Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1965
Aktenzeichen: 10-65
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 95 | |
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 13 | |
EWG-Vertrag Art. 17 |
VGL. LEITSATZ NR. 5 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 2 UND 3/62, RSPRGH VIII 818.
ARTIKEL 95 ABSATZ 1 LÄSST " ABGABEN " AUF EINGEFÜHRTE WAREN NUR INSOWEIT IMPLICITE ZU, ALS DIE GLEICHEN ABGABEN IN GLEICHER WEISE AUCH AUF GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN ERHOBEN WERDEN.
DER ANWENDUNGSBEREICH DIESES ARTIKELS LÄSST SICH NICHT DERART ERWEITERN, DASS JEDER BELIEBIGE AUSGLEICH ZWISCHEN EINER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN GESCHAFFENEN STEUERLICHEN BELASTUNG UND EINER ANDERSARTIGEN ZUM BEISPIEL WIRTSCHAFTLICHEN BELASTUNG ÄHNLICHER EINHEIMISCHER WAREN MÖGLICH WÜRDE.
*/ 662J0002 /*.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. JULI 1965. - WALDEMAR DEUTSCHMANN GEGEN BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT/MAIN. - RECHTSSACHE 10-65.
Entscheidungsgründe:
S. 641
DAS VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT BEANTRAGT DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 95 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG, UM DIE FRAGE ZU KLÄREN, OB FÜR DIE ERTEILUNG VON EINFUHRGENEHMIGUNGEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEBÜHREN NACH DEM DEUTSCHEN GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1951 ERHOBEN WERDEN DÜRFEN.
FÜR DIE ERLEDIGUNG DIESES ANTRAGS IST DER GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG INSOWEIT ZUSTÄNDIG, ALS DIE AUSLEGUNG DES VERTRAGES, INSBESONDERE SEINES ARTIKELS 95, BEGEHRT WIRD. ER KANN JEDOCH WEDER DAS VORGENANNTE DEUTSCHE GESETZ AUSLEGEN NOCH ÜBER DIE RECHTSNATUR DER DURCH DIESES GESETZ EINGEFÜHRTEN GEBÜHREN BEFINDEN.
UM DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 95 ABGRENZEN ZU KÖNNEN, IST ES ERFORDERLICH, DIESE BESTIMMUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEN ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN ZU SEHEN, WELCHE DIE BESEITIGUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS ZUM GEGENSTAND HABEN, UND ZWAR VOR ALLEM MIT DEN ARTIKELN 13 UND 17 EWG-VERTRAG.
DIE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFHEBUNG DER ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT SIND UNMITTELBAR IN ARTIKEL 13 ENTHALTEN. NACH ARTIKEL 17 SIND DIESE VORSCHRIFTEN AUCH AUF FINANZZÖLLE ANWENDBAR. BEI DIESER SACHLAGE KANN ARTIKEL 95, DER EINE ANDERE ZEITFOLGE FÜR DIE AUFHEBUNG DER UNTER IHN FALLENDEN BESCHRÄNKUNGEN VORSIEHT, NICHT AUF ABGABEN ANWENDBAR SEIN, DIE ANLÄSSLICH ODER AUFGRUND DER EINFUHR ERHOBEN WERDEN, LEDIGLICH DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE, NICHT ABER DAS EINHEIMISCHE ERZEUGNIS TREFFEN UND DEN PREIS JENES ERZEUGNISSES SO VERÄNDERN, DASS SIE AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR DIE GLEICHE WIRKUNG AUSÜBEN WIE EIN ZOLL.
S. 642
DAS VERWALTUNGSGERICHT BEZEICHNET DIE FRAGLICHE ABGABE ALS EINE DIE EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSE NICHT TREFFENDE " MITTELBARE ABGABENBELASTUNG ", DIE " FÜR DIE ERTEILUNG DER EINFUHRGENEHMIGUNG ERHOBEN " WERDE UND MITTELBAR DIE AUSLÄNDISCHE WARE SELBST BELASTE, DA DEREN EINFUHR OHNE GENEHMIGUNG NICHT MÖGLICH SEI. DIE VORGELEGTE FRAGE BETRIFFT, WIE IHREM WORTLAUT ZU ENTNEHMEN IST, ABGABEN, DIE FÜR DIE ERTEILUNG VON EINFUHRGENEHMIGUNGEN, DAS HEISST ANLÄSSLICH DER EINFUHR ERHOBEN WERDEN, WÄHREND FÜR GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE NATURGEMÄSS KEINE DERARTIGE GENEHMIGUNG ERFORDERLICH IST. DIESE ABGABEN BELASTEN ALSO AUSSCHLIESSLICH EINGEFÜHRTE WAREN.
NACH ALLEDEM IST ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG AUF DIESE ABGABEN NICHT ANWENDBAR. DIE VOM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VORGELEGTE FRAGE IST DAHER ZU VERNEINEN.
Kostenentscheidung:
DIE KOSTEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER DEUTSCHEN REGIERUNG, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ZU DER VORLAGE STELLUNG GENOMMEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
FÜR DIE PARTEIEN DES HAUPTPROZESSES IST DAS VORLIEGENDE VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT :
1. ABGABEN, DIE FÜR DIE ERTEILUNG VON ZUR EINFUHR NOTWENDIGEN EINFUHRGENEHMIGUNGEN ERHOBEN WERDEN, FALLEN NICHT UNTER ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.