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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.05.1978
Aktenzeichen: 102-77
Rechtsgebiete: EWG
Vorschriften:
EWG Art. 36 S. 1 |
1. AUS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG , INSBESONDERE AUS SEINEM ZWEITEN SATZ UND DER STELLUNG DIESES ARTIKELS , ERGIBT SICH , DASS DER VERTRAG ZWAR DEN BESTAND DER DURCH DIE NATIONALE GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE NICHT BERÜHRT , DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE ABER SEHR WOHL JE NACH DEN UMSTÄNDEN DURCH DIE VERBOTSNORMEN DES VERTRAGES BESCHRÄNKT WERDEN KANN.
ALS AUSNAHME VON EINEM DER GRUNDLEGENDEN PRINZIPIEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ERLAUBT ARTIKEL 36 BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS NUR , SOWEIT SIE ZUR WAHRUNG DER RECHTE GERECHTFERTIGT SIND , DIE DEN SPEZIFISCHEN GEGENSTAND DIESES EIGENTUMS AUSMACHEN.
2. FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB DIESES AUSSCHLIESSLICHE RECHT DIE BEFUGNIS UMFASST , SICH DER ANBRINGUNG DES WARENZEICHENS DURCH EINEN DRITTEN NACH UMPACKEN DES ERZEUGNISSES ZU WIDERSETZEN , IST DIE HAUPTFUNKTION DES WARENZEICHENS ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE DARIN BESTEHT , DEM VERBRAUCHER ODER ENDABNEHMER DIE URSPRUNGSIDENTITÄT DES GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNISSES ZU GARANTIEREN , INDEM IHM ERMÖGLICHT WIRD , DIESES ERZEUGNIS OHNE VERWECHSLUNGSGEFAHR VON ERZEUGNISSEN ANDERER HERKUNFT ZU UNTERSCHEIDEN.
DIESE HERKUNFTSGARANTIE SCHLIESST EIN , DASS DER VERBRAUCHER ODER ENDABNEHMER SICHER SEIN DARF , DASS AN EINEM IHM ANGEBOTENEN GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNIS NICHT AUF EINER FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFE DURCH EINEN DRITTEN OHNE ZUSTIMMUNG DES WARENZEICHENINHABERS EIN EINGRIFF VORGENOMMEN WURDE , DER DEN ORIGINALZUSTAND DES ERZEUGNISSES BERÜHRT HAT.
IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 1 DES VERTRAGES IST ES GERECHTFERTIGT , WENN SICH DER INHABER EINES IN ZWEI MITGLIEDSTAATEN GLEICHZEITIG GESCHÜTZTEN WARENZEICHENRECHTS DAGEGEN ZUR WEHR SETZT , DASS EIN IN EINEM DIESER STAATEN RECHTMÄSSIG MIT DEM WARENZEICHEN VERSEHENES ERZEUGNIS NACH DEM UMFÜLLEN IN EINE NEUE PACKUNG , AUF DER DAS WARENZEICHEN DURCH EINEN DRITTEN ANGEBRACHT WURDE , IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF DEN MARKT GEBRACHT WIRD.
DIESE ABWEHR STELLT JEDOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 DES VERTRAGES DAR ,
- WENN ERWIESEN IST , DASS DIE GELTENDMACHUNG DES WARENZEICHENRECHTS DURCH DEN INHABER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON IHM ANGEWANDTEN VERMARKTUNGSSYSTEMS ZUR KÜNSTLICHEN ABSCHOTTUNG DER MÄRKTE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEITRAGEN WÜRDE ,
- WENN DARGETAN IST , DASS DAS UMPACKEN DEN ORIGINALZUSTAND DES ERZEUGNISSES NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KANN ,
- WENN DER INHABER DES WARENZEICHENS VORHER VON DEM FEILHALTEN DES UMGEPACKTEN ERZEUGNISSES UNTERRICHTET WIRD UND
- WENN AUF DER NEUEN PACKUNG ANGEGEBEN IST , VON WEM DAS ERZEUGNIS UMGEPACKT WURDE.
3. DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENRECHTS , SOWEIT SIE NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES RECHTMÄSSIG IST , VERSTÖSST NICHT BEREITS DESHALB GEGEN ARTIKEL 86 DES VERTRAGES , WEIL SIE DURCH EIN UNTERNEHMEN ERFOLGT , DAS EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , WENN DAS WARENZEICHENRECHT NICHT ALS MITTEL ZUR MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG EINER SOLCHEN STELLUNG EINGESETZT WURDE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAI 1978. - HOFFMANN - LAROCHE UND CO. AG GEGEN CENTRAFARM VERTRIEBSGESELLSCHAFT PHARMAZEUTISCHER ERZEUGNISSE MBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM LANDGERICHT FREIBURG. - UMPACKEN VON MARKENERZEUGNISSEN. - RECHTSSACHE 102-77.
Entscheidungsgründe:
1DAS LANDGERICHT FREIBURG STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 20. JUNI 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2. AUGUST 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DEN AUSWIRKUNGEN EINIGER VERTRAGSBESTIMMUNGEN AUF DIE AUSÜBUNG DER DEM INHABER EINES WARENZEICHENRECHTS ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE. DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN ZWEI UNTERNEHMEN DES ARZNEIMITTELSEKTORS AUFGEWORFEN WORDEN , VON DENEN SICH DAS EINE - DIE KLAGEPARTEI DES AUSGANGSVERFAHRENS ( NACHSTEHEND : ' ' HOFFMANN-LA ROCHE ' ' ) - , DAS IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN INHABER EINES BESTIMMTEN WARENZEICHENS IST , DAGEGEN ZUR WEHR SETZT , DASS DAS ANDERE - DIE BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS ( NACHSTEHEND : ' ' CENTRAFARM ' ' ) - , DAS EIN IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN VERKEHR GEBRACHTES ERZEUGNIS DIESER MARKE GEKAUFT HATTE , DIESES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERTREIBT , NACHDEM ES DAS PRODUKT UMGEPACKT UND AUF DER NEUEN PACKUNG DAS WARENZEICHEN DES INHABERS ANGEBRACHT HAT.
2DAS IN REDE STEHENDE ERZEUGNIS - VALIUM - WIRD IN DEUTSCHLAND VON HOFFMANN-LA ROCHE IN FÜR EINZELABNEHMER BESTIMMTEN PACKUNGEN ZU 20 ODER 50 TABLETTEN SOWIE IN FÜNFERPACKUNGEN ZU 100 ODER 250 TABLETTEN FÜR DEN KRANKENHAUSGEBRAUCH VERKAUFT , WÄHREND DIE BRITISCHE TOCHTERGESELLSCHAFT DER GRUPPE HOFFMANN-LA ROCHE , DIE DAS GLEICHE ERZEUGNIS HERSTELLT , DIESES IN PACKUNGEN ZU 100 ODER 500 TABLETTEN ZU ERHEBLICH NIEDRIGEREN ALS DEN IN DEUTSCHLAND BERECHNETEN PREISEN AUF DEN MARKT BRINGT. CENTRAFARM SETZTE IN DEUTSCHLAND VALIUM AB , DAS SIE IN GROSSBRITANNIEN IN DER ORIGINALPACKUNG AUFGEKAUFT UND - IN GEBINDEN ZU 1 000 TABLETTEN - IN NEUE PACKUNGEN UMGEFÜLLT HATTE , DIE MIT DEM WARENZEICHEN VON HOFFMANN-LA ROCHE UND DEM HINWEIS VERSEHEN WURDEN , DASS DAS ERZEUGNIS DURCH CENTRAFARM IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SEI. CENTRAFARM HAT AUSSERDEM DIE ABSICHT BEKUNDET , DIE TABLETTEN IN KLEINERE , FÜR DEN VERKAUF AN EINZELABNEHMER BESTIMMTE PACKUNGEN UMZUFÜLLEN.
3DAS LANDGERICHT HAT SICH IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS - IM EINKLANG MIT DER VOM OBERLANDESGERICHT IN EINEM FRÜHEREN VERFAHRENSABSCHNITT DESSELBEN RECHTSSTREITS VERTRETENEN AUFFASSUNG - DAHIN GEÄUSSERT , DASS DAS VORGEHEN VON CENTRAFARM NACH DEN VORSCHRIFTEN DES DEUTSCHEN WARENZEICHENRECHTS EINE VERLETZUNG DER RECHTE VON HOFFMANN-LA ROCHE DARSTELLE.
4IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF IST DIE FRAGE ERÖRTERT WORDEN , OB DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IM GLEICHEN SINNE ZU VERSTEHEN SIND , OHNE DASS JEDOCH HIERAUF EINE EINDEUTIGE ANTWORT GEGEBEN WURDE.
ZUR ERSTEN FRAGE
5DIE ERSTE FRAGE LAUTET WIE FOLGT :
' ' IST DER INHABER EINES ZU SEINEN GUNSTEN SOWOHL IN DEM MITGLIEDSTAAT A ALS AUCH IN DEM MITGLIEDSTAAT B GESCHÜTZTEN WARENZEICHENRECHTS GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG BEFUGT , UNTER BERUFUNG AUF DIESES RECHT ZU VERHINDERN , DASS EIN PARALLELIMPORTEUR VON DEM ZEICHENINHABER ODER MIT DESSEN ERMÄCHTIGUNG IN DEM MITGLIEDSTAAT A DER GEMEINSCHAFT RECHTMÄSSIG MIT SEINEM WARENZEICHEN VERSEHENE UND UNTER DIESEM WARENZEICHEN ABGEPACKT IN VERKEHR GEBRACHTE ARZNEIMITTEL AUFKAUFT , MIT EINER NEUEN VERPACKUNG VERSIEHT , AUF DIESER DAS WARENZEICHEN DES ZEICHENINHABERS ANBRINGT UND DIE SO GEKENNZEICHNETE WARE IN DEN MITGLIEDSTAAT B EINFÜHRT?
' '
6AUFGRUND DER BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR , INSBESONDERE DES ARTIKELS 30 , SIND MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN. NACH ARTIKEL 36 STEHEN DIESE BESTIMMUNGEN JEDOCH EINFUHRVERBOTEN ODER -BESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGEN , DIE ZUM SCHUTZE DES GEWERBLICHEN UND KOMMERZIELLEN EIGENTUMS GERECHTFERTIGT SIND. AUS DEM WORTLAUT , INSBESONDERE DES ZWEITEN SATZES , UND DER STELLUNG DIESES ARTIKELS ERGIBT SICH INDESSEN , DASS DER VERTRAG ZWAR DEN BESTAND DER DURCH DIE NATIONALE GESETZGEBUNG EINES MITGLIEDSTAATS EINGERÄUMTEN GEWERBLICHEN SCHUTZRECHTE NICHT BERÜHRT , DIE AUSÜBUNG DIESER RECHTE ABER SEHR WOHL JE NACH DEN UMSTÄNDEN DURCH DIE VERBOTSNORMEN DES VERTRAGES BESCHRÄNKT WERDEN KANN. DENN ALS AUSNAHME VON EINEM DER GRUNDLEGENDEN PRINZIPIEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ERLAUBT ARTIKEL 36 BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS NUR , SOWEIT SIE ZUR WAHRUNG DER RECHTE GERECHTFERTIGT SIND , DIE DEN SPEZIFISCHEN GEGENSTAND DIESES EIGENTUMS AUSMACHEN.
7DER SPEZIFISCHE GEGENSTAND DES WARENZEICHENRECHTS LÄSST SICH NAMENTLICH DAHIN KENNZEICHNEN , DASS DER INHABER DURCH DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT , EIN ERZEUGNIS IN DEN VERKEHR ZU BRINGEN UND DABEI DAS WARENZEICHEN ZU BENUTZEN , SCHUTZ VOR KONKURRENTEN ERLANGT , DIE UNTER MISSBRAUCH DER AUFGRUND DES WARENZEICHENS ERWORBENEN STELLUNG UND KREDITWÜRDIGKEIT WIDERRECHTLICH MIT DIESEM ZEICHEN VERSEHENE ERZEUGNISSE VERÄUSSERN. FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB DIESES AUSSCHLIESSLICHE RECHT DIE BEFUGNIS UMFASST , SICH DER ANBRINGUNG DES WARENZEICHENS DURCH EINEN DRITTEN NACH UMPACKEN DES ERZEUGNISSES ZU WIDERSETZEN , IST DIE HAUPTFUNKTION DES WARENZEICHENS ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE DARIN BESTEHT , DEM VERBRAUCHER ODER ENDABNEHMER DIE URSPRUNGSIDENTITÄT DES GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNISSES ZU GARANTIEREN , INDEM IHM ERMÖGLICHT WIRD , DIESES ERZEUGNIS OHNE VERWECHSLUNGSGEFAHR VON ERZEUGNISSEN ANDERER HERKUNFT ZU UNTERSCHEIDEN. DIESE HERKUNFTSGARANTIE SCHLIESST EIN , DASS DER VERBRAUCHER ODER ENDABNEHMER SICHER SEIN DARF , DASS AN EINEM IHM ANGEBOTENEN GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNIS NICHT AUF EINER FRÜHEREN VERMARKTUNGSSTUFE DURCH EINEN DRITTEN OHNE ZUSTIMMUNG DES WARENZEICHENINHABERS EIN EINGRIFF VORGENOMMEN WURDE , DER DEN ORIGINALZUSTAND DES ERZEUGNISSES BERÜHRT HAT. DAS DEM ZEICHENINHABER EINGERÄUMTE RECHT , SICH JEDER BENUTZUNG DES WARENZEICHENS ZU WIDERSETZEN , WELCHE DIE SO VERSTANDENE HERKUNFTSGARANTIE VERFÄLSCHEN KÖNNTE , GEHÖRT SOMIT ZUM SPEZIFISCHEN GEGENSTAND DES WARENZEICHENRECHTS.
8ES IST DAHER NACH ARTIKEL 36 SATZ 1 GERECHTFERTIGT , DASS DEM ZEICHENINHABER DAS RECHT EINGERÄUMT WIRD , SICH DAGEGEN ZUR WEHR ZU SETZEN , DASS DER IMPORTEUR EINES MARKENERZEUGNISSES NACH DEM UMPACKEN DER WARE DAS WARENZEICHEN OHNE ZUSTIMMUNG DES ZEICHENINHABERS AUF DER NEUEN UMHÜLLUNG ANBRINGT.
9ES IST JEDOCH NOCH ZU PRÜFEN , OB DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS EINE ' ' VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 DARSTELLEN KANN. EINE DERARTIGE BESCHRÄNKUNG KÖNNTE SICH UNTER ANDEREM DARAUS ERGEBEN , DASS DER INHABER DES WARENZEICHENS DAS GLEICHE ERZEUGNIS IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN IN UNTERSCHIEDLICHER VERPACKUNG AUF DEN MARKT BRINGT UND SICH DABEI AUF DIE AUS DEM WARENZEICHEN FLIESSENDEN RECHTE BERUFT , UM DAS UMPACKEN DURCH EINEN DRITTEN ZU VERHINDERN , SELBST WENN DIESES UNTER SOLCHEN BEDINGUNGEN VORGENOMMEN WIRD , DASS DIE URSPRUNGSIDENTITÄT DER GEKENNZEICHNETEN WARE UND DEREN ORIGINALZUSTAND DADURCH NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNEN. ES GEHT ALSO UM DIE FRAGE , OB DAS UMPACKEN EINES MARKENERZEUGNISSES - WIE CENTRAFARM ES IM VORLIEGENDEN FALL VORGENOMMEN HAT - GEEIGNET IST , DEN ORIGINALZUSTAND DES ERZEUGNISSES ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
10DIE ANTWORT HIERAUF MUSS JE NACH DEN UMSTÄNDEN , INSBESONDERE NACH DER ART DES ERZEUGNISSES UND DEM BEIM UMPACKEN ANGEWANDTEN VERFAHREN , VERSCHIEDEN AUSFALLEN. IN VIELEN FÄLLEN BEEINTRÄCHTIGT DAS UMPACKEN SCHON WEGEN DER ART DER WARE UNVERMEIDLICH DEREN ZUSTAND , WÄHREND ES IN ANDEREN FÄLLEN DIE MEHR ODER WENIGER OFFENKUNDIGE GEFAHR MIT SICH BRINGT , DASS DIE WARE MANIPULATIONEN ODER EINFLÜSSEN AUSGESETZT WIRD , DIE IHREN ORIGINALZUSTAND BERÜHREN. ES IST JEDOCH AUCH DENKBAR , DASS DAS UMPACKEN UNTER BEDINGUNGEN ERFOLGT , DIE DEN ORIGINALZUSTAND DES ERZEUGNISSES NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNEN. DIES KANN ZUM BEISPIEL DANN DER FALL SEIN , WENN DER INHABER DES WARENZEICHENS DAS ERZEUGNIS IN EINER DOPPELTEN VERPACKUNG IN DEN VERKEHR GEBRACHT HAT UND SICH DAS UMPACKEN NUR AUF DIE ÄUSSERE UMHÜLLUNG BEZIEHT , WÄHREND DIE INNERE HÜLLE UNBERÜHRT BLEIBT , ODER WENN DAS UMPACKEN VON EINER BEHÖRDE ÜBERWACHT WIRD , UM DIE EINWANDFREIE BESCHAFFENHEIT DER WARE ZU GEWÄHRLEISTEN. WIRD DIE HERKUNFTSGARANTIE ALS HAUPTFUNKTION DES WARENZEICHENS AUF DIESE WEISE GEWAHRT , KÖNNTE DER UMSTAND , DASS DER INHABER SEIN WARENZEICHENRECHT AUSÜBT , UM DEN FREIEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEHINDERN , EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 DES VERTRAGES DARSTELLEN , WENN ERWIESEN IST , DASS DIE GELTENDMACHUNG DES WARENZEICHENRECHTS DURCH DEN INHABER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON IHM ANGEWANDTEN VERMARKTUNGSSYSTEMS ZUR KÜNSTLICHEN ABSCHOTTUNG DER MÄRKTE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEITRAGEN WÜRDE.
11DIESE FESTSTELLUNG IST ZWAR IM INTERESSE DES FREIEN HANDELSVERKEHRS GEBOTEN , SIE BEDEUTET ABER AUCH , DASS DEM KAUFMANN , DER DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS MIT DEM AUF DER NEUEN VERPACKUNG OHNE ZUSTIMMUNG DES ZEICHENINHABERS ANGEBRACHTEN WARENZEICHEN VERKAUFT , EINE BEFUGNIS EINGERÄUMT WIRD , DIE UNTER NORMALEN UMSTÄNDEN DEM ZEICHENINHABER SELBST VORBEHALTEN IST. IM INTERESSE DES ZEICHENINHABERS ALS DES EIGENTÜMERS DER MARKE UND UM IHN GEGEN JEDEN MISSBRAUCH ZU SCHÜTZEN , DARF DIESE BEFUGNIS DAHER NUR ZUGESTANDEN WERDEN , SOFERN DARGETAN IST , DASS DAS UMPACKEN DEN ORIGINALZUSTAND DES ERZEUGNISSES NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KANN.
12IM HINBLICK AUF DAS INTERESSE DES ZEICHENINHABERS DARAN , DASS DER VERBRAUCHER NICHT ÜBER DIE HERKUNFT DER WARE IRREGEFÜHRT WIRD , DARF DEM KAUFMANN DIE BEFUGNIS , DIE EINGEFÜHRTE WARE MIT DEM AUF DER NEUEN VERPACKUNG ANGEBRACHTEN WARENZEICHEN ZU VERKAUFEN , DARÜBER HINAUS NUR ZUERKANNT WERDEN , SOFERN ER DEN ZEICHENINHABER VORHER UNTERRICHTET UND AUF DER PACKUNG DEUTLICH DARAUF HINWEIST , DASS DIE WARE VON IHM UMGEPACKT WURDE.
13AUS DEN VORSTEHENEN ERWAEGUNGEN FOLGT , DASS ES - VORBEHALTLICH DER BEURTEILUNG DER SICH IM EINZELFALL ERGEBENDEN TATSÄCHLICHEN FRAGEN - FÜR DIE BEANTWORTUNG DER IN REDE STEHENDEN ZEICHENRECHTLICHEN FRAGE UNERHEBLICH IST , DASS SICH DIE VON DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT VORGELEGTE FRAGE AUSSCHLIESSLICH AUF ARZNEIMITTEL BEZIEHT.
14AUF DIE ERSTE FRAGE IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS
A ) ES IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 1 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT IST , WENN SICH DER INHABER EINES IN ZWEI MITGLIEDSTAATEN GLEICHZEITIG GESCHÜTZTEN WARENZEICHENRECHTS DAGEGEN ZUR WEHR SETZT , DASS EIN IN EINEM DIESER STAATEN RECHTMÄSSIG MIT DEM WARENZEICHEN VERSEHENES ERZEUGNIS NACH DEM UMFÜLLEN IN EINE NEUE PACKUNG , AUF DER DAS WARENZEICHEN DURCH EINEN DRITTEN ANGEBRACHT WURDE , IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF DEN MARKT GEBRACHT WIRD ;
B ) DIESE ABWEHR JEDOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 DES VERTRAGES DARSTELLT ,
- WENN ERWIESEN IST , DASS DIE GELTENDMACHUNG DES WARENZEICHENRECHTS DURCH DEN INHABER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON IHM ANGEWANDTEN VERMARKTUNGSSYSTEMS ZUR KÜNSTLICHEN ABSCHOTTUNG DER MÄRKTE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEITRAGEN WÜRDE ,
- WENN DARGETAN IST , DASS DAS UMPACKEN DEN ORINGIALZUSTAND DES ERZEUGNISSES NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KANN ,
- WENN DER INHABER DES WARENZEICHENS VORHER VON DEM FEILHALTEN DES UMGEPACKTEN ERZEUGNISSES UNTERRICHTET WIRD UND
- WENN AUF DER NEUEN PACKUNG ANGEGEBEN IST , VON WEM DAS ERZEUGNIS UMGEPACKT WURDE.
ZUR ZWEITEN FRAGE
15DIE ZWEITE FRAGE LAUTET WIE FOLGT :
' ' IST DER INHABER DES WARENZEICHENS AUCH DANN HIERZU BEFUGT , ODER VERSTÖSST ER DAMIT GEGEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGS - INSBESONDERE DESSEN ARTIKEL 86 - , WENN ER HINSICHTLICH DES BETREFFENDEN ARZNEIMITTELS IM MITGLIEDSTAAT B EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , WENN SICH DAS VERBOT DES IMPORTS UMGEFÜLLTER , MIT DEM WARENZEICHEN DES INHABERS VERSEHENER WARE REIN TATSÄCHLICH MARKTBEHINDERND AUSWIRKT , WEIL IN DEN LÄNDERN A UND B UNTERSCHIEDLICHE PACKUNGSGRÖSSEN ÜBLICH SIND UND WEIL SICH DER IMPORT DER WARE IN ANDERER FORM TATSÄCHLICH NOCH NICHT AUF DEM MARKT NENNENSWERT DURCHGESETZT HAT , UND WENN DAS VERBOT SICH TATSÄCHLICH DAHIN AUSWIRKT , DASS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EIN BETRÄCHTLICHES - MÖGLICHERWEISE UNANGEMESSENES - PREISGEFÄLLE AUFRECHTERHALTEN WIRD , OHNE DASS DEM ZEICHENINHABER NACHGEWIESEN WERDEN KANN , ER BENUTZE DAS VERBOT ALLEIN ODER ÜBERWIEGEND ZU DEM ZWECK , AN DIESEM PREISGEFÄLLE FESTZUHALTEN?
' '
16HIERZU GENÜGT DER HINWEIS , DASS DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENRECHTS , SOWEIT SIE NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES RECHTMÄSSIG IST , NICHT BEREITS DESHALB GEGEN ARTIKEL 86 DES VERTRAGES VERSTÖSST , WEIL SIE DURCH EIN UNTERNEHMEN ERFOLGT , DAS EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , WENN DAS WARENZEICHENRECHT NICHT ALS MITTEL ZUR MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG EINER SOLCHEN STELLUNG EINGESETZT WURDE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
17DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SOWIE DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM LANDGERICHT FREIBURG MIT BESCHLUSS VOM 20. JUNI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. A ) ES IST IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 1 EWG-VERTRAG GERECHTFERTIGT , WENN SICH DER INHABER EINES IN ZWEI MITGLIEDSTAATEN GLEICHZEITIG GESCHÜTZTEN WARENZEICHENRECHTS DAGEGEN ZUR WEHR SETZT , DASS EIN IN EINEM DIESER STAATEN RECHTMÄSSIG MIT DEM WARENZEICHEN VERSEHENES ERZEUGNIS NACH DEM UMFÜLLEN IN EINE NEUE PACKUNG , AUF DER DAS WARENZEICHEN DURCH EINEN DRITTEN ANGEBRACHT WURDE , IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUF DEN MARKT GEBRACHT WIRD.
B ) DIESE ABWEHR STELLT JEDOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 DES VERTRAGES DAR ,
- WENN ERWIESEN IST , DASS DIE GELTENDMACHUNG DES WARENZEICHENRECHTS DURCH DEN INHABER UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES VON IHM ANGEWANDTEN VERMARKTUNGSSYSTEMS ZUR KÜNSTLICHEN ABSCHOTTUNG DER MÄRKTE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEITRAGEN WÜRDE ,
- WENN DARGETAN IST , DASS DAS UMPACKEN DEN ORIGINALZUSTAND DES ERZEUGNISSES NICHT BEEINTRÄCHTIGEN KANN ,
- WENN DER INHABER DES WARENZEICHENS VORHER VON DEM FEILHALTEN DES UMGEPACKTEN ERZEUGNISSES UNTERRICHTET WIRD UND
- WENN AUF DER NEUEN PACKUNG ANGEGEBEN IST , VON WEM DAS ERZEUGNIS UMGEPACKT WURDE.
2.SOWEIT DIE AUSÜBUNG DES WARENZEICHENRECHTS NACH ARTIKEL 36 DES VERTRAGES RECHTMÄSSIG IST , VERSTÖSST SIE NICHT BEREITS DESHALB GEGEN ARTIKEL 86 DES VERTRAGES , WEIL SIE DURCH EIN UNTERNEHMEN ERFOLGT , DAS EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , WENN DAS WARENZEICHENRECHT NICHT ALS MITTEL ZUR MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG EINER SOLCHEN STELLUNG EINGESETZT WURDE.
Ende der Entscheidung
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