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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1964
Aktenzeichen: 102-63
Rechtsgebiete: EGKSV, Personalstatut


Vorschriften:

EGKSV Art. 78
Personalstatut Art. 91
Personalstatut Art. 90
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 18/63, RSPRGH X 179.

DIE KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS DER BEAMTEN DER EWG UND EAG IST GEGEN DAS ORGAN ZU RICHTEN, DEM DER BETROFFENE ANGEHÖRT; DIESES ORGAN KANN DIE GEMEINSCHAFT VOR GERICHT VERTRETEN.

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2. NACH DER ART DER AUFGABEN, DIE ARTIKEL 78 EGKS-VERTRAG DEM AUSSCHUSS DER VIER PRÄSIDENTEN ÜBERTRAEGT, KÖNNEN DIE VON DIESEM AUSSCHUSS AUSGEHENDEN MASSNAHMEN RECHTSWIRKUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT NUR AUF DEM UMWEG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN DER ORGANE HERVORBRINGEN, FÜR DIE SIE VERBINDLICH SIND.

DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN KANN DAHER

NUR IN IHRER AUSWIRKUNG AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNGEN ZUR NACHPRÜFUNG GESTELLT WERDEN. INFOLGEDESSEN SIND KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT GEGEN DIESEN AUSSCHUSS UNZULÄSSIG.

3. IN PARAGRAPH 7 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN WIRD DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN ZUM ERLASS DES STATUTS VORAUSGESETZT.

ES IST NORMAL UND ENTSPRICHT EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNGSFÜHRUNG, DASS EINE BEHÖRDE, DIE ZUM ERLASS EINER REGELUNG FÜR EIN BESTIMMTES GEBIET ZUSTÄNDIG WAR, AUCH ZUR ÄNDERUNG DIESER REGELUNG ZUSTÄNDIG IST.

4. DER GRUNDSATZ DER ENTSPRECHUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE, AUF DEM ANHANG I UND ARTIKEL 5 DES STATUTS, DER DIE VON JEDEM ORGAN ZU ERSTELLENDE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND AUFGABENBEREICHE BETRIFFT, BERUHEN, SOLL EINERSEITS VERMEIDEN, DASS BEAMTE, DENEN RECHTMÄSSIG VERGLEICHBARE AUFGABEN ÜBERTRAGEN SIND, UNGLEICH BEHANDELT WERDEN; ANDERERSEITS SOLL ER SICHERSTELLEN, DASS VON DEN BEAMTEN NICHT LEISTUNGEN VERLANGT WERDEN, DIE NICHT UNTER DIE BESCHREIBUNG DER MIT IHREM DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN TÄTIGKEITEN FALLEN.

VOLLBRINGT EIN BEAMTER UNABHÄNGIG VOM WILLEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE LEISTUNGEN, DIE EINEM HÖHERRANGIGEN DIENSTPOSTEN ENTSPRECHEN ALS DEM, DEN IHM DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE TATSÄCHLICH HAT ZUWEISEN WOLLEN, SO ERLANGT ER DURCH DIESE LEISTUNGEN KEINEN ANSPRUCH AUF EINSTUFUNG IN EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. DEZEMBER 1964. - JACQUES BOURSIN GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 102-63.

Entscheidungsgründe:

S. 1502

A - ZUR BEZEICHNUNG DER EGKS UND DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN ALS BEKLAGTE

DER KLAEGER RICHTET SEINE KLAGE NICHT NUR GEGEN DIE HOHE BEHÖRDE DER EGKS, SONDERN AUCH GEGEN DIE EGKS UND, SOWEIT ERFORDERLICH, GEGEN DEN IN ARTIKEL 78 EGKS-VERTRAG VORGESEHENEN AUSSCHUSS DER VIER PRÄSIDENTEN.

WAS DIE BEZEICHNUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL ALS BEKLAGTE ANGEHT, SO BESTIMMT ARTIKEL 90 DES BEAMTENSTATUTS, DER DIE DER KLAGE VORAUSGEHENDE VERWALTUNGSBESCHWERDE REGELT, DASS JEDER BEAMTE SICH AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE SEINES ORGANS WENDEN KANN. FÜR DIE IN ARTIKEL 91 DES STATUTS GEREGELTE KLAGE MUSS MANGELS GEGENTEILIGER BESTIMMUNGEN ENTSPRECHENDES GELTEN. SIE IST DAHER GEGEN DAS GLEICHE ORGAN ZU RICHTEN.

NACH DER ART DER AUFGABEN, DIE ARTIKEL 78 EGKS-VERTRAG DEM AUSSCHUSS DER VIER PRÄSIDENTEN ÜBERTRAEGT, KÖNNEN DIE VON DIESEM AUSSCHUSS AUSGEHENDEN MASSNAHMEN RECHTSWIRKUNGEN FÜR DIE BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT NUR AUF DEM UMWEG ÜBER ENTSCHEIDUNGEN DER ORGANE HERVORBRINGEN, FÜR DIE SIE VERBINDLICH SIND. DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHMEN DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN KANN DAHER NUR IN IHRER AUSWIRKUNG AUF DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNGEN ZUR NACHPRÜFUNG GESTELLT WERDEN.

INFOLGEDESSEN IST OHNE WEITERE PRÜFUNG UND OHNE DASS ENTSCHIEDEN ZU WERDEN BRAUCHT, OB DER AUSSCHUSS IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VOR GERICHT AUFTRETEN KANN, AUSZUSCHLIESSEN, DASS KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT GEGEN DIESEN AUSSCHUSS ZULÄSSIG SEIN KÖNNEN.

NACH ALLEM IST ÜBER DIE KLAGE NUR ZU ENTSCHEIDEN, SOWEIT SIE GEGEN DIE HOHE BEHÖRDE GERICHTET IST.

S. 1503

B - ZUR FRAGE DER OFFENHALTUNG DER LAUFBAHN DES KLAEGERS

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER ABLEHNENDEN VERFÜGUNG, DIE NACH SEINER AUFFASSUNG IN DEM VOM VIZEPRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE UNTERZEICHNETEN SCHREIBEN VOM 17. OKTOBER 1963 ENTHALTEN IST. DIE BEKLAGTE WENDET EIN, DIESER ANTRAG SEI UNZULÄSSIG, WEIL DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME KEINE VERFÜGUNG ENTHALTE.

DIESE EINREDE STÜTZT DIE BEKLAGTE JEDOCH DARAUF, DASS DER KLAEGER - IM WESENTLICHEN DESWEGEN, WEIL DIE BEAMTEN NACH DEM FRÜHEREN WIE NACH DEM NEUEN STATUT KEINEN ANSPRUCH DARAUF HÄTTEN, ENDGÜLTIG IN EINE PLANSTELLE EINGEWIESEN ZU WERDEN, DIE SIE VORÜBERGEHEND INNEHABEN - KEINEN WOHLERWORBENEN ANSPRUCH AUF EINE A/3-LAUFBAHN HABE.

DIESES VORBRINGEN BETRIFFT ALSO DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE. DER EINREDE KÖNNTE DAHER NICHT OHNE PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE STATTGEGEBEN WERDEN.

DIE BEKLAGTE HÄLT DIESEN KLAGEANTRAG FERNER WEGEN FRISTVERSÄUMNIS FÜR UNZULÄSSIG.

DEM KLAEGER IST SEINE EINSTUFUNG UND LAUFBAHN UNTER DEM NEUEN STATUT DURCH EIN AM 23. JANUAR 1963 ZUGESTELLTES SCHREIBEN BEKANNTGEGEBEN WORDEN. DIESEM SCHREIBEN WAR ZU ENTNEHMEN, DASS DIE LAUFBAHN DES KLAEGERS AUF DIE BESOLDUNGSGRUPPE A/4 UND A/5 BESCHRÄNKT SEI. SELBST WENN DAHER DAVON AUSZUGEHEN WÄRE, DASS DAS VOM KLAEGER AM 28. JANUAR 1963 AN DEN PRÄSIDENTEN DER HOHEN BEHÖRDE GERICHTETE SCHREIBEN EINE BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 DES STATUTS, DAS VOM PERSONALDIREKTOR UNTERZEICHNETE SCHREIBEN VOM 7. FEBRUAR 1963 ABER KEINEN ORDNUNGSMÄSSIGEN BESCHEID AUF DIESE BESCHWERDE DARSTELLT, SO WÄRE TROTZDEM DIE KLAGEFRIST GEGEN DIESE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS BEI KLAGEERHEBUNG SCHON ABGELAUFEN GEWESEN.

S. 1504

DER KLAEGER MACHT NOCH GELTEND, DAS STATUT SEI NICHTIG, WEIL ES ERST NACH ABLAUF DER IN PARAGRAPH 7 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN VORGESEHENEN FRIST VON EINER NUNMEHR UNZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ERLASSEN WORDEN SEI; DIE IN SEINEM ARTIKEL 91 BESTIMMTE FRIST SEI DAHER NICHT ZU BEACHTEN.

DIESES VORBRINGEN IST NICHT STICHHALTIG. DENN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES AUSSCHUSSES DER PRÄSIDENTEN ZUM ERLASS DES STATUTS WIRD IN PARAGRAPH 7 DES ABKOMMENS ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN NICHT BEGRÜNDET, SONDERN VORAUSGESETZT. ES IST NORMAL UND ENTSPRICHT EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN VERWALTUNGSFÜHRUNG, DASS EINE BEHÖRDE, DIE ZUM ERLASS EINER REGELUNG FÜR EIN BESTIMMTES GEBIET ZUSTÄNDIG WAR, AUCH ZUR ÄNDERUNG DIESER REGELUNG ZUSTÄNDIG IST. DESHALB IST ARTIKEL 62 DES IM JAHRE 1956 VOM AUSSCHUSS DER PRÄSIDENTEN ERLASSENEN, VON DER HOHEN BEHÖRDE IN VOLLZUG GESETZTEN STATUTS, DER DIESEN AUSSCHUSS UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES STATUTS ERMÄCHTIGT, ALS RECHTMÄSSIG ANZUSEHEN.

DA SICH DER KLAEGER SONACH ARTIKEL 91 DES NEUEN STATUTS ENTGEGENHALTEN LASSEN MUSS, IST SEIN OBENBEZEICHNETER KLAGEANTRAG WEGEN FRISTVERSÄUMNIS FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN.

C - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER NR. 2 DER HAUPTANTRAEGE UND DER NR. 2 DER HILFSANTRAEGE

AUS DEM VORSTEHENDEN FOLGT, DASS AUCH DIE ANTRAEGE DES KLAEGERS AUF NICHTIGERKLÄRUNG EINERSEITS, SOWEIT ERFORDERLICH, DES ARTIKELS 5 NR. 4 UND DES ANHANGS I DES BEAMTENSTATUTS, UND ANDERERSEITS DER ÜBERLEITUNGSVERFÜGUNG VOM 5. SEPTEMBER 1962, SOWEIT SIE DEN KLAEGER IN A/4 EINSTUFT, WEGEN FRISTVERSÄUMNIS UNZULÄSSIG SIND, OHNE DASS ES HIERFÜR AUF WEITERE ERWAEGUNGEN ANKÄME.

S. 1505

D - ZUR ENTSPRECHUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE

1. ZUR ZULÄSSIGKEIT

DEN ERSTEN SEINER HILFSANTRAEGE STÜTZT DER KLAEGER DARAUF, DASS DIE TÄTIGKEIT, DIE ER AUF ANWEISUNG SEINES GENERALDIREKTORS VOR UND NACH SEINER ÜBERLEITUNG UNTER DAS NEUE BEAMTENSTATUT AUSGEUEBT HABE, NACH DER VON DER HOHEN BEHÖRDE ERSTELLTEN BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND AUFGABENBEREICHE EINER BERATERTÄTIGKEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE A/3 ENTSPROCHEN HABE.

ER MEINT INFOLGEDESSEN ANSPRUCH AUF EINSTUFUNG IN DIESE BESOLDUNGSGRUPPE ZU HABEN.

DIE BEKLAGTE HÄLT DIESEN ANTRAG FÜR UNZULÄSSIG, DENN ER ZIELE UNTER DEM DECKMANTEL EINER KLAGE GEGEN DAS SCHREIBEN VOM 17. OKTOBER 1963 IN WAHRHEIT AUF DIE DEM KLAEGER AM 21. SEPTEMBER 1962 ZUGESTELLTE ÜBERLEITUNGSVERFÜGUNG UND DIE IHM AM 23. JANUAR 1963 ZUGESTELLTE VERFÜGUNG ÜBER SEINE EINSTUFUNG.

DIESE EINREDE GREIFT NICHT DURCH. DENN DER KLAEGER KONNTE SICH ERST AUF GRUND DER VOM ORGAN ERSTELLTEN BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND AUFGABENBEREICHE EIN VOLLSTÄNDIGES BILD VON DER ENTSPRECHUNG SEINER TÄTIGKEIT MIT EINER BESTIMMTEN GRUNDAMTSBEZEICHNUNG MACHEN.

DIE BEKLAGTE WENDET FERNER EIN, DER KLAEGER HABE SEINEN ANSPRUCH AUF EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A/3 IN SEINEM SCHREIBEN VOM 29. JULI 1963 NICHT GELTEND GEMACHT. INFOLGEDESSEN HABE ER ÜBER DIESEN PUNKT AUCH KEINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE HERBEIFÜHREN KÖNNEN, DIE GEGENSTAND EINER KLAGE NACH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS SEIN KÖNNTE.

DER KLAEGER HAT DIE UMWANDLUNG SEINER HAUPTVERWALTUNGSRATSSTELLE IN EINE BERATERSTELLE IN DEM GENANNTEN SCHREIBEN ALLERDINGS NUR HILFSWEISE UND IN WENIG KLARER FORM BEANTRAGT.

DIE BEKLAGTE HAT ABER DEN WAHREN SINN DIESES VORSCHLAGS SEHR WOHL VERSTANDEN, WIE AUS DEM BESCHEID DER HOHEN BEHÖRDE VOM 17. OKTOBER 1963 UND DEN GRÜNDEN HERVORGEHT, DIE ER FÜR DIE UNMÖGLICHKEIT ANFÜHRT, DIE PLANSTELLE DES KLAEGERS IN DEM VON IHM GEWÜNSCHTEN SINNE UMZUWANDELN.

S. 1506

DIESER EINWAND DER BEKLAGTEN IST DAHER GLEICHFALLS ZURÜCKZUWEISEN.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT

DER GRUNDSATZ DER ENTSPRECHUNG VON TÄTIGKEIT UND BESOLDUNGSGRUPPE, AUF DEM ANHANG I UND ARTIKEL 5 DES STATUTS, DER DIE VON JEDEM ORGAN ZU ERSTELLENDE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN UND AUFGABENBEREICHE BETRIFFT, BERUHEN, SOLL EINERSEITS VERMEIDEN, DASS BEAMTE, DENEN RECHTMÄSSIG VERGLEICHBARE AUFGABEN ÜBERTRAGEN SIND, UNGLEICH BEHANDELT WERDEN; ANDERERSEITS SOLL ER SICHERSTELLEN, DASS VON DEN BEAMTEN NICHT LEISTUNGEN VERLANGT WERDEN, DIE NICHT UNTER DIE BESCHREIBUNG DER MIT IHREM DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN TÄTIGKEITEN FALLEN. DESHALB HAT DER GERICHTSHOF IN DEM VOM KLAEGER HERANGEZOGENEN URTEIL DIE VERFÜGUNG AUFGEHOBEN, MIT DER ES DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ABGELEHNT HATTE, EINEN BEAMTEN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE EINZUSTUFEN, DIE DER TÄTIGKEIT ENTSPRACH, FÜR DIE ER AUSDRÜCKLICH EINGESTELLT WORDEN WAR UND DIE ER DEN ANORDNUNGEN DIESER BEHÖRDE ENTSPRECHEND SOWOHL VOR WIE NACH SEINER ÜBERNAHME INS BEAMTENVERHÄLTNIS UNUNTERBROCHEN AUSGEUEBT HATTE.

DIESER GRUNDSATZ BEWIRKT DAGEGEN KEINE VERPFLICHTUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE, EINEM BEAMTEN EINE ANDERE BESOLDUNGSGRUPPE ZUZUERKENNEN ALS DIE, DIE NACH ANHANG I UND DER IN ARTIKEL 5 VORGESEHENEN BESCHREIBUNG DEMJENIGEN DIENSTPOSTEN ENTSPRICHT, DEN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DEM BEAMTEN NICHT NUR AUSDRÜCKLICH ZUGEWIESEN HAT, SONDERN AUCH TATSÄCHLICH HAT ZUWEISEN WOLLEN.

WOLLTE MAN EINE ANDERE AUFFASSUNG VERTRETEN, SO WÜRDE DAS DAZU FÜHREN, DASS EIGENMÄCHTIGE HANDLUNGEN VON DIENSTSTELLENLEITERN, DIE VON EINEM UNTERGEBENEN LEISTUNGEN VERLANGTEN, DIE EINEM HÖHERRANGIGEN DIENSTPOSTEN ENTSPRÄCHEN ALS DEM, DER DEM BEAMTEN ZUGEWIESEN IST, EINE TATSÄCHLICHE LAGE SCHAFFEN WÜRDEN, DER DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE RECHNUNG ZU TRAGEN HÄTTE, OBWOHL SIE SIE NICHT GEWOLLT HÄTTE.

S. 1507

WELCHE AUFGABEN IMMER DEM KLAEGER IM VORLIEGENDEN FALL VON SEINEM GENERALDIREKTOR ANVERTRAUT WORDEN SEIN MÖGEN, SO STEHT DOCH FEST, DASS DIE BEKLAGTE NIEMALS GENEHMIGT HAT, DASS DER KLAEGER DEM GENERALDIREKTOR UNMITTELBAR UNTERSTELLT WERDE. SIE HAT VIELMEHR WIEDERHOLT IHREM ENTGEGENGESETZTEN WILLEN AUSDRUCK VERLIEHEN.

DER KLAEGER HAT DAHER KEINEN ANSPRUCH AUF EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A/3.

E - ZUM SCHADENERSATZANTRAG

DER KLAEGER BEANTRAGT, DIE BEKLAGTE AUF JEDEN FALL ZUR EINSTWEILIGEN ABGELTUNG SEINES IMMATERIELLEN SCHADENS ZUR ZAHLUNG VON EINEM FRANKEN ZU VERURTEILEN.

ER HAT JEDOCH NICHT DARGETAN, INWIEFERN IHM EIN IMMATERIELLER SCHADEN ENTSTANDEN SEIN SOLL. AUSSERDEM HATTE ER, WIE FESTGESTELLT, KEINEN ANSPRUCH AUF EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A/3.

DER ANTRAG IST DAHER ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN TRAGEN DIE ORGANE IN VERFAHREN, DIE KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN BETREFFEN, IHRE AUSLAGEN SELBST.

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

DA DER KLAEGER IN VOLLEM UMFANG UNTERLEGEN IST, HAT ER SEINE EIGENEN AUSLAGEN ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI HAT IHRE EIGENEN AUSLAGEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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