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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1987
Aktenzeichen: 1/86
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/68 des Rats vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwasser gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe


Vorschriften:

Richtlinie 80/68 des Rats vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwasser gegen Verschmutzungen durch bestimmte gefährliche Stoffe Art. 21 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE SICH AUS DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JUNI 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - SCHUTZ DES GRUNDWASSERS. - RECHTSSACHE 1/86.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 7.*JANUAR 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG, DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, DASS ES NICHT DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 80/68 DES RATES VOM 17.*DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ DES GRUNDWASSERS GEGEN VERSCHMUTZUNG DURCH BESTIMMTE GEFÄHRLICHE STOFFE ( ABL. L*20, S.*43 ) NACHZUKOMMEN.

2 WEGEN DER VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

3 GEMÄSS ARTIKEL 21 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 80/68, DIE DEM KÖNIGREICH BELGIEN AM 19. DEZEMBER 1979 BEKANNTGEGEBEN WURDE, MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERLASSEN, UM DIESER RICHTLINIE BINNEN ZWEI JAHREN NACH IHRER BEKANNTGABE NACHZUKOMMEN, UND GEMÄSS ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS DER KOMMISSION DEN WORTLAUT DER WICHTIGSTEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN MITTEILEN, DIE SIE ZU DIESEM ZWECK ERLASSEN HATTEN.

4 DIE BELGISCHE REGIERUNG ÜBERMITTELTE DER KOMMISSION AM 8.*SEPTEMBER 1982 DIE GELTENDEN NATIONALEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, DIE SIE FÜR GEEIGNET HIELT, DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 80/68 ZU GEWÄHRLEISTEN. DIE KOMMISSION WAR DER AUFFASSUNG, DIE IHR MITGETEILTEN VORSCHRIFTEN GEWÄHRLEISTETEN DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE NICHT, UND GAB DER BELGISCHEN REGIERUNG MIT SCHREIBEN VOM 9.*JULI 1984 GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME.

5 DIE BELGISCHE REGIERUNG TEILTE DER KOMMISSION MIT SCHREIBEN VOM 26. SEPTEMBER 1984 DEN WORTLAUT EINES DEKRETS DER FLÄMISCHEN REGION VOM 24.*JANUAR 1984 ÜBER MASSNAHMEN ZUR BEWIRTSCHAFTUNG DES GRUNDWASSERS SOWIE BESTIMMTE ERLASSE DER FLÄMISCHEN EXEKUTIVE VOM 22.*MÄRZ 1984 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES DEKRETS MIT.

6 DIE KOMMISSION WAR DER ANSICHT, DASS DIESE MASSNAHMEN, DIE SIE IM ÜBRIGEN FÜR LÜCKENHAFT IM VERGLEICH ZU DER RICHTLINIE 80/68 HIELT, NUR DIE FLÄMISCHE REGION BETRÄFEN UND DASS KEINE UMSETZUNGSMASSNAHME FÜR DIE WALLONISCHE REGION UND DIE BRÜSSELER REGION ERLASSEN WORDEN SEI. DESHALB FORDERTE DIE KOMMISSION DIE BELGISCHE REGIERUNG IN EINER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VOM 22.*FEBRUAR 1985, DIE AM GLEICHEN TAG ZUGESTELLT WURDE, AUF, DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN BINNEN ZWEI MONATEN ZU ERGREIFEN.

7 DIESE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME BLIEB OHNE ANTWORT. DIE KOMMISSION ERLANGTE JEDOCH KENNTNIS VON EINEM ERLASS DER FLÄMISCHEN EXEKUTIVE VOM 27. MÄRZ 1985 ZUR REGELUNG VON VORGÄNGEN, DIE DAS GRUNDWASSER VERSCHMUTZEN KÖNNEN, DESSEN INKRAFTTRETEN ( MONITEUR BELGE VOM 20.7.1985 ) ZUMINDEST IM WESENTLICHEN DIE UMSETZUNG DER RICHTLINIE 80/68 IN DER FLÄMISCHEN REGION GEWÄHRLEISTET HABEN SOLL. DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN KEINE MASSNAHMEN ERLIESS, UM DER RICHTLINIE 80/68 IN BEZUG AUF DIE WALLONISCHE UND DIE BRÜSSELER REGION NACHZUKOMMEN, HAT DIE KOMMISSION INDESSEN DIE VORLIEGENDE VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE ERHOBEN.

8 DIE BELGISCHE REGIERUNG HAT ERKLÄRT, DIE VERZÖGERUNG BEI DER UMSETZUNG DER RICHTLINIE IM GESAMTEN LAND SEI DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN, DASS DER NATIONALREGIERUNG INFOLGE DER INSTITUTIONELLEN REFORMEN VOM 8.*AUGUST 1980 ZUSTÄNDIGKEITEN AUF DEM GEBIET DES UMWELTSCHUTZES ZUGUNSTEN DER REGIONEN ENTZOGEN WORDEN SEIEN, WAS ZUR SCHAFFUNG UND ORGANISATION NEUER ORGANE WIE DER BRÜSSELER REGION GEFÜHRT HABE, DIE 1985 ERRICHTET WORDEN SEIEN. IM ÜBRIGEN SEI ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE IN DER WALLONISCHEN REGION VON DER WALLONISCHEN EXEKUTIVE EIN DEKRETENTWURF VERABSCHIEDET WORDEN, DER DEMNÄCHST DEM STAATSRAT UNTERBREITET WERDE, UM DANN DEM WALLONISCHEN REGIONALRAT VORGELEGT ZU WERDEN; FÜR DIE BRÜSSELER REGION WERDE EINE KÖNIGLICHE VERORDNUNG AUSGEARBEITET.

9 DER UMSTAND, DASS DAS VERFAHREN ZUM ERLASS VON DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN IN DER WALLONISCHEN REGION UND DER BRÜSSELER REGION IM GANG IST, BESEITIGT DIE VERTRAGSVERLETZUNG NICHT. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KANN SICH IM ÜBRIGEN EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE SICH AUS DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT ERGEBEN.

10 DESHALB IST FESTZUSTELLEN, DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, DASS ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 80/68 DES RATES VOM 17.*DEZEMBER 1979 NACHZUKOMMEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

11 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER BEKLAGTE MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN, DASS ES NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 80/68 DES RATES VOM 17.*DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ DES GRUNDWASSERS GEGEN VERSCHMUTZUNG DURCH BESTIMMTE GEFÄHRLICHE STOFFE NACHZUKOMMEN.

2 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

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