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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.1964
Aktenzeichen: 103-63
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 69 § 5 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. JULI 1964. - RHENANIA, SCHIFFAHRTS- UND SPEDITIONSGESELLSCHAFT MBH UND ZWEI ANDERE KLAEGERINNEN GEGEN KOMMISSION DER EWG. - RECHTSSACHE 103-63.
Entscheidungsgründe:
S. 923
DIE KLAEGERINNEN HABEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG ZUNÄCHST ERKLÄRT, DAS SCHREIBEN DER BEKLAGTEN AN SIE VOM 25. NOVEMBER 1963 GENÜGE IHREM ERSTEN ANTRAG ZUR HAUPTSACHE, DER DARAUF GERICHTET WAR, DIE BEARBEITUNG DES ANTRAGS VOM 31. JULI 1963 DURCH DIE KOMMISSION UND DIE MITTEILUNG DES ERGEBNISSES DIESER BEARBEITUNG ZU ERREICHEN.
IN DER TAT WURDE DEN KLAEGERINNEN MIT DIESEM SCHREIBEN VOM 25. NOVEMBER 1963 MITGETEILT, DASS DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION MIT DER BEARBEITUNG DER IM ANTRAG VOM 31. JULI 1963 AUFGEWORFENEN FRAGEN BEGONNEN HÄTTEN UND DASS DIE ERGEBNISSE DEN KLAEGERINNEN SPÄTER BEKANNTGEGEBEN WÜRDEN.
S. 924
FERNER HABEN DIE KLAEGERINNEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NACH DEM PLÄDOYER DER BEKLAGTEN ERKLÄRT, DIE KOMMISSION HABE DURCH DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK AUCH IHREM ZWEITEN HAUPTSACHEANTRAG ENTSPROCHEN.
NACH VORSTEHENDEM SIND DIE VON DEN KLAEGERINNEN ZUR HAUPTSACHE GESTELLTEN ANTRAEGE ERLEDIGT UND DAHER NICHT MEHR ENTSCHEIDUNGSBEDÜRFTIG.
Kostenentscheidung:
DIE KLAGE IST AUCH AUF DIE VERURTEILUNG DER BEKLAGTEN ZUR KOSTENTRAGUNG GERICHTET. DIE KLAEGERINNEN HABEN ERKLÄRT, IHRE KLAGE NICHT ZURÜCKNEHMEN ZU WOLLEN, UM DEM GERICHTSHOF DIE MÖGLICHKEIT ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN PUNKT ZU BELASSEN.
ARTIKEL 69 PARAGRAPH 5 VERFAHRENSORDNUNG BESTIMMT, DASS DER GERICHTSHOF IM FALL DER ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE ÜBER DIE KOSTEN NACH FREIEM ERMESSEN ENTSCHEIDET.
DER GERICHTSHOF BRAUCHT NICHT ZU UNTERSUCHEN, INWIEWEIT DIE KLAGE ZULÄSSIG UND BEGRÜNDET WAR, SACHVERHALT UND VERFAHRENSABLAUF RECHTFERTIGEN ES AUCH OHNEDIES, DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER GEGENTEILIGEN ODER WEITERGEHENDEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE HAUPTSACHE IST ERLEDIGT.
2. DIE KOSTEN WERDEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN.
Ende der Entscheidung
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