEREN AUF DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE.
GEMÄSS ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 30/53, DIE DURCH ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1/54 ABGEÄNDERT WURDE, STELLT ES EIN DURCH ARTIKEL 60 PARAGRAPH 1 DES VERTRAGES VERBOTENES VERHALTEN DAR, WENN EIN VERKÄUFER PREISE ODER VERKAUFSBEDINGUNGEN FESTSETZT, DIE VON DENEN SEINER PREISLISTE ABWEICHEN, FALLS ER NICHT NACHWEISEN KANN, DASS DAS IN FRAGE KOMMENDE VERKAUFSGESCHÄFT NICHT IN DIE IN DER PREISLISTE ENTHALTENEN POSTEN DER PREISBERECHNUNG EINGEORDNET WERDEN KANN ODER DASS DIE ABWEICHUNGEN GLEICHMÄSSIG BEI ALLEN UNTEREINANDER VERGLEICHBAREN GESCHÄFTEN VORGENOMMEN WORDEN SIND.
DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE VERPFLICHTEN DIE UNTERNEHMEN, IHRE PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN NACH EINEM BESTIMMTEN VERFAHREN BEKANNTZUGEBEN. HIERNACH STELLT JEDE ABWEICHUNG VON DEN LISTENPREISEN EINEN VERSTOSS GEGEN DIE VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN DAR, SELBST WENN DIESE ABWEICHUNG IN GLEICHEM MASSE AUF ALLE VERGLEICHBAREN GESCHÄFTE ANWENDUNG FINDET UND INSOFERN KEINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DARSTELLT. UM DEM VORWURF EINES VERSTOSSES GEGEN DIE VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN ZU ENTGEHEN, REICHT ES DAHER NICHT AUS, WENN DIE KLAEGERIN NACHWEIST, DASS DIE PREISABWEICHUNGEN GEGENÜBER IHRER PREISLISTE NICHT DISKRIMINIEREND SEIEN, DENN JEDE WIE AUCH IMMER GEARTETE ABWEICHUNG STELLT EINEN SOLCHEN VERSTOSS DAR; DIE KLAEGERIN MÜSSTE VIELMEHR AUSSERDEM DARTUN, DASS ALLE VERKAUFSGESCHÄFTE, BEI DENEN PREISABWEICHUNGEN FESTGESTELLT WURDEN, NICHT IN DIE IN IHRER PREISLISTE ENTHALTENEN POSTEN DER PREISBERECHNUNG EINGEORDNET WERDEN KÖNNEN. SOWEIT DIE ABWEICHUNGEN GEGENÜBER DEN LISTENPREISEN NICHT GLEICHMÄSSIG BEI ALLEN VERGLEICHBAREN GESCHÄFTEN VORGENOMMEN WURDEN, LIEGT UNZWEIFELHAFT EIN VERSTOSS SOWOHL GEGEN DIE VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN ALS AUCH GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT VOR.
S. 443
ZWAR GENÜGT DIE FESTSTELLUNG EINER VERLETZUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG, UM DIE AUFERLEGUNG EINER GELDBUSSE ZU RECHTFERTIGEN. UM JEDOCH AUCH DIE SCHWERE DER VERLETZUNG UND SOMIT DIE ANGEMESSENHEIT DER GELDBUSSE BEURTEILEN ZU KÖNNEN, IST FERNER ZU PRÜFEN, OB DIE MISSACHTUNG DER VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN AUSSERDEM AUCH DEN TATBESTAND DER DISKRIMINIERUNG ERFÜLLT.
ZUR FRAGE, OB EIN VERSTOSS VORLIEGT
DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ENTHÄLT ZWAR KEINEN HINWEIS DARAUF, DASS DIE IN ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1/54 VORGESEHENEN AUSNAHMEN IM VORLIEGENDEN FALLE KEINE ANWENDUNG FINDEN KÖNNTEN. JEDOCH HAT DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ERGEBEN, DASS ALLE BEANSTANDETEN VERKAUFSGESCHÄFTE IN DIE IN DER PREISLISTE ENTHALTENEN POSTEN DER PREISBERECHNUNG EINGEORDNET WERDEN KÖNNEN.
BEI DEN MEISTEN DER BEANSTANDETEN VERKAUFSGESCHÄFTE LAG EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE VERÖFFENTLICHUNGSVORSCHRIFTEN VOR. ZUM TEIL VERSTIESSEN DIE PREISAUFSCHLAEGE UNMITTELBAR GEGEN DIE PREISLISTE; ZUM TEIL FEHLTEN IN DIESER LISTE BESTIMMTE ANGABEN, WIE SIE NACH ARTIKEL 2 BUCHSTABEN B UND E DER ENTSCHEIDUNG NR. 31/53 VERLANGT WERDEN, SO ZUM BEISPIEL ÜBER PREISABWEICHUNGEN FÜR BESONDERE ABMESSUNGEN UND LÄNGEN, ÜBERPREISE UND PREISAUFSCHLAEGE IN ZUSAMMENHANG MIT DER LIEFERUNG, DURCH DIE VERLADEART BEDINGTE KOSTEN SOWIE PREISAUFSCHLAEGE WEGEN QUALITATIVER UND SONSTIGER BESONDERHEITEN. DERARTIGE RECHTSWIDRIGE HANDLUNGEN ODER UNTERLASSUNGEN SIND IN DEN NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN RECHNUNGEN FÜR GETÄTIGTE VERKÄUFE FESTGESTELLT WORDEN : NR. 2 VOM 5. JANUAR 1957, NR. 4, 6, 7 UND 8 VOM 4. JANUAR 1957, NR. 12 VOM 7. JANUAR 1957, NR. 15 VOM 8. JANUAR 1957, NR. 53 VOM 26. JANUAR 1957, NR. 63 UND 64 VOM 29. JANUAR 1957, NR. 70 UND 72 VOM 30. JANUAR 1957, NR. 429, 430 UND 431 VOM 3. JUNI 1957, NR. 438 VOM 6. JUNI 1957, NR. 441 VOM 7. JUNI 1957, NR. 444 VOM 8. JUNI 1957, NR. 445 BIS 455 VOM 8., 10. UND 11. JUNI 1957, NR. 459 BIS 463 VOM 12. JUNI 1957, NR. 464 UND 465 VOM 13. JUNI 1957 UND NR. 466 BIS 473 VOM 13. UND VOM 17. JUNI 1957.
S. 444
FERNER HAT DIE KLAEGERIN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT BEI DENJENIGEN VERKAUFSGESCHÄFTEN VERLETZT, AUF WELCHE SICH IHRE RECHNUNGEN NR. 4 VOM 4. JANUAR 1957 UND NR. 15 VOM 8. JANUAR 1957 BEZIEHEN, DA HIER DIE ABWEICHUNGEN GEGENÜBER DER PREISLISTE NICHT BEI ALLEN UNTEREINANDER VERGLEICHBAREN GESCHÄFTEN DIE GLEICHEN GEWESEN SIND.
AUSSERDEM HAT DIE KLAEGERIN IN IHREM SCHREIBEN AN DIE HOHE BEHÖRDE VOM 15. DEZEMBER 1958 AUSDRÜCKLICH ZUGEGEBEN, DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DADURCH VERLETZT ZU HABEN, DASS SIE AUS SUBJEKTIVEN ERWAEGUNGEN IHRE VERSCHIEDENEN KUNDEN UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT HABE. DIESES SCHREIBEN AN DIE HOHE BEHÖRDE STELLT ZWAR DIE ANTWORT AUF EINE DIE UMLAGE BETREFFENDE MITTEILUNG DAR, ES ENTHÄLT JEDOCH EINLASSUNGEN, DIE FÜR DEN VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT ERHEBLICH SIND.
ZUR HÖHE DER GELDBUSSE
DIE KLAEGERIN HAT UNZWEIFELHAFT SOWOHL DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISE ALS AUCH DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT VERLETZT, JENE BEI DEN MEISTEN DER BEANSTANDETEN VERKAUFSGESCHÄFTE, DIESES BEI WENIGSTENS ZWEIEN DER GESCHÄFTE.
ZWAR STELLT DIE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINE SCHWERER WIEGENDE RECHTSVERLETZUNG DAR ALS DER VERSTOSS GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG. DENNOCH KANN LETZTERER NICHT ALS LEDIGLICH ZWEITRANGIGE RECHTSVERLETZUNG ANGESEHEN WERDEN, DA DER VERÖFFENTLICHUNGSZWANG NACH DEM VERTRAG DER ERREICHUNG NACHSTEHENDER ZIELE DIENT :
1. VERBOTENE PRAKTIKEN NACH MÖGLICHKEIT ZU VERHINDERN;
2. DEN KÄUFERN ZU ERMÖGLICHEN, SICH GENAU ÜBER DIE PREISE ZU UNTERRICHTEN UND AUCH AN DER ERMITTLUNG ETWAIGER DISKRIMINIERUNGEN MITZUWIRKEN;
S. 445
3. DEN UNTERNEHMEN ZU GESTATTEN, DIE GENAUEN PREISE IHRER KONKURRENTEN ZU ERFAHREN UND SICH AN DIESE PREISE ANZUGLEICHEN.
AUCH IM FALLE EINES BLOSSEN VERSTOSSES GEGEN DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG ERSCHEINT ES INFOLGEDESSEN ANGEBRACHT, EINE GELDBUSSE ZU VERHÄNGEN, DIE IHRER HÖHE NACH NICHT LEDIGLICH DIE FUNKTION EINER BESTRAFUNG AUS PRINZIP ERFÜLLT, SONDERN IN EINEM ANGEMESSENEN VERHÄLTNIS ZU DEN FOLGEN DES VERSTOSSES, NÄMLICH DER GEFÄHRDUNG DER OBEN AUFGEFÜHRTEN GRUNDLEGENDEN VERTRAGSZIELE, STEHT.
BERÜCKSICHTIGT MAN UNTER DIESEN GESICHTSPUNKTEN DEN GESAMTBETRAG DER VORLIEGEND BEANSTANDETEN GESCHÄFTE, DAS AUSMASS DER ABWEICHUNG DER TATSÄCHLICH GEFORDERTEN VON DEN LISTENPREISEN UND DIE HÖHE DER GEGENÜBER BESTIMMTEN KUNDEN IN DISKRIMINIERENDER WEISE ZUR ANWENDUNG GEBRACHTEN ÜBERPREISE, SO ERSCHEINT DIE GELDBUSSE, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE DER KLAEGERIN WEGEN DER OBEN FESTGESTELLTEN VERSTÖSSE AUFERLEGT HAT, NICHT NUR DEM GRUNDE NACH GERECHTFERTIGT, SONDERN IM HINBLICK AUF DEN STRAFRAHMEN DES ARTIKELS 64 AUCH IN IHRER HÖHE DER SCHWERE DER IN FRAGE STEHENDEN ZUWIDERHANDLUNGEN ANGEMESSEN.
DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST DAHER ZU RECHT ERGANGEN; DIE KLAGE IST ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER PROZESSKOSTEN ZU VERURTEILEN. IM VORLIEGENDEN FALLE IST DIE KLAEGERIN UNTERLEGEN; SIE HAT DAHER DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN DES RECHTSSTREITS VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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