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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.05.1977
Aktenzeichen: 105-76
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3330/74, Verordnung Nr. 1009/67


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 13 Abs. 2
Verordnung Nr. 3330/74 Art. 21 Abs. 2
Verordnung Nr. 1009/67 Art. 20 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE ERMÄCHTIGUNG DES ARTIKELS 38 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 ZUR GEWÄHRUNG DER DORT BEZEICHNETEN BEIHILFEN BEDEUTET NICHT , DASS JEDES SYSTEM ZUR FINANZIERUNG DIESER BEIHILFEN OHNE RÜCKSICHT AUF DESSEN NATUR ODER NÄHERE AUSGESTALTUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR WÄRE. HINSICHTLICH DER FINANZIERUNG DER GEWÄHRTEN BEIHILFE BLEIBEN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN NAMENTLICH NICHT NUR AN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG , SONDERN AUCH AN DIEJENIGEN AUS DEN ANDEREN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3330/74 GEBUNDEN.

2. DAS VERBOT DER ARTIKEL 9 UND 13 BEZIEHT SICH AUF ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN , DIE DADURCH , DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN , NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN , DEREN GESTEHUNGSPREIS ERHÖHEN UND DAMIT DIE GLEICHE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL.

3. EINE ABGABE , WELCHE BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG IST , DIE SOWOHL EINHEIMISCHE ALS AUCH EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE NACH DENSELBEN MERKMALEN ERFASST , KANN NUR DANN EINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN EINFUHRZOLL SEIN , WENN SIE AUSSCHLIESSLICH ZUR FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN BESTIMMT IST , DIE DEM ERFASSTEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNIS IN SPEZIFISCHER WEISE ZUGUTE KOMMEN , WENN DAS BELASTETE ERZEUGNIS IDENTISCH IST MIT DEM BEGÜNSTIGTEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNIS UND WENN DIE AUF DEM EINHEIMISCHEN ERZEUGNIS RUHENDEN BELASTUNGEN VOLLSTÄNDIG AUSGEGLICHEN WERDEN. ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS , DIE STREITIGE ABGABE ZU QUALIFIZIEREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. MAI 1977. - INTERZUCCHERI S.P.A. GEGEN FIRMA REZZANO E CAVASSA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER PRETURA RECCO. - RECHTSSACHE 105-76.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 21. OKTOBER 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 28. OKTOBER 1976 , HAT DER PRETORE IN RECCO DEM GERICHTSHOF VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG UND DER VERORDNUNGEN ( EWG ) DES RATES NR. 1009/67 VOM 18. DEZEMBER 1967 UND NR. 3330/74 VOM 19. DEZEMBER 1974 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL. NR. 308 VOM 18. 12. 1967 UND ABL. L 359 VOM 31. 12. 1974 ) VORGELEGT. DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN ZWEI ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN AUFGEWORFEN WORDEN.

2 DIE FIRMA INTERZUCCHERI , DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , HATTE DER FIRMA REZZANO E CAVASSA , DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , 100 DZ ZUCKER VERKAUFT , UND LETZTERE WEIGERTE SICH , HIERFÜR DEN TEIL DES VERKAUFSPREISES ZU BEZAHLEN , DER AUF DIE VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BEGLICHENE , AUFPREIS ( SOVRAPPREZZO ) GENANNTE ABGABE ENTFIEL , WOBEI SIE GELTEND MACHTE , DIESE ABGABE SEI MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR. DIE VERKÄUFERIN KLAGTE DESHALB DEN STREITIGEN BETRAG BEI DER PRETURA EIN. MIT SCHRIFTSATZ VOM 21. OKTOBER 1976 TRAT DIE ASSOCIAZIONE NAZIONALE TRA GLI INDUSTRIALI DELLO ZUCCHERO , DEL LIEVITO E DELL ' ALCOOL ( ' ' ASSOZUCCHERO ' ' ) DEM RECHTSSTREIT ALS STREITHELFERIN DER KLAEGERIN BEI UND BEANTRAGTE , DIE EINWENDUNGEN DER BEKLAGTEN ZU VERWERFEN.

3 MIT DEM VORERWÄHNTEN BESCHLUSS HAT DAS NATIONALE GERICHT DIE INTERVENTION ZUGELASSEN , FESTGESTELLT , DASS DIE VON DEN PARTEIEN AUFGEWORFENE FRAGE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IDENTISCH IST MIT DERJENIGEN , DIE DER PRETORE IN ABBIATEGRASSO DEM GERICHTSHOF IN DER RECHTSSACHE 77/76 BEREITS VORGELEGT HATTE , UND ENTSCHIEDEN , DEM GERICHTSHOF VIER FRAGEN ZUR KLÄRUNG DER VEREINBARKEIT DES STREITIGEN AUFPREISES ( SOVRAPPREZZO ) MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VORZULEGEN.

I - ALLGEMEINE BEMERKUNG

4 NACH DEM VORLAGEBESCHLUSS SOLL DIE ANTWORT AUF DIE VORGELEGTEN FRAGEN ES DEM NATIONALEN GERICHT ERMÖGLICHEN , DIE VEREINBARKEIT DER AUFPREIS ( SOVRAPPREZZO ) GENANNTEN ABGABE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ZU BEURTEILEN , DIE DURCH VERORDNUNG DES COMITATO INTERMINISTERIALE PREZZI GESCHAFFEN WURDE UND DEREN AUFKOMMEN ZUR FINANZIERUNG VON ANPASSUNGSBEIHILFEN FÜR DIE ZUCKERRÜBENANBAUER UND DIE ZUCKERRÜBEN VERARBEITENDE INDUSTRIE ITALIENS BESTIMMT IST. IN IHREN ERKLÄRUNGEN HAT DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GELTEND GEMACHT , SIE SEI ZUR GEWÄHRUNG DIESER BEIHILFEN DURCH ARTIKEL 38 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 FÜR DIE ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE 1975/76 BIS 1979/80 AUSDRÜCKLICH ERMÄCHTIGT. SIE VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIESE ERMÄCHTIGUNG BERECHTIGE SIE , DIE ZUR FINANZIERUNG DER BEIHILFEN NOTWENDIGEN MITTEL IN DER WEISE ZU BESCHAFFEN , DIE IHR AM ANGEMESSENSTEN UND AM GEEIGNETSTEN ERSCHEINE.

5 DIE ERMÄCHTIGUNG DES ARTIKELS 38 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 ZUR GEWÄHRUNG DER DORT BEZEICHNETEN BEIHILFEN BEDEUTET NICHT , DASS JEDES SYSTEM ZUR FINANZIERUNG DIESER BEIHILFEN OHNE RÜCKSICHT AUF DESSEN NATUR ODER NÄHERE AUSGESTALTUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR WÄRE. HINSICHTLICH DER FINANZIERUNG DER GEWÄHRTEN BEIHILFE BLEIBEN DIE NATIONALEN BEHÖRDEN NAMENTLICH NICHT NUR AN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG , SONDERN AUCH AN DIEJENIGEN AUS DEN ANDEREN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3330/74 GEBUNDEN. EIN VON DIESEN ANDEREN VORSCHRIFTEN ABWEICHENDES FINANZIERUNGSSYSTEM MÜSSTE AUF EINER AUSDRÜCKLICHEN ODER ZUMINDEST DIE ENTSPRECHENDE ABSICHT DES RATES KLAR ERKENNEN LASSENDEN BESTIMMUNG BERUHEN. ES EXISTIERT INDESSEN KEINE EINE SOLCHE ABWEICHUNG ZULASSENDE BESTIMMUNG ; DIES IST BEI DER BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.

II - ZU DEN DEN AUFPREIS BETREFFENDEN FRAGEN

6 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 13 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG SOWIE ARTIKEL 21 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 UND ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE ERHEBUNG EINER NATIONALEN FISKALISCHEN BELASTUNG VERBIETEN , DIE ALLEN ZUCKER , GLEICHGÜLTIG OB ER IM INLAND ERZEUGT ODER EINGEFÜHRT WURDE , ERFASST UND DEREN AUFKOMMEN AUSSCHLIESSLICH DER INLÄNDISCHEN ZUCKERINDUSTRIE UND DEN INLÄNDISCHEN ZUCKERRÜBENANBAUERN ZUGUTE KOMMT.

7 ARTIKEL 9 DES VERTRAGES , DER FÜR DIE ZEIT NACH DEM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT DEM IN DER FRAGE ANGEFÜHRTEN ARTIKEL 13 ENTSPRICHT , VERBIETET DIE ERHEBUNG JEGLICHER EINFUHRZÖLLE UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN. DESGLEICHEN VERBIETEN ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1009/67 UND ARTIKEL 21 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3330/74 VORBEHALTLICH ANDERS LAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNGEN UND VORBEHALTLICH EINER VOM RAT BESCHLOSSENEN AUSNAHME DIE ERHEBUNG JEGLICHER ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG.

8 WIE BEREITS IN DEN URTEILEN VOM 19. JUNI 1973 ( RECHTSSACHE 77/72 , CAPOLONGO , SLG. S. 611 ) UND VOM 18. JUNI 1975 ( RECHTSSACHE 94/74 , IGAV , SLG. S. 699 ) ENTSCHIEDEN , BEZIEHT SICH DAS VERBOT DER ARTIKEL 9 UND 13 AUF ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN , DIE DADURCH , DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN , NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN , DEREN GESTEHUNGSPREIS ERHÖHEN UND DAMIT DIE GLEICHE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL. DIE TATSACHE , DASS DIE BELASTUNG OHNE UNTERSCHIED AUF DEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN WIE AUF DEN ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN LIEGT , WIRFT DAGEGEN DIE FRAGE AUF , OB DIE STREITIGE ABGABE UNTER DAS VERBOT DER ARTIKEL 9 UND 13 FÄLLT ODER UNTER DAS IN ARTIKEL 95 DES VERTRAGES GEREGELTE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUF DEM GEBIET INLÄNDISCHER ABGABEN.

9 EIN UND DIESELBE ABGABE KANN NACH DEM SYSTEM DES VERTRAGES NICHT GLEICHZEITIG ZU DEN BEIDEN ERWÄHNTEN KATEGORIEN GEHÖREN , WEIL DIE ABGABEN IM SINNE DES ARTIKELS 13 ABSATZ 2 OHNE WEITERES AUFGEHOBEN WERDEN MÜSSEN , WÄHREND ARTIKEL 95 FÜR DIE ANWENDUNG INLÄNDISCHER ABGABEN LEDIGLICH DIE BESEITIGUNG JEDER FORM VON MITTELBARER ODER UNMITTELBARER DISKRIMINIERUNG BEI DER BEHANDLUNG DER INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSE EINES MITGLIEDSTAATES UND DER ERZEUGNISSE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VORSIEHT. NICHT ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN SIND ALSO GELDLASTEN , WENN SIE BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG SIND , DIE EINHEIMISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE SYSTEMATISCH NACH DENSELBEN MERKMALEN ERFASST.

10 ANDERS WÄRE ES NUR , WENN EIN SOLCHER AUF BESTIMMTE ERZEUGNISSE BESCHRÄNKTER BEITRAG AUSSCHLIESSLICH DAZU BESTIMMT WÄRE , TÄTIGKEITEN ZU FINANZIEREN , DIE DEN ERFASSTEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN IN SPEZIFISCHER WEISE ZUGUTE KOMMEN , SO DASS DIE AUF LETZTERE ENTFALLENDE FISKALISCHE BELASTUNG TEILWEISE ODER VÖLLIG AUFGEHOBEN WÜRDE. EIN SOLCHES ABGABEN- UND SUBVENTIONSSYSTEM WÄRE IN DER TAT NUR DEM ANSCHEIN NACH EIN SYSTEM INLÄNDISCHER ABGABEN UND KÖNNTE DESHALB WEGEN SEINES SCHUTZCHARAKTERS ALS ABGABE GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE QUALIFIZIERT WERDEN , SO DASS DIE VERBOTE DER ARTIKEL 9 UND 13 SOWIE DER ERWÄHNTEN VERORDNUNGSVORSCHRIFTEN EINGREIFEN WÜRDEN. EINE SOLCHE QUALIFIZIERUNG WÜRDE JEDOCH VORAUSSETZEN , DASS EINE DEUTLICHE ENTSPRECHUNG NACHGEWIESEN WÜRDE ZWISCHEN DEM AUF DIE BETREFFENDEN EINHEIMISCHEN WIE IMPORTIERTEN ERZEUGNISSE GLEICHMÄSSIG ERHOBENEN FISKALISCHEN BEITRAG EINERSEITS UND ANDERERSEITS DEM AUSSCHLIESSLICH DEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN ZUKOMMENDEN VORTEIL , DER MIT HILFE VON AUS EBEN DIESEM BEITRAG GESPEISTEN MITTELN GEWÄHRT WIRD.

11 ES IST DESHALB SACHE DES NATIONALEN GERICHTS FESTZUSTELLEN , OB DIESE ENTSPRECHUNG VORLIEGT , UND IM KONKRETEN FALL ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS AUSWEISLICH DER AKTEN DIE EINNAHMEN AUS DER STREITIGEN ABGABE DEN ZUCKERRÜBENERZEUGERN UND DER ZUCKERRÜBEN VERARBEITENDEN INDUSTRIE ZUGUTE KOMMEN , SO DASS NUR WENIGER ALS DIE HÄLFTE DER VEREINNAHMTEN MITTEL DEM ZUCKER - ALS EINEM VON ZUCKERRÜBEN VERSCHIEDENEN ERZEUGNIS - ZUGUTE KOMMEN.

12 AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN IST DIE ERSTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS EINE ABGABE , WELCHE BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG IST , DIE SOWOHL EINHEIMISCHE ALS AUCH EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE NACH DENSELBEN MERKMALEN ERFASST , NUR DANN EINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN EINFUHRZOLL SEIN KANN , WENN SIE AUSSCHLIESSLICH ZUR FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN BESTIMMT IST , DIE DEM ERFASSTEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNIS IN SPEZIFISCHER WEISE ZUGUTE KOMMEN , WENN DAS BELASTETE ERZEUGNIS IDENTISCH IST MIT DEM BEGÜNSTIGTEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNIS UND WENN DIE AUF DEM EINHEIMISCHEN ERZEUGNIS RUHENDEN BELASTUNGEN VOLLSTÄNDIG AUSGEGLICHEN WERDEN.

13 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE , DIE FÜR DEN FALL GESTELLT WORDEN SIND , DASS DIE ERSTE FRAGE ZU BEJAHEN WÄRE , GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.

14 DIE VIERTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE ERHEBUNG EINER FINANZIELLEN BELASTUNG DER IN DER ERSTEN FRAGE BEZEICHNETEN ART EINE VERLETZUNG DES IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 SATZ 2 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENEN VERBOTS DER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN UND VERBRAUCHERN DARSTELLT. HIERZU IST LEDIGLICH ZU SAGEN , DASS DAS IN ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VORGESEHENE VERBOT JEGLICHER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGNISSEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN WAREN ES ERLAUBT , EINE MÖGLICHE VERLETZUNG DER GRUNDPRINZIPIEN DER GEMEINSCHAFT AUF DEM VOM NATIONALEN GERICHT BEZEICHNETEN GEBIET IN SPEZIFISCHER WEISE ZU ERFASSEN. DESHALB BRAUCHT AUCH DIESE FRAGE NICHT BEANTWORTET ZU WERDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

15 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM PRETORE IN RECCO GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 21. OKTOBER 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

EINE ABGABE , WELCHE BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN ABGABENREGELUNG IST , DIE SOWOHL EINHEIMISCHE ALS AUCH EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE NACH DENSELBEN MERKMALEN ERFASST , KANN NUR DANN EINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN EINFUHRZOLL SEIN , WENN SIE AUSSCHLIESSLICH ZUR FINANZIERUNG VON TÄTIGKEITEN BESTIMMT IST , DIE DEM ERFASSTEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNIS IN SPEZIFISCHER WEISE ZUGUTE KOMMEN , WENN DAS BELASTETE ERZEUGNIS IDENTISCH IST MIT DEM BEGÜNSTIGTEN EINHEIMISCHEN ERZEUGNIS UND WENN DIE AUF DEM EINHEIMISCHEN ERZEUGNIS RUHENDEN BELASTUNGEN VOLLSTÄNDIG AUSGEGLICHEN WERDEN.

Ende der Entscheidung

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