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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.1964
Aktenzeichen: 106-63 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 25. JUNI 1964. - FIRMA ALFRED TOEPFER KG UND FIRMA GETREIDE-IMPORT-GESELLSCHAFT GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 106 UND 107-63.

Entscheidungsgründe:

S. 579

DIE BEKLAGTE HAT MIT SCHRIFTSATZ VOM 21. FEBRUAR 1964 BEANTRAGT, ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN 106/63 UND 107/63 VORAB ZU ENTSCHEIDEN, DIE KLAGEN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN UND DEN KLAEGERINNEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.

DIE KLAEGERINNEN HABEN MIT SCHRIFTSATZ VOM 13. APRIL 1964 BEANTRAGT, DEN ANTRAG DER BEKLAGTEN AUF VORABENTSCHEIDUNG ZU VERWERFEN, HILFSWEISE, DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.

ÜBER DIE EINREDE DER BEKLAGTEN WURDE AM 28. MAI 1964 MÜNDLICH VERHANDELT.

IN SEINEN AM 11. JUNI 1964 VORGETRAGENEN SCHLUSSANTRAEGEN HAT DER GENERALANWALT ANGEREGT, ÜBER DEN ANTRAG DER BEKLAGTEN AUF VORABENTSCHEID ERST NACH ABLAUF DES VERFAHRENS ZUR HAUPTSACHE ZU ENTSCHEIDEN.

NACH DEM ERGEBNIS DER BISHERIGEN VERHANDLUNGEN ERSCHEINT ES ANGEBRACHT, DIESER ANREGUNG ZU FOLGEN, DA OFFENBAR DIE PROBLEME DER KLAGEZULÄSSIGKEIT IN EINEM ENGEN SACHLICHEN ZUSAMMENHANG STEHEN MIT FRAGEN, DIE BEI DER PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU WÜRDIGEN SIND.

Tenor:

BESCHLIESST

DER GERICHTSHOF

1. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE DER KOMMISSION BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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