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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.03.1990
Aktenzeichen: 10/88
Rechtsgebiete: Entscheidung 87/541/EWG vom 21. Oktober 1987
Vorschriften:
Entscheidung 87/541/EWG vom 21. Oktober 1987 |
1. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsbehörden und den nationalen Behörden, den Artikel 5 EWG-Vertrag aufstellt, um die korrekte Durchführung des Gemeinschaftsrechts im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, haben die nationalen Behörden dafür zu sorgen, daß das Ziel der Gemeinschaftsregelung über Kalbungsprämien, nämlich die Verbesserung der finanziellen Lage der Erzeuger in Zeiten relativ niedriger Preise, erreicht wird. Sie sind daher verpflichtet, die Anträge innerhalb einer Frist zu bearbeiten, die diesem in den Verordnungen Nrn. 1201/82 und 1215/83 niedergelegten Ziel entspricht, auch wenn in den von der Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen keine derartige Frist festgesetzt worden ist. Deshalb ist die Kommission befugt, den betroffenen Mitgliedstaaten anzugeben, welche Frist sie für angemessen hält.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. zuletzt das Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, 0000 ) gilt im Fall von Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können, das Gebot der Eindeutigkeit und Vorhersehbarkeit in besonderem Masse. Wenn die Kommission beschließt, an die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist für die Bearbeitung der von den Wirtschaftsteilnehmern gestellten Anträge auf Gewährung von durch den EAGFL finanzierten Prämien durch die nationalen Behörden finanzielle Folgen zu knüpfen, verlangt demnach der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung, daß sie diese Frist allen betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig mitteilt.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. MAERZ 1990. - ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - RECHNUNGSABSCHLUSS EAGFL - PRAEMIEN BEI DER GEBURT VON KAELBERN. - RECHTSSACHE 10/88.
Tenor:
1 ) Die Entscheidung 87/541/EWG der Kommission vom 21. Oktober 1987 zur Änderung der Entscheidungen 87/468/EWG und 87/469/EWG über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, in den Haushaltsjahren 1984 und 1985 finanzierten Ausgaben wird aufgehoben, soweit die Kommission den von der Italienischen Republik als Kalbungsprämien für das Wirtschaftsjahr 1983/84 angemeldeten Betrag von 19 045 553 222 LIT im Haushaltsjahr 1985 nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt hat.
2 ) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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