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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1980
Aktenzeichen: 106-79
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 17/62, Verordnung Nr. 27/62
Vorschriften:
Verordnung Nr. 17/62 Art. 5 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 27/62 |
1. EINE VEREINBARUNG , DEREN VOLLSTÄNDIGER TEXT ALS ANLAGE ZU DEM ANMELDEFORMULAR EINGEREICHT WORDEN IST , IST ALS IN IHRER GESAMTHEIT ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDET ANZUSEHEN. IHR KOMMEN DESHALB DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG SELBST DANN ZUGUTE , WENN NUR EINIGE IHRER ARTIKEL IN DEM FORMULAR ANGEFÜHRT SIND , VORAUSGESETZT , DASS IHRE BESCHREIBUNG IN DEM FORMULAR DEN INHALT DER VORSCHRIFTEN , DIE SEINERZEIT FÜR AM WICHTIGSTEN GEHALTEN WURDE , IN REDLICHER UND ZUTREFFENDER WEISE WIEDERGIBT.
2. EIN SCHREIBEN , MIT DEM DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES UM ERGÄNZENDE ANGABEN ÜBER EINE ANGEMELDETE VEREINBARUNG ERSUCHT , HAT KEINEN EINFLUSS AUF DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG.
3. DIE ANMELDUNG ENTFALTET IHRE WIRKUNGEN IN DEM BEREICH , IN DEM DIE VEREINBARUNG ZUM ZEITPUNKT DER ANMELDUNG GELTUNG HATTE. DAHER ERSTRECKEN SICH DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG EINER VEREINBARUNG AUF DIE WIEDEREINBEZIEHUNG EINER KATEGORIE VON WAREN , DIE BEI DER ANMELDUNG DER VEREINBARUNG UNTER DIESE FIELEN , JEDOCH SPÄTER VON DEN BETEILIGTEN FREIWILLIG FÜR EINE BESTIMMTE ZEIT VON DIESER AUSGENOMMEN WURDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 20. MAERZ 1980. - VERENIGING TER BEVORDERING VAN DE BELANGEN DES BOEKHANDELS UND ANDERE GEGEN ELDI RECORDS B.V. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTSBANK AMSTERDAM. - WETTBEWERB, VORLAEUFIGE GUELTIGKEIT - BUCHHANDEL IN DEN NIEDERLANDEN. - RECHTSSACHE 106-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT URTEIL VOM 3. MAI 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 2. JULI 1979 , HAT DER VIZEPRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK AMSTERDAM DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANMELDUNG VON VEREINBARUNGEN , BESCHLÜSSEN UND AUF EINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN VORGELEGT , DIE BEI INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES VOM 6. FEBRUAR 1962 ( ABL. 1962 , S. 204 ), DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 DES VERTRAGES , BEREITS BESTANDEN.
2 ANLASS ZU DIESEN FRAGEN IST EIN VERFAHREN , IN DEM DIE VEREENIGING TER BEVORDERING VAN DE BELANGEN DES BÖKHANDELS , DIE NIEDERLÄNDISCHE ( IM FOLGENDEN ' ' VEREENIGING ' ' GENANNTE ) ' ' VEREINIGUNG ZUR FÖRDERUNG DER INTERESSEN DES BUCHHANDELS ' ' , UND DREI VON DIESER ANERKANNTE VERLEGER BEANTRAGT HABEN , EINEM NIEDERLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN DURCH ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG ZU VERBIETEN , VERBRAUCHERN BÜCHER , INSBESONDERE COMICSBÜCHER , DER ANERKANNTEN VERLEGER ZU EINEM ANDEREN ALS DEM VON DIESEN FESTGESETZTEN PREIS ZU VERKAUFEN. DIE KLAEGERINNEN STÜTZEN SICH AUF EINE VON DER VEREENIGING ERSTELLTE REGELUNG FÜR DEN HANDEL MIT BÜCHERN IN DEN NIEDERLANDEN ( IM FOLGENDEN : ' ' REGELUNG ' ' ), DIE U. A. EIN SYSTEM DER VERTIKALEN PREISBINDUNG VORSCHREIBT. DAS BEKLAGTE UNTERNEHMEN MACHT SEINERSEITS GELTEND , DIE REGELUNG WIDERSPRECHE ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES , VON DEM SIE NICHT NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 3 FREIGESTELLT WORDEN SEI , UND SEI AUCH NICHT VORLÄUFIG GÜLTIG , DENN SIE SEI NICHT IN EINER ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 GENÜGENDEN ART UND WEISE ANGEMELDET WORDEN.
3 WIE AUS DEN AKTEN HERVORGEHT , BESTAND DIE REGELUNG BEREITS , ALS DIE VERORDNUNG NR. 17 IN KRAFT TRAT , UND WURDE AM 30. OKTOBER 1962 , ALSO VOR ABLAUF DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 GENANNTEN FRIST , IN IHRER DAMALS GELTENDEN FASSUNG DER KOMMISSION ÜBERSANDT. SIE WAR DEM ANMELDEFORMULAR BEIGEFÜGT , DAS IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 27 DER KOMMISSION VOM 3. MAI 1962 ( ABL. 1962 , S. 1118 ), DER ERSTEN AUSFÜHRUNGSVERORDNUNG ZUR VERORDNUNG NR. 17 DES RATES VOM 6. FEBRUAR 1962 ( FORM , INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN VON ANTRAEGEN UND ANMELDUNGEN ), VORGESCHRIEBEN IST. OBWOHL DIE REGELUNG SOWOHL IN DEN NIEDERLANDEN VERLEGTE BÜCHER ALS AUCH AUSLÄNDISCHE VERLAGSERZEUGNISSE BETRAF , BEZOGEN SICH DIE ANTWORTEN DER VEREENIGING AUF DIE IN DEM FORMBLATT ENTHALTENEN FRAGEN IM WESENTLICHEN NUR AUF DIE BESTIMMUNGEN FÜR AUSLÄNDISCHE VERLAGSERZEUGNISSE.
4 ES STEHT FEST , DASS DIE KOMMISSION NOCH NICHT ÜBER DIE REGELUNG ENTSCHIEDEN , DIESE ABER ZUM GEGENSTAND EINES SCHRIFTWECHSELS MIT DER VEREENIGING GEMACHT HAT. HIERAUS ZITIERT DIE VEREENIGING VOR ALLEM EIN SCHREIBEN DER KOMMISSION VOM 18. MÄRZ 1975 , IN DESSEN BETREFF VON ' ' ANMELDUNGEN... DER REGELUNGEN IHRER VEREINIGUNG ' ' DIE REDE IST UND MIT DEM UM ERGÄNZENDE ANGABE ERSUCHT WIRD , ' ' UM DIE KOMMISSION IN DIE LAGE ZU VERSETZEN , MIT VOLLSTÄNDIGER SACHKENNTNIS ÜBER DIE VEREINBARKEIT DER GENANNTEN REGELUNGEN... MIT DEM WETTBEWERBSRECHT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ZU ENTSCHEIDEN ' '. DIE VEREENIGING ZIEHT AUS DEM WORTLAUT DIESES SCHREIBENS DEN SCHLUSS , DASS DIE KOMMISSION DIE REGELUNG ALS IN IHRER GESAMTHEIT ANGEMELDET ANGESEHEN HABE.
5 NACH DEM 30. OKTOBER 1962 ÄNDERTE DIE VEREENIGING DIE REGELUNG MEHRFACH. ZWISCHEN DEN PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN BESTEHT STREIT ÜBER DIE FRAGE , INWIEWEIT DIE REGELUNG IN IHREN VERSCHIEDENEN FASSUNGEN SICH AUF COMICSBÜCHER ERSTRECKTE ; DER VORLEGENDE RICHTER GEHT JEDOCH DAVON AUS , DASS DIES AUSSER WÄHREND EINES VERHÄLTNISMÄSSIG KURZEN ZEITRAUMS DER FALL GEWESEN IST.
6 AUFGRUND DIESES SACHVERHALTS HAT DER VORLEGENDE RICHTER , UM ÜBER EINE VON DEN BEKLAGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN ERHOBENE EINREDE ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG ÜBER VIER FRAGEN ERSUCHT , DIE AUSNAHMSLOS DIE VORLÄUFIGE GÜLTIGKEIT DER REGELUNG BETREFFEN.
7 NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES KANN DER GERICHTSHOF , WENN ER UM DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERSUCHT WIRD , NICHT ÜBER DEN KONKRETEN FALL ENTSCHEIDEN. DIE IN DIESER RECHTSSACHE VORGELEGTEN FRAGEN SCHEINEN ZWAR EINEN SOLCHEN FALL ZUM GEGENSTAND ZU HABEN , AUS IHNEN LÄSST SICH JEDOCH OHNE WEITERES EINDEUTIG ENTNEHMEN , WELCHE ALLGEMEINEN PROBLEME DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DER RECHTSSTREIT AUFWIRFT.
8 DIE ERSTE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB EINE ALTVEREINBARUNG , DEREN VOLLSTÄNDIGER TEXT ALS ANLAGE ZU DEM ANMELDEFORMULAR EINGEREICHT WORDEN IST , SELBST DANN ALS IN IHRER GESAMTHEIT ANGEMELDET UND DAHER VORLÄUFIG GÜLTIG ANZUSEHEN IST , WENN NUR EINZELNE ARTIKEL DIESER VEREINBARUNG IN DEM FORMULAR ANGEFÜHRT WORDEN SIND.
9 BEI DER PRÜFUNG DIESER FRAGE IST DER ZWECK DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANMELDUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN , WIE ER AUS DER ZWEITEN UND DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 17 ERHELLT , DIE WIE FOLGT LAUTEN :
' ' DIE EINZELHEITEN DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 3 MÜSSEN FESTGELEGT WERDEN , WOBEI DEM ERFORDERNIS EINER WIRKSAMEN ÜBERWACHUNG BEI MÖGLICHST EINFACHER VERWALTUNGSKONTROLLE RECHNUNG ZU TRAGEN IST.
ES ERSCHEINT DESHALB NOTWENDIG , DIE UNTERNEHMEN , DIE ARTIKEL 85 ABSATZ 3 IN ANSPRUCH NEHMEN WOLLEN , GRUNDSÄTZLICH ZU VERPFLICHTEN , IHRE VEREINBARUNGEN , BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN BEI DER KOMMISSION ANZUMELDEN. ' '
10 DIE ANMELDUNG MUSS DER KOMMISSION DIE INFORMATION VERSCHAFFEN , DIE SIE BENÖTIGT , UM DIE IN DER VERORDNUNG NR. 17 VORGESEHENEN ENTSCHEIDUNGEN TREFFEN ZU KÖNNEN. IST EINE VEREINBARUNG SCHRIFTLICH NIEDERGELEGT UND WIRD IHR VOLLSTÄNDIGER TEXT ALS ANLAGE ZU DEM FORMULAR EINGEREICHT , SO SOLLEN DIE IN DIESEM ENTHALTENEN ANGABEN LEDIGLICH DIE KONTROLLE ERLEICHTERN. WENN DIESE ANGABEN ZUTREFFEND SIND UND VOR ALLEM IN REDLICHER WEISE DIE VORSCHRIFTEN WIEDERGEBEN , DIE SEINERZEIT FÜR AM WICHTIGSTEN GEHALTEN WURDEN , SO IST DAMIT DEM ZWECK DER ANMELDUNG RECHNUNG GETRAGEN. DIE VEREINBARUNG IST DANN INSGESAMT ALS ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDET ANZUSEHEN , ES SEI DENN , DASS EINDEUTIG KLARGESTELLT WORDEN IST , DASS SIE NUR ZUM TEIL ANGEMELDET WERDEN SOLLTE.
11 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINE VEREINBARUNG , DEREN VOLLSTÄNDIGER TEXT ALS ANLAGE ZU DEM ANMELDEFORMULAR EINGEREICHT WORDEN IST , ALS IN IHRER GESAMTHEIT ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDET ANZUSEHEN IST UND IHR DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG SELBST DANN ZUGUTE KOMMEN , WENN NUR EINIGE IHRER ARTIKEL IN DEM FORMULAR ANGEFÜHRT SIND , VORAUSGESETZT , DASS IHRE BESCHREIBUNG IN DEM FORMULAR DEN INHALT DER VORSCHRIFTEN , DIE SEINERZEIT FÜR AM WICHTIGSTEN GEHALTEN WURDEN , IN REDLICHER UND ZUTREFFENDER WEISE WIEDERGIBT.
12 DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT DAHIN , OB EIN SCHREIBEN DER KOMMISSION , IN DEM UM ERGÄNZENDE ANGABEN ERSUCHT UND GLEICHZEITIG MITGETEILT WORDEN IST , DASS DIE ANGEMELDETE VEREINBARUNG INSGESAMT GEPRÜFT WERDE , FÜR DAS AUSMASS DER WIRKUNGEN DER ANMELDUNG VON BEDEUTUNG IST.
13 DA ES SICH BEI DEM GENANNTEN SCHREIBEN NUR UM EIN AUSKUNFTSERSUCHEN NACH ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 17 HANDELT UND DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG DURCH EIN SOLCHES SCHREIBEN KEINESFALLS , WIE IMMER ES AUCH FORMULIERT SEIN MAG , VERÄNDERT WERDEN KÖNNEN , IST AUF DIESE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS EIN SCHREIBEN , MIT DEM DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 17 UM ERGÄNZENDE ANGABEN ÜBER EINE ANGEMELDETE VEREINBARUNG ERSUCHT , KEINEN EINFLUSS AUF DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG HAT.
14 DA DIE ERSTE FRAGE BEJAHT WORDEN IST , IST DIE DRITTE FRAGE , DIE NUR FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE GESTELLT WORDEN IST , GEGENSTANDSLOS.
15 DIE VIERTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG EINER VEREINBARUNG , DIE SICH NACH ANSICHT DES VORLEGENDEN GERICHTS ZUM ZEITPUNKT DER ANMELDUNG AUF EINE BESTIMMTE KATEGORIE VON WAREN ERSTRECKTE , HINSICHTLICH DIESER WAREN ENTFALLEN , WENN DIESE SPÄTER ZEITWEILIG VON DER VEREINBARUNG AUSGENOMMEN WORDEN SIND.
16 DIE ANMELDUNG ENTFALTET IHRE WIRKUNGEN IN DEM BEREICH , IN DEM DIE VEREINBARUNG ZUM ZEITPUNKT DER ANMELDUNG GELTUNG HATTE. WÜRDE MAN DIESE WIRKUNGEN IN DEM DURCH DIE FRAGE ANGESPROCHENEN FALL EINSCHRÄNKEN , SO WÜRDE MAN DIE AN DER VEREINBARUNG BETEILIGTEN DAFÜR BESTRAFEN , DASS SIE DEREN GELTUNGSBEREICH FREIWILLIG BEGRENZT HABEN ; DIES WIDERSPRÄCHE JEDOCH DEM GEIST DES WETTBEWERBSRECHTS. AUF DIE VIERTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE WIRKUNGEN DER URSPRÜNGLICHEN ANMELDUNG EINER VEREINBARUNG SICH AUF DIE WIEDEREINBEZIEHUNG EINER KATEGORIE VON WAREN ERSTRECKEN , DIE BEI DER ANMELDUNG DER VEREINBARUNG UNTER DIESE FIELEN , JEDOCH SPÄTER VON DEN BETEILIGTEN FREIWILLIG FÜR EINE BESTIMMTE ZEIT VON DIESER AUSGENOMMEN WURDEN.
Kostenentscheidung:
DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM VIZEPRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTSBANK AMSTERDAM MIT BESCHLUSS VOM 3. MAI 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. EINE VEREINBARUNG , DEREN VOLLSTÄNDIGER TEXT ALS ANLAGE ZU DEM ANMELDEFORMULAR EINGEREICHT WORDEN IST , IST ALS IN IHRER GESAMTHEIT ORDNUNGSGEMÄSS ANGEMELDET ANZUSEHEN. IHR KOMMEN DESHALB DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG SELBST DANN ZUGUTE , WENN NUR EINIGE IHRER ARTIKEL IN DEM FORMULAR ANGEFÜHRT SIND , VORAUSGESETZT , DASS IHRE BESCHREIBUNG IN DEM FORMULAR DEN INHALT DER VORSCHRIFTEN , DIE SEINERZEIT FÜR AM WICHTIGSTEN GEHALTEN WURDEN , IN REDLICHER UND ZUTREFFENDER WEISE WIEDERGIBT.
2. EIN SCHREIBEN , MIT DEM DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES VOM 6. FEBRUAR 1962 , DER ERSTEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG ZU DEN ARTIKELN 85 UND 86 EWG-VERTRAG , UM ERGÄNZENDE ANGABEN ÜBER EINE ANGEMELDETE VEREINBARUNG ERSUCHT , HAT KEINEN EINFLUSS AUF DIE WIRKUNGEN DER ANMELDUNG.
3. DIE WIRKUNGEN DER URSPRÜNGLICHEN ANMELDUNG EINER VEREINBARUNG ERSTRECKEN SICH AUF DIE WIEDEREINBEZIEHUNG EINER KATEGORIE VON WAREN , DIE BEI DER ANMELDUNG DER VEREINBARUNG UNTER DIESE FIELEN , JEDOCH SPÄTER VON DEN BETEILIGTEN FREIWILLIG FÜR EINE BESTIMMTE ZEIT VON DIESER AUSGENOMMEN WURDEN.
Ende der Entscheidung
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