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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.1989
Aktenzeichen: 11/88
Rechtsgebiete: Richtlinie 87/519 des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Änderung der Richtlinie 74/63 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung
Vorschriften:
Richtlinie 87/519 des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Änderung der Richtlinie 74/63 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung |
Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muß sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen ( vgl. das Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493 ).
Artikel 43 EWG-Vertrag ist die geeignete Rechtsgrundlage für alle Regelungen über die Produktion und die Vermarktung der im Anhang II des Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EWG-Vertrag genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beitragen. Selbst wenn solche Regelungen neben Zielen der Agrarpolitik auch andere Ziele anstreben, die in Ermangelung besonderer Bestimmungen auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag verfolgt werden, können sie die Harmonisierung der innerstaatlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet einschließen, ohne daß es des Rückgriffs auf diesen Artikel bedarf. Da Artikel 38 Absatz 2 EWG-Vertrag den Vorrang der besonderen Bestimmungen des Agrarbereichs vor den allgemeinen Bestimmungen über die Errichtung des Gemeinsamen Marktes sicherstellt, lässt sich Artikel 100 nämlich nichts für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs von Artikel 43 entnehmen ( vgl. die Urteile vom 23. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 68/86 und 131/86, Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 855 und 905 ).
Die Richtlinie 87/519 zur Änderung der Richtlinie 74/63 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung findet zum einen, auch wenn sie sekundär einige nicht in Anhang II enthaltene Erzeugnisse erfassen mag, im wesentlichen auf Erzeugnisse Anwendung, die unter diesen Anhang fallen, und stellt zum anderen einen wesentlichen Faktor dar, um die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern - eines der Ziele des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a EWG-Vertrag. Sie durfte daher vom Rat nur auf der Rechtsgrundlage des Artikels 43 erlassen werden. Da dies nicht der Fall war, ist sie für nichtig zu erklären.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. NOVEMBER 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - LANDWIRTSCHAFT - UNERWUENSCHTE STOFFE UND ERZEUGNISSE IN DER TIERERNAEHRUNG - RECHTSGRUNDLAGE. - RECHTSSACHE 11/88.
Tenor:
1 ) Die Richtlinie 87/519 des Rates vom 19. Oktober 1987 zur Änderung der Richtlinie 74/63 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung wird für nichtig erklärt.
2 ) Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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