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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.1964
Aktenzeichen: 1-64
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2 |
VGL. RECHTSSACHE 25/62, LEITSATZ 4.
WER NICHT ADRESSAT EINER ENTSCHEIDUNG IST, KANN NUR DANN GELTEND MACHEN, VON IHR INDIVIDÜLL BETROFFEN ZU SEIN, WENN DIE ENTSCHEIDUNG IHN WEGEN BESTIMMTER PERSÖNLICHER EIGENSCHAFTEN ODER BESONDERER, IHN AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBENDER UMSTÄNDE BERÜHRT UND IHN DAHER IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DEN ADRESSATEN.
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ANDERE PERSONEN ALS DIE ADRESSATEN KÖNNEN VON EINER ENTSCHEIDUNG NUR DANN INDIVIDÜLL BETROFFEN WERDEN, WENN DIESE ENTSCHEIDUNG SIE WEGEN BESTIMMTER, NUR IHNEN EIGENTÜMLICHER EIGENSCHAFTEN ODER WEGEN EINES SACHVERHALTS BERÜHRT, DER SIE VON ALLEN ÜBRIGEN PERSONEN ABHEBT UND DAMIT IN ÄHNLICHER WEISE WIE DIE ADRESSATEN INDIVIDUALISIERT.
ENTSCHEIDUNGEN VON ALLGEMEINER WIRTSCHAFTLICHER GELTUNG KÖNNEN EIN UNTERNEHMEN SELBST DANN NICHT INDIVIDÜLL BETREFFEN, WENN ES HINSICHTLICH DER VON DER ENTSCHEIDUNG BETROFFENEN WARE EINE SONDERSTELLUNG AUF DEM MARKT EINES MITGLIEDSTAATES EINNIMMT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. JULI 1964. - GLUCOSERIES REUNIES GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 1-64.
Entscheidungsgründe:
S. 895
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST AN MEHRERE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET. NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KANN JEDE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON GEGEN ENTSCHEIDUNGEN, DIE NICHT AN SIE GERICHTET SIND, KLAGE ERHEBEN, WENN DIESE ENTSCHEIDUNGEN SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN.
DIE BEKLAGTE WENDET EIN, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BETREFFE DIE KLAEGERIN NICHT IM SINNE DIESER VORSCHRIFT UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL.
ZUNÄCHST SOLL GEPRÜFT WERDEN, OB DIE ZWEITE ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNG ERFÜLLT IST, DA SICH DIE PRÜFUNG, OB DIE ENTSCHEIDUNG DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR BETRIFFT, ERÜBRIGT, WENN ES AM INDIVIDÜLLEN BETROFFENSEIN FEHLT.
ANDERE PERSONEN ALS DIE ADRESSATEN KÖNNEN VON EINER ENTSCHEIDUNG NUR DANN INDIVIDÜLL BETROFFEN WERDEN, WENN DIESE ENTSCHEIDUNG SIE WEGEN BESTIMMTER, NUR IHNEN EIGENTÜMLICHER EIGENSCHAFTEN ODER WEGEN EINES SACHVERHALTS BERÜHRT, DER SIE VON ALLEN ÜBRIGEN PERSONEN ABHEBT UND DAMIT IN ÄHNLICHER WEISE WIE DIE ADRESSATEN INDIVIDUALISIERT.
DIE KLAEGERIN MEINT, SIE NEHME, WAS DIE AUSWIRKUNGEN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANGEHT, EINE SONDERSTELLUNG EIN, WEIL SIE ALS EINZIGES BELGISCHES UNTERNEHMEN WIRTSCHAFTLICH DARAN INTERESSIERT, ABER AUCH DAZU WILLENS UND IN DER LAGE SEI, WÄHREND DER GELTUNGSDAUER DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NENNENSWERTE MENGEN GLUKOSE AUS BELGIEN NACH FRANKREICH ZU EXPORTIEREN. ES IST JEDOCH ZU BEMERKEN, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NICHT NUR FÜR AUSFUHREN AUS BELGIEN NACH FRANKREICH GILT. SOLL NICHT DER MARKT EINES MITGLIEDSTAATES VOM ÜBRIGEN GEMEINSAMEN MARKT, DER VON DER ENTSCHEIDUNG IN DER GLEICHEN WEISE BETROFFEN WIRD, KÜNSTLICH ABGETRENNT WERDEN, SO GEHT ES NICHT AN, DIE AUSWIRKUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG NUR INSOWEIT IN BETRACHT ZU ZIEHEN, ALS SIE SICH GEGEN EINEN EINZIGEN EXPORTEUR EINES DER MITGLIEDSTAATEN RICHTEN, DEREN AUSFUHREN NACH FRANKREICH UNTER DIE ENTSCHEIDUNG FALLEN.
S. 896
NACH IHREM ZWECK, EINEN ZWEIG DER FRANZÖSISCHEN WIRTSCHAFT GEGEN DEN VON EINFUHREN AUS DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN AUSGEHENDEN WETTBEWERB ZU SCHÜTZEN, UND NACH DER ZUR VERWIRKLICHUNG DIESES ZWECKS GETROFFENEN REGELUNG SOLL DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ALLE AUS DER GEMEINSCHAFT NACH FRANKREICH GEHENDEN GLUKOSEEINFUHREN TREFFEN; ITALIEN IST LEDIGLICH DESWEGEN AUSGENOMMEN, WEIL ES KEINE GLUKOSE NACH FRANKREICH AUSFÜHRT. BEI DIESER ALLGEMEINEN WIRTSCHAFTLICHEN GELTUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG KANN DIE KLAEGERIN VON DIESER ENTSCHEIDUNG SELBST DANN NICHT INDIVIDÜLL BETROFFEN WERDEN, WENN SIE AUF DEM BELGISCHEN MARKT HINSICHTLICH DER GLUKOSEAUSFUHR NACH FRANKREICH TATSÄCHLICH DIE BEHAUPTETE STELLUNG EINNIMMT.
AUS DIESEN GRÜNDEN IST DIE ANFECHTUNGSKLAGE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN, OHNE DASS ZU PRÜFEN WÄRE, OB DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DIE KLAEGERIN UNMITTELBAR BETREFFEN KANN, OBWOHL ZU IHREM VOLLZUG NOCH EINE MASSNAHME EINES MITGLIEDSTAATES ERFORDERLICH IST.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ANFECHTUNGSKLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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