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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1964
Aktenzeichen: 109-63
Rechtsgebiete: Personalstatut
Vorschriften:
Personalstatut Art. 91 |
1. DIE VERÖFFENTLICHUNG DER ÜBERSICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN UND DEN AUFGABENBEREICH FÜR JEDEN DIENSTPOSTEN KANN ALS WESENTLICHE NEUE TATSACHE GELTEN, DIE DEM BETROFFENEN BEAMTEN DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNET, DIE VERWALTUNGSBEHÖRDE ZU ERSUCHEN, AUF EINE NICHT MEHR ANFECHTBARE EINSTUFUNGSVERFÜGUNG ZURÜCKZUKOMMEN.
2. EINE VERWALTUNGSINTERNE URKUNDE, DIE DAZU BESTIMMT IST, DIE HAUSHALTSBEHÖRDE ZU VERANLASSEN, DIE ORGANISATION EINER DIENSTSTELLE ZU VERBESSERN, KANN FÜR SICH ALLEIN NICHT ALS RECHTLICHE ANERKENNUNG DES ANSPRUCHS EINES BEAMTEN AUF EINSTUFUNG IN EINE BESTIMMTE PLANSTELLE GELTEN.
3. FÜR ALLGEMEINE MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION DES DIENSTBETRIEBES IST ALLEIN DIE VERWALTUNG VERANTWORTLICH. DERARTIGE MASSNAHMEN KÖNNEN KEINE BESCHWER IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES STATUTS ENTHALTEN UND SOMIT AUCH NICHT GEGENSTAND EINER KLAGE SEIN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1964. - CHARLES MULLER GEGEN KOMMISSION DER EWG. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 109-63 UND 13-64.
Entscheidungsgründe:
S. 1435
ZUR PERSON DER BEKLAGTEN
DER KLAEGER HAT SEINE KLAGE 109/63 ZUNÄCHST GEGEN DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BEZIEHUNGSWEISE DIE KOMMISSION DER EWG GERICHTET.
IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT ER JEDOCH AUSDRÜCKLICH DARAUF VERZICHTET, DIE GEMEINSCHAFT ALS SOLCHE IN SEINE KLAGE EINZUBEZIEHEN.
DAHER IST AUF DIE VERBUNDENEN KLAGEN 109/63 UND 13/64 NUR EINZUGEHEN, SOWEIT SIE GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GERICHTET SIND.
ZUR KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 12. JUNI 1962 ÜBER DIE EINSTUFUNG DES KLAEGERS IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B/1 DIENSTALTERSSTUFE 6
DER KLAEGER BEANTRAGT ZUNÄCHST, " SEINE ERNENNUNG INSOWEIT FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN, ALS ER NUR IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B/1 DIENSTALTERSSTUFE 6 EINGESTUFT WURDE ".
GEGENSTAND DIESER KLAGE IST SOMIT NUR DIE AUFHEBUNG DES TEILS DER AM 18. DEZEMBER 1962 ZUGESTELLTEN VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 12. JUNI 1962, DER DEN KLAEGER NACH SEINER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B/1 DIENSTALTERSSTUFE 6 EINSTUFT.
DER KLAEGER HAT JEDOCH SEINE VERWALTUNGSBESCHWERDE ERST MIT SCHREIBEN VOM 28. AUGUST 1963 ERHOBEN, DIE DARAN ANSCHLIESSENDE KLAGE AM 23. DEZEMBER 1963 BEIM GERICHTSHOF ANHÄNGIG GEMACHT. NACH ARTIKEL 91 DES PERSONALSTATUTS SIND KLAGEN INNERHALB EINER FRIST VON DREI MONATEN NACH DEM TAGE DER MITTEILUNG DER VERFÜGUNG AN DEN BETROFFENEN ZU ERHEBEN. DIESE FRIST WAR ALSO ABGELAUFEN. DA DER KLAEGER SOMIT SEIN KLAGERECHT GEGEN DIE GENANNTE VERFÜGUNG VOM 12. JUNI 1962 DURCH FRISTVERSÄUMNIS VERLOREN HATTE, IST DIESER TEIL SEINER KLAGE UNZULÄSSIG.
S. 1436
ZUR KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NEUEINSTUFUNG UND ZUM ANTRAG AUF FESTSTELLUNG, DASS DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST, DEN KLAEGER IN EINE BESTIMMTE BESOLDUNGSGRUPPE EINZUSTUFEN
DER KLAEGER BEANTRAGT FERNER " ZU ERKENNEN, DASS DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST, DEN KLAEGER IN DER IHM ZUSTEHENDEN DIENSTALTERSSTUFE MIT WIRKUNG VOM 1. JANUAR 1962 ODER ZUMINDEST MIT WIRKUNG VOM 28. AUGUST 1963... IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A/5 EINZUSTUFEN ".
ER HATTE ÜBRIGENS SCHON IN SEINEM SCHREIBEN VOM 28. AUGUST 1963 UM SEINE " EINSTUFUNG ALS HAUPTVERWALTUNGSRAT IN DIE LAUFBAHN A4 / A5 MIT RÜCKWIRKUNG AUF DEN 1. JANUAR 1962 " NACHGESUCHT. DIE KOMMISSION HATTE ÜBER DIESEN ANTRAG BEI ABLAUF DER FRIST NACH ARTIKEL 91 DES STATUTS NOCH NICHT ENTSCHIEDEN; DIES IST ALS STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ZU WERTEN.
SOLANGE NICHT WESENTLICHE NEUE TATSACHEN HIERZU ANLASS GABEN, WAR DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET, AUF EINE UNANFECHTBARE ENTSCHEIDUNG ZURÜCKZUKOMMEN. DER KLAEGER ERBLICKT EINE SOLCHE NEUE TATSACHE IN DEM BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1963, DEM PERSONAL BEKANNTGEGEBEN IM MITTEILUNGSBLATT FÜR DAS PERSONAL DER EWG-KOMMISSION NR. 54 VOM 2. OKTOBER 1963, DURCH DEN DIE ÜBERSICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN UND DEN AUFGABENBEREICH FÜR JEDEN DIENSTPOSTEN VERABSCHIEDET WURDE. ER STÜTZT SEINE KLAGE AUF DIE IN DIESER ÜBERSICHT ENTHALTENE BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEIT DES HAUPTVERWALTUNGSRATS, DIE NACH SEINER AUFFASSUNG AUF SEINEN DIENSTPOSTEN ANWENDBAR IST UND DAHER ZUR ÜBERPRÜFUNG SEINER EINSTUFUNG ANLASS GEBEN MUSSTE.
DIE VERÖFFENTLICHUNG DIESER ÜBERSICHT KONNTE IN DER TAT ALS EINE WESENTLICHE NEUE TATSACHE GELTEN, DIE DEM KLAEGER DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNETE, DIE KOMMISSION ZU ERSUCHEN, IHN NACH DEN NEUEN BESTIMMUNGEN EINZUSTUFEN. DIESER TEIL DER KLAGE, MIT DEM DER KLAEGER AUS DEM GENANNTEN GRUNDE BEGEHRT, DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINEN ANTRAG VOM 28. AUGUST 1963 AUFZUHEBEN UND FESTZUSTELLEN, DASS DIE KOMMISSION VERPFLICHTET IST, IHN NEU EINZUSTUFEN, IST DEMNACH ZULÄSSIG.
S. 1437
ZUR BEGRÜNDETHEIT MACHT DER KLAEGER GELTEND, SEIN DIENSTPOSTEN SEI NACH DER VORGENANNTEN DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG DER EINES STELLVERTRETENDEN ABTEILUNGSLEITERS, EINES REFERATSLEITERS INNERHALB EINER ABTEILUNG, EINES BEAMTEN MIT REFERENTENAUFGABEN ODER EINES LEITERS EINES BESONDEREN DIENSTES. ER RÜGT, DIE KOMMISSION HABE DURCH IHRE WEIGERUNG, IHM DIE SEINEM DIENSTPOSTEN ENTSPRECHENDE BESOLDUNGSGRUPPE ZUZUERKENNEN, GEGEN ARTIKEL 5 AM ENDE SOWIE ANHANG I DES STATUTS UND GEGEN DEN BESCHLUSS VOM 29. JULI 1963 VERSTOSSEN.
ZUNÄCHST HAT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DEM KLAEGER NICHT DIE AUFGABEN EINES STELLVERTRETENDEN ABTEILUNGSLEITERS ÜBERTRAGEN; AUS DEN VORGELEGTEN URKUNDEN ERGIBT SICH AUCH NICHT, DASS DER KLAEGER DEN LEITER EINER ABTEILUNG STÄNDIG UNTERSTÜTZT ODER VERTRETEN HABE.
ES HAT AUCH NICHT DEN ANSCHEIN, DASS DER KLAEGER DEN DIENSTPOSTEN EINES REFERATSLEITERS INNERHALB EINER ABTEILUNG EINGENOMMEN HABE ODER MIT REFERENTENAUFGABEN BETRAUT GEWESEN SEI. UM DIE IHM ÜBERTRAGENE TÄTIGKEIT BEURTEILEN ZU KÖNNEN, IST ZU PRÜFEN, WELCHE DIENSTE ER GELEISTET HAT; DOCH IST ER ANSCHEINEND NICHT MIT DER LEITUNG EINER VERWALTUNGSEINHEIT BEAUFTRAGT GEWESEN, DIE NACH DER ART IHRER TÄTIGKEIT DIE BEDEUTUNG EINES " REFERATS " IM SINNE DER DIENSTPOSTENBESCHREIBUNG GEHABT HÄTTE. IM ÜBERLEITUNGSBERICHT WURDE ER ALS " VERWALTUNGSAMTSRAT " FÜR REISEKOSTENFRAGEN BEZEICHNET. SEINE TÄTIGKEIT BESTAND IN DER ERSTELLUNG VON REISEKOSTENABRECHNUNGEN, DIE MÖGEN SIE AUCH NOCH SO KOMPLEX SEIN, WEDER BESONDERE INITIATIVE UND VERANTWORTUNG ERFORDERN, NOCH REFERENTENAUFGABEN DARSTELLEN.
DER KLAEGER WAR OFFENBAR AUCH NICHT LEITER EINES BESONDEREN DIENSTES, DA DER IHM ZUGEWIESENE TÄTIGKEITSBEREICH LEDIGLICH VERWALTUNGSAUFGABEN, ABER KEINE TECHNISCHEN AUFGABEN UMFASST.
S. 1438
DER KLAEGER LEGT SCHLIESSLICH EINE URKUNDE VOR, IN DER DIE KOMMISSION ZUR BEGRÜNDUNG EINES ANTRAGS AUF HAUSHALTSMITTEL BEIM MINISTERRAT FÜR DAS JAHR 1964 IHRE ABSICHT BEKUNDET, DIE TÄTIGKEIT DES KLAEGERS ALS ZUR LAUFBAHNGRUPPE A GEHÖRIG ANZUSEHEN.
DIESE VERWALTUNGSINTERNE URKUNDE, DIE DAZU BESTIMMT WAR, DIE HAUSHALTSBEHÖRDE ZU VERANLASSEN, DIE ORGANISATION EINER DIENSTSTELLE ZU VERBESSERN, KANN JEDOCH FÜR SICH ALLEIN NICHT ALS RECHTLICHE ANERKENNUNG DES ANSPRUCHS DES KLAEGERS AUF DIE VON IHM ERSTREBTE PLANSTELLE GELTEN.
NACH ALLEDEM HAT DIE KOMMISSION DURCH DIE ABLEHNUNG DES ANTRAGS DES KLAEGERS AUF NEUEINSTUFUNG KEINE VORSCHRIFT VERLETZT UND WAR NICHT VERPFLICHTET, DEN KLAEGER IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE A/5 EINZUSTUFEN. DIE KLAGE IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.
ZUM ANTRAG AUF ZAHLUNG VON GEHALTSRÜCKSTÄNDEN UND SCHADENERSATZ
DER KLAEGER BEANTRAGT, IHM DIE RÜCKSTÄNDIGEN GEHÄLTER AUSZUZAHLEN UND IHM SCHADENERSATZ ZU GEWÄHREN.
DA DIE HAUPTKLAGEANTRAEGE SICH ALS UNZULÄSSIG ODER UNBEGRÜNDET ERWIESEN HABEN, KANN DIESEN ANTRAEGEN NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.
ZUR KLAGE AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG DES HERRN VAN GRONSVELD, MIT DER DEM KLAEGER DIE VERTRETUNG DES LEITERS DER ABTEILUNG " GEHÄLTER UND REISEKOSTEN " ENTZOGEN WURDE
IN EINER MITTEILUNG VOM 11. SEPTEMBER 1963 HAT DER GENERALDIREKTOR DER VERWALTUNG AD INTERIM VAN GRONSVELD DEM KLAEGER BEKANNTGEGEBEN, " DASS DIE URLAUBSVERTRETUNG DES ABTEILUNGSLEITERS " GEHÄLTER UND REISEKOSTEN ", HERRN BLENKERS, GEMÄSS BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1963 ( PROTOKOLL SP 238 ) DEM LEITER DER ABTEILUNG " ORGANISATION ", HERRN ZEILMAKER, ÜBERTRAGEN WIRD ". DER KLAEGER HÄLT DIE IN DIESER MITTEILUNG ENTHALTENEN VERFÜGUNGEN FÜR ANFECHTBAR.
S. 1439
DIE MITTEILUNG DES HERRN VAN GRONSVELD AN DEN KLAEGER STELLT JEDOCH LEDIGLICH DIE ANWENDUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION AUF DEN KLAEGER DAR. DA GEGEN DIE MITTEILUNG SELBST, UNABHÄNGIG VON DEM BESCHLUSS, DEN SIE NUR ANWENDET, KEINE RÜGEN ERHOBEN SIND, IST DIESER KLAGEANTRAG ABZUWEISEN.
ZUM ANTRAG AUF AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION VOM 29. JULI 1963
DER KLAEGER BEANTRAGT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DES BESCHLUSSES VOM 29. JULI 1963, MIT DEM DIE KOMMISSION ANGEORDNET HAT, DASS IN DENJENIGEN ABTEILUNGEN ODER DIENSTSTELLEN, IN DENEN NUR EIN DIENSTPOSTEN DER LAUFBAHNGRUPPE A VORHANDEN IST, DER INHABER DIESES DIENSTPOSTENS NACH DEN STATUTSBESTIMMUNGEN UND DER GESCHÄFTSORDNUNG VON EINEM EINER ANDEREN ABTEILUNG ODER EINER ANDEREN DIENSTSTELLE ANGEHÖRIGEN INHABER EINES DIENSTPOSTENS DER LAUFBAHNGRUPPE A VERTRETEN WIRD.
DER BESCHLUSS STELLT JEDOCH EINE ALLGEMEINE MASSNAHME ZUR ORGANISATION DES DIENSTBETRIEBES DAR, FÜR DIE ALLEIN DIE KOMMISSION VERANTWORTLICH IST. DERARTIGE MASSNAHMEN KÖNNEN KEINE BESCHWER IM SINNE VON ARTIKEL 91 DES STATUTS ENTHALTEN; SOMIT KANN DER BESCHLUSS AUCH NICHT GEGENSTAND DER VORLIEGENDEN KLAGE SEIN. DIE KLAGE IST DEMNACH UNZULÄSSIG.
ZUM ANTRAG AUF ZAHLUNG EINES BELGISCHEN FRANKEN WEGEN IMMATERIELLEN SCHADENS
DER ANTRAG AUF ZAHLUNG EINES BELGISCHEN FRANKEN WEGEN IMMATERIELLEN SCHADENS ERSCHEINT DEMNACH EBENFALLS UNZULÄSSIG.
Kostenentscheidung:
DA DER KLAEGER IN VOLLEM UMFANG UNTERLEGEN IST, HAT ER MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER KOMMISSION, DIE DIESE NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG SELBST TRAEGT, DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE VERBUNDENEN KLAGEN 109/63 UND 13/64 WERDEN TEILS ALS UNZULÄSSIG, TEILS ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER TRAEGT DIE KOSTEN MIT AUSNAHME DER AUSLAGEN DER KOMMISSION.
Ende der Entscheidung
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